Tutorium zum Öffentlichen Recht I. Fall 7
|
|
- Wilhelm Schmitz
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Zentrum für Angewandte Rechtswissenschaften (ZAR), Institut für Informations- und Wirtschaftsrecht (IIWR), Prof. Dr. Indra Spiecker gen. Döhmann, LL.M Wiss. Mitarbeiter Thomas Bräuchle, Tel.: +49 (0) 721/ , Wiss. Mitarbeiter Sebastian Bretthauer, Tel.: +49 (0) 721/ , Wiss. Mitarbeiter Dennis Chinnow, Tel.: +49 (0) 721/ , Tutorium zum Öffentlichen Recht I Fall 7 b) Ein hoch motivierter Staatsanwalt Im April 2010 wird die bundeweit bekannte Sängerin S auf Basis eines Haftbefehls vor einem Auf- tritt wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung festgenommen. Die zuständige Staatsanwaltschaft veröffentlicht dazu folgende Presseerklärung: HAFTBEFEHL WEGEN DES VERDACHTS DER GEFÄHRLICHEN KÖRPERVERLETZUNG Die Staatsanwaltschaft D. hat am Samstagabend in F. auf Basis eines Haftbefehls eine 26-jährige Sängerin wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung festgenommen. Danach besteht der dringende Tatverdacht, dass die Beschuldigte in den Jahren 2004 und 2006 ungeschütz- ten Geschlechtsverkehr mit 3 Personen hatte, ohne diese zuvor darauf hinzuweisen, dass sie selbst HIV posi- tiv ist. Zumindest bei einem der drei Partner ergab ein Test, dass er mutmaßlich in Folge des Kontakts nunmehr ebenfalls HIV positiv ist. Die Beschuldigte wurde noch am Samstagabend dem Ermittlungsrichter vorgeführt. Dieser hat die Untersu- chungshaft wegen Wiederholungsgefahr angeordnet. Der Strafrahmen für eine gefährliche Körperverletzung liegt bei einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Obwohl S namentlich nicht genannt wird, ist ihre Identität der Presse aufgrund der gegebenen Informationen bald bekannt, eine mediale Lawine bricht los. S sieht die Ursache darin in der Presse- erklärung und fragt ihren Anwalt, ob dieses Vorgehen der Staatsanwaltschaft sie in ihren Grundrechten verletze. Erstellen Sie das Gutachten des Anwalts! 1
2 4 Pressegesetz Baden-Württemberg (1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. (2) Auskünfte können verweigert werden, soweit 1. hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder, 2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder 3. ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder 4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet. (3) Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse allgemein verbieten, sind unzulässig. (4) Der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann von den Behörden verlangen, dass ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden. Lösung Fall 7: b) Ein hoch motivierter Staatsanwalt In Betracht kommt hier eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der S aus Art. 2 Abs. 1 i.v.m. Art. 1 Abs. 1 GG. I. Schutzbereich Der sachliche Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zielt auf die Abwehr von Beeinträchtigungen der engeren persönlichen Lebenssphäre, der Selbstbestimmung und der Grundbedingungen der Persönlichkeitsentfaltung. Eine abschließende Umschreibung oder gar Definition des Schutzbereichs wird von der Rechtsprechungspraxis bislang nicht erstrebt. Das Bundesverfassungsgericht betont im Gegenteil die Entwicklungsoffenheit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Aus der vielfältigen Rechtsprechung des BVerfGs zu verschiedenen vom Allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfassten Aspekten lassen sich jedoch Fallgruppen bilden, die den Schutzbereich konturieren. Zu diesen geschützten Aspekten gehören die öffentliche Reputation eines jeden Menschen sowie das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Von letzerem umfasst ist das Interesse des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Unter Daten fallen alle einer Person zuordnenbaren Informationen, inkl. Informationen über den Gesundheitszustand einer Person. Somit unterfällt die Veröffentlichung der Informationen über die Infektion der S dem Schutzbereich des Grundrechts. 2
