Fall 10: Die Kifferwohnung

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1 Fall 10: Die Kifferwohnung Karl Kiffer (K) ist 29 Jahre alt und seit 16 Semestern Student der Philosophie, Psychologie und Soziologie in der Großstadt L. Er pflegt in seiner Studentenbude, einem kleinen Zimmer in einer WG mit fünf Bewohnern, eine Fensterbank mit grünen Pflanzen, die in Anlage I zu 1 Abs. 1 BtMG aufgeführt sind. Die so gewonnenen Betäubungsmittel verwendet er zum eigenen Gebrauch. Bei gelegentlichem Besuch von Kommilitonen aus seinem Semester gibt er hier und da etwas von seiner Ernte zum sofortigen gemeinsamen Genuss ab. Als X, ein Kommilitone des K, wegen anderer ungesetzlicher Aktivitäten von der Polizei verhaftet wird und in der Vernehmung gegenüber der Staatsanwaltschaft einräumt, dass er auch mal zu einem Spieleabend bei K gewesen ist, sowie von dessen spezieller Liebe zur Botanik berichtet, entschließt sich die Staatsanwaltschaft, das Zimmer des K zu durchsuchen und unter anderem die vermuteten Pflanzen zu beschlagnahmen. Da es inzwischen Freitagnachmittag nach Uhr ist, gelingt es nicht, einen Ermittlungsrichter zu erreichen. Die Staatsanwaltschaft vermutet jedoch, dass die Freundin des X, die von seiner Verhaftung erfahren hat, dies im Laufe des kommenden Wochenendes auch dem K erzählen wird. Um dem zuvor zu kommen, ordnet die Staatsanwaltschaft die sofortige Durchsuchung des Zimmers an. Als die Polizei an der Haustür eintrifft, öffnet der auch privat stets im Anzug gekleidete Jurastudent Siegfried Wilhelm Heinrich zu Singen vom Stein (S) und erläutert, dass, was zutrifft, K nicht zu Hause sei und dessen WG-Zimmer ein so genanntes gefangenes Zimmer sei. Der einzige Zugang führe durch sein eigenes Zimmer. Er möchte aber nicht, dass Polizisten mit ihren schmutzigen Stiefeln sein frisch gewischtes Zimmer betreten. Mit K habe er indes kaum etwas zu tun, da er selbst sehr oft und lange in der Bibliothek sitze. Trotz weiterer Proteste des S begeben sich drei Beamte in die Wohnung, durchqueren das Zimmer des S und betreten das Zimmer des K. Dort ziehen sie allerdings erfolglos wieder ab. K hatte aus einer Laune heraus einige Stunden zuvor alle Pflanzen im Garten verbrannt. K bittet S, die Sache an die große Glocke zu hängen. Aufgabe: Beurteilen Sie in einem Rechtsgutachten, ob K und S in Grundrechten verletzt sind und ob Verfassungsbeschwerden des K und des S zulässig sind? Die Verfassungsmäßigkeit des 29 BtMG ist zu unterstellen. 102 StPO Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde. Seite 1

2 103 Abs. 1 Satz 1 StPO Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. 105 Abs. 1 Satz 1 StPO Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen ( 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. 161 Abs. 1 Satz 1 StPO Zu dem in 160 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Zweck ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln. 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BtMG Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, 3. Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein. Seite 2

