2. Teil: Allgemeines Polizeireicht A. Überblick. 2. Teil: Allgemeines Polizeireicht A. Überblick
|
|
- Klemens Beltz
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 2 Teil: Allgemeines Polizeireicht A Überblick 2 Teil: Allgemeines Polizeireicht A Überblick I Begriff des Polizeirechts Kernkategorien: Gefahrenabwehr Beseitigung bereits eingetretener Störungen Ausdifferenzierung: 1 institutionell ( 61 ff, 70 ff PolG BW) 2 materiell ( 1 PolG BW) 3 formell (auch StPO) III Dualismus des Polizeirechts 1 Sedes materiae ( 59 ff PolG) 2 Polizeibehörden ( 61-69) vs Polizeivollzugsdienst ( 70-79) 3 Zuständigkeitsregel g 60 PolG Innerhalb Polizeibehörden: 66 ff Innerhalb Polizeivollzugsdienst: 75 ff Einzelvorschriften: Polizeibehörden: 10 PolG (insb 13, 15), 34 PolG Polizeivollzugsdienst: 20 III, 21-23, 25, 36, 38-40, 45-47, 51 PolG 2 Teil: Allgemeines Polizeireicht B Allgemeiner Teil 2 Teil: Allgemeines Polizeireicht B Allgemeiner Teil I Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen II Handlungsformen 1 Staatsaufgabe Sicherheit? 2 Kompetenzfragen Gesetzgebung Verwaltung 3 Vorrang des Gesetzes 4 Vorbehalt des Gesetzes und Bestimmtheitsgrundsatz 5 Grundrechte Schutzbereiche Grundrechtsschranken Schrankenschranken (va Verhältnismäßigkeit) 1 VA 2 Realakt 3 PolVO ( 10 PolG) 4 Öffentlich-rechtlicher Vertrag (praktisch irrelevant) 2 Teil: Allgemeines Polizeireicht B Allgemeiner Teil 2 Teil: Allgemeines Polizeireicht B Allgemeiner Teil III Allgemeine Voraussetzungen für polizeiliches Tätigwerden 1 Aufgabeneröffnung: Gefahr oder Störung für de die öffentliche e Sc Sicherheit et oder Ordnung 2 Vorliegen einer wirksamen Befugnisnorm 3 Formelle Rechtmäßigkeit 4 Materielle Rechtmäßigkeit Öffentliche Sicherheit Integrität der grundlegenden Individualrechtsgüter Leben Gesundheit Freiheit Ehre Eigentum und Vermögen Unverletzlichkeit des Staates, seiner Einrichtungen und Veranstaltungen Unverletzlichkeit der Rechtsordnung insgesamt 1
2 2 Teil: Allgemeines Polizeireicht B Allgemeiner Teil 2 Teil: Allgemeines Polizeireicht B Allgemeiner Teil Gefahr ist gegeben, wenn Öffentliche Ordnung Gesamtheit der ungeschriebenen sozialen Normen über das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach mehrheitlicher Anschauung unter Berücksichtigung der grundgesetzlichen Wertmaßstäbe unerlässliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen und menschlichen Zusammenlebens ist die Beeinträchtigung eines Rechtsguts, dessen Schutz der Polizei obliegt, möglich oder wahrscheinlich ist wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein polizeilich geschütztes Rechtsgut schädigen wird Dynamisierung des Gefahrbegriffs: je höher der Rang des Rechtsguts und/oder je schwerer der potenzielle Schaden, desto geringer die Anforderungen an die Gewissheit des Schadenseintritts 2 Teil: Allgemeines Polizeireicht B Allgemeiner Teil 2 Teil: Allgemeines Polizeireicht B Allgemeiner Teil Gefahrenbegriffe: Gefahr im Verzug ist gegeben, wenn einfache Gefahr (drohende Gefahr) erhebliche Gefahr unmittelbar bevorstehende Gefahr gegenwärtige Gefahr / Gefahr im Verzug Gefahr für bestimmte Rechtsgüter gemeine Gefahr zur Verhinderung eines drohenden Schadens sofort eingeschritten werden muss, weil ein Abwarten bis zum Eingreifen der an sich zuständigen Behörde den Erfolg der notwendigen Maßnahme erschweren oder vereiteln würde, die polizeilichen