Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen

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1 Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen inländische ausländische des Privatrechts des öffentlichen Rechts grds. (-), Ausnahme Prozessgrundrechte beachte Art. 12 EG (+), nach Maßgabe des Art. 19 III GG grds. (-), Ausnahme: Universitäten, Kirchen, Rundfunkanstalten (sog. grundrechtsdienende Funktion) sowie Prozessgrundrechte Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes kraft Hoheitsakt kontinentaleuropäischer Rechtskreis angloamerikanischer Rechtskreis Einbürgerung, 8 ff. StAG Abstammungsprinzip (= ius sanguinis) Erwerb der Staatsangehörigkeit der Eltern, 3 ff. StAG Territorialprinzip (= ius soli) Geburt im Staatsgebiet

2 Drei-Elemente-Lehre nach Georg Jellinek Staatsgebiet Staatsvolk Staatsgewalt abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der beherrschbar und zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen geeignet (12 Seemeilen von der Küste und km über der Erde) Summe der Menschen, die auf Dauer im Staatsgebiet wohnen (Art. 116 I GG) nicht abgeleitete Herrschaftsmacht über das Staatsgebiet und das Staatsvolk Ergänzung um viertes Element nötig: Annerkennung eines Staates (Bsp.: DDR; Palestina) Grundrechtseingriffe klassischer Eingriff moderner Eingriff faktischer Eingriff mittelbarer Eingriff

3 Europarecht/Bayern Zusatzfall 1 Frage 1: Verfassungsbeschwerde der O A. Zulässigkeit der VB I. Zuständigkeit des BVerfG (+), Art. 93 I Nr.4a GG, 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG II. Beschwerdeberechtigung 1. Inländische juristische Person, Art. 19 III GG? (+), Art. 12 EGV, da Anwendungsbereich des Vertrags eröffnet und damit inländ. juristische Person gegeben 2. Anwendbarkeit der GRe ( wesensmäßig )? korporative Seite bei hier gerügten Art. 12 I, 3 I und Art. 101 I 2 GG anerkannt III. Beschwerdegegenstand, Art. 93 I Nr. 4a GG jeder Akt der öffentlichen Gewalt, Art. 1 III, 20 III GG Akt der Exekutive und Judikative, Art. 1 III GG als einheitlicher Beschwerdegegenstand IV. Beschwerdebefugnis? Art. 93a I Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG: substantiierten Behauptung der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten (+) nicht: Grundfreiheiten des EG-Vertrags! zudem: selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen V. Erschöpfung des Rechtswegs und Subsidiarität eigentlich (-), doch hier ausnahmsweise beides entbehrlich; Argument: hier gem. 90 II 2 BVerfGG schwerer unabwendbarer Nachteil gegeben VI. Form und Frist, 23 I 1, 93 I 1 BVerfGG Problem: Fax ohne Unterschrift Verkehrswille und Identifikationsfunktion? (+), 130 Nr. 6 ZPO und Verfasser identifizierbar Monatsfrist des 93 I BVerfGG gewahrt Zwischenergebnis: VB ist zulässig 1

4 B. Begründetheit der VB Obersatz (Hecksche Formel): spez. Verfassungsverstoß I. Berufsfreiheit, Art. 12 I GG 1. Schutzbereich a) persönlich: Deutschen-GR i.s.d. Art. 116 I, 19 III GG b) sachlich: Beruf (+), da wirtschaftlich-unternehmerische Tätigkeit der O 2. Eingriff klassischer Eingriffsakt mit berufsregelnder Tendenz 3. Schranken sog. einheitliches Grundrecht unter Regelungsvorbehalt des Art. 12 I 2 GG a) Formelle Verfassungsmäßigk. des Art. 7 II LStVG (+), zwar Kompetenz des Bundes über Art. 72, 74 I Nr. 11 GG (i.v.m. Art. 72 II GG) denkbar, doch bislang kein Tätigwerden des Gesetzgebers b) Materielle Verfassungsmäßig. des Art. 7 II LStVG Bestimmtheitsgebot (+) Argumente: Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe grds. nicht zu beanstanden Wesentlichkeitstheorie (+) Argumente: nicht auf jede neuartige Gefährdungslage der öffentlichen Sicherheit durch Gesetz reagierbar; zudem nur Teilbereich der Berufsfreiheit betroffen 4. Schranken-Schranken Grundsatz der Verhältnismäßigkeit um die sog. Dreistufentheorie modifiziert a) Gesetzliche Grundlage selbst (+), da Art. 7 II LStVG Ermessensnorm b) Einzelfallanwendung? aa) Legitimer Zweck & Geeignetheit (+), vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls hier: Schutz der Menschenwürde des Art. 1 I 2 GG 2

