Art. 2 Abs. 1. Schutzbereiche
|
|
- Alfred Gerber
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Art. 2 Abs. 1 Schutzbereiche Allgemeine Handlungsfreiheit: Weitgefasster Schutzbereich. Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Von der Rechtsprechung entwickeltes Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 ivm Art. 1 Abs. 1 GG mit engerem Schutzbereich.
2 Allgemeine Handlungsfreiheit Art. 2 Abs. 1 GG: Schutzbereich Persönlich: Jeder = Alle Menschen und juristische Personen des PrivatR Sachlich: Tun und lassen, was man will, insbesondere Privatautonomie, gleichgültig ob erlaubt oder verboten. Auffanggrundrecht -> vorab speziellere GrundR prüfen. Lückenloser Grundrechtsschutz str, ob für Ausländer anwendbar, wenn der Schutzbereich eines Deutschen-GrundR eröffnet.
3 Allg. Handlungsfreiheit Eingriffe: Ge- und Verbote, sowie mittelbare Beeinträchtigung, wenn nicht von spezielleren GrundR erfasst. Bsp: Gurt- oder Helmtragepflicht, Gebot Winterreifen zu verwenden, Vorladung bei einer Behörde (ohne unmittelbaren Zwang), Verbot des Konsums von Drogen oder unfriedlicher Versammlungen, Rauch-, Stadionverbot, Vergabe von Subventionen an Konkurrenten, Gebot auszureisen, Rechtsschreibregeln, Steuererhebung, IHK-Mitgliedschaft, Verbot des Reitens im Walde oder Tauben im Park zu füttern. Kein Eingriff bei bloßen Belästigungen, z.b. durch Sondersignale, kurzen Verkehrsstau.
4 Allgemeine Handlungsfreiheit Art. 2 Abs. 1: Schranken: Schrankentrias Rechte Dritter Sittengesetz = Gute Sitten/ Treu und Glauben. Verfassungsmäßige (Rechts-)Ordnung: Weite Auslegung! Nicht nur Verfassungsnormen, sondern alle verfassungsmäßigen Normen = Gesetz, RVO, Satzung Verfassungsmäßige Normen umfassen regelmäßig sowohl Rechte Dritter als auch Treu und Glauben. Dieser Schrankenteil dominiert daher.
5 Art. 2 Abs. 1 GG Schranken-Schranke: Verhältnismäßigkeit: Geeignet, erforderlich, angemessen. Faustformel: Je elementarer die Handlungsfreiheit betroffen, desto sorgfältiger ist der Regelungszweck gegen die Handlungsfreiheit abzuwägen. (BverfGE 17, 306, 314) Bestimmtheitsgrundsatz Keine Schr-Schr: Zitiergebot gem. Art. 19 Abs. 1 GG wird vom BVerfG nicht auf die allgemeine Handlungsfreiheit angewendet, da der Schutzbereich nicht abschließend ist.
6
7 Art. 2 Abs. 2, Art. 104: Freiheit Schutzbereich: Persönlich: Menschen (nicht jur. Personen) Sachlich: Körperliche Fortbewegungsfreiheit, jeden (an sich rechtlich und faktisch) zugänglichen Ort aufzusuchen oder zu verlassen. Bei der rechtlichen Zugänglichkeit ist auf Rechtsnormen neben der zu prüfenden Maßnahme abzustellen. Bsp: Zutrittsverbot (Maßnahme) für Demonstranten in Bannmeile (Bannmeilengesetz als zulässige Begrenzung).
8 Art. 104 Abs. 1: Freiheitsbeschränkung = kurzfristige Beeinträchtigung der Fortbewegungsfreiheit, bspw: Verbringung zur Wache. Abs. 2 4: Freiheitsentziehung = Stärkste Form der Beschränkung durch vollständigen Entzug durch Einschließung oder Drohung auf engem Raum. ( Habeas Corpus ) Bsp: Haft.
9 Eingriff: Art. 2 Abs. 2, 104: Fortbewegungsfreiheit Bsp Vorführung bei Gericht, Arrest, Haft, Unterbringung, Abschiebehaft, Festhalten zur Identitätsfeststellung oder körperlichen Untersuchung, Abriegelung einer Ortschaft über Stunden; Vorführung; str: Platzverweis. Nicht: kurzfristiges Anhalten zur Identitätsprüfung oder Verkehrsüberwachung; Geschwindigskeitsbeschränkung; Stau; Beschränkung des Aufenthalts von Ausländern auf ein bestimmtes Gebiet; Abschiebung (Fortbewegungsfreiheit im Ausland!); bloße Vorladung, Nachsitzen (str, ob zwangsweise Durchsetzung, z.b. Vorführung, Eingriff ist).
