Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen
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- Holger Hochberg
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen A. Problem und Ziel Zum1.Januar2009istmitInkrafttretendesForderungssicherungsgesetzes auchdasbauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG)novelliertworden.Das BauFordSiGsollsicherstellen,dassfüreinbestimmtesBauwerkzurVerfügung gestelltesbaugeldauchzurbezahlungderjenigenverwendetwird,dieander WertschöpfungskettebeiderErstellungoderdemUmbaueinesBauwerks durch ihre Leistungen beteiligt sind. ZieldesForderungssicherungsgesetzeswares,durcheineerheblicheErweiterungdesBaugeldbegriffsinsbesonderedieNachunternehmervorForderungsausfällenimFallederInsolvenzihresAuftraggeberszuschützen.Durchdiezum 1.Januar2009inKraftgetreteneNeuregelungwurdederBaugeldbegriffaufdie gesamtekettevonbauherrn Generalunternehmer allenachunternehmerausgeweitet.unterdenbaugeldbegrifffallenseitdemnichtnurkreditfinanzierte Gelder,sondernauchEigenmitteldesBauherrenbzw.Auftraggebers,diedieser aneinenbaugeldempfängerfürdiebaumaßnahmezahlt.diezweckwidrigeverwendungvonbaugelddurchdenempfängerführtzustrafrechtlicherverantwortungundgemäß 823desBürgerlichenGesetzbuchs (BGB)überdieSchutzgesetzeigenschaftdesBauFordSiGauchzumöglichenpersönlichenSchadenersatzansprüchengegenüberdenHandelndendesinsolventenUnternehmens, das den Verstoß begangen hat. DieAusweitungdesBaugeldbegriffsstelltinsbesonderedieUnternehmen,die einevielzahlvonbauwerkengleichzeitigbetreuen,inderpraxisvorumsetzungsprobleme,dieerheblichenbürokratischenaufwandunddarüberhinaus unvorhergesehene Liquiditätsprobleme verursachen. InsbesonderedassBaugeldnurspeziellfürdieBaumaßnahmeverwendetwerdendarf,fürdiedasGeldtatsächlichgezahltwurde,bedeutetfürdieseBauunternehmeneinebuchhalterischeSeparierungallereinzelnenBaumaßnahmen, dienachaussagederbauwirtschaftnahezuunmöglich,jedenfallsaberunzumutbar aufwändig ist. ZudemverfügtenUnternehmenzurZeitderSchaffungdesGesetzesvorden beidenweltkriegenübererheblicheeigenkapitaldecken,mitdenensieeigene AllgemeineGeschäftskostenetc.deckenkonnten,ohneaufdasihnenzurVerfügunggestellte (vombauherrenkreditfinanzierte)baugeldzugreifenzumüssen.inzwischensindinderregeldieeigenkapitaldeckenderbauwirtschaftlichenunternehmenerheblichgeringer.andererseitshabensichseitschaffung desbaufordsigdieallgemeinengeschäftskostenderunternehmenerheblich
2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode verteuert,weilheutez.b.inweitstärkeremumfangeigeneplanungs-oder KoordinationsleistungenderUnternehmenerforderlichwerden.SeitderAusweitungdesBaugeldbegriffsmüsstenUnternehmenzurVermeidungdesRisikosderStrafverfolgungundderpersönlichenHaftungsolcheKostenausnicht zweckgebundenemeigenkapitalvorfinanzieren.diebeschaffungvon Eigenkapital mittelskreditaufnahmeüberdiehausbankwirdindessendurchdie AusdehnungdesBaugeldbegriffsebenfallsbehindert.DasUnternehmenals BaugeldempfängeristnämlichinKonsequenzderRechtsprechungzuralten