B. Die vier Grundfreiheiten

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1 B. I. Die Warenverkehrsfreiheit 326 Zur Warenverkehrsfreiheit gehören gem. Art. 28 ff. AEUV die Zollunion, der freie Warenverkehr, die Umformung staatlicher Handelsmonopole und die Landwirtschaft und die Fischerei gem. Art. 38 bis 44 AEUV. Hinweis Die Zollunion und die Umformung staatlicher Handelsmonopole haben keine große Prüfungsrelevanz und werden daher hier nur sehr kurz dargestellt Die Zollunion a) Die Bedeutung der Zollunion 327 Die Zollunion und die Umformung staatlicher Handelsmonopole sind Hilfsmittel, um den freien Verkehr mit Waren zu erreichen. Die Zollunion umfasst gem. Art.28 Abs.1 AEUV das Verbot von Ein- und Ausfuhrzöllen zwischen den Mitgliedstaaten, das Verbot von Abgaben mit gleicher Wirkung und die Einführung eines gemeinsamen Zolltarifs (GZT) gegenüber Drittländern, der auf derenwarenbeieintrittindenbinnenmarkterhobenwird(gemeinsamer Außenzoll). Die Zollunion ist die Grundlage der Union. Voraussetzung für eine Zollunion ist ein einheitliches Zollgebiet, das durch Art. 3 der VO 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften auf die Gesamtheit der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten einschließlich ihrer Binnengewässer, der Küstenmeere und des Luftraumes mit einzelnen Ausnahmen 62 festgelegt wurde. 328 Das Verbot von Ein- und Ausfuhrzöllen zwischen den Mitgliedstaaten bedeutet das Verbot von Binnenzöllen. Seit dem gibt es zwischen den Mitgliedstaaten keine Binnenzölle mehr. Seitdem ist die Union ein einheitliches Zollgebiet. Als Zoll werden solche Abgaben angesehen, die nach Maßgabe des Zolltarifs wegen des Grenzübertritts von Waren erhoben und auch als Zoll bezeichnet werden Sie finden zur Zollunion eine ausführlichere Darstellung bei Streinz Europarecht Rn ABl Nr. L 302/1. 62 Z.B. Helgoland.

2 Die Warenverkehrsfreiheit I Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sind gem. Art. 30 AEUV zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Der EuGH hat den Begriff der zollgleichen Abgaben erstmals in der Entscheidung zur Lebkuchenabgabe 63 definiert. 329 Unter einer zollgleichen Abgabe ist eine einseitig bei der Wareneinfuhr aus einem Mitgliedstaat oder später von einem Träger von Staatsgewalt erhobene Belastung zu verstehen, die zur Verteuerung dieser eingeführten Waren führt, jedoch nicht für gleichartige einheimischewarenzuzahlenist. Die Einführung des GZT war das erste Element der Zollunion. Die Aufstellung des GZT erfolgte durch die VO 950/68 des Rates vom Den Mitgliedstaaten wurde verboten, die nicht im GZT vorgesehenen Zölle gegenüber Drittländern zu erheben. Art. 31 AEUV regelt, dass der Rat die Sätze des GZT auf Vorschlag der Kommission festlegt. Alleingänge der Mitgliedstaaten sind daher unzulässig. Art. 207 AEUV bekräftigt dies noch durch die Feststellung, dass die gemeinsame Handelspolitik nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet wird, insbesondere die Änderung der Zollsätze und der Abschluss von Zoll- und Handelsabkommen. Hinweis Im Unterschied zu einer Freihandelszone werden in der Zollunion sowohl die Binnenzölle zwischen den Mitgliedstaaten abgeschafft als auch gegenüber Drittländern ein gemeinsamer Zoll erhoben. b) Die Rechtfertigung von Beschränkungen» Lesen Sie bei Bedarf noch einmal In den Art. 30 bis Art. 32 AEUV sind geschriebene Rechtfertigungsgründe nicht enthalten. 330 die Ausführungen Eine Rechtfertigung von Beschränkungen der Zollunion wäre daher nur durch ungeschriebene Rechtfertigungsgründe möglich, wenn deren Voraussetzungen vorliegen. benen Rechtferti- zu den ungeschriegungsgründen in Rn «63 EuGH Verb. Rs. 2 und 3/62, Lebkuchenabgabe, Urteil vom , Leitsatz