10 Schranken: Freiheit Förmliches Gesetz (verfahrensmäßig korrekt zustande gekommen) Richtervorbehalt Art. 104 Abs. 2 bei Freiheitsentziehung Schranken-Schranke: VHM Wesensgehalt Zitiergebot Art. 104 Abs. 1 S. 2: Misshandlungsverbot (betr. Art. 2 Abs. 2 S. 1: körperliche Unversehrtheit)
11 Richtervorbehalt Art. 104 Abs. 2 Grds. Richterentscheidung vorab Ausnahme: unverzügliche nachträgliche Prüfung. unverzüglich = Verzögerungen müssen (obj.) sachlich zwingend begründet sein. Bsp: Länge des Weges zum Gericht. Gegenbsp: Kein richterlicher Notdienst trotz Lage, bei der mit Festnahme zu rechnen (Demo). Seltene Ausnahme: Wenn durch richterliche Entscheidung ohnehin geplante Freilassung verzögert würde Äußerste Zeitgrenze: S. 3 Ende des Tages = 24 Uhr nach Ergreifung. Diese Grenze darf nicht gezielt ausgeschöpft werden.
12 Richtervorbehalt Art. 104 Abs. 3 Richtervorführung bei Straftatverdacht Persönliche Anwesenheit des Betroffenen Anhörung vor Entscheidung des Richters Entscheidung des Richters = Freilassung oder Haftbefehl Am Tag nach der Festnahme, aber Pflicht unverzügliche Entscheidung herbeizuführen (Abs. 2) bleibt unberührt.
13 Art. 104 Abs. 4 Benachrichtigungspflicht: Niemand darf spurlos verschwinden. Bei Missachtung ist Freiheitsentzug rechtswidrig Von Amts wegen, d.h. unabh von einem Antrag Angehörige, vgl 52 StPO Vertrauensperson, bspw Freunde, Verteidiger Auswahl trifft Richter; Verzicht des Betroffenen ist für Richter nicht verbindlich. Kein subj Recht des zu Benachrichtigenden
14 Art. 11: Freizügigkeit Schutzbereich: Persönlich: Deutsche; Vereinigungen ohne wirtschaftliche Betätigung (sonst: Art. 12) Sachlich: Unabhängig vom Staat Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen. Freiheit des Ziehens, d.h. Einreise in das Bundesgebiet, zwischen Bundesländern, zwischen Gemeinden, innerhalb der Gemeinde Bsp: Tagesausflug, Stadbummel -> Art. 2 II 2; Wochenendausflug mit Übernachtung -> Art. 11. Negative Dimension: Ortswechsel unterlassen, bspw Wohnsitz behalten Nicht: Ausreise, Auswandern (nur: allgemeine Handlungsfreiheit) Residenzpflicht für Arbeitnehmer, Beamte (nur: Art. 12 bzw. Art. 33 GG)
15 Abgrenzung Freizügigkeit und Fortbewegungsfreiheit Verbreitet wird angenommen, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist vorrangig und Art. 11 tritt dahinter zurück. Andere Ansicht zieht Art. 11 neben Art. 2 Abs. 2 GG heran, weil Art. 11 Abs. 2 andere Schrankenbestimmungen vorsieht, als Art. 2 Abs. 2 Satz 3 bzw Art. 104 GG.
16 Art. 11 Eingriff: Bsp: Zwangsweise Umsiedlung; Genehmigungsvorbehalt für Umzug; Wohnungsverweisung; längerfristige Platzverweise und Aufenthaltsverbote, zumind wenn dort ein Lebensmittelpunkt str. ob mittelbare Eingriffe ausreichen: je nachdem bei deutschen Angehörigen ausgewiesener Ausländer Art. 11 oder (bislang hm) nur Art. 6 GG.
17 Art Schranken Schranken: Durch oder auf Grund qualifizierten Gesetzes Ausr Lebensgrundlage (geringe Bdt wg Sozialstaatsgebot) Bestand oder freiheitl. demokr. Grundordnung: Innerer Notstand Seuchen: Bsp TierseuchenG (Naturkatastrophe / Unglücksfall bislang ohne gesetzl Regelung) Jugendschutz: Bsp: Kinder- und Jugendhilfe Vorbeugung strafb Handlungen: Nicht Strafvollzug (Art. 2 Abs. 2 Satz 2), sondern präventive Maßnahmen str ob nur ggü bereits Straffälligen, wenn Straftaten hinreichend wahrscheinlich.
