Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs
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- Charlotte Dunkle
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs A. Problem und Ziel DurchdasBundeselterngeld-undElternzeitgesetzwurdefürGeburtenab 1.Januar2007dasBundeserziehungsgelddurchdasElterngeldabgelöst.KernelementderneuenLeistungistdiedynamischeLeistunginAnknüpfungandas Erwerbseinkommen.DasElterngeldersetzt67ProzentdesnachderGeburt wegfallendenerwerbseinkommensbismaximal1800euro.dervollzugdes ElterngeldeserfolgtdurchdieLänderimAuftragdesBundesgemäßArtikel104aAbsatz3undArtikel85desGrundgesetzes. DieKomplexitätderneuenLeistung,insbesonderedieaufwändigeEinkommensermittlung,belastetdieVerwaltungenderLänderinunvertretbarhohem Maße.OhnezusätzlicheBereitstellungerheblicherpersonellerKapazitätenführt diesezuwartezeiten,diesolangsind,dasssiediezielsetzungderleistungin Fragestellt,dasweggefalleneErwerbseinkommenzuersetzen. DieFamiliesollinderZeitnachderGeburtvomElterngeldihrenLebensunterhaltbestreiten.Dieskannnurerreichtwerden,wenndieLeistungzeitnahzur Geburtausgereichtwird. OhneeinegrundlegendeVereinfachungkönnendiedurchschnittlichenLaufzeitennichtuntereinemMonatgehaltenwerden.DerVerwaltungsaufwandist imvergleichzumvollzugdesbundeserziehungsgeldesenormgestiegen. AuchderBundesrechnungshofhatbereitsbeiseinererstenÜberprüfungeine VereinfachungderEinkommensermittlungeingefordert. B. Lösung DasGesetzzieltaufeineerheblicheVereinfachungdesVollzugsdesElterngeldes,beiderderCharakterderLeistunggewahrtundMehrausgabenvermieden werden. ZudiesemZweckwirddieEinkommensermittlungdurchdiePauschalierung vonsteuernundabgabenerleichtert. DieÄnderungenbeinhaltenauchdieBeseitigungderstreitträchtigenAnrechenbarkeitdesMindestgeschwisterbonusaufandereLeistungen. DieUmstellungaufeineBerechnungdesNettoeinkommensmittelspauschaler AbgabensätzeundfiktiverSteuern (fiktivenettoberechnung)bewirkteinevereinfachungdesvollzugsdurchdiedeutlicheverringerungderausdenlohnundgehaltsbescheinigungenzubewertendenundzuübernehmendenpositionen.dieimgesetzestextgenau unddahertextintensiv zudefinierenden
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode AbzugspositionenverursacheninderPraxiskeinenAufwand,sondernwerden vonderelektronischendatenverarbeitungberechnet. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte MehrausgabensindperSaldonichtzuerwarten. E. Sonstige Kosten Keine F. Bürokratiekosten a)unternehmen DurchdievereinfachteEinkommensermittlungbeinichtselbständigerArbeit werdendieunternehmenentlastet,dawenigernachfragenderelterngeldstellen zudenlohn-undgehaltsbescheinigungenanfallenwerden. b)bürgerinnenundbürger DieBürgerinnenundBürgerwerdenentlastet,dawenigerNachfragenzurEinkommensermittlungerforderlichsind. c)verwaltung DieVerwaltungwirdentlastet.