3 Lösung Fall 11: Die Kifferwohnung A. Grundrechtsverletzung des K K ist in seinen Grundrechten verletzt, wenn durch die Maßnahme der Polizei in den Schutzbereich eines Grundrechts ohne verfassungsrechtliche Rechtfertigung eingegriffen wurde. I. Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 Abs. 1 GG 1. Schutzbereich a) Persönlicher Schutzbereich K müsste unter den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 GG fallen. Art. 13 Abs. 1 GG enthält keine Einschränkung in persönlicher Hinsicht. Folglich wird jedermann als Inhaber oder Bewohner einer Wohnung geschützt, gleich auf welchem Rechtsverhältnis sein Wohnen und Wirken beruht. Mithin ist auch K als natürliche Person vom Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG erfasst. b) Sachlicher Schutzbereich Das Zimmer des K müsste unter Art. 13 Abs. 1 GG fallen. Nach dem Wortlaut schützt Art. 13 Abs. 1 die Wohnung. Wohnung ist jeder nicht allgemein zugängliche Raum, der zur Stätte des Aufenthalts und Wirkens von Menschen gemacht wird. Maßgeblich ist, dass der Raum als Ort des privaten Rückzugs ausgewiesen und der Öffentlichkeit nicht frei zugänglich ist. Hier ist auch das Zimmer des K (auch für sich genommen) ein solcher nach außen abgegrenzter Rückzugsort. Anmerkung: Bei Betriebs- und Geschäftsräumen, die grundsätzlich auch unter Art. 13 Abs. 1 GG fallen, gelten hinsichtlich der Qualität von Eingriffen Besonderheiten. 2. Eingriff Die polizeiliche Maßnahme müsste einen Eingriff in den Schutzbereich darstellen. Ein Eingriff ist zumindest jede hoheitliche Zwangsmaßnahme, die den Schutzbereich des Grundrechts verkürzt. Gegenstand des Schutzbereichs des Art. 13 Abs. 1 GG ist der Schutz vor staatlichem Zugriff auf die Wohnung in räumlicher Hinsicht, also auch die Anwesenheit von Hoheitspersonen ohne oder gegen den Willen des Grundrechtsträgers. Hier haben Polizisten in amtlicher Eigenschaft das Zimmer des K betreten um nach Beweismaterialien zu sehen. K selbst war nicht anwesend und auch nicht nachträglich mit deren Anwesenheit einverstanden. Es liegt somit ein Eingriff vor. Anmerkung: Bei behördlichen Betretungs- und Nachschaurechten gelten Besonderheiten. Seite 3

4 Anmerkung: An dieser Stelle kann auch schon eine Differenzierung nach Art des Eingriffs erfolgen, wenngleich dies nicht zu empfehlen ist. 3. Rechtfertigung a) Rechtfertigungsmaßstab Der Eingriff dürfte nicht gerechtfertigt sein. Maßstab der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung sind die im Grundgesetz selbst angelegten Schranken des Grundrechts. Bei Art. 13 GG kommen je nach Art des Eingriffs verschiedene Schranken in Betracht. Bei Durchsuchungen richtet sich die Rechtfertigung nach Art. 13 Abs. 2 GG. Die Technische Überwachung von Wohnungen ist in Art. 13 Abs. 3 bis 6 GG geregelt. Sonstige Eingriffe und Beschränkungen, also alle Eingriffe, die nicht unter Art. 13 Abs. 2 bis 6 GG fallen, werden von Art. 13 Abs. 7 GG angesprochen. Fraglich ist hier, ob es sich bei der polizeilichen Maßnahme um eine Durchsuchung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GG handelt. Durchsuchung ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Amtsträger in einer Wohnung, um dort planmäßig etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will. Bei der Durchsuchung geht es also immer um die Suche nach Personen oder Sachen oder die Ermittlung eines Sachverhalts in einer Wohnung. Unter Durchsuchung ist nur das Betreten von geschützten Räumen, verbunden mit der Vornahme von Augenschein an Personen, Sachen und Spuren, zu verstehen. Irrelevant ist dabei, ob dies mit präventiver oder repressiver Zielsetzung erfolgt. Hier wurde gezielt nach Betäubungsmitteln (den Pflanzen und geernteten Produkten) des K gesucht. Diese wurden im Zimmer des K vermutet und sollten dort aufgefunden und sichergestellt/beschlagnahmt werden. Eine Durchsuchung liegt vor. b) Gesetzesvorbehalt, Verfassungsmäßigkeit des einschränkenden Gesetzes Der Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG zum Zwecke der Durchsuchung steht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des Gesetzes. Hier ist die gesetzliche Rechtsgrundlage in 102, 105 StPO zu sehen. Diese Vorschriften müssten verfassungsmäßig sein. aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit der 102, 105 StPO Der Bund ist nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zuständig. Im Übrigen ist die formelle Verfassungsmäßigkeit zu unterstellen. bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit Als Rechtsgrundlage für die Rechtsfertigung von Eingriffen in Art. 13 Abs. 1 GG (in Form von Durchsuchungen nach Art. 13 Abs. 2 GG) müssten 102, 105 StPO seinerseits gemessen an den Schranken-Schranken verfassungsmäßig sein. (1) Schrankenvoraussetzungen Die Regelung darf nach Art. 13 Abs. 2 GG nur eine Durchsuchung vorsehen, die unter dem so genannten Richtervorbehalt steht. Hier erfüllen 102, 105 StPO diesen Maßstab. Seite 4

