Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat (Zwangsheirat-Bekämpfungsgesetz)

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat (Zwangsheirat-Bekämpfungsgesetz) A. Problem und Ziel ZahlreichebewegendeBerichtevoninDeutschlandlebendenMigrantinnen,die zwangsverheiratetwurden,zeigen,dassdasthemazwangsheirateinproblem mitstarkzunehmenderbrisanzdarstellt.zwangsheiratisteinemenschenrechtsverletzungundmussalssolchedeutlichöffentlichgeächtetwerden.die Zwangsverheiratungistentschiedenzuverurteilen.Wederauspatriarchalisch-traditionellennochausvermeintlichreligiösenGründenistesakzeptabel, dasszwangsverheiratungenindeutschlandstattfinden. ZwarverstößtdieZwangsverheiratungeindeutiggegenunsereGesetzeund auchgegendiemenschenrechtsabkommendervereintennationen,indenen einefreiepartnerwahlundeinselbstbestimmteslebengarantiertwerden.dennochwerdendiewenigstendentatbestanddernötigungundoftauchdervergewaltigungerfüllendenfällestrafrechtlichverfolgt,weilzwangsheiratalsstrafwürdigesunrechtimöffentlichenbewusstseinundinsbesondereimbewusstseinderbetroffenenoffensichtlichnichtausreichendverankertist. DiesesVersäumnisziehterheblicheDefiziteinderStrafverfolgungsowieinder BetreuungderBetroffenennachsich.DiePraxiszeigt,dassdierechtlichenInstrumentenichtausreichen,umZwangsheiratenwirksamzubekämpfenundden OpfernvonZwangsheiratangemessenenSchutzzugewähren.ZieldesGesetzentwurfsistesdaher,dieZwangsheiratwirksamerzubekämpfenundimzivilrechtlichenBereichdieRechtsstellungderOpfervonZwangsehenzustärken. B. Lösung DerEntwurfsiehtvor,imStrafgesetzbucheinenneuenTatbestandzuschaffen ( 234bStGB-E),dersichandiebisherigenTatbeständederNötigung,desMenschenhandelsundderVerschleppunganlehntunddurchdiebereichsspezifische RegelungsowiedieerhöhteStrafandrohungdenUnwertgehaltderentsprechendenVerhaltensweiseneindeutigkennzeichnet. ZugleichistdasdurchdasSiebenunddreißigsteStrafrechtsänderungsgesetz 180b,181StGB (37.StrÄndG)vom11.Februar2005 (BGBl.IS.239) eingefügteregelbeispielfürdenbesondersschwerenfalldernötigung zur EingehungderEhe in 240Absatz4Satz2Nummer1StGBzustreichen, weildieserunzureichendelösungsansatzdurchdenneuenstraftatbestandüberflüssigwird.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode ImZivilrechtwirddieAufhebungeinerdurchwiderrechtlicheDrohungzustandegekommenenEhedurcheineVerlängerungderAntragsfristvoneinemauf dreijahreerleichtert.fernerwird 1318Absatz2Satz1Nummer1desBürgerlichenGesetzebuchs (BGB)dahingehendgeändert,dassUnterhaltsansprüchedesgenötigtenEhegattennichtmehrdavonabhängen,dassdieDrohung durchdenanderenehegattenodermitdessenwissenvorgenommenwordenist. Damitwirdverhindert,dassdergenötigteEhegattenurdeshalbvomAufhebungsantragabsiehtunddasScheidungsverfahrenwählt,weilersonstunterhaltsrechtlichNachteilezuerwartenhat.Schließlichist 1318Absatz5BGB fürdenfalldeszustandekommensderehedurchwiderrechtlichedrohungzu ergänzen.beimtoddesgenötigtenehegattensolldasgesetzlicheerbrechtdes anderenehegattenauchdannausgeschlossensein,wennnochkeinantragauf AufhebungderEherechtshängigist. C. Alternativen BeibehaltungdesunbefriedigendengeltendenRechts. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte WeiteBereichederneuenStrafvorschriftwerdennachgeltendemRechtdurch dentatbestanddernötigungabgedeckt.soweitdarüberhinausstrafbarkeitneu begründetwird,wirddurchdieverfolgungundahndungdertateninnicht genauabschätzbaremumfangzusätzlicheraufwandentstehen,deraberiminteressedesverbessertenrechtsgüterschutzeszutragenist. Eserscheintmöglich,dassdurchdieBeseitigungderAnfechtungsfristimBGB diezahlderaufhebungsanträgeaufgrundwiderrechtlicherdrohungansteigt. DieskönntezurFolgehaben,dassdurchzusätzlicheVerfahrenbeidenFamiliengerichtenundeventuellauchbeidenOberlandesgerichtenundbeimBundesgerichtshofeinnichtabschätzbarerzusätzlicherAufwandentsteht,deraber iminteressederverbessertenrechtsstellungdergenötigtenehegattenhinzunehmenist. E. Sonstige Kosten FürdieWirtschaft,insbesonderefürkleineundmittlereUnternehmen,entstehen keinekosten.auswirkungendiesesänderungsgesetzesaufeinzelpreise,auf daspreisniveauundinsbesonderedasverbraucherpreisniveausindnichtzu erwarten.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/1213

