Art. 2 Abs. 1. Schutzbereiche

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1 Art. 2 Abs. 1 Schutzbereiche Allgemeine Handlungsfreiheit: Weitgefasster Schutzbereich. Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Von der Rechtsprechung entwickeltes Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 ivm Art. 1 Abs. 1 GG mit engerem Schutzbereich.

2 Allgemeine Handlungsfreiheit Art. 2 Abs. 1 GG: Schutzbereich Persönlich: Jeder = Alle Menschen und juristische Personen des PrivatR Sachlich: Tun und lassen, was man will, insbesondere Privatautonomie, gleichgültig ob erlaubt oder verboten. Auffanggrundrecht -> vorab speziellere GrundR prüfen. Lückenloser Grundrechtsschutz str, ob für Ausländer anwendbar, wenn der Schutzbereich eines Deutschen-GrundR eröffnet.

3 Allg. Handlungsfreiheit Eingriffe: Ge- und Verbote, sowie mittelbare Beeinträchtigung, wenn nicht von spezielleren GrundR erfasst. Bsp: Gurt- oder Helmtragepflicht, Gebot Winterreifen zu verwenden, Vorladung bei einer Behörde (ohne unmittelbaren Zwang), Verbot des Konsums von Drogen oder unfriedlicher Versammlungen, Rauch-, Stadionverbot, Vergabe von Subventionen an Konkurrenten, Gebot auszureisen, Rechtsschreibregeln, Steuererhebung, IHK-Mitgliedschaft, Verbot des Reitens im Walde oder Tauben im Park zu füttern. Kein Eingriff bei bloßen Belästigungen, z.b. durch Sondersignale, kurzen Verkehrsstau.

4 Allgemeine Handlungsfreiheit Art. 2 Abs. 1: Schranken: Schrankentrias Rechte Dritter Sittengesetz = Gute Sitten/ Treu und Glauben. Verfassungsmäßige (Rechts-)Ordnung: Weite Auslegung! Nicht nur Verfassungsnormen, sondern alle verfassungsmäßigen Normen = Gesetz, RVO, Satzung Verfassungsmäßige Normen umfassen regelmäßig sowohl Rechte Dritter als auch Treu und Glauben. Dieser Schrankenteil dominiert daher.

5 Art. 2 Abs. 1 GG Schranken-Schranke: Verhältnismäßigkeit: Geeignet, erforderlich, angemessen. Faustformel: Je elementarer die Handlungsfreiheit betroffen, desto sorgfältiger ist der Regelungszweck gegen die Handlungsfreiheit abzuwägen. (BverfGE 17, 306, 314) Bestimmtheitsgrundsatz Keine Schr-Schr: Zitiergebot gem. Art. 19 Abs. 1 GG wird vom BVerfG nicht auf die allgemeine Handlungsfreiheit angewendet, da der Schutzbereich nicht abschließend ist.

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7 Art. 2 Abs. 2, Art. 104: Freiheit Schutzbereich: Persönlich: Menschen (nicht jur. Personen) Sachlich: Körperliche Fortbewegungsfreiheit, jeden (an sich rechtlich und faktisch) zugänglichen Ort aufzusuchen oder zu verlassen. Bei der rechtlichen Zugänglichkeit ist auf Rechtsnormen neben der zu prüfenden Maßnahme abzustellen. Bsp: Zutrittsverbot (Maßnahme) für Demonstranten in Bannmeile (Bannmeilengesetz als zulässige Begrenzung).

8 Art. 104 Abs. 1: Freiheitsbeschränkung = kurzfristige Beeinträchtigung der Fortbewegungsfreiheit, bspw: Verbringung zur Wache. Abs. 2 4: Freiheitsentziehung = Stärkste Form der Beschränkung durch vollständigen Entzug durch Einschließung oder Drohung auf engem Raum. ( Habeas Corpus ) Bsp: Haft.

9 Eingriff: Art. 2 Abs. 2, 104: Fortbewegungsfreiheit Bsp Vorführung bei Gericht, Arrest, Haft, Unterbringung, Abschiebehaft, Festhalten zur Identitätsfeststellung oder körperlichen Untersuchung, Abriegelung einer Ortschaft über Stunden; Vorführung; str: Platzverweis. Nicht: kurzfristiges Anhalten zur Identitätsprüfung oder Verkehrsüberwachung; Geschwindigskeitsbeschränkung; Stau; Beschränkung des Aufenthalts von Ausländern auf ein bestimmtes Gebiet; Abschiebung (Fortbewegungsfreiheit im Ausland!); bloße Vorladung, Nachsitzen (str, ob zwangsweise Durchsetzung, z.b. Vorführung, Eingriff ist).

