Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht A. Problem und Ziel ZieldesGesetzesistes,dieimJahr2002mitdemGesetzüberdieintegrierte FinanzdienstleistungsaufsichtneuaufgestelltedeutscheFinanzaufsichtweiter zustärkenunddabeiauchdeneuropäischenentwicklungenrechnungzutragen.darausergibtsichwesentlicheränderungsbedarfinsbesondereinfolgenden Bereichen: VerbesserungderAufsichtsstruktur:EntwicklungenimFinanzsystem,die sichzugefahrenfürdiestabilitätdesfinanzsystems (Finanzstabilität)entwickelnkönnen,sollenzukünftignichtnurfrühzeitigidentifiziertwerden. VielmehrmussdiesenEntwicklungenauchmitgeeignetenMaßnahmenbegegnetwerdenkönnen.EsbedarfdahernichtnureinerlaufendenÜberwachungderFinanzstabilität,sondernaucheinerstärkerenZusammenarbeitder imbereichderfinanzstabilitätmaßgeblicheninstitutionen.füreineeffizientebankenaufsichtmussweiterhinsichergestelltsein,dassauchbeischwierigenaufsichtsfragenimrahmenderlaufendenüberwachungeineeinheitliche Sichtweise erreicht werden kann. BezahlungsstrukturderBundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt):DieBezahlungsstrukturderBundesanstaltsoll nachder bereitsaufebenedesdirektoriumserfolgtenneuausgestaltung auchauf Mitarbeiterebeneverbessertwerden.DievondenBeschäftigtenderBundesanstaltwahrgenommenenherausgehobenenFunktionensollendurcheine Stellenzulagehonoriertwerden.EineleistungsstarkeFinanzaufsichtbenötigt hochqualifiziertespersonal.umesgewinnenzukönnen,sollendiemöglichkeitenzurgewährungeinespersonalgewinnungszuschlagserweitertwerden. Verbraucherschutz:DieAufsichtstätigkeitderBundesanstaltsolltezukünftig Verbraucherfragenstärkerberücksichtigen,ohnedassdieAufsichtszielebeeinträchtigtwerden,dieaufdieSicherstellungderSolvenzderbeaufsichtigten Institute und auf die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte gerichtet sind. B. Lösung DerGesetzentwurfsiehtvor,dasszurStärkungderZusammenarbeitimBereich derfinanzstabilitäteinausschussfürfinanzstabilitäterrichtetwird.diesem werdenvertreterderdeutschenbundesbank,desbundesministeriumsder Finanzen,derBundesanstaltsowie ohnestimmrecht einvertreterderbundesanstaltfürfinanzmarktstabilisierung (FMSA)angehören.DieDeutsche BundesbankerhältaufGrundihrermakroökonomischenundFinanzmarkt-

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode ExpertisedenAuftrag,zurWahrungderFinanzstabilitätbeizutragen,indemsie insbesonderelaufenddiefürdiefinanzstabilitätmaßgeblichensachverhalte analysiert,umgefahrenfürdiefinanzstabilitätzuidentifizierenundgegebenenfallsvorschlägezuwarnungenvordiesengefahrenbzw.zuempfehlungen vonmaßnahmenzurabwehrdiesergefahrenzuerarbeiten.derausschussfür FinanzstabilitäterörtertaufdieserGrundlagedieFinanzstabilitätundkannWarnungenundEmpfehlungenfürGegenmaßnahmenaussprechen.DiefürdieAnalysenotwendigenInformationenerhältdieDeutscheBundesbankvonder Bundesanstalt.SoweitdiefürdieAnalysenotwendigenInformationenbeider Bundesanstaltnichtvorliegen,solldieDeutscheBundesbankWirtschafts-und HandelsdatenbeifinanziellenKapitalgesellschaftenanfordernkönnen.Eine KonkretisierungderEinzelheitenundderArtderzuerhebendenDatenerfolgt imwegeeinervombundesministeriumderfinanzenimeinvernehmenmitder Deutschen Bundesbank zu erlassenden Rechtsverordnung. DiebewährteZusammenarbeitderBundesanstaltundderDeutschenBundesbankbeiderlaufendenÜberwachungderKredit-undFinanzdienstleistungsinstitutesollbeibehaltenwerden.UmauchbeischwierigenAufsichtsfragenim RahmenderlaufendenÜberwachungstetseineeinheitlicheSichtweiseerreichenzukönnen,wirdeinMechanismuszurEntscheidungvonMeinungsverschiedenheitenvonerheblicherBedeutungzwischenBundesanstaltundDeutscherBundesbankimRahmenderlaufendenÜberwachunggesetzlichgeregelt. AufGrundderständigwachsendenAnforderungenandieFinanzaufsichtsteigenauchdieAnforderungenandieberuflicheQualifikationderMitarbeiterder Bundesanstalt.GleichzeitigbestehtimFinanzsektoreinerheblicherWettbewerb umqualifiziertemitarbeiter.umdasnotwendigepersonalfürdiebundesanstalt gewinnenzukönnen,werdendiemöglichkeitenzurgewährungeinespersonalgewinnungszuschlagserweitert.desweiterensiehtdergesetzentwurfdie SchaffungeinerStellenzulagefürdieBeamtenderBundesanstaltvor,umsodie vondenbeschäftigtenwahrgenommenenherausgehobenenfunktionenzu honorieren.diesesolldiebundesanstaltmitzustimmungdesbundesministeriumsderfinanzenunddesbundesministeriumsdesinnernauchtarifbeschäftigten gewähren können. MitderErrichtungeinesVerbraucherbeiratsundderRegelungeinesBeschwerdeverfahrensfürVerbraucherundandereKundenbeaufsichtigterUnternehmen sowiefürverbraucherschutzorganisationenwerdenschließlichverbraucherfragen stärker in die Aufsichtstätigkeit einbezogen. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand DurchdieRegelungenzurStellenzulagefürBeamteentstehenderBundesanstalt KosteninHöhevon3,957Mio.Euro.SoferndieStellenzulageauchTarifbeschäfigtengewährtwird,entstehenweitereKosteninHöhevon320000Euro. DieseMehrausgabenwerdenvondenbeaufsichtigtenInstitutenviaUmlageund Gebühren getragen. E. Erfüllungsaufwand E.1Bürgerinnen und Bürger DerGesetzentwurfenthältkeineRegelungen,diezuErfüllungsaufwandbei Bürgern führen.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/10040 E.2 Wirtschaft (davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten) DerGesetzentwurfenthältalsErfüllungsaufwandderWirtschafteineInformationspflicht, die zu Kosten von Euro führt. AusderMöglichkeitderDeutschenBundesbank,DatenbeidenInstitutenanzufordern,könnensichweitereKostenfürdieWirtschaftergeben,wennvondieser MöglichkeitGebrauchgemachtwird.InwieweitvondieserMöglichkeittatsächlichGebrauchgemachtwird,istderzeitnichtabsehbar,dadieDeutscheBundesbankprimäraufbeiihroderderBundesanstaltvorliegendeDatenzurückgreifen soll. E.3Verwaltung DurchdieimFinanzstabilitätsgesetzvorgesehenenAufgabenderDeutschen BundesbankentstehendieserKosteninHöhevonca.2,2Mio.Euro.Weiterwird mitdemfinanzstabilitätsgesetzeinausschussfürfinanzstabilitäterrichtet,der denbisherbestehendenständigenausschussfürfinanzmarktstabilitätablöst undeinenerweitertenaufgabenbereicherhält.die (Personal-)Ausgabenfürdas SekretariatdesAusschussesfürFinanzstabilitätbelaufensichaufca Euro,dieimBundesministeriumderFinanzenanfallen.MehrbedarfanSachundPersonalausgabenimEinzelplan08sollfinanziellundstellenmäßigindiesem Einzelplan ausgeglichen werden. ImÜbrigenentstehtderBundesanstaltdurchzweiweitereÄnderungenim FinanzdienstleistungsaufsichtsgesetzeinAufwandvonca Euro.Diese KostenwerdenvondenbeaufsichtigtenInstitutenviaUmlageundGebühren getragen. F. Sonstige Kosten ÜberdievondenbeaufsichtigtenInstitutenviaUmlageundGebührenzutragendenKostenhinausentstehenbeiweiterenWirtschaftsunternehmen,insbesonderebeinichtderFinanzbrancheangehörendenmittelständischenUnternehmen und auch bei sozialen Sicherungssystemen, keine zusätzlichen Kosten.