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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/1213 Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat (Zwangsheirat-Bekämpfungsgesetz) Vom Anlage1 DerBundestaghatdasfolgendeGesetzbeschlossen: Artikel1 ÄnderungdesStrafgesetzbuches DasStrafgesetzbuchinderFassungderBekanntmachung vom13.november1998 (BGBl.IS.3322),zuletztgeändert durch,wirdwiefolgtgeändert: 1.InderInhaltsübersichtzumAchtzehntenAbschnittdes BesonderenTeilswirdnachderAngabezu 234afolgendeAngabeeingefügt: 234bZwangsheirat. 2.In 6Nummer4wirddasabschließendeSemikolongestrichenundwerdendieWörter undzwangsheiratinden Fällendes 234bAbsatz2und3; angefügt. 3.Nach 234awirdfolgender 234beingefügt: 234b Zwangsheirat (1)WereineanderePersonrechtswidrigmitGewalt oderdurchdrohungmiteinemempfindlichenübelzur EingehungderEhenötigt,wirdmitFreiheitsstrafevon sechsmonatenbiszuzehnjahrenbestraft.rechtswidrig istdietat,wenndieanwendungdergewaltoderdieandrohungdesübelszudemangestrebtenzweckalsverwerflichanzusehenist. (2)Ebensowirdbestraft,wereineanderePersonunter AusnutzungeinerZwangslageoderderHilflosigkeit,die mitihremaufenthaltineinemfremdenlandverbunden ist,zureingehungderehebringt. (4)DerVersuchiststrafbar. (5)InminderschwerenFällenderAbsätze1bis3ist auffreiheitsstrafevondreimonatenbiszufünfjahrenzu erkennen. 4.In 240Absatz4Satz2Nummer1werdendieWörter oderzureingehungderehe gestrichen. (3)Ebensowirdbestraft,wereineanderePersondurch List,GewaltoderDrohungmiteinemempfindlichenÜbel ineingebietaußerhalbdesräumlichengeltungsbereichs diesesgesetzesverbringtoderveranlasst,sichdorthinzu begeben,oderdavonabhält,vondortzurückzukehren,um sieunterausnutzungeinerzwangslageoderhilflosigkeit,diemitihremaufenthaltindiesemgebietverbundenist,zureingehungderehezubringen. Artikel2 ÄnderungdesBürgerlichenGesetzbuchs DasBürgerlicheGesetzbuchinderFassungderBekanntmachungvom2.Januar2002 (BGBl.IS.42,S.2909,2003I S.738),zuletztgeändertdurch,wirdwiefolgtgeändert: Absatz1Satz1wirdwiefolgtgefasst: DerAntragkannindenFällendes 1314Absatz2 Nummer2und3nurbinneneinesJahres,imFalledes 1314Absatz2Nummer4nurbinnendreiJahrengestelltwerden wirdwiefolgtgeändert: a)absatz2satz1nummer1wirdwiefolgtgefasst: 1.zuGunsteneinesEhegatten,derbeiVerstoßgegendie 1303,1304,1306,1307oder1311oder indenfällendes 1314Absatz2Nummer1oder 2dieAufhebbarkeitderEhebeiderEheschließungnichtgekannthatoderderimFalledes 1314Absatz2Nummer3vondemanderen EhegattenodermitdessenWissengetäuschtoder derimfalledes 1314Absatz2Nummer4bedrohtwordenist;. b)absatz5wirdwiefolgtgefasst: (5) 1931findetzuGunsteneinesEhegatten,der beiverstoßgegendie 1304,1306,1307oder1311 oderindenfällendes 1314Absatz2Nummer1 oder4dieaufhebbarkeitderehebeidereheschließunggekannthat,keineanwendung,esseidenn,zur ZeitdesErbfallshättedieAufhebbarkeitderEhenicht mehrgeltendgemachtwerdenkönnen. Artikel3 ÄnderungdesEinführungsgesetzes zumbürgerlichengesetzbuche DemArtikel229desEinführungsgesetzeszumBürgerlichenGesetzbucheinderFassungderBekanntmachung vom21.september1994 (BGBl.IS.2494,1997IS.1061), daszuletztdurch geändertwordenist,wirdfolgender 15 angefügt: 15 Überleitungsvorschrift zumzwangsheirat-bekämpfungsgesetz (1)DieAufhebungeinervordem [einsetzen:tagdes InkrafttretensdiesesGesetzes]geschlossenenEheistausgeschlossen,wenndieEhenachdembisdahingeltendenRecht zudiesemzeitpunktnichtmehrhätteaufgehobenwerden können.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode (2)ImÜbrigenfindenaufdievordem [einsetzen:tag desinkrafttretensdiesesgesetzes]geschlossenenehendie Vorschrifteninihrerabdem [einsetzen:tagdesinkrafttretensdiesesgesetzes]geltendenfassunganwendung. Artikel4 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/1213 Begründung I.Ausgangslage A.AllgemeinerTeil 1.ZwangsheiratinDeutschland AuchinDeutschlandstellenRechtsanwälte,Lehrkräfte,BeratungsstellenundFrauenhäuservermehrtZwangsheiraten beieinwanderinnenundeinwanderernfest.immermehrbetroffenewagendenschrittindieöffentlichkeitundschildernihrschicksal.zahlreichemedienhabenausführlich überzwangsheiratenberichtet. EineZwangsheiratliegtdannvor,wennmindestenseinerder zukünftigenehepartnerdurcheinedrucksituationzurehe gezwungenwird,wobeiinderüberwiegendenzahlderfälle MädchenundjungeFrauenbetroffensind.DieBetroffene wirdzurehegezwungenundfindetentwedermitihrerweigerungkeingehöroderwagtesnicht,sichzuwidersetzen, weileltern,familie,verlobteundschwiegerelternmitden