ihresgesellschaftlichenstatusrichten (sogenanntehasskriminalität),isterschreckendhoch.derverfassungsschutzberichtdesbundesministeriumsdes
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- Jasmin Eberhardt
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs Aufnahme menschenverachtender Tatmotive als besondere Umstände der Strafzumessung (... StRÄndG) A. Problem und Ziel DieAnzahlderGewalttaten,diesichgegeneinePersonalleinodervorwiegend wegenderenpolitischereinstellung,nationalität,volkszugehörigkeit,rasse, Hautfarbe,Religion,WeltanschauungoderHerkunftoderaufgrundihresäußerenErscheinungsbildes,ihrerBehinderung,ihrersexuellenOrientierungoder ihresgesellschaftlichenstatusrichten (sogenanntehasskriminalität),isterschreckendhoch.derverfassungsschutzberichtdesbundesministeriumsdes Innern weist für das Jahr 2010 bundesweit 762 derartige Gewalttaten aus. DiesensogenanntenHassdeliktenwohntgegenübersonstigenGewaltdelikten einerhöhterunrechtsgehaltinne.ihretäterbegehensienichtvordemhintergrundeinerpersönlichenauseinandersetzungmitdemopfer.vielmehrsollmit demangriffaufdiekörperlicheintegritätdesopferseingrundsätzliches Unwerturteilüberdessen Anderssein gefälltwerden.dasopferwirdnicht mehralsindividuum,sondernalsaustauschbarervertretereinerdemtäterverhasstenundvondiesemalsminderwertigeingeschätztengruppeangesehen. DieshatzumeinenAuswirkungenaufdiekonkretenTatenselbst,dieoftmals brutalerundrücksichtsloserausgeführtwerdenalsgewaltdelikteinanderen Kontexten.ZumanderenführteszueinerstarkenVerunsicherungvonBürgerinnenundBürgern,diediegleichenEigenschaftenoderEinstellungenaufweisen,wegenderereinandererMenschzumOpfereinerGewalttatwurde (vgl.zumganzen:tolmein,zrp2001,s.315ff.).möglichefolgensindeinschüchterungundgefühledesalleingelassenseinsbishinzurgesellschaftlichenisolationganzerbevölkerungsgruppen.hasskriminalitätistdeshalbin besonderem Maße geeignet, den sozialen Frieden zu stören. DemerhöhtenUnrechtsgehaltmussdasStrafrechtdeutlicheralsbisherRechnungtragen.EsmusseinklaresSignalsetzen,dassdieGesellschaftnichtbereit ist,entsprechendegewalttaten oftmalsgegenihreschwächstenmitglieder zutolerieren.dazumüssenhassgeleitetemotivedestätersbeiderstrafzumessungstärkeralsbisherberücksichtigtwerden,uminnerhalbderbestehenden undalsgrundsätzlichausreichendangesehenenstrafrahmenimeinzelfallangemessene Sanktionen zu verhängen.
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode B. Lösung DerGesetzentwurfsiehtvor,menschenverachtende,insbesondererassistische oderfremdenfeindlichebeweggründeundzieledestätersalsumständein 46Absatz2desStrafgesetzbuchs (StGB)aufzunehmen,dieimRahmender Strafzumessung strafschärfend zu berücksichtigen sind. C. Alternativen Beibehaltung der bisherigen, unbefriedigenden Rechtslage. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine. 2.Vollzugsaufwand DerGesetzentwurfverfolgtdasZiel,dieRechtsprechungdazuanzuhalten, hassgeleitetemotiveeinesgewalttätersbeiderfestsetzungeinerangemessenenstrafestärkerstrafschärfendzuberücksichtigenalsbisher.diesdürftezu einerzunahmevonverurteilungenzufreiheitsstrafenunddamitzueinersteigerungderbelegungszahlenimstrafvollzugführen.eineabschätzung,in welchemumfangdiesderfallseinwird,istnichtmöglich,dadiegerichteinsoweit unabhängig sind. E. Sonstige Kosten Keine.
