Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Eichgesetz sowie im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und zur Änderung

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Eichgesetz sowie im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes A. Problem und Ziel DervorliegendeGesetzentwurfdientderAnpassungdesGesetzesüberdas Meß-undEichwesen (Eichgesetz)sowiedesGesetzesübertechnischeArbeitsmittelundVerbraucherprodukte (Geräte-undProduktsicherheitsgesetz GPSG) andievorgabenderrichtlinie2006/123/egdeseuropäischenparlamentsund desratesvom12.dezember2006überdienstleistungenimbinnenmarkt (ABl. L376vom ,S.36).WeiterhinsolldurchdieÄnderungdes 8Absatz4desVerwaltungskostengesetzesdieAkkreditierungsstelleindieLageversetztwerden,KostenfürAmtshandlungenfürGebietskörperschaftenüberdie Erhebung von Gebühren vollständig zu refinanzieren. B. Lösung Änderungdes 10desEichgesetzesundÄnderungdes 11desGeräte-und ProduktsicherheitsgesetzessowieÄnderungdes 8Absatz4desVerwaltungskostengesetzes. C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand DurchdievorgesehenenÄnderungenentstehendenöffentlichenHaushalten keinezusätzlichenausgabeninbezugaufdieänderungdeseichgesetzesund desgeräte-undproduktsicherheitsgesetzes.durchdieänderungdesverwaltungskostengesetzeswerdendenöffentlichenhaushaltenkostenentstehen,soweitrechtsträgerimsinnevon 8Absatz1desVerwaltungskostengesetzes AntragstellerinAkkreditierungsverfahrengemäß 2Absatz1desGesetzes überdieakkreditierungsstellesind.bishersindallein 8Absatz1desVerwaltungskostengesetzesgenanntenRechtsträger dassind20prozentallervonder DeutschenAkkreditierungsstelleGmbHvorzunehmendenAkkreditierungen vondergebührenpflichtbeiinanspruchnahmederdienstleistungenderakkre-

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode ditierungsstellebefreit.diesentsprichtfür2010einembetraginhöhevon 2,5 Mio. Euro und für die Folgejahre jeweils in Höhe von 3,9 Mio. Euro. 2.Vollzugsaufwand MitderÄnderungdesEichgesetzesunddesGeräte-undProduktsicherheitsgesetzesistkeinzusätzlicherVollzugsaufwandverbunden wederfürdenbund nochfürdieländer.mitderänderungdesverwaltungskostengesetzesentstehenfürbund,länderundkommunendurchdieabwicklungvonverwaltungsverfahren derzeit noch nicht bezifferbare Personal- und Sachkosten. E. Sonstige Kosten DurchdenGesetzentwurfentstehenderWirtschaft mittelständischeunternehmeneingeschlossen keinezusätzlichensonstigenkosten.auswirkungen aufeinzelpreisesowiedaspreisniveau,insbesondereaufdasverbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten DurchdenGesetzentwurfentstehenkeinezusätzlichenBürokratiekosten.Er siehtwederfürdiebeteiligtenwirtschaftskreisenochfürdieverbraucherneue Informationspflichten vor. G. Nachhaltigkeit DerGesetzentwurfstehtimEinklangmitdenLeitgedankenderBundesregierungzurnachhaltigenEntwicklungimSinndernationalenNachhaltigkeitsstrategie.ErbeinhaltetRegelungen,dieunterökonomischenGesichtspunktenausgewogensindundkeineBelastungenfürdieWirtschaftzurFolgehaben.Die RegelungendesEntwurfshabenkeineökologischenAuswirkungenundkeinen Bezug zu sozialen Aspekten.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/3983

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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/3983 Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Eichgesetz sowie im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Eichgesetzes DasEichgesetzinderFassungderBekanntmachungvom 23.März1992 (BGBl.IS.711),daszuletztdurchArtikel2 desgesetzesvom3.juli2008 (BGBl.IS.1185)geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirddieAngabezu 10wie folgt gefasst: 10 Öffentliche Waagen wird wie folgt neu gefasst: 10 Öffentliche Waagen (1)ÖffentlicheWaagensindWaagen,mitdenenWägegut für jedermann gewogen wird. (2)DerBetreiberöffentlicherWaagenhatsicherzustellen,dassdieErgebnissederWägungenschriftlich bescheinigt werden. (3)DasBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologiewirdermächtigt,zurGewährleistungrichtiger WägungenundzumNachweisdieserWägungenVorschriftendurchRechtsverordnungmitZustimmungdes Bundesrates zu erlassen über 1.dieAusstattung,dieUnterhaltungunddenBetrieb öffentlicherwaagen,dieuntersagungdesbetriebes, diedurchführungvonwägungenunddiedembetreibereineröffentlichenwaageobliegendenanzeigepflichten, 2.dieAnforderungenandieSachkundeundUnabhängigkeitdesBetreibersunddesBetriebspersonalsund die Prüfung dieser Anforderungen, 3.denNachweisderWägungenunddieAufbewahrung der