Eigentum ist auch... der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb
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- Bettina Winter
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1 Definitionen Allgemein Eigentum ist das Erworbene Eigentum (BGB) rechtliche Sachherrschaft Eigentum ist auch... der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb Gewerbe Unternehmung bzw. Tätigkeit die - selbständig - nachhaltig - berufsmässig - mit Gewinnerzielungsabsichten ausgeübt wird. und sofern keine freiberufliche oder land- und forstwirschaftliche Tätigkeit anzunehmen ist. Erforderlich (-keit) Es gibt kein milderes, gleich geeignetes Mittel, dass den Zweck auch erreichen würde. Unmittelbar in direkter Beziehung; ohne Umwege, Weitergabe, Übertragung oder Vermittlung Akt der öffentlichen Gewalt Gesetz, Handeln (auch unterlassen) staatl. Organe durch Verwaltungs- oder Realakte. Akt der öffentlichen Gewalt jede öffentlich rechtliche Handlung; auch Gesetz oder letztinstanzliches Urtei. 90 I BVerfGG Verhältnismässigkeitsgrundsatz - Legitimer Zweck - Geeignethei - Erforderlichkeit - Angemessenheit Beruf ist... jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage, die nicht schlechthin gemeinschädlich ist. Tätigkeit muss... - selbständig oder unselbständig, - objetiv und wesensmässig geeignet und darauf gerichtet sein, eine Lebensgrundlage zu schaffen und zu erhalten. Auf Dauer... die Ausübung muss grundsätzlich über einen längeren Zeitraum möglich sein. Nicht schlechthin gemeinschädlich... - sind sozial nicht hinnehmbare und - gesetzlich verbotene Tätigkeiten ((letztes?) str) 2004/2005-Andreas.Hillert@surfeu.de ohne Gewähr 30 Nov
2 Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Legitimer Zweck idr der Fall; weiter Spielraum des Gesetzgbers Geeignetheit Das Mittel / Gesetz ist geeignet den Zweck zu fördern Erforderlichkeit Es gibt kein milderes gleich geeignetes Mittel, das den Zweck auch erreichen würde. Angemessenheit Abwägen: Rechtshierarchie, Intensität des Eingriffs (je intensiver, desto höher das GR) Grundrechte / Verfasungsmässigkeit deutscher ist wer die dt. Staatsangehörgikeit besitzt (Art. 116 I) Verfassungsbeschwerde Beschwerdeberechtigt... Jedermann, der Träger von Grundrechten sein kann. Art 93 I 4a Beschwerdeberechtigt... sind auch juristische Personen, soweit die Grundrechte ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Art 19 III Beschwerdegegenstand ist jeder Akt der öffentlichen Gewalt, auch ein Gesetz. Beschwerdebefugnis besteht bei Behauptung einer GR-Verletzung, die auch möglich erscheint und wenn der Beschwerdeführer - selbst, - gegenwärtig und - unmittelbar betroffen ist. (bei Urteils-VB gegeben). GR muss konkret benannt sein und möglich erscheinen. Selbst: in eigener Person gegenwärtig: jetzt, nicht in unabsehbarer Zukunft. Oder: ist es zumutbar zu warten? unmittelbar es bedarf keines weiteren Verwaltungsaktes Oder: ist es zumutbar, auf einen Vollzugsakt zu warten? Möglich... ist, was nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Rechtswegerschöpfung Alle möglichen Vorinstanzen sind durchlaufen. 2004/2005-Andreas.Hillert@surfeu.de ohne Gewähr 30 Nov