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/9345
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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/9345 Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs Aufnahme menschenverachtender Tatmotive als besondere Umstände der Strafzumessung ( StRÄndG) Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs In 46Absatz2Satz2desStrafgesetzbuchsinderFassungderBekanntmachungvom13.November1998 (BGBl. IS.3322),daszuletztdurch geändertwordenist,werden nachdenwörtern ZieledesTäters, diewörter besonders auchrassistische,fremdenfeindlicheodersonstigemenschenverachtende, eingefügt. Artikel 2 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.
6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil DasStrafrechtmussdeutlicheralsbisherzumAusdruck bringen,dassdiegesellschaftstraftaten,diesichgegeneine Personalleinodervorwiegendwegenderenpolitischer Einstellung,Nationalität,Volkszugehörigkeit,Rasse,Hautfarbe,Religion,WeltanschauungoderHerkunftoderaufgrundihresäußerenErscheinungsbildes,ihrerBehinderung, ihrersexuellenorientierungoderihresgesellschaftlichen Statusrichten,nichtduldet.DerartigesogenannteHassstraftatenweisengegenübersonstigenGewalttateneinenerhöhtenUnrechtsgehaltauf.DerTäterbringtdurchsiezumAusdruck,dasserseinOpfernichtalsIndividuum,sondernals Vertretereinervonihmalsminderwertigeingeschätzten Gruppeansieht.Diesführtoftmalsdazu,dassdieTatenmit einergegenübersonstigengewalttatennocheinmaldeutlich gesteigertenbrutalitätundrücksichtslosigkeitbegangen werden.darüberhinausverunsichernundverängstigensie anderemenschenmitdengleicheneigenschaftenodereinstellungen,diebefürchtenmüssen,ebenfallsopferentsprechendertatenzuwerden.diedadurchinteilenderbevölkerunghervorgerufenengefühledereinschüchterungund desalleingelassenseinsbishinzurisolationsindinbesonderem Maße geeignet, den sozialen Frieden zu stören. DieGerichtehabenzumFindeneinerangemessenenStrafe diesogenanntestrafzumessungsschuldzuermittelnunddabeiauchzieleundbeweggründedestäterssowiediegesinnung,dieausdertatspricht,zuberücksichtigen (vgl. 46Absatz2Satz2StGB).AndieserStellekanndasStrafrechteindeutlichesZeichensetzen,dasshassgeleiteteMotive strafschärfende Umstände sind. DarüberhinausgehendeVerschärfungendesSanktionenrechtssindnichterforderlich.EsbestehtkeinAnlassdazu, dieregelungdes 47Absatz1StGB,nachderkurzeFreiheitsstrafenvonwenigeralssechsMonatenLängenurin Ausnahmefällenverhängtwerdendürfen,dahingehendumzukehren,dassbeihassgeleitetenGewalttatenkurzeFreiheitsstrafenzukünftigzueinerRegelstrafewerden.Darüber hinausistesnichtsinnvoll,beifreiheitsstrafenvonüber sechsmonatendiestrafaussetzungzurbewährungimregelfall auszuschließen. ImHinblickaufdieVerhängungkurzerFreiheitsstrafenist allgemeinanerkannt,dassdiesewegenderentsozialisierendenwirkunggrundsätzlichunterbleibensollen.andieser entsozialisierendenwirkungändertaucheinebesonders verwerflichemotivlagedestätersnichts.einausschluss dermöglichkeit,freiheitsstrafenvonmehralssechsmonatenzurbewährungauszusetzen,würdezudemdiegewichte imrahmenderstrafzumessungeinseitigzugunstendergeneralpräventionundzulastender (täterbezogenen)spezialprävention,undhierinsbesonderederresozialisierung,verschieben.beideansätzekönnendahergeradeauchvordem