Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht III (Grundrechte) Fall 6: Unverletzlichkeit der Wohnung (Lösungshinweise)

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1 Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht III (Grundrechte) Fall 6: Unverletzlichkeit der Wohnung (Lösungshinweise) Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde der A hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG Gemäß Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG entscheidet das BVerfG über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein. Das BVerfG ist demnach für die von A erhobene Verfassungsbeschwerde zuständig. II. Beschwerdeberechtigung, Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG Gemäß Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG kann eine Verfassungsbeschwerde grundsätzlich von jedermann erhoben werden. Jedermann ist, wer potentiell Träger der von ihm gerügten Grundrechte sein kann 1. Dies ist bei lebenden natürlichen Personen grundsätzlich der Fall. A ist daher beschwerdeberechtigt. III. Beschwerdegegenstand, Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG Nach Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG kommt als Beschwerdegegenstand jeder Akt öffentlicher Gewalt in Betracht, also auch sämtliche Akte der deutschen Gerichtsbarkeit 2. Der Beschwerdeführer hat die Wahl, ob er nur gegen das letztinstanzliche Urteil oder auch zusätzlich die Entscheidungen der Vorinstanzen angreifen möchte 3. Vorliegend will A ausschließlich gegen das letztinstanzliche Urteil, das die Überwachung als verfassungsgemäß anerkannt hatte, Verfassungsbeschwerde erheben. Ein zulässiger Beschwerdegegenstand ist damit gegeben. IV. Beschwerdebefugnis, Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG Beschwerdebefugt ist gemäß 90 I BVerfGG, wer behaupten kann, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein. 1. Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung Zunächst ist erforderlich, dass die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung gegeben, d.h. nicht offensichtlich ausgeschlossen ist 4 ; dies müsste substantiiert dargelegt werden. A kann sich darauf berufen, durch das Urteil möglicherweise in ihren Grundrechten aus Art. 12 I, 14 I, 13 I, 2 I i.v.m. Art. 1 I, 2 I GG verletzt worden zu sein. 2. Eigene, gegenwärtige und unmittelbare Beschwer Weiterhin müsste A selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein 5 : Das Urteil richtet sich gegen sie selbst. Da das Urteil keiner weiteren Vollzugsakte bedarf, ist A unmittelbar beschwert. Außerdem müsste A als Beschwerdeführerin schon und noch (gegenwärtig) betroffen sein 6. Dies ist jedoch fraglich, da sich die Maßnahme (Überwachung), die das Gericht bestätigt, bereits erledigt hat. Obwohl sich die angegriffene Überwachung mit deren Abschluss erledigt hat, besteht das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers fort, wenn es sich um einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff handelt, Wiederholungsgefahr besteht, weiterhin eine Belastung vorhanden ist und insbesondere wenn kein Rechtsschutz auf andere Weise zu er Aufl. 2013, Rn. 121 ff. Fleury, Verfassungsprozessrecht, 9. Aufl. 2012, Rn Aufl. 2013, Rn. 1233; Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 1991, 12 Rn. 26; wird keine ausdrückliche Wahl getroffen, richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen alle Gerichtsentscheidungen Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 1991, 12 Rn. 27. Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 1991, 12 Rn. 35, 40 ff. Manssen, Staatsrecht II, Grundrechte, 11. Aufl. 2014, Rn von 6

