Fall 2: Zusatzfragen:

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Fall 2: Zusatzfragen:"

Transkript

1 1 Fall 2: Nach Übernahme der Regierungsverantwortung durch eine Koalition aus SPD, der Linken und den Grünen wählt der zuständige Wahlmännerausschuss mit der erforderlichen Mehrheit den Professor für Öffentliches Recht P, bekannt als überzeugter Marxist, zum Bundesverfassungsrichter. Bundespräsident B weigert sich, den P zu ernennen, weil P nicht die Gewähr biete, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten. 1. Darf B die Ernennung des P verweigern? 2. Was kann der Bundestag im Falle der Verweigerung des B dagegen tun? 3. Hat der Bundespräsident das Recht, die ihm vorliegenden Gesetze auf ihre formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit zu prüfen? 4. Hat der Bundespräsident die Pflicht, die ihm vorliegenden Gesetze auf ihre formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Zusatzfragen: 1. Was bedeutet Gewaltentrennung? 2. Wann wurde die Bundesrepublik Deutschland errichtet? 3. Welche Rolle spielt der Bundespräsident und von wem wird er gewählt? 4. Wer wählt den Bundestagspräsidenten? 5. Wer wählt den Bundesratspräsidenten? 6. Wer wählt den Bundeskanzler? 7. Wer ist in der Demokratie der Gesetzgeber? 8. Was bedeutet Republik? 9. Was ist ein Ministerium? 10. Was bedeutet Föderalismus und was ist das Gegenteil davon?

2 2 Fall 2 Lösung: Frage 1: I. Ausdrückl. Prüfungs-Befugnis des Bundespräsidenten bzgl. der Entscheidung des Wahlmännerausschusses, 5 ff BVerfGG (-), weder im GG noch im BVerfGG. II. Prüfungs-Befugnis aus der in Art. 60 I GG, 10 BVerfGG geregelten Ernennungs- Befugnis (-), der Wortlaut dieser beiden Vorschriften spricht für die unbedingte Ernennungs- Verpflichtung, also gegen eine Prüfungs-Befugnis. III. Prüfungs-Befugnis aus der Rechtsbindung des Bundespräsidenten, Art. 20 III GG i.v.m. Art 33 II GG? 1. Der Bundespräsident ist Teil der Exekutive (= vollziehende Gewalt = jede Ausübung staatl. Gewalt außerhalb von Gesetzgebung und Rspr.), d.h. an die Verfassung und die Gesetze gebunden. Diese Rechtsbindung des Bundespräsidenten ist nur effektiv, wenn ihr bei allen Hoheitsakten, an denen er mitwirkt, eine Prüfungs-Pflicht korrespondiert. B könnte also möglicherweise die Ernennung von Bundesverfassungsrichtern von deren Eignung im Sinne des Art. 33 II GG abhängig machen. P wäre ja nur dann geeignet als Bundesverfassungsrichter, wenn er die Gewähr böte, jederzeit für die freiheitl. demokratische Grundordnung einzutreten, was B nicht glaubt. Würde man also allein auf die verfassungsrechtl. Stellung des B abstellen, könnte er scheinbar die Ernennung des P verweigern. Der Mitwirkungsakt des Bundespräsidenten muss allerdings immer auch im Kontext des konkr. Verfahrens gesehen werden, an dem er beteiligt ist. 2. Prüfungs-Befugnis und Stellung des Bundespräsidenten im Berufungsverfahren für Bundesverfassungsrichter? a. Gem. Art. 94 I 2 GG werden die Mitglieder des BVerfG je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. Die Ernennung steht am Ende des Berufungsverfahrens. Vorausgegangen sind die Erstellung von Vorschlagslisten, 8 BVerfGG und die Wahl des P gem. Art. 94 I 2 GG, 5-9 BVerfGG. Art. 94 I 2 GG könnte zu entnehmen sein, dass mit der Wahl abschließend entschieden ist. Dann hätte der Bundespräsident keine Prüfungs-Befugnis. Was bedeutet die Wahl zum Bundesverfassungsrichter? aa. Gem. Art. 94 I 2 GG erfolgt die Entscheidung durch Wahl. Eine Wahl ist eine Personalentscheidung und eine obj. richtige Einschätzung der Persönl. eines Menschen gibt es nicht, so dass es schon gar nicht einem Einzelnen überlassen werden kann, solche Feststellungen zu treffen. Wahlentscheidungen sind begründungsfrei. Entscheidungen,

3 3 die nicht begründungspflichtig sind, sind auch nicht nachprüfbar, bis auf Alter, Wählbarkeit, Befähigung zum Richteramt, weil diese Kriterien obj. nachprüfbar sind. Danach Prüfungs-Befugnis des B (-). bb. Das Amt des Bundesverfassungsrichters ist ein politisches Amt. Das BVerfG ist selbstständiger, unabhängiger Gerichtshof und Verfassungsorgan. Daher ist es geboten, die Besetzungsentscheidung einem demokratisch legitimierten Gremium zu überlassen. Danach Prüfungsbefugnis des B (-). cc. Verhältnis von Art. 33 II GG zu Art. 94 I 2 GG Die Frage der Verfassungstreue erscheint aber in Art. 33 II GG als überprüfbare Rechtsfrage. Dennoch besteht kein Widerspruch zu Art. 94 I 2 GG; denn bei dem hier in Frage stehenden Amt handelt es sich nicht nur um ein öffentl., sondern auch um ein politisches und für ein solches wird Art. 33 II GG die Fiktion entnommen, dass der Gewählte der Geeignetste ist. Prüfungs-Befugnis des B somit (-). B darf die Ernennung des P nicht verweigern. Frage 2: A. ORGANSTREITVERFAHREN gem. Art. 93 I Nr. 1, 13 Nr. 5, 63 ff BVerfGG? I. ZULÄSSIGKEIT = prozessuale Rechtslage 1. Parteifähigkeit Antragsteller und gegner im Organstreitverfahren können gem. Art. 93 I Nr. 1 GG nur oberste Bundesorgane sein = die in 63 BVerfGG aufgezählten Organe und die daneben im GG oder in den Geschäftsordnungen von Bundestag und rat mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe. a. Antragsteller Der Bundestag ist mögl. Antragsteller gem. 63 BVerfGG. b. Antragsgegner Der Bundespräsident ist mögl. Antragsgegner gem. 63 BVerfGG. 2. Streitgegenstand Gegenstand des Organstreitverfahrens = Streit der Verfassungsorgane über eine rechtserhebl. Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners, 64 I BVerfGG (+), Unterlassung der Ernennung des P. 3. Antragsbefugnis