3 Subsidiarität Alle anderen Möglichkeiten sind ausgeschöpft. (Möglichkeit der Inzidentkontrolle durch Fachgerichte; Kontrolle der Wirksamkeit oder Bestandskraft von Normen, Satzungen... ) Schutzbereich - Das in Rede stehende Verhalten oder der bestimmte Lebenssachverhalt fällt unter den Schutz eines Grundrechts bzw. - Bei dem in Rede stehenden Verhalten handelt es sich um die Ausübung eines Grundrechtes. - Der Schutzbereich von Grundrechten kann sowohl Handlungen (positive Freiheit) als auch Unterlassungen (negative Freiheit) erfassen. personeller Schutzbereich deutschen Recht, Jurist.Person 19 III, Minderjährige sachlicher Schutzbereich ist eröffnet, wenn das beeinträchtigte Verhalten von einem GR erfasst wird. Eingriff Ein Eingriff ist dann gegeben, wenn dem Einzelnen ein vom Schutzbereich des Grundrechts umfasstes Verhalten erschwert oder unmöglich gemacht wird. Klassischer Eingriffsbegriff: Nach dem klassischen Verständnis muss ein staatlicher Akt vier Kriterien erfüllen, um als Eingriff qualifiziert werden zu können: - Finalität, - Unmittelbarkeit, - Rechtscharakter und - Durchsetzbarkeit mittels Befehl und Zwang. Moderner Eingriffsbegriff: Nach modernen Verständnis sind auch mittelbare Beeinträchtigungen ausreichend, wenn sie - final (zielgerichtet, beabsichtigt) oder - intensiv, d.h. schwere Grundrechtsbeeinträchtigungen zur Folge haben und gewollt oder in Kauf genommen sind. Sie muss zurechenbar sein. Eingriff (nochmal kurz) Eingriff ist jede Beeinträchtigung eines Rechts Rechtsakt Gesetz, Verwaltungsakt, Urteil Final Eingriff ist zielgerichtet und Beeinächtigung ist beabsichtigt. unmittelbar (-keit des Eingriffs) staatliche Handlung ist auf bestimmte Rechtsfolgen beim Grundrechstträger gerichtet. Verfassungsmässige Rechtfertigung Ein staatlicher Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts indiziert eine Grundrechtsverletzung des Grundrechtsträgers. Der Eingriff kann jedoch gerechtfertigt sein, wenn er sich als verfassungskonforme Ausprägung einer Schranke des in Rede stehenden Grundrechts darstellt. 2004/2005-Andreas.Hillert@surfeu.de ohne Gewähr 30 Nov
4 Wesentlich Was wesentlich ist, muss der Gesetzgeber regeln. GR sind in jedem Fall wesentlich. Legitimer Zweck von der Rechtsordnung grundsätzlich erlaubt. Ungleichbehandlung wird nur festgestellt Wesensmäßige Gleichheit ist gegeben, wenn die herangezogene Vergleichsgruppe wesentlich gleich hinsichtlich des Regelungsgebietes ist. Sachlicher Grund (für Ungleichbeh.) wenn nicht vorhanden: Willkür --> verboten Neue Formel Gibt es Unterschiede, von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen. Einschränkung: Gestaltungskompetenz des Gesetzgebers allgem. Handlungsfreiheit jeder kann tun und lassen, was er will (hm) Leben beginnt spätestens mit dem 14 Tage nach Empfängnis und endet mit dem Tode (Hirn- o. Herztod(str)) Körperliche Unversertheit jeder Eingriff in die inneren Lebensvorgänge und die Körperliche Hülle und Störung derselben einschliesslich Schmerzzufügung und psychisch, seelischen Terror. Körperliche Unversehrtheit (SB) Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinne Gesundheit im geistig-seelischen Bereich.z. B. Schutz vor Zufügung von Verletzungen, Schmerz, psychischem Terrror förmliche Gesetzes sind Parlamentsgesetze materielle Gesetze sind... Rechtsverordnungen, Satzungen. Allgemein: das Recht der Verwaltung. Angemessenheit / Zumutbarkeit Verhältnismmäßigkeit im engeren Sinne 2004/2005-Andreas.Hillert@surfeu.de ohne Gewähr 30 Nov