2 langen war. 7 Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das GG den betreffenden Eingriff unter Richtervorbehalt stellt. In diesen Fällen besteht das Rechtsschutzbedürfnis jedenfalls dann fort, wenn sich die direkte Belastung durch den Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf einen Zeitraum beschränkt, in welchem der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann. Dies ist bei Durchsuchungen 8 aber auch bei verdeckten Maßnahmen der Fall, da dort der Betroffene nichts von einem Grundrechtseingriff erfährt und somit auch nicht Rechtsschutz ersuchen kann. A ist daher beschwerdebefugt obwohl sie gegenwärtig nicht mehr betroffen ist. Hinweis: Die Frage der Erledigung der Überwachung kann auch unter dem Punkt Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis thematisiert werden. V. Rechtswegerschöpfung, 90 II 1 BVerfGG i.v.m. Art. 94 II 2 GG Nach 90 II 1 BVerfGG i.v.m. Art. 94 II 2 GG kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. A müsste also alle ihr zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ausgeschöpft haben. 9 Gegen das letztinstanzliche Urteil gibt es kein ordentliches Rechtsmittel mehr. A hat somit den Rechtsweg vollständig beschritten. VI. Subsidiarität Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist die Verfassungsbeschwerde gemäß dem Grundsatz der Subsidiarität nur zulässig, wenn die Grundrechtsverletzung (abgesehen von der Ausschöpfung des Rechtswegs) durch die Gerichte oder andere Organe auf keine andere Weise beseitigt werden konnte oder hätte beseitigt werden können. Andere Möglichkeiten der Grundrechtswahrung sind für A nicht ersichtlich, so dass die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht am Grundsatz der Subsidiarität scheitern würde. VII. Form und Frist, 23 I, 92, 93 I BVerfGG Der Antrag müsste den Formerfordernissen der 23 I S. 2, 92 BVerfGG entsprechen. A müsste gem. 93 I S. 1 BVerfGG die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats erheben und begründen. Laut Sachverhalt wurde die Verfassungsbeschwerde form- und fristgerecht eingelegt. VIII. Zwischenergebnis Die Verfassungsbeschwerde der A ist zulässig. B. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde Die Verfassungsbeschwerde der A ist begründet, wenn sie durch das Urteil in ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist. Dies wäre dann der Fall, wenn in den Schutzbereich eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts eingegriffen wird, ohne verfassungsrechtlich gerechtfertigt zu sein. I. Unverletzlichkeit der Wohnung Art. 13 I GG In Betracht kommt eine Verletzung von Art. 13 I GG. 1. Schutzbereich Hierfür müsste zunächst der Schutzbereich der Unverletzlichkeit der Wohnung eröffnet sein. a) Sachlicher Schutzbereich Art. 13 I GG steht in engem Zusammenhang mit der freien Entfaltung der Persönlichkeit und soll dem Einzelnen einen elementaren Lebensraum gewährleisten, in dem er das Recht hat, in Ruhe gelassen zu werden 10. Wohnung bedeutet demnach räumliche Privatsphäre 11. Zur Wohnung zählen deshalb alle Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht sind, wobei es auf die Eigentumsverhältnisse nicht ankommt 12. Da es vorliegend um A s Haus geht, handelt es sich unproblematisch um eine Wohnung im Sinne des Art. 13 I GG. b) Persönlicher Schutzbereich Weiterhin müsste auch der persönliche Schutzbereich für A eröffnet sein. Als sog. Jedermannsgrundrecht schützt Art. 13 I GG zumindest natürliche Personen. Folglich ist die Beschwerdeführerin A als natürliche Person vom persönlichen Schutzbereich des Art. 13 I GG erfasst Vgl. Voßkuhle, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl. 2010, Art. 93 Rn Vgl. BVerfGE 96, 27 (38 ff.); 104, 220 (233). Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 1991, 12 Rn. 46 ff Aufl. 2013, Rn Aufl. 2013, Rn Manssen, Staatsrecht II, Grundrechte, 11. Aufl. 2014, Rn. 627 ff. 2 von 6

