Teil 1: Vorlesung Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht Gliederung

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1 Teil 1: Vorlesung Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht Gliederung Erster Teil: Grundlagen 1. Grundbegriffe: Staatsrecht und Verfassungsrecht 2. Die Staatsangehörigkeit 3. Das Staatsgebiet 4. Verfassungsgebung und Verfassungsinterpretation 5. Die Staatssymbole Zweiter Teil: Die parlamentarische Demokratie des Grundgesetzes 6. Das Demokratieprinzip 7. Die Wahlrechtsgrundsätze 8. Die politischen Parteien 9. Das Gesetz als die zentrale Handlungsform des demokratischen Rechtsstaates 10. Die Gesetzgebungskompetenzen 11. Das Gesetzgebungsverfahren Dritter Teil: Das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes 12. Das Rechtsstaatsprinzip 13. Rechtsprechung und Justizgewähr 14. Die Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Vierter Teil: Das Bundesstaatsprinzip des Grundgesetzes 15. Das Bundesstaatsprinzip 16. Die Verwaltungskompetenzen Fünfter Teil: Die Staatsorgane 17. Der Bundestag 18. Das Recht der Abgeordneten 19. Der Bundesrat 20. Die Bundesregierung 21. Der Bundespräsident

2 Teil 2: Verfahrensarten des Verfassungsprozessrechts A. Organstreitverfahren (Art. 93 I Nr. 1 GG, 13 Nr. 5, 23 I, 63 ff BVerfGG) I. Prüfungsschema 1. Zulässigkeit a) Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts (Art. 93 I Nr. 1 GG, 13 Nr. 5 BVerfGG) b) Parteifähigkeit (auch: Beteiligtenfähigkeit ) von Antragsteller und Antragsgegner; 63 BVerfGG, Art. 93 I Nr. 1 GG c) Streitgegenstand: Maßnahme oder Unterlassung, 64 I BVerfGG d) Antragsbefugnis (d.h., die Geltendmachung der Verletzung von Rechten und Pflichten, die durch das Grundgesetz übertragen werden); 64 I BVerfGG e) Form und Frist (schriftliche Begründung, Bezeichnung der GG-Bestimmung, 6 Monate, 23 I, 64 II-IV BVerfGG) 2. Begründetheit (Die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung verstößt gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten, vgl. 67 BVerfGG)

3 II. Hinweise zur Formulierung Obersatz: In Betracht kommt ein Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Ein entsprechender Antrag hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. 1. Zulässigkeit des Antrags Für die Zulässigkeit des Antrags sind Art. 93 I Nr. 1 GG, 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG maßgeblich. a) Parteifähigkeit Parteifähig sind Bundesorgane und andere Beteiligte, die durch das Grundgesetz oder die Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Der Antragsteller ist als Abgeordneter des Bundestages Teil dieses Organs und durch das Grundgesetz (z.b. Art. 38 I, 46, 47, 48 GG) und die GO-BT (z.b. 13 ff. GO-BT) mit eigenen Rechten ausgestattet. Er ist somit parteifähig. Der Bundestag (Antragsgegner) ist als oberstes Bundesorgan ebenfalls parteifähig, 63 BVerfGG. b) Streitgegenstand Gegenstand eines Organstreitverfahrens kann jede rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners sein. Die Änderung der Geschäftsordnung des Bundestags ist eine Maßnahme i.s.d. 64 I BVerfGG. Verfahrensgegenstand kann gemäß 64 I BVerfGG eine Maßnahme oder ein Unterlassen des Antragsgegners sein, wobei diese Maßnahme auch rechtserheblich sein muss. Diese Voraussetzungen sind bei der hier in Streit stehenden Rüge des Bundestagspräsidenten an den Abgeordneten X nicht erfüllt. Demnach liegt kein tauglicher Verfahrensgegenstand vor. c) Antragsbefugnis Der Antragsteller muss geltend machen können, durch die angegriffene Maßnahme in einem seiner ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechte und Pflichten verletzt zu sein, 64 I BVerfGG. Das fragliche Gesetz ist ohne eine Beteiligung des Bundesrates erlassen worden. Somit könnten im vorliegenden Fall die Mitwirkungsrechte des Bundesrates, nämlich das Recht auf Zustimmung bzw. Einspruch (Art. 77 IIa - IV GG), verletzt sein. Der Bundesrat ist somit antragsbefugt.