18 Art Schranken Ausschl. Zuständigkeit für Freizügigkeit: Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG = Bund; gleichwohl Beschränkungen in PolizeiG = Länder zulässig, Gefahrenabwehr in Art. 11 Abs. 2 ausdrücklich zugelasssen. Verfassungsimmanente Schranken: Bsp: minderjg. Ausreißer zu den Eltern verbringen -> in Art. 11 eingegriffen, aber durch Art. 6 GG gerechtfertigt
19 Art. 11 Schranken-Schranken: Verhältnismäßigkeit Zitiergebot Wesensgehalt
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Freizügigkeit, Art. 11 GG 1. Schutzbereich
MehrArt. 8. Versammlungsfreiheit von besonderer Bedeutung für Demokratie:
Art. 8 Versammlungsfreiheit von besonderer Bedeutung für Demokratie: Subj. Recht Schutzpflicht des Staates: versammlungsfreundliches Verhalten BverfGE 69, 315). Meinungsfreiheit mit kollektivem Element
MehrArt. 8. Versammlungsfreiheit von besonderer Bedeutung für Demokratie:
Art. 8 Versammlungsfreiheit von besonderer Bedeutung für Demokratie: Subj. Recht Schutzpflicht des Staates: versammlungsfreundliches Verhalten BverfGE 69, 315). Meinungsfreiheit mit kollektivem Element
MehrFall 4 Habeas Corpus
Fall 4 Habeas Corpus Fallfrage: Hat die Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg? Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. I. Zuständigkeit des
MehrGLIEDERUNG. Die Justizgrundrechte (Art GG)
GLIEDERUNG Die Justizgrundrechte (Art. 101-104 GG) I. Stellung der Justizgrundrechte II. Gewaltenteilung Die Rechtsprechung III. Übersicht Justizgrundrechte (Art.101 I 2, 103 I-III, 104 GG) IV. Anspruch
MehrPolizeirecht und Zitiergebot
Alexander Wuttke Polizeirecht und Zitiergebot Eine Untersuchung polizeirechtlicher Grundrechtsbeschränkungen im Lichte der Zitierklauseln der Landespolizeigesetze Verlag Dr. Kovac IX INHALTSVERZEICHNIS
Mehrhemmer Lösung Fragen zu Grundechten, Seite 1
hemmer Lösung Fragen zu Grundechten, Seite 1 Allgemeine Fragen zu den Grundrechten 1. Macht es für die Prüfung der Grundrechte einen Unterschied, ob das GG den Ausdruck durch Gesetz oder aufgrund eines
MehrDeutsches Staatsrecht
Ausgabe 2008-07 Deutsches Staatsrecht Grundrechte Grundrechte, Grundpflichten, Menschenrechte Als Grundrechte bezeichnet man ein System von Rechten, die der Einzelne kraft seiner Natur als freigeborener
MehrDie Funktionen der Grundrechte
Die Funktionen der Grundrechte Status negativus Abwehrrechte gegen den Staat Subjektive Rechte Einrichtungsgarantien Objektive Wertentscheidung Status positivus Status activus Institutsgarantien Institutionelle
MehrVorlesung Staatsrecht II
Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte I. Die Gewährleistung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) II. Die freie Entfaltung der
MehrAG im Staatsrecht II - Grundrechte. Fall 3 Elfes-Urteil (nach BVerfGE 6, 32 ff.)
AG im Staatsrecht II - Grundrechte Fall 3 Elfes-Urteil (nach BVerfGE 6, 32 ff.) Sachverhalt Wilhelm Elfes, Zentrumspolitiker und bis 1933 Polizeipräsident in Krefeld, war nach dem Krieg unter anderem Oberstadtdirektor
MehrProf. Dr. Christoph Gröpl Staatsrecht II Grundrechte Universität des Saarlandes
Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Art. 2 II 1 GG 1. Schutzbereich: a) persönlich: jeder (Nasciturus ab Nidation str.; Ende: Erlöschen der Hirnströme) b) sachlich: Recht auf Leben = biologisch-physische
Mehr» Struktur der Grundrechtsprüfung (Freiheitsrechte)
60 Ausgangsüberlegung: - Freiheitsgebrauch ohne Rücksicht auf (Grund- )Rechte anderer und GemeinschaOsgüter würde zu Konflikten führen; - Einschränkungen der Grundrechte können daher zulässig sein - Grundrechte
MehrProf. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Vereinigungsfreiheit, Art. 9 I, II GG 1.
MehrDie absoluten Diskriminierungsverbote nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG
Öffentliches Recht / Dr. jur. P. Glauben 6 2003-01-11 Die absoluten Diskriminierungsverbote nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG Fall 13 Seite 11: Die Arbeitszeitverordnung (AZO ) sieht vor, daß Arbeitnehmerinnen
MehrSCHEMATA Staats- und Verfassungsrecht
SCHEMATA Staats- und Verfassungsrecht Ass. iur. Anja Brigola Stand: Oktober 2011 Inhaltsübersicht I. Aufbau einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 13 Nr.
