Besprechung! Hausarbeit! Übung für Fortgeschrittene SS 2017!

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1 Besprechung! Hausarbeit! Übung für Fortgeschrittene SS 2017!

2 Die Präsentation dient der Besprechung der HA und kann selbstverständlich kein vollumfängliches Bild über die verschiedenen Lösungsansätze und Argumente bieten.

3 Frage 1: Erfolgsaussichten der VB A.) Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8 a, 90 ff. BVerfGG II. Beschwerdeberechtigung, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 90 I BVerfGG M als natürliche Person ist sowohl beschwerde-, sprich grundrechtsfähig; als auch prozessfähig. III. Beschwerdegegenstand, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 90 I BVerfGG Maßnahmen der Polizisten sind Exekutivakte, die bestätigenden Urteile sind Judikativakte. Zusammen bilden sie einen einheitlichen Beschwerdegegenstand.

4 IV. Beschwerdebefugnis, Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG 1. Möglichkeit einer GR-Verletzung Eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 3 III 1 GG und Art. 2 I ivm Art. 1 I GG erscheint nicht ausgeschlossen, mithin zumindest möglich. Möglichkeit (+) 2. Qualifizierte Betroffenheit Selbst (+), Art. 3 III 1 und Art. 2 I i.v.m. Art. 1 I sind subjektive Rechte des M Unmittelbar (+), da kein weiterer Vollzugsakt notwendig (P) Gegenwärtig o Maßnahme ist bereits abgeschlossen und unmittelbare Auswirkungen nicht mehr vorhanden.

5 o Allerdings wird eine solche Kontrolle im Zug immer beendet sein, bevor Rechtsschutz erlangt werden kann. o Wäre der Weg zur VB deswegen versperrt, so würde das Recht zur VB aus Art. 93 I Nr. 4a GG leerlaufen. o Der GR-widrige Makel wirkt fort, somit besteht ein Rehabilitationsinteresse o Zudem besteht eine Wiederholungsgefahr o Aus diesen Gründen: Gegenwärtigkeit (+) Beschwerdebefugnis (+)

6 V. Rechtswegerschöpfung, 90 II BVerfGG (+) VI. Subsidiarität (+) VII. Frist Monatsfrist, 93 I 1 BVerfGG Die Fristberechnung richtet sich nach 222 ZPO, 187 ff. BGB Fristbeginn: 16. Mai :00 Uhr Fristende grundsätzlich: 15. Mai :00 Uhr! VB wäre verfristet Allerdings war der 15. Mai 2017 in manchen Ländern ein Feiertag (Fronleichnam) 193 BGB könnte zur Anwendung kommen (P) Uneinheitliche Feiertage in den Ländern

7 o o o o 193 BGB spricht von Erfüllungs- bzw. Leistungsort Mit diesem Gedanken wird angenommen, dass die landesgesetzliche Regelung des Bundeslandes einschlägig ist, in welchem das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf bzw. das Rechtsmittel eingelegt wird, seinen Sitz hat. Sitz des BVerfG ist Karlsruhe, 1 II BVerfGG Fronleichnam ist in Baden-Württemberg ein Feiertag, 1 FeiertagG BW 193 BGB (+), Fristende verschiebt sich auf den 16. Mai VB am 16. Mai 2017 fristgerecht eingelegt Frist (+) VIII. Form, 23 BVerfGG (+) VB ist zulässig

8 B.) Begründetheit Die VB ist begründet, wenn M durch die angegriffenen Hoheitsakte in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist. I. Prüfungsmaßstab Das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz, da dies der Konzeption des BVerfG (vgl. Wortlaut des Art. 95 I GG) wiedersprechen würde. BVerfG überprüft deshalb nur die Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht. Das BVerfG überprüft, ob verfassungswidrige Normen angewendet wurden oder die Bedeutung und Tragweite der Grundrechte bei der Anwendung verfassungsgemäßer Normen grundlegend verkannt wurde.