Maßnahmen also unaufschiebbar sind (und Mischformen) 2 Teil: Allgemeines Polizeireicht B Allgemeiner Teil 2 Teil: Allgemeines Polizeireicht B Allgemeiner Teil III Allgemeine Voraussetzungen für polizeiliches Tätigwerden IV Rechtsfolgeermessen 1 Entschließungsermessen Ob 1 Aufgabeneröffnung 2 Vorliegen einer wirksamen Befugnisnorm spezialgesetzliche ~ (BundesG, LandesG) Standardmaßnahme ( PolG, auch 19-25, 37 ff) Generalklausel ( 3 PolG) 3 Formelle Rechtmäßigkeit 2 Auswahlermessen bzgl Gegen wen gehandelt wird (Störerauswahl): Befugnisnorm, ansonsten Grds: 6, 7 PolG Ausn: 9 PolG Wie gehandelt wird 4 Materielle Rechtmäßigkeit 2
3 2 Teil: Allgemeines Polizeireicht B Allgemeiner Teil 2 Teil: Allgemeines Polizeirecht C Die allgemeinen Polizeibehörden und ihr Handeln Störerauswahl Maßnahme gegen Störer unmittelbare Ausführung Maßnahme gegen Nichtstörer 6 PolG 7 PolG 8 PolG 9 PolG Handlungsstörer Zustandsstörer Nichtstörer Auswahlermessen Subsidiarität zu 6, 7 PolG Subsidiarität zu 6, 7, 8 PolG II 1 Sedes materiae Art 80 Abs 1 GG allgemeine Ermächtigung in PolG spezialgesetzliche Ermächtigungen (s dann 10 Abs 2 PolG) 2 Pflicht zum VO-Erlass? primäre Maßgeblichkeit der Ermächtigungsgrundlage; uu staatsrechtliche Relevanz (s Pleyer, JA 2001, 226 (231 f)) sekundäre Maßgeblichkeit der Anweisung einer übergeordneten Polizeibehörde ( 65 Abs 1 PolG); bei Verstoß Selbsteintrittsrecht der nächsthöheren Fachaufsichtsbehörde ( 14 PolG als lex specialis zu dem weiteren 65 Abs 2 PolG) 2 Teil: Allgemeines Polizeirecht C Die allgemeinen Polizeibehörden und ihr Handeln 2 Teil: Allgemeines Polizeirecht C Die allgemeinen Polizeibehörden und ihr Handeln II 3 Formelle Rechtmäßigkeitsanforderungen Zuständigkeit: nur allgemeine Polizeibehörden, nicht Polizeivollzugsdienst ( 10 Abs 1 PolG) Details: 13 PolG Verfahren nur allgemeine Polizeibehörden, nicht Polizeivollzugsdienst ( 10 Abs 1 PolG) Verbandskompetenz Organ~: in Gemeinde der Bürgermeister ( 13 S 2 PolG) Form Pflichtangaben: 12 Abs 1 PolG Soll-Angaben: 12 Abs 2 PolG II 4 Materielle Rechtmäßigkeitsanforderungen mindestens abstrakte Gefahr für die ösoo (arg Aufgabeneröffnung, 10 Abs 1 ivm 1 Abs 1 PolG) Vereinbarkeit mit dem gesamten höherrangigen Recht einschl RVOen übergeordneter Behörden ( 10 Abs 2 PolG), dh insbesondere: Einhaltung der durch die Ermächtigungsnorm für Inhalt, Zweck und Ausmaß der VO gezogenen Grenzen Bestimmtheit der VO Vollständigkeit Verhältnismäßigkeit inhaltliche Richtigkeit der Angaben gem 12 Abs 1 PolG aufschiebend ( 12 Abs 3 PolG) und auflösend ( 17 PolG) befristete Geltung 2 Teil: Allgemeines Polizeirecht C Die allgemeinen Polizeibehörden und ihr Handeln 2 Teil: Allgemeines Polizeirecht C Die allgemeinen Polizeibehörden und ihr Handeln III III 1 Allgemeiner Teil 1 Allgemeiner Teil (Forts) a Systematik der Rechtsgrundlagen: Prinzip der mehrstufigen Subsidiarität Bundesrecht Landesrecht außerhalb des PolG PolG (Standardmaßnahmen) bzw 19-25, PolG (Eingriffe in das R auf Datenschutz) 3 PolG b Formelle Anforderungen (AT) Zuständigkeit sachlich örtlich instanziell funktionell Verfahren Anhörung ( 28, 45 f LVwVfG) Begründung ( 39, 45 f LVwVfG) Form und Bekanntgabe 3
