Entwurf eines Gesetzes über die Zulassung der Mehrstaatigkeit und die Aufhebung der Optionsregelung im Staatsangehörigkeitsrecht
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes über die Zulassung der Mehrstaatigkeit und die Aufhebung der Optionsregelung im Staatsangehörigkeitsrecht A. Problem und Ziel DernachgeltendemRechtbestehendeGrundsatzderVermeidungvonMehrstaatigkeit im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht wird aufgehoben. DanachmüssenEinbürgerungswilligeimFalldesErwerbsderdeutschenStaatsangehörigkeit ihre bisherige(n) Staatsangehörigkeit(en) nicht aufgeben. FolgerichtigverlierenauchDeutschebeimErwerbeinerausländischenStaatsangehörigkeitihredeutscheStaatsangehörigkeitnachdeutschemRechtgrundsätzlich nicht mehr. DamitentfälltzudemdieLegitimationfürdiesogenannteOptionsregelung,die zugunstendesdauerhaftenunduneingeschränktenerwerbsderdeutschen StaatsangehörigkeithiergeborenerKinderausländischerElternmitlangjährigem,verfestigtemAufenthaltsrechtabgeschafftwird.Diesgiltunbeschadet einesmöglichenabstammungsbedingtenerwerbsweitererstaatsangehörigkeiten des Kindes. AndieStelleeinerrestriktivenGrundsatzregelungzurVermeidungderMehrstaatigkeitmitzumTeilweitreichendenDurchbrechungentritteinehomogene klareundtransparenteregelungderzulassungvonmehrstaatigkeit,dieden Anforderungen einer modernen Einwanderungsgesellschaft gerecht wird. B. Lösung Eswirdvorgeschlagen,dieBestimmungenimStaatsangehörigkeitsgesetzundin anderenvorschriften,diedievermeidungvonmehrstaatigkeitzumgegenstand haben,zuändernbzw.aufzuheben.indiesemzusammenhangwirdauchdie Aufhebungderin 29desStaatsangehörigkeitsgesetzes (StAG)geregelten OptionspflichtunddieSchaffungeinerÜbergangsregelungfürdieoptionspflichtigenPersonen,diebereitsaufgrundderOptionsregelungbiszumInkrafttretendiesesGesetzesdiedeutscheStaatsangehörigkeitverlorenhaben,vorgeschlagen. C. Alternativen Keine.
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode D. Finanzielle Auswirkungen und Bürokratiekosten DurchdieAbschaffungdesGrundsatzesderVermeidungvonMehrstaatigkeit sowiedurchdenwegfalldesoptionsverfahrenswerdenaufwendungenderverwaltunginnichtbezifferbarerhöheeingespart.derwegfallderoptionsregelungsowiederzeitaufwändigenprüfungderausnahmetatbeständefürdieentscheidung,obmehrstaatigkeithingenommenwerdenkann,führenzudemzu einererheblichenreduzierungvonverwaltungsaufwandundzurvereinfachung des Einbürgerungsverfahrens. MehrkostenkönnendurcherhöhteInanspruchnahmederEinbürgerungsmöglichkeitenentstehen.DemstehtdannallerdingsaucheinerhöhtesGebührenaufkommen gegenüber.
