Die O-Fraktion kann mit Erfolg gegen das WASG vorgehen, wenn ein entsprechender Antrag vor dem BVerfG zulässig (A.) und begründet (B.) wäre.

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1 Übungsklausur Die O-Fraktion kann mit Erfolg gegen das WASG vorgehen, wenn ein entsprechender Antrag vor dem BVerfG zulässig (A.) und begründet (B.) wäre. In Betracht kommt eine abstrakte Normenkontrolle nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG. [Man könnte auch an ein Organstreitverfahren denken, allerdings fehlte es der O-Fraktion insoweit an der Antragsbefugnis: Fehler bei der Beteiligung des Bundesrates verletzen die Bundestagsfraktion nicht (möglicherweise) in eigenen Rechten; die Wahlrechtsgrundsätze sind subjektive Rechte der Bürger und vermitteln den Bundestagsfraktionen keine Abwehrrechte.] A. Zulässigkeit I. Antragsberechtigung (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, 76 Abs. 1 BVerfGG) Antragsberechtigt im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle sind nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, 76 Abs. 1 BVerfGG unter anderem ein Drittel der Mitglieder des Bundestages. Auf die O-Fraktion sind bei der letzten Bundestagswahl knapp 40 % aller Zweitstimmen entfallen; sie stellt demnach mehr als ein Drittel der Abgeordneten im Bundestag. Nach dem eindeutigen, nicht der Analogie zugänglichen (vgl. BVerfGE 68, 346 [349]) Wortlaut von Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG und auch 76 Abs. 1 BVerfGG sind aber nur die Abgeordneten der O-Fraktion gemeinschaftlich, nicht aber die Fraktion selbst im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle antragsberechtigt. II. Antragsgegenstand (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, 76 Abs. 1 BVerfGG) Tauglicher Antragsgegenstand im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle ist nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, 76 Abs. 1 BVerfGG Bundes- und Landesrecht. Das WASG ist als Bundesrecht somit tauglicher Antragsgegenstand. III. Antragsgrund (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG) Gemäß 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG muss der Antragsteller Bundes- oder Landesrecht wegen seiner förmlichen oder sachlichen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz für nichtig halten. Die (Mitglieder der) O-Fraktion sind der Auffassung, das WASG sei förmlich und sachlich mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig. Folglich kann dahinstehen, ob wegen des Vorrangs der Verfassung auch bloße Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel (Art. 93 Abs. 1 Nr. GG) ausreichen würden. Ein Antragsgrund liegt jedenfalls vor. 1

2 III. Form und Frist ( 23 Abs. 1 BVerfGG) Ein Antrag der (Mitglieder der) O-Fraktion müsste schriftlich und begründet eingereicht werden. An die Einhaltung einer Frist ist er nicht gebunden. IV. Ergebnis Ein Antrag der in der O-Fraktion zusammengeschlossenen Abgeordneten auf abstrakte Normenkontrolle des WASG wäre also zulässig. B. Begründetheit Ein Antrag der Abgeordneten der O-Fraktion auf abstrakte Normenkontrolle des WASG wäre auch begründet, soweit das WASG mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist (vgl. 78 S. 1 BVerfGG). I. Formelle Verfassungsmäßigkeit 1. Gesetzgebungskompetenz Für die Ausgestaltung des Wahlrechts bei Bundestagswahlen steht dem Bund gemäß Art. 38 Abs. 3 GG die Gesetzgebungskompetenz zu. 2. Gesetzgebungsverfahren Ein zur formellen Verfassungswidrigkeit des WASG führender Verstoß gegen die Vorschriften über das Gesetzgebungsverfahren könnte hier darin liegen, dass der Gesetzentwurf entgegen Art. 76 Abs. 2 S. 1 GG nicht vorab dem Bundesrat zugeleitet wurde. Nach Art. 76 Abs. 2 S. 1 GG sind nur Vorlagen der Bundesregierung zunächst dem Bundesrat zuzuleiten, nicht jedoch die Vorlagen, die auf eine Initiative aus der Mitte des Bundestages (Art. 76 Abs. 1 Var. 2 GG) zurückgehen. Laut Sachverhalt hat hier die R-Fraktion das eigentliche Gesetzgebungsverfahren eingeleitet, da sie es war, die den Entwurf des WASG eingebracht hat (formelle Urheberschaft). Die Initiative zum Gesetzentwurf, die Vorarbeiten und der endgültige Entwurf stammen hingegen von der Bundesregierung (materielle Urheberschaft), so dass man die Vorlage mit dem Entwurf des WASG durchaus auch als eine Vorlage der Bundesregierung ansehen könnte. Es ist jedoch fraglich (und umstritten) ob man in diesen Fällen der unechten Bundestagsinitiative tatsächlich von einer Regierungsvorlage ausgehen muss. a. Zum Teil wird das im Sachverhalt beschriebene Vorgehen für rechtsmissbräuchlich gehalten und als ein Verstoß gegen den Grundsatz der Organtreue angesehen, wenn es gezielt und absichtlich eingesetzt wird. Es handele sich dann in Wirklichkeit um eine Vorlage der Regierung, weshalb ein Verstoß gegen Art. 76 Abs. 2 S. 1 GG bejaht wird. [Einige Vertreter dieser Ansicht wollen in diesen Fällen aus dem Verstoß gegen Art. 76 Abs. 2 S. 1 GG aber nicht die Folge der Nichtigkeit des betreffenden Gesetzes ziehen, was 2

