Entwurf eines Gesetzes zur Einrichtung eines Sozialen Arbeitsmarktes
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Abgeordneten Brigitte Pothmer, Markus Kurth, Katrin Göring-Eckardt, Beate Müller-Gemmeke, Wolfgang Strengmann-Kuhn, Dr. Thomas Gambke, Britta Haßelmann, Priska Hinz (Herborn), Sven-Christian Kindler, Maria Klein-Schmeink, Oliver Krischer, Dr. Tobias Lindner, Elisabeth Scharfenberg, Dr. Gerhard Schick, Dr. Harald Terpe und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zur Einrichtung eines Sozialen Arbeitsmarktes A. Problem DerarbeitsmarktpolitischeInstrumentenkastendesZweitenBuchesSozialgesetzbuch (SGBII)weisteineLeerstelleimBereichderöffentlichgeförderten Beschäftigungauf.DieexistierendenInstrumentedes 16SGBIIbietenden JobcenternzwardiverseMöglichkeitenzurFörderungvonMenschenmitVermittlungshemmnissen,allerdingssinddieInstrumentebeieinerVielzahlvon ihnenwirkungslos.ihnenbleibtdaherderzugangzumarbeitsmarktdauerhaft verwehrt. Infolgedessen droht ihnen ein Leben am Rande der Gesellschaft. DasbetrifftinsbesondereMenschen,dieauchbeieinerhohenArbeitskräftenachfrageaufgrundvielfältigerVermittlungshemmnissemittelfristigkeine ChancenaufeineungeförderteBeschäftigunghaben.FürsieexistiertkeinlängerfristigangelegtesAngebot,dasihnengesellschaftlicheTeilhabeermöglicht undneueperspektivenjenseitsdesarbeitslosengeld-ii-bezugseröffnet.um dieselückezuschließen,istdieergänzungderleistungenzureingliederungin ArbeitimSGBIIumeinenSozialenArbeitsmarkterforderlich.MiteinemverlässlichgestaltetenAngebotwirdüberdiesdiebisherigeprogrammatischeDiskontinuität im Bereich der öffentlich geförderten Beschäftigung beendet. DieZielgruppefüreinenSozialenArbeitsmarktwurdebislangvondenarbeitsmarktpolitischenInstrumentennichterreicht.Dieszeigenexemplarischdie ErfahrungenmitdemsogenanntenBeschäftigungszuschuss,dermitverschlechtertenFörderbedingungenseitdem1.April2012als FörderungvonArbeitsverhältnissen ( 16eSGBII)imZweitenBuchSozialgesetzbuchverankertist. DieArbeitgebersindbeiderFörderungvonArbeitsverhältnissenverpflichtet, mindestens25v.h.desarbeitsentgeltsselbstaufzubringen.diesstelltvielfach fürarbeitgebereinunüberwindlicheshinderniszureinstellungvonmenschen mitbesonderskomplexenproblemlagendar.auchdiebudgetierungdesinstrumentsimeingliederungstitelundderstarrbegrenzteförderzeitraumverhindern,dassesinseinerjetzigenausgestaltungdenarbeitsmarktfernstenpersonen zugute kommt. AuchArbeitslosemitmultiplenProblemlagenhabenPotentiale,diedurchgeeigneteMittelgestärktundausgebautwerdenkönnen.AndiesePotentialekann angeknüpftwerden,wenneineteilhabebasisgeschaffenwird,vonderausneue
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Chancenentwickeltwerdenkönnen.GegenwärtigwerdendiesePotentialejedoch nur unzureichend gefördert. B. Lösung NotwendigisteineergänzendeRegelung,durchdiesichauflangeSichtauchfür MenschenmitbesondersschwerenVermittlungshemmnissenundkomplexen Problemlagen neue Erwerbsperspektiven ergeben. Fürüber25jährigeMenschenmitmindestenszweiweitereninderPersonliegendenVermittlungshemmnissen (z.b.gesundheitlicheund/odersozialeeinschränkungen),diedarüberhinausseitmindestenszweijahrenarbeitslossind