3 c) Zwischenergebnis Der Schutzbereich der Unverletzlichkeit der Wohnung ist eröffnet. 2. Eingriff a) Allgemeines zum Eingriff Eine Verletzung von Art. 13 I GG setzt weiter voraus, dass in den Schutzbereich eingegriffen wurde. Ein Eingriff ist jedes staatliche Handeln, das dem Grundrechtsträger ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht (bloße Unbequemlichkeiten oder Belästigungen sind nicht ausreichend). 13 Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob diese Wirkung final oder unbeabsichtigt, unmittelbar oder mittelbar, rechtlich oder tatsächlich, mit oder ohne Zwang erfolgt (sog. moderner Eingriffsbegriff). 14 In Bezug auf Art. 13 I GG ist ein Eingriff dabei insbesondere jedes körperliche oder mit Hilfe technischer Einrichtungen unkörperliche Eindringen in die Wohnung ohne den Willen des Wohnungsinhabers durch die staatliche Gewalt. 15 Vorliegend hat ein Gericht die Überwachung angeordnet und die Staatsanwaltschaft durch entsprechende Ermittlungsbeamte durchführen lassen. Das letztinstanzliche Gericht hat dieses Vorgehen ohne den Willen des Wohnungsinhabers bestätigt. Ein staatlicher Eingriff liegt also vor. b) Besonderheiten bei Art. 13 I GG Doch damit ist die Prüfung des Eingriffs noch nicht beendet, weil Art. 13 GG in den Abs. 2 bis 7 zwischen drei Eingriffsarten unterscheidet und diesen drei Eingriffsarten unterschiedliche Rechtsfolgen für die Eingriffsrechtfertigung zuordnet. Zu unterscheiden ist zwischen Durchsuchungen, für die Abs. 2 gilt, Lauschangriffen, für die die Abs. 3 bis 6 gelten, und sonstigen Eingriffen und Beschränkungen, für welche sich die Eingriffsrechtfertigung nach Abs. 7 richtet. Vorliegend kommt ein Lauschangriff als Eingriffsart in Betracht, die von dem letztinstanzlichen Gericht als rechtmäßig betrachtet wurde. Lauschangriff im Sinne des Art. 13 III GG ist also entsprechend der oben genannten Definition das unkörperliche Eindringen mit technischen Mitteln in die Wohnung des Betroffenen ohne dessen Willen. Die verwendeten Aufl. 2013, Rn Bleckmann/Eckhoff, DVBl. 1988, 373; Pieroth/Schlink/ Kingreen/Poscher, Grundrechte, 29. Aufl. 2013, Rn Aufl. 2013, Rn Wanzen sind also technische Mittel zur Wohnraumüberwachung nach Art. 13 III GG. Hinweis: Die Abgrenzung der Eingriffsarten kann auch zu Beginn der Rechtfertigungsprüfung erfolgen. 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Eine Verletzung von Art. 13 I GG scheidet aus, wenn der Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt wäre. Dies wäre der Fall, wenn die Unverletzlichkeit der Wohnung einschränkbar ist, der Eingriff auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage beruht und bei der Vornahme des Lauschangriffs in verfassungsgemäßer Art und Weise von der Rechtsgrundlage Gebrauch gemacht wurde. a) Einschränkbarkeit der Unverletzlichkeit der Wohnung Hinweis: Auch ein anderer Aufbau ist hier gleichwertig. Die Einschränkbarkeit der Unverletzlichkeit der Wohnung wird z.t. auch im Rahmen der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage für den Eingriff geprüft. Die Unverletzlichkeit der Wohnung wird nicht schrankenlos gewährleistet. Die Einschränkbarkeit der Unverletzlichkeit der Wohnung ist von der Art des Eingriffs abhängig. Sie unterliegt für Durchsuchungen dem qualifizierten Gesetzesvorbehalt 16 des Art. 13 II GG. Einschränkungen sind daher zulässig, das Gesetz muss jedoch einen Richtervorbehalt vorsehen, von dem nur bei Gefahr im Verzug ausnahmsweise abgewichen werden darf. 17 Für die in Abs. 3 bis 5 vorgesehenen Überwachungsmöglichkeiten bedarf es ebenfalls einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage (a.a. wie bei Art. 13 II GG vertretbar). Die einzelnen Voraussetzungen hierfür sind den dortigen Absätzen zu entnehmen. Sonstige Eingriffe und Beschränkungen können nach Abs. 7 unmittelbar auf Grundlage des Hs Die Einordnung des Art. 13 II GG als qualifizierter Gesetzesvorbehalt ist naheliegend, aber nicht zwingend. Da Abs. 2 keine Qualifizierung hinsichtlich des Ziels des Gesetzes enthält, wie das bei den anderen qualifizierten Vorbehalten der Fall ist, kommt auch die Einordnung als einfacher Gesetzesvorbehalt mit einer zusätzlichen Verfahrensrechtlichen Absicherung in Betracht. Manssen, Staatsrecht II, Grundrechte, 11. Aufl. 2014, Rn von 6