3 angesichts der Tatsache, dass es sich bei Art. 76 Abs. 2 S. 1 GG nicht lediglich um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt erheblichen Bedenken begegnet.] b. Nach der anderen Ansicht ist das Gesetzgebungsverfahren insgesamt ein förmliches Verfahren, so dass auch bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Gesetzesinitiativverfahrens auf formelle Kriterien abzustellen sei. Da eine unechte Bundestagsvorlage demnach eben doch eine Vorlage aus der Mitte des Bundestages sei, scheide ein Verstoß gegen Art. 76 Abs. 2 S. 1 GG damit aus. c. Für die formale Sichtweise spricht schon der Wortlaut des Art. 76 Abs. 1 GG, der vom reinen Verfahrensakt des Vorlegens, nicht aber vom Verfassen, Ausarbeiten, Erstellen oder etwas Ähnlichem spricht. Für diese Ansicht sprechen weiter Gesichtspunkte der Praktikabilität und der Rechtssicherheit. Zum einen lässt sich bei der tatsächlich engen Verflechtung von Regierung und der sie tragenden Fraktionen die materielle Urheberschaft häufig nicht zweifelsfrei klären, vor allem aber wird sich eine Umgehungsabsicht kaum jemals nachweisen lassen. Insgesamt ist damit der auf formale Kriterien abstellenden Ansicht der Vorzug zu geben, so dass hier davon auszugehen ist, dass die Vorlage des Entwurfs des WASG unbeschadet ihrer Vorbereitung und Ausarbeitung durch die Bundesregierung eine Vorlage aus der Mitte des Bundestages war und deshalb nicht gemäß Art. 76 Abs. 2 S. 1 GG als Regierungsvorlage zunächst dem Bundesrat zuzuleiten war. Ein Verstoß gegen Art. 76 Abs. 2 S. 1 GG liegt demnach nicht vor. 3. Ausfertigung und Verkündung Laut Sachverhalt wurde das WASG den Vorgaben des Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG entsprechend durch den Bundespräsidenten ausgefertigt und verkündet. 4. Ergebnis Das WASG ist also formell verfassungsgemäß. II. Materielle Verfassungsmäßigkeit Das WASG könnte gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG) verstoßen. Das wäre der Fall, wenn eine Beeinträchtigung der Allgemeinheit der Wahl vorläge (1.) und diese nicht gerechtfertigt wäre (2.). [Die Gleichheit der Wahl ist nicht betroffen, sie betrifft die Ausübung des Wahlrechts, nicht aber den Zugang zur Wahl.] 1. Beeinträchtigung der Allgemeinheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG) Allgemein sind Wahlen, an denen alle Staatsbürger teilnehmen dürfen, ohne dass ein Teil von ihnen von der politischen Teilhabe ausgeschlossen wird. 3

