Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 15 - Lösung

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1 Fall 15 - Lösung In Betracht kommt hier ein Organstreitverfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG. In einem Organstreitverfahren entscheidet das BVerfG darüber, ob ein oberstes Bundesorgan oder Beteiligte, die durch das Grundgesetz mit eigenen Rechten ausgestattet sind, ihre Rechte und Pflichten verletzt haben. Beachte: Das BVerfG kann nur eine Pflichtverletzung feststellen. Aus dieser Feststellung ergibt sich aber noch keine durchsetzbare Verpflichtung des Bundespräsidenten. Allerdings wäre es dann möglich, eine Präsidentenanklage gemäß Art. 61 GG zu erheben. Um dies zu vermeiden, wird der Bundespräsident sich der Feststellung des BVerfG beugen. A. Zulässigkeit 1. Parteifähigkeit Das Organstreitverfahren ist, anders als z.b. ein Normenkontrollantrag gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, ein kontradiktorisches Verfahren, d.h. es stehen sich zwei Parteien gegenüber: Antragsteller und Antragsgegner. Sowohl Antragsteller als auch Antragsgegner müssen parteifähig sein. Parteifähig sind gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG oberste Bundesorgane oder andere Beteiligte, die durch das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Oberste Bundesorgane sind: o Bundespräsident o Bundestag o Bundesrat o Bundesregierung o Bundesversammlung Andere Beteiligte, die mit eigenen Rechten ausgestattet sind, sind z.b. Fraktionen ( vgl. Art. 53a Abs. 1 S. 2 GG, 10, 57 GOBT) Hier steht auf der Seite des Antragstellers die Bundesregierung, Antragsgegner ist der Bundespräsident, also beides oberste Bundesorgane. Folglich sind beide Seiten parteifähig. 2. Antragsbefugnis Das Organstreitverfahren dient dem Schutz der Rechte der Staatsorgane im Verhältnis zueinander. Daher muss der Antragsteller darlegen, dass er durch ein Tun oder Unterlassen des Antragsgegners in seinen Rechten oder Pflichten, die er durch das Grundgesetz übertragen bekommen hat, verletzt worden ist. An diese Rechtsverletzung werden folgende Voraussetzungen geknüpft: Es müssen eigene Rechte des Antragstellers verletzt sein. 1

2 Das Handeln des Antragsgegners muss rechtserheblich sein, also eine rechtliche Folge herbeiführen. Die Verletzung muss wahrscheinlich und möglich sein. Hier ist möglicherweise das Recht der Bundesregierung auf Durchführung und Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens aus Art. 76 I GG verletzt. Sofern der Bundespräsident die Ausfertigung nicht vornimmt, kann das Gesetz nicht in Kraft treten. Ein Unterlassen der Ausfertigung ist damit auch rechtserheblich. 3. Form und Frist Gemäß 23 I, 64 II BVerfGG muss der Antrag schriftlich und begründet beim BVerfG gestellt werden. Die Frist zur Antragstellung beträgt sechs Monate nach Kenntnis der Maßnahme bzw. Unterlassung. 4. Ergebnis Der Antrag auf Einleitung eines Organstreitverfahrens ist zulässig. B. Begründetheit Das Organstreitverfahren ist begründet, wenn der Bundespräsident tatsächlich seine Pflicht zur Ausfertigung des Gesetzes verletzt hat. Prüfungsrecht des Bundespräsidenten Nach Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG hat der Bundespräsident die nach diesem Grundgesetz zustande gekommenen Gesetze auszufertigen und im Bundesgesetzblatt zu verkünden". Gesetze, die nicht nach diesem Grundgesetz zustande gekommen sind", sind dementsprechend nicht zu verkünden. Fraglich ist damit, wann ein Gesetz als nicht nach diesem Grundgesetz zustande gekommen" anzusehen ist, was der Bundespräsident also zu prüfen hat, wenn ihm ein Gesetz zugeleitet wird, das er ausfertigen soll. 1. Überprüfung der formellen Verfassungsmäßigkeit Unter die formelle Verfassungsmäßigkeit fallen: Zuständigkeit (= Wer hat die Gesetzgebungskompetenz?) Verfahren (= Wurde das Verfahren der Art. 76 ff. GG ordnungsgemäß durchgeführt?) Form (= Einhaltung von Formvorschriften) Es ist unstreitig, dass der Bundespräsident die formelle Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes zu prüfen hat, weil zumindest nur in formeller Hinsicht einwandfreie" 2

