Staatsorganisationsrecht Fall 2
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- Karsten Wilhelm Hummel
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1 FB Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 2 WS 2013/2014 Allgemeines I. Wahlrechtsgrundsätze, Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG Allgemeinheit der Wahl Wahlrecht steht grundsätzlich allen Staatsbürgern zu kein unberechtigter Ausschluss der Staatsbürger von der Teilnahme an der Wahl Einschränkungen nur aus zwingenden Gründen Unmittelbarkeit der Wahl keine indirekte bzw. mittelbare Wahl (durch dazwischengeschaltete Instanzen) Wähler muss durch Wahlverfahren vor dem Wahlakt erkennen können, welche Personen zur Wahl stehen und wie sich Stimmabgabe auf (Miss-)Erfolg auswirkt Freiheit der Wahl Ausübung des Wahlrechts ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen Schutz durch strafrechtliche Vorschriften 2 1
2 Allgemeines I. Wahlrechtsgrundsätze, Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG Geheimheit der Wahl Gewährleistung, dass nur Wähler selbst von seiner Wahlentscheidung Kenntnis hat Gleichheit der Wahl Zählwertgleichheit: jeder Wähler hat die gleiche Stimmenanzahl, jede abgegebene Stimme zählt als eine Stimme (one man one vote) Erfolgswertgleichheit: jede Stimme hat das gleiche Gewicht bei der Zusammensetzung des Parlaments, also die gleiche rechtliche Erfolgschance diese Fragen hat der Gesetzgeber (Art. 38 Abs. 3 GG) zu regeln und Wahlrechtsgleichheit bedeutet für die gesetzliche Ausgestaltung des Wahlsystems eine unterschiedliche regulative Wirkung 3 Allgemeines I. Wahlrechtsgrundsätze, Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG II. Wahlsystem in Deutschland Art. 38 GG über die Wahlrechtsgrundsätze hinaus keine Vorgaben des Grundgesetzes zum Wahlsystem Gesetzgeber zur näheren Ausgestaltung ermächtigt, Art. 38 Abs. 3 GG Bundeswahlgesetz Wahl des Bundestags nach den Grundsätzen einer mit der Personalwahl verbundenen Verhältniswahl ( 6 Abs. 1 S. 2) relative Mehrheitswahl: mit Erststimme Wahl des Direktkandidats (in 299 Stimmkreisen) Verhältniswahl: mit Zweitstimme Wahl einer von mehreren durch die politischen Parteien vorgeschlagenen Landeslisten o wie viele Sitze eine Partei im Bundestag erhält, hängt alleine vom Anteil der Zweitstimmen ab ( 6 Abs. 2 BWG) o von diesem Anteil wird die Zahl der für eine Partei anfallenden Direktkandidaten abgezogen ( 6 Abs. 4 BWG); der Rest wird mit Listenkandidaten besetzt Bundestagswahlrecht: Grundcharakter der Verhältniswahl 4 2
3 Allgemeines I. Wahlrechtsgrundsätze, Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG II. Wahlsystem in Deutschland Quelle: 5 Allgemeines I. Wahlrechtsgrundsätze, Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG II. Wahlsystem in Deutschland Sicherstellung der Erfolgswertgleichheit Abhängigkeit vom Wahlsystem Mehrheitswahl: Stimmenmehrheit im Wahlkreis entscheidet über gewählten Kandidaten; andere Stimmen bleiben ohne Auswirkung auf die Zusammensetzung des Parlaments ( erfolglos ) dafür gleich große Stimmkreise erforderlich Verhältniswahl: jeder Wähler gleichen Einfluss auf Zusammensetzung des Parlaments, da die Anzahl der Stimmen verhältnismäßig auf die zu vergebenden Sitze umgerechnet werden exakte mathematische Umrechnung der Stimmen erforderlich Bundeswahlrecht hat Grundcharakter der Verhältniswahl und daher muss Erfolgswertgleichheit durch möglichst exakte mathematische Umrechnung des Wahlergebnisses erfolgen 6 3
