Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Gesetzliche Krankenversicherung
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Gesetzliche Krankenversicherung A. Problem und Ziel DerRettungsdienst,derinsbesonderedieNotfallrettungaberauchdenqualifiziertenKrankentransportumfasst,hatsichinDeutschlandalseigenständiger medizinischer vorklinischer Leistungsbereichentwickelt.IhnweiterhinunterdenBereich Fahrkosten ( 60)desFünftenBuchesSozialgesetzbuch (SGBV)zusubsumieren,hieße,dieseitJahrenfortgeschritteneEntwicklung dervorklinischenversorgungsleistungundinsbesonderedernotfallmedizinzu ignorieren. DiebisherigeVerknüpfungderKostenübernahmein 60Absatz1SGBVan eineweitereleistungderkrankenkassesetztdenfehlanreiz,dassimzweifelsfalleintransportdespatientenineinkrankenhausdurchgeführtwird,ohne dasshierfüreinemedizinischenotwendigkeitgegebenist,umdiepräklinischenleistungenabrechnenzukönnen.dieserfehlanreizführtzuzusätzlichen und vermeidbaren Kosten im Gesundheitswesen. DieAufgabendesNotarztesimRettungsdienst (notärztlicherrettungsdienst) unddiedervertragsärztlichenversorgungzudensprechstundenfreienzeiten (Notdienst)werdenhäufigdurchbestehendebegrifflicheUnklarheitenverwechselt.EskommtdamitnichtseltenzuFällen,indenenderNotarztinrein ambulantenfällenhinzugezogenwird.diesführtzuerheblichenmehrausgaben. NichtzuletztschondurchdiesenichtscharfabgegrenztenBezeichnungen kommtesinderbevölkerungimmerwiederzuzeitverzögerndenunddamit folgeschwerenmissverständnissen.nichtseltenwirdinakutenmedizinischen NotfällennichtderNotarztdesRettungsdienstesüberdenunmittelbarenWeg überdierettungsleitstelle,sondernderumwegüberdennotdienstdervertragsärztlichenversorgungwährenddersprechstundenfreienzeitenderhausärzte gewählt. AußerdemistbeimedizinischenGroßschadenslagen (zumbeispielbeieiner Grippepandemie)dieEinbindungdesvertragsärztlichenBereitschaftsdienstes indierettungsleitstellevonerheblichemvorteil,daallediesbezüglichenanforderungen in einer Stelle zusammenlaufen.
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode B. Lösung DerEntwurfzurÄnderungdesSGBVsiehtvor,denRettungsdienstausdem Bereich Fahrkosten ( 60SGBV)herauszunehmenundalseigenständigen Leistungsbereichzuregeln.DamitwirdAbrechnungsmissbrauchverhindert, mehrtransparenzundtrennschärfegeschaffenundeswerdenfachlicheund wirtschaftliche Synergien ermöglicht. DurcheineÄnderungin 75SGBVsollkünftigderärztlicheBereitschaftsdienstindasSystemderRettungsleitstellennachLandesrechtmiteinbezogen werden können. C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte Keine. E. Weitere Kosten Für Bund und Länder: Keine. FürdiegesetzlicheKrankenversicherung:EssindkeineMehrkostenzuerwarten,dakeineneuenLeistungsansprüchefürdieVersichertenindasSGBVaufgenommenwerden.DiezuerwartendenEinsparungenkönnennichtbeziffert werden.