4 d) Form und Frist Die Anforderungen an Form und Frist, wie sie durch 23 I, 64 II und 64 III BVerfGG gestellt werden, sind erfüllt. e) Zwischenergebnis Der Antrag ist zulässig. 2. Begründetheit des Antrags Der Antrag ist gem. 67 BVerfGG begründet, wenn die angegriffene Maßnahme gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt. III. Literaturempfehlung Ehlers: Organstreitverfahren vor dem BVerfG, Jura 2003, S. 315 ff.

5 B. Abstrakte Normenkontrolle gem. Art. 93 I Nr. 2 GG, 13 Nr. 6, 23 I, 76 ff BVerfGG I. Prüfungsschema 1. Zulässigkeit a) Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts gem. Art. 93 I Nr. 2 GG, 13 Nr. 6 BVerfGG b) Antragsberechtigung gem. 76 I BVerfGG (Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Bundestages) c) Prüfungsgegenstand gem. 76 I BVerfGG (Bundes- oder Landesrecht) d) Antragsbefugnis ( bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln, Art. 93 I Nr. 2 GG bzw. für nichtig hält, 76 I BVerfGG) e) Form des 23 I BVerfGG (schriftliche Begründung); aber keine Frist f) Prüfungsmaßstab gem. 78 BVerfGG (bei Bundesrecht: Grundgesetz; bei Landesrecht: Grundgesetz und Bundesrecht) 2. Begründetheit (Unvereinbarkeit der Rechtsnorm mit höherrangigem Recht; ggf. gem. 78, 31 II 1 BVerfGG Nichtigerklärung mit Gesetzeskraft) a) Formelle Rechtmäßigkeit (Zuständigkeit; Verfahren; Form) b) Materielle Rechtmäßigkeit (z. B. Anforderungen der Ermächtigungsgrundlage; Verhältnismäßigkeit)

6 II. Hinweise zur Formulierung Obersatz: Der Antrag der Landesregierung hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. 1. Zulässigkeit Die Zulässigkeit eines abstrakten Normenkontrollverfahrens richtet sich nach Art. 93 I Nr. 2 GG, 13 Nr. 6, 76 ff BVerfGG. a) Antragsberechtigung, 76 I BVerfGG Die Landesregierung von X müsste zunächst antragsberechtigt sein. Gemäß 76 I BVerfGG sind die Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestages antragsberechtigt. Die Landesregierung des Bundeslandes X ist folglich antragsberechtigt. b) Prüfungsgegenstand, 76 I BVerfGG Zulässiger Prüfungsgegenstand der abstrakten Normenkontrolle ist jede generelle Rechtsnorm. Sie kann sich also sowohl auf vor- als auch auf nachkonstitutionelle Bundesund Landesgesetze im formellen und materiellen Sinne beziehen. Bei dem zu prüfenden Gesetz handelt es sich um ein nachkonstitutionelles Bundesgesetz und somit um einen zulässigen Prüfungsgegenstand. c) Antragsbefugnis Gemäß Art. 93 I Nr. 2 GG müssen Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit des Gesetzes mit dem Grundgesetz bestehen. Hier stellt die Landesregierung sowohl die Kompetenz des Bundes zum Erlass des Änderungsgesetzes in Frage als auch den korrekten Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens. Die Landesregierung hat also Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit des Gesetzes. Fraglich ist, ob solche Zweifel ausreichen. 76 I Nr. 1 BVerfGG verlangt nämlich, dass der Antragsteller neben seinen Zweifeln die Norm zudem für nichtig erachtet. Allerdings kann einfaches Gesetzesrecht, wie das BVerfGG, ein nach der Verfassung bestehendes Antragsrecht nicht einschränken. Somit sind die Zweifel der Landesregierung aufgrund des Geltungsvorrangs des Art. 93 I Nr. 2 GG für ihre Antragsbefugnis ausreichend.