3 II. Eingriff Es müsste ein Eingriff vorliegen. Ein solcher liegt grds. in jeder Verkürzung des Schutzbereichs. Der Schutzbereich (öffentliche Reputation) wird schon durch die Nachricht tangiert, dass die Ermittlungsbehörden gegen S wegen des Verdachts einer Straftat ermitteln. Der Eingriff wird umso intensiver, je detaillierter die Informationen sind. Mit der Veröffentlichung der Daten der S (insb. Gesundheitszustand) durch die Staatsanwaltschaft als staatliche Stelle wird es der S unmöglich gemacht, selbst über die Preisgabe dieser Daten zu entscheiden. Damit hat die Staatsanwaltschaft auch hierdurch in den Schutzbereich eingegriffen (informationelle Selbstbestimmung). III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 1. Einschränkungsmöglichkeit/ Schranke Dieser Eingriff könnte jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Als Schranken des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts fungiert die sog. Schrankentrias des Art. 2 Abs. 1 GG mit ihren drei Bausteinen der Rechte anderer, des Sittengesetzes sowie, von zentraler Bedeutung, der verfassungsmäßigen Ordnung. Praktische Bedeutung kommt nur der verfassungsmäßigen Ordnung zu, da die Rechte anderer und das Sittengesetz positiviert und somit bereits Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung sind. Unter der verfassungsmäßigen Ordnung werden alle Rechtsnormen, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang stehen, verstanden. Hier kommen einfachrechtliche Auskunftsansprüche der Presse aus dem jeweiligen Landespressegesetz, z.b.: 4 LPresseG BW, in Betracht. [2. Verfassungsmäßigkeit der Schranke/ EGL ist hier mangels Anhaltspunkten im SV nicht zu prüfen.] 3. Anwendung des Gesetzes im Einzelfall Die Anwendung dieser Vorschriften müsste rechtmäßig sein, insbesondere ist hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. a. Legitimer Zweck Durch die Einräumung einfachrechtlicher Auskunftsansprüche der Presse gegenüber dem Staat verfolgt dieser den legitimen Zweck, die Arbeit der Presse durch aktive Informationspolitik zu erleichtern. Damit ermöglicht er eine umfassende Berichterstattung und fördert so ihre verfassungsrechtlich geschützte Funktion für die demokratische Meinungsbildung, so auch in diesem Fall. b. Geeignetheit Der Zweck müsste durch die Maßnahme zumindest gefördert werden. Durch die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft wird die Presse in die Lage versetzt, über das eingeleitete Ermittlungsverfahren zu berichten und ihre Kontrollfunktion auszuüben. Somit ist die Information der Presse geeignet, die geschilderte Zwecksetzung zu fördern. 3
4 c. Erforderlichkeit Fraglich ist jedoch ob es erforderlich war, das Krankheitsbild der S zu nennen. Ein milderes Vorgehen wäre gewesen, die Öffentlichkeit zwar über das Ermittlungsverfahren zu informiert, jedoch ohne Preisgabe der Information über das Krankheitsbild. Allerdings spielt diese persönlichkeitsrelevante Information im Hinblick auf den Tatvorwurf eine entscheidende Rolle. Die konkret behauptete Körperverletzung kann nur bei Vorliegen einer HIV- Infektion begangen worden sein. Somit wäre ein Weglassen dieser Information zwar ein milderes, nicht jedoch gleich geeignetes Mittel bei der Herstellung von Öffentlichkeit (a.a. vertretbar, insb. mit Blick auf Nennung von Alter und Beruf der S, Anzahl der Partner). d. Angemessenheit Der Eingriff dürfte weiterhin hinsichtlich Schwere und Intensität nicht erkennbar außer Verhältnis zu der Bedeutung des damit verfolgten Ziels stehen. Hier ist eine Abwägung der kollidierenden Rechtsgüter erforderlich. Beeinträchtigt ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der S aus Art. 2 Abs. 1 i.v.