Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht

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1 Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Der Bundespräsident und das Waffengesetz - Lösungsskizze 1 Der Antrag der Regierungsfraktion A hat Erfolg, wenn er zulässig und soweit er begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG (+), nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG für Organstreitverfahren. II. Beteiligtenfähigkeit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, 63 BVerfGG) Die A-Fraktion als Antragsteller ist ein mit eigenen Rechten (vgl. Art. 53a GG, 10 GOBT) ausgestatteter Teil des Bundestages. Der Bundespräsident als Antragsgegner ist ein oberstes Bundesorgan. III. Antragsgegenstand ( 64 Abs. 1 BVerfGG) Jede rechtserhebliche Maßnahme oder rechtserhebliches Unterlassen des Antragsgegners. Die Nichtausfertigung ist ein konkretes Unterlassen, verhindert das Inkrafttreten des Gesetzes (vgl. Art. 82 Abs. 1 GG) und ist daher auch rechtserheblich. IV. Antragsbefugnis ( 64 Abs. 1 BVerfGG) (P) Die A-Fraktion macht die Rechte des Bundestages geltend Nach dem Wortlaut von 64 Abs. 1 BVerfGG ist es auch möglich, im eigenen Namen die verfassungsmäßigen Rechte des Organs geltend zu machen, dem der Antragsteller angehört (sog. Prozessstandschaft). Dafür muss der Antragsteller eine ständig vorhandene Gliederung des Organs darstellen. Bundestagsfraktionen stellen nach der Rspr. des BVerfG eine ständig vorhandene Gliederung des Bundestages dar. 1 Sachverhalt und Lösungsskizze sind angelehnt an die Fallbearbeitung in Degenhart, Klausurenkurs im Staatsrecht I, S. 137 ff.

2 Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, Kiel 2 Als betroffenes Recht kommt das Recht des Bundestages aus Art. 77 GG in Betracht, Gesetze beschließen zu können. Es erscheint zumindest möglich, dass der Bundestag durch die Weigerung des Bundespräsidenten in seinem Recht aus Art. 77 GG verletzt ist. Die A-Fraktion kann als ständig vorhandene Gliederung des Bundestages prozessstandschaftlich das Recht des Bundestages aus Art. 77 GG geltend machen. Sie ist mithin antragsbefugt. V. Form (+), mit ordnungsgemäßer schriftlicher Begründung ( 23 Abs. 1, 64 Abs. 2 BVerfGG). VI. Frist (+), innerhalb von sechs Monaten ( 64 Abs. 3 BVerfGG). VII. Zwischenergebnis Der Antrag der Regierungsfraktion A ist zulässig. B. Begründetheit Der Antrag ist begründet, soweit die beanstandete Maßnahme oder das beanstandete Unterlassen des Antragsgegners gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt. Entscheidend ist, ob die Nichtausfertigung des Bundespräsidenten das Gesetzgebungsrecht des Bundestages aus Art. 77 GG verletzt. I. Bestehen eines Prüfungsrechtes Nach dem Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 GG besteht eine Ausfertigungspflicht für ein Gesetz, das nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommen ist. Der Bundespräsident muss daher prüfen dürfen, ob ein Gesetz nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommen ist und ob er deshalb zur Ausfertigung verpflichtet ist. (P) Es ist jedoch umstritten, wie weit das Prüfungsrecht des Bundespräsidenten reicht. 1. Formelles Prüfungsrecht Für ein formelles Prüfungsrecht spricht bereits der klare Wortlaut von Art. 82 GG.