Unterlagen, 4. die Kennzeichnung der öffentlichen Waagen, 5.dasVerfahrenimZusammenhangmitdenNummern1 bis 4. Artikel 2 Änderung des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes Dem 11Absatz2desGeräte-undProduktsicherheitsgesetzesvom6.Januar2004 (BGBl.IS.2,219),daszuletzt durchartikel3absatz33desgesetzesvom7.juli2005 (BGBl.IS.1970)geändertwordenist,werdenfolgende Sätze 2 bis 5 angefügt: DasAnerkennungsverfahrenkannnachdenVorschriften desverwaltungsverfahrensgesetzesübereineeinheitliche Stelleabgewickeltwerdenundmussinnerhalbvonsechs Monatenabgeschlossensein.DieFristbeginntmitEingang dervollständigenunterlagen.diezuständigebehördekann diesefristeinmaligumhöchstensdreimonateverlängern. DieFristverlängerungistausreichendzubegründenund dem Antragsteller rechtzeitig mitzuteilen. Artikel 3 Änderung des Verwaltungskostengesetzes 8Absatz4desVerwaltungskostengesetzesvom23.Juni 1970 (BGBl.IS.821),daszuletztdurchArtikel3desGesetzesvom29.August2008 (BGBl.IS.1793)geändertworden ist, wird wie folgt geändert: 1.InNummer8wirdderPunktamEndedurcheinKomma ersetzt. 2. Folgende Nummer 9 wird neu angefügt: 9.Akkreditierungsstelle. Artikel 4 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A. Allgemeines I. Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzes DieArtikel1und2desvorliegendenGesetzentwurfsdienen deranpassungdesgesetzesüberdasmeß-undeichwesen (Eichgesetz)sowiedesGesetzesübertechnischeArbeitsmittelundVerbraucherprodukte (Geräte-undProduktsicherheitsgesetz)andieVorgabenderRichtlinie2006/123/ EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom 12.Dezember2006überDienstleistungenimBinnenmarkt (ABl.L376vom ,S.36) imfolgenden die Richtlinie. DurchdieÄnderunginArtikel3solldieAkkreditierungsstelleindieLageversetztwerden,fürdievonihrfürbehördlicheKonformitätsbewertungsstellenerbrachtenAkkreditierungsleistungen Gebühren erheben zu können. II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes DieGesetzgebungskompetenzdesBundeszurRegelungdes EichwesensergibtsichausArtikel73Absatz1Nummer4 desgrundgesetzes (MaßeundGewichte).DemBundsteht danachimbereichdeseichwesensdieausschließlichegesetzgebungskompetenz zu. DieGesetzgebungskompetenzzurRegelungderGeräteundProduktsicherheitergibtsichausArtikel74Absatz1 Nummer11desGrundgesetzes (RechtderWirtschaft).Dem BundstehtdanachindiesemBereichdiekonkurrierende Gesetzgebungskompetenz zu. NachArtikel72Absatz2desGrundgesetzeshatderBund u.a.imbereichdeswirtschaftsrechtsdiegesetzgebungskompetenz,wennundsoweitdieherstellunggleichwertiger LebensverhältnisseimBundesgebietoderdieWahrungder Rechts-oderWirtschaftseinheitimgesamtstaatlichenInteresseeinebundesgesetzlicheRegelungerfordert.Diesist hierderfall.diedienstleistungsrichtlinieverfolgtmitder Einführungu.a.voneinheitlichenAnsprechpartnernund vorherfestgelegtenentscheidungsfristendasziel,den freiendienstleistungsverkehrzuerleichtern.dasverfahren nach 11Absatz2GPSGaufAnerkennung,alsGS-Stelle tätigwerdenzudürfen,stellteineregelungimhinblickauf dieausübungvondienstleistungstätigkeitendar.dieanpassungdieserregelungandieeuropäischenverfahrensrechtlichenvorgabendurchbundesrechtisterforderlich,da esanderenfallszueinernichthinnehmbarenrechtszersplitterungkommenwürdeunddamitdiegeforderteeinheitliche UmsetzungderfürallestaatlichenEbenenverpflichtenden Richtlinienichtgewährleistetwäre.Zudemistesauchzur WahrungderWirtschaftseinheiterforderlich,dassmitder UmsetzungdereuropäischenVorgabeninDeutschlandeinheitlicherechtlicheRahmenbedingungenwirtschaftlichen Handels geschaffen werden. DieGesetzgebungskompetenzfürdievorgeseheneÄnderungdesVerwaltungskostengesetzesliegtbeimBund.HinsichtlichderMaterien,fürdiederBunddieSachkompetenz hat (hierwegendesbezugszurakkreditierungnachartikel74absatz1nummer11desgrundgesetzesinverbindungmit 72Absatz2desGrundgesetzes)folgtdieKompetenzzurRegelungdesVerwaltungsverfahrensalsAnnex. DieKompetenzzumErlassvonGebührenvorschriftenfolgt der Kompetenz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens. III. Gesetzesfolgen DievorgesehenengesetzlichenRegelungenimGesetzüber dasmess-undeichwesen (Eichgesetz)sowieimGesetz übertechnischearbeitsmittelundverbraucherprodukte (Geräte-undProduktsicherheitsgesetz)führenzukeinenerhöhtenKostenbelastungenderöffentlichenHaushaltedes Bundes,derLänderundderKommunenundschaffenauch keinezusätzlichenfinanziellenbelastungenfürdiewirtschaft oder die privaten Verbraucher. DievorgesehenengesetzlichenRegelungenimVerwaltungskostengesetzführenzuerhöhtenKostenbelastungen