undnichtinausbildungoderarbeitvermitteltwerdenkonnten,wirdeinezusätzlichefördermöglichkeitgeschaffen.diesekriterientreffenderzeitaufbis zu Menschen in Deutschland zu. UmauchfürdieseMenscheneineTeilhabeperspektivezuschaffen,wirdauf Basisdesbestehenden 16eSGBII (FörderungvonArbeitsverhältnissen)mit einerzusätzlichenzweitensäuleeinechtersozialerarbeitsmarktgeschaffen. DiebereitsbestehendeFörderungvonArbeitsentgeltenbiszu75Prozentdes sozialversicherungspflichtigenarbeitsentgeltswirddafürumdiezusätzliche MöglichkeiteinerFörderungbiszu100ProzentdessozialversicherungspflichtigenArbeitsentgeltsergänzt.DieHöhedesZuschussesrichtetsichnachder LeistungsfähigkeitdeserwerbsfähigenLeistungsberechtigten.Voraussetzung fürdieseneuefördermöglichkeitist,dassdierelevantenlokalenarbeitsmarktakteurediesemarbeitsverhältnisimrahmeneineslokalenkonsenseszustimmen.durchdiesenlokalenkonsensentstehteinöffentlichgeförderterund gesellschaftlichakzeptierterbeschäftigungsbereich,dereinerseitssozialintegrativwirktundandererseitseinebrückenfunktionindenregulärenarbeitsmarkt übernimmt.diebeschäftigungsverhältnissebietendenteilnehmendenverlässlichestrukturen,ermöglichenderensozialestabilisierungundlassenperspektivischeinenübergangindenregulärenarbeitsmarktzu.dersozialearbeitsmarkt steht prinzipiell für alle Tätigkeiten bei allen Arbeitgebern offen. DerSozialeArbeitsmarktsollMenschenmitmultiplenVermittlungshemmnisseneineneueundverlässlichePerspektiveschaffenundsoziokulturelleTeilhabe ermöglichen.dieteilnahmeamsozialenarbeitsmarktberuhtauffreiwilligkeit.esmüssendieindividuellenvermittlungshemmnissedieserarbeitslosen undihrewegeausderarbeitslosigkeitimmittelpunktdeslösungsansatzesstehen,dennnurmiteineraufdeneinzelfallabgestimmtenintegrationsstrategie kannihnennachhaltiggeholfenwerden.daherwirdüberdiegenannteergänzunghinausdesweiterendieförderdauerdes 16eSGBIIflexibilisiert,sodass PersonenauchübereinenZeitraumvonzweiJahrenhinausgefördertwerden können.grundlagederförderungistjeweilseinemaßnahmenübergreifendeindividuelleintegrationsstrategie.zurvermeidungvon Creaming-, Einsperr- undmitnahmeeffektensindeinsorgfältigesauswahlverfahren,dieregelmäßige ÜberprüfungderAnspruchsvoraussetzungen,dieFeststellungdererreichten ZwischenzielesowiebegleitendeMaßnahmen,BeratungundVermittlungvorgesehen. DieArbeitsentgelteundderArbeitgeberanteilandenSozialversicherungsbeiträgenimSozialenArbeitsmarktwerdenausBundesmittelnbezuschusst.ZurFinanzierungwerdenEinsparungenbeidenpassivenLeistungen (RegelsatzArbeits- losengeldii,kostenderunterkunft)herangezogen.durchdiesenpassiv-aktiv- TransferwerdenzukünftigverstärktArbeitstattArbeitslosigkeitfinanziertund neue Perspektiven für die Betroffenen aufgebaut.
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/11076 C. Alternativen Keine. D. Kosten DemBundeshaushaltwürdenpro50000TeilnehmerinnenundTeilnehmern jährlichekosteninhöhevonvonca.340mio.euroentstehen.diesesinkenerheblich (umca.130mio.euro),wenndieamsozialenarbeitsmarktbeteiligten KommunenihreEinsparungenbeidenKostenderUnterkunftzurFinanzierung dessozialenarbeitsmarktesinformeinespassiv-aktiv-transferseinspeisen. DarüberhinausentstehenMehreinnahmenvonnahezu280Mio.Eurobeiden Sozialversicherungensowieca.40Mio.EuroSteuermehreinnahmenbeiBund, Ländern und Kommunen.
