Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Harald Koch, Richard Pitterle, Dr. Axel Troost und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/14463 Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 Vorbemerkung der Fragesteller DasBundesverfassungsgerichthatmitBeschlussdeszweitenSenatsvom 7.Mai2013 (2BvR909/06,2BvR1981/06,2BvR288/07)festgestellt,dass dieungleichbehandlungvonverheiratetenundeingetragenenlebenspartnerinnenbzw.-partnernindenvorschriftender 26,26b,32aAbsatz5des Einkommensteuergesetzes (EStG)zumEhegattensplittingmitdemallgemeinenGleichheitssatzdesArtikels3Absatz1desGrundgesetzes (GG)nichtvereinbar ist. DerGesetzgeberhatzurBeseitigungdesverfassungswidrigenZustandesdas GesetzzurÄnderungdesEinkommensteuergesetzesinUmsetzungderEntscheidungdesBundesverfassungsgerichtsvom7.Mai2013beschlossen. Hierdurchwirdin 2Absatz8EStGeineGeneralnormeingeführt,durch welchesämtlicheregelungen,diefürehepartnerinnenbzw.-partnergelten, auchfüreingetragenelebenspartnerschaftenangewendetwerden.inderantwortaufdiekleineanfragederfraktiondielinke.vom18.juni2013 (Bundestagsdrucksache17/14343)sahsichdieBundesregierungnichtim Stande,vorAbschlussdesGesetzgebungsverfahrensStellungzuverfahrenstechnischenFragestellungenzubeziehen.Diesebetreffeninsbesonderedie fehlendegleichstellungdereingetragenenlebenspartnerschaftmitderehe imbereichanderersteuervorschriften.dasgesetzwurdeinzwischenvom DeutschenBundestagundvomBundesratverabschiedet.MitdieserKleinen AnfragewirddahernochmalsseitensderFraktionDIELINKE.aufverfahrenstechnischeundsonstigeFolgeproblemedurchdienurteilweiseBehebung der Ungleichbehandlung eingegangen. Vorbemerkung der Bundesregierung DasBundesverfassungsgerichthatinseinemBeschlussvom7.Mai2013, 2BvR909/06,2BvR1981/06,2BvR288/07,entschieden,dassdieUngleichbehandlungvonVerheiratetenundLebenspartnernindenVorschriftender DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsderFinanzenvom14.August2013 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 26,26b,32aAbsatz5desEinkommensteuergesetzes (EStG)zumEhegattensplittingnichtmitdemallgemeinenGleichheitssatzdesArtikels3Absatz1 desgrundgesetzes (GG)vereinbarist.MitdemGesetzsinddieeinkommensteuerrechtlichenVorschriftenzuEhegattenundEhennachMaßgabedes o.g.beschlussesdesbundesverfassungsgerichtsauchauflebenspartnerund Lebenspartnerschaftenanzuwenden.LebenspartnernehmennunanderpauschalierendenRegelungdesSplitting-Verfahrensteil.Unterhaltsaufwendungen fürdenlebenspartner,dielebenspartnerinmüssennichtmehrnachgehalten und für den steuerlichen Abzug im Einzelnen nachgewiesen werden. 1.ErachtetdieBundesregierungesnachdemBeschlussdesBundesverfassungsgerichtsfürnotwendig,eineGleichstellungauchimsteuerlichenVerfahrensrecht herzustellen 2.ErachtetdieBundesregierungesnachdemBeschlussdesBundesverfassungsgerichtsfürnotwendig,eineGleichstellungauchinsonstigensteuerlichen Gesetzen herzustellen DieFragen1und2werdenwegendesSachzusammenhangsgemeinsambeantwortet. WiedieBundesregierunginihrerAntwortaufBundestagsdrucksache17/14343 zudenfragen7bis9ausgeführthat,werdenfolgeänderungensorgfältiggeprüftundimrahmeneinesordentlichengesetzgebungsverfahrensmöglichst zeitnahumgesetztwerden.hierbeiwerdendiebetroffenenressortsderbundesregierung insbesonderedasbundesministeriumderjustizfürdieumfangreicherechtsförmlichkeitsprüfung unddieländermitausreichendenfristen beteiligt. Diese umfassende Prüfung läuft derzeit. 