Europarecht II Prüfungsschemen
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- Annegret Langenberg
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1 Europarecht II Prüfungsschemen
2 Dienstleistungsfreiheit Art. 49 EGV XX könnte gegen Art. 49 EGV verstossen. 1. Anwendungsbereich des Art. 49 EGV Fraglich ist, ob der Anwendungsbereich des Art. 49 EGV eröffnet ist. 1. keine gemeinschaftsrechtliche lex specialis 2. grenzüberschreitender Sachverhalt 3. keine Tätigkeit, welche mit der Ausübung hoheitlicher Gewalt verbunden ist (Art. 45 in Verbindung mit Art. 55 EGV) 4. Persönlicher Anwendungsbereich a. Adressat: Mitgliedstaaten und EG b. Begünstigte: Staatsangehörige der Mitgliedstaaten (Art. 49 Abs. 1 EGV) Gesellschaften (Art. 49 Abs. 1 EGV; Art. 48 in Verbindung mit Art. 55 EGV) 5. Dienstleistung a. Gemäss Art. 49 Abs. 1 EGV; Art. 50 EGV b. Selsbstständige, entgeltliche, vorübergehende, grenzüberschreitende Tätigkeit 6. staatliche Massnahme Der Anwendungsbereich von Art. 49 EGV ist somit eröffnet. 2. Eingriff in Art. 49 EGV Die Massnahme könnte in Art. 49 EGV eingreifen. 1. allgemeines Beschränkungsverbot Jede Massnahme, die geeignet ist, die Dienstleistungsfreiheit unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern. 2. Keck-Rechtsprechung (analog anwendbar) Dienstleistungsmodalität ( es darf geregelt werden, wie die Dienstleistung erbracht werden soll) Ein Eingriff in Art. 49 EGV liegt damit vor. 3. Rechtfertigung Fraglich ist, ob der Eingrif gerechtfertigt werden kann. 1. Art. 46 Abs. 1 EGV in Verbindung mit Art. 55 EGV Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit unter dem Gesichtspunkt der a. Verhältnismässigkeit 1
3 2. Zwingendes Erfordernis des Allgemeinwohls (Cassis de Dijon) Direkte Diskriminierungen können damit nach EuGH nicht gerechtfertigt werden. a. Nicht wirtschaftlicher Art b. Verhältnismässigkeit XX verstösst gegen Art. 49 EGV. 2
4 Arbeitnehmerfreizügigkeit Art. 39 EGV (inkl. Ehegatten und Kinder bis 21 Jahre) XX könnte gegen Art. 39 EGV verstossen. 1. Anwendungsbereich des Art. 39 EGV Fraglich ist, ob der Anwendungsbereich des Art. 39 EGV eröffnet ist. 1. keine gemeinschaftsrechtliche lex specialis 2. grenzüberschreitender Sachverhalt 3. keine Tätigkeit, welche mit der Ausübung hoheitlicher Gewalt verbunden ist (Art. 45 in Verbindung mit Art. 55 EGV) 4. Arbeitnehmer Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates während einer bestimmten Zeit für einen andern weisungsgebundene Leistungen vollbringt und dafür entschädigt wird. Auch der Arbeitgeber kann sich darauf berufen (clean car). 5. staatliche Massnahme Der Anwendungsbereich von Art. 39 EGV ist somit eröffnet. 2. Eingriff in Art. 39 EGV Die Massnahme könnte in Art. 39 EGV eingreifen. 1. allgemeines Beschränkungsverbot (Art. 39 Abs. 1 EGV) Jede Massnahme, die geeignet ist, die Arbeitnehmerfreizügigkeit unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern. 2. Keck-Rechtsprechung (analog anwendbar) Beschäftigungsmodalität Beispiele für einen Eingriff sind das Verweigerundes Aufenthalts oder eine formelle Diskriminuerung, wenn die Ausweisung aufgrund der Staatsangehörigkeit erfolgt. Ein Eingriff in Art. 39 EGV liegt damit vor. 3. Rechtfertigung Fraglich ist, ob der Eingriff gerechtfertigt werden kann. 1. Art. 39 Abs. 3 EGV Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit unter dem Gesichtspunkt der a. Verhältnismässigkeit Beispiel: Das persönliche Verhalten des Arbeitnehmers stellt eine Gefahr dar. 3
5 2. Zwingendes Erfordernis des Allgemeinwohls (Cassis de Dijon) Direkte Diskriminierungen können damit nach EuGH nicht gerechtfertigt werden. a. Nicht wirtschaftlicher Art b. Verhältnismässigkeit XX verstösst gegen Art. 39 EGV. 4