4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Sozialen Arbeitsmarktes Vom DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch 16edesZweitenBuchesSozialgesetzbuch GrundsicherungfürArbeitsuchende inderfassungderbekanntmachungvom13.mai2011 (BGBl.IS.850,2094),daszuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: DerZuschussnachAbsatz1richtetsichnachderLeistungsfähigkeitdeserwerbsfähigenLeistungsberechtigten und dem berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt. 2. Absatz 3 wird wie folgt geändert: a)diewörter Eineerwerbsfähigeleistungsberechtigte PersonkanneinemArbeitgeberzugewiesenwerden werdendurchdiewörter DerZuschussnachAbsatz 1beträgtbiszu75Prozentdesberücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts ersetzt. b)nachdemwort wenn werdendiewörter dieerwerbsfähige leistungsberechtigte Person eingefügt. c) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa)daswort sie wirdgestrichenunddaswort und wird durch ein Komma ersetzt. bb)nachdemwort ist werdendiewörter undin derregeldas25.lebensjahrvollendethat, eingefügt. d) In Nummer 2 wird das Wort sie gestrichen. e)innummer3werdendiewörter möglichistund durchdiewörter wirdaufnehmenkönnenund ersetzt. f) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 4.mitihreinemaßnahmeübergreifendeindividuelle Integrationsstrategie vereinbart wurde. 3.NachAbsatz3werdendiefolgendenAbsätze4bis7eingefügt: (4)DerZuschussnachAbsatz1beträgtbiszu 100ProzentdesberücksichtigungsfähigenArbeitsentgelts,wenndieAgenturenfürArbeitimBenehmenmit denin 18Absatz1genanntenBeteiligtenderFörderungzustimmen (lokalerkonsens),dieerwerbsfähige leistungsberechtigtepersonergänzendzudenvoraussetzungennachabsatz3nummer1durchgängigmindestens24monatearbeitslosistundmindestenseinweiteres Vermittlungshemmnis vorliegt. (5)DasVorliegenderVoraussetzungenfüreineFörderungsowiedieIntegrationsfortschrittesindmindestens allezweijahrebzw.beigegebenemanlasszuüberprüfen.verringernsichdieaufwendungendesarbeitgebers oderverbessertsichdieleistungsfähigkeitdeserwerbstätigenleistungsberechtigten,istderzuschussentsprechend anzupassen. (6)DieFörderdauerbeträgtbiszu24Monate.Siewird umjeweilsbiszuweiteren24monatenverlängert,wenn dievoraussetzungeneinerförderungweiterhingegeben sind. (7)WährendderFörderungerfolgteineregelmäßige BeratungundVermittlungdurchdieAgenturfürArbeit. DafüristdieleistungsberechtigtePersonvonihremArbeitgeberfreizustellen.EineFörderungnachdieserVorschriftschließtdieFörderungdeserwerbsfähigenLeistungsberechtigtendurchMaßnahmennachden 16, 16a und 16f nicht aus. 4.DiebisherigenAbsätze4und5werdendieAbsätze8und9. 5.NachAbsatz9werdendiefolgendenAbsätze10und11 angefügt: (10)ZurFinanzierungdieserZuschüssewirddieUmwandlungpassiverLeistungenineinArbeitsentgeltermöglicht (Passiv-Aktiv-Transfer).DiehierfürzurVerfügungstehendenMittelsindimBundeshaushaltunter einem gesonderten Titel auszuweisen. (11)DasBundesministeriumfürArbeitundSoziales untersuchtdieauswirkungenaufdieerwerbsfähigen Leistungsberechtigten,denArbeitsmarktunddieöffentlichenHaushalteundberichtetdemDeutschenBundestaghierüberjährlichbiszum31.Dezember,beginnend mit dem Jahr Artikel 2 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft. Berlin, den 17. Oktober 2012 Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion
5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/11076 Begründung A. Allgemeines DieNotwendigkeiteinesSozialenArbeitsmarktesliegtauf derhand.selbstinkonjunkturellgutenzeitenbleibteine großezahlvonmenschenvomregulärenarbeitsmarktausgeschlossen.derzeitgibtesetwaeinemillionmenschenin Deutschland,dielängeralszwölfMonatearbeitslosgemeldetsind.HinzukommenvieleMenschen,dienichtmehrarbeitslosgemeldetsind,gleichwohlaberarbeitswilligundbeschäftigungsfähigsind.DieseZahlhatbeiweitemnichtin demmaßeabgenommenwieesdieentwicklungdesarbeitsmarktesalsganzeserwartenließ.besondersschlechte Chancenhabenaktuellrund200000Personen,diebereits seitmehralszweijahrenarbeitslossindundbesonderskomplexeproblemlagenaufweisen.insbesonderesiewerdenvon denvorhandenenarbeitsmarktpolitischeninstrumentennicht erreicht. ZieldesSozialenArbeitsmarktesistes,denMenschen,die mittelfristigkeinechanceaufeineungefördertebeschäftigunghaben,eineneueperspektivezueröffnensowiegesellschaftlicheteilhabe,diesichindeutschlandstarkübererwerbsarbeitdefiniert,zuermöglichen.dasgrundsätzliche ZieleinerungefördertenBeschäftigungwirddurchdenSozialenArbeitsmarktnichtaufgegeben.ImGegenteil,die WahrscheinlichkeitaufeineungeförderteBeschäftigung wirdfürdieteilnehmendensogarsteigen,dadiesesinstrumentarbeitsmarktnahangelegtistundsieandenregulären Arbeitsmarkt herangeführt werden. DerSozialeArbeitsmarktistnichtdazuda,Arbeitsuchende ineinebeschäftigungzuzwingen.erberuhtauffreiwilliger Teilnahme.AllerdingsistvoneinemsignifikantenInteresse vonseitenderlangzeitarbeitslosenauszugehen.dieszeigenu.a.dieerfahrungenmitdenarbeitsgelegenheiten.im SozialenArbeitsmarktwerdenreguläresozialversicherungspflichtigeBeschäftigungsverhältnisseangeboten,dievielen MenscheneinenAusstiegausdemGrundsicherungsbezug ermöglichen können. DieexistierendenInstrumentederöffentlichgefördertenBeschäftigungerreichennichtalleBetroffenenundsindnicht genügendaufeinanderabgestimmt,sodasssinnvollaufeinanderaufbauendeförderkettenteilweiseunmöglichsind. DieMenschen,dieeinePerspektivejenseitsdesArbeitslosengeld-II-Bezugsbenötigen,leidenzudemunterderprogrammatischenDiskontinuitätundderimmerwiederinFragegestelltenFinanzierungdieserProgramme.DerSoziale ArbeitsmarktschafftdagegeneineverlässlichePlanungsgrundlagefürdieBetroffenen,fürdieJobcenterundfürdie Arbeitgeber. StattpassiverLeistungenbeiLangzeitarbeitslosigkeitwie ArbeitslosengeldIIundUnterkunftskostenwerdenimSozialenArbeitsmarktZuschüssezumArbeitsentgeltfüreine sozialversicherungspflichtigebeschäftigunggewährt.auf dieseweisekannerdauerhaftetabliertwerden.anstellevon Arbeitslosigkeit wird Arbeit finanziert. DafürwirdnebendenbestehendenInstrumentendes 16 SGBIIeinSozialerArbeitsmarktaufGrundlagedes 16e SGBIIeingerichtet,derauchdasBundesprogramm Bürgerarbeit ersetzt.eineförderungimrahmendessozialen Arbeitsmarktesistineinemehrstufige,maßnahmenübergreifendeundpersonenbezogeneIntegrationsstrategieeinzubinden.DafürsindperspektivischineinemweiterenSchrittdie