MehrArbeitsgemeinschaft Staatsrecht. Wiss. Mit. Anna Mrozek Lehrstuhl Prof. Dr. Christoph Enders. Fall 02 - "Nix is!" LÖSUNGSKIZZE
Arbeitsgemeinschaft Staatsrecht Fall 02 - "Nix is!" LÖSUNGSKIZZE Die Verfassungsbeschwerde des D hätte Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet wäre. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit Art. 93
MehrAtomkraft nein danke! Lösungsskizze. Vorab: Festlegung der zu prüfenden hoheitlichen Maßnahme: Verbotsverfügung
AG GRUNDRECHTE SS 2015 2. Termin, 29.4.2015 Art. 8 GG Atomkraft nein danke! Lösungsskizze Vorab: Festlegung der zu prüfenden hoheitlichen Maßnahme: Verbotsverfügung = Einzelakt. A. Verletzung von Art.
MehrVorlesung Aufenthaltsbeendigung. RLC Berlin, Dr. Carsten Hörich
Vorlesung Aufenthaltsbeendigung RLC Berlin, 31.1.2017 Dr. Carsten Hörich Gliederung I. Ausweisungsrecht II. Vollstreckung der Ausreisepflicht III. Folgen der (zwangsweisen) Aufenthaltsbeendigung 01.02.2017
MehrProf. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 JVA Saarbrücken, Lerchesflurweg 37 vgl. BVerfG,
MehrI. Prozessgrundrechte
AG Öffentliches Recht IV (Prozessrecht: Prozessgrundrechte, verfassungskonforme Auslegung Verfassungsbeschwerde, Organstreitverfahren, Normenkontrolle)) I. Prozessgrundrechte Das Verfahrensgrundrecht aus
MehrVerfassungsbeschwerde. BVerfGE 6, 32.
Verfassungsbeschwerde. BVerfGE 6, 32. Sachverhalt Verfassungsbeschwerde A. Zulässigkeit I. Statthaftigkeit II. Beschwerdefähigkeit III. Prozessfähigkeit IV. Beschwerdegegenstand V. Beschwerdebefugnis VI.
MehrAG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T
AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L 1 1 - Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T Die Verfassungsbeschwerde des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. A./ ZULÄSSIGKEIT
MehrÜbung zur Vorlesung im Öffentlichen Recht: Grundrechte und Verfassungsprozessrecht Wiss. Mitarbeiterin Andrea Löher Universität Trier
Lösung Fall 2 Blutprobe B könnte durch die Blutentnahme in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 GG ( Recht auf körperliche Unversehrtheit ) verletzt worden sein. Hinweis: Laut Fragestellung
MehrGrundrechte im Umweltrecht Wirkungen und Konstellationen
Grundrechte im Umweltrecht Wirkungen und Konstellationen Art. 20a GG ist kein Grundrecht, vgl. systematische Stellung, sondern ein Rechtsprinzip (ähnlich: Sozialstaatsprinzip) Förderung des Umweltschutzes
MehrDr. Angelika Günzel, Wiss. Mitarbeiterin Sommersemester Lösung zu Fall 1
Lösung zu Fall 1 Frage 1 Hier: Die Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG wäre die einschlägige Verfahrensart. Frage 2: Grundrechtsverletzung des A -------------------------------------------------------------------------------------------------
MehrGRUNDRECHTE Funktion Gewährleistungen Beschränkungen
GRUNDRECHTE Funktion Gewährleistungen Beschränkungen Einführung in das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Diritto dei Paesi di Lingua Tedesca) Prof. Dr. Clemens Arzt / Berlin Überblick Grundrechtekatalog
MehrGrundrechtsschutz der persönlichen Freiheit
Grundrechtsschutz der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) körperliche Bewegungsfreiheit: Recht, den Ort, an dem man sich befindet, zu verlassen Raum, Gebäude, Gebäudekomplex => Einschränkung
MehrAsyl- und Aufenthaltsrecht Überblick über das Asyl- und Aufenthaltsrecht 2. Teil: Beendigung des Aufenthaltes
Asyl- und Aufenthaltsrecht Überblick über das Asyl- und Aufenthaltsrecht 2. Teil: Beendigung des Aufenthaltes 2. Vorlesung, RLC Leipzig, 18.4.2017 Dr. Carsten Hörich Der Slowene Der slowenische Staatsangehörige
MehrÜbersicht: Grundrechte im Grundgesetz. Grundrechte Art. 1-19 GG. Grundrechtsgleiche Rechte: Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 GG.
Übersicht: Grundrechte im Grundgesetz Grundrechte Art. 1-19 GG. Grundrechtsgleiche Rechte: Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 GG. Grundrechtsadressat Staat: Bund, Länder, Kommunen Ebenfalls: Übertragung
MehrO. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG
O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG I. Schutzbereich Schutz von Versammlungen Schutz einer Zusammenkunft von Deutschen zu einem bestimmten gemeinsamen Zweck. Eine bloße Ansammlung von Menschen (z.b.