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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/10040

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7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/10040 Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht Vom Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz zur Überwachung der Finanzstabilität (Finanzstabilitätsgesetz FinStabG) Inhaltsübersicht 1 Wahrung der Finanzstabilität 2 Ausschuss für Finanzstabilität 3 Warnungen und Empfehlungen 4ZusammenarbeitderDeutschenBundesbankmitder Bundesanstalt 5Mitteilungspflichten; Verordnungsermächtigung 6Verschwiegenheitspflicht 1 Wahrung der Finanzstabilität (1)DieDeutscheBundesbankträgtimInlandzurWahrungderStabilitätdesFinanzsystems (Finanzstabilität)bei, indem sie insbesondere 1.fürdieFinanzstabilitätmaßgeblicheSachverhalteanalysiertundGefahrenidentifiziert,welchedieFinanzstabilität beeinträchtigen können, 2.jährlicheinenBerichtüberdieLageunddieEntwicklung derfinanzstabilitätvorbereitetunddemausschussfür FinanzstabilitätzurErfüllungseinerBerichtspflichtnach 2 Absatz 9 zur Verfügung stellt, 3.demAusschussfürFinanzstabilitätdieAbgabevonWarnungengemäß 3Absatz1undEmpfehlungengemäß 3 Absatz 2 vorschlägt und 4.dieUmsetzungsmaßnahmennach 3Absatz4Satz2 bewertetunddemausschussfürfinanzstabilitätihre Einschätzung mitteilt. (2)DieBefugnissederDeutschenBundesbanknach anderenvorschriftenbleibenunberührt. 12desGesetzes über die Deutsche Bundesbank gilt entsprechend. 2 Ausschuss für Finanzstabilität (1)ZurStärkungderZusammenarbeitimBereichder FinanzstabilitätwirdbeimBundesministeriumderFinanzen ein Ausschuss für Finanzstabilität gebildet. (2)ZudenAufgabendesAusschussesfürFinanzstabilität gehören insbesondere 1.dieErörterungderfürdieFinanzstabilitätmaßgeblichen Sachverhalte, 2.dieStärkungderZusammenarbeitderimAusschussvertretenen Institutionen im Fall einer Finanzkrise, 3.dieBeratungüberdenUmgangmitWarnungenund EmpfehlungendesEuropäischenAusschussesfürSystemrisiken, 4.einejährlicheBerichterstattungandenDeutschenBundestag nach Maßgabe des Absatzes 9 und 5.dieAbgabevonWarnungenundEmpfehlungennach 3 Absatz1und2sowiederenVeröffentlichungnach 3 Absatz 5. (3) Der Ausschuss für Finanzstabilität besteht aus 1.dreiVertreterndesBundesministeriumsderFinanzen, vondeneneinepersonalsvorsitzenderundeineals stellvertretendervorsitzenderdesausschussesentsandt wird, 2. drei Vertretern der Deutschen Bundesbank und 3.dreiVertreternderBundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt). DerVorsitzendedesLeitungsausschussesderBundesanstalt fürfinanzmarktstabilisierunggehörtdemausschussalsberatendesmitgliedohnestimmrechtan.fürjedenvertreter habendiegenannteninstitutionenaucheinenstellvertreter zu benennen. (4)DerAusschussfürFinanzstabilitätsolleinmalim QuartalvomVorsitzendeneinberufenwerden.JedesMitgliedkannauswichtigemGrunddiekurzfristigeEinberufungdesAusschussesverlangen.ZudenSitzungenkönnen vomvorsitzendendrittehinzugezogenwerden.derausschuss gibt sich einvernehmlich eine Geschäftsordnung. (5)BeschlüssedesAusschussesfürFinanzstabilitätbedürfen,soweitnichtsanderesbestimmtist,dereinfachen Mehrheit.EntscheidungenüberWarnungenundEmpfehlungenundderenVeröffentlichungnach 3Absatz5solleneinstimmiggetroffenwerden,BeschlussfassungenüberdieBerichtsvorlagenachAbsatz9solleneinstimmigergehen.EntscheidungennachSatz2könnennichtgegendieStimmen deranwesendenvertreterderdeutschenbundesbankgetroffen werden. (6)DieBeratungendesAusschussesfürFinanzstabilität sindvertraulich.einebeschränkungderallgemeinenberichterstattungdesausschussesundseinermitgliederüber diesitzungenunddiearbeitdesausschussesistdamitnicht verbunden. (7)Diein 9Absatz1Satz1desKreditwesengesetzes,in 8Absatz1desWertpapierhandelsgesetzes,in 22Absatz1desWertpapierprospektgesetzes,in 9Absatz1des Wertpapiererwerbs-undÜbernahmegesetzes,in 4Absatz1 desvermögensanlagengesetzes,in 303Absatz1Satz1

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode und2desversicherungsaufsichtsgesetzes *,in 6desZahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,in 5bdesInvestmentgesetzes,in 32desGesetzesüberdieDeutscheBundesbankund in 3bAbsatz1desFinanzmarktstabilisierungsfondsgesetzesgenanntenPersonensindfürdieWahrnehmungvonAufgabenimAusschussfürFinanzstabilitätvonihrenjeweiligen Verschwiegenheitspflichten befreit. (8)DerVorsitzendedesLeitungsausschussesderBundesanstaltfürFinanzmarktstabilisierungunterrichtetdenLenkungsausschussimSinnedes 4Absatz1Satz2desFinanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes;insbesondereinformierterdenLenkungsausschussregelmäßigüberdieEntwicklungderFinanzstabilitätundüberdieBeschlüsseundsonstigen Entscheidungen des Ausschusses für Finanzstabilität. (9)DerAusschussfürFinanzstabilitätberichtetdem DeutschenBundestagjährlichüberdieLageundEntwicklungderFinanzstabilitätsowieüberseineTätigkeitnachdiesem Gesetz. 3 Warnungen und Empfehlungen (1)DerAusschussfürFinanzstabilitätkanninWarnungen aneinenbestimmtenadressatenaufgefahrenhinweisen, welchediefinanzstabilitätbeeinträchtigenkönnen.die Warnungen sind eingehend zu begründen. (2)DerAusschussfürFinanzstabilitätkanninEmpfehlungenaneinenbestimmtenAdressatendiejenigenMaßnahmenaufzeigen,derenDurchführungdurchdenAdressatener fürgeeignetunderforderlicherachtet,umgefahrenfürdie Finanzstabilität abzuwehren. (3)AdressateinerWarnungoderEmpfehlungkanndie Bundesregierung,dieBundesanstaltodereineandereöffentliche Stelle im Inland sein. (4)DerAdressateinerEmpfehlunghatdemAusschussfür FinanzstabilitätinangemessenerFristmitzuteilen,aufwelche Weiseerbeabsichtigt,dieEmpfehlungumzusetzen.Erhat denausschussregelmäßigüberdenstandderumsetzungzu unterrichten.sofernderadressatbeabsichtigt,eineempfehlung nicht umzusetzen, hat er dies eingehend zu begründen. (5)DerAusschussfürFinanzstabilitätkanndieWarnungenundEmpfehlungenveröffentlichen.ÜberdiebeabsichtigteVeröffentlichungeinerEmpfehlunghaterdenjeweiligenAdressatenvorabzuunterrichtenunddiesemGelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 4 Zusammenarbeit der Deutschen Bundesbank mit der Bundesanstalt (1)DieDeutscheBundesbankunddieBundesanstalt habensichsämtlicheinformationen,insbesonderebeobachtungen,feststellungenundeinschätzungen,mitzuteilen,die seitensderbundesanstaltzurerfüllungihrerjeweiligenaufsichtsaufgabenundseitensderdeutschenbundesbankzur ErfüllungihrerindiesemGesetzgeregeltenAufgabenerfor- *DieseBezugnahmeberücksichtigtbereitsdieÄnderungendesVersicherungsaufsichtsgesetzesdurchArtikel1desZehntenGesetzeszur ÄnderungdesVersicherungsaufsichtsgesetzes (Bundestagsdrucksache 17/9342). derlichsind.diebundesanstaltunddiedeutschebundes- bankregelneinvernehmlichdieeinzelheitenderübermitt- lungdieserinformationen.diein 9Absatz1Satz1desKreditwesengesetzes,in 8Absatz1desWertpapierhandelsgesetzes,in 22Absatz1desWertpapierprospektgesetzes,in 9Absatz1desWertpapiererwerbs-undÜbernahmegesetzes,in 4Absatz1desVermögensanlagengesetzes,in 303 Absatz1Satz1und2desVersicherungsaufsichtsgesetzes,in 6desZahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,in 5bdesInvestmentgesetzes,in 32desGesetzesüberdieDeutscheBundesbankundin 6genanntenPersonensindinsoweitvon ihren jeweiligen Verschwiegenheitspflichten befreit. (2)DerInformationsaustauschnachAbsatz1schließtdie ÜbermittlungderpersonenbezogenenDatenein,diezurErfüllungderinAbsatz1Satz1genanntenAufgabenderempfangendenStellezwingenderforderlichsind.ZurErfüllung ihrerinabsatz1satz1genanntenaufgabenkönnendie BundesanstaltunddieDeutscheBundesbankvereinbaren, dassgegenseitigdiejeweilsbeideranderenstellegespeichertendatenimautomatisiertenverfahrenabgerufenwerdendürfen.imübrigengilt 7Absatz4und5desKreditwesengesetzes entsprechend. 