3.ErstrecktsichdasbeschlosseneGesetzauchaufaktuelleundfrühereuntergesetzlicheRegelungenbetreffenddieEinkommensteuer,wiebeispielsweiseErlasse,Richtlinien,Durchführungsverordnungen,Hinweiseusw. NachAbschlussderparlamentarischenVerfahrenwerdenüblicherweise,soweit erforderlich,dieuntergesetzlichenregelungenandieneuerechtslageangepasst. 4.ErstrecktsichdasbeschlosseneGesetzauchaufdurchdasBundesministeriumderFinanzenveröffentlichteUrteiledesBundesfinanzhofs,diezur allgemeinen Anwendung erklärt wurden DasGesetzistgemäß 52Absatz2aEStGinallenFällenanzuwenden,in denendieeinkommensteuernochnichtbestandskräftigfestgesetztist.soweit nachmaßgabedes 2Absatz8EStGLebenspartnerdenEhegattengleichstehen,sinddieRechtsgrundsätzevonUrteilendesBundesfinanzhofs,die durcheineveröffentlichungimbundessteuerblattüberdenentschiedeneneinzelfallhinausanzuwendensind,auchfürdiebesteuerungvonlebenspartnern zu beachten. 5.ErstrecktsichdasbeschlosseneGesetzauchaufdasBundeskindergeldgesetz (BKGG),auchvordemHintergrund,dass 2Absatz1Nummer1 BKGGwortgleichmit 63Absatz1Nummer2EStGist (bittemitbegründung)? 2Absatz8EStGgiltnurfürdasEStG.ImÜbrigenwirdaufdieAntwortzu den Fragen 1 und 2 verwiesen.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/ ErstrecktsichdasbeschlosseneGesetzauchaufdasWohnungsbau-Prämiengesetz DurchdieGeneralnormin 2Absatz8inVerbindungmitden 26b, 26 Absatz1Satz1EStGund 3Absatz3desWohnungsbau-Prämiengesetzes werdenlebenspartnerschaftenauchimwohnungsbau-prämiengesetzberücksichtigt. 7.ErstrecktsichdasbeschlosseneGesetzauchaufdasAltersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz Grundsätzlichgilt 2Absatz8EStGnurfürRegelungendesEStG.ZurBestimmungderVoraussetzungeneinerBasisrentewirdjedochin 2Absatz1des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzesauf 10Absatz1Nummer2 BuchstabebDoppelbuchstabeaaEStGunddamitauchauf 2Absatz8EStG verwiesen. 8.WelchekonkretenEinzelvorschriftenimEStGwerdengemäßderAntwortaufdieKleineAnfragederFraktionDIELINKE.vom18.Juni2013 zu Frage 21 von der Generalnorm des 2 Absatz 8 EStG betroffen? AlleVorschriftendesEStGsindvonderGeneralnormdes 2Absatz8EStG betroffen. 9.StimmtdieBundesregierungdamitüberein,dassfürdieRechtsanwenderinbzw.denRechtsanwenderdieAnwendungderGeneralnormdes 2 Absatz8EStGmiterheblichemAufwandbehaftetist,dastetszuprüfen ist,inwieweitdiegeneralnormaufeineentsprechendeeinzelnormauswirkung hat DieBundesregierungistderAnsicht,dasseinePrüfunggeradenichterforderlichwird.NachdemGesetzesbefehlderGeneralnormdes 2Absatz8EStG geltenallenormen,diefürehegattenundeheanwendungfinden,auchfür Lebenspartner und Lebenspartnerschaften. 10.WelcheSteuergesetzenehmendynamischBezugaufdieVoraussetzungen des 26EStG,sodassdieGeneralnormdes 2Absatz8EStGüberdas Einkommensteuergesetz hinaus wirkt (bitte mit Darstellung)? 11.WelcheaußersteuerlichenGesetzenehmendynamischBezugaufdieVoraussetzungendes 26EStG,sodassdieGeneralnormdes 2Absatz8 EStGüberdasEinkommensteuergesetzhinauswirkt (bittemitdarstellung)? DieFragen10und11werdenwegendesSachzusammenhangsgemeinsam beantwortet. DynamischeVerweiseenthaltensteuerlicheundaußersteuerlicheNormenauf EbenederKommunen,derLänderunddesBundes,derenTatbestandsmerkmale auf 26 EStG verweisen.