7 d) Form und Frist Die Landesregierung des Bundeslandes X hat einen schriftlichen Antrag gestellt und diesen auch begründet. Damit hat sie den Erfordernissen des 23 I BVerfGG zur Form hinreichend Rechnung getragen. Da es sich bei der abstrakten Normenkontrolle zudem um ein objektives Beanstandungsverfahren handelt, ist der Antrag nicht fristgebunden. e) Zwischenergebnis Der Antrag der Landesregierung ist folglich zulässig. 2. Begründetheit des Normenkontrollantrags (Hier ist zwischen Bundes- und Landesgesetzen zu unterscheiden) a) Prüfung eines formellen Bundesgesetzes aa) Obersatz Der Antrag der Landesregierung X ist begründet, wenn das X-Gesetz mit Normen des Grundgesetzes nicht vereinbar ist. bb) Kontrollmaßstab Bei dem X-Gesetz handelt es sich um Bundesrecht. Es ist daher am gesamten Grundgesetz in förmlicher und sachlicher Hinsicht zu messen. b) Prüfung eines Landesgesetzes aa) Obersatz Der Antrag der Landesregierung ist begründet, wenn das Y-Gesetz mit dem Grundgesetz und sonstigem Bundesrecht nicht vereinbar ist. bb) Kontrollmaßstab Das Y-Gesetz wird als Landesrecht sowohl am Grundgesetz als auch am einfachen Bundesrecht einschließlich der Bundesrechtsverordnungen gemessen. 3. Endergebnis Der Antrag der Landesregierung X ist zulässig und begründet. (Gegebenenfalls: Gem. 78 S.1 BVerfGG wird das Bundesverfassungsgericht das X-Gesetz für nichtig erklären.)

8 III. Literaturempfehlung Mückel: Die abstrakte Normenkontrolle vor dem Bundesverfassungsgericht gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 2, 2a GG, 13 Nr. 6, 6a, 76 ff BVerfGG, Jura 2005, S. 463 ff.

9 C. Konkrete Normenkontrolle gem. Art. 100 I 1 2. Alt. GG, 13 Nr. 11, 23 I, 80 ff. BVerfGG I. Prüfungsschema 1. Zulässigkeit a) Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts gem. 13 Nr. 11 BVerfGG b) Vorlageberechtigung gem. Art. 100 I 1 GG (Gericht) c) Prüfungsgegenstand Art. 100 I 1 GG (Gesetz) d) Vorlagebefugnis bzw. Vorlagepflicht; vgl. Art. 100 I 1 GG (siehe zur Pflicht: so ist das Verfahren auszusetzen und... die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen ) aa) Richterliche Überzeugung ( Hält... für verfassungswidrig ) bb) Entscheidungserheblichkeit ( auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt ) e) Form der 23 I, 80 II BVerfGG: schriftliche Begründung 2. Begründetheit (Prüfungsmaßstab der konkreten Normenkontrolle ist die Unvereinbarkeit des Gesetzes mit dem Grundgesetz; vgl. Art. 100 I GG ( Verletzung dieses Grundgesetzes ); ggf. kommt es zu einer Nichtigkeitserklärung mit Gesetzeskraft, 82 I, 78, 31 II 1 BVerfGG) a) Formelle Rechtmäßigkeit (Zuständigkeit; Verfahren; Form) b) Materielle Rechtmäßigkeit (z. B. Anforderungen der Ermächtigungsgrundlage; Verhältnismäßigkeit)