9 II. Art. 2 I ivm Art. 1 I Recht auf informationelle Selbstbestimmung 1. Schutzbereich Persönlich (+) Sachlich umfasst ist das Recht selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu entscheiden. Darunter fällt auch die Preisgabe der eigenen Identität. sachlich (+)

10 2. Eingriff Die Beamten haben final, imperativ und unmittelbar die Identität des M abgefragt und damit sein Grundrecht, selbst über die Preisgabe dieser Information zu bestimmen, verkürzt. Die Urteile haben dies bestätigt. Klassischer Eingriff (+)

11 3. Rechtfertigung a) Möglichkeit der Rechtfertigung Schrankentrias aus Art. 2 I GG gilt Verfassungsmäßige Ordnung: Jede Norm, die formell und materiell verfassungsgemäß ist. 22 Ia BPolG könnte einfach-gesetzliche Konkretisierung sein. Dafür müsste die Norm: o formell und materiell verfassungsgemäß sein und o verfassungskonform im Einzelfall angewendet worden sein

12 b) Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage ( 22 Ia BPolG) aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit (+) bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit (1) Verstoß gegen Art. 3 III 1 GG In der Praxis werden fast ausnahmslos Menschen mit dunkler Hautfarbe kontrolliert. 22 I a BPolG könnte eine Diskriminierung auf Grund der Hautfarbe (Rasse) immanent sein, wodurch die Norm gegen Art. 3 III 1 GG verstoßen könnte.

13 Art. 3 III 1 GG erfasst auch mittelbare Diskriminierungen. Dies sind Fälle, in denen das Gesetz einen nicht von Art. 3 III 1 GG erfassten Anknüpfungspunkt verwendet, der aber gleichwohl in der gesellschaftlichen Wirklichkeit beinahe nur eine bestimmte Gruppe erfasst, deren Ungleichbehandlung von Art. 3 III 1 GG verboten ist. Allerdings ist der Wortlaut offen. Die Kontrollierte Person muss nicht einmal der unerlaubten Einreise verdächtig sein.

14 Es überzeugt nicht, wenn man annimmt, die Polizei müsse an die Hautfarbe anknüpfen, weil andere Auswahlparameter fehlen würden. Es sind zahlreiche andere Auswahlparameter möglich: z. B. Sprache, Gepäck, Verhalten im Zug, Zustand der Kleidung, Aufschriften auf mitgefuḧrten Plastiktuẗen, die Art der Verpackung mitgefuḧrten Proviants, mangelnde Ortskenntnis bzw. Orientierung oder sichtliche Nervositaẗ von Reisenden beim Erkennen der Polizeibeamten. Wenn in der Praxis beinahe nur Menschen mit dunkler Hautfarbe kontrolliert werden, so muss in dem Verhalten der Beamten die Ursache gesehen werden. Zwischenergebnis: 22 Ia BPolG enthält keinen strukturell angelegten Verstoß gegen Art. 3 III 1 GG.

15 (2) Schranken-Schranken (a) Bestimmtheitsgebot, Art. 20 III GG Norm muss hinreichend präzise sein; Je stärker sie in grundrechtlich geschützte Freiheitsbereiche eingreift, desto bestimmter muss die Norm sein. 22 Ia BPolG: Lageerkenntnisse, grenzpolizeiliche Erfahrung Eingriffsintensität ist gering! o Zwar sind Vielzahl an Eingriffen möglich, jedoch lediglich punktuelle Kontrollen o Keine Speicherung o Offene Kontrolle Zudem bedarf es objektiver Anhaltspunkte, welche gerichtlich überprüfbar sind. Zwischenergebnis: 22 Ia BPolG ist hinreichend bestimmt.

16 (b) Verhältnismäßigkeit Legitimer Zweck Verhinderung unerlaubter Einreise, 2 BPolG. Somit ist der Grenzschutz und damit Schutz der Souveränität der BRD das Ziel. Dieses ist legitim, Art. 20 I GG Geeignetheit (+) Erforderlichkeit (+) Angemessenheit Geringe Eingriffsintensität der Norm Schutz der Souveränität dagegen überragend wichtiges Rechtsgut 22 Ia BPolG ist angemessen Zwischenergebnis: 22 Ia BPolG ist verfassungsgemäß.

