Beeinträchtigung des Streikrechts durch den Einsatz von Leiharbeit zum Streikbruch
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- Bernt Flater
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jutta Krellmann, Sabine Zimmermann, Diana Golze, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/2937 Beeinträchtigung des Streikrechts durch den Einsatz von Leiharbeit zum Streikbruch Vorbemerkung der Fragesteller SeiteinigenJahrenbeklagenGewerkschaftendenstrategischenEinsatzvon Leiharbeiterinnen und Leiharbeitern mit dem Ziel des Streikbruchs. MehrereFällesindinderPressebekanntgeworden.Eingutdokumentierter PräzedenzfallistderEinsatzvonLeiharbeitskräftenimTelekom-Streik2007. AlsaktuelleBeispielewirdexemplarischaufdieFälledesStreiksimBetonwerkWesterwelleinHerfordundaufdenWarnstreikderBeschäftigtender FirmaGlobeGroundBerlinGmbH &Co.KGundGSIGroundServiceInternationalGmbHandenBerlinerFlughäfenTegelundSchönefeldverwiesen. DesWeiterenwurdederstrategischeEinsatzvonLeiharbeitzumStreikbruch im Einzelhandelsstreik 2007 bis 2008 bekannt. ImbestreiktenBetonwerkWesterwellekameszumEinsatzvonLeiharbeitern derfirmazeitwertgmbhausherford.siehatseitdem13.april2010bei Westerwelle20LeiharbeiterimEinsatz.DurchdenEinsatzvonLeiharbeitern wurdederstreikderbeschäftigtenvonwesterwelleimerheblichenmaßebehindert. BeidenStreiksderBeschäftigtenderTöchterderWISAGServiceHolding GmbH &Co.KGGlobeGroundBerlinundGSIam27.Mai2010und17.Juni 2010andenFlughäfenTegelundSchönefeldkonntebeobachtetwerden,wie BeschäftigtederWISAG-konzerneigenenPersonalgestellungsfirmaWAPS sowiederpersonalgestellerrollmopszustreikbruchtätigkeitenherangezogen wurden. ReinrechtlichkönnenLeiharbeiterundLeiharbeiterinnennichtzueinemEinsatzalsStreikbrechergezwungenwerden,daihnen 11Absatz5desArbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG)einindividuellesVerweigerungsrecht einräumt.praktischstehtdemindividuellenverweigerungsrechtjedochdie AngstvorVerlustdesArbeitsplatzesentgegen.SomüssenLeiharbeiterinnen undleiharbeiterwegenihresunsicherenbeschäftigungsverhältnisses,insbesondereaufgrundkurzereinsatzzeitenundarbeitsvertragslaufzeiten,beieiner WeigerungeinAuslaufenihresbefristetenArbeitsvertragesodereineEntlas- DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürArbeitundSoziales vom29.september 2010 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode sungzumnächstmöglichenzeitpunktfürchten.zwarsindleiharbeiterinnen undleiharbeitervomunternehmenüberdasbestehenihresindividuellen Verweigerungsrechtszuunterrichten,geschiehtdiesnichtodernurinunzureichendemMaßedrohendemUnternehmenallerdingskeineSanktionen (Strafe oderordnungsgeld).möglichistlediglicheinschadensersatzanspruchdes LeiharbeitsbeschäftigtenimFalleeinernachgewiesenenunzureichendenUnterrichtung. BeimEinsatzvonLeiharbeitsbeschäftigtenmitdemZieldesStreikbruchslassensichzweiFormenunterscheiden:ZumeinenwerdenLeiharbeiterinnen undleiharbeiter,diebereitsimunternehmenarbeiten,imstreikfallzum Streikbrucheingesetzt.HierbeimachtsichdieArbeitgeberseitedasprekäre BeschäftigungsverhältnisderLeiharbeitskräfteunddieTrennungderBelegschaftinStamm-undLeiharbeitskräftezunutze.ZumanderenwerdenLeiharbeitskräfteausschließlichwährendeinesStreikseingesetzt.Zielistbeibeiden Formen, die Wirkung des Streiks zu unterlaufen. HeribertJörisvomHandelsverbandDeutschland (HDE) DerEinzelhandel bestätigtediesestrategiebezüglichdeseinzelhandelsstreikswiefolgt: Der EinsatzvonLeiharbeitnehmernerfolgtdaher,umdieAusfälle,diedurchden Streikerfolgtsind,wiederauszugleichen. (MDR,exaktvom6.Oktober 