5 besondere Definitionen und Sätze des Art. 12 Schutzumfang des Art 12 - Entscheidung über die partielle o. generelle Beendigung der beruflichen Tätigkeit -.negative Berufsfreiheit: das Recht keinen Beruf auszuüben - Wettbewerbsfreiheit (str.) Berufsausübungsregelungen (I. St.) regeln das Wie = die Art und Weise der beruflichen Tätigkeit Berufswahlregelungen (II. + III. St.) regeln das Ob der beruflichen Tätigkeit Subjektive Zulassungsgrenzen (II.) knüpfen die Zulassung zu einer Berufstätigkeit an von der Person des Berufsanwärters abhängige Eigenschaften. Objektive Zulassungsgrenzen (III.) knüpfen die Zulassung zu einer Berufstätigkeit an von der Person des Berufsanwärtersunabhängige Bedingungen. Entspricht der mit der Maßnahme verfolgte legitime Zweck den Anforderungen der Eingriffsstufe? Berufsausübungsregelungen (I.) Eingriffe sind zulässig, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls diese zweckmäßig erscheinen lassen Subjektive Zulassungsgrenzen (II.) Subjektive Zulassungsvoraussetzungen sind gerechtfertigt, wenn durch sie ein wichtiges Gemeinschaftsgut, das der Freiheit des Einzelnen vorgeht, geschützt werden soll, insbesondere durch Werte mit Verfassungsrang Objektive Zulassungsgrenzen (III.) Objektive Zulassungsvoraussetzungen sind nur ausnahmsweise gerechtfertigt, zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut Erforderlichkeit objektive Berufswahlregelungen (III. Stufe) sind nur dann erforderlich, wenn Regelungen auf der I. oder II. Stufe nicht genauso effektiv das überragend wichtige Gemeinschafts-gut schützen Sätze, Stichworte,... auswendig lernen... wissen Beschwerde muss zulässig und begründet sein. (Beschwerdebefugnis bei Urteil i.d.r. gegeben. Weil selbst gegenwärtig und unmittelbar betroffen.) Beschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn...eine Klage könnte Aussicht auf Erfolg haben, wenn das Gesetz unter Missachtung der (Gesetzgebungs-)Kompetenzordnung zustande gekommen ist. Beschwerde hat Aussicht auf Erfolg, Eine Beschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zuläsig und begründet ist. 2004/2005-Andreas.Hillert@surfeu.de ohne Gewähr 30 Nov
6 Begründetheit Die Beschwerde ist begründet, wenn ein Eingriff in einen Schutzbereich formell oder materiell verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen sind. Gesetzgebungskompetenzen - ausschliessliche - konkurierende - Rahmen - ungeschriebene (3) kraft Sachzusammenhangs in die Breite, andere Sachgebiete, die notwendig mit dem ausdrücklich geregelten Sachgebiet verbunden sind. Annexkompetenz in die Tiefe, v.a. Verfahrensregelungen, die der Vorbereitung und Durchführung der in dem betreffenden Gesetz enthaltenden Regelungen dienen. kraft Natur der Sache z.b. Bundesflagge, Bundeswappen Rahmengesetzgebungskompetenz darf keine Einzelregelungen oder unmittelbar geltende Regelungen enthalten. Ausnahmen sind zulässig. Sonstige Verfassungsgüter Sozialstaats-, Demokratie-, Bundesstaats- und Rechtsstaatsprinzip Rechtsstaatsprinzip Bestimmtheitsgrundsatz und Rückwirkungsverbot Antragsbefugnis Norm muss für Nichtig gehalten werden Vorlagebefugnis Gericht muss überzeugt sein, dass die Streitentscheidende Norm nichtig ist. Antrags-, Vorlagegegenstand (Bundes- oder Landes-) Gesetz, Norm Gesetze sind... allgemein (abstrakt) und generell Lastengleichheit (Steuerrecht) wird... nach der Belastungsfähigkeit bemessen. Grundrechtsdienende öff.rechtl. juristische Personen sind Träger von Grundrechten hinsichtlich ihrer Funktion die GR der Bürgerschaft zu verwirklichen. (Rundfunkanst., Unis, Kirchen) Streitgegenstand (Urteils-VB / Anf.kl.) ist der VA in Gestalt des letztinstanzlichen Urteils 2004/2005-Andreas.Hillert@surfeu.de ohne Gewähr 30 Nov