deröffentlichenhaushaltedesbundes,derländerundder Kommunen.FürdieWirtschaftoderprivateVerbraucher werdenkeinezusätzlichenfinanziellenbelastungengeschaffen. Dazu im Einzelnen: 1. Kosten für die öffentlichen Haushalte a)haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand DenöffentlichenHaushaltenwerdendurchdieÄnderung desverwaltungskostengesetzeskostenentstehen,soweit RechtsträgerimSinnevon 8Absatz1desVerwaltungskostengesetzesAntragstellerinAkkreditierungsverfahren gemäß 2Absatz1desGesetzesüberdieAkkreditierungsstellesind.Bishersindallein 8Absatz1desVerwaltungskostengesetzesgenanntenRechtsträger dassindvoraussichtlich 20 Prozent aller von der Akkreditierungsstelle vorzunehmendenakkreditierungen vondergebührenpflicht beiinanspruchnahmederdienstleistungenderakkreditierungsstellebefreit.diesesentsprichtfür2010einembetrag inhöhevon2,5mio.euroundfürdiefolgejahrejeweilsin Höhe von 3,9 Mio. Euro. DieübrigenvorgesehenengesetzlichenRegelungenbewirkenkeineHaushaltsausgabenimNichtvollzugsbereichbei Bund, Ländern oder Kommunen. b)vollzugsaufwand EinVollzugsaufwandfürdieLänderwirddurchdievorgesehenenRegelungennachArtikel1nichtbegründet.Esist vielmehrdavonauszugehen,dasseingeringfügigerhöhter AufwandzurMarktüberwachungderöffentlichenWaagen entstehenkann,demallerdingseinsparungendurchdieentsprechendenumsetzungsregelungenaufderverordnungsebene (Eichordnung)gegenüberstehen.Soentfallenfürdie LandeseichbehördendieAufgabenzuröffentlichenBestellungundVerpflichtungvonWägernsowiezurAusgabebesonderer Stempel. DemBundentstehtkeinVollzugsaufwanddurchdieinArtikel2vorgesehenenRegelungen.DadieLänderinUmsetzungvonArtikel6derDienstleistungsrichtlinieeinheitliche Ansprechpartnereinrichten,ergebensichPersonal-und Sachkosten,diedurchdieAbwicklungvonVerwaltungsver-

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/3983 fahrenentstehen.ihrehöhehängtdavonab,welcheaufgabendeneinheitlichenansprechpartnernübertragenwerden. DievorgeseheneRegelungsiehtvor,dassdasAnerkennungsverfahrenübereineeinheitlicheStelleabgewickelt werdenkann.diekonkretfürdiehaushaltederländerund derkommunenentstehendenfinanziellenauswirkungen richtensichdanach,wieindemjeweiligenbundeslanddie einheitlichestelleinstitutionelleingerichtetundwiesieorganisiertist.außerdemsinddiekostendavonabhängig,inwieweitdieeröffnetemöglichkeitderverfahrensabwicklungübereineeinheitlichestelleauchtatsächlichgenutzt wird.daherkönnendieentstehendenkostennichtbeziffert werden. DemBund,denLändernundKommunenentstehtmöglicherweiseeinVollzugsaufwanddurchdieinArtikel3vorgesehenen Regelungen. DadiejeweiligenGebietskörperschafteneingehendeKostenbescheidezubearbeitenhaben,ergebensichPersonalundSachkosten,diedurchdieAbwicklungvonVerwaltungsverfahrenentstehen.IhreHöhehängtdavonab,obund wievieleanträgediejeweiligengebietskörperschaftenbei derakkreditierungsstellestellen.außerdemrichtensichdie entstehendenfinanziellenauswirkungendanach,wiediejeweiligegebietskörperschaftinstitutionelleingerichtetund organisiertist.daherkönnendieentstehendenkostennicht beziffert werden. 2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen DurchdenGesetzentwurfentstehenderWirtschaft mittelständischeunternehmeneingeschlossen keinezusätzlichen sonstigen Kosten. Artikel1wirdvielmehrzueinerReduzierungvonKostenbelastungenbeidenWägernführen,indemdieöffentliche Bestellungentfällt.AuswirkungenaufEinzelpreisesowie daspreisniveau,insbesonderedasverbraucherpreisniveau, tretennichtein.dieregelungennachartikel2zurabwicklungdesverfahrensübereineeinheitlichestelleunddie FestlegungeinerBearbeitungsfristtragenzueinerVerfahrensvereinfachungbei.Diesdürfteeherzusinkenden Kosten für die Wirtschaft führen. AuswirkungenaufEinzelpreisesowiedasPreisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau,sindnichtzuerwarten. 3.Bürokratiekosten DerEntwurfschafftkeinezusätzlichenBürokratiekosten.Er siehtkeineneueninformationspflichtenfürdiebeteiligten WirtschaftskreiseoderdieBürgerinnenundBürgervor. VielmehrwerdendurchdieentsprechendenUmsetzungsregelungenaufderVerordnungsebene (Eichordnung) (vgl. Artikel1) Informationspflichten vereinfacht. IV. Zeitliche Geltung EineBefristungdesGesetzesinBezugaufArtikel1und Artikel2kommtnichtinBetracht,weilauchdieumzusetzende Richtlinie nicht befristet ist. EineBefristungderÄnderungdesVerwaltungskostengesetzesinBezugaufArtikel3kommtnichtinBetracht,weilnur durcheineunbefristeteregelungdiedauerhaftegebühreneinnahme gesichert ist. V.VereinbarkeitmitdemRechtderEuropäischenUnion DerGesetzesvorschlagstehtimEinklangmitdemRechtder EuropäischenUnion.ErdientbezüglichArtikel1undArtikel 2 der Umsetzung von Vorgaben des Unionsrechts. VI. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit DerGesetzentwurfstehtimEinklangmitdenLeitgedanken derbundesregierungzurnachhaltigenentwicklungimsinn dernationalennachhaltigkeitsstrategie.erbeinhaltetregelungen,dieunterökonomischengesichtspunktenausgewogensindundetwaigebelastungenfürdiewirtschaftaufein unbedingterforderlichesminimumreduzieren.dieregelungendesentwurfshabenkeineökologischenodersozialen Auswirkungen. B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Artikel 1 (Änderung des Eichgesetzes) DieNiederlassungsfreiheitdarfgemäßArtikel9Absatz1 durchgenehmigungsregelungennurdannbeschränktwerden,wennzwingendegründedesallgemeininteressesdies rechtfertigenundeinmilderesmittelnichtzurverfügung steht.zumschutzderdienstleistungsfreiheitenthältartikel16absatz2einenkatalogvonanforderungen,diedie MitgliedstaatenDienstleistungserbringern,dieineinemanderenMitgliedstaatniedergelassensind,grundsätzlichnicht auferlegendürfen.zudengrundsätzlichverbotenenmaßnahmenzähltnachartikel16absatz2buchstabebder RichtliniediePflicht,beieinerzuständigenBehördeeine GenehmigungzurAusübungderDienstleistungeinholenzu müssen.ausnahmensindlediglichdannzugelassen,wenn GründederöffentlichenOrdnung,deröffentlichenSicherheit,deröffentlichenGesundheitoderdesUmweltschutzes dies rechtfertigen und die Maßnahme verhältnismäßig ist. DieVorschriftdes 10desEichgesetzessiehtbislangvor, dasspersonen,diewägungenanöffentlichenwaagenvornehmen,hierfüreinervorherigenöffentlichenbestellung undverpflichtungbedürfen.damiterfordertdieausübung dieserdienstleistungbislangeinenbehördlichengestattungsaktinformderöffentlichenbestellungdeswägers. ZumnotwendigenSchutzdesVertrauensindieRichtigkeit dermessergebnisseöffentlicherwaagenreichenaberanderemaßnahmenaus.sobesteheneuropäischharmonisierteanforderungenandietechnischeneigenschaftender hierzumeinsatzkommendenwaagen.diesemüssenüblicherweiseunteranderemdasmessergebnisdauerhaftdokumentieren,seiesdurcheinenausdruckodereinespeicherung.insofernsindmessergebnisseanderartigenwaagen rekonstruierbar.fernersorgenregelungenzurmarktüberwachungundspezielleeingriffsbefugnissederüberwachungsbehördensowievorgabenzursachkundedesbetriebspersonalsfüreinenhohenstandardöffentlicherwaagen.einerechtfertigungimsinnederrichtliniezuraufrechterhaltungdesbisherigengenehmigungserfordernisses bestehtdahernichtmehr.dernotwendigeeinklangmitder RichtliniekanndurchentsprechendeÄnderungdes 10des Eichgesetzeserreichtwerden,indemaufdenBegriffdes öffentlichenwägers zukünftigverzichtetwird.aufverordnungsebenezutreffendeanforderungenandiesachkundesindallerdingsweiterhinerforderlich,umdasgeboteneschutzniveauzuerhalten.dabeiwerdenauchüber-

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode gangsregelungenfürdiebislangöffentlichbestelltenwäger vorgesehen.dadurchwirdsichergestellt,dassderwägevorgangordnungsgemäßabläuftunddiesbezüglichefehlerquellen somit minimiert werden. KeineAlternativebietetes,dieTätigkeitder öffentlichen Wäger als AusübungöffentlicherGewalt anzusehenmit derfolge,dassdieserrechtsbereichdenvorgabender Dienstleistungsrichtliniegänzlichentzogenwäre.NachArtikel2Absatz2BuchstabeiderRichtliniefindetdiesezwar keineanwendung,soweitessichumtätigkeitenhandelt,die mitderausübungöffentlichergewaltimsinnedesartikels45deseg-vertrages (jetztartikel51desvertragesüber diearbeitsweisedereuropäischenunion)verbundensind. DieRechtsprechungdesEuropäischenGerichtshofslegtdiesenBegriffallerdingsrestriktivaus.EinzwingendesBedürfnis,dieTätigkeitenaneinerfürdieÖffentlichkeitzugänglichenWaagedemhoheitlichenBereichzuzuordnen,besteht nicht.dieerforderlichesicherheitfürdenwaren-undgeschäftsverkehrunddasnotwendigevertrauenindierichtigkeitdermessergebnisseöffentlicherwaagenkönnenauch auf anderem Wege hinreichend gewährleistet werden. 