3 2. Der freie Warenverkehr 331 Die Warenverkehrsfreiheit I. Schutzbereich 1. Persönlicher Schutzbereich: jeder Erbringer oder Inhaber einer Ware 2. Sachlicher Schutzbereich: Waren i.s.d. Art. 28 Abs. 2 und 29 AEUV aus den Mitgliedstaaten oder aus Drittstaaten 3. Räumlicher Schutzbereich: grenzüberschreitendes Element 4. Vorliegen einer Bereichsausnahme: keine PRÜFUNGSSCHEMA II. Eingriff in den Schutzbereich 1. Schutz vor staatlichen Beschränkungen a) mengenmäßige Ein- oder Ausfuhrbeschränkung b) Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen Definition der Maßnahmen gleicher Wirkung Rn. 333 aa) hierzu Dassonville-Entscheidung: Unmittelbare oder mittelbare, tatsächliche oder potenzielle Behinderung des innergemeinschaftlichen Handelns wie Einfuhrbeschränkungen Anwendung auf Maßnahmen gleicher Wirkung wie Ausfuhrbeschränkungen Rn. 335 bb) Einschränkung durch die Keck-Entscheidung: zulässige unterschiedslos wirkende Verkaufsmodalität 2. Handelsbeschränkung durch Privatrechtspersonen und nicht-staatliche Einrichtungen: Berufung auf Warenverkehrsfreiheit ausgeschlossen III. Rechtfertigungsgründe 1. geschriebene Rechtfertigungsgründe des Art. 36 S. 1 AEUV a) keine willkürliche Diskriminierung gem. Art. 36 S. 2 AEUV b) keine verschleierte Handelsbeschränkung gem. Art. 36 S. 2 AEUV c) Beachtung der Schranken-Schranke: Verhältnismäßigkeitsprinzip 2. ungeschriebene Rechtfertigungsgründe a) Subsidiarität zu den geschriebenen Rechtfertigungsgründen b) zwingendes Erfordernis c) diskriminierungsfreie Beschränkung Keine Rechtfertigung diskriminierender Beschränkungen Rn. 325 d) Gebot der Verhältnismäßigkeit Der freie Warenverkehr basiert auf dem Verbot mengenmäßiger Ein- und Ausfuhrbeschränkungen von Waren zwischen den Mitgliedstaaten sowie dem Verbot aller Maßnahmen gleicher Wirkung. a) Der Schutzbereich 332 Jeder Erbringer oder Inhaber einer Ware ist Berechtigter der Warenverkehrsfreiheit. Dies ist unabhängig von seinem Wohnort oder seiner Staatsangehörigkeit. 142

4 Die Warenverkehrsfreiheit I Der EuGH 64 hatfürdensachlichenschutzbereichdenbegriffderware wie folgt definiert: Waren sind alle körperlichen Gegenstände sowie Strom, Gas und Abfälle 65 aus Mitgliedstaaten und gem. Art. 28 Abs. 2, 29 AEUV auch aus Drittstaaten, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden, die einen Geldwert haben und Gegenstand von Handelsgeschäften sein können. Eine Ware stammt aus dem Mitgliedstaat, in dem sie ihre letzte wirtschaftlich gerechtfertigte, wesentliche Be- oder Verarbeitung erfahren hat, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen durchgeführt wurde und zu einer neuen relevanten Herstellungsstufe geführt hat. 66 Werden Waren vollständig in einem Mitgliedstaat hergestellt, haben sie ihren Ursprung in diesem Land. Die Drittlandsware muss sich gem. Art. 28 Abs. 2 AEUV in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden. Diese Voraussetzung ist gem. Art. 29 AEUV erfüllt, wenn für die Ware in dem betreffenden Einfuhrmitgliedstaat die Einfuhr-Förmlichkeiten erfüllt sowie die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder teilweise rückvergütet worden sind. Für die Drittlandsware besteht nach Erfüllung der zuvor genannten Voraussetzungen Freizügigkeit im gesamten Gemeinschaftsraum. 67 Der räumliche Schutzbereich ist betroffen, wenn das grenzüberschreitende Element vorliegt. 68 Für die Warenverkehrsfreiheit besteht in den Art. 28 ff. AEUV keine Bereichsausnahme. 69 b) Der Eingriff in den Schutzbereich aa) Der staatliche Eingriff in den Schutzbereich Gem. Art. 34 AEUV sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und gem. Art. 35 AEUV mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Der EuGH 70 definiert mengenmäßige Beschränkungen wie folgt: 333 Mengenmäßige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sind alle Maßnahmen, die die Einoder Ausfuhr einer Ware der Menge oder dem Wert nach begrenzen sowie ein vollständiges Ein- oder Ausfuhrverbot. Hinweis Mengenmäßige Beschränkungen haben nach dem Abbau entsprechender bestehender Handelshemmnisse zwischen den Mitgliedstaaten keine praktische Relevanz mehr. In der Praxis bestehen heute vielmehr Probleme mit den Maßnahmen gleicher Wirkung. 