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/13969
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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/13969 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Gesetzliche Krankenversicherung Vom Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch DasFünfteBuchSozialgesetzbuch GesetzlicheKrankenversicherung (Artikel1desGesetzesvom20.Dezember1988,BGBl.IS.2477,2482),dasdurch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.Nach 27Absatz1Satz2Nummer4wirdfolgende Nummer 4a eingefügt: 4a. Leistungen des Rettungsdienstes,. 2. Nach 38 wird folgender 38a eingefügt: 38a Leistungen des Rettungsdienstes (1)VersichertehabenAnspruchaufLeistungendes Rettungsdienstes.DieseumfassenNotfallrettung,ärztlichbegleitetenPatiententransportundKrankentransport nach Maßgabe der Rettungsdienstgesetze der Länder. (2)NotfallrettungumfasstdiemedizinischeNotfallversorgungsowiedensichgegebenenfallsanschließenden Notfalltransport. (3)DerärztlichbegleitetePatiententransportumfasst Beförderungen,beidenenderPatientauszwingenden medizinischengründenderärztlichenbetreuungoder Überwachung bedarf. (4)KrankentransportumfasstdieBeförderungvon Patienten,dieimZusammenhangmitderBeförderung einerbetreuungdurchmedizinischesfachpersonaloder derbesondereneinrichtungeinesrettungsmittelsbedürfenoderbeidenendiesaufgrundihreszustandeszuerwarten ist. (5)DerAnspruchaufärztlichbegleitetenPatiententransportundKrankentransportbestehtnur,wenn dieseimzusammenhangmiteinerleistungderkrankenkasseauszwingendenmedizinischengründennotwendigsind.beileistungen,diestationärerbrachtwerden,giltdiesbeieinerverlegungineinandereskrankenhausnur,wenndieverlegungauszwingendenmedizinischengründenerforderlichistoderbeieinermit EinwilligungderKrankenkasseerfolgtenVerlegungin ein wohnortnahes Krankenhaus. (6)FürLeistungennachAbsatz1trägtdieKrankenkassedieKostennachMaßgabederRettungsdienstgesetzederLänderundnach 133.DiesgiltauchfürnotärztlicheLeistungen,soweitdiesenichtaufGrundlandesrechtlicherRegelungenTeildervertragsärztlichenVer- sorgungsind.diekostenderausbildungnachdem GesetzüberdenBerufderNotfallsanitäterinunddesNotfallsanitätersvom [einsetzen:ausfertigungsdatum undfundstelledesgesetzesüberdenberufdernotfallsanitäterinunddesnotfallsanitäters]trägtdiekrankenkasseimrahmenderleistungennachsatz1. 61Satz1 findetfürdieleistungendesrettungsdienstesentsprechendeanwendung;diekrankenkasseziehtdiezuzahlung von den Versicherten ein. (7) 60 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 60 Kosten der Krankenfahrten. b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: DieKrankenkasseübernimmtfürFahrten,dienicht unter 38afallen (Krankenfahrten),nachdenAbsätzen2und3dieKosten,wennsieimZusammenhang miteinerleistungderkrankenkasseauszwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Die Nummern 2 und 3 werden aufgehoben. bbb) Nummer 4 wird Nummer 2. bb) Satz 2 wird aufgehoben. d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 wird aufgehoben. bb) Nummer 4 wird Nummer 3. 4.In 73Absatz2Satz1Nummer7werdennachdem Wort Krankentransporten diewörter undkrankenfahrten eingefügt Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)insatz2wirdinderklammerdaswort Notdienst durchdiewörter vertragsärztlicherbereitschaftsdienst ersetzt. b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: DurchLandesrechtkannbestimmtwerden,dassdie EinsatzlenkungdesvertragsärztlichenBereitschaftsdienstesgegenKostenerstattungdurchdieRettungsleitstellen vorzunehmen ist wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 133 Leistungen des Rettungsdienstes und Krankenfahrten. b)inabsatz3werdendiewörter LeistungendesRettungsdienstesundandereKrankentransporte durch das Wort Krankenfahrten ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.