3 Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, Kiel 3 Das Prüfungsrecht umfasst die Bestimmungen, die sich mit dem Zustandekommen eines Gesetzes befassen: Dies sind die Bestimmungen über die Gesetzgebungskompetenzen (Art. 70 ff. GG) und das Gesetzgebungsverfahren (Art. 76 ff. GG). 2. Materielles Prüfungsrecht Fraglich ist, ob das Prüfungsrecht über die formelle Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes hinaus auch für die Frage der materiellen Verfassungsmäßigkeit besteht. 2 a) Wortlaut Der Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 GG enthält keine ausdrücklichen Einschränkungen auf Normen der formellen Verfassungsmäßigkeit. Allerdings könnte zustande gekommen auch dahingehend zu deuten sein, dass nur die Vorschriften, die das formelle Verfahren betreffen, erfasst sind. Der Wortlaut ist daher nicht eindeutig. b) Historie Art. 70 der Weimarer Reichsverfassung, der von verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzen sprach, wurde größtenteils auch eine materielle Prüfungsbefugnis des Reichspräsidenten entnommen. Allerdings wurden die Befugnisse des Bundespräsidenten durch das Grundgesetz im Vergleich zu dem Reichspräsidenten bewusst eingeschränkt: Der Bundespräsident nimmt unter dem Grundgesetz die Rolle des repräsentierenden Staatsoberhauptes ein. Aus einer schwächeren Stellung insgesamt lässt sich allerdings nicht auf eine Beschränkung in diesem spezifischen Punkt schließen, sodass aus der Historie ebenfalls keine Rückschlüsse gezogen werden können. c) Systematik aa) Amtseid Der Bundespräsident verpflichtet sich nach Art. 56 GG dazu, das Grundgesetz zu wahren. 2 Ein ausführlicher Beitrag auch zu der Frage, inwiefern ein Prüfungsrecht im Hinblick auf die Europarechtsund Völkerrechtskonformität eines Gesetzes besteht, findet sich bei Hauk in JA 2017, 93.

4 Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, Kiel 4 Allerdings kann dies nur im Rahmen der ihm durch das Grundgesetz zugewiesenen Befugnisse gelten, sodass sich aus dem Amtseid selbst keine Kompetenzen ergeben. bb) Präsidentenklage Auch aus Art. 61 GG selbst lassen sich keine Befugnisse ableiten. cc)kompetenzkonflikt zum BVerfG Gegen ein materielles Prüfungsrecht könnte das Verwerfungsmonopol des BVerfG sprechen. o Dies gilt allerdings nur im Verhältnis zu anderen Gerichten. o Der Bundespräsident verwirft außerdem nicht ein bereits in Kraft getretenes Gesetz, sondern verhindert das Inkrafttreten. dd) Untrennbarkeitslehre Teilweise wird vertreten, dass ein verfassungswidriges Gesetz gleichzeitig ein verfassungsänderndes Gesetz sei, für das die formellen Erfordernisse der Art. 79 Abs. 1 u. 2 GG gelten. Daher könne der Bundespräsident die Unterzeichnung aus formellen Gründen untersagen. Allerdings würde eine Verfassungsänderung stets die Änderung des Verfassungstextes erfordern. Dabei handelt es sich auch nicht um ein Kriterium des Zustandekommens i.s.d. Art. 76 ff. GG. Die Argumentation überzeugt nicht. d) Teleologische Auslegung Für eine materielle Prüfungsbefugnis könnte die allgemeine Verfassungs- und Rechtsbindung aus Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG sprechen. Es wäre mit dieser Verfassungsbindung unvereinbar, den Bundespräsidenten zu einer Mitwirkung an einem verfassungswidrigen Akt der Gesetzgebung zu verpflichten. Eine Ausfertigung sehenden Auges wäre mit seiner Funktion als Staatsnotar unvereinbar. Aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) ergibt sich allerdings gleichzeitig auch, dass der Bundespräsident dazu verpflichtet ist, die Ansicht des Bundestages, der durch die Verabschiedung eines Gesetzes zum Ausdruck bringt von der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes auszugehen, zu berücksichtigen. Für den Inhalt der Gesetze ist primär der demokratisch legitimierte Gesetzgeber verantwortlich.

