Examinatorium Steuerrecht - Europäisches Steuerrecht - Ass. iur. Johannes Becker

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1 Lehrstuhl für deutsches, europäisches und internationales Steuerrecht und öffentliches Recht Examinatorium Steuerrecht - Europäisches Steuerrecht - Ass. iur. Johannes Becker

2 I. Grundlagen 1. Begriff Begriff des Europäischen Steuerrechts (noch) kein originäres "EU-Steuerrecht Normen des Europarechts mit Einfluss auf das innerstaatliche Steuerrecht

3 I. Grundlagen 2. Rechtsquellen Primärrecht Verträge: EUV und AEUV Allgemeine Rechtsgrundsätze: Rechtsstaatsprinzip (Rechtssicherheit, Vertrauensschutz, Bestimmtheit, etc.), Demokratieprinzip

4 I. Grundlagen 2. Rechtsquellen Sekundärrecht (Art. 288 AEUV [Art. 249 EGV]) Verordnungen (in allen Teilen verbindlich, unmittelbare Wirkung) Richtlinien (grds. Umsetzungsakt erforderlich, nur hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich; ausnahmsweise unmittelbar anwendbar) Beschlüsse (in allen Teilen verbindlich, jedoch nur für diejenigen Mitgliedstaaten, die sie bezeichnen; entspricht VA) Empfehlungen, Stellungnahmen (unverbindlich)

5 I. Grundlagen 2. Rechtsquellen Rangordnung Geltungsvorrang des Primärrechts vor dem Sekundärrecht (nicht explizit in den Verträgen geregelt) unmittelbare Geltung des EU-Rechts, insbesondere auch des Sekundärrechts, in den Mitgliedstaaten (supranationales Recht) Anwendungsvorrang des EU-Rechts vor nationalem Recht

6 I. Grundlagen 3. Steuerkonzept der EU Steuerhoheit/-souveränität der Mitgliedstaaten als Kernelement ihrer Staatlichkeit Keine Übertragung der Steuersouveränität auf die EU auf dem Gebiet der direkten Steuern lediglich Harmonisierungsauftrag für indirekte Steuern (Art. 113 AEUV [Art. 93 EG]) Folge: keine vollständige Vereinheitlichung des nationalen Steuerrechts auf dem Gebiet der direkten Steuern möglich, nur punktuell auf Basis allgemeiner Kompetenzen (Art. 114, 115 AEUV [Art. 94, 95 EG])

7 I. Grundlagen 3. Steuerkonzept der EU aber: Pflicht zur Beachtung der Vertragsziele, insbesondere Errichtung eines Binnenmarktes (Art. 3 Abs. 3 AEUV [Art. 2 EG]) Begriff des Binnenmarktes: Raum ohne Binnengrenzen, in dem die vier Grundfreiheiten (freier Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital) gewährleistet sind (Art. 26 Abs. 2 AEUV [Art. 14 Abs. 2 EG]) Beseitigung der negativen Wirkungen der nationalen Steuerrechtsordnungen, soweit sie der Errichtung des Binnenmarktes entgegenstehen

8 I. Grundlagen 3. Steuerkonzept der EU Vorschriften mit Vorgaben für das Steuerrecht Primärrecht Grundfreiheiten (Art AEUV [ex-art EG]) Beihilferecht (Art AEUV [ex-art EG]) Streichung: Art. 293 EG (Pflicht der Mitgliedstaaten zur Aufnahme von Verhandlungen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung)

9 I. Grundlagen 3. Steuerkonzept der EU Vorschriften mit Vorgaben für das Steuerrecht Sekundärrecht Direkte Steuern: Fusionsrichtlinie, Mutter-Tochter-Richtlinie, Zins-/Lizenzgebührenrichtlinie, Zinsbesteuerungsrichtlinie Indirekte Steuern: Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (Umsatzsteuer), Verbrauchsteuerrichtlinen für Alkohol und alkoholische Getränke, Tabakwaren sowie Energieerzeugnisse und elektrischer Strom Amtshilfe: Amtshilferichtlinie, Beitreibungsrichtlinie Zollrecht (Kodex, weitere Verordnungen) EU-Schiedskonvention (zwischenstaaliches Verfahren über die Einkunftsabgrenzung zwischen verbundenen Unternehmen (Verrechnungspreise))