unterschiedlichstenmittelnversuchen,druckaufsieauszuüben.dazugehörenphysischeundsexuellegewalt,nötigungen (durchdrohungen,einsperren,entführung,psychischerundsozialerdrucksowieemotionaleerpressung), EinschränkungeninBezugaufLebensstilundBewegungsspielraumundandereerniedrigendeundkontrollierende Handlungen indrastischenfällenbishinzuehrenmorden. DieunterZwangverheiratetenMädchenundjungenFrauen stammenvorallemaustürkischemoderkurdischemumfeld. BetroffensindaberauchAlbanerinnen,Pakistanerinnen,InderinnenoderMarokkanerinnen.DabeiistdasPhänomen derzwangsheiratabernichtaufdenislamischenkulturkreis beschränkt.essindauchfälleaussüditalienodergriechenlandbekannt.zwangsheiratkommtinunterschiedlichenreligiösenundethnischengruppenvorundüberschreitetauch diegrenzenvonschichtenundkasten.indeutschlandbetrifftesdeswegensovieletürkischemädchenundfrauen, weiltürkischestaatsangehörigediegrößtegruppeunterden Migrantenstellen. VonZwangsheiratinDeutschlandsindvorallemminderjährigeMädchenbetroffen.OftistderAltersunterschiedzwischenihnenunddenEhemännernbeträchtlich.EssindFälle bekannt,indenen16-jährigemädchenfüreinpaartausend EuroregelrechtanältereMännerverkauftwurden.SiemüssendieSchuleabbrechen,dennsiesollensichumdasWohl desmanneskümmern.fürdiebetroffenenjungenfrauenist essehrschwer,wegeausderzwangsehezufinden,dadie eigenefamilieundderehemannsieüberwachen,sieteilweisesogareinsperren.siewissenhäufignicht,anwensie sichwendenundwosieschutzfindenkönnen.siehaben Angst,dassihr Ungehorsam bestraftwird,weilsiedie Familienehreverletzthaben.SinddieFrauenschonvolljährig,könnensieinFrauenhäuserfliehen.Sindsiejedochnoch minderjährig,wirdesschwierig,dennesgibtnurwenige Betreuungsprojektefür12-bis16-Jährige.VieleMädchen fügensichdaherinihrschicksalaushilflosigkeitoderaus SolidaritätmitihrenMütternundSchwestern.Siehaben AngstvordemVerlustderFamilie,vordenAggressionen desvatersunddermännlichenverwandten.unterdrückung, sexuelleübergriffeundgewaltführennichtseltenzu schwerenkörperlichenundseelischenerkrankungender Betroffenen. NachaktuellenAngabenderBerlinerKriseneinrichtung PapatyasindunterdendortigenOpfernderZwangsheiratzu 68ProzentnochminderjährigeMädchen.30Prozentder betroffenenjungenfrauenäußertensuizidabsichten.80prozentderbetroffenen,diebeipapatyahilfesuchen,seienvorhermisshandeltodermissbrauchtworden. ZwangsheirattrifftabernichtnurFrauen:Auchmännliche JugendlichewerdenvondenElternoderanderennahenVerwandtenineineEhegedrängt.DieFolgensindfürsiejedoch meistwenigerdrastischalsfürmädchen. 2.FormenundGründederZwangsheirat ZwangsheiratengibtesindreiunterschiedlichenFormen: InDeutschlandlebendeMigrantenholensichMädchen undjungefrauenausdemheimatland (sogenannteimportbräute),umsiehierzuheiraten.esiststetsdasergebnisvonvereinbarungenzwischenderindeutschland lebenden (Teil-)FamiliedesMädchensundderFamilie desmannesimausland.meistenskennensichdiefamilienschonlange,weilsieentwederzumselbenverwandtschaftskreisgehörenoderaberausdemselbendorf stammen.dadiefrauenwederdiedeutschekulturund Sprachekennennochjemandenhaben,dersieunterstützt oderdemsiesichanvertrauenkönnen,sindsiebesonders schutzlos. DiezweiteFormderZwangsheiratistdieder Ferien- Verheiratung :AusländischeMädchenwerdeninihrer Heimat,wosieüblicherweisedieFerienverbringen,verlobtunddannverheiratet,ohnevorherdarüberinformiert zusein.daseigentlichezielderferienwurdedurchdie Familienichtbekanntgemacht.DieMädchenbleiben danngegenihrenwillenimausland ( Heiratsverschleppung ),manchmalalszweiteoderdrittefrau,undbesondersimbäuerlichenmilieuwerdensiealsarbeitskraftbenutzt. DiedritteFormderZwangsheiratistdieder VerheiratungfüreinEinwanderungsticket.Dasbedeutet,dass einefraumiteinemgesichertenaufenthaltsstatusin Deutschland häufigwährendeinesurlaubsinihrem Heimatland vonihrereigenenfamilieeinemnochim AuslandlebendenLandsmannversprochenwurde.IndiesemFallistdieFraueinMittelzurlegalenEinwanderung desmannesimrahmendesehegattennachzugs.wieimmerwurdedievereinbarungzwischendenbeidenfamiliengetroffen,ohnedassdiefraudavoninkenntnisgesetztwurde. DieZwangsverheiratungistauchoftderVersuch,dieeigenenTöchterzudisziplinieren,dieinwestlichenGesellschaftenaufwachsenundsichnichtmehrinalteTraditionenfügen wollen.esgehthierumdiezwangsweisebeibehaltungder traditionellenmachtverhältnisseinderfamilie. InvielenFällenkommtauchderfinanzielleAspektinForm einesbrautpreiseshinzu.einanderergrundfürdiezwangs-