7 Verwaltungsrecht Allgemeinverfügungen sind... konkret und generell Verwaltungsakte sind... konkret und individuell Verwaltungsakt - hoheitliche Massnahme - einer Behörde - auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts - zur Regelung - eines Einzelfalls - mit unmittelbarer Wirkung nach Ausssen Hoheitliche Massnahme Massnahme eines Hoheitsträgers Regelung verbindl. Bewirkung von Rechtsfolgen. Rechtsgrundlage bei Widerruf eines belastenden VA ist 49 VwVfG Grundsatz des Gesetzesvorbehaltes Das Handeln der Verwaltung und der Gerichte darf nicht gegen Gesetze verstoßen. und Erfordernis einer besonderen gesetzlichen Grundlage für ein Handeln der Verwaltung. (allgemeiner Verfassungsgrundsatz; wird in Art. 20 Abs. 3 GG nicht ausdrücklich angesprochen, aber vorausgesetzt (Bindung der Verwaltung an das Gesetz wäre gegenstandslos, wenn diese ohne Bindung an eine gesetzliche Ermächtigung tätig werden könnte) Spezialitätsgrundsatz Für spezielles ist das entsprechende spezielle Recht anzuwenden. hinreichend Bestimmt verbindliche Bewirkung einer Rechtsfolge muss aus dem VA hervorgehen. Möglichkeit Möglichkeit ist gegeben, wenn der Verpflichtete der Verpflichtung auch tatsächlich nachkommen kann. Objetive Möglichkeit: Wie jeder andere. Ermessensüberlegungen - Zweckmässigkeit - Geeignetheit - Angemessenheit Ermessensfehler - Ermessensnichtgebrauch / - ausfall / -unterschreitung - Ermessensfehlgebrauch - Ermessensüberschreitung Ermessensnichtgebrauch Behörde hat das ihr eingeräumte Ermessen überhaupt nicht ausgeübt. 2004/2005-Andreas.Hillert@surfeu.de ohne Gewähr 30 Nov
8 Ermessensfehlgebrauch Die Behörde hat das Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise ausgeübt, --> insbes. wurden sachwidrige Kriterien verwendet Ermessensüberschreitung Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten; --> insbes. Verstoß gegen höherrangiges Recht, d.h. Grundrechte. Ermessensüberschreitung - Verstoß gegen die Ermessensnorm selbst - Verstoß gegen ein Freiheitsgrundrecht: insbes. Verhältnismäßigkeitsprüfung - Legitimer Zweck - Geeignetheit - Erforderlichkeit - Angemessenheit - Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG - Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem - Selbstbindung der Behörde durch rechtmäßige Verw.praxis - Kein sachlicher Grund Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Wenn die streitentscheidende Norm öffentlich-rechtlich ist. Öffentlich-rechtlich der Staat ist beteiligt. Hier Verhältnis Statt./. Bürger nichtverfassungsrechtlicher Art doppelte Verfassungsunmittelbarkeit liegt nicht vor: es sind nicht zwei Verfassungsorgane mit Streit um Verfassungsrecht Keine Sonderzuweisung: Besondere Zuweisung durch Rechtsgrndlage zu einem bestimmten Rechtsweg. (z.b. Arbeits- o. Sozialgerichte) 2004/2005-Andreas.Hillert@surfeu.de ohne Gewähr 30 Nov
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