10 1. Überblick Wirtschaftliche Grundfreiheiten: Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV, etc.) Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit (Art. 45, 49 AEUV; Personenverkehrsfreiheit) Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV; auch für Drittstaaten) Allgemeine Freizügigkeit (Art. 21 AEUV) Allgemeines Diskriminierungsverbot (Art. 18 AEUV)

11 2. Dogmatische Grundlagen a) Wirkungsweise Unmittelbare Geltung Grenzüberschreitendes Element erforderlich Inländerdiskriminierung nicht erfasst

12 2. Dogmatische Grundlagen b) Persönlicher Anwendungsbereich Erfasster Personenkreis: grds. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten (nat. Pers./Gesellschaften), bei Arbeitnehmerfreizügigkeit nur nat. Pers. mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates teilweise Anknüpfung an die Transaktion innerhalb der EU (Waren-, Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit) bei Kapital-/Zahlungsverkehrsfreiheit Drittstaatenfälle erfasst Verpflichtete: Mitgliedstaaten Organe der EU ggf. auch private Verbände und Privatpersonen für Art. 39 EG (jetzt: Art. 45 AEUV)

13 2. Dogmatische Grundlagen c) Diskriminierungs- und Beschränkungsverbot Diskriminierungsverbot: Schutz vor Ungleichbehandlung (aufgrund Staatsangehörigkeit, Sitz von Gesellschaften etc.) Beschränkungsverbot: Verhinderung von Eingriffen, die die Ausübung der verschiedenen Freiheiten behindern oder weniger attraktiv machen Bloße Disparitäten (unterschiedliche Rahmenbedingungen in Mitgliedstaaten, z.b. Steuersätze) keine Diskriminierung/Beschränkung

14 2. Dogmatische Grundlagen d) Prüfungsschema 1. Schutzbereich (Reichweite der Grundfreiheit) 2. Eingriff (Diskriminierung oder Beschränkung) 3. Rechtfertigung Es gibt auch die Möglichkeit des zweistufigen Aufbaus, bei dem Schutzbereich und Eingriff in einem Prüfungspunkt geprüft werden.

15 2. Dogmatische Grundlagen d) Prüfungsschema 1. Schutzbereich a) Grenzüberschreitendes Element (Binnenmarktbezug) b) Persönlicher Anwendungsbereich (insbes. Staatsangehörigkeit) c) Sachlicher Anwendungsbereich aa) Bestimmung der Reichweite der jeweiligen Grundfreiheit bb) Einordnung des konkret ausgeübten Verhaltens in den Schutzbereich cc) Kein Tatbestandsausschluss (z.b. Art. 45 Abs. 4, 51 Abs. 1 AEUV)

16 2. Dogmatische Grundlagen d) Prüfungsschema 2. Eingriff Diskriminierung: Maßnahmen, die die Ausübung der Grundfreiheiten durch Ausländer mit EU/EWR- Bezug im Inland offen durch Anknüpfung an Staatsangehörigkeit beschränken oder beeinträchtigen Beschränkung: Maßnahmen, die die Ausübung der Grundfreiheiten durch Inländer im EU/EWR- Ausland beschränken oder beeinträchtigen, aber auch mittelbare oder verdeckte Diskriminierungen und sonstige Maßnahmen, die Ausübung der Grundfreiheiten unattraktiver machen

17 2. Dogmatische Grundlagen d) Prüfungsschema 3. Rechtfertigung a) Schranken b) Schranken-Schranken

18 2. Dogmatische Grundlagen a) Schranken Geschriebene Rechtfertigungsgründe z.b. Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit Art. 45 Abs. 3, Art. 52 Abs. 1 AEUV und Art. 65 Abs. 1 Buchst. b) AEUV [Art. 39 Abs. 3, Art. 46 Abs. 1 EG und Art. 58 Abs. 1 EG]) Bestandschutz für beschränkende Maßnahmen in Drittstaatenfällen (Art. 64 AEUV [Art. 57 EG]) Steuervorbehalt (Art. 65 Abs. 1 Buchst. a) AEUV [Art. 58 Abs. 1 EG]) Schwerwiegende Störung oder Gefahr der Störung Funktionieren des Binnenmarktes (Art. 66, 75 AEUV [Art. 59, 60 EG])

19 2. Dogmatische Grundlagen a) Schranken Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe: zwingende Gründe des Allgemeinwohls bzw. öffentlichen Interesses (z.b. soziale Sicherheit, Schutz von Verbrauchern, geistigem Eigentum und Rechtspflege)) Steuersouveränität (s.u.)

