Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht

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1 Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Besprechung der Klausur vom WS 2011/12

2 Sachverhalt Frage: Hat eine Verfassungsbeschwerde des Z Aussicht auf Erfolg? Folie 2

3 Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg, wenn zulässig und begründet Folie 3

4 A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG (+) II. Beschwerdefähigkeit Jedermann, soweit Träger von Grundrechten Z ist natürliche Person Grundrechtsträger (+) Beschwerdefähigkeit (+) Folie 4

5 A. Zulässigkeit III. Beschwerdegegenstand Jeder Akt öffentlicher Gewalt ( 90 I BVerfGG) Bindung der Staatsgewalt aus Art. 1 III GG Handeln / Unterlassen von Exekutive, Legislative, Judikative Berufungsurteil des Landesberufsgerichts = Akt der Judikative (NICHT: 21 ZÄBO als Legislativakt!) zul. Beschwerdegegenstand (+) Folie 5

6 A. Zulässigkeit IV. Beschwerdebefugnis 90 I BVerfGG: mögliche Grundrechtsverletzung selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen mögliche Verletzung von Art. 12 I, 2 I GG Z als Partei im Rechtsstreit selbst (+) Urteil entfaltet weiterhin Wirkung gegenwärtig (+) Urteil bedarf keines Vollzugsaktes unmittelbar (+) Beschwerdebefugnis des Z (+) Folie 6

7 A. Zulässigkeit V. Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität 90 I 2 BVerfGG, Ausnutzung aller prozessual möglichen Abhilfen L.Ber.G höchste Instanz Rechtsweg erschöpft Subsidiaritätsgrundsatz (Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten zur Verhinderung oder Korrektur der Grundrechtsverletzung) nicht verletzt Folie 7

8 A. Zulässigkeit VI. Form und Frist 23 I, 92, 93 I 1 BVerfGG: Monatsfrist, Schriftform, Begründung Urteil: Erhebung der VB: Frist (+) Form (+) VII. Zwischenergebnis: VB zulässig (+) Folie 8

9 B. Begründetheit VB begründet, soweit Z durch Urteil des L.Ber.G in seinen Grundrechten verletzt Hier: Art. 12 I GG Art. 2 I GG (Berufsfreiheit) (Allgemeine Handlungsfreiheit) Folie 9

10 I. Art. 12 I GG 1. Schutzbereich a) Personell b) Sachlich Art. 12 I GG = Deutschengrundrecht Z ist Deutscher pers. SB (+) Freiheit der Berufswahl und Berufsausübung Beruf = Jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient. Zahnarzt, Werbung als Bestandteil d. Berufsausübung sachl. SB (+) Folie 10

11 2. Eingriff I. Art. 12 I GG Eingriff = Unmittelbarer und gezielter Vorgang durch ein vom Staat verfügtes, notfalls zwangsweise durchzusetzendes Ge- oder Verbot, das zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt. Urteil des L.Ber.G als Eingriff? Geldbuße, gestützt auf 21 ZÄBO wird aufrechterhalten Eingriff in Berufsfreiheit (+) Folie 11

12 I. Art. 12 I GG 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Schranken) a) Einschränkbarkeit Art. 12 I 2 GG: Berufsausübung beschränkbar Schrankenvorbehalt für Berufswahl und -ausübung, einheitliches Grundrecht 21 V ZÄBO genügt als Satzung, gestützt auf 29 ff. HeilberufeG NRW dem Schrankenvorbehalt Folie 12

13 I. Art. 12 I GG b) Verfassungsmäßigkeit der einschränkenden Norm aa) Formelle Vfm. Bearbeitervermerk (+) bb) Materielle Vfm. (aa) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit legitimer Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit Folie 13

14 I. Art. 12 I GG (1) Legitimer Zweck Schutz d. Patienten vor irreführenden Bezeichnungen Regelung des 21 V ZÄBO: leg. Zweck (+) (2) Geeignetheit Möglichkeit der Zielerreichung genügt Bezeichnungsverbot: Schutz potenzieller Patienten Geeignetheit (+) Folie 14

15 I. Art. 12 I GG (3) Erforderlichkeit kein gleich wirksames, milderes Mittel freiwillige Selbstverpflichtung? (-) Erforderlichkeit (+) (4) Angemessenheit (Vhm. i.e.s.) Beeinträchtigung darf nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen Interessenabwägung Folie 15

16 I. Art. 12 I GG (Forts. Angemessenheit) unterschiedliche Anforderungen an Angemessenheit: 1. Stufe: hinreichende Gründe des Allgemeinwohls 2. Stufe: Schutz bes. wichtiger Gemeinschaftsgüter 3. Stufe: höchstwahrsch. schwerwiegende Gefahr für überragend wichtiges Gemeinschaftsgut hier: 21 V ZÄBO = Berufsausübungsregelung Folie 16

17 I. Art. 12 I GG RF: hinreichende Gründe des Allgemeinwohls 1. Stufe (Berufsausübungsfreiheit) hinreichende Gründe des Allgemeinwohls Schutz potenzieller Patienten, Transparenz (+) Aber: interessengerechte und sachangemessene Informationen müssen erlaubt sein Werbebeschränkende Vorschriften erlaubt, sofern nur berufswidrige Werbung untersagt wird Berufswidrig erst, wenn Bezeichnung irreführend und sachlich unangemessen Einzelfallabhängig, grds. 21 V ZÄBO vhm. (+) Folie 17

18 I. Art. 12 I GG c) Verfassungsmäßige Anwendung des Gesetzes Entscheidend: hinreichende Berücksichtigung des Art. 12 I bei Anwendung und Auslegung des 21 V ZÄBO Insb., wenn GR generell verkannt, falsche Bewertungsmaßstäbe, Bedeutung des GR im Verhältnis zum Zweck der normativen Grundlage falsch gewichtet Aber: BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz Folie 18

19 I. Art. 12 I GG Hat L.Ber.G also Art.12 I GG hinreichend gewürdigt? Berufswidr. allein durch Verwendung der Bezeichnung Keine Problematisierung der Angemessenheit der Bez. Kein Eindruck, dass Praxis des Z einzige im Ort ist (Größe der Stadt) Pauschale Behandlung der Bez. in Zeitungsannoncen, Internet, Briefköpfen als irreführend widerspricht Freiheitsgedanken von Art. 12 I GG Verwendung nicht marktschreierisch oder anpreisend, also nicht berufswidrig Folie 19

20 I. Art. 12 I GG Urteil legt auch nicht dar, warum weitere Zahnärzte dort arbeiten sollten (Transparenz gewahrt durch Nennung aller) Keine Verletzung von Gemeinwohlbelangen Berufsfreiheit unzureichend gewürdigt Verurteilung zur Geldbuße und Verbot der Bezeichnung beruht auch auf falscher Anwendung von 21 I, V ZÄBO 4. Zwischenergebnis Verstoß gegen Art. 12 I GG (+) Folie 20

21 II. Art. 2 I GG Verstoß (-) Subsidiarität Art. 12 I GG spezieller Art. 2 I GG tritt somit zurück, nicht weiter zu prüfen Folie 21

22 C. Ergebnis VB ist zulässig und begründet Aussicht auf Erfolg (+) Folie 22

23 Abschluss Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Folie 23

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