2009, DiegenanntenUnternehmenkonntenmitdemEinsatzvonLeiharbeitwährenddesStreiksihrerBeschäftigtenzumindestTeiledesBetriebs,wennnicht sogardengesamtenbetriebaufrechterhaltenunddamitdiewirkungdes Streikserheblichminimierenodersogaraufheben.DerEinsatzvonLeiharbeitsbeschäftigtenmitdemZieldesStreikbruchsstelltsomiteineerhebliche Beeinflussung der Kampfmittelparität dar. BezüglichderEinschränkungderStreikfähigkeitkommthinzu,dasszwardie LeiharbeitskrafteinenEinsatzzumStreikbruchindividuellverweigernkann, derverleiherjedoch,sofernnichtausdrücklichanderslautendvertraglichgeregelt, verpflichtet ist, eine Ersatzleiharbeitskraft zur Verfügung zu stellen. 1.a)InwievielenFällenwurdenseitBeginndesJahres2003währendeines Streiks Leiharbeitskräfte eingesetzt? b)welcheunternehmenhabenseitbeginndesjahres2003währendeines Streiks Leiharbeitskräfte eingesetzt? c)welchefolgenfürdenstreikverlaufkonntenindenindenfragen1a und 1b genannten Fällen festgestellt werden? Hierzu liegen der Bundesregierung keine statistischen Angaben vor. 2.a)WelchengesetzgeberischenHandlungsbedarfleitetdieBundesregierungausdenhierdargelegtenFällendesEinsatzesvonLeiharbeitzum Streikbruch ab? b)solltediebundesregierungkeinenhandlungsbedarfableiten,gehtdie Bundesregierungdavonaus,dassderEinsatzvonLeiharbeitzumZwecke des Streikbruchs rechtmäßig ist? DerArbeitgeberistnachunsererRechtsordnungfreiinseinerEntscheidung darüber,oberbeieinemstreikdenbetriebmöglichstuneingeschränktaufrechterhaltenwillodernicht.dazukannerentwederselbstaufersatzarbeitskräftezurückgreifenoderaberauchzeitarbeitnehmerinnenundzeitarbeitnehmer einsetzen. 3.LiegtbeimEinsatzvonLeiharbeitzumZweckedesStreikbruchsein unsachgerechtereinsatz vonleiharbeitvor,dernichtdemwillendesge-
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/3091 setzgebersentspricht,dadereinsatzvonleiharbeitdazugenutztwird,das verfassungsmäßiggarantiertestreikrechtderbeschäftigtenzuuntergraben (bitte begründen)? ZeitarbeitnehmerinnenundZeitarbeitnehmersindnichtverpflichtet,beieinem Entleihertätigzusein,soweitdieserdurcheinenArbeitskampfunmittelbarbetroffenist ( 11Absatz5AÜG).DieseVorschriftdientvorallemdemSchutz derzeitarbeitnehmerinnenundzeitarbeitnehmer.siesollverhindern,dass ZeitarbeitnehmerinnenundZeitarbeitnehmergegenihrenWillenimEntleihbetrieb als Streikbrecher eingesetzt werden. 4.InwieweitstelltdieBundesregierungsicher,dassLeiharbeitskräfteordnungsgemäßüberdasindividuelleVerweigerungsrechtgemäß 11 Absatz 5 AÜG informiert werden? IndenFälleneinesArbeitskampfesnach 11Absatz5Satz1AÜGistderVerleiherverpflichtet,dieZeitarbeitnehmerinoderdenZeitarbeitnehmeraufdas Recht,dieArbeitsleistungzuverweigern,hinzuweisen ( 11Absatz5Satz2 AÜG).DerVerleiheristverpflichtet,derZeitarbeitnehmerinoderdemZeitarbeitnehmereinMerkblattderBundesagenturfürArbeitüberdenwesentlichen InhaltdesArbeitnehmerüberlassungsgesetzesauszuhändigen.DasMerkblatt informiertüberdasobengenannteleistungsverweigerungsrechtunddiehinweispflichtdesverleihers.nichtdeutschenzeitarbeitskräftenhatderverleiher dasmerkblattaufverlangeninihrermutterspracheauszuhändigen.diekosten des Merkblatts trägt der Verleiher ( 11 Absatz 2 AÜG). WerdenderBundesagenturfürArbeitalsErlaubnisbehördenachdemArbeitnehmerüberlassungsgesetzHinweisebekanntoderBeweisevorgelegt,dassein VerleiherseinerHinweispflichtnach 11Absatz5AÜGnichtnachgekommen ist,kannsieentsprechendtätigwerden,umdensachverhaltaufzuklärenbzw. einen Gesetzesverstoß zu sanktionieren. 5.InwievielenFällenkamesseitBeginndesJahres2003aufgrunddesVerstoßesgegenden 11Absatz5AÜG (individuellesverweigerungsrecht) zu Schadensersatzansprüchen für Leiharbeitsbeschäftigte? 