5 (2) Einzelfallgesetz, Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG Es liegt eine abstrakt-generelle Regelung vor. Es handelt sich nicht um ein nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG unzulässiges Einzelfallgesetz. (3) Zitiergebot, Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG Das Zitiergebot gilt nicht für Vorschriften, die bereits vor Inkrafttreten des Grundgesetzes in Kraft waren. 102 StPO ist eine solche Vorschrift. (4) Wesensgehaltsgarantie, Art. 19 Abs. 2 GG Durch eine bloße Durchsuchung wird der Wesensgehalt des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung nicht berührt. (5) Bestimmtheitsgebot Die Vorschrift müsste auch hinreichend bestimmt sein. Fraglich ist, ob der mit dem Wortlaut als Täter einer Straftat verdächtig eingegrenzte Anwendungsbereich hinreichend bestimmt ist. Bestimmtheit liegt vor, wenn gemessen an der Art der geregelte Materie der durchschnittliche Rechtsanwender auch unter Zuhilfenahme von Rechtsrat die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Regelung erkennen und die jeweilige Rechtsfolge ableiten bzw. bestimmen kann. Hier kann man die Regelung dahingehend lesen, dass der Verdacht sich auf eine konkrete Tat richtet, die im Strafgesetz abstrakt bezeichnet und dort mit Strafe bedroht ist, sowie dass der Verdacht auf gewissen tatsächlichen Anhaltspunkten beruhen muss. Solche sind von bloßen Vermutungen abzugrenzen. Erhält die Strafverfolgungsbehörde über Beweismittel wie Spuren oder Aussagen von Zeugen oder anderen Beschuldigten Hinweise auf Tat und Täter, kann man bereits von einem Verdacht ausgehen. Die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Straftat genügt. Insofern sind die Vorschriften auch hinreichend bestimmt. (6) Verhältnismäßigkeit Die Vorschriften müssten auch verhältnismäßig sein. (a) Legitimer Zweck 102, 150 StPO dienen der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten und damit einem legitimen Zweck. (b) Geeignetes Mittel Die Durchsuchung der Wohnung eines Beschuldigten unter der Voraussetzung, dass mit gewisser Wahrscheinlichkeit dort Beweismittel gefunden werden, wie 102, 105 StPO es bestimmen, können dazu führen, dass Beweismittel gefunden werden, mit deren Hilfe Straftaten aufgeklärt und Täter überführt werden können. Die Vorschriften sind zur Verfolgung des Zwecks auch geeignet. (c) Erforderlichkeit Fraglich ist, ob zur Aufklärung der Straftaten auch mildere Mittel zur Verfügung stehen. Grundsätzlich erfassen 102, 105 StPO sowohl Konstellationen, in denen sich eine Tat auch anderweitig aufklären lässt, als auch solche, in denen die notwendigen Beweismittel nur durch eine Durchsuchung einer Wohnung gefunden werden Seite 5