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Dieses ist ein Grundrecht mit engem Bezug zur Menschenwürde. Der Eingriff betraf auch den Gesundheitszustand der S als besonders schützenswerte Information. Sollte diese gar in die Intimsphäre der Persönlichkeit fallen, wäre eine Abwägung nach Maßgabe einer Verhältnismäßigkeitsprüfung entbehrlich, da das BVerfG keine Beschränkung der Intimsphäre zulässt; diese soll ein letzter unantastbarer Bereich privater Lebensgestaltung sein. Allerdings ist hier eher die Privatsphäre betroffen, die den engeren persönlichen Lebensbereich umfasst. Somit ist das Persönlichkeitsrecht der S stark betroffen. Zusätzliches Gewicht hatte der Eingriff dadurch, dass es um den Bereich des Strafrechts ging, wo die Gefahr einer sozialen Stigmatisierung erheblich ist, selbst wenn ein Ermittlungsverfahren eingestellt wird und trotz der Unschuldsvermutung. Dem gegenüber steht der vom Gesetzgeber aufgrund der Bedeutung der Presse in einer Demokratie einfachgesetzlich normierte Informationsanspruch der Presse und die damit verfolgte Zwecksetzung der Erleichterung der Kontrollfunktion, die zwar selbst keinen verfassungsunmittelbaren Rang genießen, jedoch verfassungsrechtlich in Art. 5 Abs. 1 und 2 GG verankert sind. Ohne eine offensive Pressearbeit der Ermittlungsbehörden droht die Gefahr eines Scheckbuchjournalismus mit einer Informationsbeschaffung aus nicht legitimierten Quellen. Die Schwere des Eingriffs in die Rechte der S und die mangelnde Verfassungsunmittelbarkeit des Informationsanspruchs scheinen eine Entscheidung zugunsten der Rechte der S zu gebieten. Möglicherweise überwiegt hier jedoch ausnahmsweise das Interesse der Berichterstattung, wenn das Ermittlungsverfahren ein Delikt betrifft, das in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Grund des Prominent-Seins steht. Hat die Person hier die Öffentlichkeit aktiv gesucht, könnte das Gewicht ihres Persönlichkeitsrechts eingeschränkt sein. Die Tätigkeit der S als Sängerin und auch ihre damit bestehende Vorbildfunktion genügen jedoch nicht, um über Aspekte aus ihrem Privat- und Intimleben wie ein Krankheitsbild berichten zu dürfen. Der Zusammenhang zwischen ihrer öffentlichen Tätigkeit und der fraglichen Information ist dafür zu weit, zumal S ihre Infektion vorher nicht, etwa zu Aufklärungs-/Kampagnezwecken, öffentlich gemacht hat. Der Eingriff durch die Veröffentlichung der vom Allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützten Information steht damit außer Verhältnis zu dem damit verfolgten Ziel. Die Infektion der S ist eine geschützte Information, die kein so hohes öffentliches Interesse hervorrufen kann, dass ihre Veröf- 4
5 fentlichung durch die Staatsanwaltschaft in der Abwägung mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht zulässig wäre. Der Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der S war somit nicht verhältnismäßig i.e.s. und damit nicht gerechtfertigt. [A.A. bei anderem Abwägungsergebnis vertretbar.] IV. Ergebnis S wurde durch die Veröffentlichung der Pressemitteilung in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.v.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. 5
Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung
Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung Besprechung der Klausur vom 23.09.2011 SS 2011 Sachverhalt Folie 2 Aufgabe: Verletzung des A in seiner Niederlassungsfreiheit Das staatliche
MehrVideoüberwachung öffentlicher Plätze
Videoüberwachung öffentlicher Plätze Rechtliche Grundlagen und Sinnhaftigkeit des CCTV Name: Annabelle Neizert und Cornelia Werner Propädeutisches Seminar: Kriminologie Thema: Aktuelle Fragen des Strafrechts
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrKlausurbesprechung im Propädeutikum WS 2013/14. Modul 55100 FernUniversität Hagen
Klausurbesprechung im Propädeutikum WS 2013/14 Modul 55100 FernUniversität Hagen Vorgehensweise Falllösung 1. Sachverhalt lesen 2. Fallfrage lesen: Anspruch Wer will was von wem woraus? 3. Sachverhalt
MehrDatenschutz im Unternehmen. Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen?
Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen? 1 Herzlich willkommen! Die Themen heute: Datenschutz ein aktuelles Thema Gründe für einen guten Datenschutz Welche Grundregeln sind zu beachten?
MehrDer Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen
Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen Einerseits besteht die Pflicht zur Verschwiegenheit; 203 StGB Andererseits kann er sich aber auch dann strafbar machen, wenn er nicht handelt. Strafnormen,
MehrDer Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.
Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines
MehrS. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG
S. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG I. Schutzbereich Geschützt ist die Wohnung zur freien Entfaltung der Persönlichkeit in räumlicher Hinsicht. Der Begriff Wohnung wird weit ausgelegt,
MehrDatenschutz online: Was helfen Gesetze?
Datenschutz online: Was helfen Gesetze? 11. Februar 2011 Rechtsanwalt Niko Härting HÄRTING Rechtsanwälte Chausseestraße 13 10115 Berlin www.haerting.de Ein Zitat Meine Daten gehören mir. (Renate Künast,
MehrFall 9: Die Apothekerin
Fall 9: Die Apothekerin Mildburg Misch (M) entschließt sich dazu, in ihrer Heimatstadt eine Apotheke zu eröffnen. Nach dem Apothekengesetz (ApoG) bedarf es hierzu einer Erlaubnis, welcher eine sogenannte
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrCheckliste «Datenbekanntgabe»
Checkliste «Datenbekanntgabe» 21 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes 1 regelt die Bekanntgabe von Personendaten wie folgt: 21 Bekanntgabe von Personendaten 1 Das öffentliche Organ gibt Personendaten
MehrRösler-Goy: Datenschutz für das Liegenschaftskataster 1
Datenschutz für das Liegenschaftskataster Dipl.-Ing. Michael Rösler-Goy Landesamt für Vermessung und Geoinformation Bayern Rösler-Goy: Datenschutz für das Liegenschaftskataster 1 1. Wozu dient Datenschutz?
MehrRechtsstaat (Art. 28 Abs. 1 GG; s.a. Art. 20 Abs. 3 GG)
Rechtsstaat (Art. 28 Abs. 1 GG; s.a. Art. 20 Abs. 3 GG) Vom BVerfG nicht als unantastbar i.s.d. Art. 79 Abs. 3 GG anerkannt ( nur... soweit in Art. 20 statuiert... ). Es bestehen zwei, miteinander verschränkte,
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrEinführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz
Dr. Thomas Petri Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Hochschule für Politik, Sommersemester 2011, Foliensatz 1 1 Hinweise Erforderliche Arbeitsmittel: Grundgesetz, Bayerische Verfassung
MehrStrafverteidiger werfen Staatsanwälten Beugehaft vor
Wirtschaftsstrafrecht Strafverteidiger werfen Staatsanwälten Beugehaft vor Repräsentative Umfrage unter Deutschlands Verteidiger-Elite: Wie Staatsanwälte gegen Top-Manager vorgehen Düsseldorf 14. März
MehrD i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s
M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
Mehr4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin
4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin Vortrag zum Thema Qualitätssicherung und Datenschutz, Anforderungen an den Datenschutz aus der Sicht des
MehrSeminar Katastrophenmanagement DGQ Regionalkreis Hamburg. Interne und externe. Kommunikation in der Krise
Seminar Katastrophenmanagement DGQ Regionalkreis Hamburg Interne und externe Kommunikation in der Krise Presserecht 3 Öffentliche Aufgabe der Presse* Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe insbesondere
MehrStraßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren
Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren Rotenburg a.d.f, den 15. März 2015 Basis des Verwaltungshandelns Straßenverkehrsgesetz (StVG) In Verbindung mit Fahrerlaubnis-Verordnung
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrBERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Staats- und Europarecht
Klausur 1; Schwierigkeitsgrad Lösungsskizze Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit Die Zuständigkeit des BVerfG ergibt sich aus Art.