6.WiehochwarendiegerichtlichfestgelegtenSchadensersatzansprücheim jährlichendurchschnittfürleiharbeitsbeschäftigteaufgrundeinesverstoßesgegenden 11Absatz5AÜGvonBeginndesJahres2003bisJuli 2010? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 7.HältdieBundesregierungeineVerhängungeinesOrdnungsgeldes/einer StrafefürdienichtodernichtordnungsgemäßeUnterrichtungderLeiharbeitsbeschäftigtenüberdasindividuelleVerweigerungsrechtimFalleeines StreiksimEntleihbetriebfüreinegeeigneteMaßnahme,umeineumfassendeUnterrichtungderLeiharbeiterinnenundLeiharbeitersicherzustellen (bitte begründen)? DerBundesregierungliegenkeineErkenntnissedarübervor,dassdieUnterrichtungderZeitarbeitnehmerinnenundZeitarbeitnehmerüberihrRecht,die TätigkeitbeieinemdurcheinenArbeitskampfunmittelbarbetroffenenEntleiher zu verweigern, nicht sichergestellt ist.
4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 8.IstdieBundesregierungderAuffassung,dassdieZuverlässigkeitdes Verleihunternehmensnach 1AÜGnichtgegebenist,welchefürdieErlaubniszurArbeitnehmerüberlassungnotwendigist,wenndieUnterrichtungdesLeiharbeitsbeschäftigtenüberdasindividuelleVerweigerungsrechtnach 11Absatz5AÜGnichtordnungsgemäßdurchgeführtwird? Wenn doch, warum? DieZuverlässigkeitdesVerleihunternehmenskanninFragestehen,wennder Verleiher seiner Hinweispflicht nach 11 Absatz 5 AÜG nicht nachkommt. 9.InwievielenFällensindseitBeginndesJahres2003aufgrunddesVerstoßesgegenden 11Absatz5AÜG (individuellesverweigerungsrecht) LeiharbeitsfirmendieErlaubniszurArbeitnehmerüberlassungentzogen worden? DieErfassungvonWiderrufenvonErlaubnissenzurgewerbsmäßigenArbeitnehmerüberlassung wird nicht nach Gründen differenziert statistisch erfasst. 10.SiehtdieBundesregierungbezogenaufdasLeistungsverweigerungsrecht nach 11Absatz5AÜGeinenGrund,dassdieserParagrafnurfürdiejenigenLeiharbeitnehmerinnenundLeiharbeitnehmergilt,die zeitlich gesehen nachbeginndesarbeitskampfesimentleihbetriebeingesetzt werden? Wenn ja, welchen? Wennnein,warumnicht,undwerdensomitauchdieLeiharbeitnehmerinnenundLeiharbeitnehmererfasst,diebereitsvorBeginndesArbeitskampfes im Entleihbetrieb im Einsatz waren? DerVerleiherhatdieZeitarbeitnehmerinnenundZeitarbeitnehmerkonkretvor BeginndesEinsatzesbeieinembestreiktenEntleiherzuinformieren,wennder BetriebdesEntleihersbereitsvorderÜberlassungunmittelbarvoneinemArbeitskampfbetroffenist.IstderEntleihbetrieberstnachdemBeginnderÜberlassungvoneinemArbeitskampfbetroffen,hatderVerleiherdieZeitarbeitnehmerinnenundZeitarbeitnehmerunverzüglichaufihrLeistungsverweigerungsrecht hinzuweisen. 11.IstdieBundesregierungderAuffassung,dassLeiharbeiterinnenund LeiharbeiterdurchdasindividuelleVerweigerungsrechtgenügendvor einem Einsatz zum Streikbruch geschützt sind (bitte begründen)? DerBundesregierungliegenkeineErkenntnissedarübervor,dassderSchutz derzeitarbeitnehmerinnenundzeitarbeitnehmervoreinemeinsatzalsstreikbrecher, der gegen ihren Willen geschieht, ungenügend ist. 12.a)IstnachAuffassungderBundesregierungdasindividuelleVerweigerungsrechtderLeiharbeitsbeschäftigtenausreichend,umdasgrundgesetzlichverankerteStreikrecht,dieTarifautonomieunddiedaraus abgeleitete Kampfmittelparität zu schützen (bitte begründen)? b)wiebewertetdiebundesregierunginbezugauffrage12a,dassder VerleiherimFalleeinerLeistungsverweigerungeinerodereinesLeiharbeitsbeschäftigtenfüreinenEinsatzzumStreikbruchverpflichtetist eineersatzkraftzustellen,soferndiesnichtausdrücklichandersvertraglich vereinbart ist?