5 bb) Erforderlichkeit (+), Drei-Stufen-Theorie. hier: Berufsausübungsregel; Subsidiarität der Stufen gewahrt und kein milderes Mittel ersichtlich (da nur simuliertes Töten verboten) cc) Angemessenheit Äquivalent der 1. Stufe (+); Abwägung zwischen Menschenwürde und wirtschaftlicher Betätigung der O hier: Bagatellisierung von Gewalt; realitätsnah; Art. 1 I GG nicht disponibel; zudem: Ausschluss der Öffentlichkeit egal Zwischenergebnis: Kein Verstoß gegen Art. 12 I GG II. Allgemeiner Gleichheitssatz, Art. 3 I GG 1. Spezieller (und damit vorrangiger!) Gleichheitssatz nicht ersichtlich; Jedermannrecht 2. Ungleichbehandlung? grds. keine Gleichheit im Unrecht; i.e. aber neue Formel des BVerfG anzuwenden (nach a.a. Willkürformel); Ober- und Untergruppenbildung 3. Sachlicher Grund a) Ungleichbehandlung ggü. Swinger-Clubs (-), keine bloße Subjektsqualität des Menschen und fundamentale Wert- und Achtungsanspruch gewahrt b) Ungleichbehandlung ggü. Videospielen (-), da hier Distanz zur Realität aufgehoben Zwischenergebnis: Kein Verstoß gegen Art. 3 I GG III. Recht auf den gesetzl. Richter, Art. 101 I 2 GG (-), zwar mglw. Grundfreiheiten betroffen, doch keine Vorlagepflicht des VG nach Art. 234 III EG Argument: kein letztinstanzliches Gericht Zwischenergebnis: Kein Verstoß gegen Art. 101 I 2 GG Gesamtergebnis: VB zulässig, aber unbegründet; BVerfG wird Fall nach 94 VwGO (analog) aussetzten und Frage dem EuGH vorlegen 3

6 Frage 2: Vorlagefrage nach Art. 234 EG I. Sinn: einheitliche Auslegung des EG-Vertrags, wobei nationales Recht aber kein Vorlagegegenstand II. Daher: Europarecht bei Formulierung im Mittelpunkt Frage 3: Weitere Rechtsgrundlagen II GewO (-), kein erlaubnispflichtiges Gewerbe allein 33i GewO, doch kein Spielgerät I GewO (-), knüpft an personenbezogene Voraussetzung des Unternehmers an Frage 4: Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit, Art. 49, 50 EGV 1. Anwendungsbereich Begriff der Dienstleistung (+), Franchisekonzept unterfällt Art. 50 EGV (Leistung gegen Entgelt & selbständig & grenzüberschreitend & vorübergehend) 2. Diskriminierungs- und Beschränkungsverbot unmittelbare Anwendung (+); hier unterschiedslose Behandlung aller Betreiber, doch nach st. Rspr. des EuGH Beschränkung, da nach nat. Recht grds. verboten und zwischenstaatlicher Handel beeinträchtigt 3. Rechtfertigung zwingende Gründe des Allgemeinwohls (odre-public- Vorbehalt des Art. 46 EG, der eng auszulegen)? Problem der Uneinheitlichkeit der Schutzstandards nach Auslegung durch nat. Behörden/Gerichte hier: Menschenwürde ist allg. Rechtsgrundsatz der Gemeinschaft (Art. 6 II EUV) 4. Verhältnismäßigkeit Problem: in anderen Staaten Spielvariante zulässig im Ergebnis aber (+), da die vorgenommenen, nationalen verfassungsrechtlichen Wertungen nicht im Widerspruch zum EG-Vertrag stehen Ergebnis: Kein Verstoß gegen die Art. 49 ff. EG 4

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