3 Gesetze als nach diesem Grundgesetz zustande gekommen angesehen werden können. Dies folgt zudem aus der Stellung des Bundespräsidenten, der angesichts der Beteiligung mehrerer anderer Verfassungsorgane am Zustandekommen eines Gesetzes (Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung) als einziger in der Lage ist, am Ende des Verfahrens die Einhaltung der Förmlichkeiten zu prüfen, weil die anderen Beteiligten jeweils nur ihren Teil der Mitwirkung beurteilen können (und dabei naturgemäß befangen sind). Nach einhelliger Meinung ist der Bundespräsident daher berechtigt und verpflichtet, die formelle Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes vor der Ausfertigung zu prüfen. 2. Überprüfung der materiellen Verfassungsmäßigkeit a) Bestehen eines materiellen Prüfungsrechts Umstritten ist dagegen, ob der Bundespräsident auch zur Überprüfung der materiellen Verfassungsmäßigkeit berechtigt und evtl. sogar verpflichtet ist. Aus Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG lässt sich dies nicht deutlich entnehmen - die Vorschrift kann sowohl in der einen wie in der anderen Richtung verstanden werden. Diesbezüglich wird gegen ein materielles Prüfungsrecht vorgebracht: Es fehle eine ausdrückliche Einräumung dieser Befugnis, und es seien keinerlei Verfahrensvorkehrungen für die Prüfung im Grundgesetz getroffen; es bestehe die Gefahr, dass der Bundespräsident in parteipolitische Auseinandersetzungen hineingezogen werde; das Grundgesetz habe das BVerfG zum Hüter der Verfassung" bestellt; der Bundespräsident sollte (im Vergleich zur Weimarer Reichsverfassung) eine schwächere Stellung erhalten. der Bundespräsident würde in Konkurrenz zum BVerfG treten und das Ansehen seines Amtes könnte geschädigt werden, wenn er ein Gesetz ausdrücklich für verfassungsmäßig erkläre und das BVerfG nachher anders entscheide. Für das materielle Prüfungsrecht soll dagegen sprechen, dass ohne eine materielle, inhaltliche Prüfung, z.b. bei einem Zustimmungsgesetz, die Prüfung der formellen Verfassungsmäßigkeit meist nicht möglich sei; es mit der Würde des Staatsoberhauptes und mit Rücksicht auf den Amtseid (Art. 56 GG) unvereinbar sei, den Bundespräsidenten sehenden Auges ein verfassungswidriges Gesetz ausfertigen zu lassen; o Gegen die Heranziehung des Amtseids spricht jedoch, dass der Amtseid dem Bundespräsidenten keine Befugnisse einräumt, sondern den Bundespräsidenten nur verpflichtet, die bestehenden Befugnisse einzuhalten. jeder materielle Verfassungsverstoß zugleich ein formeller Verfassungsverstoß sei, da ein der Verfassung entgegenstehendes Gesetz formell verfassungsgemäß nur durch ein Gesetzgebungsverfahren nach Art. 79 Abs. 2 GG beschlossen werden könne, also ein verfassungsänderndes Gesetz sein müsse; 3

4 der Bundespräsident als Teil der Staatsgewalt an die Verfassung gebunden sei (Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG), so dass er keine verfassungswidrigen Gesetze ausfertigen dürfe. Vertretbar sind beide Ansichten; die wohl herrschende Meinung geht von einem materiellen Prüfungsrecht aus, so dass dieser hier gefolgt werden soll. b) Umfang des materiellen Prüfungsrechts Fraglich ist dann aber, welchen Umfang das Prüfungsrecht hat. Darf der Bundespräsident ein Gesetz bereits dann verweigern, wenn er ein Gesetz für verfassungswidrig hält? Teilweise wird vertreten, das materielle Prüfungsrecht muss auf eine sog. Evidenzkontrolle beschränkt werden. Dies bedeutet, dass nur evidente (= offensichtliche) Verstöße gegen die Verfassung den Bundespräsidenten dazu berechtigen, die Ausfertigung eines Gesetzes zu verweigern. Dagegen spricht, dass es schwierig ist zu entscheiden, welcher Verstoß evident ist und welcher es nicht ist. Jedoch muss hier ein Kompromiss gefunden werden. Denn primär verantwortlich für die Gesetzgebung und die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze sind der Bundestag und gegebenenfalls der Bundesrat. Der Gesetzgeber hat also eine Einschätzungsprärogative. Aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt, dass der Bundespräsident diesen Spielraum des Gesetzgebers nur dann einschränken darf, wenn ein schwerer und offensichtlicher materieller Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt. c) Vorliegen eines evidenten Verfassungsverstoßes Es muss hier also geprüft werden, ob ein offensichtlicher Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt. Der Bundespräsident hat Bedenken, dass ein Verkauf der DFS gegen Art. 87d Abs. 1 GG verstößt. Dort heißt es: (1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Über die öffentlich-rechtliche oder privat-rechtliche Organisationsform wird durch Bundesgesetz entschieden. Dem Bundesgesetzgeber steht folglich offen, ob die Flugsicherheit in Form einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Organisationsform betrieben werden soll. Dabei geht es jedoch lediglich um die gesellschaftsrechtliche Organisation, also die Frage, ob zum Beispiel eine Aktiengesellschaft oder eine andere Gesellschaftsform gewählt wird. Der Wortlaut lässt nicht darauf schließen, dass ein Verkauf von fast 75 Prozent der Anteile an der Flugsicherung gestattet ist. Dies widerspräche Art. 87d Abs. 1 S. 1 GG, wonach die Luftverkehrsverwaltung in bundeseigener Verwaltung geführt wird. Nach einer Privatisierung könnte der Bund die Flugsicherung gerade nicht mehr verwalten. Dieser Verstoß ist bereits bei einem kurzen Blick auf den Wortlaut von Art. 87d Abs. 1 GG erkennbar und daher offensichtlich. 4

5 3. Ergebnis Dementsprechend durfte der Bundespräsident hier die Ausfertigung des Gesetzes verweigern. C. Endergebnis Der Antrag ist zwar zulässig, aber unbegründet. Das BVerfG wird feststellen, dass der Bundespräsident nicht zur Ausfertigung des Gesetzes verpflichtet war. 5

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