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/14574
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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/14574 Entwurf eines Gesetzes über die Zulassung der Mehrstaatigkeit und die Aufhebung der Optionsregelung im Staatsangehörigkeitsrecht Vom Anlage 1 DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes DasStaatsangehörigkeitsgesetzinderimBundesgesetzblattTeilIII,Gliederungsnummer102-1,veröffentlichten bereinigtenfassung,daszuletztdurchartikel2desgesetzes vom1.juni2012 (BGBl.IS.1224)geändertwordenist, wird wie folgt geändert: 1. 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 9 Einbürgerung von Ehegatten oder Lebenspartnern (1)EhegattenoderLebenspartnerDeutschersollen unterdenvoraussetzungendes 8eingebürgertwerden,wenngewährleistetist,dasssiesichindiedeutschenLebensverhältnisseeinordnen,esseidenn,dass sienichtüberausreichendekenntnissederdeutschen Spracheverfügen ( 10Absatz1Satz1Nummer6und Absatz4)undkeinAusnahmegrundnach 10Absatz6 vorliegt Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird aufgehoben wird aufgehoben Absatz 1 Nummer 2, 4, und 6 wird aufgehoben wird aufgehoben wird aufgehoben wird aufgehoben. 8.In 33Absatz2Nummer1werdennachdemWort Geschlecht daskommaunddiewörter dietatsache,dassnach 29einVerlustderdeutschenStaatsangehörigkeit eintreten kann gestrichen wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdendiewörter odereinerechtswidrigegenehmigungzurbeibehaltungderdeutschen Staatsangehörigkeit gestrichen. b)inabsatz3werdendiewörter oderbeibehaltungsgenehmigung gestrichen wird wie folgt geändert: a)inabsatz2satz4werdendiewörter nach 29 Abs.6und unddiewörter sowiedieerteilungder Beibehaltungsgenehmigungnach 29Absatz4 gestrichenundwirddaswort sind durchdaswort ist ersetzt. b)inabsatz3satz2werdendiewörter 51Euro,für diebeibehaltungsgenehmigung255euro gestrichen c wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (2)Wergemäß 29inderbiszumInkrafttreten diesesgesetzesgeltendenfassungdiedeutsche Staatsangehörigkeitverlorenhat,istaufAntrageinzubürgern.DerAntragkannbiszumAblaufvon zwölfmonatennachdeminkrafttretendiesesgesetzesgestelltwerden.dieeinbürgerungnachdieser Vorschrift ist gebührenfrei. Artikel 2 Änderung des Personalausweisgesetzes DasPersonalausweisgesetzvom18.Juni2009 (BGBl.I S.1346),daszuletztdurchArtikel2Absatz5desGesetzes vom3.mai2013 (BGBl.IS.1084)geändertwordenist, wird wie folgt geändert: 1. 6 Absatz 6 wird aufgehoben Absatz 3 Nummer 16 wird aufgehoben. Artikel 3 Änderung des Melderechtsrahmengesetzes DasMelderechtsrahmengesetzinderFassungderBekanntmachungvom19.April2002 (BGBl.IS.1342),das zuletztdurchartikel2absatz2desgesetzesvom8.april 2013 (BGBl.IS.730)geändertwordenist,wirdwiefolgt geändert: 1. 2 Absatz 2 Nummer 4 wird aufgehoben. 2.In 10Absatz2Satz1,Absatz3und5Satz1werdenjeweilsdieWörter,fürWahlzweckeoderzurFeststellung dertatsachenach 2Abs.2Nr.4 durchdiewörter oder für Wahlzwecke ersetzt. 3.In 17Absatz1Satz5wirddieAngabe,4 gestrichen. 4.In 18Absatz1Nummer9werdendieWörter einschließlichdernach 2Abs.2Nr.4gespeichertenDaten gestrichen. 5.In 23Absatz2Satz1wirddieAngabe Buchstabeb, Nr.4 durchdieangabe Buchstabeb unddieangabe Abs. 2 Nr. 4 durch die Angabe Absatz 2 ersetzt.
6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Artikel 4 Änderung des Passgesetzes DasPassgesetzvom19.April1986 (BGBl.IS.537),das zuletztdurchartikel2absatz4desgesetzesvom3.mai 2013 (BGBl.IS.1084)geändertwordenist,wirdwiefolgt geändert: 1. 5 Absatz 5 wird aufgehoben. 2.In 21Absatz2Nummer15wirddasKommanachder Angabe 10 durcheinenabschließendenpunktersetzt und wird Nummer 16 aufgehoben. Artikel 5 Änderung der Staatsangehörigkeits- Gebührenverordnung DieStaatsangehörigkeits-Gebührenverordnunginder FassungderBekanntmachungvom24.September1991 (BGBl.IS.1915),diezuletztdurchArtikel20desGesetzes vom3.dezember2001 (BGBl.IS.3306)geändertworden ist, wird wie folgt geändert: 1. 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 3 wird aufgehoben. b) Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b wird aufgehoben Absatz 1 Nummer 2 wird aufgehoben. Artikel 6 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.