10desEichgesetzesregeltfernerdiePflichtdesWägers zurbeurkundungdermessergebnisse.deröffentlich-rechtlichecharakterdieserhandlungen,derdurchdieamtliche AusgabevorgeschriebenerStempelandiebestelltenWäger unterstrichenwird ( 68derEichordnung),sollgleichfalls in privatrechtliche Strukturen überführt werden. Zu Nummer 1 (Änderung Inhaltsübersicht) InderInhaltsübersichtwirddieBezeichnungdes 10an dieneueterminologieangepasst.geregeltistzukünftig nicht mehr der Wäger sondern die öffentliche Waage. Zu Nummer 2 (Neufassung des 10) DieRegelungdes 10musswesentlichumgestaltetwerden,umsieandieVorgabenderDienstleistungsrichtlinie anzupassen.dabeisolldasschutzniveauweitestgehenderhaltenbleiben.dieswirderreicht,indemdieverordnungsermächtigungenlediglichindemzureinhaltungderdienstleistungsrichtlinieerforderlichenmaßeangepasstwerden. MaterielleRegelungenzumSchutzdesVertrauensindie RichtigkeitderMessergebnisseöffentlicherWaagensollen weiterhin bestehen. Zu Artikel 2 (Änderung des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes) Artikel2regeltdieÄnderungdesGeräte-undProduktsicherheitsgesetzes. DieÄnderungdesGeräte-undProduktsicherheitsgesetzes dientderumsetzungderartikel6und13absatz3der Richtlinie2006/123/EGdesEuropäischenParlamentsund desratesvom12.dezember2006überdienstleistungenim Binnenmarkt (ABl.L376vom ,S.36)fürdas AnerkennungsverfahrenvonGS-StellenindeutschesRecht. DieverfahrensrechtlichenVorgabenderDienstleistungsrichtliniesindbeidemVerfahrennach 11Absatz2GPSG aufanerkennung,alsgs-stelletätigwerdenzudürfen,zu beachten,dadiesevorschrifteingenehmigungserfordernis fürdieaufnahmeundausübungeinerdienstleistungstätigkeitbegründet.gs-stellensindprivateunternehmen,die gegenentgeltundnachdurchführungentsprechenderprüfungendasnationalegs-zeichen (GeprüfteSicherheit)für ProdukteallerArtvergeben,diebestimmtennormierten Vorgaben genügen. MitderErgänzungdes 11Absatz2wirddieMöglichkeit eröffnet,dasanerkennungsverfahrenfürgs-stellenüber eineeinheitlichestelleabzuwickeln.außerdemwirdfürdie AbwicklungdesVerfahrenseineFristeingeführt.Daessich beideranerkennungeinergs-stelleumeinkomplexesund aufwändigesverfahrenhandelt,daszudemsehrwesentlich vonderkooperationdesantragstellersabhängt,erscheint einefristvonsechsmonatenmitdermöglichkeit,diese einmaligumdreimonatezuverlängern,sachgerechtund angemessen.vonderumsetzungdergenehmigungsfiktion nachartikel13absatz4derdienstleistungsrichtliniewird abgesehen,weil zwingendegründedesallgemeininteresses entgegenstehen.derschutzderverbraucherundder ArbeitnehmeristnachArtikel4Nummer8derDienstleistungsrichtlinieeinzwingenderGrund.DenGS-Stellen kommteinewichtigerollebeidersicherheitvonproduktenzu.einegenehmigungsfiktionkönntedazuführen,dass GS-Stellentätigwerden,dienichtüberdienotwendigeEignungverfügen.InderFolgewärenProduktenichtauszuschließen,dierechtmäßigdasGS-Zeichen geprüftesicherheit tragen,dieaberaufgrundmangelhafterprüfungeine Gefahr für den Verwender darstellen. Zu Artikel 3 (Änderung des Verwaltungskostengesetzes) Artikel3regeltdieÄnderungdesVerwaltungskostengesetzes (VwKostG). DurchdieÄnderungdes 8Absatz4VwKostGsolldieAkkreditierungsstelle,diedurchdieVerordnung (EG)Nr.765/ 2008alshoheitlicheStellezuerrichtenwar,indenAusnahmekatalogderStellen,diefürihreAmtshandlungenauchgegenüberdengrundsätzlichgebührenbefreitenGebietskörperschaftenGebührenerheben,aufgenommenwerden.Nach derbisherigenrechtslagekanndieakkreditierungsstellefür 20ProzentallervonihrvorzunehmendenAkkreditierungen keinegebührenerheben,dadiesefürbehördlichekonformitätsbewertungsstellenerbrachtwerden.denleistungender AkkreditierungsstelleandiebislanggebührenbefreitenGebietskörperschaftenstehtauchkeinadäquaterAusgleich durchöffentlicheleistungenandieakkreditierungsstelle gegenüber:dieakkreditierungsstelleistihrerseitsinbestimmtenfällengesetzlichverpflichtet,öffentlichestellen, insbesonderederländer,indasakkreditierungsverfahren einzubindenundderenaufwandzuvergüten.durchdie hierdurchentstehendefinanzierungslückeistdiedurchartikel4absatz9derverordnung (EG)Nr.765/2008vorgeseheneAusstattungdernationalenAkkreditierungsstellemit geeigneten finanziellen Mitteln nicht gewährleistet. Hinzukommt,dassdurchdieeinseitigeGebührenbefreiung derbehördlichenkonformitätsbewertungsstellenderwettbewerbzwischendiesenundprivatenkonformitätsbewertungsstellenverzerrtwird.dasbelastetvorallemklein-und mittelständischeunternehmen,wasdenzielsetzungender BundesregierungzurEntlastunggeradediesesWirtschaftsbereichs zuwiderläuft. Zu Artikel 4 (Inkrafttreten) Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/3983 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates Anlage 2 DerNationaleNormenkontrollrathatdasRegelungsvorhabenaufBürokratiekosten,diedurchInformationspflichten begründet werden, geprüft. MitdemRegelungsvorhabenwerdenkeineInformationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. DerNationaleNormenkontrollrathatdaherimRahmenseinesgesetzlichenPrüfauftragskeineBedenkengegendas Regelungsvorhaben.