4 erfolgen, wenn es um die Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr geht. 18 Geht es um die Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher, besteht ein qualifizierter Gesetzesvorbehalt, Hs. 2. Da es vorliegend um eine akustische Überwachung des Hauses von A geht, liegt ein Eingriff nach Art. 13 III GG vor und es bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die den in Abs. 3 aufgezählten Anforderungen genügt (qualifizierter Gesetzesvorbehalt). Im Einzelnen sind dies: Tatsachen begründen einen Verdacht, besonders schwere Straftat, richterliche Anordnung, usw. Hinweis: Die ausführliche Darstellung aller Schranken in Abhängigkeit von der Eingriffsart muss in einer Klausur nicht vorgenommen werden, erfolgte aber hier, um die Systematik verständlich zu machen. b) Vorliegen einer verfassungsgemäßen Eingriffsgrundlage (Gesetz) Weiterhin müsste eine verfassungskonforme Eingriffsgrundlage vorliegen. Laut Bearbeitervermerk ist von einer verfassungskonformen gesetzlichen Grundlage auszugehen. 19 c) Verfassungsmäßigkeit der Einzelmaßnahme (Überwachung) aa) Prüfungsmaßstab Die Anwendung der gesetzlichen Grundlage müsste im vorliegenden Fall verfassungskonform erfolgt sein. Auslegung und Anwendung der einfachen Gesetze ist grundsätzlich Aufgabe der Fachgerichte (s.o.). Das Bundesverfassungsgericht ist keine Superrevisionsinstanz, es beschränkt deswegen in Es handelt sich um eine sog. verfassungsunmittelbare Schranke, es bedarf also keiner einfachgesetzlichen Grundlage, sondern der Eingriff kann unmittelbar auf Art. 13 VII Hs. 1 GG gestützt werden (str.). Allerdings sind ohnehin für derartige Eingriffe einfachgesetzliche Generalklauseln vorhanden, was einen Streit wenig praxisrelevant macht. Vgl. zum Ganzen Sodan, in: Sodan, Grundgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 13 Rn. 19. Weiterführender Hinweis: Derartige gesetzliche Grundlagen finden sich in der Strafprozessordnung (StPO). Sie regeln, unter welchen Voraussetzungen zur Verfolgung von Straftaten grundrechtsbeeinträchtigende Maßnahmen angeordnet werden können. Das Strafprozessrecht ist Gegenstand des 4. Semesters. stetiger Rechtsprechung 20 seine Untersuchung angegriffener Urteile grundsätzlich darauf, ob das Urteil spezifisches Verfassungsrecht verletzt, also Verfassungsnormen übersieht oder grundsätzlich falsch anwendet 21. Zum spezifischen Verfassungsrecht gehört neben dem Vorliegen einer Verfassungskonformen Eingriffsgrundlage (s.o.) insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Hinweis: Die Besonderheit des Art. 13 GG ist es, dass besonders detaillierte Vorgaben für die gesetzliche Grundlage gemachten werden. Alle Vorgaben des Art. 13 GG müssen sich also auch in der gesetzlichen Grundlage wiederfinden. Insofern handelt es sich um spezifisches Verfassungsrecht, das das BVerfG prüft, und nicht um außerhalb der Prüfungskompetenz des BVerfG liegende Tatbestandsmerkmale des einfachen Rechts. bb) Formelle Verfassungsmäßigkeit Eine Verletzung von formellem, spezifischem Verfassungsrecht ist nicht ersichtlich. Hinweis: Dieser Prüfungspunkt kann auch entfallen. cc) Materielle Verfassungsmäßigkeit Hier kommt insbesondere die Verletzung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Art. 13 III GG sowie des Verhältnismäßigkeitsmaßstabs in Betracht. (1) Verdacht besonders schwerer Straftat Gem. Art. 13 III 1 GG darf nur dann eine akustische Überwachung stattfinden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand eine durch Gesetz bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat. Der Staatsanwalt hatte den Verdacht, dass A Geheimnisse preisgeben wird und dadurch weitere schwerste Straftaten ermöglichen wird oder selbst begehen könnte. Dieser beruhte auf der Tatsache, dass ungewöhnlich viele polizeibekannte Personen vor A s Haus auftauchten und es in der Folgezeit zu einschlägigen Presseberichten kam. Über dies bestand ein Zusammenhang mit den Fällen in A s Geschäftsbereich. Es lag also ein entsprechender, durch Tatsachen begründeter Verdacht vor. Indem das Gericht dieser Ansicht folgte, hat es kein spezifisches Verfassungsrecht missachtet BVerfGE 7, 198 (207) Lüth; 18, 85 (92 f.) Spezifisches Verfassungsrecht. Aufl. 2013, Rn ff. 4 von 6