4 Gutachten Aufbau der Normenkontrolle Obersatz: Der Antrag hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig (A.) und begründet (B.) ist. Obersatz: Es müssen alle Sachurteilsvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG i.v.m. 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG vorliegen, damit das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht durchgeführt werden darf. Obersatz: Der Antrag ist begründet, wenn 6 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 BWG formell und/oder materiell verfassungswidrig ist. 7 Zulässigkeit des Antrags Der Antrag der Landesregierung L auf abstrakte Normenkontrolle ist zulässig, wenn die Sachurteilsvoraussetzunge nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG i.v.m. 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG vorliegen. 8 4
5 I. Zuständigkeit des BVerfG Zuständigkeit des BVerfG Die Zuständigkeit des BVerfG ergibt sich aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG i.v.m. 13 Nr. 6 BVerfGG I. Zuständigkeit des BVerfG II. Antragsberechtigung Antragsberechtigung, Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG i.v.m. 76 Abs. 1 BVerfGG Bundesregierung Landesregierung ¼ der Mitglieder des Bundestags hier: Landesregierung L (+) 10 5
6 I. Zuständigkeit des BVerfG II. Antragsberechtigung III.Antragsgegenstand Antragsgegenstand, Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG i.v.m. 76 Abs. 1 BVerfGG Bundesrecht oder Landesrecht jedoch nur geltende Normen hier: 6 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 BWG als Bundesgesetz (+) 11 I. Zuständigkeit des BVerfG II. Antragsberechtigung III.Antragsgegenstand IV.Antragsgrund Antragsgrund, Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG i.v.m. 76 Abs. 1 BVerfGG Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG: Meinungsverschiedenheiten/Zweifel über die Vereinbarkeit des Gesetzes mit dem Grundgesetz 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG: Antragsteller muss Norm für nichtig halten (P) Antragsteller hat nur Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der Regelung und hält diese nicht auch für nichtig grds. nach 76 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG kein Antragsgrund jedoch geht Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG als Norm des Grundgesetzes, das über dem einfachen Gesetzesrecht steht, vor (Geltungsvorrang des Verfassungsrechts) es genügen damit Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes, da einfaches Recht ( 76 BVerfGG) Verfassungsrecht (Art. 93 GG) nicht verdrängen kann hier: L hält 5 %-Klausel für verfassungswidrig und nach beiden Regelungen liegt Antragsgrund vor 12 6
7 I. Zuständigkeit des BVerfG II. Antragsberechtigung III.Antragsgegenstand IV.Antragsgrund V. Form und Frist Form, 23 Abs. 1 BVerfGG schriftlich und mit Begründung Frist eine Frist ist nicht einzuhalten 13 I. Zuständigkeit des BVerfG II. Antragsberechtigung III.Antragsgegenstand IV.Antragsgrund V. Form und Frist VI.Ergebnis Ergebnis Der Antrag der Landesregierung auf abstrakte Normenkontrolle ist zulässig. 14 7
8 I. Zuständigkeit des BVerfG II. Antragsberechtigung III.Antragsgegenstand IV.Antragsgrund V. Form und Frist VI.Ergebnis Obersatz: Der Antrag ist begründet, wenn 6 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 BWG formell und/oder materiell verfassungswidrig ist. a. Geschriebene Kompetenzen: Art. 70 ff. GG b. Ungeschriebene Kompetenzen, Art. 76 ff. GG II. Materielle Verfassungsmäßigkeit Gesetz darf inhaltlich nicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstoßen 15 Obersatz: Damit das Gesetz formell verfassungsmäßig ist, müsste die Gesetzgebungskompetenz gegeben sein und das Gesetzgebungsverfahren eingehalten worden sein. 16 8