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/1221
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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/1221 Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs Vom Anlage1 DerBundestaghatdasfolgendeGesetzbeschlossen: Artikel1 ÄnderungdesGesetzeszumElterngeld undzurelternzeit DasGesetzzumElterngeldundzurElternzeit (Bundeselterngeld-undElternzeitgesetz BEEG)vom5.Dezember 2006 (BGBl.IS.2748),daszuletztdurch geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1. 2wirdwiefolgtgeändert: a)absatz1satz2wirdwiefolgtgefasst: AlsEinkommenausErwerbstätigkeitgiltdieumdie AbzügeverminderteSummederpositivenEinkünfte ausland-undforstwirtschaft,gewerbebetrieb, selbstständigerarbeitundnichtselbstständigerarbeit imsinnevon 2Absatz1Satz1Nummer1bis4des EinkommensteuergesetzesnachMaßgabederAbsätze7bis9. b)absatz7wirdwiefolgtgefasst: (7)AlsEinkünfteausnichtselbstständigerTätigkeitsinddielaufendenBruttobezügezuberücksichtigen,dieimmaßgebendenZeitraumindeneinzelnen MonatenerzieltwordenundvonderberechtigtenPersonzuversteuernsind.Gleichesgiltfürdielaufenden steuerpflichtigen,abernichtvonderberechtigtenpersonzuversteuerndenbezüge.sonstigebezügeim Sinnevon 38aAbsatz1Satz3desEinkommensteuergesetzeswerdennichtalsEinkünfteberücksichtigt. DielaufendenvonderberechtigtenPersonzuversteuerndenBruttobezügesindumfolgendeAbzügezu vermindern: 1.einZwölfteldesArbeitnehmer-Pauschbetrages ( 9aSatz1Nummer1BuchstabeadesEinkommensteuergesetzes), 2.eineKranken-undPflegeversicherungspauschale von9prozent,fallsdieberechtigtepersonpflichtmitglieddergesetzlichenkrankenversicherungist, 3.eineRenten-undArbeitslosenversicherungspauschalevon12Prozent,fallsdieberechtigtePerson PflichtmitglieddergesetzlichenRentenversicherungodereinervergleichbarenEinrichtungist, 4.dieLohnsteuer,diesichnachdemvomBundesministeriumderFinanzenaufGrunddes 51 Absatz4Nummer1adesEinkommensteuergesetzesbekanntgegebenenProgrammablaufplanergibt, 5.denSolidaritätszuschlag,dernachdenMaßgaben dessolidaritätszuschlagsgesetzesaufdienach Nummer4errechneteLohnsteuerentfallenwürde, und 6.dieKirchensteuer,dieaufdienachNummer4errechneteLohnsteuerentfallenwürde,fallsdieberechtigtePersonkirchensteuerpflichtigist. BeiderBerechnungderLohnsteuernachSatz4Nummer4isteineVorsorgepauschalemitdenTeilbeträgen nach 39bAbsatz2Satz5Nummer3Buchstabea biscdeseinkommensteuergesetzeszuberücksichtigen,wenndielaufendenvonderberechtigtenperson zuversteuerndenbruttobezügenachsatz4nummer3zukürzensind,imübrigenisteinevorsorgepauschalemitdenteilbeträgennach 39bAbsatz2 Satz5Nummer3BuchstabebundcdesEinkommensteuergesetzeszuberücksichtigen;andereFreibeträge undpauschalen,dienichtallenberechtigtenzustehen,sindnichtzuberücksichtigen.beilaufendenvon derberechtigtenpersonzuversteuerndenbruttobezügeninnerhalbdergleitzonegemäß 20Absatz2des ViertenBuchesSozialgesetzbuchwerdenabweichend vonsatz4nummer2und3einekranken-undpflegeversicherungspauschalevon9prozentundeine Renten-undArbeitslosenversicherungspauschalevon 12Prozentdessichnach 344Absatz4desDritten BuchesSozialgesetzbuchergebendenBetragesvon denbruttobezügenabgezogen.soweitauflaufende BruttobezügeimInlandAbzügenichtzuentrichten sind,sindstattderabzügenachdensätzen4bis6die tatsächlichaufdiesebruttobezügebezahltensteuern undsozialabgabenabzuziehen.grundlagederermittlungderbezüge,derlohnsteuerklasse,desfaktorsnach 39fdesEinkommensteuergesetzesundder Freibeträgenach 32Absatz6desEinkommensteuergesetzessinddieentsprechendenmonatlichen