4 4 Der Antragsteller muss nach 64 I BVerfGG plausibel geltend machen, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch die Maßnahme oder Unterlassung in seinen ihm vom GG übertragenen, also eigenen Rechten und Pflichten verletzt oder unm. gefährdet ist. Er muss diese Verletzung oder Gefährdung behaupten oder behaupten können, d.h. sie muss mögl. und zw. den Beteiligten im Streit sein. Der Bundestag kann eine Verletzung seines Rechts aus Art. 94 I 2 GG geltend machen und die Verletzung dieses Rechts ist im Streit zw. Bundestag und Bundespräsident. 4. Frist und Form Gem. 64 III BVerfGG hat der Bundestag den Antrag innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem ihm die beanstandete Maßnahme bekannt geworden ist, zu stellen. Gem. 23 I 2, 64 II BVerfGG ist der Antrag mit einer Begründung zu versehen, in der die verletzte Bestimmung des GG, hier Art. 94 I 2 GG, bezeichnet wird. Zulässigkeit (+) II. BEGRÜNDETHEIT (+). s.o. Ausführungen zu Frage 1. Organstreitverfahren zulässig und begründet. B. PRÄSIDENTENANKLAGE gem. Art. 61 I GG, 13 Nr. 4, 49 ff BVerfGG I. Zulässigkeit 1. Einreichung der Anklageschrift beim BVerfG, 49 I BVerfGG. 2. Frist = binnen drei Monaten, nachdem der ihr zugrunde liegende Sachverhalt der antragsberechtigten Körperschaft (= Bundestag oder Bundesrat, Art. 61 I GG) bekannt geworden ist. II. Begründetheit (+), wenn vorsätzl. Verletzung des GG oder eines anderen BundesG durch den Bundespräsidenten (-), nicht ersichtl. Präsidentenanklage zulässig, aber unbegründet. Frage 3: I. Formelles PrüfungsR des Bundespräsidenten? Art. 82 I 1 GG zufolge werden die nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze vom Bundespräsidenten ausgefertigt. Ausfertigung durch den Bundespräsidenten = Bekundung, dass das Gesetzgebungsverfahren ordnungsgem. durchgeführt wurde. Formelles PrüfungsR des Bundespräsidenten also (+).

5 5 II. Materielles (= inhaltl.) PrüfungsR des Bundespräsidenten? 1. Aus dem Amtseid, vgl. Art. 56 GG, ergibt sich kein Hinweis auf das materielle PrüfungsR; denn der Bundespräsídent schwört durch den Amtseid ledigl., das GG im Rahmen seiner Kompetenzen zu wahren und zu verteidigen. Über den Umfang seiner Kompetenzen sagt Art. 56 GG nichts aus. 2. Den Art. 20 III und 1 III GG zufolge darf der Bundespräsident kein materiell verfassungswidriges Gesetz ausfertigen. Zwar trägt der Bundestag als Gesetzgebungsorgan (Gesetzgeber ist das Volk) die maßgebl. Verantwortung für ein von ihm verabschiedetes Gesetz, d.h. das Parlament ist vorrangig verpflichtet, die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes zu beurteilen. Der Bundespräsident hat aber die Kompetenz, Gesetze auf evidente (= offensichtl.) materielle Verfassungsverstöße zu prüfen und es obliegt ihm einzuschätzen, wann ein evidenter Verfassungsverstoß vorliegt. Materielles PrüfungsR des Bundespräsidenten also eingeschränkt (+). Frage 4: Prüfungspflicht des Bundespräsidenten? Der Bundespräsident hat gem. Art. 82 I 1 GG nur das Recht, verfassungsgemäße Gesetze auszufertigen, d.h. er hat die Pflicht, die Ausfertigung und Verkündung verfassungswidriger Gesetze zu verweigern. Diese Pflicht kann er nur erfüllen, wenn er die Gesetze vorher formell und materiell prüft, d.h. der Bundespräsident muss im Rahmen seiner Kompetenz prüfen, ob ein Gesetz evident verfassungswidrig ist. Eingeschränkte Prüfungspflicht des Bundespräsidenten (+). Zusatzfragen: 1. Die Gewaltentrennung ist ein auf die Lehre von Montesquieu (= , französischer Staatsphilosoph, der in Zeiten der Aufklärung Grundgedanken des liberalen Staatsdenkens vertrat, Hauptwerk De l esprit des lois (= Vom Geist der Gesetze). zurückgehendes tragendes Organisationsprinzip der meisten modernen demokratischen Verfassungen und konstitutives Merkmal eines Rechtsstaates. Die politische Macht im Staate wird durch die Gewaltentrennung in Funktionsbereiche aufgeteilt. Durch die gegenseitige Kontrolle der Gewalten soll eine Mäßigung der Staatsgewalt erreicht werden.

6 6 2. Die BRD wurde nach der Annahme des GG durch den Parlamentarischen Rat, seiner Genehmigung durch die Besatzungsmächte und Billigung durch die Länder mit Inkrafttreten des GG am errichtet. 3. Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt der BRD. Er wird von der Bundesversammlung (= oberstes Bundesorgan, besteht aus den Mitgliedern des Bundestags und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden, Art. 54 III GG) ohne Aussprache gewählt, Art. 54, 55 GG 4. Der Bundestag (= Volksvertretung der BRD, Art GG, besteht aus den vom Volk gewählten Abgeordneten) wählt den Bundestagspräsidenten. 5. Der Bundesrat (= ebenso wie der Bundestag ein Bundesorgan, besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie berufen oder abberufen, wird also nicht unm. vom Volk gewählt) wählt den Bundesratspräsidenten. 6. Der Bundestag wählt den Bundeskanzler (= Mitglied der Bundesregierung, Art. 62 GG, deren Geschäfte er führt). 7. In der Demokratie (= Volksherrschaft = das Volk ist Träger des Staatswillens und übt ihn unm. durch Wahlen und Abstimmungen Volksbegehren, Volksentscheid und mittelb. über die Volksvertretung Parlament - aus) ist das Volk der Gesetzgeber. 8. Republik = die Stellung des Staatsoberhauptes wird von einem gewählten Präsidenten eingenommen. 9. Ministerium = oberste Verwaltungsbehörde des Staates oder eines Bundeslandes. 10. Föderalismus = das Streben nach Errichtung oder Erhaltung eines Bundesstaates mit weitgehender Eigenständigkeit der Einzelstaaten; Tendenz, die Gliedstaaten durch Zuweisung von Kompetenzen möglichst zu stärken. Gegensatz: Zentralismus.