4 2 Teil: Allgemeines Polizeirecht C Die allgemeinen Polizeibehörden und ihr Handeln 2 Teil: Allgemeines Polizeirecht C Die allgemeinen Polizeibehörden und ihr Handeln III III 2 Standardmaßnahmen 1 Allgemeiner Teil (Forts) c Materielle Anforderungen (AT) PolG: Datenerhebung PolG: Datenverarbeitung Tatbestandsmerkmale der Befugnisnorm Tatbestandsmerkmale der subsidiär geltenden Vorschriften, va der 6-9 PolG (Sperrwirkungen) Einhaltung der Ermessensgrenzen ( 40 LVwVfG) Verhältnismäßigkeit (vgl 5 PolG) 2 Teil: Allgemeines Polizeirecht C Die allgemeinen Polizeibehörden und ihr Handeln 2 Teil: Allgemeines Polizeirecht C Die allgemeinen Polizeibehörden und ihr Handeln III (Forts) III 3 Polizeiliche Datenerhebung und -verarbeitung 3 Polizeiliche Datenerhebung und verarbeitung (Forts) Ausgangspunkt: BVerfGE 65, 1 - Volkszählung Rechte und Pflichten des Bürgers Sedes materiae: PolG: Datenerhebung PolG: Datenverarbeitung LDSG 22 MDStV Haupt(P) hier: Wer ist Handlungsstörer? Auskunftspflicht ( 20 Abs 1 Satz 2 PolG, 27 Abs 4 Satz 1 PolG) Auskunftsverweigerungsrecht ( 27 Abs 4 Satz 2 PolG; vgl auch 53, 53a, 55 StPO) Handlungsgrundsätze der Polizei Das Informationsrechtsverhältnis im Einzelnen Daten Personenbezug oder Sachbezug Stellung des Bürgers Unmittelbarkeit ( 19 Abs 1 PolG) Offenheit ( 19 Abs 2 Satz 1 PolG, aber zt verdrängende Spezialregelungen) Belehrungspflicht Rechenschaftspflicht 2 Teil: Allgemeines Polizeirecht D Der Polizeivollzugsdienst und sein Handeln 2 Teil: Allgemeines Polizeirecht E Vollstreckung und unmittelbare Ausführung I Organisationsrecht 1 Landeskriminalamt ( 10 ff DVO PolG) 2 Bereitschaftspolizei ( 15 DVO PolG) 3 Schutz- und Kriminalpolizei ( 23 DVO PolG) 4 Sonderfälle II 1 Zuständigkeitsgrundsätze 2 Maßgeblichkeit der Eingriffsnorm 3 Besonderheiten beim Rechtsschutz ( 7 Satz 1 AGVwGO) I Polizeivollstreckungsrecht (Polizeizwang) 1 Die Normen im Überblick ( 1 ff LVwVG, 49 ff PolG) 2 Formelle Voraussetzungen der Zwangsanwendung 3 Zwangsmittel a Zwangsgeld b Zwangshaft c Ersatzvornahme d Unmittelbarer Zwang 4 Sonderfall: Gefahr im Verzug 4
5 2 Teil: Allgemeines Polizeirecht E Vollstreckung und unmittelbare Ausführung 2 Teil: Allgemeines Polizeirecht E Vollstreckung und unmittelbare Ausführung II Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme ( 8 PolG) 1 Rechtsfolgen (Primärebene) und praktische Bedeutung Zulässigkeit sofortiger polizeilicher Handlung unter Verzicht auf rechtliche Zwischenschritte keine Bindung an vollstreckungsrechtliche Vorgaben, zb 20 ivm 25 LVwVG VG (Ersatzvornahme), aber nach hm Bindung an 50 ff PolG (unm Zwang) Beispiele: Töten eines tollwütigen Hunds in Abwesenheit des Eigentümers Wegtragen eines Bewusstlosen, der auf einer Straße liegt 2 Rechtsnatur str! VA fiktiver VA regelungsersetzender Realakt II Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme ( 8 PolG) (Fortsetzung) 3 Tatbestandsvoraussetzungen Vertretbarkeit der Handlung formelle und materielle Voraussetzungen der eigentlichen Eingriffsnorm Untunlichkeit it eines Vorgehens gegen den Störer ( 6, 7) NB: Das Verhältnis zu 9 PolG ist str; teilweise wird wegen des engen 8 Abs 2 Satz 1 ein Vorrang der Inanspruchnahme des Nichtstörers angenommen (zb Würtenberger/Heckmann, Rdnr 798) ME sprechen allerdings der Wortlaut von 8 Abs 1 Satz 1, aber auch der Sinn von 9 PolG eindeutig gegen einen derartigen Vorrang 4 Unterrichtungspflicht ( 8 Abs 1 Satz 2 PolG) keine Rechtmäßigkeitsanforderung, aber bedeutsam für den Beginn der Verjährungsfristen, insbesondere bei 839 BGB 2 Teil: Allgemeines Polizeirecht E Vollstreckung und