5 (2) Aufenthalt des Beschuldigten Indem das Haus von A abgehört wurde, wurde eine Wohnung abgehört, in der sich die Beschuldigte und eventuell weitere Personen vermutlich aufhielten. Auch dieses Tatbestandsmerkmal liegt damit vor, spezifisches Verfassungsrecht ist gewahrt. (3) Verhältnismäßigkeit Das Urteil zulasten der A muss auch verhältnismäßig sein. Dies ist der Fall, wenn es einem legitimen Ziel dient und zu dessen Förderung geeignet, erforderlich und angemessen ist. 22 Hier ist das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit sogar in Art. 13 III 1 a.e. GG ausdrücklich vorgesehen. (a) Legitimes Ziel Das letztinstanzliche Urteil würde ein legitimes Ziel verfolgen, wenn das Ziel nicht ausdrücklich von der Verfassung missbilligt ist. Das Ziel des Urteils ist gleichbedeutend mit der Überwachung. Es geht um die Aufklärung schwerster Straften. Ein legitimes Ziel liegt vor. (b) Geeignetheit Die Maßnahme wäre auch geeignet, wenn sie das Ziel zumindest fördert. Durch die Überwachung können Informationen über schwerste Straftaten im Umfeld der A erlangt werden, was zu deren Aufklärung und Verfolgung beitragen kann. Sie ist also geeignet zur Zielerreichung. Dem Gericht unterlief kein Fehler, indem es die Maßnahme als geeignet ansah. (c) Erforderlichkeit Fraglich ist, ob das Gericht die Überwachung auch für erforderlich halten durfte. Erforderlich ist ein Mittel, wenn es keine mildere aber genauso wirksame Mittel gibt. Art. 13 III 2 GG ist besonders deutlich die Aussage zu entnehmen, dass ein derart intensives Eindringen in den räumlichen Bereich ultima ratio bleiben muss. Sie darf folglich nur angeordnet werden, wenn andere Mittel die Sachverhaltsaufklärung unverhältnismäßig erschweren würden oder aussichtslos wären. Mildere Mittel drängen sich hier förmlich auf. So wäre eine Befragung der A und der polizeibekannten Personen nicht von vornherein aussichtslos oder würde die Sachverhaltsaufklärung unverhältnismäßig erschweren. Eine derartige Befragung hätte Missverständnisse beseitigen können. Insbe- sondere kann nicht angenommen werden, dass A als Richterin durch eine Befragung plötzlich unauffindbar werden würde oder sich der Sachverhalt kaum noch aufklären ließe. (A.A. nur mit sehr guter Begründung vertretbar) Hinweis: Eigentlich wäre die Prüfung hiermit beendet und die Überwachung verfassungswidrig. Da aber ein Gutachten zu erstellen ist, das auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen eingeht, ist mit der Prüfung fortzufahren. Verbreitet wird auch von einem Hilfsgutachten gesprochen, was aber wenig aussagt, denn in einem Gutachten sind ohnehin alle relevanten Aspekte zu begutachten und dies nicht nur hilfsweise. (d) Angemessenheit Die mit dem eingreifenden Urteil verbundene Einschränkung der Unverletzlichkeit der Wohnung dürfte nicht außer Verhältnis zu den Rechtsgütern, denen dieses Urteil dienen soll, stehen 23 ; hier namentlich der Effektivität der Strafrechtspflege in Form der Sachverhaltserforschung. Im Rahmen einer abstrakten Abwägung besitzt kein Grundrecht generellen Vorrang. Gegen die Angemessenheit sprechen die erwähnten Zweifel an der Erforderlichkeit des mit der Überwachung verbundenen Eingriffs in die Privatsphäre der A ohne deren Wissen und gegen ihren Willen. Außerdem ist A eine bislang unbescholtene Bürgerin. Für die Angemessenheit spricht, dass der Staatsanwalt wegen des großen öffentlichen Interesses und den möglicherweise drohenden schweren Straftaten gezwungen war, den Sachverhalt effektiv zu erforschen. Auch die Tatsachen, die aus A s Umfeld zu entnehmen waren, konnten durchaus einen Verdacht gegen sie begründen, der die Unverletzlichkeit der Wohnung zurücktreten lassen kann. Aufgrund der zweifelhaften Erforderlichkeit ist aber auch die Angemessenheit nicht gegeben. Die in Art. 13 I GG auch zum Ausdruck kommende Menschenwürde verleiht der Unverletzlichkeit der Wohnung ein sehr starkes Gewicht. Im Ergebnis ist die Maßnahme nicht erforderlich sowie nicht angemessen und somit unverhältnismäßig. (A.A. zur Angemessenheit vertretbar). (4) Richtervorbehalt Gem. Art. 13 III 3 GG muss die Anordnung der Überwachung durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper erfolgen. Ausweislich des Sach- 22 Aufl. 2013, Rn. 289 ff. 23 BVerfGE 30, 292 (316); 67, 157 (178); 83, 1 (19). 5 von 6