Lösungsskizze zur Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger bei Prof. Dr. von Bernstorff

Lösungsskizze zur Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger bei Prof. Dr. von Bernstorff Juristische Fakultät 12.10.2012 Lösungsskizze zur Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger bei Prof. Dr. von Bernstorff Diese Skizze gibt nur mögliche Elemente der Lösung an. Die

Mehr

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 15 - Lösung

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 15 - Lösung Fall 15 - Lösung In Betracht kommt hier ein Organstreitverfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG. In einem Organstreitverfahren entscheidet das BVerfG darüber, ob ein oberstes Bundesorgan oder Beteiligte,

Mehr

A. Überblick: Der Bundespräsident, Art. 54 ff. GG

A. Überblick: Der Bundespräsident, Art. 54 ff. GG 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Der Bundespräsident, Art. 54 ff. GG I. Stellung im Staatsgefüge Staatsoberhaupt der BRD Oberstes Verfassungsorgan II.

Mehr

Fall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten. Lösungshinweise

Fall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten. Lösungshinweise Fall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten Lösungshinweise Präsidentenanklage gem. Art. 61 I GG, 13 Nr. 4, 49 ff. BVerfGG wegen Verletzung von Art. 82 I 1 GG? Antragsbegehren des Bundestags Organstreitverfahren

Mehr

Übungsfall 2. Übung im Öffentlichen Recht Prof. Dr. Alexander Proelß

Übungsfall 2. Übung im Öffentlichen Recht Prof. Dr. Alexander Proelß Sachverhalt Der Bundestag verabschiedet gegen die Stimmen der Opposition ein Änderungsgesetz zum Bundeswahlgesetz, durch das 12 BWahlG um einen Absatz 2a erweitert wird, der wie folgt lautet: Wahlberechtigt

Mehr

Fall 5 Bundestagsauflösung. Lösung

Fall 5 Bundestagsauflösung. Lösung Fall 5 Bundestagsauflösung Lösung A fühlt sich in seinen Abgeordnetenrechten aus Art. 38 I 2 GG verletzt, weshalb ein Organstreitverfahren gem. Art. 93 I Nr. 1 GG, 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG in Betracht

Mehr

Vorlesung Verfassungsrecht I. Übungsklausur Der janusköpfige Haushaltsbeschluss

Vorlesung Verfassungsrecht I. Übungsklausur Der janusköpfige Haushaltsbeschluss Vorlesung Verfassungsrecht I Übungsklausur Der janusköpfige Haushaltsbeschluss Klausurlösung 1. Schritt: Fallfrage lesen Was soll in der Lösung erarbeitet werden? Struktur finden 2. Schritt: Sachverhalt

Mehr

Fall 8. Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG

Fall 8. Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG Fall 8 Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG A) Zulässigkeit I. Beteiligtenfähigkeit, Art. 93 I Nr.1 GG, 63 BVerfGG a) Tauglicher Antragssteller

Mehr

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Hausarbeit aus dem WS 2014/15 Frage 1: Prüfung eines Organstreitverfahrens Vorüberlegung: Statthafte Verfahrensart Begehren des Antragstellers

Mehr

Bundespräsident I. Das Flugsicherheitsgesetz

Bundespräsident I. Das Flugsicherheitsgesetz Bundespräsident I 1 Das Flugsicherheitsgesetz Nach langem Ringen über die Kapitalprivatisierung der Deutschen Flugsicherung (DFS) passiert im April 2006 das»gesetz zur Neuregelung der Flugsicherung«Bundestag

Mehr

Übung bei Wiss.Ang. Mathis Bader Folien. Einheit Fall 9

Übung bei Wiss.Ang. Mathis Bader Folien. Einheit Fall 9 Übung bei Wiss.Ang. Mathis Bader Folien Einheit 8 20.12.2007 Fall 9 Organstreitverfahren der Koalitionsfraktionen gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG A) Zulässigkeit

Mehr

Fall: Die zu verbietende Partei

Fall: Die zu verbietende Partei Fall: Die zu verbietende Partei Seit vielen Jahren agiert die rechte N-Partei in der Bundesrepublik. Sie hat mehrere tausend Mitglieder. Vereinzelt ist sie mit einigen Abgeordneten in dens Volksvertretungen

Mehr

Lösung Fall 1 Die verlängerte Legislaturperiode. Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

Lösung Fall 1 Die verlängerte Legislaturperiode. Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Lösung Fall 1 Die verlängerte Legislaturperiode Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Das Gesetz ist verfassungsgemäß, wenn es formell und materiell verfassungsgemäß zustande gekommen ist. I. Verfassungsmäßigkeit

Mehr

Deutschland Das Politische System. Die Bundesrepublik ist ein freiheitlichdemokratischer

Deutschland Das Politische System. Die Bundesrepublik ist ein freiheitlichdemokratischer Deutschland Das Politische System Die Bundesrepublik ist ein freiheitlichdemokratischer Rechtsstaat. 16 Bundesländer Die Bundesrepublik ist ein föderativer Staat, d.h. sie setzt sich aus Länder zusammen.

