AG Staatsrecht II - Grundrechte. Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011,

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2 Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist.

3 A./ Zulässigkeit I./ Zuständigkeit des BVerfG Für Verfassungsbeschwerden nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG II./ Beschwerdefähigkeit Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG: Jedermann K als natürliche Person und Deutsche (+) III./ Verfahrensfähigkeit K als natürliche, volljährige und grundrechtsmündige Person (+)

4 IV./ Beschwerdegegenstand Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG: Jeder Akt der öffentlichen Gewalt: Gesetz, VA, Urteil (+) V./ Beschwerdebefugnis Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG 1.) Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung Substantiierte Behauptung, in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein (+) 2.) Beschwer Selbst: Als Adressat des Urteils (+) Gegenwärtig: Das Urteil wirkt immer noch (+) Unmittelbar: Das Urteil wirkt ohne weitere Zwischenakte gegen K (+)

5 VI./ Rechtswegerschöpfung 90 II 1 BVerfGG (+) VII./ Ordnungsgemäßer Antrag Form, 23, 92 BVerfGG: Schriftlich, begründet und unter Nennung des als verletzt gerügten Grundrechts. Frist, 93 I 1 BVerfGG: Monatsfrist für die Urteilsverfassungsbeschwerde Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig

6 B./ Begründetheit Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit Grundrechte verletzt sind. Vorliegend kommt eine Verletzung der Versammlungsfreiheit, Art. 8 GG, in Betracht. Dieser ist verletzt, soweit ein verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Eingriff in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit vorliegt.

7 I./ Prüfungsumfang und tiefe BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz Nur Prüfung der Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht Heck sche Formel: Bedeutung und Ausmaß der Grundrechte im vorliegenden Fall verkannt?

8 II./ Schutzbereich Zunächst genau den Wortlaut des einschlägigen Grundrechts zitieren: Gemäß Art. 8 I GG haben alle Deutschen 1.) Persönlicher Schutzbereich Deutsche (+) 2.) Sachlicher Schutzbereich Versammlung: Örtliche Zusammenkunft, friedlich und ohne Waffen, von mehreren Personen, die durch einen gemeinsamen Zweck innerlich verbunden sind.

9 a) Teilnehmerzahl: Zwei, drei oder sieben? b) Gemeinsamer Zweck: Jeder Zweck? Nur politische Zwecke? Meinungsäußerungen! Art. 8 GG als Komplementärgrundrecht zu Art. 5 GG c) Geschütztes Verhalten: Wahl von Art, Ort und Zeit der Versammlung An jedem Ort? Nur dort, wo allgemeiner, öffentlicher Verkehr eröffnet ist! Flughafen?

10 III./ Eingriff Bestätigung des privatrechtlichen Hausverbots ist ein Eingriff im klassischen wie auch im modernen Sinne. IV./ Rechtfertigung 1.) Schranken Art. 8 II GG: Einfacher Gesetzesvorbehalt für Versammlungen unter freiem Himmel Unter freiem Himmel? Meint: Keine seitlichen Begrenzungen! Gesetz: 903 BGB, aus dem das private Hausrecht folgt, ist verfassungsgemäße Schranke!

11 2.) Schranken-Schranken Waren überhaupt Grundrechte zu beachten? Mittelbare oder unmittelbare Wirkung? Vorliegend schließlich ein Zivilprozess zwischen der F und der K: Also nur mittelbare Drittwirkung der Grundrechte über zivilrechtliche Generalklauseln (vgl. Jud Süß Fall)? Aber: Ist F Privatperson oder unmittelbar grundrechtsgebunden (Art. 1 III GG)? Staat ist zu 100% Anteilseigner! Keine Flucht ins Privatrecht, Grundrechtsbindung entfällt nicht aufgrund der Wahl der Rechtsform! => F musste bei dem Hausverbot unmittelbar Art. 8 GG beachten!

12 Verhältnismäßigkeit: Legitimer Zweck: Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Flughafenbetriebs Geeignetheit: Hausverbot ist zweckdienlich! Erforderlichkeit: Kein milderes gleich effektives Mittel ersichtlich! Angemessenheit: Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Flughafens vs. Versammlungsfreiheit der K: Herausragende Rolle des Demokratiegrundrechts des Art. 8 GG dagegen besondere Gefahren beim Flughafenbetrieb denkbar Versammlungsverbot aber nur als ultima ratio Geringe Beeinträchtigung durch die Demonstranten

13 Verhältnismäßigkeit (-) Rechtfertigung (-) Art. 8 I GG ist verletzt. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet und hat somit Aussicht auf Erfolg.

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