5 Mitteilungspflichten; Verordnungsermächtigung (1)FinanzielleKapitalgesellschaftenimSinnedesAnhangsAKapitel2Nummer2.32bis2.67derVerordnung (EG)Nr.2223/96desRatesvom25.Juni1996zumEuropäischenSystemVolkswirtschaftlicherGesamtrechnungenauf nationalerundregionalerebeneindereuropäischengemeinschaft (ABl.L310vom ,S.1)mitSitzim InlandhabenderDeutschenBundesbankaufAnforderung diejenigenwirtschafts-undhandelsdatenmitzuteilen,die diesebenötigt,umihreindiesemgesetzgenanntenaufgabenzuerfüllen.wirtschafts undhandelsdatenimsinnedes Satzes1sindalleDaten,dievertiefteEinblickeindenStand unddieentwicklungderwirtschaftlichenverhältnisseder finanziellenkapitalgesellschaftensowiederenhandelstätigkeitermöglichen.zudiesendatengehöreninsbesondere Bilanzzahlen,InformationenzuraußerbilanziellenGeschäftstätigkeitsowohlaufEinzel-alsauchaufKonzernebene,InformationenzurKonzernstrukturundStrukturdaten,InformationenzurbilateralenVernetzungundzum RisikomanagementsowieSolvenz-undLiquiditätszahlen. DieseDatenkönnenauchpersonenbezogeneDatenumfassen,soweitdieszurErfüllungderindiesemGesetzgenanntenAufgabenzwingenderforderlichist.DieDeutscheBundesbankfordertdieDatennuran,soweitsiediesenichtauch durcheineninformationsaustauschmitanderenbehörden erlangenkann.dieanforderungmussschriftlichergehen undhatdierechtsgrundlage,diezuübermittelndendaten unddenzweckderdatenerhebunganzugebensowieeine angemessene Frist zur Übermittlung zu setzen. (2)DasBundesministeriumderFinanzenhatimEinvernehmenmitderDeutschenBundesbankdurchRechtsverordnung,dienichtderZustimmungdesBundesratesbedarf,diejenigenDatenzubenennen,diedieDeutscheBundesbank nachabsatz1erhebenkönnensoll.inderrechtsverordnung sind insbesondere nähere Bestimmungen zu erlassen über 1.denKreisderfürdiejeweiligenDatenMitteilungspflichtigen,

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/ Art,Umfang,ZeitpunktundFormderAngaben,die zulässigendatenträger,übertragungswegeunddatenformate sowie 3.dienäherenEinzelheitenderErhebung,Verarbeitungund NutzungpersonenbezogenerDatensowiedieFristfür dielöschungoderanonymisierungpersonenbezogener Daten. 6 Verschwiegenheitspflicht DieMitgliederdesAusschussesfürFinanzstabilitätund Personen,dieimDienstderimAusschussfürFinanzstabilitätvertretenenInstitutionenstehenundzurDurchführung diesesgesetzestätigwerden,sowiepersonennach 2Absatz4Satz3dürfendieihnenbeiihrerTätigkeitbekannt gewordenentatsachen,derengeheimhaltungiminteresse einesdrittenliegt,insbesonderegeschäfts-undbetriebsgeheimnisse,nichtunbefugtoffenbarenoderverwerten,auch wennsienichtmehrimdienstsindoderihretätigkeitoder ihremitgliedschaftimausschussfürfinanzstabilitätbeendetist.diesgiltauchfüranderepersonen,diedurchdienstlicheberichterstattungkenntnisvondeninsatz1bezeichnetentatsachenerhalten.imübrigengilt 9Absatz1Satz4 bis8undabsatz2deskreditwesengesetzesentsprechend. 2 Absatz 6 Satz 1 bleibt unberührt. Artikel 2 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes DasFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetzvom22.April 2002 (BGBl.IS.1310),daszuletztdurchArtikel19desGesetzesvom6.Dezember2011 (BGBl.IS.2481)geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu 3 wird wie folgt gefasst: 3 (weggefallen). b)nachderangabezu 4werdendiefolgendenAngaben eingefügt: 4aMeinungsverschiedenheitenbeiderlaufenden Überwachung 4bBeschwerden 4cAktenvorlageundAuskunftspflichtinverwaltungsgerichtlichen Verfahren. c)nachderangabezu 8wirdfolgendeAngabeeingefügt: 8aVerbraucherbeirat. d)nachderangabezu 10werdendiefolgendenAngaben eingefügt: 10a Stellenzulage 10bPersonalgewinnungszuschlag. e) Die Angabe zu 22 wird wie folgt gefasst: 22ÜbergangsvorschriftenzumGesetzzurStärkung der deutschen Finanzaufsicht wird aufgehoben. 3. Nach 4 werden die folgenden 4a bis 4c eingefügt: 4a Meinungsverschiedenheiten bei der laufenden Überwachung MeinungsverschiedenheitenvonerheblicherBedeutungzwischenderBundesanstaltundderDeutschen BundesbankimRahmenderlaufendenÜberwachung nachdemkreditwesengesetzunddemzahlungsdiensteaufsichtsgesetzsolleneinvernehmlichbeigelegtwerden. KanneinEinvernehmennichthergestelltwerden,entscheidetdasBundesministeriumimBenehmenmitder Deutschen Bundesbank. 4b Beschwerden (1)KundenvonsolchenInstitutenundUnternehmen, diederaufsichtderbundesanstaltunterliegen,undqualifizierteeinrichtungennach 3Absatz1Satz1Nummer1desUnterlassungsklagengesetzeskönnenwegen behaupteterverstößegegenbestimmungen,dereneinhaltungdiebundesanstaltüberwacht,beschwerdebei derbundesanstalteinlegen,sofernimjeweiligenaufsichtsgesetzkeinspeziellesbeschwerdeverfahrenvorgesehen ist. (2)DieBeschwerdensindinSchrift-oderTextform beiderbundesanstalteinzulegenundsollendensachverhalt sowie den Beschwerdegrund enthalten. (3)DieBundesanstalthatgegenüberdemBeschwerdeführerinangemessenerFristzuderBeschwerdeunter Beachtungdes 11Stellungzunehmen.Beigeeigneten BeschwerdenkanndieBundesanstaltaufMöglichkeiten zur außergerichtlichen Streitbeilegung hinweisen. (4)DieBundesanstaltkannbeiBeschwerdenimRahmenderbestehendenaufsichtsrechtlichenAuskunftsansprüchedasvonderBeschwerdebetroffeneInstitutoder UnternehmenzurStellungnahmeauffordernunddieses ummitteilungbitten,obesmitderübermittlungder StellungnahmeodervonTeilenderStellungnahmean den Beschwerdeführer einverstanden ist. 4c Aktenvorlage und Auskunftspflicht in verwaltungsgerichtlichen Verfahren FürdieVorlagevonUrkundenoderAkten,dieÜbermittlungelektronischerDokumenteoderdieErteilung vonauskünftendurchdiebundesanstaltinverwaltungsgerichtlichenverfahrenist 99derVerwaltungsgerichtsordnungmitderMaßgabeanzuwenden,dassan diestellederoberstenaufsichtsbehördediebundesanstalt tritt Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert: a)innummer3wirddaswort Vorschlagsrechts durch daswort Anhörungsrechts ersetztundwerdennach demwort Versicherungswirtschaft diewörter sowie der Kapitalanlagegesellschaften eingefügt. b)innummer4werdennachdemwort Fachbeirats die Wörter und des Verbraucherbeirats eingefügt.