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht. Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht. Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H Frage 1: Ist H durch die Entscheidung des

Mehr

Inhalt. Basiswissen Staatsrecht I. I. Grundlagen & Rechtsgeschichte 7

Inhalt. Basiswissen Staatsrecht I. I. Grundlagen & Rechtsgeschichte 7 Inhalt Basiswissen Staatsrecht I I. Grundlagen & Rechtsgeschichte 7 II. Die Strukturprinzipien der Verfassung 11 Republik 12 Demokratie 12 Bundesstaat 13 Rechtsstaat 14 Sozialstaat 14 Ewigkeitsgarantie

Mehr

A. Mitwirkung des Bundesrats an der Gesetzgebung

A. Mitwirkung des Bundesrats an der Gesetzgebung 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Mitwirkung des Bundesrats an der Gesetzgebung I. Gesetzesvorlagen des Bundesrats - Initiativrecht des Bundesrats, Art. 76 I Var.

Mehr

Universitätsrepetitorium Öffentliches Recht Dienstag, den 10. Januar 2006

Universitätsrepetitorium Öffentliches Recht Dienstag, den 10. Januar 2006 Prof. Dr. Heintzen WiSe 2005/06 Übungsfall Universitätsrepetitorium Öffentliches Recht Dienstag, den 10. Januar 2006 Der Bundestag beschließt ein Gesetz zur Regelung der Auslandseinsätze der Bundeswehr.

Mehr

Fall: Die Qual der Wahl

Fall: Die Qual der Wahl Fall: Die Qual der Wahl Universität Leipzig Juristenfakultät AG Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht Sachverhalt Bei der anstehenden Bundestagswahl zeichnet sich ein enges Kopf-an-Kopf-Rennen der immer

Mehr

Propädeutische Übung im Öffentlichen Recht. Universität Bonn Wintersemester 2010/

Propädeutische Übung im Öffentlichen Recht. Universität Bonn Wintersemester 2010/ Propädeutische Übung im Öffentlichen Recht Universität Bonn Wintersemester 2010/11 20.01.2011 Überblick über diese Doppelstunde I. Besonderheiten im Staatsorganisationsrecht II. Übungsfall I. Besonderheiten

Mehr

Examensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 9 - Das Zuwanderungsgesetz -

Examensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 9 - Das Zuwanderungsgesetz - Prof. Dr. Werner Heun WS 2008/2009 Examensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 9 - Das Zuwanderungsgesetz - Mehrere Bundesländer bestreiten vorliegend die Verfassungsmäßigkeit des Zuwanderungsgesetzes.

Mehr

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode In Betracht kommt eine abstrakte Normenkontrolle,

Mehr

I. Prozessgrundrechte

I. Prozessgrundrechte AG Öffentliches Recht IV (Prozessrecht: Prozessgrundrechte, verfassungskonforme Auslegung Verfassungsbeschwerde, Organstreitverfahren, Normenkontrolle)) I. Prozessgrundrechte Das Verfahrensgrundrecht aus

Mehr

A. Übersicht: Gesetzesausführung durch Landes- und Bundesverwaltung

A. Übersicht: Gesetzesausführung durch Landes- und Bundesverwaltung 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Übersicht: Gesetzesausführung durch Landes- und Bundesverwaltung I. Ausführung der Landesgesetze immer durch dasjenige Land, das

Mehr

-Lösungshinweise zu Fall 5-

-Lösungshinweise zu Fall 5- Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) -Lösungshinweise zu Fall 5- Bundespräsident Stand: WS 2010/2011 Obersatz: Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat können

Mehr

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 5: Prüfungsrecht des Bundespräsidenten

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 5: Prüfungsrecht des Bundespräsidenten Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2011/2012 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 5: Prüfungsrecht des Bundespräsidenten

Mehr

A. Kontrolle der Exekutive durch den Bundestag

A. Kontrolle der Exekutive durch den Bundestag 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Kontrolle der Exekutive durch den Bundestag I. Zitierrecht, Art. 43 I GG damit korrespondierend: Pflicht der Mitglieder der Bundesregierung,

Mehr

Universität Würzburg Wintersemester 2007/2008. Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Lösungsskizze der 1. Klausur vom 6.12.

Universität Würzburg Wintersemester 2007/2008. Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Lösungsskizze der 1. Klausur vom 6.12. Universität Würzburg Wintersemester 2007/2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Lösungsskizze der 1. Klausur vom 6.12.2007 Die abstrakte Normenkontrolle hat Aussicht auf Erfolg, falls sie

Mehr

Grundkurs Öffentliches Recht I: Staatsorganisationsrecht

Grundkurs Öffentliches Recht I: Staatsorganisationsrecht Prof. Dr. Horst Dreier Wintersemester 2014/15 Grundkurs Öffentliches Recht I: Staatsorganisationsrecht Erster Teil: Einführung I. Das Grundgesetz als Verfassung der Bundesrepublik Deutschland 1. Das Grundgesetz

Mehr

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 10: Prüfungsrecht des Bundespräsidenten

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 10: Prüfungsrecht des Bundespräsidenten Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2013/2014 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 10: Prüfungsrecht des Bundespräsidenten

Mehr

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 10 - Lösung

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 10 - Lösung Fall 10 - Lösung Vorbemerkung Hinter der Vertrauensfrage steckt folgende Idee: Die Bundesregierung bringt nach Art. 76 I GG Gesetzgebungsinitiativen (Gesetzesvorschläge) in den Bundestag ein Folge: Die

Mehr

Prof. Dr. Werner Heun WS 2008/2009. Examensrepetitorium. Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 12 - Fluch der Karibik

Prof. Dr. Werner Heun WS 2008/2009. Examensrepetitorium. Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 12 - Fluch der Karibik Prof. Dr. Werner Heun WS 2008/2009 Examensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 12 - Fluch der Karibik 1. Frage: Bestehen gegen die Entsendung deutscher Kriegsschiffe zur Teilnahme an der

Mehr

Politisches System der Bundesrepublik Deutschland

Politisches System der Bundesrepublik Deutschland Inhalt und Konzept 1. Woraus setzt sich die Regierung zusammen? 2. Bundesrat, Bundestag, Präsident und Kanzlerin 3. Wahlsystem 4. Demokratie + Föderalismus 5. Die im Bundestag vertretenen Parteien 6. Legislative,

Mehr

Lösungshinweise zu Fall 10: Bundesauftragsverwaltung (BVerfGE 104, Biblis nachgebildet) 1. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts

Lösungshinweise zu Fall 10: Bundesauftragsverwaltung (BVerfGE 104, Biblis nachgebildet) 1. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts Lösungshinweise zu Fall 10: Bundesauftragsverwaltung (BVerfGE 104, 249 - Biblis nachgebildet) Der Antrag hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. I. Zulässigkeit des Antrags 1. Zuständigkeit

Mehr

Ist das Amt des Bundespräsidenten entbehrlich?