64 Karpenstein Praxis des EG-Rechts Rn EuGHE DVBl 1992, 1427 ff., 1428 f. 66 VO (EWG) Nr. 802/68 des Rates über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung vom (ABl. EG Nr.L 148, 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 456/91 des Rates vom (ABl. EG Nr. L 54, 4). 67 Herrmann Examens-Repetitorium Europarecht Staatsrecht III Rn Das grenzüberschreitende Element wird in Rn.310 beschrieben. 69 Die Bedeutung einer Bereichsausnahme wird in Rn. 321 beschrieben. 70 EuGH Rs. 2/73, Geddo, Slg 1973, 865, Rn

5 Gem. Art. 34 f. AEUV sind auch alle Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Eine Definition der Maßnahmen gleicher Wirkung ist in diesen Artikeln jedoch nicht enthalten. Der EuGH hat sich in verschiedenen Leitentscheidungen mit der Definition der Maßnahmen gleicher Wirkung befasst. (1) Die Dassonville-Entscheidung 334 In der Dassonville-Entscheidung definierte der EuGH die Maßnahmen gleicher Wirkung wie die mengenmäßige Einfuhrbeschränkung in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung neu. 71 Jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, stellt nach der Dassonville-Entscheidung 72 eine Maßnahme gleicher Wirkung dar. Beispiel Dassonville 73 In Belgien war ein Strafverfahren gegen Händler eingeleitet worden, die einen in Frankreich im freien Verkehr befindlichen Posten Scotch Whisky zwar ordnungsgemäß erworben, aber unter Verletzung belgischer Rechtsvorschriften nach Belgien eingeführt hatten. Nach belgischem Recht musste für den Import von Waren eine vom Exportland ausgestellte amtliche Urkunde vorliegen, in der die Berechtigung zur Verwendung dieser Bezeichnung zu bescheinigen war. Die Händler waren nicht im Besitz einer Ursprungsbescheinigung der britischen Zollbehörden. Diese vorzulegen, wäre für sie auch aufgrund deserwerbsderflascheninfrankreichundnichtimerzeugerlandwesentlichschwieriger gewesen als für einen Direktimporteur aus Großbritannien. Das zuständige belgische Gericht legte im Vorabentscheidungsverfahren dem EuGH die Frage vor, ob in der belgischen Anforderung eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung zu sehen sei. Der EuGH entschied hierzu, dass dem Anwendungsbereich des Art. 28 EGV 74 nicht nur Maßnahmen unterfielen, die in diskriminierender Weise an die Herkunft eines Produktes knüpften, sondern auch jede unterschiedslos auf einheimische und ausländische Waren anwendbare mitgliedstaatliche Maßnahme, die geeignet sei, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern. Eine spürbare Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels sei nicht erforderlich, solange die grenzüberschreitenden Auswirkungen nicht rein hypothetischer Natur seien. Die belgische Regelung zur Notwendigkeit der Ursprungsbescheinigung wurde vom EuGH als eine den Warenverkehr beschränkende Maßnahme gleicher Wirkung wie eine Einfuhrbeschränkung beurteilt. 335 Die Dassonville-Entscheidung bezieht sich auf eine Maßnahme, die wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung wirkt. Eine Übertragung auf Maßnahmen, die wie Ausfuhrbeschränkun ThieleEuroparecht S. 213; Herrmann Examens-Repetitorium Europarecht Rn. 167; Arndt/Fischer/Fetzer Fälle zum Europarecht S EuGH Rs. 8/74; Dassonville, Urteil vom , Rn EuGH Rs. 8/74; Dassonville, Urteil vom Pechstein Entscheidungen des EuGH Rn. 145; s. auch Arndt/Fischer/Fetzer Fälle zum Europarecht S. 46 f. 74 Heute Art. 34 AEUV.