Hintergrunddes 46Absatz1Satz2StGBnichtüberzeugen,derfordert,dieAuswirkungeneinerStrafeaufdas künftigelebendestäterszuberücksichtigenunddamitdie ResozialisierungnebenderSchuldalsdenzentralenAspekt der Strafzumessung ansieht. B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Artikel 1 ( 46 Absatz 2 Satz 2 StGB) 46Absatz2Satz2StGBbeinhalteteineZusammenfassungderUmstände,diedasGerichtbeiderStrafzumessung zuberücksichtigenhat.zudiesenumständenzählen die BeweggründeundZieledesTäters sowie diegesinnung, die aus der Tat spricht. ZwarkönnendieGerichteimRahmenderStrafzumessung bereitsjetzthassgeleitetemotivedestätersstrafschärfend berücksichtigen.eineentsprechendeausdrücklicheregelung,durchdieauchdererhöhteunwertgehalt,dersichaus diesenmotivenfürdietatergibt,betontwird,fehltallerdings.hiersetztdergesetzentwurfan,indemermenschenverachtendemotivealsbesondersverwerflichebeweggründeundzieledestätershervorhebt.alsbeispielfür solchemenschenverachtendenmotivenenntdergesetzentwurfdabeidierassistischenundfremdenfeindlichenbeweggründe.diesdientzumeinendazu,diegerichtegerade inhinblickaufdiesemotive,dieinderpraxisbeieiner VielzahldereinschlägigenStraftatenvorliegen,zusensibilisierenundderRechtsprechungzugleicheinenAnhaltspunkt zugeben,umdenbegriffdesmenschenverachtendenauszufüllen. NebenAuswirkungenaufdieStrafzumessungspraxisder Gerichteistschließlichauchzuerwarten,dassdieBehörden angesichtsdessen,dassdasstgbentsprechendemotive nunmehrausdrücklichalszuberücksichtigendeumstände aufführt,diesemaspektzukünftigbereitsimermittlungsverfahrengrößerebedeutungbeimessenundetwaigebeweismittel sichern. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) DieVorschriftregeltdasInkrafttretendesGesetzes.Übergangsvorschriften sind nicht erforderlich.
7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/9345 Stellungnahme der Bundesregierung Anlage 2 DieBundesregierungnimmtzudemGesetzentwurfdes Bundesrates wie folgt Stellung: DieBundesregierungteiltdashinterderInitiativestehende politischeanliegen.diezurückdrängungvonstraftatenaus rassistischen,fremdenfeindlichenoderanderenmenschenverachtendenmotivenisteinewichtigeaufgabedesrechtsstaats.wodiesetatenbegangenwerden,müssensiemit allerkonsequenzverfolgtundangemessenbestraftwerden. AuchvonSeiteninternationaler,mitderBekämpfungvon RassismusundFremdenfeindlichkeitbefassterGremien wirddeutschlandempfohlen,in 46desStrafgesetzbuchs (StGB)dieTatbegehungausrassistischenMotivenausdrücklichzubenennen (vgl.berichtdessonderberichterstattersdervereintennationenfürrassismusfragen,githu Muigai,überseinenDeutschlandbesuch,A/HRC/14/43/ Add.2vom22.Februar2010,Rn.78;EuropäischeKommissiongegenRassismusundIntoleranz ECRI deseuroparates,berichtüberdeutschland,vierteprüfungsrunde, veröffentlichtam26.mai2009,rn.22),wenngleichesinsoweitkeinebindendevorgabengibt,insbesondereauch nichtaufgrunddesrahmenbeschlusses2008/913/jidesratesvom28.november2008zurstrafrechtlichenbekämpfungbestimmterformenundausdrucksweisenvonrassismusundfremdenfeindlichkeit (vgl.bundestagsdrucksache 17/3124, S.8). DieBundesregierungbegrüßtzudem,dassderVorschlag aufänderungenzuden 47und56StGBverzichtet,wie sieineinemfrüherenentwurfdesbundesratesenthalten waren (Bundestagsdrucksache16/10123).ZudenGründen