10 Schranken: Freiheit Förmliches Gesetz (verfahrensmäßig korrekt zustande gekommen) Richtervorbehalt Art. 104 Abs. 2 bei Freiheitsentziehung Schranken-Schranke: VHM Wesensgehalt Zitiergebot Art. 104 Abs. 1 S. 2: Misshandlungsverbot (betr. Art. 2 Abs. 2 S. 1: körperliche Unversehrtheit)

11 Richtervorbehalt Art. 104 Abs. 2 Grds. Richterentscheidung vorab Ausnahme: unverzügliche nachträgliche Prüfung. unverzüglich = Verzögerungen müssen (obj.) sachlich zwingend begründet sein. Bsp: Länge des Weges zum Gericht. Gegenbsp: Kein richterlicher Notdienst trotz Lage, bei der mit Festnahme zu rechnen (Demo). Seltene Ausnahme: Wenn durch richterliche Entscheidung ohnehin geplante Freilassung verzögert würde Äußerste Zeitgrenze: S. 3 Ende des Tages = 24 Uhr nach Ergreifung. Diese Grenze darf nicht gezielt ausgeschöpft werden.

12 Richtervorbehalt Art. 104 Abs. 3 Richtervorführung bei Straftatverdacht Persönliche Anwesenheit des Betroffenen Anhörung vor Entscheidung des Richters Entscheidung des Richters = Freilassung oder Haftbefehl Am Tag nach der Festnahme, aber Pflicht unverzügliche Entscheidung herbeizuführen (Abs. 2) bleibt unberührt.

13 Art. 104 Abs. 4 Benachrichtigungspflicht: Niemand darf spurlos verschwinden. Bei Missachtung ist Freiheitsentzug rechtswidrig Von Amts wegen, d.h. unabh von einem Antrag Angehörige, vgl 52 StPO Vertrauensperson, bspw Freunde, Verteidiger Auswahl trifft Richter; Verzicht des Betroffenen ist für Richter nicht verbindlich. Kein subj Recht des zu Benachrichtigenden

14 Art. 11: Freizügigkeit Schutzbereich: Persönlich: Deutsche; Vereinigungen ohne wirtschaftliche Betätigung (sonst: Art. 12) Sachlich: Unabhängig vom Staat Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen. Freiheit des Ziehens, d.h. Einreise in das Bundesgebiet, zwischen Bundesländern, zwischen Gemeinden, innerhalb der Gemeinde Bsp: Tagesausflug, Stadbummel -> Art. 2 II 2; Wochenendausflug mit Übernachtung -> Art. 11. Negative Dimension: Ortswechsel unterlassen, bspw Wohnsitz behalten Nicht: Ausreise, Auswandern (nur: allgemeine Handlungsfreiheit) Residenzpflicht für Arbeitnehmer, Beamte (nur: Art. 12 bzw. Art. 33 GG)

15 Abgrenzung Freizügigkeit und Fortbewegungsfreiheit Verbreitet wird angenommen, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist vorrangig und Art. 11 tritt dahinter zurück. Andere Ansicht zieht Art. 11 neben Art. 2 Abs. 2 GG heran, weil Art. 11 Abs. 2 andere Schrankenbestimmungen vorsieht, als Art. 2 Abs. 2 Satz 3 bzw Art. 104 GG.

16 Art. 11 Eingriff: Bsp: Zwangsweise Umsiedlung; Genehmigungsvorbehalt für Umzug; Wohnungsverweisung; längerfristige Platzverweise und Aufenthaltsverbote, zumind wenn dort ein Lebensmittelpunkt str. ob mittelbare Eingriffe ausreichen: je nachdem bei deutschen Angehörigen ausgewiesener Ausländer Art. 11 oder (bislang hm) nur Art. 6 GG.

17 Art Schranken Schranken: Durch oder auf Grund qualifizierten Gesetzes Ausr Lebensgrundlage (geringe Bdt wg Sozialstaatsgebot) Bestand oder freiheitl. demokr. Grundordnung: Innerer Notstand Seuchen: Bsp TierseuchenG (Naturkatastrophe / Unglücksfall bislang ohne gesetzl Regelung) Jugendschutz: Bsp: Kinder- und Jugendhilfe Vorbeugung strafb Handlungen: Nicht Strafvollzug (Art. 2 Abs. 2 Satz 2), sondern präventive Maßnahmen str ob nur ggü bereits Straffälligen, wenn Straftaten hinreichend wahrscheinlich.

18 Art Schranken Ausschl. Zuständigkeit für Freizügigkeit: Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG = Bund; gleichwohl Beschränkungen in PolizeiG = Länder zulässig, Gefahrenabwehr in Art. 11 Abs. 2 ausdrücklich zugelasssen. Verfassungsimmanente Schranken: Bsp: minderjg. Ausreißer zu den Eltern verbringen -> in Art. 11 eingegriffen, aber durch Art. 6 GG gerechtfertigt

19 Art. 11 Schranken-Schranken: Verhältnismäßigkeit Zitiergebot Wesensgehalt

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