7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/13969 Begründung A.Allgemeiner Teil Zielsetzung DerRettungsdienst,derinsbesonderedieNotfallrettungaber auchdenqualifiziertenkrankentransportumfasst,hatsichin DeutschlandalseigenständigermedizinischerLeistungsbereichimvorklinischenBereichentwickelt.DieBürgerinnen undbürgerderbundesrepublikdeutschlandhabeneinengesetzlichenanspruchaufeinequalifizierte,bedarfsgerechte, hilfsfristorientierteundflächendeckendepräklinisch-notfallmedizinischeversorgungnachdemaktuellenstandvon WissenschaftundTechnik.DiesemAnspruchwirdmitdem GesetzzurZulassungeinesGesundheitsfachberufesderNotfallsanitäterinunddesNotfallsanitätersRechnunggetragen. DieszeigtumsomehrdieNotwendigkeiteinerentsprechendenAnpassungdesSGBVandieseitJahrenfortgeschrittene EntwicklungdurcheineeigenständigeRegelungdesRettungsdienstes im SGB V. Hiermitwirddeutlich,dassessichwenigerumdenTransportalsvielmehrumeinemedizinischeLeistunghandelt. DamitwirdauchdienotwendigeRechtssicherheitimHinblickaufdiesogenanntenpersonenbezogenenDienstleistungenimGesundheitsbereichmitbegrenztemgrenzübergreifendenInteresseimSinnedesErwägungsgrundes (21) desvorschlagsfüreinerichtliniedeseuropäischenparlamentsunddesratesüberdiekonzessionsvergabe (KOM (2011) 897 endg.; Ratsdok /11) geschaffen. BestehendezusätzlicheWirtschaftlichkeitspotenzialesollen konsequenterschlossenwerden.insbesonderedurchdie vorgeseheneeinsatzlenkungdesvertragsärztlichenbereitschaftsdienstesdurchdierettungsleitstellenkönnenerheblichewirtschaftspotenzialegenutztwerden,dadadurch Doppel-undFehleinsätzedesRettungsdienstesvermieden werden können. DerRettungsdienstwirdalseigenständigesLeistungssegmentnormiert.NachderbisherigenRechtslagewirdder RettungsdienstlediglichalsBestandteilder Fahrkosten ( 60SGBV)beziehungsweiseder Versorgungmit Krankentransportleistungen ( 133SGBV)angesehen. KostenfüreinenEinsatzdesRettungsdienstesnach 60 Absatz1SGBVwerdennurdannerstattet,wennderEinsatzimZusammenhangmiteinerweiterenLeistungder Krankenkassesteht.InsbesondereinderNotfallrettung führtdiesdazu,dassinvielenfälleneinmedizinischnicht zwingendnotwendigertransportderpatientenineinkrankenhausvorgenommenwird,umpräklinischerbrachtemedizinischeleistungenüberhauptabrechnenzukönnen.die FolgesindunnötigeKrankenhauseinweisungenmitzusätzlichenKosten,dievermeidbargewesenwären,wenndie medizinischeleistungdernotfallversorgungseparatabrechenbar gewesen wäre. DieBerücksichtigungdermitdemRettungsdienstverbundenenKostenalsFahrkostenwirdderBedeutungdesRettungsdienstesnichtgerecht.DiequalifizierteVersorgung vonnotfallpatienten,aberauchdersach-undfachgerechte Krankentransportbeinhaltenwesentlichmehralsdiebloße Beförderungsleistung.DieLeistungendesRettungsdienstes sindschwerpunktmäßigmedizinischeleistungen,dievon NotärztenundmedizinischemFachpersonalerbrachtwerden;derAnteilderTransportleistungtrittdagegendeutlich indenhintergrund.dieentwicklungdernotfallmedizinermöglichtinderpräklinischenversorgunginvasiveundintensiv-medizinischemaßnahmen,diefürdasüberlebender NotfallpatientenundzurAbwendunggesundheitlicher SchädenvonentscheidenderBedeutungsind.DerRettungsdiensthatunmittelbarenEinflusssowohlaufeinenachfolgendestationäreBehandlungalsauchaufeinegegebenenfalls notwendige anschließende Rehabilitation. MitdenNeuregelungenwirdeineRechtsgrundlagegeschaffen,dieeineAbrechnungdesRettungsdienstesalseigenes Leistungssegmentermöglicht.DieNeuregelungenführen