4 Da das WASG eine bestimmte Gruppe älterer Wahlberechtigter, die in einem Verfahren für ungeeignet befunden werden, von der Teilnahme an Wahlen ausschließt, liegt eine Beeinträchtigung des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl vor. 2. Rechtfertigung der Beeinträchtigung der Allgemeinheit der Wahl Eine Rechtfertigung der Beeinträchtigung der Allgemeinheit der Wahl kann nur aufgrund einer Vorschrift der Verfassung erfolgen. In Betracht kommen insoweit (grundsätzlich) ausdrückliche Rechtfertigungsgründe (Schranken b.) oder die Rechtfertigung aufgrund von kollidierendem Verfassungsrecht im Wege der Herstellung praktischer Konkordanz zwischen dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl und einem anderen Gut von Verfassungsrang (c.). In jedem Fall kommt eine Rechtfertigung nur in Betracht, wenn sie nicht durch eine Verfassungsnorm ausgeschlossen ist (a.). a. Grundsätzliche Möglichkeit der Rechtfertigung Eine Rechtfertigung könnte bereits aufgrund von Art. 38 Abs. 2 GG ausgeschlossen sein, da dieser für Einschränkungen bezüglich des Wahlalters als abschließend angesehen werden könnte. Ob Art. 38 Abs. 2 GG insoweit eine abschließende Regelung zu entnehmen ist, kann aber hier offen bleiben. Denn die Regelung des WASG stellt nicht allein auf das Lebensalter ab, sondern nimmt die Erreichung eines bestimmten Alters nur zum Anlass, um die Wahleignung in einem besonderen Verfahren zu überprüfen. Eine derartige komplexe Regelung scheitert nicht bereits an einem möglichen Umkehrschluss aus Art. 38 Abs. 2 GG. b. Rechtfertigung aufgrund ausdrücklicher Vorschriften (Schranken) Art. 38 Abs. 3 GG stellt keinen Rechtfertigungsgrund für Beschränkungen der Wahlrechtsgrundsätze in Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG dar. Es handelt sich vielmehr lediglich um einen Ausgestaltungsvorbehalt ( das Nähere ), der den Bundesgesetzgeber nicht zu Beschränkungen oder Eingriffen ermächtigt. c. Rechtfertigung aufgrund kollidierenden Verfassungsrechts Die Beschränkung der Allgemeinheit der Wahl könnte aber im Hinblick auf das in Art. 20 Abs. 2 GG niedergelegte Demokratieprinzip als kollidierendem Verfassungsrecht gerechtfertigt sein. Demokratische Wahlen setzen voraus, dass die Wähler über ein Mindestmaß an Einsicht in die politischen Prozesse verfügen. Nur dann können die Wähler überhaupt selbstbestimmt eine politische Wahlentscheidung treffen. Die Verfassung zeigt das selbst schon darin, dass sie ein bestimmtes Wahlalter festsetzt (Art. 38 Abs. 2 GG) und damit zum Ausdruck bringt, dass Wähler unterhalb eines bestimmten Mindestalters nicht über eine hinreichende Einsicht verfügen. 4

5 Der Schutz des Demokratieprinzips einerseits und der Grundsatz der allgemeinen Wahl andererseits müssen im Wege praktischer Konkordanz zum Ausgleich gebracht werden. Insoweit ist nicht erkennbar, dass Wähler, die das 75. Lebensjahr erreicht haben, typischerweise weniger geeignet wären, eine Wahlentscheidung zu treffen als andere Wähler. Anders als bei bestimmten motorischen oder technischen Fähigkeiten, die mit höherem Alter typischerweise abnehmen, ist nicht erkennbar, dass ältere Wähler typischerweise die erforderliche Einsichtsfähigkeit verlören. Soweit bestimmte ältere Wähler doch an Einsichtsfähigkeit verlieren sollten, greift regelmäßig bereits die allgemeine zivilrechtliche Regelung über das Betreuungsverhältnis ein, die 13 Nr. 2 BWahlG flankiert. Die Einführung eines Eignungsfeststellungsverfahrens für alle Wähler, die das 75. Lebensjahr erreicht haben, ist demnach insgesamt nicht erforderlich, um die politische Einsichtsfähigkeit der an einer Wahl Teilnehmenden zu gewährleisten. Die durch das WASG bewirkte Beeinträchtigung der Allgemeinheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG) lässt sich demnach auch nicht unter dem Gesichtspunkt des (kollidierenden) Demokratieprinzips (Art. 20 Abs. 2 GG) rechtfertigen. 3. Ergebnis Das WASG verstößt demnach gegen die in Art. 38 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG gewährleistete Allgemeinheit der Wahl und ist demnach materiell verfassungswidrig. III. Ergebnis Das WASG ist zwar in formeller Hinsicht mit der Verfassung im Einklang, allerdings materiell verfassungswidrig. Ein Antrag der Abgeordneten der O-Fraktion im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle wäre demnach begründet. C. Ergebnis Die Abgeordneten der O-Fraktion könnten einen Antrag auf abstrakte Normenkontrolle des WASG stellen. Dieser wäre zulässig und begründet und hätte demnach (Aussicht auf) Erfolg. 5

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