Lohn-undGehaltsbescheinigungendesArbeitgebers. BeiderBestimmungderzwölffürdieErmittlungdes EinkommensvorderGeburtdesKindeszuGrundezu legendenkalendermonatebleibenkalendermonate unberücksichtigt, 1.indenendieberechtigtePersonvorderGeburtdes KindesohneBerücksichtigungeinerVerlängerung desauszahlungszeitraumsnach 6Satz2ElterngeldfüreinälteresKindbezogenhat, 2.indenendieberechtigtePersonMutterschaftsgeld nachderreichsversicherungsordnungoderdem GesetzüberdieKrankenversicherungderLandwirtebezogenhat, 3.indenenwährendeinerSchwangerschaftwegen einermaßgeblichaufdieschwangerschaftzurückzuführendenerkrankungeinkommenauserwerbstätigkeitganzoderteilweiseweggefallenist oder 4.indenendieberechtigtePersonWehrdienstnach MaßgabedesWehrpflichtgesetzesoderdesViertenAbschnittsdesSoldatengesetzesoderZivildienstnachMaßgabedesZivildienstgesetzesge-
6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode leistethat,wenndadurcherwerbseinkommen ganzoderteilweiseweggefallenist. c)absatz8wirdwiefolgtgefasst: (8)AlsEinkünfteausLand-undForstwirtschaft, GewerbebetriebundselbstständigerArbeitistderGewinnzuberücksichtigen,derimmaßgebendenZeitraumindeneinzelnenMonatendurchschnittlich erzieltwordenist.grundlagederermittlungdereinkünfteistdergewinn,wieersichauseinermindestensdenanforderungendes 4Absatz3desEinkommensteuergesetzesentsprechendenBerechnung ergibt.kanndergewinndanachnichtermitteltwerden,istvondeneinnahmeneinebetriebsausgabenpauschaleinhöhevon20prozentabzuziehen.der GewinnistumfolgendeAbzügezuvermindern: 1.eineKranken-undPflegeversicherungspauschale von9prozentdesmonatsgewinns,fallsdieberechtigtepersonpflichtmitglieddergesetzlichen Krankenversicherungist, 2.eineRentenversicherungspauschalevon10ProzentdesMonatsgewinns,fallsdieberechtigtePersonPflichtmitglieddergesetzlichenRentenversicherungodereinervergleichbarenEinrichtungist, 3.einefiktiveEinkommensteuer,diesichnachdem vombundesministeriumderfinanzenaufgrund des 51Absatz4Nummer1adesEinkommensteuergesetzesbekanntgegebenenProgrammablaufplannachLohnsteuerklasseIfürdenimmaßgeblichenZeitraumdurchschnittlicherzieltenMonatsgewinnergibt, 4.denSolidaritätszuschlag,dernachdenMaßgaben dessolidaritätszuschlagsgesetzesaufdienach Nummer3errechnetefiktiveEinkommensteuer entfallenwürde,und 5.dieKirchensteuer,dieaufdienachNummer3errechnetefiktiveEinkommensteuerentfallenwürde,fallsdieberechtigtePersonkirchensteuerpflichtigist. BeiderBerechnungderfiktivenEinkommensteuer nachsatz4nummer3isteinevorsorgepauschalemit denteilbeträgennach 39bAbsatz2Satz5Nummer3BuchstabeabiscdesEinkommensteuergesetzes zuberücksichtigen;anderefreibeträgeundpauschalen,dienichtallenberechtigtenzustehen,sindnichtzu berücksichtigen.istaucheinkommenausnichtselbstständigerarbeitzuberücksichtigen,ergibtsichdie fiktiveeinkommensteuerfürdaseinkommenaus Land-undForstwirtschaft,Gewerbebetriebund selbstständigerarbeitnachsatz4nummer3ausdem UnterschiedsbetragzwischenderjeweilsnachLohnsteuerklasseIberechnetenfiktivenEinkommensteuer fürdiesummeallereinkünfteauserwerbstätigkeit undderjenigenfürdieeinkünfteausnichtselbstständigerarbeit.indiesenfällenistzurberechnungdes fiktivensolidaritätszuschlagsundderfiktivenkirchensteuerfürdieeinkünfteausland-undforstwirtschaft,gewerbebetriebundselbstständigerarbeit nachsatz4nummer4und5dienachsatz6errechnetefiktiveeinkommensteuerzugrundezulegen. SoweitaufdenGewinnimInlandAbzügenichtzu entrichtensind,sindstattderabzügenachsatz4die tatsächlichaufdiesengewinnbezahltensteuernund Sozialabgabenabzuziehen.Absatz7Satz9istentsprechendanzuwenden;hatdieberechtigtePerson