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5. 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa)imeinleitendensatzteilwirddieangabe 19 durch die Angabe 15 ersetzt. bb) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: a)einweiterervertreterdesbundesministeriums,. cc)nachbuchstabecwirdfolgenderbuchstabed eingefügt: d)einvertreterdesbundesministeriumsfür Ernährung,LandwirtschaftundVerbraucherschutz,. dd) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e. ee)diebisherigenbuchstabenebisgwerdendurch folgenden Buchstaben f ersetzt: f)sechspersonenmitberuflichererfahrung oderbesonderenkenntnissenaufdemgebietdeskredit-,finanzdienstleistungs-, Zahlungsdienste-,Investment-,Wagniskapitalbeteiligungs-,Versicherungs-,WertpapieroderBilanzwesens,diejedochnichtder Bundesanstalt angehören dürfen. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa)insatz2werdennachdemwort Verwaltungsrats diewörter nachabsatz3satz1nummer2 Buchstabe a bis e eingefügt. bb) Folgender Satz wird angefügt: VorBestellungderMitgliedernachAbsatz3 Satz1Nummer2BuchstabefsinddieVerbände derkredit-undversicherungswirtschaftsowie derkapitalanlagegesellschaftenanzuhören.für dreidiesermitgliederkönnendieverbände namentlichevorschlägeunterbreiten,diedie VoraussetzungendesAbsatzes3Satz1Nummer2 Buchstabe f erfüllen müssen. 6. Nach 8 wird folgender 8a eingefügt: 8a Verbraucherbeirat (1)BeiderBundesanstaltwirdeinVerbraucherbeirat gebildet.erberätdiebundesanstaltausverbrauchersicht bei der Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben. (2)DerVerbraucherbeiratbestehtauszwölfMitgliedern.DieMitgliederdesVerbraucherbeiratswerden durchdasbundesministeriumbestellt.imverbraucherbeiratsollendiewissenschaft,verbraucher-undanlegerschutzorganisationen,mitarbeiteraußergerichtlicher StreitschlichtungssystemesowiedasBundesministerium fürernährung,landwirtschaftundverbraucherschutz angemessen vertreten sein. (3)DerVerbraucherbeiratwähltausseinemKreiseinenVorsitzenden.DerVerbraucherbeiratgibtsicheine Geschäftsordnung. 7.Nach 10werdendiefolgenden 10aund10beingefügt: 10a Stellenzulage (1)DiebeiderBundesanstaltverwendetenBeamten erhalteneinenichtruhegehaltfähigestellenzulagein Höhevon80ProzentderZulagenachVorbemerkung Nummer7derAnlageI (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes. (2)DieBundesanstaltkanndenTarifbeschäftigtender BundesanstaltmitZustimmungdesBundesministeriums derfinanzenunddesbundesministeriumsdesinnern außertariflich eine entsprechende Zulage gewähren. 10b Personalgewinnungszuschlag DieBundesanstaltkanndurchBeschlussdesDirektoriumsmitZustimmungdesVerwaltungsratsvon 43 Absatz 11 des Bundesbesoldungsgesetzes abweichen. 8.Nach 12Absatz1wirdfolgenderAbsatz1aeingefügt: (1a)BeiderAufstellungdesHaushaltsplansbeachtetdieBundesanstaltinsbesondereinBezugaufden StellenplanimbesonderenMaßedieGrundsätzeder WirtschaftlichkeitundSparsamkeit.DieErforderlichkeitderimHaushaltsplanausgebrachtenPlanstellenund sonstigenstellenistbeigegebenemanlass,imübrigen regelmäßigzuüberprüfen.dabeisindinsbesondereart und Umfang der Aufgabenerledigung zu überprüfen wird wie folgt geändert: a)inabsatz2satz2werdendiewörter Artikel5des Gesetzesvom1.März2011 (BGBl.IS.288) durch diewörter Artikel3desGesetzesvom [einsetzen:datumundfundstellediesesgesetzes] ersetzt. b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ÜbersteigendienachSatz2zuverrechnendenFehlbeträgeundnichteingegangenenBeträgediezuverrechnendenÜberschüsse,istderübersteigendeBetragbeiderFestsetzungderUmlagefürdasUmlagejahr2012oderfürspätereUmlagejahrevorVerteilung der Gemeinkosten zu diesen hinzuzurechnen wird wie folgt gefasst: 22 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht (1) 4cgiltnichtinVerwaltungsgerichtsverfahren, dievordem1.januar2013anhängiggewordensind oderfürdiedieklagefristvordiesemtagbegonnenhat, sowienichtinverfahrenüberrechtsmittelgegengerichtlicheentscheidungen,dievordem1.januar2013 bekanntgegebenoderverkündetodervonamtswegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden sind. (2)DieAmtszeitderMitgliederdesVerwaltungsrats nach 7Absatz3Satz1Nummer2Buchstabeebisg inderbiszum28.februar2013geltendenfassungund ihrer Stellvertreter endet am 1. März (3) 10aAbsatz1isterstmalsanzuwendenaufdie laufendendienstbezüge,diefüreinennachdem 31.Dezember2012endendenZahlungszeitraumgezahlt werden.

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/10040 Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz In 8Absatz1Nummer3derVerordnungüberdieErhebungvonGebührenunddieUmlegungvonKostennachdem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzvom29.April2002 (BGBl.IS.1504,1847),diezuletztdurchdieVerordnung vom (BGBl.IS. )geändertwordenist,wirddieangabe 9Abs.1 durchdiewörter 9Absatz1Satz1,2, 4 und 5 ersetzt. Artikel 4 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung Nach 5Absatz1Nummer6derErschwerniszulagenverordnunginderFassungderBekanntmachungvom3.Dezember1998 (BGBl.IS.3497),diezuletztdurchArtikel1 derverordnungvom13.dezember2011 (BGBl.IS.2692) geändert worden ist, wird folgende Nummer 6a eingefügt: 6a.einerZulagenach 10adesFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes,. Artikel 5 Inkrafttreten (1)Artikel2Nummer9undArtikel3tretenamTagnach der Verkündung in Kraft. (2)Artikel2Nummer1BuchstabecundNummer4bis6 tritt am 1. März 2013 in Kraft. (3)ImÜbrigentrittdiesesGesetzam1.Januar2013in Kraft.