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode heiratistbeiverheiratungenzwischennahenfamilienangehörigen wiecousinsundcousinen diestärkungder FamilieundderWunsch,EinflussaufdieEhepartnerzunehmenundbeiProblemeneineEinflussmöglichkeitzubehalten.DieSchwiegerelternsindindiesemFallzugleichOnkel undtante.auchgehtindiesenfällendasheiratsgutnichtan einefremdefamilie,sondernbleibtindereigenenfamilie. 3.AusmaßderZwangsheirat ÜberdasAusmaßvonZwangsheirathatmandeutschlandweitkaumgesicherteDaten.DieeinzigenkonkretenDaten lieferteineerhebungdesberlinersenatsbeiüber50jugendundberatungseinrichtungen:demnachsindinberlinim Jahr FällevonZwangsverheiratungenaktenkundig geworden.daswohnprojektrosainstuttgartberichtet,dass monatlichdurchschnittlichzehnmädchenbzw.frauenwegenzwangsverheiratungumschutznachsuchen.experten sindsichabereinig,dassdiedunkelziffersehrvielhöher liegtunddassdiefällevonzwangsheiratzunehmen.eine StudiederUNICEFhatergeben,dassweltweitjedesJahr MillionenvonMädchenbereitsvoroderkurznachihrer Pubertätverheiratetwerden. 4.ZwangsheiratalsMenschenrechtsverletzung DurchdieZwangsverheiratungwirddasRechtderBetroffenenaufselbstbestimmteHeirat,persönlicheFreiheit,MenschenwürdeundkörperlicheUnversehrtheitverletzt.Die Zwangsheiratistsomiteindeutigrechtswidrig:Sieverstößt gegenartikel6absatz1desgrundgesetzes (GG),derdie Eheschließungsfreiheitgewährleistet.Danebenanerkennen undgarantierensowohldieallgemeineerklärungdermenschenrechte (Artikel16)alsauchdieEuropäischeKonventionzumSchutzderMenschenrechteundGrundfreiheiten (Artikel12)dasRechtauffreieEheschließungundselbstbestimmtePartnerwahl. DieZwangsheiratwurdeaufderUN-Weltfrauenkonferenz imjahr2000inpekingerstmalsinternationalalseineform dergewaltgegenfrauenverurteiltundalsmenschenrechtsverletzunganerkannt.dieempfehlungnummer21des UN-KomiteeszurAbschaffungallerFormenderDiskriminierungvonFrauen (Conventionontheeliminationofall formsofdiscriminationagainstwomen)besagt: DasRecht, einenpartnerzuwählenundeineheiratfreiwilligeinzugehen,istvonzentralerbedeutungfürdaslebeneinerfrau, fürihrewürdeundgleichberechtigungalsmenschliches Wesen. ZwangsheiratistsomiteineMenschenrechtsverletzungund mussalssolchedeutlichöffentlichgeächtetwerden.esmuss klargestelltwerden,dassdiezwangsheiratverbotenund durchnichtszurechtfertigenist.dieunobezeichneteim Juni2001dieZwangsheiratsogaralseine moderneform dersklaverei. Wederauspatriarchalisch-traditionellennochausvermeintlichreligiösenGründenistesakzeptabel,dassZwangsverheiratungeninDeutschlandoderanderswostattfinden.DennochwerdendiewenigstenFälledieserNötigungenundgegebenenfallsVergewaltigungenstrafrechtlichverfolgt,weil ZwangsheiratalsstrafwürdigesUnrechtimöffentlichenBewusstseinundinsbesondereimBewusstseinderBetroffenen offensichtlichnichtausreichendverankertist.auchistdie BeweisführunginStrafverfahrenhäufigschwierig. VielewehrenoderentziehensicheinerZwangsehenichtoder erstnachjahren,weilsieangstvorracheaktenoderphysischerundpsychischergewaltindenfamilienhaben.aber aucheinunsichereraufenthaltsstatus,fehlendesprachkenntnisse,unkenntnisdesgeltendenrechtsoderfehlendes eigeneseinkommentragenhäufigdazubei,dassbetroffene nichtindieöffentlichkeittretenundschutzsuchenoderhilfeeinfordern. BislangistdasThemaZwangsheiratalsoleidereherverharmlostodergarverschwiegenwordenundbliebdamitweit gehendeinprivatesproblemderbetroffenenmigrantinnen undmigranten.diesesversäumnisziehterheblichedefizite inderstrafverfolgungsowieinderbetreuungderbetroffenennachsich:diepraxiszeigt,dassdierechtlicheninstrumentenichtausreichen,umzwangsheiratwirksamzubekämpfenunddenopfernvonzwangsheiratangemessenen Schutzzugewähren. 