Ist das Amt des Bundespräsidenten entbehrlich? Politik Sascha Jakobus Ist das Amt des Bundespräsidenten entbehrlich? Studienarbeit 1 Einleitung Meine Äußerungen zu Auslandseinsätzen der Bundeswehr am 22. Mai dieses Jahres, sind auf heftige Kritik

Mehr

Die von der Bundesregierung erarbeitete Gesetzesvorlage des SafariG lautet:

Die von der Bundesregierung erarbeitete Gesetzesvorlage des SafariG lautet: Fall: Jagdfieber 1. Teil Im Jahr 2013 möchte die Bundesregierung das BJagdG dahingehend ändern, dass in bestimmten Jagdbezirken die Jagd aus Helikoptern, Kraftfahrzeugen oder Motorbooten zulässig ist,

Mehr

Übersicht: Ausführung der Gesetze (=Verwaltung)

Übersicht: Ausführung der Gesetze (=Verwaltung) Übung bei Wiss.Ang. Mathis Bader Folien Einheit 10 17.1.2008 Übersicht: Ausführung der Gesetze (=Verwaltung) A) Die drei Ausführungstypen Grundsatz 1 : Ausführung als landeseigene Angelegenheit, Art. 30,

Mehr

Fall 7: Die Qual der Wahl

Fall 7: Die Qual der Wahl Fall 7: Die Qual der Wahl Bei der anstehenden Bundestagswahl zeichnet sich ein enges Kopf-an-Kopf-Rennen der amtierenden Bundeskanzlerin Oma Turman und ihres Herausforderers Robert Lostdriguez, Ministerpräsident

Mehr

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Besprechung der Klausur vom 20.09.2012 SS 2012 Sachverhalt Frage: Hat der Antrag des Abgeordneten W Aussicht auf Erfolg? Folie 2 Vorüberlegungen

Mehr

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Wer spinnt? - Lösungsskizze 1 Das Bundesverfassungsgericht

Mehr

Lösungshinweise Fall 8 (BVerfGE 112, 118 nachgebildet)

Lösungshinweise Fall 8 (BVerfGE 112, 118 nachgebildet) Lösungshinweise Fall 8 (BVerfGE 112, 118 nachgebildet) Der Antrag der CDU/CSU-Fraktion hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG II. Parteifähigkeit

Mehr

A. Überblick: Gesetzgebungskompetenzen

A. Überblick: Gesetzgebungskompetenzen 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Gesetzgebungskompetenzen I. Geschriebene Kompetenzen 1. Grundsatz: Länder, Art. 30, 70 I GG (Bsp.: Schulrecht) 2. Ausschließliche

Mehr

Würzburger Woche an der Bahçeşehir ş Universität Istanbul Bundesrepublik Deutschland. Dipl. iur. Roland Zimmermann, Europajurist

Würzburger Woche an der Bahçeşehir ş Universität Istanbul Bundesrepublik Deutschland. Dipl. iur. Roland Zimmermann, Europajurist Würzburger Woche an der Bahçeşehir ş Universität Istanbul 26.04.2010 Einführung in das Staatsrecht t der Bundesrepublik Deutschland Dipl. iur. Roland Zimmermann, Europajurist Gliederung A. Allgemeines

Mehr

Staatsorganisationsrecht Teil 2

Staatsorganisationsrecht Teil 2 Dr. Berit Völzmann, Goethe-Universität Frankfurt am Main Staatsorganisationsrecht Teil 2 COURS MAGISTRAUX DU PROGRAMME INTERNATIONAL MINERVE DROIT ALLEMAND A LYON PowerPointPräsentation und Skript unter

Mehr

Fall 6: Der Fünf-Minuten-Streit

Fall 6: Der Fünf-Minuten-Streit Fall 6: Der Fünf-Minuten-Streit Ratbald Richwin Referent (R) ist fraktionsloser Abgeordneter des Deutschen Bundestages. Als eines Tages eine kontroverse Debatte über eine bevorstehende Diätenerhöhung stattfindet,

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1.Teil Einführung Teil Staatsstrukturprinzipien und Staatszielbestimmungen

Inhaltsverzeichnis. 1.Teil Einführung Teil Staatsstrukturprinzipien und Staatszielbestimmungen Vorwort... Codeseite... Literaturverzeichnis... Rn. Seite V VII XIV 1.Teil Einführung... 1 1 A. Einordnung des Staatsorganisationsrechts... 1 1 B. Begriff des Staates... 2 2 I. Staatsgebiet... 3 2 II.

Mehr

Fall: Die Qual der Wahl

Fall: Die Qual der Wahl Fall: Die Qual der Wahl Bei der anstehenden Bundestagswahl zeichnet sich ein enges Kopf-an-Kopf-Rennen der immer noch amtierenden Bundeskanzlerin Reimara Re-Gierig (R) und ihres Herausforderers Robert

Mehr

Fall 7: Ministerienschwund

Fall 7: Ministerienschwund Fall 7: Ministerienschwund (vgl. VerfGH NW NJW 1999, 1243 = JuS 1999, 1122) vgl. VerfGH NW NJW 1999, 1243 = JuS 1999, 1122 Nach einem Machtwechsel bei den nächsten Wahlen wurden im Rahmen einer Neubildung

Mehr

Art.3 des Gesetzes regelt sodann die Abstimmungsmodalitäten, welche den Regelungen des BWahlG entsprechen.