unmittelbare Ausführung 2 Teil: Allgemeines Polizeirecht E Vollstreckung und unmittelbare Ausführung II Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme ( 8 PolG) (Fortsetzung) 5 Rechtsfolgen auf Sekundärebene: Kostentragungspflicht sedes materiae: 8 Abs 2 PolG Anwendungsbereich: jedenfalls (+) für unmittelbare Ausführung an Stelle einer Ersatzvornahme oder an Stelle unmittelbaren Zwangs str, ob 8 Abs 2 PolG auch eine Kostenanforderung für Rettungsmaßnahmen und Überwachungsleistungen deckt Beispiele: Bergung eines Bergsteigers Suche nach Braunbär Bruno jedenfalls 22 Abs 2 LGebG: Möglichkeit einer Billigkeitsentscheidung (Ermäßigung) II Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme ( 8 PolG) (Fortsetzung) 6 Daraus: 8 PolG als dogmatisches Vehikel zur gleichmäßigen Lastenverteilung bei Störermehrheit Fall 1: Polizei handelt auf der Primärebene allein, Kostenanforderung auf Sekundärebene dann verteilt (variabel) Fall 2: das Problem! Asymmetrie auf der Primärebene: volle Inanspruchnahme eines Störers auf der Primärebene, von ihm aber reduzierte Kostenanforderung keine Inanspruchnahme weiterer Störer auf der Primärebene für diese weiteren Störer stellt sich die Primärmaßnahme als unmittelbare Ausführung ( 8 Abs 1 PolG) dar, daher von ihnen Kostenanforderung nach 8 Abs 2! 2 Teil: Allgemeines Polizeirecht F Finanzielles 2 Teil: Allgemeines Polizeirecht F Finanzielles I Ersatzansprüche des Bürgers (Staatshaftungsrecht) 1 bei rechtswidriger Inanspruchnahme 839 BGB ivm Art 34 GG sonstige Institute des Staatshaftungsrechts für rechtswidrige Eingriffe in die Freiheitssphäre des Bürgers 2 bei rechtmäßiger Inanspruchnahme: 55 ff PolG allgemeine Institute des Staatshaftungsrechts II Ersatzansprüche des Staates (va Polizeikostenrecht) 1 sedes materiae: NICHT 82 f PolG, die nur das Staatsinnenverhältnis betreffen, sondern punktuelle polizeigesetzliche Einzelregelungen g (zb 8 Abs 2, 34 Abs 4 PolG, 84 Abs 1 S 1 Nr 4 PolG ivm 3 Absätze 2 und 3 DVO) 31 LVwVG iü 4 ff LGebG 2 wichtige Einzeltatbestände 5
4. Aufhebung nach Wiederaufgreifen des Verfahrens ( 51 VwVfG)
6 Teil: Handlungsformen der Verwaltung A Der Verwaltungsakt VII Der Tod von Verwaltungsakten 1 Rücknahme ( 48 VwVfG) 2 Widerruf ( 49 VwVfG) 3 Begleitmaßnahmen: Vermögensrechtliche Folgen der Aufhebung
MehrAufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:
Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-
MehrRechtsgrundlagen. L 140A Technische Hilfeleistung - Basislehrgang- - am Standort - 1 Juli 2014 Herr Höntsch
Rechtsgrundlagen L 140A Technische Hilfeleistung - Basislehrgang- - am Standort - 1 Lernziel: - Zuständigkeiten der Feuerwehr kennen - Aufgabenbegrenzung wiedergeben - Praktische Anwendung des Wissens
MehrZivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.
Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,
MehrZPO II. Teil 1.4: Beteiligung Dritter durch Streitverkündung und Nebenintervention 30.04.2014. ZPO II Teil 1.4: Beteiligung Dritter
Teil 1.4: Beteiligung Dritter durch Streitverkündung und Nebenintervention RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 1 Nebenintervention = Streithilfe ist die tatsächliche Teilnahme an einem Verfahren, das unter anderen
Mehr17.11.2011. Datenschutz (Info-Veranstaltung f. Administratoren) 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte. Was heißt denn hier Datenschutz?