5 Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, Kiel 5 Daraus ergibt sich, dass sich das materielle Prüfungsrecht auf Fälle beschränken muss, in denen die materielle Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes offensichtlich ist. e) Zwischenergebnis Dem Bundespräsidenten steht daher in formeller Hinsicht ein uneingeschränktes Prüfungsrecht und in materieller Hinsicht ein Recht zur Evidenzkontrolle zu. Hinweis: Bei diesem Ergebnis handelt es sich lediglich um die herrschende Meinung. Im Hinblick auf die zahlreichen Argumente ist bei entsprechender Argumentation ein anderes Ergebnis durchaus vertretbar. II. Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Der Bundespräsident rügte die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. 1. Formelle Verfassungsmäßigkeit a) Gesetzgebungskompetenz (+), Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 GG. (P) Steht Art. 84 Abs. 1 S. 7 GG einer Bundeskompetenz im Weg? (sog. Kompetenzschranke) Hinweis: Es ist auch sehr gut vertretbar, das sog. Durchgriffsverbot als materielle Schranke zu verstehen und dementsprechend im Rahmen der materiellen Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Den Gemeinden wird mit der Überwachung der Vollzug des WaffÄndG übertragen. Dies ist eine nach Art. 84 Abs. 1 S. 7 GG unzulässige Übertragung einer Verwaltungsaufgabe. Insofern besteht keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes. b) Gesetzgebungsverfahren aa) Einleitungsverfahren Die Bundesregierung hat die Vorlage ohne vorherige Stellungnahme des Bundesrates an den Bundestag weitergeleitet. Grundsätzlich ist sie dazu nach Art. 76 Abs. 2 S. 2 GG berechtigt, wenn nicht aus wichtigem Grund eine Fristverlängerung beantragt wurde, Art. 76 Abs. 2 S. 3 GG.

6 Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, Kiel 6 Ist die Nichtanwesenheit von Bundesratspräsident und -vizepräsident ein wichtiger Grund i.s.v. Art. 76 Abs. 2 S. 3 GG? o Nach der Vorschrift kann ein besonderer Grund insbesondere im Umfang der Vorlage liegen, was dafür spricht, dass nur sachbezogene Gründe eine Fristverlängerung rechtfertigen. o Selbst wenn persönliche Gründe erfasst sein sollten, war der Vizepräsident nur vier Wochen innerhalb der sechswöchigen Frist verhindert. o Nach 5, 7 GOBR hat der Bundesrat darüber hinaus zwei vertretungsberechtigte Vizepräsidenten und bei einer Verhinderung beider Vizepräsidenten leitet nach 20 Abs. 2 GOBR der älteste Regierungschef die Sitzung. Damit lag kein wichtiger Grund für eine Fristverlängerung vor und das Einbringen der Vorlage in den Bundestag ohne Stellungnahme des Bundesrates war zulässig. bb) Hauptverfahren (+) cc) Abschlussverfahren (+) c) Zwischenergebnis Das Gesetz ist in 2 WaffÄndG formell verfassungswidrig. Da der Bundespräsident das Gesetz nur als Ganzes ausfertigen kann, war er zur Verweigerung der Ausfertigung berechtigt. 2. Materielle Verfassungsmäßigkeit a) Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG aa) Schutzbereich In personeller und sachlicher Hinsicht eröffnet (+). bb) Eingriff Nach dem klassischen Eingriffsbegriff (+). cc) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (1) Einschränkungsmöglichkeit ( Schranken ) Sog. Schrankentrias des Art. 2 Abs. 1 GG. Das WaffÄndG könnte Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung sein.