Art.3 des Gesetzes regelt sodann die Abstimmungsmodalitäten, welche den Regelungen des BWahlG entsprechen. Sachverhalt Fall 9 Sachverhalt Der Bundestag berät einen in der Öffentlichkeit heiß diskutierten Gesetzentwurf zur Reform der sozialen Sicherungssysteme. Da die Struktur der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung

Mehr

Repetitorium im öffentl. Recht, Verfassungsorgane

Repetitorium im öffentl. Recht, Verfassungsorgane Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Repetitorium im öffentl. Recht, 6.11.2017 Verfassungsorgane Deutscher Bundestag (Lb

Mehr

Urteil des BVerfG vom (NJW 2009, 2267 ff.; L&L 2009, 618) Wesentlicher Inhalt der Leitsätze des Urteils:

Urteil des BVerfG vom (NJW 2009, 2267 ff.; L&L 2009, 618) Wesentlicher Inhalt der Leitsätze des Urteils: Europarecht Übersicht Urteil Vertrag von Lissabon Seite 1 von 6 Urteil des BVerfG vom 30.06.2009 (NJW 2009, 2267 ff.; L&L 2009, 618) Wesentlicher Inhalt der Leitsätze des Urteils: ο Das Zustimmungsgesetz

Mehr

Die O-Fraktion kann mit Erfolg gegen das WASG vorgehen, wenn ein entsprechender Antrag vor dem BVerfG zulässig (A.) und begründet (B.) wäre.

Die O-Fraktion kann mit Erfolg gegen das WASG vorgehen, wenn ein entsprechender Antrag vor dem BVerfG zulässig (A.) und begründet (B.) wäre. Übungsklausur Die O-Fraktion kann mit Erfolg gegen das WASG vorgehen, wenn ein entsprechender Antrag vor dem BVerfG zulässig (A.) und begründet (B.) wäre. In Betracht kommt eine abstrakte Normenkontrolle

Mehr

Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart

Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart Der Sachverhalt ist den Klausuren beigeheftet. Die ursprüngliche Lösung stammt von Professor Dr. Christoph

Mehr

STAATSORGANE Bundestag Bundesrat Bundesregierung Bundespräsident

STAATSORGANE Bundestag Bundesrat Bundesregierung Bundespräsident STAATSORGANE Bundestag Bundesrat Bundesregierung Bundespräsident Einführung in das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Diritto dei Paesi di Lingua Tedesca) Prof. Dr. Clemens Arzt / Berlin

Mehr

Fallfragentyp 1: Rein materiellrechtliche Fragestellung, z.b.

Fallfragentyp 1: Rein materiellrechtliche Fragestellung, z.b. Welche Fragestellungen erwarten einen nun in der Klausur? Fallfragentyp 1: Rein materiellrechtliche Fragestellung, z.b. Ist ein Akt der Legislative/Exekutive/Judikative verfassungswidrig? Ist das Gesetz

Mehr

Kolloquium. Leitentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. BVerfGE 107, 339 NPD-Verbot

Kolloquium. Leitentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. BVerfGE 107, 339 NPD-Verbot PD Dr. Graf Kielmansegg SS 2012 Kolloquium Leitentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 107, 339 NPD-Verbot Anfang 2001 beantragten die Bundesregierung, der Bundestag und der Bundesrat beim

Mehr

Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten

Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten Verfasser/in: Aktenzeichen: Abschluss der

Mehr

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 16 - Lösung

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 16 - Lösung Fall 16 - Lösung Hier geht es um die Frage, ob ein Gesetz nach den Vorschriften des GG ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Diese Frage überprüft das BVerfG im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle gemäß

Mehr

Die Partei- bzw. Beteiligtenfähigkeit des Bundeskanzlers im Rahmen des Bundesorganstreitverfahrens

Die Partei- bzw. Beteiligtenfähigkeit des Bundeskanzlers im Rahmen des Bundesorganstreitverfahrens Boris Duru Justus-Liebig-Universität Gießen Die Partei- bzw. Beteiligtenfähigkeit des Bundeskanzlers im Rahmen des Bundesorganstreitverfahrens Die wesentlichen Bestimmungen für das Bundesorganstreitverfahren

Mehr

Einführung in das Öffentliche Recht

Einführung in das Öffentliche Recht Max Planck Institute for Research on Collective Goods Einführung in das Öffentliche Recht Vorlesung Sommersemester 2011 Dr. Niels Petersen Dr. Emanuel Towfigh 3.2 Fundamentalnormen 3.2.2 Das Rechtsstaatsprinzip

Mehr

Gesetzgebungsverfahren II

Gesetzgebungsverfahren II 1 Gesetzgebungsverfahren II Harte Zeiten für Lottokönige Aufgrund der angespannten Finanzsituation beschließt der Bundestag im Dezember 2007 ein Gesetz zur Änderung der Einkommenssteuer. Der Gesetzentwurf

Mehr

Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Vergleich der Regierungssysteme - Deutschland und Frankreich

Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Vergleich der Regierungssysteme - Deutschland und Frankreich Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form Auszug aus: Vergleich der Regierungssysteme - Deutschland und Frankreich Das komplette Material finden Sie hier: School-Scout.de SCHOOL-SCOUT

Mehr

A. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht. Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG

A. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht. Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG I. Organstreitverfahren

Mehr

Übung im Öffentlichen Recht für Anfängerinnen und Anfänger. Lösung Besprechungsfall 1

Übung im Öffentlichen Recht für Anfängerinnen und Anfänger. Lösung Besprechungsfall 1 Prof. Dr. Alexander Proelß WS 2007/2008 Übung im Öffentlichen Recht für Anfängerinnen und Anfänger Lösung Besprechungsfall 1 Aufgabe 1: A kann sich mit Erfolg gegen den Beschluss des Bundestages wehren,

Mehr

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 6: Das Parteienbereinigungsgesetz

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 6: Das Parteienbereinigungsgesetz 1 Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 6: Das Parteienbereinigungsgesetz Frage 1: Verletzung von Mitwirkungsrechten der G-Fraktion Eine Verletzung der Mitwirkungsrechte

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1946/10 - des Herrn M In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Andrejewski, Pasewalker Straße 36, 17389 Hansestadt Anklam

Mehr

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Besprechung der Klausur vom 22.09.2011 SS 2011 Sachverhalt Frage: Hat der Antrag Aussicht auf Erfolg? Folie 2 A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des

Mehr

Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/119 26.06.2012 Gesetzentwurf der Fraktion der PIRATEN Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen A Problem Die Bürgerinnen