7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/14574 Begründung A. Allgemeiner Teil ImStaatsangehörigkeitsgesetzistbislangderGrundsatzder VermeidungvonMehrstaatigkeitverankert.DieserGrundsatzwirdbereitsnachgeltenderRechtslagedurcheineReihe vonausnahmetatbeständendurchbrochen.sieführenzu einerbeständigenzunahmevoneinbürgerungenunterhinnahmevonmehrstaatigkeit.nachdemmigrationsbericht desbundesamtsfürmigrationundflüchtlingefürdasjahr 2011erfolgtenseinerzeit50,4ProzentallerEinbürgerungen unterhinnahmevonmehrstaatigkeit (2005:47,2Prozent; 2006:51,0Prozent;2007:52,4Prozent;2008:52,9Prozent; 2009:53,7Prozent;2010:53,1Prozent).VonderAufgabe derbisherigenstaatsangehörigkeitwirdzumbeispielbei StaatsangehörigenausdemIran,ausMarokko,Afghanistan, demlibanon,tunesien,algerienundsyrienabgesehen,da dieseländerinderregeleineentlassungausihrerstaatsangehörigkeitverweigern.auchbeipersonen,diediestaatsangehörigkeiteinesanderenmitgliedstaatesdereuropäischenunionoderderschweizbesitzen,erfolgendie EinbürgerungenunterBeibehaltungderfrüherenStaatsangehörigkeit.EininsoweitüberdurchschnittlichhoherAnteil istaußerdembeipersonenausbrasilien (98,9Prozent), Israel (95,6Prozent),Nigeria (93,7Prozent),denVereinigtenStaatenvonAmerika (90,4Prozent)undTogo (80,2Prozent) festzustellen. InderPraxisistderGrundsatzderVermeidungvonMehrstaatigkeitsomitbereitsvielfachdurchbrochen,wasinsgesamtseineBedeutungschongegenwärtigerheblichschmälert.ProblemeinnennenswertemUmfangmitder Mehrstaatigkeitsindnichtbekanntgeworden.AuchvölkerrechtlichistdieHinnahmevonMehrstaatigkeitunproblematisch.Seit2005istDeutschlandVertragsstaatdesEuropäischenÜbereinkommensüberdieStaatsangehörigkeit (BGBl.2004II,S.578),dasausdrücklichdieMehrstaatigkeitanerkennt.EineVielzahlandererNationen,wieetwadie USA, nimmt Mehrstaatigkeit ebenfalls hin. EinFesthaltenandemGrundsatzderVermeidungvonMehrstaatigkeitführtauchzueinernichtmehrnachvollziehbaren UngleichbehandlungeinbürgerungswilligerPersonen.Denn daserfordernisderentlassungausderausländischenstaatsangehörigkeitunterliegtjenachherkunftsstaatunterschiedlichenrechtlichenvorgaben.mitderanknüpfungdereinbürgerungandieentlassungausderausländischen StaatsangehörigkeitmachtderdeutscheStaateinevollständigegesellschaftlicheundpolitischeTeilhabeeinbürgerungswilligerMigranteninnichtgeringemMaßevonden VorgabenausländischenRechtsabhängig,dieerselbstnicht beeinflussen kann. DerGrundsatzderVermeidungvonMehrstaatigkeitistletztlichauchnichtintegrationsfördernd.Eristvielmehrmitverantwortlichdafür,dassvieleMigrantenvonTeilhaberechten indemland,indemsieihrendauerhaftenaufenthalthaben, ausgeschlossenbleiben.nacheinerstudiedesbundesamts fürmigration (BAMF-Einbürgerungsstudie2011)istder wichtigstegrundfürdieeinbürgerungderwunschnach rechtlichergleichstellungsowiedasgefühl,indeutschland verwurzeltzusein.deramhäufigstengenanntehinderungsgrundfüreineneinbürgerungsantragistdieverpflichtung zuraufgabederausländischenstaatsangehörigkeit.dieser Konflikt,derdurchdiebestehendeRechtslagenichtauflösbarist,führttrotzbestehenderIntegrationinvielenFällen dazu,dasseinbürgerungswilligenichtnurvondereinbürgerungabgehaltenwerden,sondernaufdauervondenmöglichkeitenundchancendervollengesellschaftlichenund politischen Teilhabe keinen Gebrauch machen. FürdieIntegrationsindandereAspektevonungleichgrößererBedeutungalsdieFrage,obdieBetroffenennebender deutschennochweiterestaatsangehörigkeitenbesitzen.dabeihatauchdieeinbürgerungselbsteineerheblicheintegrationsförderndewirkung.einestudieimauftragderorganisationfürwirtschaftlichezusammenarbeitundentwicklung (OECD)ausdemJahr2010hatergeben,dassdieEinbürgerungbesondersbeiNicht-EU-StaatsangehörigeneinesignifikanteVerbesserungderEinkommenssituationbereitsunmittelbarnachderEinbürgerung,aberauchinderFolgezeit aufzeigt (Liebig,T.;Steinhardt,M.;vonHaaren,F.:NaturalisationandtheLabourMarketIntegrationofImmigrants, SOPEMI2010,InternationalMigrationOutlook,pp.157 bis186,oecdpublishing).auchnachdero.g.bamf-studiesindeingebürgerteunbeschadeteinesbesitzesweiterer Staatsangehörigkeiteninsgesamtsehrvielbesserintegriert alsnicht-eingebürgerte.sohabeneingebürgertehäufiger (58Prozent)höhereBildungsabschlüssealsNicht-Eingebürgerte (35 Prozent) erreicht. IstderGrundsatzderVermeidungvonMehrstaatigkeitaus dendargestelltenerwägungenaufzugeben,somussdieserst rechtimfallderkinderausländischerelterngelten,dieüber 4Absatz3StAGbeiihrerGeburtoderüberdiebesondere FormderEinbürgerungnach 40bStAGnebenderausländischendiedeutscheStaatsangehörigkeiterworbenhaben. EsistgeradebeidieserPersonengruppeintegrationspolitisch besondersproblematisch,denfortbestandihrerdeutschen StaatsangehörigkeitnachVollendungdes18.Lebensjahres infragezustellen.dieoptionspflichtigensindseitihrer KindheitinDeutschlandverwurzeltundbleibeninderRegel dauerhaftteilderdeutschengesellschaft.derentscheidungszwangwirdderlebenssituationdermitmehreren StaatsangehörigkeitenaufgewachsenenjungenErwachsenennichtgerecht.ZudemistdiemitderOptionspflichteinhergehendeUngleichbehandlungmitKindernausbinationalenEhenundPartnerschaftennichtgerechtfertigt;Kinder ausbinationalenehenundpartnerschaftendürfenihredurch AbstammungerworbenenbeidenStaatsangehörigkeitenbehalten.DieOptionsregelungdiskriminiertdahereineGenerationvonjungenDeutschen,aufdiediedeutscheGesellschaft in der Zukunft angewiesen sein wird. DieDurchführungdesOptionsverfahrensistzudemmit praktischenschwierigkeitenverbundenundverursachtsowohlinderverwaltungalsauchbeidenbetroffeneneinen erheblichenaufwand,derzudemvermeintlichennutzen desgrundsatzesdervermeidungvonmehrstaatigkeitinkeinemverhältnissteht.diekompliziertenregelungenzuroptionspflichtwarendeshalbschonbeiihrereinführungrechtlichundrechtspolitischumstritten.am10.dezember2007
8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode warensiegegenstandeineranhörungiminnenausschuss desdeutschenbundestages (ProtokollNr.16/54).MehrheitlichwarendiedortangehörtenSachverständigenderAuffassung,dassdiegefundeneRegelungunzweckmäßigundaus integrationspolitischersichteherschädlichist.beieiner weiterenanhörungam13.märz2013wurdezudemaufden mitderoptionspflichtverbundenenerheblichenverwaltungsaufwandhingewiesen.mehreresachverständigeäußerten zudem verfassungs- und europarechtliche Zweifel. Insgesamtsindbundesweitetwa50000Personenalleinaufgrundvon 40bStAGeingebürgertworden.Beialldiesen PersonenmussnachErreichendes18.Lebensjahresfestgestelltwerden,welcheStaatsangehörigkeitenzudiesemZeitpunktbestehen.DarüberhinausmüssendiesePersonenüber dierechtlichenkonsequenzenmehrfachinformiertundberaten werden. Mitdem1.Januar2013hatdiederOptionspflichtimmanenteVerlustregelungerstmalspraktischeRelevanzerhalten: NacheinerAntwortderBundesregierung (Bundestagsdrucksache17/12321)aufeineentsprechendeKleineAnfragederFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENimDeutschen Bundestag (Bundestagsdrucksache17/12167)hattenbereits zumstichtag29.januar2013mindestens16jungeerwachseneihredeutschestaatsangehörigkeitinfolgederoptionsregelungverloren.beidiesenpersonenwurdedamitauch dermitdereinführungdesiussoliverfolgteintegrationsgedankeadabsurdumgeführt,weildamitdieangestrebte (rechtliche) Integration rückgängig gemacht wurde. DiebereitsheuteerkanntenerheblichenErschwernissemüssendabeiauchunterdemGesichtspunktbewertetwerden, dassdievollewirksamkeitderoptionsregelungheutenoch garnichteingetretenist,sondernkünftignochdie Ius-soli- Kinder nach 4Absatz3StAGhinzukommen.Während bis2017jährlichzwischen3000und7000neueoptionsverfahrenzubewältigensind,werdenesimjahr2018allein über Fälle sein. GleichwohlisteskeineZielstellungdesvorliegendenGesetzentwurfs,Mehrstaatigkeitbesonderszufördernunddie ZahlderMehrstaateraktivzuerhöhen.Genausoweniggeht esumdieaktiveverhinderungdesphänomens.esbleibt nachwievorjedemeinzelnenüberlassen,etwaigeweitere Staatsangehörigkeitenaufzugeben.DasStaatsangehörigkeitsrechtenthältsichkünftigeinerweitergehendenBewertung dieser Entscheidung. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes) Zu Nummer 1 (Änderung von 9) DieneueFassungdesAbsatzes1folgtausderAufgabedes GrundsatzesderVermeidungvonMehrstaatigkeit (vgl.begründung zu Nummer 2). Zu Nummer 2 (Änderung von 10) IndembisherigenAbsatz1Satz1Nummer4kommtdasbishergeltendePrinzipderVermeidungvonMehrstaatigkeit zumausdruck.inderpraxiswirdaberaufgrundderzahlreichenausnahmetatbeständenach 12letztlichdochinvielen FällenMehrstaatigkeithingenommen.MitdemvorliegendenGesetzentwurfwirdeinkonsequenterSchrittvollzogen unddiehinnahmevonmehrstaatigkeitbeidereinbürgerung generell verankert. Zu Nummer 3 (Aufhebung von 12) 12enthältAusnahmetatbeständezudembisherigen 10 Absatz1Satz1Nummer4.NachAufhebungdesGrundsatzesderVermeidungvonMehrstaatigkeitwerdendieAusnahmetatbeständeüberflüssig.BeiVorliegendergesetzlichenVoraussetzungenwirddiedeutscheStaatsangehörigkeitnunmehrohneAufgabebzw.Verlustderbisherigen Staatsangehörigkeit erworben. Zu Nummer 4 (Änderung von 17 Absatz 1) DieAufhebungderVerlusttatbeständederdeutschenStaatsangehörigkeit (Nummern2,4und6)folgtausderHinnahme der mehrfachen Staatsangehörigkeit. Zu Nummer 5 (Aufhebung von 25) DieAufhebungfolgtausderAufgabedesGrundsatzesder VermeidungvonMehrstaatigkeit.MitdemErwerbderdeutschenStaatsangehörigkeitgehtkünftigdieausländische Staatsangehörigkeitnichtmehrverloren.DasGleichegilt, wenneineausländischestaatsangehörigkeitnebenderdeutschen erworben wird. Zu Nummer 6 (Aufhebung von 27) DieAufhebungfolgtausderAufgabedesGrundsatzesder VermeidungvonMehrstaatigkeit.DerVerlustderdeutschen Staatsangehörigkeittrittkünftignichtmehrein,wennein minderjährigesdeutscheskindvoneinemausländerals Kind angenommen wird. Zu Nummer 7 (Aufhebung von 29) DieOptionsregelungwirdaufgehoben.Damithabenallein Deutschlandgeborenenbzw.eingebürgertenKinder,dieunter 4Absatz3bzw. 40bfallen,aufDauerdieMöglichkeit,diedeutscheStaatsangehörigkeitnebenihrenausländischenStaatsangehörigkeitenbeizubehalten.Diemeisten OptionspflichtigensindinDeutschlandverwurzeltundwerdenaufDauerhierbleiben.Gleichwohlfühlensichvielevon ihnenauchdemherkunftslandihrerelternverbunden.die Verpflichtung,alsjungeErwachseneeineEntscheidungzu treffen,dieihrezugehörigkeitzumdeutschenstaatoderzur NationalitätihrerElterninFragestellt,wirdderLebenssituationdiesesPersonenkreisesnichtgerechtundkannzuerheblichenKonflikteninnerhalbderHerkunftsfamilienführen.Esistintegrationspolitischnichtwünschenswert,ihnen dieandiedeutschestaatsangehörigkeitgeknüpftenpolitischenteilhaberechtezuverwehren,nurweilsiegarnicht oderfürihreausländischestaatsangehörigkeitoptierthaben. Zu Nummer 8 (Änderung des 33 Absatz 2) EshandeltsichumeineFolgeänderungaufgrundderAufhebung von 29.