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Stellungnahme des Bundesrates Anlage 3 DerBundesrathatinseiner876.Sitzungam5.November 2010beschlossen,zudemGesetzentwurfgemäßArtikel76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 3 neu ( 19 Absatz 4 EichG) Dem Artikel 1 ist folgende Nummer 3 anzufügen:,3.in 19Absatz4istdasWort zehntausend durch das Wort zweihundertfünfzigtausend zu ersetzen. Begründung MitderAnhebungderBußgeldobergrenzebeieichrechtlichenVerstößenwirddemErfordernisRechnunggetragen,angemesseneunddifferenzierteBußgeldererheben zukönnen.diebisherigeregelungdes 19Absatz4ist seitrund25jahrenunverändert.sieistderwirtschaftlichenentwicklungindieserzeit,dieu.a.vonglobalisierung,unternehmensfusionierungundrationalisierunggeprägtist,dringendanzupassen.inanbetrachtdes wirtschaftlichenschadens,derbeiverstößengegendas EichrechtfürdieSozialgemeinschaft,dieVerbraucher unddiewirtschaftdurchwettbewerbsverzerrungentstehenkann,isteineanhebungdermaximalenbußgeldhöhevonderzeit10000euroauf250000euronachdrücklichgeboten.einesanktionsandrohungerfülltnur danneinepräventiveundrepressivefunktion,wennsie ineinemvernünftigenverhältniszudenmöglichenunrechtsgewinnen des Einzelnen steht. 2. Zu Artikel 3 ( 8 Absatz 4 Nummer 9 VwKostG) Artikel 3 ist zu streichen. Begründung DurchArtikel3 (ÄnderungdesVerwaltungskostengesetzes)solldie DeutscheAkkreditierungsstelleGmbH (DAkkS)indenAusnahmekatalogderjenigenStellen aufgenommenwerden,dieauchgegenüberdengrundsätzlichgebührenbefreitengebietskörperschaftengebührenerhebendürfen.dieseregelungistabzulehnen, weilsiebeidenländernzuerheblichenzusätzlichen KostenführtunddenGrundsatzderGebührenfreiheit der öffentlichen Hand aushöhlt. DerBundbegründetArtikel3miteinerFinanzierungslücke der DAkkS, weil a)rund20prozentallervonderakkreditierungsstelle vorgenommenenakkreditierungendergebührenbefreiung unterlägen, b)vonfallzufalldieakkreditierungsstelleöffentliche StellenindieAkkreditierungsverfahreneinbinden muss und c)eszueinerwettbewerbsverzerrungzuprivatenkonformitätsbewertungsstellen komme. Allen drei Argumenten kann nicht gefolgt werden. Zu Buchstabe a DasBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologie führtimvorblattderkostenverordnungderakkreditierungsstelleaus: CircavierProzentsämtlicherAkkreditierungenfallenunterdieseGebührenbefreiung. Wie diejetztbehaupteten20prozentzustandekommen,ist unklar.ebensounklaristderbetragvon2,5mio.euro anentgangenengebührenfürdasjahr2010,dadie ÜbergangsbestimmungendermaßgebendenEU-Verordnung765/2008fürbestehendeAkkreditierungsurkunden eine Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2014 vorsieht. Zu Buchstabe b WenndieAkkreditierungsstelleeineöffentlicheStellein einakkreditierungsverfahreneinbindet,kannsienach 7desAkkreditierungsstellengesetzes (AkkStelleG)die KostenderöffentlichenStellealsAuslagengeltend machen, d. h. die Kosten werden ohnehin erhoben. Zu Buchstabe c Eshandeltsichhierbeiausschließlichumdengesetzlich geregeltenbereich.einvergleichmitdemprivatenbereich ist daher nicht zulässig. DieEinbeziehungderAkkreditierungsstelleindasRecht dererhebungvongebührengegenüberöffentlichen Stellennach 8Absatz1VwKostGführtzuerheblichen Kostenbelastungen der Länder und Kommunen. SofernKonformitätsbewertungsstellenderöffentlichen HandunterdieKundenderAkkreditierungsstellefallen, sindsiebishernachmaßgabedes 8desVerwaltungskostengesetzes (VwKostG)ingewissenAusnahmefällen von der Pflicht zur Zahlung von Gebühren befreit. DurchdiegeplanteÄnderungdes 8Absatz4Vw- KostGsolldieAkkreditierungsstellenunmehrindie Lageversetztwerden,KostenfürAmtshandlungenfür GebietskörperschaftenüberdieErhebungvonGebühren vollständigzurefinanzieren.diesentsprichtnachangabendesgesetzentwurfesfür2010einembetraginhöhe von2,5mio.euroundfürdiefolgejahrejeweilsin Höhe von 3,9 Mio. Euro. DieinderBegründungzuArtikel3desGesetzentwurfs derbundesregierungangeführtefinanzierungslückebei derakkreditierungsstellerechtfertigtdievorgesehene Regelungnicht.DieseLückeistletztlichausschließlich aufeineoffenbarbishernichtausreichendefinanzierung durchdenbundzurückzuführen.daderbunddieakkreditierungalseigenehoheitlicheaufgabeausgestaltet hat (so 1Absatz1AkkStelleG),haterauchfüreineausreichendefinanzielleAusstattungderAkkreditierungsstelle zu sorgen, ohne die Länder zusätzlich zu belasten. DieEinrichtungdesAkkreditierungssystemswurdeseinerzeitalsWegderHarmonisierung,Vereinfachungund Kosteneinsparunggerechtfertigt.NunmehrsolleninsbesonderedieLänderzumHaushaltsausgleichderAkkre-