10 II. Hinweise zur Formulierung Obersatz: Die Vorlage des Verwaltungsgerichts hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. I. Zulässigkeit Die Zulässigkeit einer Vorlage im konkreten Normenkontrollverfahren richtet sich nach Art. 100 I 1 2. Alt. GG, 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG. 1. Vorlageberechtigung Das Verwaltungsgericht X müsste vorlageberechtigt sein. Vorlageberechtigt sind nach Art. 100 I 1 GG die Gerichte, also alle Spruchkörper, die sachlich unabhängig sind, in einem formell gültigen Gesetz mit den Aufgaben eines Gerichtes betraut und als Gerichte bezeichnet werden. Als staatliches Gericht im Sinne des Art. 92 GG erfüllt das Verwaltungsgericht diese Voraussetzungen und ist demnach vorlageberechtigt. 2. Prüfungsgegenstand Prüfungsgegenstand der konkreten Normenkontrolle können gem. Art. 100 I GG sowohl formelle als auch nachkonstitutionelle Gesetze des Bundes und der Länder sein. Die XY- Verordnung ist als Bundesrechtsverordnung (vgl. Art. 80 GG) zwar Gesetz im materiellen Sinne. Sie ist allerdings durch den Bundesminister für Z erlassen worden und nicht durch den Deutschen Bundestag. Daher handelt es sich nicht um ein Gesetz im formellen Sinne. Die XY-Verordnung ist somit kein tauglicher Prüfungsgegenstand. 3. Vorlagebefugnis bzw. Vorlagepflicht a) Richterliche Überzeugung Das Oberlandesgericht O müsste gem. Art. 100 I GG von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes überzeugt sein. Bestehen lediglich Zweifel, reichen diese nicht aus. Problematisch ist, dass das Gericht im vorliegenden Fall zwar von der Verfassungswidrigkeit der Norm überzeugt ist, den Verfassungsverstoß aber nach seiner eigenen Auffassung durch eine verfassungskonforme Auslegung beheben kann. Diese Möglichkeit schließt die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit aus. Folglich ist die Vorlage unzulässig.

11 b) Entscheidungserheblichkeit Die vorgelegte Norm müsste im Ausgangsverfahren vor dem Oberlandesgericht O außerdem entscheidungserheblich im Sinne des Art. 100 I GG sein. Entscheidungserheblich ist eine Vorschrift nur, wenn der Ausgangsrechtsstreit bei ihrer Ungültigkeit anders zu entscheiden wäre als bei ihrer Gültigkeit. Im vorliegenden Fall kommt eine Verurteilung des Abgeordneten A nach 187 StGB in Betracht. Das Oberlandesgericht müsste jedoch von einer Verurteilung des A absehen, wenn 36 S. 2 StGB verfassungswidrig wäre. Die Verfassungsmäßigkeit des 36 S. 2 StGB ist demnach entscheidungserheblich. 4. Form ( 23 I, 80 II BVerfGG), Frist Die Vorlage des Gerichts ist schriftlich erfolgt und erfüllt damit die Voraussetzungen des 23 I BVerfGG. Das Gericht hat seine Vorlage außerdem begründet und die Entscheidungserheblichkeit hinreichend darlgelegt. Den Anforderungen des 80 II BVerfGG ist daher entsprochen. Eine Frist besteht nicht. 5. Zwischenergebnis Die Vorlage des Verwaltungsgerichts ist zulässig. II. Begründetheit der Normenkontrollvorlage (Es ist zwischen der Überprüfung von Bundes- und Landesrecht zu unterscheiden.) 1. Prüfung eines Bundesgesetzes a) Obersatz Die Vorlage des Verwaltungsgerichts ist gem. Art. 100 I 1 2. Alt. GG begründet, wenn das Parteigesetz formell oder materiell mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. b) Prüfungsmaßstab Als formelles Bundesgesetz wird das Parteigesetz am gesamten Grundgesetz in sachlicher und förmlicher Hinsicht gemessen. 2. Prüfung eines Landesgesetzes Die Vorlage des Verwaltungsgericht ist gem. Art. 100 I 2 GG begründet, wenn XY mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht nicht vereinbar ist.