MehrBig Data, Amtliche Statistik und der Datenschutz
Konferenz für Sozial- und Wirtschaftsdaten 20./21. Februar 2014, Berlin Gute Forschung braucht gute Daten aber bitte anonymisiert! Big Data, Amtliche Statistik und der Datenschutz Peter Schaar Europäische
MehrErfahrungen mit Hartz IV- Empfängern
Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November
MehrProf. Dr. Michael Jasch
Prof. Dr. Michael Jasch 1 ARD-Sender: Die Akte Zschäpe 2 Seit Mitte der 1980er Jahre verstärktes Bemühen um Opferinteressen Ziele: Ø Vermeidung Sekundärviktimisierung, Ø Bessere Position im Strafverfahren
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrVerfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot
Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann
MehrObservation Nutzen und Grenzen
Observation Nutzen und Grenzen Die Optik des Privatrechts Worum geht es überhaupt? Exemplarisch: BGE 136 III 410 X. wird Opfer eines Verkehrsunfalls und erhebt Klage auf Ersatz des Haushaltschadens Die
MehrDatenschutz als Qualitäts- und Wettbewerbsfaktor
Datenschutz als Qualitäts- und Wettbewerbsfaktor RA Andreas Jaspers Geschäftsführer der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD) e.v. Die GDD e.v. Die GDD e.v. tritt als gemeinnütziger Verein
MehrÜbungen im öffentlichen Recht I Fall 5
Übungen im öffentlichen Recht I Fall 5 Bachelorstudium Rechtswissenschaft, FS 2015 MLaw Gregori Werder Seite 1 Übersicht I. Sachverhalt II. Lösung III. Lernkontrolle Seite 2 1 Lernziele Sie verstehen die
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32
Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des
MehrBürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September
MehrDas Persönliche Budget in verständlicher Sprache
Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,
MehrMittagsinfo zum Thema
Mittagsinfo zum Thema Datenschutz und Datensicherheit in Non-Profit Profit-Organisationen 6. September 2007 Folie 1 Agenda I. Überblick über Datenschutzgesetzgebung und die Datenschutzaufsichtstellen II.
MehrU R T E I L S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 1677, 1678 und 1679 Urteil Nr. 70/2000 vom 14. Juni 2000 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Fragen in bezug Artikel 67 des königlichen Erlasses vom 16.
MehrVerband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU
Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU 2 DIE MEDIZINISCH-PSYCHOLOGISCHE UNTERSUCHUNG (MPU) IST HOCH ANGESEHEN Das Image der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) ist zwiespältig: Das ist
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
MehrSpezialgesetzliche Vorschriften des Lebens- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) sowie des Produktsicherheitsgesetzes sind nicht zu prüfen.