keineeinkünfteausnichtselbstständigerarbeit,kann sieaufdieentsprechendeanwendungverzichten. d)absatz9wirdwiefolgtgeändert: aa)indensätzen1und3werdenjeweilsdaswort gilt durchdaswort gelten unddiewörter erzieltesmonatlicheseinkommen durchdiewörter erzieltemonatlicheeinkünfte ersetzt. bb)insatz2werdendiewörter Satz5und6 durch dieangabe Satz9 ersetzt. cc)insatz3werdendiewörter Absatz7das durch diewörter Absatz7die unddiewörter erzieltemonatlicheeinkommen durchdiewörter erzieltenmonatlicheneinkünfte ersetzt. dd)satz4wirdwiefolgtgefasst: DieAbzügeerrechnensichfürEinkünfteaus nichtselbstständigerarbeitnachabsatz7und füreinkünfteausland-undforstwirtschaft,gewerbebetriebundselbstständigerarbeitnach Absatz8. 2.In 3Absatz2Satz1zweiterHalbsatzwirdderabschließendePunktgestrichenundeswerdendieWörter sowie infällendes 2Absatz4um75Euro. angefügt. 3.In 9Satz1werdendieWörter dieabgezogenelohnsteuerunddenarbeitnehmeranteildersozialversicherungsbeiträge durchdiewörter dielohnsteuerklasse, denfaktornach 39fdesEinkommensteuergesetzesund diefreibeträgenach 32Absatz6desEinkommensteuergesetzes ersetzt wirdwiefolgtgeändert: a)demabsatz1wirdfolgendersatzangefügt: InFällendes 2Absatz4erhöhtsichdernichtzu berücksichtigendebetragimjeweiligenmonatum 75Euro. b)demabsatz2wirdfolgendersatzangefügt: InFällendes 2Absatz4erhöhtsichdernichtheranzuziehendeBetragimjeweiligenMonatum75Euro. c)demabsatz3wirdfolgendersatzangefügt: InFällendes 2Absatz4erhöhtsichdernichtzu berücksichtigendebeziehungsweisenichtheranzuziehendebetragimjeweiligenmonatum37,50euro. 5.Nach 27Absatz1wirdfolgenderAbsatzeingefügt: (1a)FürdievordemAblaufvondreiMonatennach deminkrafttretendesgesetzesgeborenenodermitdem ZielderAdoptionaufgenommenenKindersinddieVorschriftendesErstenundDrittenAbschnittsinderbiszum [TagdesInkrafttretensdiesesGesetzes]geltendenFassunganzuwenden. Artikel2 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.
7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/1221 Begründung A.AllgemeinerTeil DasGesetzzieltaufeineerheblicheVereinfachungdesVollzugsdesElterngeldes,beiderderCharakterderLeistunggewahrtundMehrausgabenvermiedenwerden. ZudiesemZweckwirddieEinkommensermittlungdurchdie PauschalierungvonSteuernundAbgabenerleichtert. 1.VereinfachteEinkommensermittlungbeinichtselbstständigerTätigkeit NachdembisherigenRechtsindfürdieErmittlungdesEinkommensbeinichtselbstständigerTätigkeitauszwölfteilweisesehrkompliziertaufgebautenLohn-oderGehaltsbescheinigungenjeetwazehnEinzelwertezuermitteln,rechtlichzubewertenundzuerfassen.InfastallenFällensindzusätzlichbeimAbzugvonEinmalzahlungenanteiligeSteuerundSozialversicherungsbeträgeherauszurechnen.SchließlichistdiesallesnachdemVieraugenprinzipnochmalszu überprüfen. DieNeuregelungsiehtimKernvor,ausjederLohn-oder GehaltsbescheinigungalseinzigenWertdaslaufendelohnsteuerpflichtigeBruttoeinkommenzuentnehmen,ausdem EDV-gesteuerteinfiktivesNettoeinkommenberechnetwird. NebendieserwesentlichenVereinfachungfürdenGroßteil deranträge (ca.90prozentderanträge,beideneneineeinkommensermittlungerforderlichist)beseitigtdieneuregelungzweiwichtigeschwachstellenderbisherigenregelung: ZumeinenkanneinElternteilseinElterngeldbisherdadurch beeinflussen,dasserrechtzeitigeinenfreibetrag (z.b.wegenwerbungskostenoderverlustvorträgen)indielohnsteuerkarteeintragenlässt.werhingegenwenigergutinformiertistundkeinenfreibetrageintragenlässt,erhältwenigerelterngeld.durchdiefiktivenettoberechnungwirktsich