FassungdesGesetzesverpflichtet,BaugeldervordemZugriffDritter (z.b. PfändungenprivaterGläubigeroderdesFinanzamtsetc.)zuschützen.Auch dereigenenhausbank,dievonderbaugeldeigenschaftkenntnishat,müsste derzugriffzurabsicherungvonkontokorrentkreditendesbauunternehmers verwehrtwerden.daheristzubefürchten,dassausgerechnetinzeitenderanhaltendenfinanz-undwirtschaftskrisedenunternehmennotwendigekredite fürzwischenfinanzierungenvonmaterialundsonstigenvorleistungenoder ebenzurdeckungdereigenenallgemeinengeschäftskostenverweigertwerden,dasieihreeigenenvergütungsansprücheausdenlaufendenbaumaßnahmen nicht zur Kreditsicherung abtreten dürfen. B. Lösung MitdemForderungssicherungsgesetzwurdederZweckverfolgt,allediejenigenimInsolvenzfallzuschützen,diemitihrenLeistungendenWertvonBaumaßnahmen,fürdieGeldergezahltwerden,steigern.DieserZweckwirdauch angemessenerreicht,wennsichergestelltwird,dassallegelder,dieimrahmen desgeschäftsbetriebseinesbaugeldempfängersfürbaumaßnahmenzurverfügunggestelltwerden,inseinemgeschäftbetriebverbleiben,alsofürbaumaßnahmenverwendetwerden.nichterforderlichistdiesepariertezweckbindung aneinzelnekonkretebaumaßnahmen.diesesollausgründenderbesonderen SchutzwürdigkeitfürdiejenigenBauherrenaufrechterhaltenbleiben,dienicht gewerbsmäßigbauen (VerbraucherimSinnedes 13BGB)unddieeinbesonderesInteressedaranhaben,dassdievonihnengezahltenGeldervondem Empfänger tatsächlich konkret für ihre Baumaßnahme verwendet werden. DieLiquiditätsgefährdungderUnternehmenkanndanebenauchdurchdie StreichungderVerwendungspflichtfürdiejenigenMittel,diederBaugeldempfängerfüreigeneLeistungenerhält,entschärftwerden.DerZweckdermitdem ForderungssicherungsgesetzeingeführtenÄnderungenwirddamitnichtverfehlt. UmdiebeschriebenLiquiditätsengpässeinderBauwirtschaftausgerechnetin ZeiteneinerFinanz-undWirtschaftskrisezuvermeiden,mussderGesetzentwurf zwingend noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand DemBundeshaushaltentstehenkeineMehrkosten.Auswirkungenaufdie Haushalte der Länder und Gemeinden sind nicht ersichtlich. 2.Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand DasGesetzlöstfürBund,LänderundKommunenkeineAusgabenmitVollzugsaufwand aus.
3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/13159 E. Sonstige Kosten SonstigeKostensindnichtersichtlich.KostenfürdieWirtschaft,insbesonderefürmittelständischeUnternehmen,entstehendurchdieÄnderungdes BauFordSiGnicht,imGegenteilwerdendieUnternehmenhinsichtlichz.B. Kontoführungskostenentlastet.AuswirkungenaufEinzelpreisesowiedas Preisniveau,insbesonderedasVerbraucherpreisniveau,sindebenfallsnichtersichtlich. F. Bürokratiekosten InformationspflichtenfürdieUnternehmen,dieBürgerunddieVerwaltung entstehennicht;eswerdenauchkeineinformationspflichtenvereinfachtoder abgeschafft. G. Gender Mainstreaming GleichstellungspolitischeAuswirkungenderRegelungensindnichtgegeben. DasGesetzbietetkeineGrundlagefürverdeckteBenachteiligungen,Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.