9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/14574 Zu Nummer 9 (Aufhebung von 34) EshandeltsichumeineFolgeänderungaufgrundderAufhebungvon 29.MitdemWegfalldesOptionsverfahrenskönnendiein 34speziellfürdiesesVerfahrenvorgesehenen RegelungenzurÜbermittlungvonpersonenbezogenenDaten entfallen. Zu Nummer 10 (Änderung von 35) DieStreichungenfolgenausderAufhebungder 25und29. Zu Nummer 11 (Änderung von 38) DieStreichungenfolgenausderAufhebungder 25und29. Zu Nummer 12 (Änderung von 40c) SoweitOptionspflichtigevorAufhebungderOptionsregelung ( 29)diedeutscheStaatsangehörigkeitverlorenhaben, könnensiesichinnerhalbeinesjahresaufantrageinbürgern lassen.dieseübergangsregelungdientdazu,eineschlechterstellungvonoptionspflichtigen,diebereitsunterdiealte RegelungfielenunddeshalbdiedeutscheStaatsangehörigkeitverlorenhaben,zuvermeiden.VergleichbardergebührenfreienErteilungderBeibehaltungsgenehmigunganOptionspflichtigenachderbestehendenRegelungergehtdie WiedereinbürgerungnachdieserneuenVorschriftebenfalls gebührenfrei. Zu den Nummern 1 und 2 Zu Artikel 2 (Änderung des Personalausweisgesetzes) EshandeltsichumFolgeänderungen,diesichausderAufhebung des 29 StAG ergeben. Zu Artikel 3 (Änderung des Melderechtsrahmengesetzes) Zu den Nummern 1 bis 5 EshandeltsichumFolgeänderungenaufgrundderAufhebung des 29 StAG. Zu Artikel 4 (Änderung des Passgesetzes) Zu den Nummern 1 und 2 EshandeltsichumFolgeänderungen,diesichaufgrundder Aufhebung des 29 StAG ergeben. Zu Artikel 5 (Änderung der Staatsangehörigkeits- Gebührenverordnung) Zu Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 AufgrundderAufhebungderRegelungüberdieBeibehaltungsgenehmigungentfälltdieErhebungeinerdiesbezüglichen Gebühr. Zu Nummer 1 Buchstabe b DasÜbereinkommenvom6.Mai1963überdieVerringerungderMehrstaatigkeitundüberdieWehrpflichtvon Mehrstaatern (BGBl.1969IIS.1953)istvonderBundesrepublikDeutschlandam20.Dezember2001gekündigt worden.dasübereinkommenistnachseinemartikel12 Absatz3fürdieBundesrepublikDeutschlandam21.Dezember2002außerKraftgetreten (vgl.bekanntmachung überdengeltungsbereichdesübereinkommensüberdie VerringerungderMehrstaatigkeitundüberdieWehrpflicht von Mehrstaatern vom 7. Januar 2002 BGBl. II S. 171). Zu Artikel 6 (Inkrafttreten) Artikel 6 regelt das Inkrafttreten.
10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung DieBundesregierungnimmtzudemvomBundesratbeschlossenenEntwurfeinesGesetzesüberdieZulassungder MehrstaatigkeitunddieAufhebungderOptionsregelungim Staatsangehörigkeitsrecht wie folgt Stellung: MitdemGesetzzurReformdesStaatsangehörigkeitsrechts vom15.juli1999wurdedasgeburtsortprinzip (iussoli)in dasdeutscherechtaufgenommen,verbundenmitdereinführungderoptionsregelung.dadurchsindeinerseitsdie KonzentrationaufdasAbstammungsprinzipbeendetworden undandererseitsdievermeidungvonmehrstaatigkeiteines derelementedesdeutschenstaatsangehörigkeitsrechtsgeblieben.diedamitverbundenepflicht,sichbiszurvollendungdes23.lebensjahresfürdiedeutscheoderdieausländischestaatsangehörigkeitzuentscheiden,wirdentsprechend der Koalitionsvereinbarung überprüft. EineStudiezurEvaluierungdesOptionsverfahrens,diedie ForschungsgruppedesBundesamtesfürMigrationund FlüchtlingeimAuftragdesBundesministeriumsdesInnern durchgeführthat (DeutscherBundestag,Innenausschuss- Drucksache17(4)539),hatersteErkenntnisseerbracht.Für eineabschließendebewertungderoptionsregelungistesjedochnochzufrüh,daderersteoptionsjahrgangseineverfahrenerstmitablaufdesjahres2013abgeschlossenhaben wird. Dies gilt auch für den Gesetzentwurf des Bundesrates.
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