12 Das XY-Gesetz wird sowohl am Grundgesetz als auch am einfachen Bundesrecht einschließlich der Bundesrechtsverordnungen gemessen. 3. Endergebnis Die Vorlage des Verwaltungsgerichts ist zulässig und begründet; das Bundesverfassungsgericht wird das XY-Gesetz gem. 82 I, 78 S. 1 BVerfGG für nichtig erklären. III. Ergänzende Literaturhinweise Robbers, Verfassungsprozessuale Probleme in der öffentlichrechtlichen Arbeit: 5. Teil. Normenkontrollverfahren, JuS 1994, S. 397 ff.

13 D. Einstweilige Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht gem. 32 BVerfGG I. Prüfungsschema Die einstweilige Anordnung gem. 32 BVerfGG ist ein akzessorisches Verfahren, dass an ein anderes Hauptsacheverfahren angehängt werden muss. Als Hauptsacheverfahren kommen grundsätzlich alle Verfahren des Art. 93 I GG in Betracht. 1. Zulässigkeit a) Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts gem. 32 i.v.m. 13 BVerfGG b) Antragsberechtigung gem. 32 i.v.m. 43 I, 63, 68, 71, 73, 76 I etc. BVerfGG c) Statthaftigkeit (Anhängigkeit eines Hauptsacheverfahrens) d) Keine offensichtliche Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Antrags in der Hauptsache e) Keine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache f) Rechtsschutzbedürfnis g) Form des 23 I BVerfGG; es gibt keine (eigene) Frist 2. Begründetheit Es ist abzuwägen zwischen den Folgen, die eintreten, wenn die einstweilige Anordnung ergeht, obwohl der Hauptantrag keinen Erfolg hat, und den Konsequenzen der Versagung einer einstweiligen Anordnung, falls anschließend der Hauptsacheantrag durchdringt (sog. Doppelhypothese). Die Gründe, auf welche die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme gestützt werden, haben bei der Prüfung grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.

14 II. Ergänzende Literaturhinweise Niesler: Die einstweilige Anordnung nach 32 BVerfGG in der Fallbearbeitung, Jura 2007, S. 362 ff.

15 Teil 3: Zur Antragsstellung von Parlamenten und Parteien im Verfassungsprozessrecht Antragsteller Mögliche Verfahrensart 1. Deutscher Bundestag Art. 38 ff., 76 ff. GG; GOBT (Anm: Das Aktivwerden des Bundestages setzt gem. Art. 42 II 1 GG einen Mehrheitsbe-schluss voraus.) - Organstreit ( 63 BVerfGG) - Normenkontrolle ( 76 I BVerfGG; es gilt die 1/3-Regel) 2. Bundestagsfraktion (min. 5 % Abgeordnete) Art. 38 I GG; 10 ff. GOBT Organstreit (zu 63 BVerfGG: Die Fraktion ist in der GOBT mit eigenen Rechten ausgestattet.) 3. Gruppen, (weniger als 5 % Abgeordnete) Art. 38 I GG; 10 IV GOBT Organstreit (zu 63 BVerfGG: Gruppen sind in der GOBT mit eigenen Rechten ausgestattet.) 4. ein Viertel der Mitglieder Normenkontrolle ( 76 I BVerfGG) 5. Bundestagsabgeordneter Art. 38 I, 46 ff. GG; AbgG Organstreit ( anderer Beteiligter isd. Art. 93 I Nr. 1 GG, der gem. Art. 38 I 2 GG mit eigenen Rechten ausgestattet ist. Oder: Organteil nach 63 BVerfGG) 6. Politische Partei, Art. 21 GG; ParteiG Organstreit ( anderer Beteiligter isd. Art. 93 I Nr. 1 GG, der gem. Art. 21 I GG mit eigenen Rechten ausgestattet ist. 7. Landesparlament (Anm: Das Aktivwerden des Landesparlaments setzt regelmäßig einen Mehrheitsbeschluss voraus.) Normenkontrolle (Art. 93 I Nr. 2a GG, 76 II BVerfGG)