MehrDie Verfassungsbeschwerde
Die Verfassungsbeschwerde Workshop Demokratische Beteiligung Moritz Klammler (Junge Liberale) moritzklammler@julisde 2732 DA32 C8D0 EEEC A081 BE9D CF6C 5166 F393 A9C0 Karlsruher Schülertage 2017 Das Grundgesetz
MehrVorlesung: Strafprozessrecht (SoSe 2015) Prof. Dr. Pierre Hauck, LL.M. (Sussex)
Prof. Dr. Pierre Hauck, LL.M. (Sussex) 4. Ermittlungsverfahren d) Zwangsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren dd) Vorläufige Festnahme ee) Körperliche Untersuchung 81 a, c StPO ff) Erkennungsdienstliche Behandlung
MehrVorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008
Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008 1. Teil: Einführung 1 Grundlagen 2 Der Begriff des öffentlichen Rechts 2. Teil: Verfassungsrecht 3 Staatsfunktionen und Staatsorgane 4 Verfassungsprinzipien
MehrAufbau Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Aufbau Verfassungsbeschwerde Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde ergeben sich
MehrStrafvollzugsrecht (5) Dr. Michael Kilchling
Strafvollzugsrecht (5) Dr. Michael Kilchling 5. Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafvollzugs Verfassungsrechtliche Grundlagen Bis in die 1970er Jahre wurden die mit dem Strafvollzug verbundenen Freiheitsbeschränkungen
MehrModul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht
Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Besprechung der Klausur vom 22.03.2012 WS 2011/12 Sachverhalt Frage: Hat eine Verfassungsbeschwerde des Z Aussicht auf Erfolg? Folie 2 Erfolgsaussichten
MehrÖffentliches Wirtschaftsrecht
Öffentliches Wirtschaftsrecht Europäisches Wirtschaftsrecht Grundfreiheiten Europäisches Wirtschaftsrecht - Grundfreiheiten Art. 26 II AEUV: Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem
MehrStudienbereich Staats- und Gesellschaftswissenschaften HS Bund, FB BPOL Professor Dr. Martin H. W. Möllers
0 LV 10.14: Freiheitsrechte in der polizeilichen Sicherheitspraxis I Freiheitsgrundrechte Gliederung und Literaturquellen 1 Einführung in die Freiheitsgrundrechte 2 Höchstpersönliche Grundrechte des Art.
MehrDie 32 Fälle. Staatsrecht. wichtigsten nicht nur für Anfangssemester. Hemmer / Wüst. einfach l verständlich l kurz
Die 32 Fälle wichtigsten nicht nur für Anfangssemester Staatsrecht Hemmer / Wüst.. Einordnungen Gliederungen Musterlösungen bereichsübergreifende Hinweise Zusammenfassungen 9. Auflage einfach l verständlich
MehrDie Grundrechte Freiheits rechte
Versammlungsfreiheit (Art. 8 I GG) (1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses
MehrVorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner LL.M.
Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte I. Die Gewährleistung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) II. Die freie Entfaltung
MehrAG Staatsrecht II - Grundrechte. Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011,
AG Staatsrecht II - Grundrechte Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011, 1201-1211 Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. A./ Zulässigkeit I./
MehrDie vorläufige Festnahme gemäß 127 Abs. 2 StPO
Antje Dittmer Die vorläufige Festnahme gemäß 127 Abs. 2 StPO Zugleich ein Beitrag zur Abgrenzung präventiven und repressiven polizeilichen Handelns Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhalt Einleitung
MehrVersammlung. Def.: Zusammenkunft mehrerer Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks.
Versammlung Def.: Zusammenkunft mehrerer Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. enger Begriff: gemeinsamer Zweck als politischer Zweck notwendig, dieser wird aber weit ausgelegt mittlerer Begriff:
MehrDenkmalschutz - mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
AG GRUNDRECHTE SS 2015 9. Termin, 24.6.2015 Art. 14 GG Denkmalschutz - mögliche Lösung Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit
MehrIn dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob 201 Abs. 2 Satz Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein verfassungswidrig
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVL 10/07 - In dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob 201 Abs. 2 Satz 11-14 Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein verfassungswidrig ist - Aussetzungs- und
MehrEine Ungleichbehandlung liegt vor, wenn wesentlich Gleiches ungleich und wesentlich Ungleiches gleich behandelt wird.