KriterienfüralleweiterenInstrumentederöffentlichgefördertenBeschäftigungzuschärfenundbesseraufeinanderabzustimmensowiebeispielsweisedieFragederZusätzlichkeit grundsätzlich zu überprüfen. DieEinrichtungdesSozialenArbeitsmarktssollüberdies vondereinführungeinesgesetzlichenmindestlohnsflankiertwerden.eineverbindlichelohnuntergrenzeschützt nichtnurbeschäftigtevorarmutslöhnenundsorgtfürfaire Wettbewerbsbedingungen.Siekannauchdazubeitragen, dassimsozialenarbeitsmarktbeschäftigteexistenzsicherndelöhneerzielenundgänzlichunabhängigvomarbeitslosengeld-ii-bezug werden können. B. Einzelbegründung Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 (Absatz 2 Satz 1) AufdieBenennungeinermaximalenHöhedesZuschusses wirdverzichtet,dadieseindenfolgendenabsätzen3und4 differenzierter geregelt wird. DieHöhedesZuschussesrichtetsichnachderLeistungsfähigkeitdeserwerbsfähigenLeistungsberechtigten.UmdiesenSatzzuermitteln,isteineinzelfallbezogenesVerfahren zuetablieren,wieessichz.b.beileistungendesnachteilsausgleichs für Schwerbehinderte bewährt hat. DieEntlohnungderBeschäftigungsverhältnisseimSozialen Arbeitsmarktsollsichandentariflichenbzw.ortsüblichen Löhnen oder einem geltenden Mindestlohn orientieren. Zu Nummer 2 (Absatz 3) ImAbsatz3werdenimWesentlichendiepersonenbezogenenVoraussetzungendes 16eAbsatz3inderbisherigen FassungmitdermaximalenLeistungshöhevon75Prozent desberücksichtigungsfähigenarbeitsentgeltsverknüpft. Umzuvermeiden,dasseszuMitnahmeeffektenkommtund ArbeitsverhältnissevonMenschengefördertwerden,die auchanderemöglichkeitenhaben,bedarfesweiterhineiner klarenundengendefinitiondervoraussetzungeneinerförderung. DieBuchstabenabiscDoppelbuchstabeaaenthaltenredaktionelle Anpassungen. Zu Buchstabe c Zu Doppelbuchstabe bb DerSozialeArbeitsmarktstehtfüralleTätigkeitenbeiallen Arbeitgebernoffen,sofernsieeinArbeitsverhältnismiteiner langzeitarbeitslosenpersonüber25jahrenmitmindestens zweipersonenbezogenenvermittlungshemmnissenbegründen.personen,diedas25.lebensjahrnochnichtvollendet haben,sollenvorrangiginausbildungvermitteltwerden.in
6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode besonderenundzubegründendenausnahmefällen,wiezum BeispielwennaufgrundeinerBehinderungdieTeilhabean einersonstigenbeschäftigungaufdemallgemeinenarbeitsplatzaufbesondereschwierigkeitenstößt,kannvondieser Vorgabe abgewichen werden. Zu Buchstabe f ÜberdieFörderungwirdimEinzelfallundvorOrtentschieden.HierfürwirdeinAssessmentvorgeschrieben.Aufgrund dermultiplenproblemlagenderbetroffenensolltenebenden zuständigenfallmanagernauchderpsychologischedienst derarbeitsagenturindieentscheidungeinbezogenwerden. GegebenenfallskannderEntscheidungsprozessauchim RahmeneinerspeziellenKommissionunterEinbeziehung dergeschäftsführungdesjobcentersbzw.unterhinzuziehungexternerdrittererfolgen.bevorjobcenterpersonenin densozialenarbeitsmarktvermittelnkönnen,müssensie gemeinsammitdenerwerbsfähigenleistungsberechtigten einemaßnahmenübergreifendeintegrationsstrategieerarbeitetundvereinbarthabenunddabeimindestenssechsmonate langeineverstärktevermittlerischeunterstützunggeleistet haben.damitwirdgewährleistet,dasseskurz-undmittelfristigvoraussichtlichkeineanderemöglichkeitgibt,diebetroffenen