5.RechtlicheDefizite NichtzuletztdieTagungdesJustizministeriumsBaden-Württembergvom13.Oktober2003inStuttgart ( FachtagungZwangsheirat Maßnahmengegeneineunehrenhafte Tradition )hataufgezeigt,dass nebenpräventivenundsozialenmaßnahmen voralleminrechtlicherhinsichtdefizitebeiderbekämpfungvonzwangsheiratfestzustellen sind: DasgeltendeStrafrechterfasstdieseVerhaltensweisennur unzureichend.sieerfüllenzwarhäufigdentatbestandder Nötigung.JenachdenUmständendesEinzelfalleskann Körperverletzungoder auchnachdereheschließung ein SexualdeliktinBetrachtkommen.DemspezifischenUnrechtwirddadurchabernichtausreichendRechnung getragen. NachdemgeltendenEheschließungsrechtistdieEheschließungentsprechendderdeutschenRechtstraditioneinfamilienrechtlichesRechtsgeschäft,dasdurchdieWillenserklärungenderVerlobtenzuStandekommt.Jedochwerdendie allgemeinenvorschriftender 104ff.,116ff.BGBüberdie FolgenfehlerhafterWillenserklärungengemäß 1313 Satz3BGBdurchdieSonderregelungender 1314bis 1317BGBverdrängt.Danachistdiefehlerhafte,weilmit einerwillensstörungbehafteteeheschließungserklärung grundsätzlichnichtnichtigodervernichtbar,sondernwirksam.nurdiein 1314Absatz2Nummer1bis4BGBaufgeführtenStörungenbeiderBildungdesEhewillenssindbeachtlichundführenzurAufhebbarkeitderEhe.Dazuzählt insbesonderenach 1314Absatz2Nummer4BGBder Fall,dasseinEhegattezurEingehungderEhewiderrechtlich durchdrohungbestimmtwordenist.erfasstistdabeiauch dieankündigung,einbestehendesübelwerdefortdauern, obwohlderdrohendezudessenbeseitigungverpflichtetund inderlageist (vgl.hepting/gaaz,personenstandsgesetz, III-198). DamitsetztdasEherechtdienachständigerRechtsprechung desbundesverfassungsgerichts (vgl.bverfge29,166 <175>;31,58 <67f.>;36,146 <161>;76,1 <42>)vonArtikel6Absatz1GGgeschützteEheschließungsfreiheit,also dasrechtjedesmenschen,dieehemiteinemselbstgewähl-

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/1213 tenpartnereinzugehen,grundsätzlichadäquatum.daseheschließungsrechtsgesetzvom4.mai1998 (BGBl.IS.833) hatdiedurchsetzungdereheschließungsfreiheitdadurcherleichtert,dassnach 1310Absatz1Satz2Halbsatz2BGB derstandesbeamteeinemitwirkungandereheschließung verweigernmuss,wennoffenkundigist,dassdieehenach 1314Absatz2BGB alsoauchundgeradewegeneiner widerrechtlichendrohung aufhebbarwäre;dieentsprechendennachforschungsbefugnissedesstandesbeamten enthält 5Absatz4desPersonenstandsgesetzes. DamitsinddieFällederZwangsheiratvomgeltenden Eheaufhebungsrechtzwargrundsätzlicherfasst.BeieinzelnenNormenbestehtaberdennochÄnderungsbedarf,umden spezifischenfallkonstellationenderzwangsheiratwirksamerbegegnenzukönnen. II.Lösung 1.Strafrecht ZwangsheiratenistdurcheineeindeutigeRegelungder Strafbarkeitzubegegnen.DadurchkennzeichnetderGesetzgeberentsprechendeVerhaltensweisenklaralsstrafwürdiges UnrechtundtrittderFehlvorstellungentgegen,eshandele sichumeinezumindesttolerabletraditionausfrüherenzeitenoderanderenkulturen.durchdiebestimmungeines erhöhtenstrafrahmensbringterdasgewichtdesunrechts zumausdruck. MiteinerspeziellenStrafnormgegenZwangsheiratistdas eindeutigesignalverbunden,dassderstaatdendamitverbundeneneingriffindierechtederbetroffenenmitdem schärfstenihmzurverfügungstehendenmittelunterbinden will. DiesemAnliegenwirddasdurchdas37.StrÄndGvom 11.Februar2005erfolgteEinfügendesRegelbeispielsfür denbesondersschwerenfalldernötigung zureingehung derehe in 240Absatz4Satz2Nummer1StGBnichthinreichendgerecht. 2.Zivilrecht Esistnichtgerechtfertigt,denBestandeinerEhe,diedurch ZwangsheiratzuStandegekommenist,bereitsnachAblauf einerantragsfristvoneinemjahrzuschützen.geradeinder erstenzeitnachbeendigungdermeisterheblichtraumatisch empfundenenzwangslageistdergenötigteehegatteoft emotionalnichtinderlage,dieaufhebungderehezu betreiben.wegenmassivenverstoßesgegendasselbstbestimmungsrechtderbetroffenenpersonunddieinartikel6 Absatz1GGgeschützteEheschließungsfreiheitistderBestandeinersolchenEhenurschutzwürdig,wenndergenötigteEhegattenachAufhörenderZwangslageinBetätigung seinesfreienwillensdieehedurchfortsetzungbestätigt ( 1315Absatz1Nummer4BGB)odernichtinnerhalbeinerFristvondreiJahrendieAufhebungderEhebeantragt hat. Auchbeidenin 1318BGBgeregeltenRechtsfolgender AufhebungeinerEhesindeinzelneÄnderungengeboten: NachderdurchdasEheschließungsrechtsgesetzgeschaffenenRechtslagebestehteinAnspruchzuGunstendesgenötigtenEhegattennur,wenndieDrohungvondemanderen EhegattenodermitdessenWissenerfolgtist.DieseRegelungwirddenOpferneinerZwangsheiratnichtgerecht. DennnichtseltenwirddieDrohungvonderFamiliedes genötigtenehepartnersausgehenundjedenfallsdernachweis,dassdiesedemanderenehegattenbekanntwar,nicht geführtwerdenkönnen.umdennochunterhaltbeanspruchenzukönnen,wäredergenötigteehegattegezwungen,auf