6 Niederlassungsfreiheit Art. 43 EGV XX könnte gegen Art. 43 EGV verstossen. 1. Anwendungsbereich des Art. 43 EGV Fraglich ist, ob der Anwendungsbereich des Art. 43 EGV eröffnet ist. 1. keine gemeinschaftsrechtliche lex specialis 2. grenzüberschreitender Sachverhalt 3. keine Tätigkeit, welche mit der Ausübung hoheitlicher Gewalt verbunden ist (Art. 45 in Verbindung mit Art. 55 EGV) 4. Persönlicher Anwendungsbereich a. Adressat: Mitgliedstaaten und EG b. Begünstigte: Staatsangehörige der Mitgliedstaaten (Art. 43 Abs. 1 EGV) Gesellschaften (Art. 48 EGV) 5. Niederlassung (im Sinne von Art. 43 EGV) a. Erwerbstätigkeit (weisungsfrei) b. Selbstständigkeit c. Begründung einer Niederlassung (im physischen Sinne Bsp: Büro) d. Dauerhaftigkeit (stabil und kontinuierlich) 6. staatliche Massnahme Der Anwendungsbereich von Art. 43 EGV ist somit eröffnet. 2. Eingriff in Art. 43 EGV Die Massnahme könnte in Art. 43 EGV eingreifen. 1. allgemeines Beschränkungsverbot Jede Massnahme, die geeignet ist, die Niederlassungsfreiheit unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern. 2. Keck-Rechtsprechung (analog anwendbar) Niederlassungsmodalitäten (also Wie ausgeübt werden darf) dürfen geregelt werden Ein Eingriff in Art. 43 EGV liegt damit vor. 3. Rechtfertigung Fraglich ist, ob der Eingriff gerechtfertigt werden kann. 1. Art. 46 Abs. 1 EGV in Verbindung mit Art. 55 EGV Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit unter dem Gesichtspunkt der a. Verhältnismässigkeit 5
7 Beispiele: Offene Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, versteckte Diskriminierung mit Auflagen, welche Ausländer nicht erfüllen können. 2. Zwingendes Erfordernis des Allgemeinwohls (Cassis de Dijon) Direkte Diskriminierungen können damit nach EuGH nicht gerechtfertigt werden. a. Nicht wirtschaftlicher Art b. Verhältnismässigkeit XX verstösst gegen Art. 43 EGV. 6
8 Warenverkehrsfreiheit Art. 28 EGV XX könnte gegen Art. 28 EGV verstossen. 1. Anwendungsbereich des Art. 28 EGV Fraglich ist, ob der Anwendungsbereich des Art. 28 EGV eröffnet ist. 1. keine gemeinschaftsrechtliche lex specialis 2. grenzüberschreitender Sachverhalt 3. Ware im Sinne von Art. 23 Abs. 2; Art. 24 EGV a. Körperliche Gegenstände, b. Die Gegenstand von Handelsgeschäften sein können 4. staatliche Massnahme Der Anwendungsbereich von Art. 28 EGV ist somit eröffnet. 2. Eingriff in Art. 28 EGV Die Massnahme könnte in Art. 28 EGV eingreifen. 1. Einfuhrbeschränkung Die Massnahme muss sich auf den ganzen Staat beziehen (Bsp. Verbote, Kontingente) Wenn NEIN 2. Massnahme gleicher Wirkung (Dassonville-Formel) Massnahme gleicher Wirkung wie eine Einfuhrbeschränkung, ist jede Handelsregelung eines Mitgliedstaates, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern. 3. Keck-Rechtsprechung (keine Massnahme gleicher Wirkung liegt vor bei ) a. Regelungen der Verkausmodalität (nicht produktebezogen) b. Die für alle Wirtschaftsteilnehmer gelten und c. Den Absatz der in- und ausländischen Erzeugnisse rechtlich oder tatsächlich in gleicher Weise berühren. Ein Eingriff in Art. 28 EGV liegt damit vor. 3. Rechtfertigung Fraglich ist, ob der Eingriff gerechtfertigt werden kann. 1. Art. 30 EGV Auch bei direkter Diskriminierung a. Betroffenheit eines der genannten Rechtsgüter b. Verhältnismässigkeit 7
9 2. Zwingendes Erfordernis des Allgemeinwohls (Cassis de Dijon) Direkte Diskriminierungen können damit nach EuGH nicht gerechtfertigt werden. a. Nicht wirtschaftlicher Art b. Verhältnismässigkeit XX verstösst gegen Art. 28 EGV. 8
10 Diskriminierung Art. 12 EGV XX könnte gegen Art. 12 EGV verstossen. 1. Keine vorrangige Spezialregelung Nach seinem Wortlaut kommt Art. 12 EGV nur zur Anwendung, soweit auf den Fall keines der speziellen Diskriminierungsverbote des Gemeinschaftsrechts anwendbar ist. 1. keine gemeinschaftsrechtliche lex specialis 2. Im Anwendungsbereich des EGV Fraglich ist, ob der Anwendungsbereich des EGV eröffnet ist. 1. Persönlicher Anwendungsbereich a. Adressat: Mitgliedstaaten und EG b. Begünstigte: Staatsangehörige der Mitgliedstaaten (Drittstaatenangehörigkeit schadet nicht) 2. Sachlicher Anwendungsbereich a. Grenzüberschreitender Sachverhalt (Inländerdiskriminierung grundsätzlich zulässig) b. Gemeinschaftsrechtlich geregelte Situation Der Anwendungsbereich des EGV ist somit eröffnet. 3. Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit Art. 12 EGV verbietet offene und versteckte Diskriminierungen auf Grund der Staatsangehörigkeit. Rechtfertigung Eine Rechtfertigung ist nach EuGH nur bei versteckter Diskriminierung möglich. 1. Sachlicher Grund (objektive, von der Staatsangehörigkeit unabhängige Erwägung) 2. Verhältnismässigkeit a. Geeignetheit b. Erforderlichkeit c. Verhältnismässigkeit im engeren Sinne (Mittel-Zweck-Relation) XX verstösst gegen Art. 12 EGV. 9
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