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil I. Ziel des Gesetzes ZieldesGesetzesistes,dieimJahr2002mitdemGesetz überdieintegriertefinanzdienstleistungsaufsichtneuaufgestelltedeutschefinanzaufsichtweiterzustärkenunddabei auchdeneuropäischenentwicklungenrechnungzutragen. DarausergibtsichwesentlicherÄnderungsbedarfinsbesondere in folgenden Bereichen: VerbesserungderAufsichtsstruktur:Entwicklungenim Finanzsystem,diesichzuGefahrenfürdieStabilitätdes Finanzsystems (Finanzstabilität)entwickelnkönnen,sollenzukünftignichtnurfrühzeitigidentifiziertwerden. VielmehrmussdiesenEntwicklungenauchmitgeeignetenMaßnahmenbegegnetwerdenkönnen.EsbedarfdahernichtnureinerlaufendenÜberwachungderFinanzstabilität,sondernaucheinerstärkerenZusammenarbeit derimbereichderfinanzstabilitätmaßgeblicheninstitutionen.füreineeffizientebankenaufsichtmussweiterhinsichergestelltsein,dassauchbeischwierigenaufsichtsfragenimrahmenderlaufendenüberwachung eine einheitliche Sichtweise erreicht werden kann. BezahlungsstrukturderBundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt):DieBezahlungsstrukturderBundesanstaltsoll nachderbereitsaufebene desdirektoriumserfolgtenneuausgestaltung auchauf Mitarbeiterebeneverbessertwerden.DievondenBeschäftigtenderBundesanstaltwahrgenommenenherausgehobenenFunktionensollendurcheineStellenzulage honoriertwerden.eineleistungsstarkefinanzaufsicht benötigthochqualifiziertespersonal.umesgewinnenzu können,sollendiemöglichkeitenzurgewährungeines Personalgewinnungszuschlags erweitert werden. Verbraucherschutz:DieAufsichtstätigkeitderBundesanstaltsolltezukünftigVerbraucherfragenstärkerberücksichtigen,ohnedassdieAufsichtszielebeeinträchtigt werden,dieaufdiesicherstellungdersolvenzderbeaufsichtigteninstituteundaufdiefunktionsfähigkeitder Finanzmärkte gerichtet sind. DiezurErreichungdieserZielsetzungennotwendigenRegelungen werden mit diesem Gesetz geschaffen. II. Wesentlicher Inhalt der Gesetzgebung Im Einzelnen werden folgenden Regelungen getroffen: 1. Verbesserung der Aufsicht DerGesetzentwurfsiehtvor,dasszurStärkungderZusammenarbeitimBereichderFinanzstabilitäteinAusschussfür Finanzstabilitäterrichtetwird.DiesemwerdenmitVertreternderDeutschenBundesbank,desBundesministeriums derfinanzen,derbundesanstaltsowie ohnestimmrecht einemvertreterderbundesanstaltfürfinanzmarktstabilisierung (FMSA)diefürdenBereichderFinanzstabilitätmaßgeblichenInstitutionenangehören.DieDeutscheBundesbankerhältaufGrundihrermakroökonomischenundFinanzmarkt-ExpertisedenAuftragzurWahrungderFinanzstabilitätbeizutragen,indemsieinsbesonderelaufenddiefür diefinanzstabilitätmaßgeblichensachverhalteanalysiert, umgefahrenfürdiefinanzstabilitätzuidentifizierenund gegebenenfallsvorschlägezuwarnungenvordiesengefahrenbzw.zuempfehlungenvonmaßnahmenzurabwehrdiesergefahrzuerarbeiten.derausschussfürfinanzstabilität erörtertdannaufdiesergrundlagediefinanzstabilität.im GleichklangmitdenBefugnissendeszum1.Januar2011 neuerrichteteneuropäischenausschussesfürsystemrisiken (ESRB)wirdderAusschussfürFinanzstabilitätermächtigt, frühzeitigvorgefahrenfürdiefinanzstabilitätzuwarnen undgegebenenfallsempfehlungenanzuständigenationale StellenzuihrerBeseitigungauszusprechen.Dieskönnen nebendenimausschussfürfinanzstabilitätvertreteninstitutionenauchanderenationalestellen,wiez.b.börsenaufsichtsbehörden,sein.durchdenausschussfürfinanzstabilitätwirdinfragenderfinanzstabilitäteinstrukturierterund transparenterdialogzwischendenfürbeaufsichtigungund RegulierungdesdeutschenFinanzplatzesmaßgeblichen Institutionengeschaffen,derandenbereitsbestehenden StändigenAusschussfürFinanzmarktstabilitätanknüpftund diesenablöst.diefürdieanalysenotwendigeninformationenerhältdiedeutschebundesbankdurchauswertung eigenendatenmaterialsodervonderbundesanstalt.gleichzeitigistdiedeutschebundesbankverpflichtet,dieimrahmenderüberwachungderfinanzstabilitätgewonnenenerkenntnissemitderbundesanstaltauszutauschen,damitdiese vonderbundesanstaltimrahmenihrerinstitutsaufsicht berücksichtigtwerdenkönnen.soweitdiefürdieanalyse notwendigeninformationenbeiderbundesanstaltnichtvorliegen,solldiedeutschebundesbankwirtschafts-undhandelsdatenbeifinanziellenkapitalgesellschaftenanfordern können.einekonkretisierungdereinzelheitenundderart derzuerhebendendatenerfolgtimwegeeinervombundesministeriumderfinanzenimeinvernehmenmitderdeutschen Bundesbank zu erlassenden Rechtsverordnung. Darüberhinauswirdgeregelt,dassauchbeischwierigen AufsichtsfragenimRahmenderlaufendenÜberwachungder InstitutestetsdienotwendigeeinheitlicheSichtweiseerreichtwerdenkann.DanebenistdieZusammenarbeitzwischenderBundesanstaltundderDeutschenBundesbankim RahmenderlaufendenÜberwachungderInstituteweiterzu verbessern.diesezusammenarbeitistimwesentlichenin deraufsichtsrichtliniegeregelt.daherwerdendieindiesen GesetzentwurfmitderSchaffungdesAusschussesfürFinanzstabilitätvorgesehenenÄnderungenderAufsichtsstrukturdurcheineparallelzumGesetzgebungsverfahrenerfolgende Überarbeitung der Aufsichtsrichtlinie begleitet. 2. Verbesserung der Bezahlungsstruktur der Bundesanstalt DieBundesanstaltbenötigtzurErfüllungihreranspruchsvollenAufgabengutausgebildetesundzueinemerheblichen TeilhochspezialisiertesPersonal.DabeistehtsieimWettbewerbmitderFinanzindustrie.DieserWettbewerbwirdsich indennächstenjahrennichtzuletztdurchdendemografischenwandelweiterverschärfen.umdasnotwendigepersonalfürdiebundesanstaltgewinnenzukönnen,werdendie MöglichkeitenzurGewährungeinesPersonalgewinnungszuschlagserweitert.DesWeiterensiehtderGesetzentwurf

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/10040 dieschaffungeinerstellenzulagefürdiebeamtenderbundesanstaltvor,umsodievondenbeschäftigtenwahrgenommenenherausgehobenenfunktionenzuhonorieren.diese solldiebundesanstaltmitzustimmungdesbundesministeriumsderfinanzenunddesbundesministeriumdesinnern auch Tarifbeschäftigten gewähren können. 