Mehr

Fall 3: Wahlprüfungsbeschwerde - Lösungshinweise. Die Wahlprüfungsbeschwerde des W hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Fall 3: Wahlprüfungsbeschwerde - Lösungshinweise. Die Wahlprüfungsbeschwerde des W hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Fall 3: Wahlprüfungsbeschwerde - Lösungshinweise Die Wahlprüfungsbeschwerde des W hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Art. 41 II GG,

Mehr

DAS AUFGESCHNÜRTE SPARPAKET Seite 1 SACHVERHALT. Bearbeitervermerk:

DAS AUFGESCHNÜRTE SPARPAKET Seite 1 SACHVERHALT. Bearbeitervermerk: DAS AUFGESCHNÜRTE SPARPAKET Seite 1 SACHVERHALT Nachdem der Bundesminister für Finanzen mit seinen Vorschlägen zur Sanierung des Staatshaushalts durch ein umfassendes Reformpaket wiederholt in der Opposition

Mehr

Fall 03 - "Überraschung "

Fall 03 - Überraschung Arbeitsgemeinschaft Staatsrecht Wiss. Mitarbeiterin Anna Mrozek Fall 03 - "Überraschung " LÖSUNSSKIZZE Die Bundeskanzlerin kann die Gegenzeichnung verweigern, soweit sie berechtigt ist, die Verfassungsmäßigkeit

Mehr

Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht

Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht A. Materiellrechtliche Fragestellung Frage: Ist das Gesetz, die Maßnahme oder das Unterlassen verfassungsmäßig/rechtmäßig? Aufgabe: Prüfen Sie die Verfassungsmäßigkeit/Rechtmäßigkeit

Mehr

Abschlussklausur Verfassungsrecht I Staatsorganisationsrecht Wintersemester 2015/2016

Abschlussklausur Verfassungsrecht I Staatsorganisationsrecht Wintersemester 2015/2016 Frage 1: Lösungsskizze Abschlussklausur Staatsorganisationsrecht Hinweis: Da die Fallfrage offen formuliert ist, müssen die Bearbeiter sich zunächst für einen Rechtsbehelf entscheiden. In Betracht kämen

Mehr

Übung für Anfänger im Öffentlichen Recht. Übungsfall 10

Übung für Anfänger im Öffentlichen Recht. Übungsfall 10 Prof. Dr. Alexander Proelß Wintersemester 2010/2011 Übung für Anfänger im Öffentlichen Recht Übungsfall 10 {Die Idee zu diesem Fall entstammt Degenhart, Klausurenkurs im Staatsrecht, Fall 9, und Teubner,

Mehr

LANDESKUNDE DEUTSCHLAND DAS POLITISCHE SYSTEM

LANDESKUNDE DEUTSCHLAND DAS POLITISCHE SYSTEM LANDESKUNDE DEUTSCHLAND DAS POLITISCHE SYSTEM ORGANE UND EINRICHTUNGEN DES STAATES Das politische Leben in Deutschland ist mehr als Kanzleramt, Bundestag und Parteizentralen. An vielen Stellen füllen

Mehr

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Hausarbeit aus dem SS 2015 Vorüberlegung Welche Verfahrensarten kommen in Betracht? - Bund-Länder-Streit - abstrakte Normenkontrolle Vgl. Fallfrage:

Mehr

Kommentartext Bundestag im politischen System

Kommentartext Bundestag im politischen System Kommentartext Bundestag im politischen System 1. Kapitel: Bundestag als oberstes Bundesorgan Lebenswichtige Organe finden sich im menschlichen Körper. Als Zentrum menschlichen Lebens gilt dabei das Herz,

Mehr

Grundzüge politischer Systeme der Gegenwart

Grundzüge politischer Systeme der Gegenwart Grundzüge politischer Systeme der Gegenwart Jahrgangsstufen Fach/Fächer Zeitrahmen 11, Lernbereich 11.2.1 Grundzüge politischer Systeme der Gegenwart Sozialkunde 15 Minuten Arbeitszeit Benötigtes Material

Mehr

A. Überblick: Partei und Fraktion

A. Überblick: Partei und Fraktion 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Partei und Fraktion I. Partei - Regelungen in Art. 21 GG und einfachgesetzlich im PartG - Definition: Vereinigung von

Mehr

Größte Reform des GG in seiner Geschichte Allerdings ohne Finanzverfassung. I. Abschaffung der Rahmengesetzgebung

Größte Reform des GG in seiner Geschichte Allerdings ohne Finanzverfassung. I. Abschaffung der Rahmengesetzgebung Föderalismusreform 1 Größte Reform des GG in seiner Geschichte Allerdings ohne Finanzverfassung I. Abschaffung der Rahmengesetzgebung Wegen schwieriger Trennung abgeschafft. Jetzt zwischen Bund und Ländern

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Staatsorganisationsrecht. Wintersemester 2008/2009. Übungsfall 10 Vertrauensfrage Lösungsvorschlag

Arbeitsgemeinschaft zum Staatsorganisationsrecht. Wintersemester 2008/2009. Übungsfall 10 Vertrauensfrage Lösungsvorschlag sophie.oldenburg@rewi.hu-berlin.de http://schlink.rewi.hu-berlin.de/staff/so Sophie Oldenburg Raum PAL 117 Arbeitsgemeinschaft zum Staatsorganisationsrecht Wintersemester 2008/2009 Übungsfall 10 Vertrauensfrage

Mehr

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Der Bundespräsident und das Waffengesetz - Lösungsskizze

Mehr

Besprechung 1. Klausur ÖR

Besprechung 1. Klausur ÖR Besprechung 1. Klausur ÖR Universität Trier Klausurenkurs Wintersemester 2015/16 30.10.2015 2» Notenspiegel 12 Durchschnitt: 5,97 Pkt. Durchfallquote: 40 % 5 6 4 3 0 0 3» Vorüberlegung Zwei Fragen: 1.