Fall 3 Gefährlicher Wein Anfang des Jahres 2012 mehren sich Presseberichte, wonach es vornehmlich im Land Bayern zu vielfachem Verkauf und Verzehr von schadstoffbelastetem Wein gekommen ist. In Rede stand
MehrVereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII
Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII zwischen dem Amt für Soziale Dienste / Jugendamt und der Senatorin
MehrInstallation OMNIKEY 3121 USB
Installation OMNIKEY 3121 USB Vorbereitungen Installation PC/SC Treiber CT-API Treiber Einstellungen in Starke Praxis Testen des Kartenlesegeräts Vorbereitungen Bevor Sie Änderungen am System vornehmen,
MehrSOZIALVORSCHRIFTEN IM STRAßENVERKEHR Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Richtlinie 2006/22/EG, Verordnung (EU) Nr. 165/2014
LEITLINIE NR. 7 Gegenstand: Die Bedeutung von innerhalb von 24 Stunden Artikel: 8 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Leitlinien: Nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung muss innerhalb von
MehrHäufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:
Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der
MehrDOWNLOAD. Wortfeld Recht. Fachausdrücke des Alltags verstehen und anwenden. Jens Eggert. Downloadauszug aus dem Originaltitel:
DOWNLOAD Jens Eggert Wortfeld Recht Fachausdrücke des Alltags verstehen und anwenden auszug aus dem Originaltitel: m Gericht Die 8a besichtigt ein Gerichtsgebäude. Sie werden von Frau Schmidt in Empfang
MehrWürfelt man dabei je genau 10 - mal eine 1, 2, 3, 4, 5 und 6, so beträgt die Anzahl. der verschiedenen Reihenfolgen, in denen man dies tun kann, 60!.
040304 Übung 9a Analysis, Abschnitt 4, Folie 8 Die Wahrscheinlichkeit, dass bei n - maliger Durchführung eines Zufallexperiments ein Ereignis A ( mit Wahrscheinlichkeit p p ( A ) ) für eine beliebige Anzahl
MehrDer Schutz von Patientendaten
Der Schutz von Patientendaten bei (vernetzten) Software-Medizinprodukten aus Herstellersicht 18.09.2014 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Vorstellung meiner Person Gerald Spyra, LL.M. Rechtsanwalt Spezialisiert
MehrSatzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.
Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. 13.1 vom 7. Dezember 1982 in der Fassung der Satzungen vom 14. März
MehrBestandskauf und Datenschutz?
Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrREACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der
MehrVortrag zum Thema. Zugang zum Recht. oder. Wie bekomme ich meinem Recht?
Vortrag zum Thema Zugang zum Recht oder Wie bekomme ich meinem Recht? Personalien Silke Brewig-Lange geboren in Karl-Marx-Stadt / Chemnitz Jura-Studium an der Universität Leipzig Einzelanwalt mit eigener
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
Mehro Bitte denken Sie auch an entsprechende Information der IT, damit diese sich im Fall von Serverdurchsuchungen richtig verhält.
Sonderrundschreiben Durchsuchung und Beschlagnahme Für den Fall einer Durchsuchung durch die Ermittlungsbehörden sollten Sie gut vorbereitet sein. Erfahren Sie hier, was Sie vor und während des Ernstfalls
MehrNicht über uns ohne uns
Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien
MehrAbituraufgabe zur Stochastik, Hessen 2009, Grundkurs (TR)
Abituraufgabe zur Stochastik, Hessen 2009, Grundkurs (TR) Eine Firma stellt USB-Sticks her. Sie werden in der Fabrik ungeprüft in Packungen zu je 20 Stück verpackt und an Händler ausgeliefert. 1 Ein Händler
Mehreasysolution GmbH easynet Bessere Kommunikation durch die Weiterleitung von easynet-nachrichten per E-Mail nach Hause
easynet Bessere Kommunikation durch die Weiterleitung von easynet-nachrichten per E-Mail nach Hause Allgemeines easynet ist die Informationszentrale im Unternehmen! Immer wichtiger wird es zukünftig sein,
MehrUrheberrecht im Internet
Wissensmanagement mit Neuen Medien Übung Geltungsbereich im Internet Grundsätzlich gilt für das Internet deutsches (Bundes-)Recht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Dies ergibt sich aus dem
MehrKann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?
Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,
MehrDie Bundes-Zentrale für politische Bildung stellt sich vor
Die Bundes-Zentrale für politische Bildung stellt sich vor Die Bundes-Zentrale für politische Bildung stellt sich vor Deutschland ist ein demokratisches Land. Das heißt: Die Menschen in Deutschland können
MehrVortrag gehalten an der Veranstaltung des Datenschutz-Forums Schweiz vom 21. Juni 2011 in Bern. RA Dr. Omar Abo Youssef
Smartphone-User zwischen unbegrenzten Möglichkeiten und Überwachung Gedanken eines Strafrechtlers zum strafrechtlichen und strafprozessualen Schutz der Privatsphäre Vortrag gehalten an der Veranstaltung
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
MehrStrafgesetzbuch (StGB)
Zurück zum Index StGB Strafgesetzbuch (StGB) Besonderer Teil Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben 75 Mord 76 Totschlag 77 Tötung auf Verlangen 78 Mitwirkung am Selbstmord 79 Tötung
MehrDatenschutzunterweisung kompakt
Datenschutzunterweisung kompakt Mitarbeiter gekonnt und dauerhaft sensibilisieren Bearbeitet von Oliver Schonschek, Jochen Brandt, Harald Eul 1. Auflage 2015. CD. ISBN 978 3 8245 8092 7 Format (B x L):
Mehr1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts
1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede
MehrInhalt. 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5
Inhalt 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5 2. So wird der Zugewinnausgleich durchgeführt... 7 2.1 Erster Schritt: So erfährt man vom Vermögen des Ehepartners... 8 2.2 Zweiter Schritt: Die
MehrHausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt.
Berichtspflichten von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten / Stellungnahme des Justiziars der Bundespsychotherapeutenkammer vom 25.05.04 In einem Schreiben des
MehrGesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479)
Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479) Frankfurt am Main, den 13. Mai 2015 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt die Arbeitszeit von selbständigen
MehrDer Schutz des verdächtigen Patentverletzers im Düsseldorfer Verfahren
Der Schutz des verdächtigen Patentverletzers im Düsseldorfer Verfahren Ausgangspunkt: Für den Patentinhaber kann es schwierig sein, eine Verletzung des Klagepatents auch nur schlüssig darzulegen, wenn
MehrSEPA Lastschriften. Ergänzung zur Dokumentation vom 27.01.2014. Workshop Software GmbH Siemensstr. 21 47533 Kleve 02821 / 731 20 02821 / 731 299
SEPA Lastschriften Ergänzung zur Dokumentation vom 27.01.2014 Workshop Software GmbH Siemensstr. 21 47533 Kleve 02821 / 731 20 02821 / 731 299 www.workshop-software.de Verfasser: SK info@workshop-software.de
MehrU R T E I L S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5087 Urteil Nr. 156/2011 vom 13. Oktober 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 67, 81 und 82 des Gesetzes vom 3. Juli
MehrDatenschutz und Schweigepflicht - ein Thema in der Drogenberatung - Auch Suchtkranke wollen gute Eltern sein 7. März 2013 Unna
Datenschutz und Schweigepflicht - ein Thema in der Drogenberatung - Auch Suchtkranke wollen gute Eltern sein 7. März 2013 Unna Suchtkranke Eltern Auch Suchtkranke wollen gute Eltern sein Münster 2 Vertrauen
MehrStellungnahme der Bundesärztekammer
Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz
MehrAccounting, Auditing and Taxation, M.Sc.
Satzung über das Auswahlverfahren für den Masterstudiengang Accounting, Auditing and Taxation, M.Sc. der Fakultät III der Universität Siegen vom 12. Juni 2013 Aufgrund der Satzung der Universität Siegen
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrFachInfo Dezember 2012
FachInfo Dezember 2012 Datenschutz in der Asylsozialhilfe Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 2 2. Grundsätze des Datenschutzes... 2 2.1 Verhältnismässigkeit...2 2.2 Zweckbindung...2 2.3 Richtigkeit und
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen
MehrHinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages
Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall
MehrOhne Fehler geht es nicht Doch wie viele Fehler sind erlaubt?