zukeinerausweitungderjetzigenleistungsansprüche. Mehrkostenentstehenkeine.StattdessenwirddieAufhebungderVerknüpfungfürdieÜbernahmederKostenin 60Absatz1SGBVmiteinerweiterenLeistungderKrankenkassendazuführen,dassinvielenFälleneinTransport derpatienteninskrankenhausentfallenwird.dadurchwerdenerheblichezusätzlichekostendurchvermeidbareeinweisungen ins Krankenhaus eingespart. B.Besonderer Teil Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 ( 27) IneinerneuenNummer4ain 27Absatz1Satz2werden dieleistungendesrettungsdienstesalseineigenständiger Leistungsbereichausgewiesenunddamitverdeutlicht,dass diequalifizierteversorgungvonnotfallpatienten,aberauch dersach-undfachgerechtekrankentransportwesentlich mehrbeinhaltenalsdiebloßebeförderungsleistung.die EntwicklungderNotfallmedizinermöglichtinderpräklinischenVersorgunginvasiveundintensiv-medizinischeMaßnahmen,diefürdasÜberlebenderNotfallpatientenundzur AbwendunggesundheitlicherSchädenvonentscheidender Bedeutungsind.DerRettungsdiensthatunmittelbarenEinflussaufeinenachfolgendestationäreBehandlung,aber auchaufeinegegebenenfallsnotwendigeanschließenderehabilitation. DieselbständigenLeistungendesRettungsdienstessind wederderärztlichenbehandlung (Nummer1)nochder Krankenhausbehandlung (Nummer5)undauchnichtder Versorgung mit Hilfsmitteln (Nummer 3) zuzuordnen. Zu Nummer 2 ( 38a) DieNotwendigkeitderEinführungeines 38a Leistungen desrettungsdienstes ergibtsichausderanerkennungdes RettungsdienstesalseigenständigerLeistungsbereichgemäß 27 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4a neu. Absatz1regeltdenAnspruchderVersichertenaufLeistungendesRettungsdienstes.ZudenLeistungendesRettungsdienstesgehörendieNotfallrettung,derärztlichbegleitete PatiententransportundderKrankentransportnachMaßgabe derrettungsdienstgesetzederländer.damitistdasge-
8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode samteleistungsspektrumdesrettungsdienstes,dasinden LandesgesetzenüberdenRettungsdienstgeregeltist,erfasst.ZudenAufgabendesRettungsdienstesindiesem SinnegehörenauchdieLeistungen,diezumBeispielbeieinemsogenanntenMassenanfallvonVerletztenoderErkranktenerbrachtwerdensowiedieLuft-,Wasser-und Bergrettung.LeistungserbringersindnachdenRettungsdienstgesetzenderLänderdiegesetzlichenAufgabenträger, dievondiesenimrahmenderrettungsdienstgesetzlichen VorgabenBeauftragtenundprivateUnternehmen,dieLeistungen nach den Rettungsdienstgesetzen erbringen. Absatz2definiertdie Notfallrettung undstelltklar,dass eineleistungdesrettungsdienstesunabhängigdavonvorliegt,obnachdermedizinischennotfallversorgungdespatienteneineanschließendebeförderungdespatienteninein Krankenhaus erforderlich ist. DieAbsätze3und4definierendieBegriffe ärztlichbegleiteter Patiententransport und Krankentransport. Absatz5regeltdieVoraussetzungfürdenAnspruchauf ärztlichbegleitetenpatiententransportundkrankentransport.dieregelungentspricht 60Absatz2Satz1Nummer1undistdahernichtmitLeistungsausweitungenverbunden. Absatz6regelt wiebisher diekostentragungdurchdie Krankenkassen.Satz3stelltklar,dassauchdieAusbildungskostenfürdenGesundheitsfachberufNotfallsanitäterinund NotfallsanitätervondenKrankenkassenzuzahlensindund imrahmenderbenutzungsentgelteodergebührenerhoben werden (vgl.begründunginabschnittv.gesetzesfolgen [einsetzen:ausfertigungsdatumundfundstelledesgesetzes] über den Beruf der Notfallsanitäterin und Notfallsanitäter). Absatz6Satz4übernimmtdieRegelungdes 60Absatz2 Satz 2. EntsprechendderbishergeltendenRechtslagestelltAbsatz7klar,dassKostendesRücktransportesindasInland