3. Verbraucherfragen DieAufsichtstätigkeitderBundesanstaltwirdzukünftigVerbraucherfragenstärkerberücksichtigen.Gleichzeitigdürfen dadurchdiederbundesanstaltzugewiesenenprimäraufgaben,dieaufdiesicherstellungderfunktionsfähigkeitder Kredit-undVersicherungswirtschaftsowiederWertpapiermärktegerichtetsind,jedochnichtbeeinträchtigtwerden. DiesePrimäraufgabenbedingen,dassderSchutzdeseinzelnenKundenundAnlegersnureinRechtsreflexderAufsichtstätigkeitderBundesanstaltseinkann.Anderenfallswürde diegefahrvonzuweitgehendenmaßnahmenderdieaufsichtausübendenpersonenbestehenunddamitletztlichdie bisherigemarktwirtschaftskonformeaufsichtskonzeption gefährdet.dementsprechendistdiebundesanstaltausschließlichimöffentlicheninteressetätig;diesesumfasst auchdaskollektiveverbraucherinteresse.daskollektiveinteressederverbraucheristdannberührt,wenneinverstoß einesunternehmensgegenverbraucherschützenderechtsvorschriftenvorliegt,derinseinemgewichtundseinerbedeutungüberdeneinzelfallhinausreichtundeinegenerelle Klärunggebotenerscheinenlässt.DieimGesetzentwurf vorgesehenenmaßnahmenzurstärkerenberücksichtigung vonverbraucherfragenfügensichindieseaufsichtskonzeptionein.sosiehtdergesetzesentwurfzurangemessenenberücksichtigungvonverbraucherfrageneingesetzlichesbeschwerdeverfahrenfürverbraucherundanderekundenvon beaufsichtigteninstitutenundunternehmensowieverbraucherschutzorganisationenbeiderbundesanstaltvor.gleichzeitigwirdmitdemverbraucherbeirateingremiumzurberatungderbundesanstaltbeiverbraucherfragenerrichtet. DieseMaßnahmenhabenzumZiel,ErkenntnissevonVerbrauchernundanderenKundenvonbeaufsichtigtenUnternehmen,Verbraucherschutzorganisationensowieanderen InstitutionenundPersönlichkeitenimBereichdesVerbraucherschutzesfürdieBundesanstaltbessernutzbarzumachen.DiesermöglichteinestärkereBerücksichtigungvon kollektiven Verbraucherfragen im Finanzsektor. 4. Stärkung der Unabhängigkeit der Bundesanstalt InternationalesGrundprinzipderFinanzaufsichtistdieSicherstellungihrerUnabhängigkeitvondenbeaufsichtigtenUnternehmen.UmdieseUnabhängigkeitderBundesanstaltzustärken,siehtderGesetzesentwurfvor,dassanstellederzehn VertreterderbeaufsichtigtenUnternehmenzukünftigsechs PersönlichkeitenmitFachexpertiseimBereichderFinanzundVersicherungsindustrieimVerwaltungsratvertretensind. 5. Sonstige Änderungen ZurStärkungeineranWirtschaftlichkeitundSparsamkeit orientiertenhaushaltsplanungderbundesanstaltwerdenregelungenzursteuerungderentwicklungdesstellenplans derbundesanstaltindasfinanzdienstleistungsaufsichtsgesetz aufgenommen. DieKompetenzzurEntscheidungüberdieVorlagevonUrkundenoderAktenderBundesanstaltinverwaltungsgericht- lichenverfahrennach 99Verwaltungsgerichtordnungwird vombisherzuständigenbundesministeriumderfinanzen auf die Bundesanstalt übertragen. DarüberhinauswerdennotwendigeKlarstellungenundÄnderungenimBereichderUmlageregelungenderBundesanstalt getroffen. III.Alternativen,FolgenundAuswirkungendesGesetzes 1. Alternativen Keine. 2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand DurchdieRegelungenzurStellenzulagefürBeamteentstehenderBundesanstaltKosteninHöhevon3,957Mio.Euro. SoferndieStellenzulageauchTarifbeschäftigtengewährt wird,entstehenweiterekosteninhöhevon320000euro. DieKostenderStellenzulagederBundesanstaltwurdenauf GrundlagedesStellenplans2012derBaFingeschätzt.Diese MehrausgabenwerdenvondenbeaufsichtigtenInstitutenvia Umlage und Gebühren getragen. 3. Erfüllungsaufwand a) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft DieKostenfürdieWirtschaftinHöhevon90000EuroergebensichdurcheineangenommenegeringeErhöhungder BeschwerdezahlennachderNeuregelung.Eswurdeangenommen,dassdieBeschwerden (nachjahresberichtder BaFin2010ca.20000)um1Prozentsteigenwerden (200) unddavonwiederum25prozentzurstellungnahmeandie Instituteweitergeleitetwerden (50).DieKostenwurden nach dem Standardkostenmodell ermittelt. AusderMöglichkeitderBundesbank,DatenbeidenInstitutenanzufordern,könnensichweitereKostenfürdieWirtschaftergeben,wennvondieserMöglichkeitGebrauchgemachtwird.InwieweitvondieserMöglichkeittatsächlich Gebrauchgemachtwird,istderzeitnichtabsehbar,dadie DeutscheBundesbankprimäraufbeiihroderderBundesanstalt vorliegende Daten zurückgreifen soll. b) Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Kosten für die Bundesbank DieKostenderBundesbankdurchdiekünftigeZuständigkeitfürdieFinanzstabilitätbelaufensichaufca.2,2Mio. Euro Sach- und Personalkosten. KostenausderEinrichtungdesAusschussesfürFinanzstabilität DerAusschussfürFinanzstabilitätübernimmtFunktionen schonbestehendergremienmitnunklardefiniertenund zumteilerweitertengesetzlichenaufgaben.damitgeht vermutlicheinmehraufwandeinher,derderzeitallerdings nichtquantifiziertwerdenkann.ausdereinrichtungeines SekretariatsentstehenimBundesministeriumderFinanzen zusätzlichesach-undpersonalaufwendungenvonetwa Euro.MehrbedarfanSach-undPersonalausgaben imeinzelplan08sollfinanziellundstellenmäßigindiesem Einzelplan ausgeglichen werden. Kosten für die Bundesanstalt DerBundesanstaltentstehenzusätzlicheKostenimWesentlichendurchdiespiegelbildlichzurWirtschaftgestiegene

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode ZahldereingehendeBeschwerden,beidenenzumTeilwiederumeineNachfragebeidenbetroffenUnternehmennötig ist.zudementstehenkostenfürdenverbraucherbeirat.insgesamtbelaufensichdieaufwendungenderbundesanstalt, berechnetnacheinemstandardisiertenmodellaufca Euro. 4. Weitere Kosten SpürbareAuswirkungenaufEinzelpreiseunddasPreisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau,sind nicht zu erwarten. 5. Nachhaltigkeit DasGesetzentfaltetkeineWirkungen,dieimWiderspruch zueinernachhaltigenentwicklungimsinnedernachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung stehen. 6. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung GleichstellungspolitischeFolgenhatderGesetzentwurf nicht.grundsätzlichsindmännerundfrauenvondenvorschriften des Entwurfs in gleicher Weise betroffen. IV. Gesetzgebungskompetenz DieGesetzgebungskompetenzdesBundesergibtsichaus Artikel74Absatz1Nummer11inVerbindungmitArtikel72Absatz2desGrundgesetzes (GG) (RechtderWirtschaft).EinebundesgesetzlicheRegelungistnachArtikel72 Absatz2GGzurWahrungderWirtschaftseinheitimgesamtstaatlichenInteresseerforderlich.DieFinanzstabilitätbetrifftdasgesamteBundesgebietundkannwirksamnurüber dasgesamtebundesgebiethinwegeinheitlichüberwacht werden,sodasseinebundeseinheitlicheüberwachungim Inlanderforderlichist.ImÜbrigenändertundpasstdasGesetzbestehendeBundesgesetzean,umdienurbundeseinheitlichmöglicheFinanzaufsichtdurchdieBundesanstalt undderenzusammenarbeitmitderdeutschenbundesbank zuverbessern.fürartikel2nummer7ergibtsichdiegesetzgebungskompetenzdesbundesausartikel73nummer8 GG (RechtsverhältnissederimDienstdesBundesundder bundesunmittelbarenkörperschaftendesöffentlichen RechtsstehendenPersonen)undausArtikel74Absatz1 Nummer12GG (Arbeitsrecht).FürArtikel2Nummer3 ( 4cFinDAG)ergibtsichdieGesetzgebungskompetenzdes BundesausArtikel74Absatz1Nummer1GG (gerichtliches Verfahren). V.VereinbarkeitmitdemRechtderEuropäischenUnion DerGesetzentwurfistmitdemRechtderEuropäischen Union vereinbar. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (GesetzzurÜberwachungderFinanzstabilität) Zu 1 (Wahrung der Finanzstabilität) Zu Absatz 1 AufGrunddervorhandenenExpertisesolldieDeutsche BundesbankimInlandeinenmaßgeblichenBeitragzur ÜberwachungderFinanzstabilitätleisten.ZumFinanzsystemgehöreninsbesonderedievonderBundesanstaltundder DeutschenBundesbankbereitsbisherbeaufsichtigtenUnternehmen,MärkteundMarktinfrastrukturen,aberauchweitereUnternehmen,mitähnlichenUnternehmensgegenständenodermiteinernichtunerheblichenBedeutungfürdas Finanzsystem.DerBeitragderBundesbankistdabeizunächstdaraufgerichtet,durchAnalysedermaßgeblichen SachverhalteGefahrenfürdieFinanzstabilitätzuidentifizieren.AufdieserGrundlagesolldieBundesbankVorschläge fürwarnungenundempfehlungendesausschussesfür Finanzstabilität erarbeiten. Zu Nummer 1 DieVorschriftbestimmtdiezentraleAufgabederDeutschenBundesbankimRahmenderlaufendenÜberwachung derfinanzstabilität:siehatmaßgeblichesachverhaltefür diefinanzstabilitätzuanalysierenundgefahrenfürdie Finanzstabilitätzuidentifizieren.MaßgeblicheSachverhaltesinddabeiinsbesondereEntwicklungen,Verhaltensweisen,StrukturenundInnovationenimFinanzsystem,die daspotenzialvonschwerwiegendennegativenfolgenfür dasfinanzsystemundletztlichdiegesamtwirtschaftliche Entwicklung,dasheißtGefahrenfürdieFinanzstabilität, beinhalten können. Zu Nummer 2 AufGrundihrerherausgehobenenRollebeiderÜberwachungderFinanzstabilitätobliegtesderDeutschenBundesbankauch,denjährlichenBerichtdesAusschussesfürFinanzstabilitätandenDeutschenBundestagzuentwerfen. DerBerichtbefasstsichmitderLageundEntwicklungder FinanzstabilitätinDeutschlandsowiederTätigkeitdesAusschusses für Finanzstabilität. Zu Nummer 3 BeiidentifiziertenGefahrenkanndieDeutscheBundesbank demausschussfürfinanzstabilitätwarnungenundempfehlungenvorschlagen.derausschussfürfinanzstabilitätbeschließtdannaufgrundlagedesvorschlagsderdeutschen BundesbanküberdieAbgabeeinerWarnungoderEmpfehlung, 2Absatz2Nummer3.IndenWarnungensindnach 3Absatz1dermaßgeblicheSachverhaltunddiedarausresultierendeGefahreingehenddarzulegen.DieEmpfehlungenumfassennach 3Absatz2zusätzlichVorschlägefür Maßnahmen,derenDurchführungderAusschussfürFinanzstabilitätdurchdieAdressatenfürgeeignetunderforderlich erachtet,umgefahrenfürdiefinanzstabilitätzubegegnen. AdressateinerWarnungoderEmpfehlungkanndabeidiejenigenationaleStellesein,dieüberdasInstrumentariumverfügt,mitdenenderidentifiziertenGefahrbegegnetwerden kann.dieskanninsbesonderediebundesanstaltmitihrem mikroprudentielleninstrumentariumsowiediebundesregierungaufgrundihresinitiativrechtesfürgesetzgebungsmaßnahmensein.warnungenundempfehlungenkönnensich aberz.b.auchandiezuständigenbörsenaufsichtsbehörden richten.deradressateinerempfehlungentscheidetüberdie UmsetzungderempfohlenenMaßnahmeundteiltseineEntscheidungundderenBegründungdemAusschussfürFinanzstabilitätmitundberichtetregelmäßigüberdieUmsetzung, 3Absatz4.DieDeutscheBundesbankbewertetgegenüberdemAusschussfürFinanzstabilitätdieUmsetzungsmaßnahme.

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/10040 Zu Nummer 4 DieDeutscheBundesbanksolldenAusschussfürFinanzstabilitätdarinunterstützen,dieUmsetzungvonEmpfehlungen zu bewerten. Zu Absatz 2 Absatz2stelltklar,dassdieDeutscheBundesbankihreBefugnisseunabhängigwahrnimmtundAufgabenderDeutschenBundesbankunteranderemimRahmendesEurosystemsnachArtikel127Absatz2und5desVertragesüberdie ArbeitsweisederEuropäischenUnion (AEUV)vomAuftrag derdeutschenbundesbanknachdiesemgesetzunberührt bleiben. Zu 2 (Ausschuss für Finanzstabilität) Zu Absatz 1 ZurStärkungderZusammenarbeitinFragenderFinanzstabilitätwirdeinAusschussfürFinanzstabilitätbestehendaus VertreternderDeutschenBundesbank,derBundesanstalt, desbundesministeriumsderfinanzensowie inberatender Funktion einemvertreterderbundesanstaltfürfinanzmarktstabilisierung (FMSA)gebildet.DerAusschussfür FinanzstabilitätgewährleistetdamitdieBündelungder ExpertisenderverschiedeneninderFinanzaufsichtund FinanzmarktregulierungverantwortlichenInstitutionen.InsbesondereerfolgteineinstitutionalisierteVerzahnungder laufendenmakroprudentiellenüberwachungderdeutschen BundesbankmitdermikroprudentiellenAufsichtderBundesanstalt.DurchdasInitiativrechtderdurchdasBundesministeriumderFinanzenvertretenenBundesregierungwird sichergestellt,dassgegebenenfallszurwahrungderfinanzstabilitätnotwendigeänderungendesregulierungsrahmens zeitnahangestoßenwerdenkönnenbzw.diebundesregierungsichinfragenderfinanzstabilitätvonderdeutschen Bundesbankberatenlassenkann.SchließlichstelltderAusschussfürFinanzstabilitäteinklaresVerfahrenfürdieÜberwachungderFinanzstabilitätsicher.MitderErrichtungdes AusschussesfürFinanzstabilitätbeimBundesministerium derfinanzenistdieübernahmedernotwendigensekretariatsarbeiten verbunden. Zu Absatz 2 Zu Nummer 1 DieregelmäßigeErörterungderFinanzstabilitätisteine wichtigevomausschussfürfinanzstabilitätwahrzunehmendeaufgabe,unabhängigdavon,obvorschlägezuwarnungenoderempfehlungenvorliegen.alsgrundlagefürdie ErörterungdienengrundsätzlichdievonderDeutschen Bundesbanknach 1Absatz1Nummer1vorgenommenen Analysen. Zu Nummer 2 DemAusschussfürFinanzstabilitätkommtauchimFalleinerFinanzkriseeinebesondereBedeutungzu.EineFinanzkriseliegtinsbesonderebeiStörungendesFinanzsystems vor,dieerheblichenegativerückwirkungenaufdiegesamtwirtschafthabenkönnen.dieaufgabedesausschussesfür Finanzstabilität,dieZusammenarbeitdervertretenenInstitutionenzustärken,berührtdabeinichtdieeigenverantwortlicheWahrnehmungderderjeweiligenInstitutionübertrage- nenaufgaben,insbesonderedieunabhängigewahrnehmung desgeldpolitischenauftragsderdeutschenbundesbankund diegewährungvonnotfallliquiditätderdeutschenbundesbank. Zu Nummer 3 DerEuropäischeAusschussfürSystemrisiken (ESRB)kann nachartikel16derverordnung (EU)Nr.1092/2010des EuropäischenParlamentsunddesRatesvom24.November 2010WarnungenundEmpfehlungenunterandereman MitgliedstaatenderEuropäischenUnionundnationaleAufsichtsbehördenrichten,soweitersignifikanteRisikenfürdie EntwicklungeninnerhalbdeseuropäischenFinanzsystems feststellt.sofernderesrbwarnungenoderempfehlungen andiebundesrepublikdeutschlandoderdiebundesanstalt richtet,istesauchaufgabedesausschussesfürfinanzstabilität, über den Umgang mit diesen zu beraten. Zu Nummer 4 ÜberdenvonderDeutschenBundesbankentworfenenBerichtdesAusschussesfürFinanzstabilitätandenDeutschen Bundestag entscheidet der Ausschuss für Finanzstabilität. Zu Nummer 5 ZentraleAufgabedesAusschussesfürFinanzstabilitätistes, inanlehnungandasinstrumentariumdeszum1.januar 2011neuerrichtetenEuropäischenAusschussesfürSystemrisiken (ESRB)ineinemtransparentenVerfahrendieauf GrundderlaufendenÜberwachungderFinanzstabilität durchdiedeutschebundesbankidentifiziertengefahrenmit WarnungenundEmpfehlungenentgegenzuwirken.WarnungenundEmpfehlungenhabeninsbesonderedieFunktion,in einemklarenverfahrenbeschlüssedesausschussesfür