Öffentliches Recht / Dr. jur. P. Glauben 1 2002-09-28 Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) Fall 9 Seite 10: Der Deutsche Bundestag beschließt ein Gesetz, wonach Lastkraftwagen ab 7,5
MehrBaustelle Demokratie
Baustelle Demokratie Ein Poster-Set zu Politik und Zusammenleben Grundgesetzartikel für den Grundgesetz-Sprint Artikel 1 [Menschenwürde, Menschenrechte, Rechtsverbindlichkeit] (1) Die Würde des Menschen
Mehr3: Aufbau und Schutz der Grundrechte
3: Aufbau und Schutz der Grundrechte A. Der Aufbau der Grundrechtsprüfung 1. Schutzbereich und Grundrechtsgewährleistung # Der Schutzbereich = Umfang des geschützten Lebensbereichs ( Tatbestand ) Persönlicher
Mehr3: Aufbau und Schutz der Grundrechte
3: Aufbau und Schutz der Grundrechte A. Der Aufbau der Grundrechtsprüfung 1. Schutzbereich und Grundrechtsgewährleistung # Schutzbereich = Umfang des geschützten Lebensbereichs ( Tatbestand ) < > Regelungsbereich
MehrWiederholung. A. Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde. I. Zuständigkeit des BVerfG (Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG)
Wiederholung 1 A. Zulässigkeit A. Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde I. Zuständigkeit des BVerfG (Art. 93 I Nr. 4a, 13 Nr. 8a BVerf) II. Beteiligtenfähigkeit (Art. 93 I Nr. 4a, 90 I BVerf) III. Beschwerdegegenstand
MehrModul 55104: Staats- und Verfassungsrecht
Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Klausur aus dem SS 2014 Fragestellung: Prüfung von Grundrechtsverletzungen Fallfrage genau lesen! Keine Verfassungsbeschwerde, also nicht Zulässigkeit
MehrInhaltsverzeichnis. Seite
Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort zur 3. Auflage... V Vorwort zur 1. Auflage...VII Inhaltsverzeichnis... IX Verzeichnis der allgemeinen Grundrechtslehren... XIII Bibliografie und Recherche... XV Kapitel
MehrRechtliche Grundlagen für den Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen
Rechtliche Grundlagen für den Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Aspekte der Fixierung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie straf- und haftungsrechtlichen Gesichtspunkten Übersicht
MehrMeinungsfreiheit für alle? Lösungsskizze
AG GRUNDRECHTE SS 2015 4. Termin, 13.5.2015 Art. 5 I 1 1. Fall GG Meinungsfreiheit für alle? Lösungsskizze 130 IV StGB (= Gesetzesprüfung) könnte Art. 5 I 1 Alt. 1 GG (Meinungsfreiheit) und Art. 8 I GG
MehrCritical Parts. Teilvorhaben: Rechtliche Fragestellungen. Prof. Dr. iur. Elmar Giemulla Ass. iur. Juliane Holtz
Critical Parts Teilvorhaben: Rechtliche Fragestellungen Prof. Dr. iur. Elmar Giemulla Ass. iur. Juliane Holtz Ziel Optimierung der Sicherheitsprozesse beim Zugang zu sicherheitsempfindlichen Bereichen
Mehr3 Die Unionsbürgerschaft
I. Allgemeines zur Unionsbürgerschaft Eingeführt durch Vertrag von Maastricht in Art. 17 EGV, zuvor: lediglich Anerkennung von Marktbürgern Nunmehr normiert in Art. 20 ff. AEUV Im Gegensatz zu nationalen
MehrKonversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg, wenn
MehrÜbung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte und Verfassungsprozessrecht - Lösung zu Fall 4
Wiss. Mitarbeiter Julian Nusser Wintersemester 2007/2008 Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte und Verfassungsprozessrecht - Lösung zu Fall 4 Das Bundesverfassungsgericht wird der Verfassungsbeschwerde
MehrVorlesung Öffentliches Recht II. Öffentliches Unternehmens- und Wettbewerbsrecht
Vorlesung Öffentliches Recht II Öffentliches Unternehmens- und Wettbewerbsrecht Wiederholung Die X AG erhält durch Verwaltungsakt einen Zuschuss zur Errichtung einer neuen Betriebshalle. Die Y AG, die
MehrVorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner LL. M.
Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner LL. M. Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte V. Grundrechte zur Gewährleistung geistiger Freiheit und Kommunikation 1. Glaubens-,
MehrDie Verfassungsbeschwerde hätte Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet wäre.
Staats- und Verfassungsrecht Klausur für den Angestelltenlehrgang II Lösungsskizze für die Klausur des Angestelltenlehrgangs II Dauer: 3 Zeitstunden Die Verfassungsbeschwerde hätte Aussicht auf Erfolg,
MehrProf. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Ehe und Familie,Art. 6 GG subjektiv-rechtliche
MehrJede nat. Person Gem. Art. 19 Abs. 3 GG Schutz deutscher jur. Personen des PrivatR Kein Schutz für jur. Pers. des öffentl. Rechts
ÜBERSICHT ART. 14 GG A. Probeweise: Eröffnung des Schutzbereichs Persönlich Jede nat. Person Gem. Art. 19 Abs. 3 GG Schutz deutscher jur. Personen des PrivatR Kein Schutz für jur. Pers. des öffentl. Rechts
MehrWS 2008/09 GLIEDERUNG
Prof. Dr. S. Muckel STAATSRECHT II. GRUNDRECHTE WS 2008/09 GLIEDERUNG Vorbemerkungen A) Bedeutung der Grundrechte für Studium und Examen B) Gang der Vorlesung C) Literaturhinweise 1 Grundbegriffe zu Grundrechten
MehrA. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne.