20 2. Dogmatische Grundlagen b) Schranken-Schranken Rechtfertigung aufgrund eines geschriebenen oder ungeschriebenen Rechtfertigungsgrundes nur bei Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Geeignetheit und Erforderlichkeit der jeweiligen Maßnahme zur Erreichung eines legitimen Zieles)

21 3. Besonderheiten im Hinblick auf das Steuerrecht a) Anwendbarkeit der Grundfreiheiten EuGH: Nach ständiger Rechtsprechung fallen die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, diese müssen ihre Befugnisse aber unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts [jetzt: Unionsrechts] ausüben. Folge der Rechtsprechung: Negative Integration oder stille Harmonisierung des nationalen Steuerrechts EuGH als Motor der Integration

22 3. Besonderheiten im Hinblick auf das Steuerrecht b) Schranken Nicht anerkannte Rechtfertigungsgründe: Fehlende Harmonisierung der direkten Steuern Steuermindereinnahmen Kompensation von Nachteilen durch Vorteile für den Steuerpflichtigen (s. aber Kohärenz) Verpflichtungen aus Doppelbesteuerungsabkommen

23 b) Schranken Unter engen Voraussetzungen ausnahmsweise anerkannte Rechtfertigungsgründe: Kohärenz des Steuersystems (= Stimmigkeit des Steuersystems; notwendiger Zusammenhang von Regelungen) Wirksame Steueraufsicht/-erhebung (aber: wegen Amtshilfe-/Beitreibungsrichtlinie regelmäßig nicht erfolgreich; anders ggf. bei Drittstaatensachverhalten, da insoweit Amtshilferichtlinie nicht anwendbar) Vermeidung von Steuerumgehungen/Missbrauch Territorialitätsprinzip Aufteilung der Besteuerungszuständigkeit

24 4. Einzelne Grundfreiheiten a) Warenverkehr (Art. 28, 29, 34, 35, 110 AEUV [Art. 23, 25, 28, 29, 90f. EG]) Schutzbereich: Verbot von Maßnahmen, die den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten beschränken oder beeinträchtigen: - Zölle und Abgaben gleicher Wirkung (Art. 28, 30 AEUV [Art. 23, 25 EG]) - Mengenmäßige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen (Art. 34, 35 AEUV [Art. 28, 29 EG]) - Verbot diskriminierender Abgaben (Art. 110 AEUV [Art. 90 EG])

25 b) Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV [Art. 39 EG]) Schutzbereich - Verbot von Maßnahmen, die die Aufnahme und/oder Ausübung einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit von EU-Bürgern im Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten beschränken oder beeinträchtigen (vor allem hinsichtlich der Beschäftigung, Entlohnung und sonstigen Arbeitsbedingungen); Beispiel: Qualifikationsanforderungen, ggf. auch Steuern - Wirtschaftliche Komponente nicht völlig untergeordnet; andernfalls Recht auf Freizügigkeit (Art. 21 AEUV [Art.18 EG]) einschlägig - Ausschlusstatbestand (z.b. Art. 45 Abs. 4 AEUV [Art. 39 Abs. 4 EG])

26 c) Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV [Art. 43, 48 EG]) Schutzbereich - Verbot von Maßnahmen, die die Aufnahme und/oder Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. die Gründung und/oder Leitung von Unternehmen von EU- Bürgern im Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten beschränken oder beeinträchtigen (hierunter fällt auch die Freiheit der Rechtsformwahl für die Ausübung der Tätigkeit) - Abgrenzung zur Dienstleistungsfreiheit: stabile und kontinuierliche Teilnahme am Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats

27 c) Niederlassungsfreiheit Schutzbereich - Freie Standortwahl von Gesellschaften grundsätzlich geschützt (Art. 54 AEUV) - Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung: Anerkennung von ausländischen Gesellschaften (Zuzugfall; EuGH: Centros, Überseering, Inspire Art) - Wegzug jedoch nicht geschützt (EuGH: Daily Mail, Cartesio) Bereichsausnahme für Tätigkeiten, die mit der Ausübung hoheitlicher Gewalt verbunden, Art. 51 AEUV (Art. 45 EG)