9 Grundsatz des Art. 30, 70 I GG Länder haben das Recht zur Gesetzgebung, soweit das GG nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht 1. Spezielle Kompetenzgrundlagen des Bundes a) Art GG ausschließliche Gesetzgebung, Art. 71, 73 GG konkurrierende Gesetzgebung, Art. 72, 74 GG b) Weitere wie Art. 4 Abs. 3, 21 Abs. 3, 38 Abs. 3 GG 2. Ungeschriebene Kompetenzen kraft Natur der Sache: Materie kann begriffsnotwendig nur durch Bundesgesetz geregelt werden (bspw. Nationalfeiertag) kraft Sachzusammenhangs und Annexkompetenz: Materie kann verständigerweise nicht geregelt werden, ohne dass zugleich eine nicht ausdrücklich zugewiesene andere Materie geregelt wird 3. Hier: Art. 38 Abs. 3 GG 17 Von der Beachtung der Vorschriften des Gesetzgebungsverfahrens ist mangels entgegenstehender Angaben im Sachverhalt auszugehen. 18 9
10 Obersatz: Damit das Gesetz materiell verfassungsmäßig ist, dürfte 6 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 BWG inhaltlich nicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstoßen. 6 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 BWG könnte vorliegend verstoßen gegen den Grundsatz (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG) und den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien (Art. 23, Art. 3 Abs. 1 GG) 19 Obersatz: Es müsste der Anwendungsbereich des Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG eröffnet sein. Es ist zunächst zu klären, was unter der Gleichheit der Wahl zu verstehen ist. Zählwertgleichheit (s.o.) Erfolgswertgleichheit (s.o.) 20 10
11 in die Erfolgswertgleichheit (Verletzung) Obersatz: 6 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 BWG könnte in den Anwendungsbereich der Gleichheit der Wahl eingreifen. durch 5 %-Klausel bleiben alle Wählerstimmen, die auf die Parteien entfallen, die weniger als 5 % der Stimmen für sich gewinnen könnten, unberücksichtigt es werden zahlreiche Wählerstimmen bei der Umrechnung in Parlamentssitze nicht berücksichtigt damit: Eingriff in die Wahlrechtsgleichheit durch Verletzung der Erfolgswertgleichheit dies stellt eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den Stimmen dar, die für Parteien abgegeben wurden, die bei der Sitzverteilung berücksichtigt wurden. 21 c) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Obersatz: Der Eingriff in die Wahlrechtsgleichheit könnte jedoch gerechtfertigt sein. Dazu müsste eine Durchbrechung des Wahlrechtsgleichheitssatzes möglich sein
12 aa) Grundsätzliche Möglichkeit einer Durchbrechung eine ausdrückliche Ausnahme ergibt sich weder aus Art. 38 GG noch aus anderen Verfassungsbestimmungen daher Ermittlung durch Auslegung aa) Grundsätzliche Möglichkeit einer Durchbrechung 23 Auslegung Vergleich mit Mehrheitswahlrecht dort viel größere Ungleichheiten, da im Extremfall bis zu 49,9 % der Stimmen erfolglos sein können ein solcher a maiore ad minus -Schluss jedoch unzulässig, da jedes Wahlsystem isoliert betrachtet werden muss aa) Grundsätzliche Möglichkeit einer Durchbrechung Rechtfertigung aus personalisiertem Verhältniswahlrecht selbst e.a.: streng formale Behandlung der Wahlrechtsgleichheit und daher grds. keine Durchbrechung möglich a.a.: Vergleich der Wahlrechtsgleichheit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz der Bürger (Art. 3 Abs. 1 GG) und Durchbrechung möglich bei Vorliegen eines vernünftigen, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst irgendwie einleuchtenden Grunds a.a.: kein Rückgriff auf Art. 3 Abs. 1 GG, da Strukturunterschiede zum Wahlgleichheitsgrundsatz; jedoch folgt aus Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG kein absolutes Differenzierungsverbot und Eingriffe sind aus zwingenden Gründen möglich 24 12