dieeintragungvonfreibeträgennichtmehraufdaselterngeldaus.diesegerechtigkeitslückewirdgeschlossen. ZumanderenwirdeinWiderspruchhinsichtlichderBehandlungderWerbungskostenbeseitigt:Werbungskostenwerden beidereinkommensermittlungimrahmendeselterngeldvollzugsschonnachderbisherigenregelungpauschalmit demsteuerlichenpauschbetragangesetzt.dieswirktzu GunstenderberechtigtenPersonen,dasichdasElterngeld erhöht.dieseschonnachbisherigemrechtvorgesehene PauschalierungistaufGrunddererheblichendamitverbundenenVereinfachungrichtig.Siestehtjedochnichtdamitim Einklang,dassdieWerbungskostennachderbisherigenRegelungdurchdieohneeineBeschränkungaufdenPauschbetragmöglicheEintragungindieLohnsteuerkartedasEinkommennochmalserhöhen.DieserWiderspruchwirddurch dieneuregelungbeseitigt. DiefiktiveNettoberechnungstütztsichaufdiekonkrete SteuerformelundaufPauschalenbeiderSozialversicherung. DasErgebnisderEinkommensermittlungwirdsichsowohl insgesamtalsauchinderweitüberwiegendenzahldereinzelfällenichtnennenswertverändern.fürdenbundeshaushaltführtdervorschlagdamitnichtzuhöherenkosten. VorbildfürdiefiktiveNettoberechnungistdasArbeitslosengeldI.DieLeistungbehältdamitihrenCharakteralsEinkommensersatzleistung. 2.PauschalierungvonSteuernundAbgabenbei Gewinneinkünften DieNeuregelungsiehtwiebeidenEinkünftenausnichtselbstständigerArbeitauchbeiGewinneinkünften (selbstständigetätigkeit,gewerbebetrieb,land-undforstwirtschaft)eineberechungdesnettoeinkommensmittelspauschalerabgabensätzesowie imanwendungsbereichvon 2Absatz8BEEG fiktiversteuernvor. BeidenSozialversicherungensindwiebeidenEinkünften ausnichtselbstständigerarbeitpauschalenvorgesehen,die anzuwendensind,wenndieberechtigtepersonpflichtmitgliedimentsprechendenzweigdersozialversicherungist. DiePauschalenbildendietatsächlicheBelastungimRegelfallhinreichendgenauab. IndenFällendes 2Absatz8BEEGwirdauchdieEinkommensteuerfiktivberechnet,indemaufdendurchschnittlichenmonatlichenGewinndieLohnsteuertabelleangewendetwird.DieberechtigtePersonwirddamitimErgebnisso behandelt,wiewenndergesamteimmaßgeblichenzeitraum erzieltegewinningleichhohenmonatlichenteilbeträgen erzieltundauchgleichmäßigbesteuertwordenwäre.diese BehandlungistvomZweckdesElterngeldesherfolgerichtig:WennbeiselbstständigerTätigkeitüberhauptaneine Einkommensersatzleistunggedachtwerdenkann,mussdas EinkommenindieserWeisegemitteltundverstetigtwerden, wiediesauchdemgrundansatzdes 2Absatz1Satz1 BEEGentspricht. DieAnwendungderSteuertabellefürdieLohnsteuerklasseI führtauchzuplausiblenergebnissen,dasiediedurchschnittlichesteuerlastimregelfallvergleichsweisegenau abbildet,besserjedenfallsalsdiederzeitgeltenderegelung, dieaufdiegeleistetensteuervorauszahlungenabstellt.aus Typisierungs-undVereinfachungsgründenwirddieLohnsteuerklasseIauchaufVerheirateteangewendet. GegenüberderbisherigenGesetzeslageistdieLösungeinfacherundverringertdiemitdemAbstellenaufdieSteuervorauszahlungenverbundenenGestaltungsmöglichkeiten. InsgesamtwirddurchdieNeuregelungdieEinheitlichkeit deselterngeldesgewahrt. BereitsnachbisherigerRechtslageunterscheidetsichdie EinkommensermittlungbeiGewinneinkünftenvonderbei nichtselbstständigertätigkeit.eineisolierteeinführungder fiktivennettoberechnungbeinichtselbstständigerarbeit würdediesekluftvergrößern.dieinderneuregelungvorgeseheneanwendungderlohnsteuerformelaufdiedurchschnittlichenmonatlichengewinnesowieeinheitlicher Sozialversicherungspauschalenführtdemgegenüberden GrundansatzeinerEntgeltersatzleistungauchfürGewinneinkünftekonsequentzuEnde.ImErgebnisentsprichtdie NeuregelungdemCharakterderEntgeltersatzleistungdeutlichbesseralsdiebisherigeRegelung.