17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte Volkszählungsurteil Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1983) Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung als fachspezifische
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrBachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1
Kurs 55111 SS 2011 1 LÖSUNGSHINWEISE Frage 1 Ist die Gewährung der Stellenzulage rechtmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden? Die Aufhebung der Gewährung der Stellenzulage mit Wirkung
Mehr13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrDas öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen
Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen von Sebastian Homeier Erstauflage Diplomica Verlag 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de
MehrDer verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage
Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Die sog. allgemeine Leistungsklage ist einschlägig bei einem Begehren, das sich auf die Vornahme oder Unterlassung eines Realaktes
MehrHerrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster
Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe
MehrEinführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz
Dr. Thomas Petri Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Hochschule für Politik, Sommersemester 2011, Foliensatz 1 1 Hinweise Erforderliche Arbeitsmittel: Grundgesetz, Bayerische Verfassung
MehrBürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September
MehrAmtshaftung aus 839 BGB i.v.m. Art. 34 GG
Amtshaftung aus 839 BGB i.v.m. Art. 34 GG 1. Rechtsfolge: Schadensersatz in Geld, 249 ff., 842 ff. BGB, d.h. auch gem. 253 Abs. 2 Schmerzensgeld und gem. 252 Ersatz des entgangenen Gewinns einklagbar.
MehrLösung zu Fall 2. 1. Frage 1: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung
Universität Trier Fachbereich Rechtswissenschaft Lehrstuhl Prof. Dr. Meinhard Schröder Julian Nusser Wissenschaftlicher Mitarbeiter Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2008 Lösung
MehrSchweizer Bürgerrecht
Schweizer Bürgerrecht 6. und 9. Dezember 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011 Historische Entwicklung Kantonsbürgerrecht als primäres Bürgerrecht Art. 42 BV von 1848: Jeder Kantonsbürger ist Schweizerbürger.
Mehr18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit
I. Bedrohung ( 241 StGB) 18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit 241 StGB dient nach h.m. (Rengier BT II 27 Rn. 1; Wessels/Hettinger Rn. 434a) dem Schutz des individuellen Rechtsfriedens. Die
Mehr2. Allgemeines Polizeirecht Baden-Württemberg
2.1 Aufgaben der Polizei ( 1, 2 PolG) 2. Allgemeines Polizeirecht Baden-Württemberg 2.1 Aufgaben der Polizei ( 1, 2 PolG) 1 Absatz 1 Satz 1: Allgemeinauftrag Gefahren vom Einzelnen oder dem Gemeinwesen
MehrGelddarlehensvertrag, 488 490 BGB
- AGB Universität Karlsruhe (TU) Institut für Informationsrecht Prof. Dr. iur. Peter Sester 1 des Zustandekommen des : 1. Notwendiger Regelungsinhalt: - DG ist zur Übereignung des Geldes verpflichtet -
Mehr18. Nachtrag zur Satzung der BKK Pfalz vom 1. Januar
Bekanntmachung 18. Nachtrag zur Satzung der BKK Pfalz vom 1. Januar 2009 Das Bundesversicherungsamt hat den vom Verwaltungsrat der BKK Pfalz in seiner Sitzung am 21. November 2014 beschlossenen 18. Nachtrag
MehrÜbung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5
Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5 Vorüberlegung Teil 1 keine Anspruchsprüfung, sondern Frage nach der dingliche Rechtslage (Eigentümerstellung) à historische/chronologische Prüfung verschiedene Aspekte
MehrBeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrÜbungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016
Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrRechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding
Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen
Mehr2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB
VII. Gesellschaftsschuld und Gesellschafterhaftung 2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB a) Haftungsmodus Unmittelbar: Gläubiger kann Gesellschafter ohne Umweg über Gesellschaft in Anspruch nehmen. Primär:
MehrTelearbeit - Geltungsbereich des BetrVG
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob
MehrRechtsstaat. Verfas s ungs prinzipien Rechtsstaatsprinzip
Rechtsstaatsprinzip Rechtsstaat 131 Fragen Ist der Ausschluss gerichtlicher Kontrolle von Abhörmaßnahmen in Art. 10 II 2 GG verfassungsgemäß? Durfte die Rechtschreibreform durch Beschluss der Kultusminister
MehrKann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?
Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrVolker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka
Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Im nachfolgenden Text finden sich die Informationen zu meinem Vortrag anlässlich der Fachübungsleiterausbildung des Karateverbandes Niedersachsen (KVN) im Juli
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrVereine und Gesellschaften
Vereine und Gesellschaften Def.: Jeder Zusammenschluss einer Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks auf freiwilliger Basis mit gemeinsamer
MehrDatenschutz - Ein Grundrecht
Datenschutz - Ein Grundrecht? Der Sächsische Datenschutzbeauftragte Datenschutz als Grundrecht Argumente für den Datenschutz Der Sächsische Datenschutzbeauftragte Andreas Schurig GRuSSwort 2 Liebe Leserin,
MehrModul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung
Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung Besprechung der Klausur vom 23.09.2011 SS 2011 Sachverhalt Folie 2 Aufgabe: Verletzung des A in seiner Niederlassungsfreiheit Das staatliche
MehrB. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas
63 1. Schuldnerverzug wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird ( 918 Abs 1) und der entsprechenden Leistung
MehrBereicherungsrecht Fall 2
G hat bei der S-AG eine Lebensversicherung ihv. 300.000 abgeschlossen, als deren BegünsBgte seine Frau D benannt ist. Als die Finanzierung des gerade erworbenen Eigenheims die Möglichkeiten des G zu übersteigen
MehrBestandskauf und Datenschutz?
Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.
MehrBekanntmachung von Satzungsänderungen
Aushang vom 11.11. 25.11.2014 Bekanntmachung von Satzungsänderungen 18. Satzungsnachtrag der atlas BKK ahlmann vom 01.01.2010 Die Satzung der atlas BKK ahlmann vom 01.01.2010 wird wie folgt geändert: Artikel
MehrBeteiligungsvertrag. Zwischen der. Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH
Beteiligungsvertrag Zwischen der Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH Högerstrasse 10 D-85646 Anzing HRB 109364 und Name, Vorname Straße, Hausnummer PLZ, Ort Bankverbindung:
MehrVölkerrechtliche Aspekte der restriktiven Maßnahmen der EU gegenüber Russland Stammtischgespräch der Deutsch-Russischen Juristenvereinigung e.v.
Völkerrechtliche Aspekte der restriktiven Maßnahmen der EU gegenüber Russland Stammtischgespräch der Deutsch-Russischen Juristenvereinigung e.v. Prof. Dr. Burkhard Breig FB Rechtswissenschaft und ZI Osteuropa-Institut
MehrDer Rechtsschutz im Strafvollzug
Jura Mailin Lochmann Der Rechtsschutz im Strafvollzug Studienarbeit Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 2 2. Der Bezug zum öffentlichen Recht... 3 3. Historische Entwicklung des Rechtsschutzes... 5 4.
MehrRegionaler Qualifizierungspool in der Landwirtschaft. Ausbildung. Vertr.-Prof. Dr. Dörte Busch
Regionaler Qualifizierungspool in der Landwirtschaft Ausbildung Vertr.-Prof. Dr. Dörte Busch Gliederung I. Modell der Ausbildungspartnerschaft II. III. IV. Inhalt des schriftlichen Ausbildungsvertrages
MehrFall: (Obersatz zu den 5 W s )
G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -
MehrKonversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 9. Stunde Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsschema Erpressung, 253 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Nötigungsmittel: Gewalt
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht Staatshaftungsrecht: Der Aufopferungsanspruch
Allgemeines Verwaltungsrecht Staatshaftungsrecht: Der Aufopferungsanspruch Prof. Dr. Arndt Schmehl Überblick über die Stunde Überblick Teil 1: Der allgemeine Aufopferungsanspruch: Entschädigungsanspruch
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrRehabilitation und Datenschutz
Rehabilitation und Datenschutz 20. Juni 2013 ao. Univ.-Prof. Dr. Dietmar Jahnel Dietmar.Jahnel@sbg.ac.at Fachbereich Öffentliches Recht Rehabilitation und Datenschutz Jede Verwendung personenbezogener
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrStellungnahme der Bundesärztekammer
Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz
MehrSelbstständig als Immobilienmakler interna
Selbstständig als Immobilienmakler interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 Persönliche Voraussetzungen... 8 Berufsbild... 9 Ausbildung... 10 Voraussetzung für die Tätigkeit als Immobilienmakler...
MehrWiderrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen
MehrGrundlagen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit. Musterlösung zur 9. Übung im SoSe 2014: Vergleich Datenschutz und IT-Sicherheit
und der IT-Sicherheit Musterlösung zur 9. Übung im SoSe 2014: Vergleich Datenschutz und IT-Sicherheit 9.1 Vergleich Sicherheitsziele & Aufgabe: Kontrollbereiche Ordnen Sie die im BDSG genannten Kontrollbereiche
MehrDas Rücktrittsrecht I
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht
MehrWas sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM
Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen
MehrInternet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen
Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet
MehrDatenschutz und Schule
Datenschutz und Schule - erste Impulse zum Themenbereich - Referent: Ingo Nebe Staatliches Schulamt Nordthüringen, Bahnhofstraße 18, 37339 Leinefelde-Worbis www.schulamt-nordthueringen.de Datenschutz und
MehrHEX HGR SoSe 2015 Teil 17: Veränderungen des Gesellschafterbestands und Nachhaftung
HEX HGR SoSe 2015 Teil 17: Veränderungen des Gesellschafterbestands und Nachhaftung Fall 23: Die Nachhaftung und ihre Grenzen Fall 24: Praxis der Aufnahme in Publikums-KG 1 Fall 23: Die Nachhaftung und
MehrRechtliche Grundlagen im WRD
DLRG OG Sehnde e.v. 6. März 2006 Warum rechtliche Grundlagen? Das Rechtssystem in Deutschland Regelt Ansprüche natürlicher oder juristischer Personen untereinander BGB z.b. Schadensersatz Öffentliches
MehrDas Verfahren Massgebende Normen in der ZPO - Aufteilung nach vorprozessualen vorsorglichen Massnahmen und solchen während des Verfahrens - ZPO 110,
Einleitung - Definitiver Rechtsschutz kann aufgrund der Verfahrensdauer illusorisch werden - Einstweiliger Rechtsschutz für Geldforderungen: nach SchKG - Das Prozessrecht sieht eine Übergangslösung für
Mehr1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht
1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht Prof. Dr. Godehard Kayser Vorsitzender Richter am BGH Jahrestagung 3.6.2016 Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts
MehrInhaltsverzeichnis. Teil 1. Einleitung. 1. Abschnitt Einführung
Inhaltsverzeichnis Teil 1 Einleitung 1. Abschnitt Einführung 1 Problemstellung und Begriffsklärung 21 2 Gang der Untersuchung 23 2. Abschnitt Strafprozessuale Grundrechtseingriffe an den Schnittstellen
MehrRüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank
Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die
MehrD. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu.
D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu. I. Einleitende Bemerkungen Begriff der Behandlungsverweigerung Einschlägige Vorschriften: insb. 223 ff., 13; 323c StGB;
MehrWegfall der Geschäftsgrundlage
Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 14.12.209: Wegfall der Geschäftsgrundlage Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914 Fall 1 K kauft von
MehrSichere E-Mail Anleitung Zertifikate / Schlüssel für Kunden der Sparkasse Germersheim-Kandel. Sichere E-Mail. der
Sichere E-Mail der Nutzung von Zertifikaten / Schlüsseln zur sicheren Kommunikation per E-Mail mit der Sparkasse Germersheim-Kandel Inhalt: 1. Voraussetzungen... 2 2. Registrierungsprozess... 2 3. Empfang
MehrVerkehrssicherheitsarbeit. Herzlich Willkommen zur Veranstaltung. Huppertz. Erlöschen der Betriebserlaubnis. Bernd Huppertz 1
Herzlich Willkommen zur Veranstaltung Erlöschen der Betriebserlaubnis Bernd 1 Bernd 2 Zulassungsvoraussetzung 19 II Die Zulassung erfolgt auf Antrag bei Vorliegen einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung
MehrDas Frachtgeschäft; wichtige Normen
Das Frachtgeschäft Gegenseitiger Vertrag, der den Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern, und den Absender verpflichtet, die vereinbarte
MehrDer Datenschutzbeauftragte nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)
Der Datenschutzbeauftragte nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) GDD Erfa Kreis Essen, 12. Mai 2016 RAin Yvette Reif Stellv. Geschäftsführerin GDD e.v. Seite 2 Agenda Bestellpflicht / Öffnungsklausel
MehrIhre Informationen zum neuen Energieausweis.
Ihre Informationen zum neuen Energieausweis. Wüstenrot Immobilien Für Immobilieneigentümer. Rechtliche Grundlagen des Energieausweises. Am 01.05.2014 tritt die Energieeinsparverordnung 2014 (EnEV 2014)
MehrKinderschutz macht Schule. Kindeswohlgefährdung im Kontext rechtlicher Rahmenbedingungen
Kinderschutz macht Schule Kindeswohlgefährdung im Kontext rechtlicher Rahmenbedingungen Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung als unbestimmte Rechtsbegriffe Auslegung ist abhängig von Kulturell Historisch
MehrPraxis des Mietrechts. I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch. 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales
Praxis des Mietrechts I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales zu 1004 BGB) auch bei aktivem Tun, z.b. Entfernen eines Hundes
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrÜbungen im öffentlichen Recht I Fall 5
Übungen im öffentlichen Recht I Fall 5 Bachelorstudium Rechtswissenschaft, FS 2015 MLaw Gregori Werder Seite 1 Übersicht I. Sachverhalt II. Lösung III. Lernkontrolle Seite 2 1 Lernziele Sie verstehen die
Mehr4.5.1 Anlass zur Erstellung des Energieausweises. Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
Seite 1 4.5.1 4.5.1 s Ausstellung und Verwendung von n Die Anlässe zur Ausstellung von n werden in 16 geregelt. Der Energieausweis dokumentiert die energetische Qualität eines Gebäudes. Dabei gilt er als
MehrEnde von Vertragsbeziehungen
Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch
MehrAnwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte
Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Wiss. Mit. Julia Volkmann-Benkert/ Johannes Koranyi, Bo. 3, Raum 3316 Tel.: 030/ 838 547 15; email: julia.volkmann-benkert@fu-berlin.de;
MehrMoritz Stilz, Lehrstuhl Prof. C. Seiler Fall 5
Fall 5 1 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht A. Sachentscheidungsvoraussetzungen, 80 V VwGO I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, 40 I 1 VwGO Keine aufdrängende Sonderzuweisung. Subvention erfolgte
MehrLiteratur. Richter/Lenders, PA-Recht 2013, S. 17 ff.