28 d) Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV [Art. 49 EG]) Schutzbereich Verbot von Maßnahmen, die das Anbieten oder Erbringen von Dienstleistungen durch Unternehmen im Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten beschränken oder beeinträchtigen (aktiv, passiv, KorrespondenzDstLstg) Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den anderen Grundfreiheiten unterliegen (vgl. Art. 57 AEUV [Art. 50 EG]) Abgrenzung von Ware: körperlicher Gegenstand Abgrenzung von Arbeitnehmer: Selbständigkeit Abgrenzung von Niederlassung: gelegentliche und vorübergehende Tätigkeit, keine überwiegende und dauerhafte Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat

29 e) Kapital-/Zahlungsverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV [Art. 56 EG]) Schutzbereich Verbot von Maßnahmen, die den Kapitalverkehr zwischen den EU-Mitgliedstaaten sowie zwischen den EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten beschränken oder beeinträchtigen (hierunter fallen z.b. der Transfer von Geld und Sachen, das Erwirtschaften von Gewinnen, der Erwerb von Beteiligungen, das Erzielen von Dividenden, die Vergabe von Darlehen, das Erzielen von Zinsen, der Abschluss von Versicherungen sowie Erbschaften und Schenkungen) Drittstaatensachverhalte ebenfalls erfasst

30 f) Allgemeines Diskriminierungsverbot und allgemeines Freizügigkeitsrecht - Allgemeines Freizügigkeitsrecht (Art. 20 ff. AEUV [Art.17 ff. EG]): Verbot von Maßnahmen, die das Recht jedes EU-Bürgers, sich im Hoheitsgebiet der EU- Mitgliedstaaten frei zu bewegen bzw. aufzuhalten, beschränken oder beeinträchtigen - Allgemeines Diskriminierungsverbot (Art. 18 AEUV [Art. 12 EG]): Verbot jeder Ungleichbehandlung/ Schlechterstellung von EU-Bürgern gegenüber eigenen Staatsangehörigen des jeweiligen EU-Mitgliedstaatesund zwar sowohl auf offensichtliche Weise (z.b. aufgrund der Staatsangehörigkeit) als auch in versteckter Form (z.b. infolge der Gebietsansässigkeit)

31 III. Sekundäres Unionsrecht 1. Übersicht a) Direkte Steuern Fusionsrichtlinie Mutter-Tochter-Richtlinie Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie EU-Amtshilferichtlinie DAC 1 6 ATAD I und II

32 III. Sekundäres Unionsrecht 1. Übersicht b) Indirekte Steuern Insbesondere Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL; vorher: 6. EG-Richtlinie) Verbrauchsteuerrichtlinien (für Alkohol und alkoholische Getränke, Tabakwaren sowie Energieerzeugnisse und elektrischer Strom) Zollkodex (Verordnung)

33 III. Sekundäres Unionsrecht 2. Fusionsrichtlinie Vermeidung einer Aufdeckung und Besteuerung von stillen Reserven bei grenzüberschreitenden Fusionen, Spaltungen, Einbringungen und Anteilstauschen Umsetzung: für Einbringung und Anteilstausch im UmwStG 1995, im Übrigen mit UmwStG 2006 (SEStEG)

34 III. Sekundäres Unionsrecht 3. Mutter-Tochter-Richtlinie Vermeidung von nachteiligen Wirkungen durch die Besteuerung bei grenzüberschreitenden Beziehungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften (insbesondere hinsichtlich Gewinnausschüttungen) Umsetzung: 43b EStG und 8b KStG

35 III. Sekundäres Unionsrecht 4. Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie Entlastung von verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten sowie Betriebstätten solcher Unternehmen vor Doppelbesteuerungen auf Zinsen und Lizenzgebühren Umsetzung: 50g, 50h EStG

36 III. Sekundäres Unionsrecht EU-Amtshilferichtlinie Regelt im Wesentlichen den Informationsaustausch zwischen den MS Möglichkeit zur Durchführungen gemeinsamer, grenzüberschreitender BP DAC 1 6 Ergänzung der EU-Amtshilferichtlinie, um: Verpflichtenden Informationsaustausch in diversen Bereichen CbCR Anzeigepflicht für Steurgestaltungen

37 III. Sekundäres Unionsrecht ATAD I und II: Verpflichtung der MS zum Erlass von materieller Abwehrgesetzgebung: Zinsschranke Hinzurechnungsbesteuerung Bekämpfung hybrider Gestaltungen Etc. Erstmals Wirkung zum Erlass materiellen Steuerrechts, dass nicht primär aus der Verwirklichung der Grundfreiheiten folgt.

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