6 können. Die Frage der Erforderlichkeit ist daher einzelfallbezogen zu beantworten. Die 102, 105 StPO lassen jedenfalls einen einschränkenden Auslegung, dass in Fällen, in denen eine Durchsuchung nicht erforderlich ist, sie auch einfachgesetzlich nicht zulässig ist, hinreichend Raum. (d) Angemessenheit Die Vorschriften müssten auch angemessen sein. Notwendig ist ein schonender Ausgleich zwischen dem Interesse des Staates an Aufklärung und Verfolgung von Straftaten und -tätern und dem Schutzinteresse der Bürger, dem Interesse nach Privatheit. Grundsätzlich ist das Vorhandensein eines geschützten Raumes, der der Öffentlichkeit wie dem Staat entzogen ist und in dem eine freie Lebensgestaltung stattfinden kann, ein sehr hohes Rechtsgut. Demgegenüber steht das Interesse des Staates an effektiver Strafverfolgung im Verhältnis zur Schwere der Tat. Dies zeigt sich insbesondere an der Strafandrohung (Vergehen oder Verbrechen). Weitere Anhaltspunkte ergeben sich aus dem Grad des konkreten Tatverdachts. Hier knüpfen die 102, 105 StPO an einen gewissen Verdachtsgrad hinsichtlich des Wohnungsinhabers an. Eine anlasslose Durchsuchung wird nicht zugelassen (anders z. B. bei Identitätsfeststellungen). Weiterhin lassen die 102, 105 StPO hinreichend Raum für eine einzelfallbezogenen verfassungskonforme Anwendung. Sie sind mithin für sich gesehen verfassungsmäßig. cc) Ergebnis Das Gesetz ist verfassungsmäßig. c) Verfassungsmäßigkeit der konkreten Maßnahme in formeller Hinsicht Die Maßnahme müsste in formeller Hinsicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen. Hierzu gehört die Einhaltung des bereits verfassungsrechtlich ausdrücklich formulierten Richtervorbehalts. Grundsätzlich ist jede Durchsuchung vorher durch einen Richter anzuordnen. Nur bei Gefahr im Verzuge ist eine Anordnung durch andere Organe möglich. Gefahr im Verzug liegt vor, wenn der Zweck der Maßnahme vereitelt würde, müsste man bis zu einer richterlichen Entscheidung abwarten. Einzustellen ist jedoch, dass der Staat auf Grund der besonderen Anordnung personell-organisatorisch auch die Voraussetzungen für eine effektive Anwendung des Richtervorbehalts zu schaffen hat. Welche Voraussetzungen im Einzelnen bestehen müssen, ist nicht eindeutig festgelegt. Hier hat kein Richter die Durchsuchung angeordnet. Es war am Freitagnachmittag keiner mehr zu erreichen. Es war auch zu befürchten, dass mit längerem Zuwarten bis nach dem Wochenende K die Beweismaterialien beseitigen würde. (Unerheblich ist, dass er dies ohnehin schon zuvor getan hatte. Maßgeblich ist die ex-ante-perspektive der handelnden Behörde.) Andererseits kann ist in einer Großstadt auch am späteren Nachmittag und ggf. am Wochenende mit Anfragen an den Ermittlungsrichter zu rechnen. Damit hätte zumindest für die vorliegende Dienstzeit ein entsprechender Dienst eingerichtet sein müssen. Das Fehlen des Dienstes geht nicht zu Lasten des Grundrechtsinhabers. Folglich durfte auf eine richterliche Anordnung nicht verzichtet werden. Die Durchsuchungsanordnung ist rechtswidrig. Seite 6

7 d) Verfassungsmäßigkeit der konkreten Maßnahme in materieller Hinsicht (Verhältnismäßigkeit) Fraglich ist außerdem, ob die Maßnahme selbst unverhältnismäßig ist. Dies ist anhand der Schwere der verfolgten Straftat und dem Grad der Verdachtsmomente zu beurteilen (Maßstab siehe oben). Hier hatte die Staatsanwaltschaft auf Grund der Aussage des X hinreichende und nicht nur vage Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Tat nach 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG. (Wird die Strafvorschrift selbst für verfassungswidrig gehalten, wäre dies spätestens an dieser Stelle relevant.) Jedoch stellt die Tat selbst nur ein Vergehen ohne erhöhte Mindeststrafe dar. Anhaltspunkte für weitere, schwerere Taten ( 29a BtMG etc.) bestehen nicht. Mithin ist die Durchsuchung unverhältnismäßig. 4. Ergebnis K ist in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzt. II. Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2 Abs. 1 GG Das speziellere Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verdrängt, soweit es um den freiheitlichen Bereich der Wohnung selbst geht, die allgemeine Handlungsfreiheit. Im Übrigen ist keine Grundrechtsverletzung ersichtlich. III. Ergebnis K ist in Grundrechten verletzt. B. Grundrechtsverletzung des S I. Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 Abs. 1 GG. 1. Schutzbereich Wie oben hier auch für S (+) 2. Eingriff Hier auch durch das bloße Betreten des Zimmers des S (+) Seite 7