Papierform oder elektronische Personalakte? 2 (Elektronische) Personalakten dienen der Personalverwaltung und -bewirtschaftung. Dienstherrn und Arbeitgeber müssen die Möglichkeit erhalten, gesetzliche
Mehr3. erweiterte und überarbeitete Auflage 2012
3. erweiterte und überarbeitete Auflage 2012 Rechtsstand: Februar 2012 2012 Harald Wilhelm, Marion Böttcher, Hof Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung
MehrFall 9: Die Apothekerin
Fall 9: Die Apothekerin Mildburg Misch (M) entschließt sich dazu, in ihrer Heimatstadt eine Apotheke zu eröffnen. Nach dem Apothekengesetz (ApoG) bedarf es hierzu einer Erlaubnis, welcher eine sogenannte
MehrÜbung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008. 8. Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner
Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008 8. Besprechungsfall Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=18783 Remonstrationen Sämtliche
MehrTeil 1: Ansprüche S gegen I
Teil 1: Ansprüche S gegen I I. 823 I BGB? o keine Verletzungshandlung durch I o keine Zurechnung der Handlung des M, da 823 BGB keine Zurechnungsnorm o kein Fall des Organisationsverschuldens im Rahmen
MehrSatzung der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland
Satzung der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland vom 26. Juni 2006 (MBl. NRW. 2006 S.431), zuletzt geändert am 10.02.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 164) 1) Präambel Unbeschadet der rechtlichen
MehrARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I
ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I 148.040 Bruno Binder, Carsten Roth, Gudrun Trauner 140.075 WS 2011/12 4. TEST 19.01.2012 NAME: Punkte [50] 1. Vervollständigen Sie folgenden Text! Die Rechtsordnung
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
Mehrwegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung
Abmahnung Eine Abmahnung ist Ausdruck der Missbilligung eines Fehlverhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern dieses Verhalten nicht geändert bzw. eingestellt wird. 1. Wann ist
MehrKlausurbesprechung im Propädeutikum WS 2013/14. Modul 55100 FernUniversität Hagen
Klausurbesprechung im Propädeutikum WS 2013/14 Modul 55100 FernUniversität Hagen Vorgehensweise Falllösung 1. Sachverhalt lesen 2. Fallfrage lesen: Anspruch Wer will was von wem woraus? 3. Sachverhalt
MehrLösung Fall 21. Lösung Ausgangsfall: Anspruch der S gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB
Lösung Fall 21 Lösung Ausgangsfall: Anspruch der S gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB Als Grundlage für den Zugriff der S auf das Getreide, den Mähdrescher und den Traktor kommt ein
MehrWiederholungsfragen. Erläutern Sie wann ein einfacher/verlängerter/ erweiterter Eigentumsvorbehalt zur Aus- bzw. Absonderung berechtigt!
Wiederholungsfragen Erläutern Sie wann ein einfacher/verlängerter/ erweiterter Eigentumsvorbehalt zur Aus- bzw. Absonderung berechtigt! Welche Rechtsfolgen kann ein rechtswidriger Eingriff in ein Absonderungsrecht
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
MehrMarkenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke
Markenvertrag zwischen der Gebäudereiniger-Innung Berlin und - Innung - dem Innungsmitglied - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke 1. Die Gebäudereiniger-Innung Berlin ist Lizenznehmerin der vom
MehrSchmiergelder für Vermögensverwalter. RA Patrick J. Elixmann, LL.M.
Schmiergelder für Vermögensverwalter RA Patrick J. Elixmann, LL.M. Vermögensverwaltung: die dauerhafte, eigenverantwortliche Verwaltung des Anlagevermögens nach zumeist vorher vereinbarten Anlagerichtlinien
MehrLösungsentwurf. 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht. gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach
I. Entscheidungskompetenz Lösungsentwurf 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach II. Zulässigkeit 1. Statthafte Klageart
MehrDas neue Reisekostenrecht 2014
Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch
Mehr