hierfürverweistsieaufdieausführungenimaktuellenentwurfdesbundesrates (BegründungTeilA.Allgemeines) sowieaufdiestellungnahmederbundesregierungzumdamaligengesetzentwurf (Bundestagsdrucksache16/10123, S.11). Die Bundesregierung weist ergänzend auf Folgendes hin: BereitsnachgeltendemRechtsindrassistische,fremdenfeindlicheoderausanderenGründenmenschenverachtende MotivebeiderStrafzumessungzuberücksichtigen,wenn dasgerichtnach 46Absatz2StGBdieBeweggründeund diezieledestäterssowiediegesinnung,dieausdertat spricht,bewertetundgegeneinanderabwägt.darüberhinauserfüllteinederartigemotivationregelmäßigdasmordmerkmaldersonstigenniedrigenbeweggründeimsinne des 211StGB (vgl.fischer,stgb,59.auflage2012, 211Rn.21;SchneiderinMünchenerKommentarzum StGB,Band3,1.Auflage2003, 211Rn.80,83;jeweils m.w.n.).diesistauchfürdieauslegungdesstrafzumessungsmerkmals BeweggründeundZiele gemäß 46Absatz2Satz2StGBheranzuziehen (vgl.theuneinleipziger KommentarzumStGB,12.Auflage2007, 46Rn.84; Schönke/Schröder,StGB,28.Auflage2010, 46Rn.13 und 211Rn.19). 46Absatz2StGBverzichtetbislang aufeinendetailliertenkatalogstrafschärfenderumstände undnimmtweitestgehendauchkeinegewichtungdereinzelnenstrafzumessungsgründevor.eineergänzungkönnte daherweitereforderungennachsichziehen,speziellefallgruppenmenschenverachtendertätermotivationenexplizit in das Gesetz aufzunehmen. DassdiePraxisdiegenanntenMotivebereitsberücksichtigt,ergibtsichzumeinenauskonkretengerichtlichenEntscheidungen (vgl.dierechtsprechungsnachweiseaufbundestagsdrucksache17/3124,s.8).zumanderenhabenim RahmeneineraktuellenrechtstatsächlichenUntersuchung nahezu90prozentder194befragtenrichterundstaatsanwältebetont,dassfällevorurteilsmotiviertergewaltschon nachgegenwärtigerrechtslageaufderstrafzumessungsebenestrafschärfendberücksichtigtwerden (Krupna,Das Konzeptder HateCrimes indeutschland,s.197).auf diefrage,obsieeineausdrücklicheerwähnungdervorurteilsmotivationimrahmendes 46StGBbefürworten würden,lehntendiesüberzweidrittelderbefragtenjustizpraktiker ab (a.a.o. S.226). 160Absatz3Satz1derStrafprozessordnung (StPO)gibt derstaatsanwaltschaftzudembereitsjetztauf,auchdieumständezuermitteln,diefürdiebestimmungderrechtsfolgen dertatvonbedeutungsind.damitsindallestrafzumessungstatsachendes 46StGBerfasst (vgl.meyer-goßner, StPO, 54. Auflage 2011, 160 Rn. 17). DerGesetzentwurfdesBundesratessprichtselbstdavon, einsignalsetzenzuwollen.diegesetzesänderunghättedahervorrangigsymbolischencharakter.zutreffendist,dass dergesetzgebergeradedurchvorgabenzurstrafandrohung seinunwerturteilüberdiekonkretmitstrafebedrohtetat zumausdruckbringtundsowesentlichzurbewusstseinsbildunginderbevölkerungüberdenwertdesjeweilsgeschütztenrechtsgutsbeitragenkann (vgl.bverfge45,187, beijurisrn.218).insoweitkanndemstrafrecht insbesonderezuzweckenderpositivengeneralprävention auch dieaufgabezukommen,fürdasgemeinwesengrundlegendewertungenöffentlichzudokumentierenundzu bekräftigen (vgl.hassemer,festschriftfürroxin,2001, S.1001,1015).Obesangesichtsderdargestelltengeltenden RechtslageundRechtspraxisgebotenist,auchimRahmen derallgemeinenvorgabenzurstrafzumessungbestimmte Motivationslagenhervorzuheben,mussimweiterenGesetzgebungsverfahren erörtert werden.
8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN
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