1 Lösungshinweise Fallbeispiel 2 A. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne. Exkurs: Zwei-Stufen-Theorie Wahlfreiheit
MehrBasiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 2. Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel
7 Lektion 2 Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel A. Zuständigkeit I. Allgemeines Zu unterscheiden sind 1. Sachliche Zuständigkeit: Welche Behörde
Mehrd) rechtmäßige Freiheitsentziehung bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Artikel 2 (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund
MehrVolker Epping. Grundrechte. In Zusammenarbeit mit Sebastian Lenz und Philipp Leydecker. Zweite, aktualisierte und erweiterte Auflage.
Volker Epping Grundrechte In Zusammenarbeit mit Sebastian Lenz und Philipp Leydecker Zweite, aktualisierte und erweiterte Auflage 4Q Springer Seite Vorwort zur 2. Auflage V Vorwort zur 1. Auflage ; VII
MehrRechtliche Grundlagen FeM - ambulant
Rechtliche Grundlagen FeM - ambulant Die Verantwortung der rechtlichen Betreuer und Betreuerinnen Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Was ist zu bedenken? 2. Rechtliche Grundlagen a) Auszug aus dem Grundgesetz
MehrKapitel I: Grundrechte Fall 1: Freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 I GG)
StaatsR Kapitel I: Grundrechte 1 Kapitel I: Grundrechte Fall 1: Freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 I GG) Sachverhalt: Nach einem formell verfassungsmäßigen Gesetz des Bundeslandes L ist das Reiten
MehrVorlesung: Strafprozessrecht (SoSe 2015) Prof. Dr. Pierre Hauck, LL.M. (Sussex)
Prof. Dr. Pierre Hauck, LL.M. (Sussex) 4. Ermittlungsverfahren d) Zwangsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren aa) Grundlagen und Überblick bb) Untersuchungshaft 112 ff. StPO (a) Materielle Voraussetzungen
MehrBesprechung der Klausur zur Vorlesung Grundrechte WS 2012/2013
Konversationsübung im Öffentlichen Recht Grundrechte WS 2012/2013 Besprechung der Klausur zur Vorlesung Grundrechte WS 2012/2013 Prof. Dr. Rolf Eckhoff Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbes. Finanz-
MehrAllgemeines Persönlichkeitsrecht
Allgemeines Persönlichkeitsrecht Entwicklung des APR zunächst im Zivilrecht: Recht am eigenen Bild BVerfG: Art. 2 Abs. 1 ivm Art. 1 Abs. 1 GG Bzgl. Verhältnismäßigkeit wesentlich strengere Prüfung als
MehrProf. Konrad Stolz. Fürsorglicher Zwang in der Psychiatrie? -Verfassungsrechtliche Aspekte-
Prof. Konrad Stolz Fürsorglicher Zwang in der Psychiatrie? -Verfassungsrechtliche Aspekte- Verfassungsrechtliche Prinzipien Recht auf Selbstbestimmung Recht auf Freiheit Anspruch auf Fürsorge Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
MehrModul 55104: Staats- und Verfassungsrecht
Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Klausur aus dem WS 2013/2014 Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde könnte Erfolg haben. Die Verfassungsbeschwerde
MehrKonversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe
Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe I. Materielle Prüfung Verletzung von Art. 4 I, II GG? 1. Schutzbereich betroffen? sachlich:
MehrB. Grundrechte und Grundrechtslehren
B. Grundrechte und Grundrechtslehren 83 I. Arten der Grundrechte im Überblick Menschen- und Bürgerrechte Deutschen- und Jedermanngrundrechte Freiheits- und Gleichheitsgrundrechte Abwehr- und Leistungsgrundrechte
MehrEuroparecht. III. Grundrechte im Unionsrecht
Europarecht III. Grundrechte im Unionsrecht Übersicht 1. Europäische Grundrechte nach Art 6 Abs. 3 EUV 2. Grundrechtscharta (GR-Ch) 3. EMRK 4. Europäische Grundrechte und nationale Grundrechte 2 1. Europäische
MehrReiten im Walde. Rechtsanwalt Norman Jäckel Berend Koll Juliane Martin Hannah Imbusch. Sommersemester 2013
Reiten im Walde An einem sonnigen Frühjahrsmorgen reitet Hobbyreiter Rodriguez Rider (R) quer durch den Hauswald in der im Bundesland L gelegenen Gemeinde G. Dort wird er von der aufgebrachten Naturschützerin
MehrThemenübersicht. Definition Gesetzliche Grundlagen Grundgesetz Strafgesetzbuch Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) PsychKG und VwVG der Länder
Themenübersicht Definition Gesetzliche Grundlagen Grundgesetz Strafgesetzbuch Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) PsychKG und VwVG der Länder 1 Rechtsgrundlagen für freiheitsentziehende Maßnahmen Ausarbeitung
MehrVorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner
Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte V. Grundrechte zur Gewährleistung geistiger Freiheit und Kommunikation 1. Glaubens-, Gewissens-
MehrRechtsfragen der DNA-Analyse zum Zwecke der DNA-Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren
Markus Neuser Rechtsfragen der DNA-Analyse zum Zwecke der DNA-Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren Nomos Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 15 Einleitung 21 A. Einführung in die Problematik
MehrPolizei- und Ordnungsrecht der fünf neuen Bundesländer
Polizei- und Ordnungsrecht der fünf neuen Bundesländer Eine Einführung für Studium und Praxis von Dr. Anke Borsdorff Dozentin an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung VERLAG DEUTSCHE
MehrDas Grundgesetz enthält einen Grundrechtskatalog Art GG -, sowie einige grundrechtsgleiche Rechte wie Art. 20 IV, 33, 38, 101, 103, 104 GG.