4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Sicherung von Bauforderungen 1desBauforderungssicherungsgesetzesinderimBundesgesetzblattTeilIII,Gliederungsnummer213-2,veröffentlichtenbereinigtenFassung,daszuletztdurchArtikel3 Nummer2desGesetzesvom23.Oktober2008 (BGBl.I S. 2022) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.DemWortlautdesAbsatzes1wirdfolgenderSatz1vorangestellt: (1)DerEmpfängervonBaugeld,derdiesesunmittelbarvoneinemVerbrauchererhält,istverpflichtet,das BaugeldzurBefriedigungsolcherPersonen,dieander HerstellungoderdemUmbaudesBauwerkesfürden VerbraucheraufGrundvonWerk-,Dienst-oderKaufverträgen beteiligt sind, zu verwenden. 2.NachdemneuenSatz1desAbsatzes1werdenfolgende Sätze eingefügt: AndereEmpfängervonBaugeldsindverpflichtet,BaugeldzurBefriedigungsolcherPersonen,dieanderHerstellungoderdemUmbauvonBauwerkenaufGrund vonwerk-,dienst-oderkaufverträgenbeteiligtsind,zu verwenden.eineanderweitigeverwendungvonbaugeld istbiszudembetragstatthaft,inwelchemderempfängerausanderenmittelngläubigerderbezeichnetenart bereits befriedigt hat. 3.IndemneuenSatz4desAbsatzes1werdenhinterder Angabe Satz 1 die Wörter oder Satz 2 eingefügt. 4. Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)IstderEmpfängerselbstanderHerstellungoder demumbauvonbauwerkenbeteiligt,sodarferbaugeld inhöhedesangemessenenwertesdervonihmerbrachten Leistungen für sich behalten. 5. Absatz 3 wird wie folgt geändert: a)insatz1nummer1werdennachdemwort Kosten diewörter einesbauesoderumbaues durchdie Wörter derherstellungoderdesumbausvonbauwerken undnachdenwörtern teilweiserherstellung diewörter desbauesoderumbaues durchdie Wörter oder Umbau des Bauwerkes ersetzt. b) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 2.diederEmpfängervoneinemDrittenfüreineim ZusammenhangmitderHerstellungoderdem UmbauvonBauwerkenstehendeLeistung,die derempfängerdemdrittenversprochenhat,erhaltenhat,wennandieserleistungandereunternehmen ( 14desBürgerlichenGesetzbuchs) aufgrundvonwerk-,dienst-oderkaufverträgen beteiligt waren. c) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Beträge,diezumZweckederBestreitungvonKostenderHerstellungoderdesUmbausvonBauwerken gewährtwerden,sindinsbesondereabschlagszahlungenundsolche,derenauszahlungohnenähere BestimmungdesZweckesderVerwendungnach MaßgabedesFortschrittesderHerstellungoderdes Umbaus von Bauwerken erfolgen soll. Artikel 2 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft. Berlin, den 26. Mai 2009 Volker Kauder, Dr. Peter Ramsauer und Fraktion Dr. Peter Struck und Fraktion
5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/13159 Begründung I.Zielsetzung des Entwurfs A.Allgemeiner Teil Zum1.Januar2009istmitInkrafttretendesForderungssicherungsgesetzesauchdasBauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG)novelliertworden.DasBauFordSiGsollsicherstellen,dassfüreinbestimmtesBauwerkzurVerfügung gestelltesbaugeldauchzurbezahlungderjenigenverwendet wird,dieanderwertschöpfungskettebeidererstellungoder demumbaueinesbauwerksdurchihreleistungenbeteiligt sind. SeitSchaffungdesBauFordSiGimJahre1909biszum InkrafttretendesForderungssicherungsgesetzeshattedas BauFordSiGnureinenengbegrenztenAnwendungsbereich, weilderbegriffdesbaugeldesgrundsätzlichnursolchegelderumfasste,dieüberkreditefinanziertwaren,wennfür diesekreditedasgrundstückalssicherheitdinglichbelastet