Fall 4 Habeas Corpus

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1 Fall 4 Habeas Corpus

2 Fallfrage: Hat die Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg? Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.

3 I. Zuständigkeit des BVerfG Für Verfassungsbeschwerden nach Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG (+) Annahme zur Entscheidung? II. Beschwerdefähigkeit Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG: Jedermann (+)

4 III. Beschwerdegegenstand Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG: Jeder Akt der öffentlichen Gewalt (+)

5 IV. Beschwerdebefugnis P.: VB vom Ausland aus? 1. Möglichkeit einer Verletzung in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten Art. 2 I GG Art. 2 II 2 GG Art. 101 I 2 GG

6 2. Beschwer Selbst Gegenwärtig Unmittelbar

7 V. Prozessfähigkeit Grundsätze der 51 ff. ZPO? H.M.: Gleitende Altersgrenze je nach betroffenem Grundrecht. Indizien: Grundrechtsmündigkeit Reife, Einsichtsfähigkeit Hier: Wertung der 12 I AsylVfG, 80 I AufenthG, 62 I Nr. 2 VwGO (+)

8 VI. Rechtswegerschöpfung Art. 95 II 2 GG, 90 II 1 BVerfGG (+) VII. Ordnungsgemäßer Antrag 23 I, 92 BVerfGG (+)

9 VIII. Allg. Rechtsschutzbedürfnis P.: Polizeiliche Maßnahme bereits erledigt. Aber: Dennoch Klärungsbedarf! Beschwerdegegenstand: In erster Linie das Urteil. Zulässigkeit (+)

10 I. Prüfungsumfang und tiefe Das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz, seine Prüfung ist deshalb beschränkt auf die Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht: Anwendungsdefizit Fehleinschätzung Willkürliche Entscheidung Verstoß gegen Justizgrundrechte

11 II. Verletzung von Art. 2 II 2, 104 GG 1. Schutzbereich a) Persönlicher Schutzbereich (+), unabhängig von Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsort b) Sachlicher Schutzbereich Freiheit der Person = körperliche Bewegungsfreiheit Abgrenzung zur Freizügigkeit

12 2. Eingriff Finale, hoheitliche, unmittelbare Maßnahme, die mit Zwang durchsetzbar ist und eine Beeinträchtigung von Grundrechten darstellt. Polizeigewahrsam (+)

13 3. Rechtfertigung a) Schranken Art. 2 II 3 GG: Einfacher Gesetzesvorbehalt, aber qualifiziert durch Art. 104 I 1 GG: Förmliches Gesetz Schranke vorliegend: Den Ermittlungen des BVerfG (vgl. 26 ff. BVerfGG) zufolge das seinerseits verfassungsgemäße Obersächsische Polizeigesetz als förmliches (=formelles) Landesgesetz.

14 b) Schranken-Schranken Wichtiger Grund (Schranken-Schranke des Art. 2 II 2 GG nach BVerfG): Vollzugsfähigkeit des hochsensiblen Asyl- und Ausländerrechts (+) Art. 104 I 1 GG: Wahrung der im Schrankengesetz vorgesehen Formen (+) Art. 104 II 1 GG: Richtervorbehalt für Freiheitsentziehungen

15 P.: Abgrenzung Freiheitsentziehung und Freiheitsbeschränkung: Freiheitsbeschränkung liegt vor, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt gegen seinen Willen daran gehindert wird, einen Ort aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten. Freiheitsentziehung liegt vor, wenn die körperliche Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin aufgehoben wird und der Eingriff zudem eine spürbare Intensität und Dauer erreicht.

16 Vorliegend: Freiheitsentziehung Richterliche Anordnung der Freiheitsentziehung (-) Unverzügliche (=ohne vermeidbare Verzögerung) Nachholung (-) P.: Richter nicht erreichbar Befreit nicht von den Anforderungen des Art. 104 II 2 GG. Bei unvermeidbarer Verhinderung immer noch Vertretung möglich.

17 P.: Frist des Art. 104 II 3 GG Befreit deren Wahrung generell von der Beachtung des Richtervorbehalts? Langer Zeitraum, u.u. fast 48 Stunden? Freiheitsentziehung erst ab Überschreitung der Frist justiziabel? Auch bei Einhaltung der Frist aus Art. 104 II 3 GG ist eine richterliche Entscheidung nachzuholen!

18 Einhaltung der Vorgaben des Art. 104 GG (-) Rechtfertigung (-) Verletzung des Art. 2 II 2 GG (+)

19 III. Verletzung von Art. 101 I 2 GG 1. Schutzbereich a) Persönlicher Schutzbereich (+) b) Sachlicher Schutzbereich Gesetzlicher Richter: Das Gericht, der Spruchkörper oder Richter, der durch sachliche, örtliche, instanzielle und funktionale Zuständigkeitsvorschriften aufgrund von Gesetzen oder Geschäftsverteilungsplänen im Voraus abstrakt-generell vorbestimmt ist (+)

20 2. Eingriff Entzug: Wenn die Verhandlung oder Entscheidung in einer Rechtssache von einem anderen Träger hoheitlicher Gewalt verhindert oder beeinträchtigt wird. Durch die Exekutive? (-) Durch die Judikative? Eingriff in die Zuständigkeit des R (-) Willkürliche Verletzung von Verfahrensvorschriften? (-)

21 Eingriff (-) Verletzung von Art. 101 I 2 GG (-) Wegen der Verletzung von Art. 2 II 2, 104 GG ist die Verfassungsbeschwerde dennoch begründet.

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