5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/3091 ZurBeantwortungderFragenwirdaufdieAntwortenzudenFragen2und3 verwiesen. 13.SiehtdieBundesregierungimFalledesEinsatzesvonLeiharbeitskräften zum Streikbruch eine Verschiebung der Kampfmittelparität gegeben? Wenn nein, warum nicht? Wennja,welchergesetzlicheHandlungsbedarfleitetsichfürdieBundesregierung hieraus ab? 14.WiebewertetdieBundesregierungdieEinführungeinesgenerellengesetzlichenVerbotsjeglichenEinsatzesvonLeiharbeitnehmerinnenund Leiharbeitnehmer, sobald ein Entleihbetrieb bestreikt wird? WiebewertetdieBundesregierungindiesemZusammenhangdieSchaffung eines bußgeldbewehrten Tatbestands? DieBundesregierungsiehtimFalledesEinsatzesvonZeitarbeitnehmerinnen undzeitarbeitnehmernzurüberbrückungstreikbedingterarbeitsausfälle grundsätzlichkeineverschiebungderkampfparität.dembestreiktenarbeitgeberistesprinzipiellerlaubt,einemstreikdadurchzubegegnen,dasserdurch organisatorischeodersonstigemaßnahmendieauswirkungenaufseinenbetrieb zu mindern versucht. 15.a)WiebeurteiltdieBundesregierung,dieTatsache,dassinderEU-Leiharbeitsrichtliniefestgestelltwird,dassesalsgemeinsamesMerkmal derverschiedenennationalenregelungengilt,dass Einstreikender Arbeitnehmer ( )nichtdurcheinenleiharbeitnehmerersetztwerden (darf), dies aber in Deutschland rechtlich möglich ist? b)istdiebundesregierungderauffassung,dassdieregelungimarbeitnehmerüberlassungsgesetzandieregelungenindenandereneuropäischenstaateninsoweitangepasstwerdensollte,dassdereinsatzvon Leiharbeitsbeschäftigten zum Streikbruch verboten wird? c)setztsichdiebundesregierungindereudafürein,dassdergrundsatz,dassstreikendearbeitnehmernichtdurchleiharbeitskräfteersetzt werden, in der Leiharbeitsrichtlinie aufgenommen wird? DieRichtlinie2008/104/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom 19.November2008überLeiharbeit (Leiharbeitsrichtlinie)istbiszum5.Dezember2011innationalesRechtumzusetzen.LautErwägungsgrund20lassen die indieserrichtlinieenthaltenenbestimmungenübereinschränkungenoder VerbotederBeschäftigungvonLeiharbeitnehmern [ ]dienationalenrechtsvorschriftenundgepflogenheitenunberührt,dieesverbieten,streikendearbeitnehmerdurchleiharbeitnehmerzurersetzen. DamitlässtdieRichtliniezu, dassdiemitgliedstaateninsoweitihrenationalenregelungenundgepflogenheitenaufrechterhalten.eineanpassungdesdeutschenrechtsistdahernichterforderlich.