8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode B.BesondererTeil ZuArtikel1 (ÄnderungdesGesetzeszumElterngeld undzurelternzeit) Zu 2 ZuAbsatz1 EshandeltsichumeineFolgeänderungzurÄnderungder Absätze7und8. ZuAbsatz7 DieNeufassungregeltdieneueEinkommensermittlungbei nichtselbstständigertätigkeit.durchdieübernahmeder laufendenbruttobezügemitfiktivernettoberechnungwird dieverwaltungentscheidendentlastet. ImErgebnisbleibendiewichtigstenVorgabenderbisherigen Rechtslagejedochunverändert: BehandlungsteuerfreierundpauschalbesteuerterEinnahmen, AnsatzdesArbeitnehmer-Pauschbetrages, AbzugvonBeträgenfürdieSozialversicherungbeiim entsprechendenzweigdersozialversicherungpflichtversichertensowiederkirchensteuerbeikirchensteuerpflichtigen, grundsätzlichemaßgeblichkeitderinderlohnsteuerkarteeingetragenensteuerklasse, MaßgeblichkeitderLohn-undGehaltsbescheinigungen, BestimmungdermaßgeblichenMonate. DurchdiefiktiveLohnsteuerberechnungwirddieMöglichkeitbeseitigt,durchEintragungvonFreibeträgenaufder LohnsteuerkartedieHöhedesElterngeldeszubeeinflussen. DadurchergibtsicheineEinsparungfürdenBundeshaushalt.AbgesehendavonwirddurchdieAnwendungderSteuerformelexaktderzutreffendeLohnsteuerbetragabgezogen. ImEinzelnen: ZudenSätzen1bis3 DieÄnderungenindenSätzen1bis3dienenderbegrifflichenKlarstellungundführenzukeinerÄnderungderderzeitigenRechtslage. ZudenSätzen4bis7 DieSätze4bis7betreffendieBerechnungderAbzüge.Die BerechnungderAbzügesollbeiderErmittlungderElterngeldhöhegrundsätzlichnachdenVorgabenderSätze4bis6 pauschalierterfolgen,sodassderelterngeldvollzugerleichtertwird.nursoweitsozialabgabenodersteuerniminland nichtzuentrichtensind,werdendietatsächlichimausland gezahltenbeträgeberücksichtigt.deshalbkannetwadieberechnungderabzügebeigrenzgängerinnenundgrenzgängernausdemauslandggf.teilweisenachdensätzen4bis6 (etwafürindeutschlandzuentrichtendesozialabgaben) undteilweisenachsatz7 (z.b.fürimauslandzuentrichtendesteuern)vorzunehmensein. DiepauschalenAbzügesindimmermonatsweisezugrunde zulegen.dadieberechnungprogrammgesteuerterfolgt,ist diemonatsweiseberechnungnichtmiteinemmehraufwand gegenübereinerzusammengefasstenberechnungfürdengesamtenbemessungszeitraumverbunden. BeiderSozialversicherungkönnensichdurchdiePauschalenjenachdenindividuellenBeitragssätzenderberechtigten PersongeringeUnterschiedeergeben.Andersalsbeim ArbeitslosengeldIsindzweiPauschalenfürKranken-und PflegeversicherungeinerseitsundRenten-undArbeitslosenversicherungandererseitserforderlich,daderAbzugder Pauschalenurdanngerechtfertigtist,wenndieberechtigte PersongesetzlichesMitgliedimbetreffendenZweigderSozialversicherungist (bzw.imfallderrentenversicherung MitgliedeinervergleichbarenEinrichtungist;diesbetrifft insbesonderemitgliederberufsständischerversorgungswerke). ZuSatz4 NachSatz4Nummer4solldiepauschalzuberechnende LohnsteuermittelsdessteuerlichenProgrammablaufplans nach 51Absatz4Nummer1adesEinkommensteuergesetzes (EStG)bestimmtwerden.DieVorschriftlehntsichan 133Absatz1Satz1Nummer2desDrittenBuchesSozialgesetzbuch (SGBIII)an. Satz4Nummer5regeltdenpauschaliertenAbzugdesSolidaritätszuschlags.DieErmittlungderfürdieBerechnungdes SolidaritätszuschlagserforderlichenFreibeträgeerfolgtüber dielohn-undgehaltsbescheinigung,vgl.satz8. Satz4Nummer6siehtdenpauschaliertenAbzugderKirchensteuervor. ZuSatz5 Satz5lehntsichan 133Absatz1Satz2Nummer2 