Online-Durchsuchung Lösungsskizze. Die Verfassungsbeschwerde des E hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

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1 AG GRUNDRECHTE SS Termin, , APR Online-Durchsuchung Lösungsskizze Die Verfassungsbeschwerde des E hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Art. 93 I Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8 a, 90 ff. BVerfGG II. Beschwerdefähigkeit Beschwerdeberechtigung: jedermann (+) III. Beschwerdegegenstand Akt der öffentlichen Gewalt Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden Gerichtsentscheidungen IV. Beschwerdebefugnis 1. Möglichkeit der Grundrechtsverletzung nach seinem Tatsachenvortrag dürfte eine Grundrechtsverletzung nicht ausgeschlossen sein hier (+) 2. Eigene, gegenwärtige und unmittelbare Beschwer V. Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde 90 II BVerfGG

2 Rechtswegerschöpfung (+) Subsidiarität VI. Form und Frist Die Form ( 23 I BVerfGG) und die Frist ( 93 I 1 BVerfGG) sind einzuhalten. VII. Zwischenergebnis Nach all dem ist die Verfassungsbeschwerde des E zulässig. B. Begründetheit Art. 10 GG Art. 13 GG das allg. Persönlichkeitsrecht I. Art. 10 I 3. Var. GG (Fernmeldegeheimnis) 1. sachlicher Schutzbereich E wendet sich hier gegen das Durchforschen seines Computers Norm schützt die Vertraulichkeit von Kommunikationsinhalten über räumliche Distanz (Übermittlungsweg) hier: Zugriff auf gespeicherte Daten, nicht Kommunikationsvorgang als solcher betroffen. SB (-) 2. Zwischenergebnis Eine Verletzung von Art. 10 I GG liegt nicht vor II. Art. 13 I GG SEITE 2 6

3 1. sachlicher Schutzbereich Unverletzlichkeit der Wohnung Wohnung: alle Räume, die der allg. Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht sind Hier: Computer des E steht in dessen Wohnung Aber: Der Standort des Computers kann variieren (Notebook) und Behörde hat hierüber i.d.r. keinerlei Kenntnis. Bei der Online-Durchsuchung ist damit kein wohnungsspezifischer Aspekt betroffen. Nicht der Schutz der Privatsphäre der Wohnung wird überwunden, sondern allein die technische Schutzvorkehrung des Computers SB (-) 2. Zwischenergebnis Art. 13 I GG ist nicht verletzt. III. Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I ivm 1 I GG 1. Recht auf informationelle Selbstbestimmung a. sachlicher Schutzbereich Recht des Einzelnen, selbst darüber zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte (= persönliche Daten) offenbart werden Schutz vor punktuellen Datenerhebungen, die sich auf bestimmte konkrete Lebensbereiche beziehen SEITE 3 6

4 Zugriff hier auf die Daten ganz umfassend, ohne Beschränkung auf bestimmte Daten oder bestimmte Lebensbereiche BVerfG: Schutz nicht ausreichend b. Zwischenergebnis Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung schützt nicht hinreichend. 2. Recht auf Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme a. Schutzbereich aa. sachlicher Schutzbereich kurz IT-Grundrecht Schutz vor staatlichem Zugriff auf informationstechnisches System insgesamt Vertraulichkeitsschutz: Daten bleiben vertraulich Integritätsschutz: System wird nicht von Dritten verändert sachl. SB (+) bb. personeller Schutzbereich natürliche Personen, also auch E b. Eingriff c. Rechtfertigung SEITE 4 6

5 aa. gesetzliche Grundlage 100 k StPO bb. Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage (1) formelle Verfassungsmäßigkeit Laut Sachverhalt ist die neue Norm formell verfassungsgemäß. (2) materielle Verfassungsmäßigkeit (aa) Schranken Schrankenregelung des Grundrechts (P) Welche Schranken finden Anwendung? Schrankentrias verfassungsmäßige Ordnung hier (+) (bb) Schranken-Schranken Verhältnismäßigkeit - Legitimer Zweck effiziente Strafverfolgung - Geeignetheit - Erforderlichkeit mildere gleich geeignetes Mittel? - Angemessenheit Kriterien zur Strukturierung der Abwägung: Sphärentheorie Intimsphäre Eingriffe unzulässig SEITE 5 6

6 Privat Sozialsphäre Eingriffe unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit zulässig Mögliche Aspekte für eine Argumentation: Beschränkung hinsichtlich des Datenzugriffs vor (z. B. für besonders sensible Bereiche)? Rechter Dritter betroffen (z. B. -Korrespondenz)? Ausreichende Einschreiteschwellen? Ermittlungserfolg? Ergebnis: 100 k StPO ist materiell verfassungswidrig. Daher: Grundrechtsverletzung durch Strafverfolgungsbehörden und die Gerichtsentscheidungen, weile diese Einzelakte bereits auf einer verfassungswidrige abstrakten Grundlage ergangen sind (konkrete Prüfung erübrigt sich folglich!) SEITE 6 6

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