7 Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, Kiel 7 (2) Verfassungsmäßige Konkretisierung ( Schranken-Schranke ) Das WaffÄndG müsste insbesondere verhältnismäßig sein. Legitimer Zweck (+): Schutz vor Waffenmissbrauch und damit korrespondierenden Schäden für die Bürger (Schutzpflicht des Staates, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG). Geeignetheit (+): Der Missbrauch - gerade auch durch Dritte - wird erschwert, wenn die Waffen nicht zu Hause aufbewahrt werden. Zwar bieten Vereinsheime damit Anreiz für gezielte Überfälle; allerdings ist die externe Aufbewahrung gerade im Hinblick auf die jüngeren Vorkommnisse vom Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers erfasst. Erforderlichkeit (+): Als milderes Mittel gleicher Effektivität kämen nur erhöhte Sicherheitsstandards bei den Waffenbesitzern zuhause in Betracht. Diese würden - um eine vergleichbare Effektivität sicherzustellen - allerdings Kontrollmaßnahmen nötig machen, die wiederum in das Recht aus Art. 13 GG eingreifen. Insofern greift auch der Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers. Angemessenheit (+): o Für die Sportschützen stellt die Regelung einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit dar. Die Persönlichkeitsentwicklung ist nur in einem Randbereich betroffen. Der Gebrauch von Schusswaffen zuhause ist sowieso nicht ohne Weiteres erlaubt, sondern unterliegt besonders strengen Voraussetzungen. Auch die verminderten Verteidigungsmöglichkeiten der Sportschützen im Angriffsfalle führen nicht zu einem anderen Ergebnis, da Waffen diesem Zweck nicht zu dienen bestimmt sind. Es liegt mithin nur eine geringe Beeinträchtigung der Rechte der Sportschützen vor. o Im Gegensatz dazu kommt der Staat mit einer derartigen Regelung seiner Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 GG nach. Das Gesetz hat die Zielsetzung, Leben und Gesundheit Unbeteiligter zu schützen und dient damit hochrangigen Rechten. Die Angemessenheit ist daher zu bejahen. Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG ist daher gerechtfertigt.

8 Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, Kiel 8 b) Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG aa) Ungleichbehandlung Jäger und Sportschützen sind Besitzer von Schusswaffen und bilden damit ein Vergleichspaar. Während Jäger ihre Waffen bei sich aufbewahren dürfen, müssen Sportschützen ihre Waffen an einem zentralen Ort aufbewahren. Die unterschiedliche Regelung stellt mithin eine rechtlich relevante Ungleichbehandlung dar. bb) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Hinweis: Die Prüfung von Gleichheitsrechten unterscheidet sich von der herkömmlichen Prüfung der Freiheitsgrundrechte. Sie richtet sich für Art. 3 Abs. 1 GG nach der sog. Neuen Variante der neuen Formel. Dies bedeutet, dass der Prüfungsmaßstab für die Ungleichbehandlung von einer bloßen Willkürprüfung bis hin zu einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung reichen kann. Folgende Kriterien sprechen dafür, der Prüfung einen strengen Maßstab zugrunde zu legen: - Ähnlichkeit des Differenzierungskriteriums zu den Kriterien in Art. 3 Abs. 3 GG - Beeinflussbarkeit - Sachbezogenheit oder Personenbezogenheit - Betroffenheit von Freiheitsgrundrechten Die Differenzierung im WaffÄndG knüpft nicht an eine unbeeinflussbare personale Eigenschaft an. Vielmehr ist die Betätigung als Sportschütze oder Jäger und damit die Waffenart bzw. die Verwendungsabsicht Anknüpfungspunkt der Unterscheidung. Diese ist sachbezogen und beeinflussbar. Es sind auch keine speziellen Freiheitsgrundrechte betroffen, der Waffengebrauch der Sportschützen fällt einzig in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG. Prüfungsmaßstab ist daher nicht eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung; vielmehr reicht es aus, wenn ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung besteht und diese nicht willkürlich ist.

9 Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, Kiel 9 Für Jagdwaffen bietet sich bereits kein gleich geeigneter zentraler Aufbewahrungsort wie ein Schützenverein an, zumal die Waffen auf der Jagd genutzt werden und dort zugänglich sein müssen. Unabhängig davon greifen die allgemeinen waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften auch für Jagdwaffen. Es liegt mithin keine willkürliche Ungleichbehandlung vor. Die Ungleichbehandlung ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt und Art. 3 Abs. 1 GG wird durch das WaffÄndG nicht verletzt. c) Zwischenergebnis Das WaffÄndG ist materiell verfassungsmäßig. Der Bundespräsident war nicht dazu berechtigt, die Ausfertigung diesbezüglich zu verweigern. C. Gesamtergebnis Der Bundespräsident durfte aufgrund der formellen Verfassungswidrigkeit des Gesetzes von der Ausfertigung Abstand nehmen. Der Antrag der Regierungsfraktion A ist damit zulässig aber unbegründet.

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