AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T
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1 AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T
2 Die Verfassungsbeschwerde des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist.
3 A./ ZULÄSSIGKEIT Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen. I./ Zuständigkeit des BVerfG Das BVerfG entscheidet über Verfassungsbeschwerden nach Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG.
4 II./ Beschwerdefähigkeit Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG: Jedermann (+) III./ Verfahrensfähigkeit Im BVerfGG nicht geregelt Volljährige natürliche Personen aber zweifellos (+)
5 IV./ Beschwerdegegenstand Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG: Jeder Akt der öffentlichen Gewalt (Legislative, Exekutive, Judikative) Vorliegend: 75 I UG als Gesetz (+)
6 V./ Beschwerdebefugnis 1.) Möglichkeit der Grundrechtsverletzung In Betracht kommt Art. 9 GG (Vereinigungsfreiheit) Substantiiert behauptet? Verletzung scheint nicht von vornherein ausgeschlossen! 2.) Beschwer Selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen.
7 VI./ Rechtswegerschöpfung 90 II 1 BVerfGG Aber: Kein Rechtsweg für den Bürger gegen formelle Gesetze BVerfG: Grundsatz der Subsidiarität: Falls zumutbar zunächst gegen das Gesetz verstoßen und fachgerichtlichen Rechtsschutz ersuchen.
8 VII./ Ordnungsgemäßer Antrag Form: Schriftlich und begründet nach 23 I, 92 BVerfGG Frist: Unterscheide: UrteilsVB: Monatsfrist, 93 I 1 BVerfGG RechtssatzVB: Jahresfrist, 93 III BVerfGG Vorliegend: VB gegen Gesetz, also Jahresfrist. Das UG ist aber bereits seit 2004 in Kraft. Die VB ist also verfristet. Die VB ist unzulässig.
9 B./ BEGRÜNDETHEIT (HILFSGUTACHTEN) Die VB ist begründet, soweit B in Grundrechten oder grundrechts-gleichen Rechten verletzt ist. I./ Verletzung von Art. 9 I GG B könnte durch 75 I UG in seiner Vereinigungsfreiheit, Art. 9 I GG, verletzt sein. Dies ist der Fall, soweit ein verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Eingriff in deren Schutzbereich vorliegt.
10 1.) Schutzbereich a.) Persönlicher Schutzbereich Deutsche i.s.d. Art. 116 I GG B ist deutscher Staatsangehöriger. b.) Sachlicher Schutzbereich Geschützt: Das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
11 Vereinigungen i.s.d. Art. 9 I GG = freiwillige Zusammenschlüsse mehrerer natürlicher oder juristischer Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen, auf eine bestimmte Dauer angelegt sind und ein Mindestmaß an Organisation aufweisen. Vom Schutz umfasst ist: Positive Vereinigungsfreiheit: Bildung, Beitritt, Verbleib und Betätigung in einer Vereinigung Negative Vereinigungsfreiheit: Nichtbeitritt bzw. Austritt aus einer Vereinigung
12 Vorliegend: Negative Vereinigungsfreiheit betroffen? Gesetzliche Zwangsmitgliedschaft des B in der Studierendenschaft. P.: Studierendenschaft = Körperschaft des öffentlichen Rechts, also ein Teil des Staates, dessen Sinn ist, den Bürger an der Staatsverwaltung zu beteiligen. Schützt Art. 9 I GG auch den Austritt aus Körperschaften des öffentlichen Rechts?
13 e.a.: Ja, die negative Vereinigungsfreiheit schütze auch vor öffentlich-rechtlichen Vereinigungen. Für den Bürger könne es allein wegen der Rechtsform keinen Unterschied geben. h.m.: Nein, kein Schutz vor öffentlichrechtlichen Vereinigungen! Kehrseitenargument: Der Bürger könnte ja schließlich auch keine Körperschaft des öffentlichen Rechts gründen.
14 Der Schutzbereich des Art. 9 I GG ist mithin nicht eröffnet. 2.) Zwischenergebnis Art. 9 I GG ist nicht verletzt.
15 II./ Verletzung von Art. 2 I GG B ist in seinem Grundrecht aus Art. 2 I GG verletzt, soweit ein verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Eingriff in dessen Schutzbereich vorliegt.