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Staatsorganisationsrecht. Wintersemester 2008/2009. Übungsfall 5 Parteien Lösungsvorschlag

Arbeitsgemeinschaft zum Staatsorganisationsrecht. Wintersemester 2008/2009. Übungsfall 5 Parteien Lösungsvorschlag sophie.oldenburg@rewi.hu-berlin.de http://schlink.rewi.hu-berlin.de/staff/so Sophie Oldenburg Raum PAL 117 Arbeitsgemeinschaft zum Staatsorganisationsrecht Wintersemester 2008/2009 Übungsfall 5 Parteien

Mehr

Staatsorganisationsrecht Fall 1

Staatsorganisationsrecht Fall 1 FB Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 1 WS 2013/2014 Organisatorisches AG Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht annika.schmidl@jura.uni-augsburg.de 0821/598

Mehr

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Stasiüberprüfung und Beamtenstatutsgesetz. Wissenschaftliche Dienste WD 3 005/10

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Stasiüberprüfung und Beamtenstatutsgesetz. Wissenschaftliche Dienste WD 3 005/10 Deutscher Bundestag Stasiüberprüfung und Beamtenstatutsgesetz Seite 2 Stasiüberprüfung und Beamtenstatusgesetz Verfasser/in: Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 27. Januar 2010 Fachbereich: WD 3: Verfassung

Mehr

Sachverhalt Fall 12. Sachverhalt Fall 12. Sachverhalt

Sachverhalt Fall 12. Sachverhalt Fall 12. Sachverhalt Sachverhalt Fall 12 Sachverhalt Angenommen, im Winter 2012/2013 erreicht die Staatsverschuldung in der Bundesrepublik Deutschland ein bislang unerreichtes Ausmaß. Angesichts dessen will die Bundesregierung

Mehr

Inhalt. 1. Teil: Verfassungsprozessrecht Teil: Fälle und Lösungen 33

Inhalt. 1. Teil: Verfassungsprozessrecht Teil: Fälle und Lösungen 33 Inhalt 1. Teil: Verfassungsprozessrecht 7 Die abstrakte Normenkontrolle 8 Das Organstreitverfahren 14 Der Bund-Länder-Streit 21 Die konkrete Normenkontrolle 26 2. Teil: Fälle und Lösungen 33 Fall 1: Länger

Mehr

Jura Online - Fall: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser - Lösung

Jura Online - Fall: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser - Lösung Jura Online - Fall: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser - Lösung Das Bundesverfassungsgericht wird die von den Abgeordneten beantragte Feststellung treffen, wenn der Antrag zulässig und begründet ist.

Mehr

Staatsorganisations. recht. Dr. Jörn Axel Kämmerer. Von. Professor an der Bucerius Law School in Hamburg. I IUIII! HIHI millu HIHI!!!

Staatsorganisations. recht. Dr. Jörn Axel Kämmerer. Von. Professor an der Bucerius Law School in Hamburg. I IUIII! HIHI millu HIHI!!! Staatsorganisations recht Von Dr. Jörn Axel Kämmerer Professor an der Bucerius Law School in Hamburg I IUIII! HIHI millu HIHI!!! Hill I, 03561810 Carl Heymanns Verlag 2008 Vorwort Abkürzungen Literatur

Mehr

Staatsorganisationsrecht Fall 4

Staatsorganisationsrecht Fall 4 FB Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 4 WS 2013/2014 Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes a) Geschriebene Kompetenzen: Art. 70 ff. GG b) Ungeschriebene Kompetenzen

Mehr

-Lösungshinweise zu Fall 10-

-Lösungshinweise zu Fall 10- Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) -Lösungshinweise zu Fall 10- Bundesauftragsverwaltung Stand: WS 2010/2011 AG III: Parteienrecht Der Antrag der Landesregierung

Mehr

Abschlussklausur 23. Februar Lösungsskizze. 1. Diese Klausur beruht im Wesentlichen auf BVerfG, Beschluss vom , 2 BvE 5/06.

Abschlussklausur 23. Februar Lösungsskizze. 1. Diese Klausur beruht im Wesentlichen auf BVerfG, Beschluss vom , 2 BvE 5/06. Professor Dr. Matthias Klatt Staatsrecht I Abschlussklausur 23. Februar 2011 Lösungsskizze HINWEISE 1. Diese Klausur beruht im Wesentlichen auf BVerfG, Beschluss vom 1.7.2009, 2 BvE 5/06. Zur Vertiefung

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe Frage 1: Konkrete Normenkontrolle durch die

Mehr

Bund-Länder-Streitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Besondere parteipolitische Konstellationen und ihre verfahrensrechtliche Relevanz

Bund-Länder-Streitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Besondere parteipolitische Konstellationen und ihre verfahrensrechtliche Relevanz Bund-Länder-Streitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Besondere parteipolitische Konstellationen und ihre verfahrensrechtliche Relevanz 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Bund-Länder-Streitverfahren

Mehr

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 5: Vermittlungsausschuss

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 5: Vermittlungsausschuss Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 5: Vermittlungsausschuss A. Erzwingung des Zusammentritts des Vermittlungsausschusses Die Bundesregierung könnte im

Mehr

NORMATIVITÄT DER VERFASSUNG STAATSRECHT II STAATSORGANISATIONSRECHT VERFASSUNGGEBENDE GEWALT DES VOLKES DR. ULRICH PALM

NORMATIVITÄT DER VERFASSUNG STAATSRECHT II STAATSORGANISATIONSRECHT VERFASSUNGGEBENDE GEWALT DES VOLKES DR. ULRICH PALM STAATSRECHT II STAATSORGANISATIONSRECHT DR. ULRICH PALM NORMATIVITÄT DER VERFASSUNG Verfassung ist das erste Gesetz des Staates (nicht bloßer Programmsatz) Vorrang der Verfassung (Art. 20 III, Art. 1 III

Mehr

Die Verfassungsbeschwerde hätte Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet wäre.

Die Verfassungsbeschwerde hätte Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet wäre. Staats- und Verfassungsrecht Klausur für den Angestelltenlehrgang II Lösungsskizze für die Klausur des Angestelltenlehrgangs II Dauer: 3 Zeitstunden Die Verfassungsbeschwerde hätte Aussicht auf Erfolg,

Mehr

Die Verfassungsbeschwerde

Die Verfassungsbeschwerde Die Verfassungsbeschwerde Workshop Demokratische Beteiligung Moritz Klammler (Junge Liberale) moritzklammler@julisde 2732 DA32 C8D0 EEEC A081 BE9D CF6C 5166 F393 A9C0 Karlsruher Schülertage 2017 Das Grundgesetz

Mehr