sowiefahr-undreisekostenimzusammenhangmitleistungenzurmedizinischenrehabilitationkeinesind,aufdie einleistungsanspruchderversichertengegenüberden Krankenkassenbesteht.AufdieRegelungin 60Absatz4 und 5 wird entsprechend verwiesen. Zu Nummer 3 ( 60) 60umfasstlediglichnochdieKostenübernahmefürKrankenfahrten,diegemäßdenKrankentransport-Richtliniendes GemeinsamenBundesausschussesnach 92Absatz1Satz2 Nummer12alsFahrtendefiniertsind,diemitöffentlichen Verkehrsmitteln,privatenKraftfahrzeugen,Mietwagenoder Taxen durchgeführt werden. 60Absatz2Nummer1Halbsatz2betrifftden (weniger praxisrelevanten)fallderverlegungineinandereskrankenhausdurchöffentlichenpersonennahverkehr,taxioder privateskraftfahrzeug.diekrankenhausverlegungim WegedesKrankentransportesbeziehungsweisedesärztlich begleitetenpatiententransportesistaussystematischen Gründen bereits in 38a geregelt. Zu Nummer 4 ( 73) Verordnetwerdenmüssen wiebisher Leistungender Krankentransporte,dienunmehrunter 38a neu fallen, sowie Krankenfahrten nach 60 Absatz 1. Zu Nummer 5 ( 75) DurchbestehendebegrifflicheUnklarheitenwerdendieAufgabendes NotarztesimRettungsdienst (notärztlicheversorgung)mitder vertragsärztlichenversorgungzuden sprechstundenfreienzeiten (Notdienst) vermischtbeziehungsweisesogarverwechselt.nichtzuletztschondurch diesenichtscharfabgegrenztenbezeichnungenkommtesin derbevölkerungimmerwiederzuzeitverzögerndenund damitfolgeschwerenverwechslungen.nichtseltenwirdin akutenmedizinischennotfällennichtdernotarztdesrettungsdienstesüberdenunmittelbarenwegüberdierettungsleitstelle,sondernderumwegüberdennotdienstder vertragsärztlichenversorgungwährenddersprechstundenfreienzeitenderhausärztegewählt.aberauchderumgekehrtefallisthäufig.dernotarztkommtzumeinsatzin FällenreinerambulanterVersorgung (sogenannteakutfälle) währendderortsüblichensprechstundenzeitenundauch außerhalbdieserzeit,wennderhausarzttrotzvorliegen einesakutfallesseinepraxiswegenstarkerfrequentierung nichtverlassenkannoderwährendseinesbereitschaftsdienstesnichtodernurübertechnischegerätezunächsterreichbarist.diesführtunweigerlichzuerheblichenmehrkosten. EineengeVerzahnungdesRettungsdienstes (Notfallrettung undnotarztdienst)mitdemvertragsärztlichenbereitschaftsdienstführtzusynergieeffekten,dieauchauskostensichtnichtunwesentlichsindundeinenbeitragzurverbesserungderwirtschaftlichkeitundqualitätdergesundheitlichenversorgungundzursicherungderleistungs-und Beitragsstabilitätleistenkönnen.Dieskannhinsichtlichder SynergieeffektebeziehungsweiseKosteneinsparungbeieinerengerenZusammenarbeitdesvertragsärztlichenBereitschaftsdienstesmitdenRettungsleitstellenzusätzlichverstärkt werden. EinenAuswegunddieErzielungvonSynergieeffektenbietetdieEinbeziehungderStellezurAnnahmeundVermittlungderHausbesuchedesvertragsärztlichenBereitschaftsdienstesindieimöffentlichenRettungsdienstzwingend vorhandene Rettungsleitstelle. Satz3 neu eröffnetdiemöglichkeit,durchlandesrecht eineverpflichtungzumanschlussandiesowiesovorhandeneleitstelledesrettungsdiensteszubestimmen.auch imhinblickaufmedizinischegroßschadenslagen (zum BeispielbeieinerGrippepandemie)istdieEinbindungdes vertragsärztlichenbereitschaftsdienstesindierettungsleitstellevonerheblichemvorteil,daallediesbezüglichenanforderungen in einer Stelle zusammenlaufen. Zu Nummer 6 ( 133) Die Überschrift wird entsprechend angepasst. Absatz3istaufgrunddereigenständigenRegelungder LeistungendesRettungsdienstesundderBezugnahmeauf 