17 c) Verfassungsmäßige Anwendung im Einzelfall Verhältnismäßigkeit (+) 4. Ergebnis M ist nicht in seinem Recht auf Informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 I 1 ivm Art. 1 I 1 GG verletzt.

18 III. Art. 3 III 1 GG Spezieller Gleichheitssatz 1. Schutzbereich Persönlich (+) Sachlich schützt Art. 3 III 1 GG vor Ungleichbehandlungen, welche an gewisse Merkmale anknüpfen. M macht eine Ungleichbehandlung aufgrund seiner Hautfarbe geltend. Hautfarbe könnte unter den Begriff der Rasse fallen. Der Begriff der Rasse meint jede Gruppe mit auch nur vermeintlich vererbbaren Merkmalen. Hiervon ist ein äußerliches Merkmal, wie die Hautfarbe, erfasst. Sachlicher Schutzbereich (+)

19 2. Eingriff Art. 3 III 1 GG erfordert eine Ungleichbehandlung, die wegen eines der genannten Merkmale erfolgt. M wurde Kontrolliert, andere Fahrgäste nicht, Ungleichbehandlung (+) (P) Auslegung des Wortes wegen ea: Finalität o Differenzierung nach genannten Kriterien darf nicht Ziel der Maßnahme sein. o Hier (-)

20 aa: Ausschließlichkeit o Ungleichbehandlung muss allein wegen eines verbotenen Anknüpfungspunktes zustande kommen. o M ist durch seine Hautfarbe ins Raster gefallen, jedoch ist die englische Sprache für die Beamten ausschlaggebend gewesen. o Hier (-) Contra: Der Fall zeigt exemplarisch, dass diese Ansicht sehr eng ist. Auch durch das Hineinfallen in eine Vorauswahl liegt eine Ungleichbehandlung vor.

21 aa: Tatbestandliches Anknüpfungsverbot o Keines der genannten Kriterien darf als Anknüpfungspunkt für eine Rechtsfolge dienen. o Ohne seine dunkle Hautfarbe wäre M nicht in die Vorauswahl gefallen und wäre nicht kontrolliert worden. o Mithin Ursächlichkeit (+) Stellungnahme: Nur letzte Ansicht erfasst angemessen auch Grenzfälle, wie sich gerade exemplarisch zeigt. Eingriff (+)

22 3. Rechtfertigung a) Möglichkeit der Rechtfertigung Art. 3 III 1 GG enthält keine geschriebene Schranke, kann jedoch trotzdem nicht vorbehaltlos gewährleistet sein, da Verfassungsgüter immer in Konflikt geraden können. Rechtfertigung durch kollidierendes Verfassungsrecht (GR Dritter, Rechtsgüter von Verfassungsrang). Kollidierendes Verfassungsrecht ist vorliegend der Grenzschutz, welcher der souveränen Staatlichkeit aus Art. 20 I GG entspringt. Einfach-gesetzliche Konkretisierung: 22 Ia BPolG

23 b) Verfassungsmäßigkeit der RGL (+) s.o. c) Verfassungskonforme Anwendung im Einzelfall Legitimer Zweck (+) Schutz der souveränen Staatlichkeit, Art. 20 I GG Geeignetheit Trotz geringer Trefferquoten keine Ungeeignetheit, Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers Erforderlichkeit (+)

24 Angemessenheit Abstrakte Wertigkeit: beide Rechtsgüter enorm wichtig konkrete Eingriffsintensität: o Tiefgreifender Eingriff für M, er kann seine Hautfarbe nicht beeinflussen, hat keinen Anlass gegeben und er wurde durch die Kontrolle in der Öffentlichkeit stigmatisiert. o Dagegen sind Maßnahmen nach 22 Ia BPolG für Grenzschutz und damit Schutz der Souveränität eher gering. Dies spricht gegen Angemessenheit!