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/10353 17. Wahlperiode 18. 07. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Annette Groth, Wolfgang Gehrcke, Jan van Aken, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/10466 17. Wahlperiode 13. 08. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Krista Sager, Dr. Tobias Lindner, Ekin Deligöz, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/4131 17. Wahlperiode 07. 12. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann, Dr. Dietmar Bartsch, Karin Binder, weiterer
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Mehrnochdanngewährtwerden,wenndieerzeugtewärmenachweislichdurchein
Deutscher Bundestag Drucksache 17/4795 17. Wahlperiode 15. 02. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lisa Paus, Oliver Krischer, Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter und
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/10721 17. Wahlperiode 14. 09. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Heike Hänsel, Wolfgang Gehrcke, Jan van Aken, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/14554 17. Wahlperiode 14. 08. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Harald Weinberg, Kathrin Senger-Schäfer, Diana Golze, weiterer Abgeordneter
Mehrerlauben.inderenfolgeerschließensichsoweiterepolitischehandlungsfelder.
Deutscher Bundestag Drucksache 17/12360 17. Wahlperiode 18. 02. 2013 Kleine Anfrage der Abgeordneten Yvonne Ploetz, Matthias W. Birkwald, Heidrun Dittrich, Klaus Ernst, Katja Kipping, Jutta Krellmann,
Mehrinrentegingen,warenunmittelbarzuvorsozialversicherungspflichtigbeschäftigt.
Deutscher Bundestag Drucksache 17/2935 17. Wahlperiode 14. 09. 2010 Antrag der Abgeordneten Klaus Ernst, Matthias W. Birkwald, Heidrun Dittrich, Diana Golze, Katja Kipping, Jutta Krellmann, Cornelia Möhring,
MehrKlimakonferenz der Umweltminister im Rahmen der UNFCCC-Klimaverhandlungen in Bonn Mitte 2010
Deutscher Bundestag Drucksache 17/1073 17. Wahlperiode 16. 03. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Hermann Ott, Bärbel Höhn, Hans- Josef Fell, weiterer Abgeordneter
MehrKartellamthatdieBeschwerdealsunbegründetzurückgewiesen.DieBeschwerdeführersehenhiereineBefangenheitdesKartellamtes,dadasLandselber
Deutscher Bundestag Drucksache 17/1174 17. Wahlperiode 24. 03. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Tressel, Undine Kurth (Quedlinburg), Dr. Gerhard Schick, weiterer
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/7753 17. Wahlperiode 17. 11. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Anton Hofreiter, Dr. Valerie Wilms, Harald Ebner, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/12321 17. Wahlperiode 12. 02. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Memet Kilic, Josef Philip Winkler, Volker Beck (Köln), weiterer
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/8291 17. Wahlperiode 02. 01. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Kipping, Dr. Ilja Seifert, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/10052 17. Wahlperiode 21. 06. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Agnes Alpers, Jens Petermann, weiterer Abgeordneter und
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/12346 17. Wahlperiode 18. 02. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Wolfgang Gehrcke, Harald Weinberg, Diana Golze, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/11629 17. Wahlperiode 26. 11. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulrich Kelber, Kerstin Tack, Doris Barnett, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/6634 17. Wahlperiode 20. 07. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgitt Bender, Dr. Harald Terpe, Elisabeth Scharfenberg, weiterer
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/7920 17. Wahlperiode 28. 11. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Paul Schäfer (Köln), Christine Buchholz, Annette Groth, weiterer
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/7230 17. Wahlperiode 29. 09. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Hans-Josef Fell, Elisabeth Scharfenberg, weiterer
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/6032 17. Wahlperiode 01. 06. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Dörner, Ekin Deligöz, Kai Gehring, weiterer Abgeordneter und
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/7963 17. Wahlperiode 30. 11. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. Lukrezia Jochimsen, Ralph Lenkert, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/10007 17. Wahlperiode 14. 06. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Memet Kilic, Josef Philip Winkler, Wolfgang Wieland, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/4138 17. Wahlperiode 08. 12. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Dorothea Steiner, Hans-Josef Fell, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/9078 17. Wahlperiode 22. 03. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Thomas Gambke, Dr. Gerhard Schick, Britta Haßelmann, weiterer
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/13307 17. Wahlperiode 25. 04. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Dr. Lukrezia Jochimsen, Harald Koch, weiterer
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/10316 17. Wahlperiode 16. 07. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Silvia Schmidt (Eisleben), Gabriele Hiller-Ohm, Anette Kramme, weiterer
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/14802 17. Wahlperiode 26. 09. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Marieluise Beck (Bremen), Birgitt Bender, weiterer
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