Ohne Fehler geht es nicht Doch wie viele Fehler sind erlaubt? Behandelte Fragestellungen Was besagt eine Fehlerquote? Welche Bezugsgröße ist geeignet? Welche Fehlerquote ist gerade noch zulässig? Wie stellt
MehrDeckungsbeschreibung zum Sammelrechtsschutzvertrag über den Spezial-Straf-Rechtsschutz für Rettungssanitäter/Rettungsassistenten/ Rettungshelfer
Deckungsbeschreibung zum Sammelrechtsschutzvertrag über den Spezial-Straf-Rechtsschutz für Rettungssanitäter/Rettungsassistenten/ Rettungshelfer I n h a l t s ü b e r s i c h t: 1. Versicherungsnehmer/Versicherte
MehrStammtisch Recklinghausen. Datenschutz gestern heute - morgen. Mark Spangenberg mark.spangenberg@googlemail.com
Stammtisch Recklinghausen Datenschutz gestern heute - morgen mark.spangenberg@googlemail.com Agenda 1. Was ist Datenschutz 2. Entstehung des Datenschutzes in Deutschland 3. Umsetzung / Organisation 4.
MehrÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah
MehrUrheberrecht. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007
Urheberrecht Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007 I. Zivilrechtliche Folgen Unterlassungsanspruch, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG Ohne Rücksicht auf Verschulden
MehrFall 14: Die Villa. Norman Jäckel Berend Koll Hannah Imbusch Solveig Meinhardt Dr. Anna Mrozek. Sommersemester 2014
Fall 14: Die Villa Der im Bundesland L lebende Eugenius Engelich ist (zunächst glücklicher) Erbe: Nach dem Tod seiner Großtante fällt ihm allein ein Grundstück mitsamt Gründerzeitvilla zu. Engelichs Euphorie
MehrLandtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode
Landtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften Datum des Eingangs: 24.05.2012 / Ausgegeben: 24.05.2012
MehrEntschädigung nach Art. 41 EMRK: 1.000,- für immateriellen Schaden, 3.500, für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Bsw 30804/07 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer 5, Beschwerdesache Neziraj gg. Deutschland, Urteil vom 8.11.2012, Bsw. 30804/07. Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 6 Abs. 3 EMRK - Verwerfung der
MehrMediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013
Mediationsordnung 1 Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013 1 (1) Der BDP kann in geeigneten Fällen den jeweiligen Parteien vorschlagen
MehrHintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns.
HintergrÜnde zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. Sehr geehrter Geschäftspartner, aufgrund vieler Anfragen und diverser Diskussionen im Markt über die neu erhobene Urheberrechtsabgabe auf Drucker
MehrAz. StO 1/03. Leitsatz:
Az. StO 1/03 Leitsatz: Zur Frage der Verpflichtung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters, bei Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit die Berufsbezeichnung "Steuerberater" zu führen. 2 0berlandesgericht
MehrDas große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten
Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während
Mehrmit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Kemper & Kollegen und ihres Mandanten Kurzgutachten
Kurzgutachten zur Rechtmäßigkeit der Auswertung von Leistungsdaten durch Outlookkalender Rechtsanwälte Kemper & Kollegen Rotherstr. 19 10245 Berlin Tel.: 030/278939100 Fax: 030/27893919 I. Fragestellung
Mehr33 - Leistungsvoraussetzungen
Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen
MehrDas Intellectual Property Rights-Programm (IPR) von Hood.de zum Schutz von immateriellen Rechtsgütern
Das Intellectual Property Rights-Programm (IPR) von Hood.de zum Schutz von immateriellen Rechtsgütern Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank, dass Sie sich um die Entfernung vermutlich gesetzwidriger
Mehre-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop
e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Namensrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WIE WEIT GEHT MEIN NAMENSRECHT? 3 2. WORIN LIEGT DER WESENTLICHE UNTERSCHIED
MehrGrundlagen des Datenschutz
1 Grundlagen des Datenschutz Ablauf 1. Grundlagen Datenschutz 2. Vorstellung Schulprojekt Datenschutz für Lehrer und Schüler 3. Diskussion 3 Allgemeines Persönlichkeitsrecht Art. 1 Grundgesetz (1) Die
Mehr