dieaufhebungderehezuverzichtenunddasscheidungsverfahrenzuwählen.diesistwegenzusätzlichervoraussetzungenderehescheidung (Trennungsjahr)nichtzurechtfertigen. Ergänzungsbedürftigistauch 1318Absatz5BGB.Danach istdasgesetzlicheerbrechtdesbösgläubigenehegattenbei bestimmtenaufhebungsgründenausgeschlossen.zudiesen zähltderaufhebungsgrundderwiderrechtlichendrohung nicht.diesbedarfderkorrekturdurchaufnahmeauch diesesaufhebungsgrundes,nachdemdasunrechteiner ZwangsheiratdenWegfalldesEhegattenerbrechtskraftGesetzesrechtfertigt. B.BesondererTeil ZuArtikel1 (ÄnderungdesStGB) ZuNummer1 (Inhaltsübersicht) EshandeltsichumeineFolgeänderungzurEinführungder StrafvorschriftgegenZwangsheirat (vgl.nummer3). ZuNummer2 ( 6Nummer4StGB) IndenFällenderZwangsheiratnach 234bAbsatz2und3 StGB-EhandeltessichummenschenhandelsähnlicheVerhaltensweisen.Deshalbistesgeboten,diesedurchdieEinstellungin 6StGBdemWeltrechtsprinzipzuunterstellen. EinVerstoßgegendasNichteinmischungsprinzipodereine tatsächlicheüberforderungderstrafverfolgungsbehörden istdamitnichtverbunden,daesauchbeidiesenauslandstateneineslegitimierendeninländischenanknüpfungspunktesfürdiestrafverfolgungbedarf. ZuNummer3 ( 234b neu StGB) DievorgeschlageneRegelunggliedertsichindreiAbsätze, dieunterschiedlicheerscheinungsformenderzwangsheirat sanktionieren,diebestimmungderversuchsstrafbarkeitund einenreduziertenstrafrahmenfürminderschwerefälle.als StraftatgegendiepersönlicheFreiheitwirdsieinden18.AbschnittdesStrafgesetzbucheseingestellt.WegenderinTeilbereichenbestehendenNähezurVerschleppung ( 234a StGB)wirddieneueStrafnormimAnschlussdaraneingefügt;eineRegelungimAnschlussan 240StGBistnicht geboten,auchwenn 234bAbsatz1StGB-EeineQualifikationderNötigungenthält. DieEinstellungderStrafnormgegenZwangsheiratin 234b StGBführtdazu,dasssichdiedurcheinerechtswidrigeTat verletztepersonderöffentlichenklagealsnebenkläger anschließenkann ( 395Absatz1Nummer1Buchstabed StPO).Diesistsachgerecht;strafprozessualerFolgeregelungenbedarfesnicht. InAbsatz1wirddieNötigungzurEingehungderEheals QualifikationderNötigung ( 240StGB)ausgestaltet.Durch denerhöhtenstrafrahmenmitfreiheitsstrafevonsechs

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode MonatenbiszuzehnJahrenwirddasgegenüberdemGrundfallderNötigungerhöhteUnrechtzumAusdruckgebracht, dassichausdemzwangzueinerdauerhaftenrechtlichenund persönlichenverbindungergibt.derstrafrahmenorientiert sich wegendesinallentatalternativendes 234bStGB-E vergleichbarengewichtsdesunrechts amstrafrahmendes Menschenhandels ( 232Absatz1, 233Absatz1StGB). DieVerwerflichkeitsklauseldes 240Absatz2StGBwird in 234bAbsatz1Satz2StGB-Eübernommen,weilinsbesonderebeiderDrohungsalternativeFallgestaltungennicht ausgeschlossensind,indenendieandrohungeinesempfindlichenübelszudemangestrebtenzwecknichtalsverwerflichanzusehenist,beispielsweisebeiderankündigungeines PartnerseinernichtehelichenLebensgemeinschaft,denanderenzuverlassen,wennernichtzurEingehungderEhebereitist. Absatz2regeltmitderselbenStrafdrohunginAnlehnungan dentatbestanddesmenschenhandelszumzweckdersexuellenausbeutung ( 232Absatz1StGB)einebesondere FormderZwangsheirat,diesichalsHeiratshandelkennzeichnenlässt.DabeireichtdiebloßeKenntnisderZwangslageoderspeziellenHilflosigkeitnichtaus;fürdieStrafbarkeiterforderlichistderenAusnutzung.Wiediedurchdas 37.StrÄndGneuformuliertenTatbeständedesMenschenhandels ( 232Absatz1, 233Absatz1StGB)istderhier vorgeschlagenetatbestandalserfolgsdeliktausgestaltet,um diestrafbarkeitnichtzuweitindievorbereitungderangestrebteneheschließungzuverlagern.einengewissenausgleichschafftdieinabsatz4vorgeseheneversuchsstrafbarkeit. Absatz3stelltmitderselbenStrafdrohunginAnlehnungan dentatbestandderverschleppung ( 234aStGB)FallkonstellationenunterStrafe,indenendasOpferdemtatsächlichenundrechtlichenSchutz,dermitseinemAufenthaltim Inlandverbundenist,durchbesondereEinwirkungentzogen wird,umeszureingehungderehezubringen.zureingrenzungdestatbestandsaufstrafwürdigefällewirdvorausgesetzt,dasseinemitdemaufenthaltimauslandverbundene ZwangslageoderHilflosigkeitausgenutztwerdensoll.AndersalsindenAbsätzen1und2dervorgeschlagenenneuen StrafnormwirdhierfürdieStrafbarkeitdieEheschließung nichtalstatbestandlichererfolgvorausgesetzt.esreichtein