SGBIIIan.Erregelt,dassbeiderpauschaliertenLohnsteuerberechnungnachSatz4Nummer4generelleineVorsorgepauschaleberücksichtigtwird,imÜbrigenabernurFreibeträgeundPauschalen,dieallenBerechtigtenzustehen.Je nachdem,obdieberechtigtepersonpflichtmitglieddergesetzlichenrentenversicherungbzw.einervergleichbaren Einrichtungistodernicht,setztsichdiejeweiligeVorsorgepauschaleausunterschiedlichenTeilbeträgenzusammen. DieseDifferenzierungistnotwendig,dabeiderBerechnung deselterngeldesaufeinkommenausnichtselbstständiger Arbeitz.B.auchBeamtenbezügezuberücksichtigensind. DieUmsetzungdieserRegelungkannprogrammgesteuert erfolgenundverursachtimrahmenderantragsbearbeitung durchdieanknüpfungansatz3nummer3keinenmehraufwand. ZuSatz6 Satz6siehtimsensiblenNiedriglohnbereichdiegenaueBerechnungderpauschaliertenSozialversicherungsbeiträge vor. ZuSatz7 DaausländischeEinnahmenhäufigvölliganderenAbgabenbelastungenunterliegen,sindinsoferndietatsächlichenAbzügeanzusetzen,wobeiandieStellederLohnsteuergegebenenfallsSteuervorauszahlungentreten.
9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/1221 ZuSatz8 DieÄnderungvonSatz4stelltklar,dassdieLohn-undGehaltsbescheinigungenangesichtsderimEntwurfvorgesehenenPauschalierungennichtmehrGrundlagefürdieErmittlungderAbzügesind;deshalbwirdderAnwendungsbereich dernormeingeschränkt. ZuSatz9 DieZusammenfassungderTatbestände,diezurÄnderung desbemessungszeitraumsführen,istredaktionellbedingt. DieÄnderunginNummer3dientderKlarstellung,dass auchkalendermonateschwangerschaftsbedingtererkrankungenbeivorangegangenenschwangerschaften,soweit dieseindenbemessungszeitraumfallen,unberücksichtigt bleiben. ZuAbsatz8 DieNeufassungführtauchbeiGewinneinkünfteneineBerechnungdesNettoeinkommensmittelspauschalerAbgabensätzesowie imanwendungsbereichdesabsatzes8 fiktiversteuernein. ImEinzelnen: ZuSatz1 Satz1enthältnurbegrifflicheKlarstellungen. HinsichtlichderGewinnermittlungwirdanderaktuellen FassungderSätze2und3festgehalten. ZuSatz4 Satz4entsprichtdenRegelungenfürEinkommenausnichtselbstständigerTätigkeitinAbsatz7Satz4. NachNummer3erfolgtdiepauschalierteErmittlungderfiktivenEinkommensteuerauchfürSelbstständigeübereine fiktivelohnsteuerermittlung.austypisierungsgründenist jedochnichtfüralleverheiratetenselbstständigendielohnsteuerklasseiiimaßgeblich,sonderneinheitlichdielohnsteuerklassei.dieberechnungderfiktiveneinkommensteuerwirdwiebeieinkommenausnichtselbstständigerarbeitaufgrundlagedessteuerlichenprogrammablaufplans vorgenommen. ZuSatz5 BeiderBerechnungderfiktivenEinkommensteuerwird nachsatz5beiselbstständigengenerelleinevorsorgepauschalemitdenteilbeträgennach 39bAbsatz2Satz5 Nummer3BuchstabeabiscEStGberücksichtigt,dasieihre VorsorgeaufwendungenauchfürdenFall,dasssienichtMitgliedindergesetzlichenRenten-,Kranken-oderPflegeversicherungsind,invollerHöheselbsterbringenmüssen. ZudenSätzen6und8 DieEinfügungderSätze6und8istaufGrundderEinführungderpauschaliertenErmittlungderAbzügeerforderlich geworden.auchindenfällen,indenensowohleinkommen ausnichtselbstständigeralsauchausselbstständigererwerbstätigkeitbezogenwird,sollfürletzterelohnsteuerklasseianwendungfinden.dieberechnungmittelsdes UnterschiedsbetragesbeiderErmittlungderprogressiven Einkommensteuerberücksichtigt,dassnebendenselbstständigenEinkünftenauchEinkünfteausnichtselbstständiger Arbeiterzieltwerden.DieBerechnungkannprogrammgesteuerterfolgen. ZuSatz9 