wordenwar.zieldesforderungssicherungsgesetzeswares, durcheineerheblicheerweiterungdesbaugeldbegriffsinsbesonderedienachunternehmervorforderungsausfällenim FallederInsolvenzihresAuftraggeberszuschützen.Durch diezum1.januar2009inkraftgetreteneneuregelungwurde derbaugeldbegriffaufdiegesamtekettevonbauherrn Generalunternehmer allenachunternehmerausgeweitet.unterdenbaugeldbegrifffallenseitdemnichtnurkreditfinanziertegelder,sondernaucheigenmitteldesbauherrenbzw. Auftraggebers,diedieseraneinenBaugeldempfängerfürdie Baumaßnahmezahlt.DiezweckwidrigeVerwendungvon BaugelddurchdenEmpfängerführtzustrafrechtlicherVerantwortungundgemäß 823Absatz2BGBüberdieSchutzgesetzeigenschaftdesBauFordSiGauchzumöglichenpersönlichenSchadenersatzansprüchengegenüberdenHandelndendesinsolventenUnternehmens,dasdenVerstoß begangen hat. DieAusweitungdesBaugeldbegriffsstelltinsbesonderedie Unternehmen,dieeineVielzahlvonBauwerkengleichzeitig betreuen,inderpraxisvorumsetzungsprobleme,dieerheblichenbürokratischenaufwandunddarüberhinausunvorhergesehene Liquiditätsprobleme verursachen. IndergeltendenFassungdesBauFordSiGbleibtunklar,ob dieunternehmenbaugeldnurspeziellfürdiebaumaßnahme verwendendürfen,fürdiedasgeldtatsächlichgezahltwurde, oderobeineflexiblehandhabunginnerhalbdesgewerbebetriebszwischenallengleichzeitigbetreutenbaumaßnahmen zulässigistundnureineverwendungaußerhalbderbautätigkeitzweckwidrigimsinnediesesgesetzesist.erstere AlternativewürdefürdieUnternehmenbedeuten,fürjede BaumaßnahmemindestenszweiKontenführenzumüssen. JeweilsaufdemeinenKontowürdedasBaugeldgebucht, undaufdemanderensolchegelder,überdiedasunternehmenfreiverfügenkann z.b.aucheigenegewinne.eine buchhalterischeseparierungallereinzelnenbaumaßnahmen istnachaussagederbauwirtschaftnahezuunmöglich,jedenfallsaberunzumutbaraufwändig.mitdemforderungssicherungsgesetzwurdederzweckverfolgt,allediejenigeniminsolvenzfallzuschützen,diemitihrenleistungendenwert vonbaumaßnahmen,fürdiegeldergezahltwerden,steigern. DieserZweckwirdauchangemessenerreicht,wennsicher- gestelltwird,dassallegelder,dieimrahmendesgeschäfts- betriebseinesbaugeldempfängersfürbaumaßnahmenzur Verfügunggestelltwerden,inseinemGeschäftbetriebverbleiben,alsofürBaumaßnahmenverwendetwerden.Nicht erforderlichistdiesepariertezweckbindunganeinzelnekonkretebaumaßnahmen.diesesollausgründenderbesonderenschutzwürdigkeitfürdiejenigenbauherrenaufrechterhaltenbleiben,dienichtgewerbsmäßigbauen (Verbraucher imsinnedes 13BGB)unddieeinbesonderesInteresse daranhaben,dassdievonihnengezahltengeldervondem EmpfängertatsächlichkonkretfürihreBaumaßnahmeverwendet werden. BeiderAusweitungdesBaugeldbegriffsdurchdasForderungssicherungsgesetzistzudemdieseit1909erheblichveränderteStrukturderBaubranchenichtgenügendberücksichtigtworden.ZurZeitderSchaffungdesGesetzesverfügten FirmeninderRegelübererheblicheEigenkapitaldecken,mit denensieeigeneallgemeinegeschäftskostenetc.decken konnten,ohneaufdasihnenzurverfügunggestellte (vom Bauherrenkreditfinanzierte)Baugeldzugreifenzumüssen. InzwischensindinderRegeldieEigenkapitaldeckenderbauwirtschaftlichenUnternehmenerheblichgeringer.Dagegen habensichseitschaffungdesbaufordsigdieallgemeinen GeschäftskostenderUnternehmenerheblichverteuert,weil heutez.b.inweitstärkeremumfangeigeneplanungs-oder KoordinationsleistungenderUnternehmenerforderlichwerden.EsistnachderAusweitungdesBaugeldbegriffsseitdem 