6 Die Warenverkehrsfreiheit I gen wirken, kann nur mit Einschränkungen erfolgen. 75 Aufgrund der Weite der Dassonville- Entscheidung kann jede nationale Regelung, die sich regulierend bzw. kostenverursachend auf Produktion und Vertrieb von Waren auszuwirken vermag, geeignet sein, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern. Der EuGH 76 hat hierzu erkannt, dass nur solche nationalen Maßnahmen mit Ausfuhrbeschränkungen vergleichbar seien, die spezifische Beschränkungen der Ausfuhrströme bezweckten oder bewirkten und damit unterschiedliche Bedingungen für den Binnenhandel innerhalb eines Mitgliedstaates und seinem Außenhandel schafften, sodass die nationale Produktion oder der Binnenmarkt des betroffenen Staates zum Nachteil der Produktion oder des Handels anderer Mitgliedstaaten einen besonderen Vorteil erlangten. (2) Die Einschränkung der Dassonville-Entscheidung durch die Keck-Entscheidung Der Schutzbereich der Warenverkehrsfreiheit war durch die weite Definition der Maßnahme gleicher Wirkung wie Einfuhrbeschränkungen sehr erweitert worden. In der Keck-Entscheidung begrenzte der EuGH daher den Schutzbereich des Art. 28 EGV 77 wieder, indem er entschied, dass die nicht diskriminierenden Verkaufsmodalitäten nicht zu den Maßnahmen gleicher Wirkung wie Einfuhrbeschränkungen gehörten. 78 Sofern aber aufgrund nationaler Regeln der ausländische Hersteller seine rechtmäßig hergestellten Produkte oder Produktionsverfahren dem jeweiligen nationalen Markt z.b. hinsichtlich der Ausstattung, deretikettierung der der Verpackung anpassen müsse, werde ihm der Zugang zu diesem Markt erschwert. Eine Maßnahme gleicher Wirkung liege vor Beispiel Mars 80 Das Landgericht Köln legte dem EuGH eine Vorlagefrage zur Auslegung des Art. 28 EGV 81 vor. Es wollte wissen, ob in dem Verbot einer konkreten Verpackung eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine Einfuhrbeschränkung zu sehen sei. Die Frage stelltesichimrahmeneinesrechtsstreitszwischen einem Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs als Klägerin und der Mars GmbH. Mars hatte in Deutschland die aus Frankreich importierten Ice Cream Snacks mit dem Aufdruck +10 % vertrieben. Dieser Aufdruck war Bestandteil einer europaweiten Werbekam- 75 Anders Arndt/Fischer/Fetzer Europarecht S. 138 f.: Ebenso wie Art. 34 AEUV mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten verbietet, untersagt Art. 35 AEUV mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten. Problematisch ist in dieser Beziehung vor allem die Auslegung des Begriffs Maßnahmen gleicher Wirkung, der bei der Exportfreiheit anders als bei Art Alt. AEUV von der herrschenden Ansicht auf ein Diskriminierungsverbot reduziert wird (vgl. EuGH, Slg. 1980, 3409 Tz. 7 Groeneveld ). Es lassen sich jedoch gute Gründe anführen der Wortsinn von Art. 35 AEUV ( alle Maßnahmen ), aber auch systematische und teleologische Gesichtspunkte (insbesondere das Prinzip des ungehinderten Marktzugangs ), auch unterschiedslos wirkende Maßnahmen des Ausfuhrstaates unter den Begriff Maßnahmen gleicher Wirkung i.s.d. Art.35 AEUV zu subsumieren. 76 EuGH Rs. 15/79, Groenveld, Urteil vom , Rn. 7; Pechstein Entscheidungen des EuGH Rn Heute Art. 34 AEUV. 78 Karpenstein Praxis des EG-Rechts Rn EuGH Rs. C-470/93, Mars, Urteil vom , Rn. 12 f.; Pechstein Entscheidungen des EuGH Rn EuGH Rs. C-470/93, Mars, Urteil vom , Rn Heute Art. 34 AEUV. 145