13 aa) Grundsätzliche Möglichkeit einer Durchbrechung Auslegung Gründe, die für die dritte Ansicht sprechen kein Vorrang eines einzelnen Verfassungsartikels und einzelne Artikel sind im Licht aller übrigen Artikel auszulegen zudem kein Vergleich mit Art. 3 Abs. 1 GG wegen Strukturunterschieden: Art. 3 Abs. 1 GG sieht selbst Ausnahmen vor und Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG ist stärker formalisiert Ergebnis: Durchbrechung der Wahlrechtsgleichheit aus zwingenden Gründen gerechtfertigt 25 aa) Grundsätzliche Möglichkeit einer Durchbrechung bb) Durchbrechung aus zwingenden Gründen bb) Durchbrechung aus zwingenden Gründen Definition der zwingenden Gründe zwingende Gründe ergeben sich aus einer Gesamtschau des GG in Art. 3 Abs. 2 und 3, Art. 21 Abs. 2 GG genannte Punkte keine zwingenden Gründe im Verständnis des Art. 38 GG Wahrung der Funktionsfähigkeit des Parlaments als zwingender Grund, um regierungsfähige Mehrheiten bilden zu können Verhältnismäßigkeit der 5 %-Klausel als das zur Erreichung der zwingenden Gründe eingesetzte Mittel das zur Erreichung der zwingenden Gründe eingesetzte Mittel muss geeignet, erforderlich und angemessen sein. legitimes Ziel: Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Bundestags Geeignetheit (+) 26 13
14 aa) Grundsätzliche Möglichkeit einer Durchbrechung bb) Durchbrechung aus zwingenden Gründen Erforderlichkeit: es darf kein milderes, genauso wirksames Mittel geben o Mittel wie Unterschriftenquoren sind nicht genauso wirksam o weitere Mittel greifen der Wählerentscheidung vor und sind damit nicht milder o Höhe der Zugangshürde liegt in der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers (ein gerichtlicher Eingriff würde gegen das Gewaltenteilungsprinzip verstoßen) o hier: Erforderlichkeit (+) Angemessenheit: Abwägung zwischen der vorgenommenen Belastung (Eingriff in Erfolgswertgleichheit) und dem bezweckten Erfolg (Funktionsfähigkeit des Parlaments) o überragende Bedeutung der Funktionsfähigkeit für Zusammenleben in Gesellschaft o damit keine völlig unangemessene Benachteiligung der Wähler, die ihre Stimme einer Partei gegeben haben, die an der 5 %-Hürde scheitert 27 aa) Grundsätzliche Möglichkeit einer Durchbrechung bb) Durchbrechung aus zwingenden Gründen 2. Art. 21, Art. 3 Abs. 1 GG 28 Obersatz: Es müsste der Anwendungsbereich des Art. 21 Abs. 1 S. 2 GG eröffnet sein. Garantie der Freiheit der Parteigründung daraus folgt die Anerkennung des Mehrparteiensystems und damit die Freiheit der Betätigung als Partei, insb. auch die Freiheit zur Mitwirkung an Wahlen daraus folgt eine Chancengleichheit der Parteien (diese ergibt sich auch aus der demokratischen Gleichheit) 5 %-Klausel beeinträchtigt Chancengleichheit politischer Parteien. Sperrklausel gerechtfertigt, da sie verhältnismäßig zur Erreichung des zwingenden Grundes der Funktionsfähigkeit des Parlaments eingesetzt wurde (s.o.). 14
15 Endergebnis 6 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 BWG ist formell und materiell verfassungsmäßig. Die abstrakte Normenkontrolle wäre daher zulässig, jedoch unbegründet. aa) Grundsätzliche Möglichkeit einer Durchbrechung bb) Durchbrechung aus zwingenden Gründen 2. Art. 21, Art. 3 Abs. 1 GG C. Endergebnis 29 15
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