16 1.) Schutzbereich a.) Persönlicher Schutzbereich (+) b.) Sachlicher Schutzbereich Freie Entfaltung der Persönlichkeit Persönlichkeitskerntheorie: Geschützt ist nur der Bereich, den der Mensch benötigt, um seine Wesensanlage als freie Persönlichkeit zu entfalten. Kein Schutz von Banalitäten. Contra: Abgrenzungsprobleme, Methodik
17 BVerfG (Elfes-Urteil, s. Fall 3): Gewährleistung einer umfassenden allgemeinen Handlungsfreiheit. Als Auffanggrundrecht schützt Art. 2 I GG jede Betätigung, die nicht in den Schutzbereich eines speziellen Freiheitsgrundrechts fällt. Pro: Historische Auslegung, Neutralisierung der Banalisierung des Grundrechtsschutzes durch das weite Schrankenverständnis! Weiter Schutzbereich enger Eingriffsbegriff Weite Schranken!
18 Negative Vereinigungsfreiheit bzgl. öffentlich-rechtlicher Vereinigungen fällt nicht unter Art. 9 I GG, also ist der Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit eröffnet.
19 2.) Eingriff Bei Art. 2 I GG gilt nur der klassische Eingriffsbegriff: Final: Nicht nur unbeabsichtigte Folge (+) Unmittelbar: Keine Zwischenakte (+) Rechtsaktförmig: Gesetz (+) Imperativ: Durchsetzbar mit Befehl und Zwang, weil ein Studium nur als Mitglied möglich ist! (+)
20 3.) Rechtfertigung Der Eingriff in den Schutzbereich ist gerechtfertigt, soweit das UG die verfassungsmäßige Konkretisierung der verfassungsmäßigen Schranken des Art. 2 I GG ist.
21 a.) Schranken Verfassungsmäßige Ordnung: Die gesamte Rechtsordnung, also jedes formell und materiell verfassungsmäßige Gesetz. 75 I UG ist ein Gesetz, kann also taugliche Schranke sein. b.) Schranken-Schranken Formelle Verfassungsmäßigkeit des 75 I UG (+)
22 Materielle Verfassungsmäßigkeit: Verhältnismäßigkeit: Leg. Zweck: Gründung von öffentlichrechtlichen Verbänden nur zur Wahrnehmung legitimer öffentlicher Aufgaben: Studentenförderung, politische Bildung, Selbstverwaltung, Unterstützung kultureller, musischer, sportlicher Betätigung Repräsentation der Studenten, legitimierter Ansprechpartner für andere Stellen. (Arg. aus dem Sachverhalt aufgreifen!)
23 Geeignetheit: Zweckdienlichkeit (+) Erforderlich: Freiwillige Zusammenschlüsse nicht gleich effektiv, Zwangsmitgliedschaft ist also auch relativ mildestes Mittel! Angemessen: Abwägung Bildung freiwilliger Verbände nicht ausgeschlossen Keine übermäßige Belastung (relativ geringer Beitrag, Ausnahmen für finanziell schwache Studenten) Erhebliche Vorteile (s. leg. Zweck)
24 Verhältnismäßigkeit (+) Rechtfertigung (+) Verletzung von Art. 2 I GG (+) Begründetheit (-) Die Verfassungsbeschwerde ist weder zulässig, noch begründet. Sie hat damit keine Aussicht auf Erfolg.
25 ZUSATZFRAGE Schutzbereich des Art. 101 I 2 GG: Persönlich: BVerfG: Jeder, der fähig ist, an einem gerichtlichen Verfahren als Partei beteiligt zu sein: Natürliche, juristische, inund ausländische Personen! Sachlich: Der gesetzliche Richter : Schutz vor Manipulation der Justiz durch willkürliches Einsetzen des erkennenden Richters.
26 Gesetzlicher Richter = Jeder staatliche Richter, der den Anforderungen des GG (Art. 97) genügt und dessen Zuständigkeit in den allgemeinen Normen der Gesetze und in den Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte festgelegt ist. Der sachlich und örtlich zuständige Richter muss also vor Entstehung der Streitigkeit feststehen. Vorliegend (+), sodass schon kein Eingriff in den Schutzbereich vorliegt!
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