8 3. Rechtfertigung a) Rechtfertigungsmaßstab Fraglich ist, ob es sich auch bezüglich des Zimmers des S um eine Durchsuchung handelt. Dafür spricht es, die Maßnahme im Zusammenhang zu sehen. Eine Durchsuchung der WG findet dann vorrangig im Zimmer des K statt, wobei auch das Zimmer des S mit beeinträchtigt ist. Dagegen spricht jedoch, dass die Betroffenheit verschiedener Grundrechtsträger auch in unmittelbarer Nähe zueinander eine unterschiedliche Betrachtung erfordert. 103 StPO zeigt, dass zwischen einer Durchsuchung bei einem Beschuldigten und einer Durchsuchung bei einem Dritten zu differenzieren ist. Mithin ist die Betroffenheit eines Dritten stets gesondert zu betrachten. Hier hat die Polizei im Zimmer des S nichts auffinden wollen. Es liegt mithin ein sonstiger Eingriff im Sinne von Art. 13 Abs. 7 GG vor. Anmerkung: Dies ließe sich auch anders sehen. Will man das notwendige Betreten eines Zwischenraums als eine Art Annex zur Durchsuchung verstehen, müsste diesbezüglich auch der Maßstab des Art. 13 Abs. 2 GG gelten. b) Gesetzesvorbehalt Nach Art. 13 Abs. 7 GG bedürfen Eingriffe zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eines Gesetzes. Nicht unter Gesetzesvorbehalt stehen Eingriffe zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder Lebensgefahr für einzelne Personen. Dies ist hier jedoch nicht einschlägig. Der Begriff der Gefahr für die öffentliche Sicherheit entspricht dem Gefahrenbegriff im Polizeirecht. Er umfasst mithin die Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates in ihrem Bestand und ihrer Funktion, die Rechte einzelner sowie die gesamte objektive Rechtsordnung. Eine dringende Gefahr liegt hierbei vor, wenn ein besonders wichtiges Rechtsgut betroffen ist. Das Begriff dringend enthält insofern keine zeitliche Komponente. Hier kommt als Rechtsgrundlage trotz des polizeirechtlichen Einschlags von Art. 13 Abs. 7 GG wegen des strafprozessualen Zusammenhangs der Maßnahme als solche eine Vorschrift des Strafprozessrechts in Betracht. (Andernfalls müsste m. E. systemfremd auf das allgemeine Polizeirecht zurückgegriffen werden, vgl. 25 Abs. 1 Satz 1 SächsPolG.) Denkbar sind 102, 103 oder 161 StPO. 161 StPO fungiert als Generalklausel für strafprozessuale Ermittlungen und ermächtigt auch zu Grundrechtseingriffen. Allerdings wird sie (noch herrschend) nur bei Grundrechtseingriffen von geringerer Intensität (allgemeines Persönlichkeitsrecht, informationelle Selbstbestimmung) angewendet. Für intensive Grundrechtseingriffe gelten die Spezialermächtigungen. Es ließe sich mit Blick auf den vorliegenden Fall in 102 StPO eine Spezialermächtigung zum Betreten von Zwischenräumen als eine Art Annex zur eigentlichen Durchsuchung verstehen, ebenso gut könnte man wegen des eindeutigen Wortlautes von 102 StPO absehen und mit Blick auf die geringere Eingriffsintensität beim bloßen Betreten und Durchqueren eines Raumes aus 161 StPO abstellen. Anmerkung: An dieser Stelle können gut eigene Argumente platziert werden. Für die vorliegende Lösung wird von letzterer Ansicht ausgegangen. Seite 8

9 Zu prüfen wäre die Verfassungsmäßigkeit von 161 StPO. (Hier aus Zeitgründen weggelassen.) Die Vorschrift ist mit der Maßgabe der besonderen Berücksichtigung der Wertungen der Grundrechte bei der Anwendung im Einzelfall verfassungsmäßig. c) Verfassungskonforme Anwendung im Einzelfall Es müssten zum einen die besonderen Anforderungen des Art. 13 Abs. 7 GG eingehalten sein. Zum anderen müsste der Eingriff dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen. Hier liegt mit der einzigen Möglichkeit, die Durchsuchung des gefangenen Zimmers des K vorzunehmen und damit das nicht unwichtige Interesse des Staates an der Verfolgung von Straftaten und -tätern zu wahren, eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Durchsuchung des Zimmers des K selbst rechtswidrig ist. Diese Rechtswidrigkeit dürfte auch auf die vorgelagerte Maßnahme bei S durchschlagen. Das Betreten ist verfassungswidrig. 4. Ergebnis S ist in seinen Grundrechten verletzt. II. Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2 Abs. 1 GG Das speziellere Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verdrängt, soweit es um den freiheitlichen Bereich der Wohnung selbst geht, die allgemeine Handlungsfreiheit. Im Übrigen ist keine Grundrechtsverletzung ersichtlich. III. Ergebnis S ist in Grundrechten verletzt. C. Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden I. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts Das Bundesverfassungsgericht ist für Verfassungsbeschwerden zuständig nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG. II. Beschwerdefähigkeit Nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 90 Abs. 1 BVerfGG kann jedermann Verfassungsbeschwerde erheben. Hier sind S und K natürliche Personen und damit beschwerdefähig. Seite 9