FinanzstabilitätundderenUmsetzungfestzuhalten.Der DeutschenBundesbankkommtbeiderAbgabevonWarnungenundEmpfehlungeneinezentraleRollezu,daihreArbeit nichtnurgrundlagefürdieidentifizierungvongefahrenist, sondernsieauchvorschlägefürwarnungenundempfehlungenunterbreitet.dieweiterenmitgliederdesausschusses fürfinanzstabilitättragenebenfallsdurchihreexpertise dazubei,gefahrenfürdiefinanzstabilitätzuidentifizieren sowiegeeigneteunderforderlichemaßnahmenzuermitteln, um diese abzuwehren. Zu Absatz 3 Absatz3regeltdieZusammensetzungdesAusschussesfür Finanzstabilität.MitjeweilsdreiVertreternderDeutschen Bundesbank,derBundesanstaltunddesBundesministeriumsderFinanzensowie ohnestimmrecht einemvertreterderbundesanstaltfürfinanzmarktstabilisierung (FMSA)sindfürdieBeaufsichtigungdesdeutschenFinanzmarktesundfürdieFinanzmarktpolitikmaßgeblicheInstitutionenimAusschussfürFinanzstabilitätvertreten.DieÜbertragungdesVorsitzesaufeinenVertreterdesBundesministeriumsderFinanzenträgtderKoordinierungsfunktiondes AusschussesfürFinanzstabilität,insbesondereauchimKrisenmanagement,Rechnung.DieMitgliederundderenStellvertreter werden von den jeweiligen Institutionen benannt. Zu Absatz 4 DerAusschussfürFinanzstabilitätsollmindestenseinmal imquartaltagen,beibedarföfter.umauchexternensach-

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode verstandindieberatungeneinfließenzulassen,kannder VorsitzendezudenSitzungenDrittehinzuziehen,z.B.VertreterandererBundesministerienodervonBörsenaufsichtsbehörden.DerAusschussfürFinanzstabilitätgibtsicheinvernehmlicheineGeschäftsordnung.DiesekannunteranderemRegelungenzurBeschlussfähigkeitdesAusschusses enthalten. Zu Absatz 5 DieAnforderung,BeschlüssemiteinfacherMehrheitzufassen,gewährleistetdieEntscheidungsfähigkeitdesAusschussesfürFinanzstabilität.DieAbgabeundVeröffentlichung vonwarnungenundempfehlungensowiedesfinanzstabilitätsberichtssollenjedochaufmöglichstbreiterbasiserfolgen,diebeschlüsseüberdiesepunktesollendaher wenn möglich einstimmigergehen.demherausgehobenenbeitragderdeutschenbundesbankbeiderüberwachungder FinanzstabilitätwirdweiterhindadurchRechnunggetragen, dassüberdieabgabeundveröffentlichungvonwarnungen undempfehlungenunddiezuleitungdesjährlichenberichts andendeutschenbundestagnichtgegendiestimmenihrer Vertreterentschiedenwerdenkann,soferndieanwesenden Vertreter einheitlich abstimmen. Zu Absatz 6 FüreinenoffenenundunbefangenenMeinungsaustausch undimhinblickaufdiegefahr,dassdasbekanntwerdendes InhaltsunddesVerlaufsderBeratungennegativeAuswirkungenaufdieFinanzmärktehabenkann,isteserforderlich, dieberatungeneinervertraulichkeitspflichtzuunterwerfen. DieVertraulichkeitstehtjedochnichtdererforderlichenallgemeinenBerichterstattungdesAusschussesfürFinanzstabilitätundseinerMitgliederüberdieSitzungenundArbeiten des Ausschusses für Finanzstabilität entgegen. Zu Absatz 7 FürdieArbeitdesAusschussesfürFinanzstabilitätisteserforderlich,dassdieMitgliederdesAusschussesfürFinanzstabilitätundweiterePersonen,dieimRahmenderArbeit desausschussesfürfinanzstabilitättätigwerden,vonden aufgeführtenverschwiegenheitspflichtenimzuständigkeitsbereich ihrer jeweiligen Institution befreit werden. Zu Absatz 8 FürdieWahrnehmungderAufgabendesLenkungsausschussesimSinnedes 4Absatz1Satz2desFinanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes (FMStG)istdieInformationüberdie EntwicklungderFinanzstabilitätundüberBeschlüsseund EntscheidungendesAusschussesfürFinanzstabilitätvon erheblicherbedeutung.zudenaufgabendeslenkungsausschussesgehörtimrahmendergewährungvonstabilisierungsmaßnahmennach 4Absatz1FMStFGundvon RestrukturierungsmaßnahmenimSinnedes 4Absatz1des RestrukturierungsfondsgesetzesinsbesonderedieEntscheidungüberGrundsatzfragen,wesentlicheAuflagenundAngelegenheitenvonbesondererBedeutung.DerVorsitzende desleitungsausschussesderfmsanimmtandensitzungen desausschussesfürfinanzstabilitätteilundberichtetdem Lenkungsausschussnach 4Absatz1Satz2FinanzmarktstabilisierungsfondsgesetzineinernächstenSitzungüber GrundsatzfragenundFragenvonbesondererBedeutungfür diearbeitdeslenkungsausschusses.dienotwendigever- traulichkeitistdabei,erforderlichenfallsauchdurchbeson- dereorganisatorischevorkehrungen,zuwahren ( 3bAbsatz1 FMStFG). Zu Absatz 9 AufGrundderbesonderenBedeutungderFinanzstabilität berichtetderausschussfürfinanzstabilitätjährlichdem DeutschenBundestagüberdieLageundEntwicklungderFinanzstabilität und seine Tätigkeit nach diesem Gesetz. Zu 3 (Warnungen und Empfehlungen) Zu den Absätzen 1 und 2 DieAbsätze1und2regelnzusammenmit 1Absatz1 Nummer3und 2Absatz2Nummer5Warnungenund EmpfehlungendesAusschussesfürFinanzstabilitätvor GefahrenfürdieFinanzstabilität;insoweitwirdaufdieBegründungzu 1Absatz1Nummer3und 2Absatz2Nummer 5 verwiesen. Zu Absatz 3 Absatz3bestimmtdieAdressatenvonWarnungenoder Empfehlungen.WarnungenundEmpfehlungenkönnensich nebenbundesregierungundbundesanstaltauchanandere BehördenvonBundundLändernrichten,dieübereinInstrumentariumverfügen,mitdenendenidentifiziertenGefahren begegnet werden kann, z. B. Börsenaufsichtsbehörden. Zu Absatz 4 DieWarnungenundEmpfehlungenübermitteltderAusschussfürFinanzstabilitätdieVertraulichkeitwahrendan denjeweiligenadressaten.deradressateinerempfehlung hatdemausschussfürfinanzstabilitätdannmitzuteilen,ob undaufwelcheweiseerdieempfehlungumsetzenwird.beabsichtigtderadressatderempfehlungnichtzufolgen,hat erdieseingehendzubegründen.daeinewirksameüberwachungderfinanzstabilitätdienachverfolgungderumsetzungdervorgeschlagenenmaßnahmenundderenwirkung umfasst,hatderadressatdenausschussfürfinanzstabilität regelmäßigüberdenstandderumsetzungzuunterrichten. DieDeutscheBundesbanknimmtaufdieserGrundlageeine laufendebewertungderumsetzungsmaßnahmenvor (siehe 1 Absatz 1 Nummer 4). Zu Absatz 5 ZurSchaffungvonTransparenzodersofernderAusschuss fürfinanzstabilitätdieveröffentlichungzurbeseitigungvon GefahrenfürdieFinanzstabilitätfürerforderlicherachtet, kannerwarnungenundempfehlungenveröffentlichen.mit dereinräumungeinerstellungnahmemöglichkeitdesadressateneinerempfehlungwirdzumeinensichergestellt,dass derausschussfürfinanzstabilitätbeiseinerentscheidung überdieveröffentlichungberechtigteeinwändedesadressatengegendieveröffentlichungberücksichtigt.zumanderengewährleistetdiesesverfahren,dassderjeweiligeadressatunmittelbarimanschlussaneineveröffentlichungangemessengegenüberderöffentlichkeitstellungnehmenkann. Zu 4 (ZusammenarbeitderDeutschenBundesbankmitder Bundesanstalt) DieVerfügbarkeitdernotwendigenInformationenfürdie AnalysederfürdieFinanzstabilitätmaßgeblichenSachver-

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