in den regulären Arbeitsmarkt zu integrieren. Zu Nummer 3 Zu Absatz 4 DerAbsatz4begründeteinezusätzlicheSäuledesSozialen Arbeitsmarktes.WenninAbweichungzuAbsatz3zweiweitereBedingungenerfülltsowieeinlokalerKonsenshergestelltsind,isteinZuschussvonbiszu100ProzentdesberücksichtigungsfähigenArbeitsentgeltsmöglich.DabeihandeltessichumzweiMerkmale,diediePersonbetreffenund eine Voraussetzung an das so geförderte Arbeitsverhältnis. Personen,derenArbeitsverhältnismitbiszu100Prozent förderfähigist,müsseneinebesonderskomplexeproblemlageaufweisen.diesistderfall,wenndiepersondurchmindestensdreiinihrerpersonliegendevermittlungshemmnissebesondersschwerbeeinträchtigtist.dieerfahrungenmit dembeschäftigungszuschusshabengezeigt,dassnebensogenanntenzugeschriebenenvermittlungshemmnissenwie etwaalter,migrationshintergrundusw.insbesondereauch inderperson liegendehemmnisseeineintegrationinden Arbeitsmarktverhindern.NebenSuchterkrankungen,ObdachlosigkeitserfahrungenkönnendieszumBeispielschwere persönlichekrisensein.einzeln,häufigaberauchkumuliert sindsieursächlichdafür,dassdiepersonaleintegritätdieser Menscheninphysischer,psychischerund/odersozialerHinsicht versehrt ist. ZudemwirdeinebesonderslangeArbeitslosigkeitvonmindestens24Monatenvorausgesetzt.ÜberdieFörderungwird imeinzelfallundvorortebenfallsmiteinemverpflichtendenassessmentwieunterabsatz3beschriebenentschieden. Mitbiszu100ProzentförderfähigsindnurArbeitsverhältnisse,wenndieseneinlokalerKonsenszugrundeliegt.EinbezogenwerdendielokalenArbeitsmarktpartner.In 18 Absatz1SGBIIwerdenalsBeteiligtedesörtlichenArbeitsmarktesGemeinden,KreisenundBezirke,dieTrägerder freienwohlfahrtspflege,dievertreterderarbeitgebersowie derarbeitnehmerinnenundarbeitnehmersowiediekammernundberufsständischenorganisationengenannt,ohne dassdieseaufzählungabschließendist.derlokalekonsens mitdiesenarbeitsmarktpartnerngewährleisteteinepraxisnaheundabgestimmtehandhabungvorort.diesesollteim RahmeneinermitdemörtlichenBeiratnach 18dSGBII abgestimmtenlokalenarbeitsmarktstrategieerfolgen.dieses Vorgehenstelltsicher,dassdiebeabsichtigenZielgruppen dessozialenarbeitsmarkteserreichtwerdenundverhindert zudemmöglichekonflikteundwettbewerbsverzerrungen durch eine 100-Prozent-Förderung. DieFörderungstelltauchkeineunzulässigeBeihilfenach Artikel107Absatz1desVertragsüberdieArbeitsweiseder EuropäischenUnion (AEUV)dar.NachderEntscheidung dereuropäischenkommissionzu 16aSGBII,derVorgängervorschriftdes 16eSGBII,stellenbeschäftigungswirksameMaßnahmenkeinestaatlichenBeihilfenimSinnevon Artikel87Absatz1desEG-Vertrags (jetztartikel107absatz1aeuv)dar,wenndiemaßnahmenallgemeinernatur sind.allgemeinernatursindmaßnahmennachauffassung dereuropäischenkommission,wennsiejedemunternehmen,daseinehilfebedürftigepersoneinstellenmöchte,offenstehen,ohnedassdieförderunganbestimmteeigenschaftenoderanforderungenandenarbeitgebergebunden wäre (EuropäischeKommission,BeihilfemaßnahmeN594/ 2007,18.März2008,Rn.20).DievorgeseheneRegelungist inbezugaufdiearbeitgebernichtselektiv.siekonzentriert sichnichtnuraufwenigearbeitgeber,sondernerfasstdie VielfaltundBreitedesgesamtenArbeitsmarktsundstelltdaher eine