133in 38a neu anzupassenundaufdiekrankenfahrtenimrahmendespersonenbeförderungsgesetzeszubegrenzen. Zu Artikel 2 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/13969 Stellungnahme der Bundesregierung Anlage 2 DieBundesregierungnimmtzudemGesetzentwurfdes Bundesrates wie folgt Stellung: DieBundesregierunglehntdieForderungdesBundesrates, denrettungsdienstunddiemedizinischenotfallrettungals eigenständigenleistungsbereichindassgbvaufzunehmen, ab. DerzeitwerdenLeistungendesRettungsdienstesalsFahrkostennach 60SGBVvondenKrankenkassenübernommen,soweiteinTransportmiteinemRettungsfahrzeugaus medizinischengründenerforderlichist.indenmaßgeblichenkrankentransport-richtliniendesgemeinsamen BundesausschussesistzusätzlichzumTransportdieVerordnungvonNotarztwagenfürNotfallpatientenvorgesehen,bei denenvoroderwährenddestransportslebensrettende Sofortmaßnahmendurchzuführenoderzuerwartensind,für die ein Notarzt erforderlich ist. GegeneineVerankerungdesRettungsdienstesalseigenständigesLeistungssegmentimSGBVsprichtvorallem, dassderrettungsdienstundseinefinanzierungalsteilder DaseinsvorsorgevondenLänderngeregeltwird.HierzuhabendieLänderRettungsdienstgesetzeerlassen,indenen NähereszurSicherstellungeinerbedarfsgerechtenVersorgungderBevölkerungmitLeistungenderNotfallrettung unddeskrankentransportesfestgelegtwird.entsprechend istaussichtderbundesregierungeinedifferenzierungdes RettungsdienstesinTeilbereiche,z.B.TransportundNotfallrettung,nichtdurchdasFünfteBuchSozialgesetzbuch zu treffen. SoweitvomBundesratgefordertwird,denLandesgesetzgeberzuermächtigen,vertraglichzwischenKassenärztlichen VereinigungenunddenTrägernderRettungsleitstellezuregeln,dassdieEinsatzlenkungdesvertragsärztlichenBereitschaftsdienstesauchdurchRettungsleitstellenzugelassen werden kann, ist auf Folgendes hinzuweisen: Nach 75Absatz1Satz2SGBVumfasstdieSicherstellungdurchdieKassenärztlicheVereinigungauchdievertragsärztlicheVersorgungzudensprechstundenfreienZeiten (Notdienst),nichtjedochdienotärztlicheVersorgungim RahmendesRettungsdienstes,soweitLandesrechtnichts anderes bestimmt. DasgeltendeRechteröffnetdamitauchdemLandesgesetzgeberGestaltungsmöglichkeitenzurbesserenOrganisation undverzahnungvonnotdienstundrettungsdienst.soist eineorganisatorischeverknüpfung (gemeinsameleitstelle etc.)mitdemrettungsdienstaufgrunddergeltenden Rechtslagemöglichundwirdteilweiseregional allerdings recht unterschiedlich auch bereits genutzt. DurchdasGKV-VersorgungsstrukturgesetzhabendieLänderzudemdasRechterhalten,eingemeinsamesGremium auflandesebenezusektorenübergreifendenversorgungsfragenzubilden,wobeidessennähereausgestaltungund BesetzungebenfallsdenLändernüberlassenbleibt.Eine EinbeziehungdesRettungsdiensteszurBerücksichtigung vonregionalenversorgungsbedürfnissenistdanachmöglich. AußerdemwurdedurchdasGKV-VersorgungsstrukturgesetzdiesektorenübergreifendeOrganisationdesärztlichen Notdienstesverbessert.Eswurdeklargestellt,dassKassenärztlicheVereinigungendenvertragsärztlichenNotdienst auchdurchkooperationenundeineorganisatorischeverknüpfung mit Krankenhäusern sicherstellen können. ImÜbrigensolltendiebestehendenGestaltungsspielräume derländer,denärztlichenbereitschafts-bzw.rettungsdienstineinerdenörtlichenversorgungsstrukturenund-bedürfnissenjeweilsentsprechendenweisezuregeln,auch bezüglichderzusammenarbeitvonvertragsärztinnenund - ärzten sowie Krankenhäusern nicht beschnitten werden.
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