7 pagne. Die Klägerin verlangte die Unterlassung dieses Aufdrucks, da der Verbraucher über den Preis des 10 % größeren Eisriegels irritiert würde. Zudem sei der Aufdruck optisch so ausgestaltet, als ob der Riegel jetzt deutlich größer sei als vorher. Der EuGH hat entschieden, dass das begehrte Verkaufsverbot der Riegel mit dem umstrittenen Aufdruck geeignet sei, den Handel mit dem auch in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig verwendete Produkt zu behindern. Der Importeur würde dazu gezwungen, die Ausstattung seiner Erzeugnisse je nach Ort des Inverkehrbringens unterschiedlich zu gestalten und demzufolge die zusätzlichen Verpackungs- und Werbungskosten zu tragen. Das verlangte Verbot sei daher eine Maßnahme gleicher Wirkung wie ein Einfuhrverbot. 337 Verkaufsmodalitäten, wiez.b.dieladenöffnungszeiten, Verkaufsvorbehalte für Apotheken bzgl. Babynahrung oder Beschränkungen der Fernsehwerbung haben keine Auswirkungen auf das Produkt selbst, die Produktion oder den Marktzugang, wenn sie nicht nach ausländischen und inländischen Produkten unterscheiden. Verkaufsmodalitäten legen fest, was, wann und wie verkauft werden darf. JURIQ-Klausurtipp In einer Klausur muss beim Vorliegen einer Verkaufsmodalität immer geprüft werden, ob diese nicht diskriminierend ausgestaltet ist. bb) Die Handelsbeschränkungen durch Privatrechtspersonen und nicht-staatliche Einrichtungen» Wiederholen Sie hierzu die Darstellung in Rn zu Privatpersonen und nicht-staatlichen Einrichtungen als Adressaten der Grundfreiheiten.«338 Im Bereich der Warenverkehrsfreiheit sind Privatpersonen und nicht-staatliche Einrichtungen nicht als Adressaten anerkannt. c) Die Rechtfertigungsgründe aa) Die geschriebenen Rechtfertigungsgründe 339 Das Gesetz sieht abschließend 82 eine Rechtfertigung der Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit in Art. 36 AEUV aus folgenden Gründen vor zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens der Menschen, Tiere oder Pflanzen, zum Schutz des nationalen Kulturgutes von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums. Der EuGH hat die unbestimmten Rechtsbegriffe des Art. 36 AEUV 83 wie folgt definiert: Der Schutz der öffentlichen Sittlichkeit. Unter der öffentlichen Sittlichkeit versteht der EuGH 84 den Inbegriff der Moralvorstellungen einer bestimmten Gesellschaft zu einer bestimmten Zeit Thiele Europarecht S BiszumInkrafttretendesLissabon-VertragesArt.30EGV. 84 EuGH Rs. 34/79, Henn und Darby, Urteil vom , Rn. 17.

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