daraufgerichteteshandeln,wenndieseseinentatsächlichen, imregelfallschutzminderndenaufenthaltimauslandbewirkthat;insoweithandeltessichauchhierumeinerfolgsdelikt. ImInteresseeinesumfassendenRechtsgüterschutzesistAbsatz4füralleTatalternativenVersuchsstrafbarkeitbestimmt. Absatz5sieht inanlehnungandieregelungbeimmenschenhandel ( 232Absatz5, 233Absatz3i.V.m. 232 Absatz5StGB) einenreduziertenstrafrahmenfürminder schwerefällevor. ZuNummer4 ( 240Absatz4StGB) Dasdurchdas37.StrÄndGvom11.Februar2005eingefügte RegelbeispielfürdenbesondersschwerenFallderNötigung zureingehungderehe in 240Absatz4Satz2 Nummer1StGBwirddurchdenneuenQualifikationstatbestanddes 234bAbsatz1StGBüberflüssigundistdeshalb zustreichen. ZuArtikel2 (ÄnderungdesBGB) ZuNummer1 ( 1317Absatz1Satz1BGB) Nach 1317Absatz1Satz1BGBkannderAntragaufAufhebungderEheindenFällendes 1314Absatz2Nummer2 bis4bgbunddamitauchindemfall,dasseinehegattezur EheschließungwiderrechtlichdurchDrohungbestimmtwordenist,nurbinneneinesJahresgestelltwerden,wobeidie FristnachAbsatz1Satz2Halbsatz1grundsätzlichmitdem AufhörenderZwangslagebeginnt.Eshandeltsichdabeium einevonamtswegenzuprüfendemateriell-rechtlichenicht abdingbareausschlussfrist,beiderenversäumungdieaufhebungderehenichtmehrbegehrtwerdenkann. ZwarbeginntdieAusschlussfristerstmitdemEndeder ZwangslageundbeieinerweiterenDrohungwährendder Zwangslageerstdann,wenndiedurchdieweitereDrohung begründetezwangslageaufhört (vgl.staudinger-klippel, 13.Bearbeitung2000, 1317Rn.10),sodassinderRegel einaufhebungsantragnichtanderversäumungderantragsfristscheiternwird. DerAntragsgegneristzudemfürdieFristversäumung beweispflichtigundträgtdamitauchdiebeweislastfürdie Behauptung,dieZwangslagehabeschonfrüheraufgehörtals vomantragstellerangegeben (vgl.staudinger-klippel, a.a.o.,rn.20;münchenerkommentarzumbgb-müller-gindullis,4.aufl., 1317Rn.9). EinekurzeAusschlussfristvonlediglicheinemJahristbei durchzwangsheiratzustandegekommenenehendennoch nichtgerechtfertigt.durchdieänderungvonabsatz1satz1 wirddieantragsfristvoneinemaufdreijahreverlängert. DamitwirdderbesonderenemotionalenSituationdesgenötigtenEhegattenRechnunggetragen,derofterstnachgewissemZeitablaufinderLageseinwird,eineAufhebungder Eheaktivzubetreiben.AusgeschlossenisteineAufhebung dannabernachwievornach 1315Absatz1Nummer4 BGBbeieinerBestätigungderEhedurchdengenötigten Ehegatten.Diesistangemessen,weilnurderBestandeiner solchermaßenbestätigtenehedenschutzderrechtsordnung verdientunddadurchdenbesonderheitendeseinzelfalls ausreichendrechnunggetragenwerdenkann. ZuNummer2 ( 1318Absatz2Satz1Nummer1,Absatz5BGB) Nach 1318Absatz2Satz1Nummer1BGBbestehtinAnwendungder 1569bis1586bBGBeinUnterhaltsanspruchdesgenötigtenEhegattenbeiAufhebungderEhenur, wenndiedrohungdurchdenanderenehegattenodermit dessenwissenerfolgtist. DurchdieÄnderungvonAbsatz2Satz1Nummer1wird diesetatbestandsvoraussetzungersatzlosgestrichenund dadurchbewirkt,dassdergenötigteehegattenichtmehr nachweisenmuss,dassderanderevonderdrohungzumindestgewussthat.hierfürbestehteinpraktischesbedürfnis, dainfällenvonzwangsheirathäufigdiedrohungnichtvom anderenehegatten,sondernvonfamilienangehörigendes genötigtenehegattenausgehenwirdunddernachweis,dass demanderenehegattendiesbekanntwar,nichtgeführtwerdenkann. DamitwirdauchdieSchlechterstellungdesgenötigtenEhegattenbeseitigt,diederdurchdasEheschließungsrechtsge-

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/1213 setzvom4.mai1998 (BGBl.IS.833)geschaffeneAbsatz2 Satz1Nummer1gegenüberderbiszum1.Juli1998geltendenRechtslagebewirkthat.Nachdembisdahingeltenden Ehegesetzvom20.Februar1946 (ABlKRS.77)bestimmten sichnämlichdiefolgenderaufhebungeinerehegrundsätzlichnachdenvorschriftenüberdiefolgenderscheidung ( 37Absatz1EheG).DanachhattedergenötigteEhegatte beivorliegendersonstigenvoraussetzungeneinenunterhaltsanspruch,allerdingsumgekehrtauchderandereehegatte.dochkonntedergenötigteehegattedenunterhaltsanspruchdesanderenehegattenausschließen,wenndiedrohungvondiesemodermitdessenwissenverübtwordenwar ( 37Absatz2Satz1EheG). InÜbereinstimmungmitderschonvorInkrafttretendesEheschließungsrechtsgesetzesgeltendenRechtslageentfällt auchnachgeltendemrechtdasbeieinerfehlerhaftenund deswegenaufhebbarenehebestehendegesetzlicheehegattenerbrechtvorrechtskraftdesaufhebungsurteils,wennder verstorbeneehegattedasgerichtlicheaufhebungsverfahren eingeleitethatundseinantragerfolggehabthätte ( 1933 Satz2i.V.m.Satz1BGB). Darüberhinaussieht 1318Absatz5BGB-Eabernunmehr vor,dassdasgesetzlicheerbrechtdesüberlebendenehegattenauchohneeinleitungdesgerichtlichenaufhebungsverfahrensdannausgeschlossenist,wennderüberlebende vonanfanganumdieaufhebbarkeitseinereheauseinem vonfünfgenanntenaufhebungsgründenwusste.zudiesen zähltbislangnichtdaszustandekommendereheschließung mittelswiderrechtlicherdrohung.angesichtsdesunrechtsgehaltseinerzwangsheiratistaberdereneinbeziehungin denanwendungsbereichdesabsatzes5geboten. DurchdieÄnderungwirddeshalbderAnwendungsbereich desabsatzes5aufdenfalldes 1314Absatz2Nummer4 BGBerweitert.DamitwerdensowohlderFall,dassdieDrohungvomEhegattenverübtwurdealsauchderFall,dasser vondieserlediglichwusste,erfasstundführenzumausschlussdesehegattenerbrechts. DurchdenneuanzufügendenSatzteilwirdgleichzeitigerreicht,dassinallenAnwendungsfällendesAbsatzes5der VerlustdesEhegattenerbrechtsdannnichteintritt,wennzum ZeitpunktdesErbfallseineAufhebungderEhenichtmehr erfolgenkönnte.andergegenwärtigenfassungdervorschriftwirdzurechtkritisiert,dasssiedieweitereentwicklungdereheunddabeiinsbesondereeinenach 1315BGB eingetreteneheilungdesaufhebungsgrundesausblendet (vgl.staudinger-strätz,13.bearbeitung,2000, 1318 Rn.38und40).DarinliegteinWertungswiderspruchzurgesamtenSystematikdesEheaufhebungsrechts. ZuArtikel3 (ÄnderungdesEGBGB) DieVorschriftregeltdieÜberleitungdesneuenRechtsauf dievorseineminkrafttretengeschlossenenehen.zurerleichterungihrerauffindbarkeitundaussystematischen GründenwirddieÜberleitungsvorschriftalsneuer 15in Artikel229EGBGBeingestellt. Nach 15Absatz1EGBGB-EgiltdasneueRechtgrundsätzlichauchfürbiszumInkrafttretendiesesGesetzesgeschlosseneEhen.AllerdingskannausGründendesVertrauensschutzesundderRechtssicherheiteinenachbisherigem RechtnichtmehraufhebbareEhenichtnachträglichaufhebbargestelltwerden.Absatz1schreibtdeshalbvor,dasseine Altehe nurdannaufgehobenwerdenkann,wennsieschon nachdembisherigenrechtaufhebbarwar.damitwirdausgeschlossen,dasseineehenunmehraufgehobenwerden kann,obwohldienachbisherigemrechtvorgeseheneaufhebungsfristvoneinemjahrbeiinkrafttretendiesesgesetzes bereitsabgelaufenwar. ImUnterschiedzuderÜbergangsregelungzumEheschließungsrechtsgesetzinArtikel226 (dortabsatz2)wirdnicht bestimmt,dassbereitslaufendeeheaufhebungsverfahren nachbisherigemrechtweitergeführtundentschiedenwerden.dieswürdedazuführen,dassgenötigtenehegatten,die bereitseinenaufhebungsantraggestellthaben,unterumständennachteileerleidenwürden,weilfürihreehediebisherigeaufhebungsfristvoneinemjahrgeltenwürdeundwomöglichabgelaufenwäre. ZuArtikel4 (Inkrafttreten) DieVorschriftregeltdasInkrafttreten.

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage2 Stellungnahme der Bundesregierung DieBundesregierungteiltdieimGesetzentwurfdesBundesrateszumAusdruckgebrachteEinschätzung,dassdieAnstrengungenzurBekämpfungvonZwangsheiratundzum SchutzderOpfererhöhtwerdenmüssen.DasZieldesGesetzentwurfeswirddaherunterstützt. DieBundesregierungistderAnsicht,dasseinwirksamer SchutzvorZwangsheiratnurdurcheinMaßnahmebündelerreichtwerdenkann,dasnebenderVerbesserungvonBeratungs-,Betreuungs-undSchutzangebotenfürdieOpferauch gesetzgeberischemaßnahmeneinschließt.diesesolltennebendereinführungeineseigenständigenstraftatbestandes fürzwangsheiratauchänderungenimzivil-undaufenthaltsrechtbeinhalten,umdiesituationderopferzuverbessern.hieraufhatsichdiekoalitionimkoalitionsvertragzur 17.Legislaturperiodeverständigt.Wörtlichheißtesdort (Zeilen4972bis4979): WirwollendiegesetzlichenRahmenbedingungenfürOpfervonMenschenhandelundZwangsverheiratungverbessern.ZwangsverheiratungisteineVerletzungunseresfreiheitlich-demokratischenWerteverständnissesundeineeklatanteMenschenrechtsverletzung.ImKampfgegenZwangsehenwerdenwireineneigenständigenStraftatbestandfür Zwangsheirateinführen.Diezivil-undaufenthaltsrechtlichenNachteileaussolchenStraftatenwerdenwirunter demgesichtspunktdesopferschutzesbeseitigen (insbesondererückkehrrecht)unddieberatungs-,betreuungs-und Schutzangeboteverbessern. DieBundesregierungprüftderzeit,wiedieVereinbarungim KoalitionsvertragimEinzelnenumgesetztwerdenkann,und wirdhierzuregelungenvorschlagen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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