16 Teil 4: Ergänzende Leseempfehlungen A. Ausgewählte Zeitschriftenbeiträge I. Aufsätze und Beiträge fürs Studium Bethge, Die Entscheidungswirkung von Normbeanstandungen des Bundesverfassungsgerichts, JURA 2009, 18 ff. Çalışkan, Neues vom Abgeordneten Der Berufspolitiker als notwendiger Bestandteil des Parlaments?, JURA 2009, 900 ff. Frenz, Recht auf kommunale Selbstverwaltung für Gemeinden und Kreise, JA 2010, 39 Frenzel, Das Gesetzgebungsverfahren Grundlagen, Problemfälle und neuere Entwicklungen, JuS 2010, 27 ff. und 119 ff. Haensle, Amtseid à la Obama Verfassungsrechtliche Grundfragen und Probleme des Amtseids nach dem Grundgesetz, JURA 2009, 670 ff. Holste, Demokratie wieder flott gemacht: Das neue Sitzzuteilungsverfahren im Bundeswahlgesetz sichert das gleiche Wahlrecht, NVwZ 2013, 529 ff. Herrmann, Der Vertrag von Lissabon Ein Überblick, JURA 2010, 161 ff. Kühling, Volksgesetzgebung und Grundgesetz Mehr direkte Demokratie wagen?, JuS 2009, 777 ff. Mayer, Der Vertrag von Lissabon, JuS 2010, 189 ff. Voßkuhle/Kaiser, Grundwissen Öffentliches Recht: Demokratische Legitimation, JuS 2009, 803 ff. Voßkuhle/Kaufhold, Grundwissen Öffentliches Recht: Das Rechtstaatsprinzip, JuS 2010, 116 ff. II. Fälle Frenzel, Bewährungsprobe für das parlamentarische Informationsrecht, JURA 2010, 220 ff. Frenzel/von Detten, Vor- und Nachwirkungen eines G8-Gipfels, JA 2009, 875 ff. Martini, Stöhnen über die Neuverschuldung, JURA 2009, 859 ff.

17 Otto, Übungsklausur Öffentliches Recht: Staatsorganisationsrecht Verfassungsrechtliche Probleme des Familienwahlrechts, JuS 2009, 925 ff. Stumpf, Anfängerklausur Öffentliches Recht: Wahlrechtsgrundsätze auf Abwegen?, JuS 2010, 35 ff. Stumpf/Goos, Übungsklausur Öffentliches Recht: Terrorabwehr durch die NATO im Inland, JuS 2009, 40 ff. B. Vertiefung Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland (in 10 Bänden) Kloepfer, Verfassungsrecht I. Grundlagen, Staatsorganisationsrecht, Bezüge zum Völker- und Europarecht, 2011 Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland. Gesamtwerk in 5 Bänden. Band 1: Grundbegriffe und Grundlagen des Staatsrechts. Strukturprinzipien der Verfassung, 2. Aufl. 1984; Band 2: Staatsorgane, Staatsfunktionen, Finanz- und Haushaltsverfassung, Notstandsverfassung, 1980 C. Landesverfassungsrecht Bayern Lindner, Bayerisches Staatsrecht, 2010 D. Methodik und Rechtsdidaktik Frenzel, Die Verfassung studieren Ein Lernbeitrag zum sechzigjährigen Bestehen des Grundgesetzes, JuS 2009, 412 ff. Pilniok, h.m. ist kein Argument Überlegungen zum rechtswissenschaftlichen Argumentieren für Studierende in den Anfangssemestern, JuS 2009, 394 ff.

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