25 o Überdies: Völkerrechtsfreundlichkeit des GG (folgt aus Art. 1 II, 24, 25, 26, 59 II GG und der Präambel) o GG muss in Übereinstimmung mit völkerrechtlichen Normen ausgelegt werden. o EGMR erachtet racial profiling für unzulässig. Angemessenheit (-) Verhältnismäßigkeit (-) Ergebnis: 22 Ia BPolG wurde im Einzelfall verfassungswidrig angewendet. M ist in seinem Recht aus Art. 3 III 1 GG verletzt. Endergebnis VB ist begründet. Sie hat Erfolg.

26 Frage 2: Rechtsbehelfe vor europäischem Gericht Nichtigkeitsklage (Art. 263 AEUV) und Vertragsverletzungsverfahren (Art. 258, 259 AEUV) sind unzulässig. EuGH (-)

27 Individualbeschwerde vor dem EGMR Art. 34 EMRK A.) Zulässigkeit I. Zulässigkeit Ratione personae 1. Beschwerdefähigkeit (+) 2. Beschwerdegegner: Deutschland (+) 3. Beschwerdebefugnis M muss behaupten können, durch Deutschland (als Vertragspartei der EMRK) in einem seiner Rechte aus der EMRK verletzt zu sein. Art. 1 Protokoll Nr. 12 EMRK kommt mangels Ratifizierung durch Deutschland nicht in Betracht.

28 Art. 14 ivm Art. 8 I Var. 1 EMRK Art. 14 EMRK akzessorisches Gleichbehandlungsrecht, d. h. der Anwendungsbereich muss immer durch ein sonstiges Recht aus der EMRK eröffnet werden. Art. 8 I Var. 1 EMRK - Recht auf Privatsphäre, welches auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung erfasst. Die Kontrolle beeinträchtigt M in diesem Recht. Dass M bei der Kontrolle wegen eines verbotenen Kriteriums ungleich unbehandelt wurde erscheint zumindest möglich. Beschwerdebefugnis (+) II. Beschwerdegegenstand Urteil des BVerfG, Judikativakt III. Sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen (+) IV. Zwischenergebnis: Zulässigkeit (+)

29 B.) Begründetheit Die Individualbeschwerde ist begründet, wenn M in einem seiner durch die EMRK oder deren Zusatzprotokollen gewährten Rechte verletzt ist. I. Art. 14 ivm Art. 8 I Var. 1 EMRK 1.) Ungleichbehandlung Anwendungsbereich von Art. 14 EMRK ist dadurch eröffnet, dass in das Recht des M aus Art. 8 I Var. 1 EMRK eingegriffen wurde, indem dieser seine Identität offenbaren musste.

30 Eine relevante Ungleichbehandlung liegt vor, wenn Personen in vergleichbarer oder rechtserheblich ähnlicher Lage unterschiedlich behandelt werden. Aufgrund der alleinigen Kontrolle des M, wurde dieser unterschiedlich im Vergleich zu den anderen Fahrgästen behandelt. Dies geschah zumindest mitursächlich aufgrund seiner Hautfarbe. Relevante Ungleichbehandlung (+)

31 2.) Rechtfertigung a) Rechtgrundlage: 22 Ia BPolG b) Legitimes Ziel: Effektiver Grenzschutz c) Verhältnismäßigkeit Geeignetheit: Zunächst ist die Geeignetheit der Ungleichbehandlung zur Förderung der Effektivität des Grenzschutzes zu verneinen. Es lässt sich nicht belegen, dass mehrheitlich Menschen mit dunkler Hautfarbe in das Bundesgebiet illegal einreisen. Zudem steht die Förderung der Effektivität des Grenzschutzes außer Verhältnis zu der Ungleichbehandlung. Eine unterschiedliche Behandlung, die ausschließlich oder in entscheidendem Maße mit ethnischer Herkunft begründet wird, kann niemals in der demokratischen Gesellschaft gerechtfertigt sein.

32 3.) Ergebnis M ist in seinem Recht aus Art. 14 ivm Art. 8 I Var. 1 EMRK verletzt. II.) Verletzung von Art. 8 I Var. 1 EMRK Eingriff (+), jedoch gerechtfertigt M ist nicht in seinem Recht aus Art. 8 I Var. 1 EMRK verletzt. C.) Endergebnis: Individualbeschwerde wäre zulässig und begründet.

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