VII. Grundrechte 1. Geschichte Erste Kodifikationen der Grundrechte in der Constitution of Virginia 1776 und der Déclaration des droits de l homme 1789 Im 19. Jahrhundert finden sich Grundrechtskataloge
MehrGrundkurs Öffentliches Recht II. Staatsrecht II - Grundrechte. Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek
Grundkurs Öffentliches Recht II Staatsrecht II - Grundrechte Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek 1 Überblick A. Dogmatische Grundlagen der Glaubensfreiheit I. Allgemeines
MehrArbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 8: Online-Durchsuchung
Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 8: Online-Durchsuchung Fall 8: Sachverhalt BVerfG ODG 1: Voraussetzungen für Maßnahmen nach dem ODG 4 Satz 1: Heimlicher Zugriff auf informationstechnische
MehrAG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 9 - Folien Wintersemester 2012/13
Teil I: Obersatz: M ist in seiner Eigentumsfreiheit verletzt, wenn ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 GG vorliegt, der verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. I. Eröffnung des Schutzbereichs
MehrFeuerwehrabgabe mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde des S ist begründet, wenn dieser tatsächlich in seinen Grundrechten verletzt ist.
AG GRUNDRECHTE SS 2015 10. Termin, 8.7.2015 Art. 3 GG A. Zulässigkeit B. Begründetheit Feuerwehrabgabe mögliche Lösung Die Verfassungsbeschwerde des S ist begründet, wenn dieser tatsächlich in seinen Grundrechten
MehrRepetitorium Öffentliches Recht für Wiwis. WiSe 2016/17
Repetitorium Öffentliches Recht für Wiwis WiSe 2016/17 Inhaltsverzeichnis u Allgemeine Klausurtaktik u Effektive Prüfungsvorbereitung u Hilfestellung bei Aufgabenlösung u Staatsorgansiationsrecht u Grundrechte
Mehr4: Schutz von Individualität, Integrität und allgemeiner Handlungsfreiheit
4: Schutz von Individualität, Integrität und allgemeiner Handlungsfreiheit I. Garantie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) 1. Schutzbereich und Grundrechtsgewährleistung Vorüberlegung: Rechtscharakter
MehrStrafprozessuale Zwangsmaßnahmen
Strafprozessuale Zwangsmaßnahmen von Werner Leitner Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht München und Reinhart Michalke Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht München Verlag C.H. Beck München 2007 Inhaltsübersicht
MehrKlausurfragestellungen im Öffentlichen Recht
Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht A. Materiellrechtliche Fragestellung Frage: Ist das Gesetz, die Maßnahme oder das Unterlassen verfassungsmäßig/rechtmäßig? Aufgabe: Prüfen Sie die Verfassungsmäßigkeit/Rechtmäßigkeit
MehrEigentum. Def.: jedes vermögenswerte subjektive Privatrecht
Eigentum Def.: jedes vermögenswerte subjektive Privatrecht Privatrecht: gesetzlich begründetes/anerkanntes Recht Begründung durch Gesetzgeber (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG); aber nicht (bloß) Eigentum i.s.d.
Mehrfile:///c:/users/suhrk/appdata/local/temp/temp1_forum_34.zip/fo... NormAn-Online Norm: Friedhofssatzung
1 von 7 28.08.2014 07:49 Optionen Abmelden NormAn-Online voigt (voigt) ST-Ministerium 1 (P: Admin) Prüfer Ordnermenü Kontrollblatt Norm: Friedhofssatzung Normstatus: Erster Prüfdurchgang abgeschlossen
MehrLösung des Falles I. Verletzung des Art. 2 II 2 GG
I. Verletzung des Art. 2 II 2 GG jedermann also auch S b) Sachlich Freiheit der Person isv Schutz der Bewegungsfreiheit vor körperlichem Zwang 2. Eingriff Hinderung, sich an irgendeinen Ort zu bewegen
Mehr