10 III. Beschwerdegegenstand Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 90 Abs. 1 BVerfGG jeder Akt der öffentlichen Gewalt. Hier wurden die Zimmer des S und K durch die Polizei als Organ der vollziehenden Gewalt betreten bzw. durchsucht. Diese Handlung der Exekutive ist tauglicher Beschwerdegegenstand. IV. Beschwerdebefugnis Nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 90 Abs. 1 BVerfGG müssten die Beschwerdeführer geltende machen durch die polizeiliche Maßnahme in Grundrechten verletzt zu sein. Hier erscheint sowohl für K, als auch für S die Verletzung in Art. 13 Abs. 1 GG möglich. Ferner müssten sie geltenden machen, selbst, unmittelbar und gegenwärtig verletzt zu sein. S und K sind selbst die Bewohner der Zimmer. Diese wurden durch die Polizei betreten. Einen weiteren Zwischenakt gab und gibt es nicht. Sie sind mithin selbst und unmittelbar betroffen. Fraglich ist die gegenwärtige Betroffenheit. Die Polizei hat die Zimmer bereits wieder verlassen. Die behauptete Grundrechtsverletzung dauert nicht mehr an. Würde man aber nun annehmen, dass einen Verfassungsbeschwerde in Fällen der Erledigung der Grundrechtseingriffe stets unzulässig wird, stünden die Berechtigten selbst in Fällen schwerwiegender Grundrechtsbeeinträchtigung schon nach kurzer Zeit, in der sich die Maßnahmen typischerweise erledigen, ohne verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz. Insofern ist vom Erfordernis der Gegenwärtigkeit bei schwerwiegenden, wenngleich auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden Grundrechtseingriffen abzusehen. Mithin sind S und K beschwerdebefugt. V. Rechtswegerschöpfung Nach 90 Abs. 2 BVerfGG ist der Rechtsweg zu erschöpfen. Hier stehen K und S nach 98 Abs. 2 StPO analog eine nachträgliche richterliche Entscheidung zu. Insofern ist der Rechtsweg für K und S nicht erschöpft. VI. Subsidiarität Im Übrigen sind keine Gründe ersichtlich, weshalb eine Verfassungsbeschwerde nicht zulässig sein sollte und die Beschwerdeführer auf einen anderen Weg zu verweisen sind. VII. Form und Frist Die Verfassungsbeschwerden sind schriftlich nach 23 Abs. 1 BVerfGG und innerhalb eines Monats nach 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zu erheben. Seite 10

11 VIII. Ergebnis Die Verfassungsbeschwerden sind (derzeit) unzulässig. Erzeugt mit LATEX und KOMA-Script. Seite 11

12 Lösungsübersicht A. Grundrechtsverletzung des K I. Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 Abs. 1 GG 1. Schutzbereich a) Persönlicher Schutzbereich b) Sachlicher Schutzbereich 2. Eingriff 3. Rechtfertigung a) Rechtfertigungsmaßstab b) Gesetzesvorbehalt, Verfassungsmäßigkeit des einschränkenden Gesetzes aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit der 102, 105 StPO Seite 1

13 bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit (1) Schrankenvoraussetzungen (2) Einzelfallgesetz, Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG (3) Zitiergebot, Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (4) Wesensgehaltsgarantie, Art. 19 Abs. 2 GG (5) Bestimmtheitsgebot (6) Verhältnismäßigkeit (a) Legitimer Zweck (b) Geeignetes Mittel (c) Erforderlichkeit (d) Angemessenheit cc) Ergebnis Seite 2

14 c) Verfassungsmäßigkeit der konkreten Maßnahme in formeller Hinsicht d) Verfassungsmäßigkeit der konkreten Maßnahme in materieller Hinsicht (Verhältnismäßigkeit) 4. Ergebnis II. III. Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2 Abs. 1 GG Ergebnis B. Grundrechtsverletzung des S I. Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 Abs. 1 GG. 1. Schutzbereich 2. Eingriff 3. Rechtfertigung a) Rechtfertigungsmaßstab Seite 3

15 b) Gesetzesvorbehalt c) Verfassungskonforme Anwendung im Einzelfall 4. Ergebnis II. III. Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2 Abs. 1 GG Ergebnis C. Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden I. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts II. III. IV. Beschwerdefähigkeit Beschwerdegegenstand Beschwerdebefugnis V. Rechtswegerschöpfung VI. VII. Subsidiarität Form und Frist Seite 4

16 VIII. Ergebnis Seite 5

S. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG

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