6 verhalts ist dies geschehen. Der Richtervorbehalt ist damit gewahrt. 4. Zwischenergebnis Es liegt ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 13 I GG vor, dieser ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, da er unverhältnismäßig ist. Art. 13 I GG ist daher verletzt. II. Berufsfreiheit Art. 12 I GG Zwar konnten A etwaige Geheimnisse in ihrer Eigenschaft als Richterin bekannt geworden sein. Jedoch betrifft die Überwachung ihr rein privat genutztes Haus, weshalb ein Berufsbezug nicht ersichtlich ist. III. Eigentumsfreiheit Art. 14 I GG Da es vorliegend um die durch die Unverletzlichkeit der Wohnung geschützte Privatsphäre geht und nicht um den Vermögenswert der Wohnung, ist Art. 14 I GG nicht betroffen. 24 IV. Informationelle Selbstbestimmung Art. 2 I i.v.m. Art. 1 I GG Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung tritt bei Überwachungsmaßnahmen im Wohnungsbereich hinter Art. 13 I GG als lex generalis zurück. 25 V. Allgemeine Handlungsfreiheit Art. 2 I GG Art. 2 I GG tritt als subsidiäres Auffanggrundrecht 26 hinter Art. 13 I GG zurück. C. Endergebnis Die Verfassungsbeschwerde des A ist zulässig und begründet und hat folglich Aussicht auf Erfolg. reich zuzuordnen und gehörten somit nicht der räumlichen Privatsphäre an 27. Dieser Ansicht folgend, wären die Geschäftsräume des Aw nicht vom Schutzbereich des Art. 13 I GG erfasst. Eine zweite Ansicht unterscheidet zwischen öffentlich zugänglichen (Ladenlokal etc.) und unzugänglichen Geschäftsräumen (Verwaltungsgebäude etc.). Nur letztere seien aufgrund der räumlichen Abschottung von der Öffentlichkeit zeitlich unbeschränkt vom Schutzbereich des Art. 13 I GG erfasst. 28 Für öffentlich zugängliche Geschäftsräume soll der Schutzbereich nur außerhalb der Geschäftszeiten eröffnet sein 29. Vorliegend betreibt Aw eine während den Geschäftszeiten frei zugängliche Kanzlei. Mangels räumlicher Abschottung wäre der Schutzbereich des Art. 13 I GG nicht berührt, wenn die Durchsuchung während der Öffnungszeiten erfolgen würde. Da die Durchsuchung aber vorliegend außerhalb der Geschäftszeiten erfolgen würde, wäre der Schutzbereich von Art. 13 I GG auch nach dieser Ansicht eröffnet. Eine dritte Ansicht und das BVerfG gehen davon aus, dass Geschäftsräume unter den Wohnungsbegriff des Art. 13 I GG fallen. 30 In Art. 12 I und 14 I GG komme zum Ausdruck, dass Arbeit, Beruf und Gewerbe Teil der individuellen Persönlichkeitsentfaltung sind 31. Dies werde von der ersten Ansicht übersehen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nicht allein die öffentliche Zugänglichkeit eines Raumes alles darin Befindliche und Stattfindende öffentlich macht, die Eröffnung eines Bereichs für das Publikum also noch nichts über die generelle Schutzwürdigkeit, insbesondere gegenüber dem Staat, aussagt 32. Schließlich vermeidet diese Ansicht die Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Privatsphäre und beruflichem Tätigkeitskreis, welche die erste Ansicht mit sich brächte 33. Insofern ist die Ansicht vorzugswürdig. Demnach unterfallen die Kanzleiräume des Aw als Geschäftsräume dem Schutzbereich von Art. 13 I GG. 34 Abwandlung Fraglich ist, ob die Geschäftsräume des Aw unter den sachlichen Schutzbereich des Art. 13 I GG fallen, es sich also im weitesten Sinne um eine Wohnung nach Art. 13 I GG handelt. Nach einer Ansicht ist dies nicht der Fall. Geschäftsräume seien nicht dem privaten Lebensbe Vgl. Gornig, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl. 2010, Art. 13 Rn. 53. Vgl. BVerfGE 51, 97 (105). Dreier, Grundgesetz, 3. Aufl. 2013, Art. 2 Rn Frank/Stein, Staatsrecht, 21. Aufl. 2010, 35 II 1. Aufl. 2013, Rn BVerfG, NJW 2003, 2669; a.a. BVerwGE 121, 345 (348). BVerfGE 32, 54 (68 ff.); 76, 83 (88); 96, 44 (51). Dreier, Grundgesetz, 3. Aufl. 2013, Art. 13 Rn. 24. BVerfGE 97, 228 (265). Dreier, Grundgesetz, 3. Aufl. 2013, Art. 13 Rn. 24. So auch Gorning, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl. 2010, Art. 13 Rn von 6

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