DieÄnderunginSatz9siehtvor,dassbeiderErmittlungdes BemessungszeitraumsindenFällendesAbsatzes7Satz9 auchbeieinkünftennachabsatz8grundsätzlicheineausklammerungvonmonatenerfolgt.infällen,indeneneinkommensowohlausselbstständigeralsauchausnichtselbstständigertätigkeiterzieltwird,kannaufdieausklammerungvonbestimmtenmonatennichtverzichtetwerden,da deckungsgleichebemessungszeiträumefürbeideeinkunftsartensichergestelltwerdensollen.personenmitausschließlichselbstständigeneinkünftenkönnen imergebniswie nachgeltenderrechtslage aufdieanwendungdervorschriftverzichten. ZuAbsatz9 ZudenSätzen1bis3 IndenRegelungenderSätze1bis3werdenlediglichredaktionelleAnpassungenvorgenommen. ZuSatz4 Satz4stelltsicher,dassauchindenFällendesAbsatzes9 dieberechnungderabzügeinübereinstimmungmitden RegelnderAbsätze7und8einheitlichpauschalierterfolgt. Zu 3 FolgeänderungzurÄnderungdes 10. Zu 9 DieÄnderungin 9istdurchdieEinführungderpauschaliertenAbzügeermittlungin 2Absätze7bis9erforderlich geworden. Zu 10 DieÄnderungstelltdenGeschwisterbonusinHöhevon 75Euroanrechnungsfrei.IndieserHöheistderGeschwisterbonusalsMindestbetragvomEinkommenunddamitvon derhöhedeselterngeldesunabhängig. Zu 27 Übergangsregelung ZuArtikel2 Inkrafttretensregelung
10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage2 Stellungnahme der Bundesregierung DieBundesregierungnimmtzudemGesetzentwurfdes BundesrateswiefolgtStellung: ZuArtikel1Nummer1und3 (EinführungderPauschalierungderAbzügebeiderElterngeldberechnung) DervondenLänderneinstimmigvorgelegteEntwurfeines GesetzeszurVereinfachungdesElterngeldvollzugssiehtunteranderemdieEinführungderPauschalierungderAbzüge beiderelterngeldberechnungvor.dasgesetzzieltaufeine erheblichevereinfachungdesvollzugsdeselterngeldes,bei derdercharakterderleistunggewahrtundmehrausgaben vermiedenwerden. DieBundesregierungunterstütztdieZielsetzungdesvorgelegtenGesetzentwurfs,denElterngeldvollzugimInteresse derbürgerinnenundbürgersowiederverwaltungnachhaltigzuvereinfachen,undführtdazugesprächemitdenländern.esbestehenzweifel,obdiepauschalierungderabzügebeiderelterngeldberechnunginsbesondereangesichts dergesetzlichgeregelteneinführungdeselena-abrufverfahrenszum1.januar2012jetztnochzweckmäßigist.im weiterengesetzgebungsverfahrenistaussichtderbundesregierungzuprüfen,welchemaßnahmenauchüberden 1.Januar2012hinausdieangestrebteEntlastungvonBürgerinnenundBürgern,ArbeitgebernundElterngeldverwaltungnachhaltigbewirkenkönnen. ZuArtikel1Nummer2und4 (EinführungderAnrechnungsfreiheitdesMindestgeschwisterbonus) DerGesetzentwurfsiehtvor,denGeschwisterbonusinHöhe von75eurozusätzlichzudemmindestbetraginhöhevon 300Euroanrechnungsfreizubelassen,dadiebisherigeRegelungvondenLändernalsstreitträchtigeingestuftwird. DieBundesregierungwirdihreHaltungzurEinführungder AnrechnungsfreiheitdesMindestgeschwisterbonusimlaufendenGesetzgebungsverfahrennochmalsüberprüfen.Sie hattesichbisherverschiedentlich zuletztindergegenäußerungzuderstellungnahmedesbundesratesvom4.juli 2008zumEntwurfeinesErstenGesetzeszurÄnderungdes Bundeselterngeld-undElternzeitgesetzes (Bundesratsdrucksache341/08 (Beschluss)) ablehnendgegenüberdereinführungderanrechnungsfreiheitdesmindestgeschwisterbonusgeäußert,daderfinanziellebedarfvonfamilieninsoweitdurchanderesozialleistungensichergestelltwird.
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