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/3983 ditierungsstellebeitragen,ohnedassdieseeinenausgleichfüramtshandlungendurchdasrechtdergebührenerhebung erhalten sollen. DiegeplanteÄnderungstehtimWiderspruchzudemin 8Absatz1VwKostGverankertenGrundgedanken, dasszwischenbehördlicheleistungeniminteresseder VerwaltungsvereinfachungundMinimierungvonVerwaltungsaufwandinsbesonderedannkostenfreierfolgen sollen,wennsiefürdenhoheitlichenbereicheineranderen Behörde erbracht werden. 3.DerBundesratbittetdasBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologiealsbeleihendeBehördezuprüfen,obesmöglichist,verstärktaufeinewirtschaftliche undsparsamebewirtschaftungderdeutschenakkreditierungsstellegmbhzuachten,umsichabzeichnende GebührenerhöhungenfürAkkreditierungsleistungeneinzudämmen. Begründung InseinerEntschließungvom18.Dezember2009hatder Bundesratbetont,dassdieAkkreditierungskostenfürdie WirtschaftimVergleichzurvorhergehendenKostenstrukturdeutlichsinkenmüssen (vgl.bundesratsdrucksache817/09 (Beschluss)BuchstabeBNummer2).Das Gegenteilzeichnetsichjedochab.Dieimeuropäischen BinnenmarktsehrunterschiedlichenAkkreditierungskostensindinsbesonderefürkleineundmittlerePrüflaboratorienundZertifizierungsstelleneinwichtiger Wettbewerbsfaktor.DieseStellenwerdenmittelfristig durchzuhoheakkreditierungskosteninihrerwirtschaftlichenexistenzgefährdet,waszumarktkonzentrationen undeineminsgesamthöherenpreisniveauführt.die Folgewäre,dassdieWettbewerbsfähigkeitderheimischenWirtschaftinsgesamtgeschwächtwird.Begünstigt wirddiesdadurch,dassdienationalenakkreditierungsstellenüberkeineeuropaweiteinheitlichegebührenordnungverfügen.umeinersolchenentwicklungentgegenzuwirken,mussdiepreisentwicklungfürakkreditierungsleistungenindeutschlandlaufendbeobachtet werden.sofernsichmarktverzerrungenzulastender hiesigenkonformitätsbewertungsstellenabzeichnen,ist zuprüfen,inwieweitakkreditierungsleistungenfürden innereuropäischenwettbewerbfreigebenwerdensollten, d.h.aufdievondereu-kommissionbefürwortete MonopolstellungdernationalenAkkreditierungsstellen zu verzichten ist.

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage 4 Gegenäußerung der Bundesregierung DieBundesregierungnimmtzudenVorschlägendesBundesrates wie folgt Stellung: Zu Nummer 1 Zu Artikel 1 ( 19 Absatz 4 EichG) DieBundesregierungstimmtdemVorschlagindergenannten Höhe nicht zu. DievorgeschlageneErhöhungdesBußgeldrahmensauf EurostelltsichmitBlickaufdasGesamtgefügeder Bußgelddrohungen als nicht verhältnismäßig dar. DerüberwiegendeTeilderBußgelddrohungenimdeutschen VerwaltungsrechtbewegtsichineinemBereichvon500bis 50000Euro.DarüberhinausgehendeBußgelddrohungen kommennurinausnahmefälleninbetrachtundbedürfen einerbesonderenrechtlichenrechtfertigung.dergrundsatz derverhältnismäßigkeitistvonentscheidenderbedeutung, zudemmussdiebußgelddrohungdenunrechtsgehaltdes betreffendentatbestandsabbilden.alleindiehöhemöglichergewinne,dieunterverstoßgegenalsordnungswidrigkeitausgestaltetevorschriftendeseichrechtszuerzielen sind,vermagdenvorgeschlagenenbußgeldrahmennichtzu rechtfertigen.zudemistdaraufhinzuweisen,dassmitder Vorschriftdes 17Absatz4desGesetzesüberOrdnungswidrigkeiteneinInstrumentzurVerfügungsteht,umden wirtschaftlichenvorteileinertatunabhängigvonderjeweiligen Bußgeldhöhe abzuschöpfen. AngemessenerschieneausSichtderBundesregierungein zweigeteilterbußgeldrahmen,derfürgravierendeverstöße gegendaseichgesetzeinebußgeldobergrenzevon50000 EuroundfürwenigergravierendeVerstößeeineGrenzevon 20000Eurovorsieht.DieBundesregierungwirdeineentsprechende Änderung prüfen. Zu Nummer 2 Zu Artikel 3 ( 8 Absatz 4 VwKostG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag nicht zu. DieRegelungistimSinneeinerverursachungsgerechten Kostentragung angemessen. NachAuffassungderBundesregierungsinddieKosten,die imrahmeneineskonkretenakkreditierungsverfahrensanfallen,informvongebührenvondenjenigenstellenzutragen,dievondembetreffendenakkreditierungsverfahren profitierenunddendiesbezüglichenverwaltungsaufwand verursachthaben.diesergrundsatzmusssowohlfürprivate wie auch für öffentliche Stellen gelten. DerjährlicheGebührenausfallfürdieDeutscheAkkreditierungsstelleGmbH (DakkSGmbH)durchdieAkkreditierungöffentlicherStellenisterheblich.Erbetrifftca.20ProzentallerAkkreditierungen,denndieakkreditiertenöffentlichenStellenunterliegeninallerRegeldergesetzlichen Gebührenbefreiung,daaufsiediebesonderenAusnahmen vondergebührenbefreiung ( 8Absatz2desVerwaltungskostengesetzes)nichtanwendbarsind.DieDAkkSGmbH hatdenvoraussichtlichengebührensausfalleingehendge- prüftundbeziffertihnaufgrundlageihrerbetriebswirt- schaftlichenkalkulationnunmehrmit2mio.eurojährlich. DieGebührenausfällederDAkkSsetzenauchnichterst wieinderstellungnahmedesbundesratesangenommen nachdem31.dezember2014ein.diesefristlegtlediglich fest,dassaltakkreditierungenbisspätestenszudiesemterminbestandhaben.auchimbisherigensystemwurden Akkreditierungen entsprechenddeneinschlägigeninternationalennormen jeweilsbefristeterteilt.dahererfolgen auchheutebereitsakkreditierungenöffentlicherstellen, ungeachtet der erwähnten Übergangsfrist. DieZuweisungdermitderAkkreditierungeinzelneröffentlicherStellenverbundenenKostenandenBundistnicht sachgerecht.derbundhatsichzwarbereiterklärt,die DeutscheAkkreditierungsstellemitdernötigenAnschubfinanzierungauszustatten.DieserfasstjedochkeineallgemeineVerpflichtung,konkreteLeistungenderDAkkSzugunsten Dritter aus dem Bundeshaushalt zu finanzieren. DieLänderhabenvielmehrdieKostenderAkkreditierung ihreröffentlichenstellenauchindervergangenheitüberwiegendselbstgetragen seiesunmittelbar,durchentrichtungvongebührenoderentgeltenanöffentlicheoderprivateakkreditierungsstellen,odermittelbar,indemdieländerdieakkreditierungendurcheigenestellenerbracht haben,derenaufwanddurchdieländerfinanziertwurde. Insofernistnichtdavonauszugehen,dassdieEinbeziehung derakkreditierungsstelleindenkatalogderzurgebührenerhebunggegenüberöffentlichenstellenberechtigteneinrichtungenzueinererheblichenkostensteigerungbeiden LändernimVergleichzumfrüherenSystemführenwird.Die GebührenderDAkkSsindinihrerHöheimÜbrigengemäß 7desAkkreditierungsstellengesetzesaufdieDeckungdes Verwaltungsaufwandsbeschränkt.DemhatdieKostenverordnung der Akkreditierungsstelle Rechnung getragen. DieGebührenerhebungbeiöffentlichenStellenistauchdeshalbangemessen,weildurchdieeinseitigeGebührenbefreiungderöffentlichenStellenderWettbewerbzwischen öffentlichenundprivatenkonformitätsbewertungsstellen verzerrtwird.diesbelastetinsbesondereklein-undmittelständischeunternehmen,wasdenzielsetzungenderbundesregierungzurentlastunggeradedieseswirtschaftsbereichszuwiderläuft.diekonkurrenzsituationbestehtin denmeistenfällen,denndaseuropäischerechthatdas PrinzipderKonformitätsbewertungausdrücklichfürden WettbewerbunddieBetätigungprivaterUnternehmen geöffnet.verwiesenwirdinsoweitaufdenbeschluss Nr.768/2008desEuropäischenParlamentsunddesRates übereinengemeinsamenrechtsrahmenfürdievermarktungvonproduktenundzuraufhebungdesbeschlusses93/465/ewgdesrates (ABl.L218vom , S.82).DieserGrundsatzwarauchbereitswesentlicherBestandteilderVorgängerregelungimBeschluss93/465/EWG (ABl. L 220 vom , S. 23).

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/3983 Zu Nummer 3 DieBundesregierungistgleichfallsaneinermöglichstwirtschaftlichenundsparsamenBetriebsführungderDAkkS interessiertundstehthierzuinregelmäßigemkontaktmit dergeschäftsführung.imzugedesgeschäftsaufbaushat diegeschäftsführungbereitsexternensachverstandzuwesentlichenkostenrelevantenfragestellungeneingebunden, umdieinternenbetriebsabläufemöglichsteffizientzuorganisieren.

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16 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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