1.Januar2009völligungeklärt,obundggf.inwelchemUmfangdieseeigenenAllgemeinenGeschäftskostenausempfangenemBaugeldfinanziertwerdendürfen.ZurVermeidung desrisikosderstrafverfolgungundderpersönlichenhaftung müsstendieunternehmensolchekostenausnichtzweckgebundenemeigenkapitalvorfinanzieren.diebeschaffungvon Eigenkapital mittelskreditaufnahmeüberdiehausbank wirdindessendurchdieausdehnungdesbaugeldbegriffs ebenfallsbehindert.dasunternehmenalsbaugeldempfänger istnämlichinkonsequenzderrechtsprechungzuraltenfassungdesgesetzesverpflichtet,baugeldervordemzugriff Dritter (z.b.pfändungenprivatergläubigeroderdesfinanzamtsetc.)zuschützen.unklarist,inwieweitauchdereigenen Hausbank,dievonderBaugeldeigenschaftKenntnishat,der ZugriffzurAbsicherungvonKontokorrentkreditendesBauunternehmersverwehrtist.WegendieserUnsicherheitistzu befürchten,dassausgerechnetinzeitenderanhaltendenfinanz-undwirtschaftskrisedenunternehmennotwendige KreditefürZwischenfinanzierungenvonMaterialundsonstigenVorleistungenoderebenzurDeckungdereigenenAllgemeinenGeschäftskostenverweigertwerden,dasieihre eigenenvergütungsansprücheausdenlaufendenbaumaßnahmen nicht zur Kreditsicherung abtreten dürfen. DiegenanntenProblemekönnendurchdieGesetzesänderungenentschärftwerden,ohnedenZweckdermitdem ForderungssicherungsgesetzeingeführtenÄnderungenzu gefährden. II.Gesetzgebungskompetenz des Bundes DieGesetzgebungskompetenzdesBundesergibtsichaus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (GG).
6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode DerGesetzentwurfenthältnurdieausSichtderBauwirtschaftdringlichstenÄnderungen.DieÜberprüfungdes BauFordSiGinsgesamterscheinterforderlich,bedarfjedoch intensivererberatungundsolltedaherzueinemspäteren Zeitpunkt erfolgen. III. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand DemBundeshaushaltentstehenkeineMehrkosten.AuswirkungenaufdieHaushaltederLänderundGemeindensind nicht ersichtlich. 2.Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand DasGesetzlöstfürBund,LänderundKommunenkeine Ausgaben mit Vollzugsaufwand aus. IV.Sonstige Kosten SonstigeKostensindnichtersichtlich.KostenfürdieWirtschaft,insbesonderefürmittelständischeUnternehmen,und fürdiewirtschaftentstehendurchdieänderungdesbau- FordSiGnicht,dahierdurchimGegenteilbürokratischaufwändigeBuchhaltungvermiedenwird.Auswirkungenauf EinzelpreisesowiedasPreisniveau,insbesonderedasVerbraucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht ersichtlich. V.Bürokratiekosten InformationspflichtenentstehenwederfürUnternehmen nochfürdiebürgeroderdieverwaltung;eswerdenauch keine Informationspflichten vereinfacht oder abgeschafft. VI.Gender Mainstreaming GleichstellungspolitischeAuswirkungenderRegelungen sindnichtgegeben.dasgesetzbietetkeinegrundlagefür verdecktebenachteiligungen,beteiligungsdefiziteoderdie Verfestigung tradierter Rollen. B.Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderungen des BauFordSiG) Zu Nummer 1 ( 1 Absatz 1 Satz 1 neu) WenneinEmpfängerBaugeldvoneinemVerbraucher ( 13 BGB)erhält,bleibterverpflichtet,diesesBaugeldnach MaßgabederSätze3und4 (neu)undderabsätze2und3 nurfürdiebaumaßnahmedesverbraucherszuverwenden. DasWort unmittelbar stelltausschließlichklar,dassdiese ZweckbindunganeinebestimmteBaumaßnahmenurfür denjenigenempfängergilt,derdasgeldvomverbraucher erhaltenhat,nichthingegenfüreinennachunternehmerdieses (ersten)baugeldempfängersundinderketteweiterer Nachunternehmer.FüreinenNachunternehmeristnicht ohneweiteresfeststellbar,obdasgeld,daservonseinem (gewerblichen)vertragspartnererhält,ursprünglichvon einem Verbraucher stammt. Zu den Nummern 2, 4 und 5 ( 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 neu sowieabsatz2und3) DurchdieVerwendungdesPlurals stattbisher dasbaugeld, desbaues, eineswerk-,dienst-oderkaufvertrages, einesbauesoderumbaues jeweils Baugeld, Bauwerke, Werk-,Dienst-oderKaufverträge, HerstellungoderUmbauvonBauwerken wirdverdeutlicht,dass diezweckbindungsich außerfürverbraucher,fürdiedas insatz1 (neu)ausdrücklichandersgeregeltwird nichtauf diejeweiligekonkretebaumaßnahmebezieht,fürdiedas Baugeldgezahltwird.VielmehrsolldemBaugeldempfängerdieMöglichkeitverbleiben,ZahlungenanBeteiligte verschiedenerbaumaßnahmenentsprechenddenanforderungenseinesgeschäftsbetriebesflexibelzuhandhaben. FürVerbrauchergeltenSatz3 (neu)sowiedieabsätze2 und3mitdermaßgabederzweckbindungandiekonkrete Baumaßnahme. MitderUmformulierungvon BauoderUmbau in HerstellungoderUmbauvonBauwerken sollklargestelltwerden, dassmitderausweitungdesbaugeldbegriffsaucheineausweitungdervomanwendungsbereichdesgesetzesbetroffenenbaumaßnahmeneinhergeht.dafrüherbaugeldsolche Gelderwaren,zuderenKreditabsicherungeineHypothek odergrundschuldeingetragenwar,betrafdasgesetzfaktisch nurgebäude.dierechtsprechunghatdiesu.a.miturteildes Bundesgerichtshofsvom6.Juni1989 VIZR281/88 auf wesentlichebestandteileeinesgebäudesimsinnevon 94 Absatz2BGBkonkretisiert.MitderAusdehnungdesBaugeldbegriffsaufalleGelder,dieinderKetteBauherr Bauunternehmer allenachunternehmerfürdieherstellungoder denumbaueinesbauesfließen,istdieseeinschränkungauf GebäudenichtmehrausdemGesetzeszweckherleitbar.Der allgemeinere Begriff Bauwerk trägt dem Rechnung. Zu Nummer 3 ( 1 Absatz 1 Satz 3 neu) EshandeltsichumeineFolgeänderungzuNummer1,der EinfügungeinerSonderregelungfürVerbraucher.Satz3gilt sowohlfürempfängervonbaugeldvonverbrauchernals auch für andere Baugeldempfänger. Zu Nummer 4 ( 1 Absatz 2) NachderbisherigenFassungdarfeinBaugeldempfänger, derselbstanderherstellungdesbauwerksbeteiligtist, BaugeldnurinHöhederHälftedesangemessenenWertes dervonihmerbrachtenleistungbehalten.diesevorschrift istmitdemforderungssicherungsgesetznichtgeändertworden.esistjedochnotwendig,dieseregelunganzupassen, insbesondere,danunmehrnichtnurkreditfinanziertegelder beimempfängerzubaugeldwerden,sondernaucheigenkapitalfinanziertegelder.vondemeingefügtenbegriff der vonihmerbrachtenleistungen werdeninsbesondereallgemeinegeschäftskosten (AGK),Gemeinkosten (GK)sowieWagnisundGewinn,Umsatzsteuerzahllastandas Finanzamt,LöhneundGehälterdeseigenenPersonals, lohngebundenekostendespersonals,lohnabhängigekosten,lohnnebenkosten,kostenfürgemietetegegenstände aufbaustellensowiekostenfürinvestitions-undfinanzierungsmaßnahmen erfasst. DieBegrenzungaufdieHälftedesWertesdervomBaugeldempfängererbrachtenLeistungenschränktdieLiquidität der Unternehmen erheblich ein und wird daher aufgehoben. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten.
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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN
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