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 12.PlantdieBundesregierung,nachAbschlussdesGesetzgebungsverfahrens einverwaltungsschreibenzureinheitlichenbehandlungimveranlagungs-undlohnsteuerabzugsverfahrenzuerlassen (bittemitbegründung)? DieaktuellenSchreibendesBundesministeriumsderFinanzen (BMF)zum Lohnsteuerverfahrenenthalten soweiterforderlich AusführungenzuLebenspartnern,z.B.BMF-Schreibenvom25.Juli2013 ErstmaligerAbrufder elektronischenlohnsteuerabzugsmerkmaledurchdenarbeitgeberundanwendungsgrundsätzenfürdeneinführungszeitraum2013.zumveranlagungsverfahren ist kein Verwaltungsschreiben geplant. 13.StimmtdieBundesregierungdamitüberein,dasseineAblehnungderZusammenveranlagungnachdemBeschlussdesBundesverfassungsgerichts mitdemhinweisaufdasnochnichtabgeschlossenegesetzgebungsverfahren,sowieesvonbetroffenenauserfahrungenmitdenfinanzbehördenderzeitberichtetwird,rechtsmissbräuchlichunddaherabzulehnenist 14.StimmtdieBundesregierungdamitüberein,dasseineAblehnungderZusammenveranlagungnachdemBeschlussdesBundesverfassungsgerichts mitdemhinweisaufeinefehlendeprogrammtechnischeumsetzung,so wieesvonbetroffenenauserfahrungenmitdenfinanzbehördenderzeit berichtetwird,rechtsmissbräuchlichunddaherabzulehnenist (bittemit Begründung)? 15.StimmtdieBundesregierungdamitüberein,dasseineAblehnungderZusammenveranlagungnachdemBeschlussdesBundesverfassungsgerichts mitdemhinweisauffehlendeverwaltungsanweisungenvorgelagerter Dienstbehörden,sowieesvonBetroffenenausErfahrungenmitden Finanzbehördenderzeitberichtetwird,rechtsmissbräuchlichunddaher abzulehnen ist DieFragen13,14und15werdenwegendesSachzusammenhangsgemeinsam beantwortet. DieEntscheidungdesBundesverfassungsgerichtshatnach 31Absatz2Satz2 desbundesverfassungsgerichtsgesetzesgesetzeskraft,soweitderbeschließende SenatdieUnvereinbarkeitder 26,26bund32aAbsatz5EStGmitArtikel3 GG festgestellt hat (BGBl I, S. 1647). 16.WelcheErkenntnissehatdieBundesregierungüberDienstanweisungen vonlandesfinanzministeriengegenüberderennachgelagertenbehörden inbezugaufdiesofortigeumsetzungdesbeschlussesdesbundesverfassungsgerichts (bitte mit Darstellung und Begründung)? DemBMFliegenkeinebundesweitenInformationenzuDienstanweisungen vonlandesfinanzministeriengegenüberderennachgelagertenbehördenin BezugaufdiesofortigeUmsetzungdesBeschlussesdesBundesverfassungsgerichtsvor,danachderKompetenzordnungdesGrundgesetzesdieVerwaltungderBesitz-undVerkehrssteuerndenLänderineigenerZuständigkeit obliegt.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/ WelcherechtlicheHandhabehabenbetroffenePersonengegenüberden Finanzbehörden,diesichweiterhinweigern,unverzüglichdenBeschluss des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen WirdübereinenAntragaufErlasseinesZusammenveranlagungsbescheids ohnemitteilungeineszureichendengrundesbinnenangemessenerfristsachlichnichtentschieden,kannnach 347Absatz1Satz2derAbgabenordnung Untätigkeitseinspruch erhoben werden. 18. Können nach derzeitigem Stand eingetragene Lebenspartnerinnen oder-partnereinegemeinsamesteuererklärungaufeinemgemeinsamen Formular (Mantelbogen)einreichen,sowieesEhepaarenauchoffensteht Fallsja,wirddanndieeingereichteSteuererklärungalseinSteuerfallbehandelt,deruntereinerSteuernummergeführtwird (bittemitbegründung)? DieEinkommensteuererklärungfürdasJahr2013wirdauchfürLebenspartner einereingetragenenlebenspartnerschaftaufeinemgemeinsamenformular (HauptvordruckderEinkommensteuererklärung)erfolgenkönnen,sowie bisherbereitsfürehegatten.dafürwerdendiebisherigenbegrifflichkeiten Ehemann/Ehefrau entsprechendergänzt.diezusammenveranlagungerfolgt dann wiebisherbereitsbeiehegatten untereinergemeinsamensteuernummer. 19. Welche Auskunftsrechte haben eingetragene Lebenspartnerinnen oder -partnergegenüberdenfinanzbehördeninbezugaufdieandere Lebenspartnerinbzw.denanderenLebenspartnerimVergleichzuEhegattinnen und -gatten (bitte mit Darstellung)? InFällenderZusammenveranlagungzurEinkommensteuerhabenLebenspartnerdiegleichenAuskunftsrechtegegenüberdenFinanzbehördenwieEhegatten. 20.HatdieBundesregierunginBezugaufdieindieserKleinenAnfragedargestelltenProblemebzw.zuderenLösungGesprächemitOrganisationen odervereinigungengeführt,diedieinteressenvoneingetragenenlebenspartnerschaftenvertreten (bittemitdarstellungdereinzelnengespräche)? Am9.Februar2011hatdieBundesministerinderJustizFragendergemeinschaftlichenVeranlagungvonLebenspartnernimEinkommensteuerrechtund deraussetzungdervollziehungablehnenderbescheidemitvertreterndes LSVDerörtert.DarüberhinaushatsichdieBundesministerinderJustizam 31.Januar2012mitdemLSVDgetroffenundu.a.überEinkommensteuer geredet. 21.ExistierenFallkonstellationen,indenendieGeneralnormdes 2Absatz8 EStGweiteralsdiebereitsimEStGenthaltenenexplizitenRegelungen hinsichtlichderbehandlungvoneingetragenenlebenspartnerschaften reichen (bitte mit Darstellung und Begründung)? 2Absatz8EStGbeabsichtigt,dieGleichbehandlungvonLebenspartnernund EhegattensowieLebenspartnerschaftenundEhenherbeizuführen.Regelungen, die über eine Gleichbehandlung hinausgehen, existieren nicht.

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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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