Maßnahme allgemeiner Natur dar. Zu Absatz 5 RegelmäßigeÜberprüfungenderFördervoraussetzungen sindnotwendig,um Einsperr-undMitnahmeeffekte zu vermeiden.dasbetrifftsowohldievoraussetzungenandie teilnehmendepersonundderengegebenenfallsveränderte LeistungsfähigkeitalsauchbeieinerFörderungnachAbsatz4 andietätigkeit.turnusgemäßeüberprüfungenallezwei JahreschließenanlassbezogenePrüfungenaußerhalbdieser Reihe nicht aus. DieZuschüssesinddentatsächlichenAufwendungenfürArbeitsentgelt und Sozialversicherungskosten anzupassen. Zu Absatz 6 EineFörderungimSozialenArbeitsmarktistaufmaximal 24Monatebefristet.SiewirdaberinderFolgejeweilsverlängert,wenndieFördervoraussetzungenweiterhingegeben sind.diegrundsätzlichebefristungstelltsicher,dassdersozialearbeitsmarktkeineeinbahnstraßeist.essollauf GrundlagedererzieltenFortschritteanhanddervereinbarten Integrationsstrategieüberprüftwerden,obeineweitereFörderungüberden 16eerfolgenodereinnächsterIntegrationsschrittgegangenwerdenkann.DerRechtsanspruchauf Weiterförderung,soferndieFördervoraussetzungenweiterhingegebensind,stelltaufderanderenSeitesicher,dass TeilnehmendenichteinfachwiederindiepassiveArbeitslosigkeit abgeschoben werden können. Zu Absatz 7 DasZieleinerungefördertenBeschäftigungimerstenArbeitsmarktwirdmitderTeilnahmeamSozialenArbeitsmarktnichtaufgegeben.EntsprechendwerdendieTeilneh-
7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/11076 merinnenundteilnehmerkontinuierlichdurchdie Arbeitsagenturenberatenundvermittelt.Darüberhinaus bleibtdiemöglichkeitderbetreuungundförderungimrahmendessgbiinachden 16,16a,16fsowiederberuflichenWeiterbildungnachden 81bis87SGBIIIauchim sozialenarbeitsmarkterhalten,daetlichearbeitsuchende derzielgruppenichtohneweitereunterstützendeangebote inbeschäftigunggebrachtwerden.eskönnenbeispielsweisebegleitendesozialpädagogischebetreuung,maßnahmen zurgesundheitsförderungoderzursprachförderungerforderlichwerden.entsprechendeunterstützungkannbereits imrahmendesintegrationsplansnachabsatz3satz4und somitalsbestandteilderindividuellenintegrationsstrategie vereinbart werden. Zu Nummer 4 Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen. Zu Nummer 5 Zu Absatz 10 AnhandderzuerwartetenTeilnehmerzahlwerdendieKostendesSozialenArbeitsmarktesprognostiziert.Siesindin einengesondertentiteldesbundeshaushaltseinzustellen undgesondertauszuweisen.daessichbeidenteilnehmerinnenundteilnehmernimregelfallumehemaligegrundsicherungsempfängerhandelt,sindwenigermittelbeiden passivenleistungen (RegelsatzArbeitslosengeldII)anzusetzen.AuchdieKostenderUnterkunftsinkenentsprechend.BegleitendeRegelungenstellensicher,dassauchdie beidensichamsozialenarbeitsmarktbeteiligendenkommuneneingespartenkostenderunterkunftderfinanzierung des Passiv-Aktiv-Transfers zugutekommen. Zu Absatz 11 EinebegleitendeEvaluationistnotwendig,umdieAuswirkungenaufdieerwerbsfähigenLeistungsbezieher,denArbeitsmarktunddieöffentlichenHaushaltezubeobachten. DemDeutschenBundestagwirdjährlichbiszum31.DezemberbeginnendmitdemJahr2013überdieErgebnisse berichtet. Zu Artikel 2 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
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