Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 9: Wolf im Schafspelz

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1 Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 9: Wolf im Schafspelz

2 Fall 8: Sachverhalt BVerfG Auflagen (1) Verbot der Kostüme, Pfeifen und Trommeln (2) Veranstaltungsort nur 800m entfernt 15 Abs. 1 VersammlG J Argumente: 15 VersammlG formell verfassungswidrig Protestaktion hat ggü. Grillfest Vorrang Keine Gefahr für die öffentliche Ordnung Argumente: Stadt M Zu (1): Gefahr für die öffentliche Ordnung ( 15 Abs. 1 VersammlG) Zu (2): Überfüllung wegen der (früher angemeldeten) Veranstaltung des D ( öffentliche Sicherheit, 15 VersammlG)

3 A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich aus Art. 93 Abs.1 Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG. II. Beschwerdefähigkeit Beschwerdefähig ist nach 90 BVerfGG jedermann, d.h. jeder Träger des als verletzt gerügten Grundrechts. V ist als deutscher Staatsangehöriger Träger der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG.

4 III. Beschwerdegegenstand Gem. 90 Abs. 1 BVerfGG: jeder Akt der öffentlichen Gewalt, d.h. jede Maßnahme oder Unterlassung von Legislative, Exekutive oder Judikative Das letztinstanzliche Urteil ist ein Akt der Judikative, der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden kann.

5 IV. Beschwerdebefugnis 1. Mögliche Rechtsverletzung Eine Verletzung des V in seinem Grundrecht aus Art. 8 erscheint mit Blick auf die Auflagen, die seiner Veranstaltung gemacht wurden, nicht ausgeschlossen. 2. Eigene, gegenwärtige, unmittelbare Beschwer Da sich die gerichtliche Entscheidung an V selbst richtet, ist er selbst betroffen. Er ist gegenwärtig betroffen, weil die Entscheidungen ihn aktuell betreffen. Er ist auch unmittelbar betroffen, weil die Gerichtsentscheidung unmittelbar Rechtswirkung entfaltet und keines weiteren Umsetzungsaktes bedarf.

6 V. Rechtswegerschöpfung, 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG V hat alle Möglichkeiten des einfachen Rechtsweges ausgeschöpft VI. Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde Da andere Möglichkeiten, die Grundrechtsverletzung aus der Welt zu schaffen nicht ersichtlich sind, ist auch dem Grundsatz der Subsidiarität genüge getan VII. Form und Frist Die VB wurde form- und fristgerecht eingelegt VIII. Zwischenergebnis VB des V ist zulässig

7 B. Begründetheit I. Schutzbereich 1. Persönlicher Schutzbereich Art. 8 Abs. 1 ist ein Deutschengrundrecht. V ist deutscher Staatsangehöriger. Der persönliche Schutzbereich ist eröffnet. 2. Sachlicher Schutzbereich Nach Art. 8 Abs. 1 haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

8 2. Sachlicher Schutzbereich a) Versammlung i.s.d. Art. 8 Abs. 1 GG Die Protestaktion müsste des V müsste eine Versammlung darstellen. Der Versammlungsbegriff hat zwei Bestandteile: Versammlung Zusammenkunft mehrerer Personen (= quantitatives Element) Zusammenkunft zu einem gemeinsamen Zweck (= qualitatives Element)

9 2. Sachlicher Schutzbereich a) Versammlung i.s.d. Art. 8 Abs. 1 GG Da im vorliegenden Fall 200 Teilnehmer erwartet wurden, ist das erste Kriterium in jedem Fall erfüllt. Auf den Streit, ob für eine Versammlung drei, sieben oder mehr Personen erforderlich sind, kommt es nicht an. Im Hinblick auf den gemeinsamen Zweck bevorzugt die Literatur ein weites Verständnis des Versammlungsbegriffs und lässt irgendeinen inneren Zweck ausreichen, während das BVerfG die gemeinsame Erörterung öffentlicher bzw. politischer Angelegenheiten fordert. Hier: Versammlung zur Meinungsäußerung, die sich mit öffentlichen Angelegenheiten befasst; nach beiden Ansichten liegt eine Versammlung vor.

10 2. Sachlicher Schutzbereich b) Ohne Waffen Zu dem Begriff Waffen gehören jedenfalls Waffen i.s.v. 1 WaffG (Pistolen, Schlagringe etc.), darüber hinaus jedoch auch sonstige Gegenstände, die objektiv zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet sind und subjektiv für diesen Zweck mitgeführt werden Im vorliegenden Fall gibt es keine Anhaltspunkte, dass die Pfeifen oder Trommeln als Waffen eingesetzt werden sollen.

11 2. Sachlicher Schutzbereich c) friedlich Die Versammlung darf gem. Art. 8 Abs. 1 GG nicht unfriedlich sein. Eine Ansicht legt diesen Begriff weit aus: Unfriedlich ist eine Versammlung hiernach bereits dann, wenn sie auf den unbefangenen Beobachter einer Drohung mit Gewalt gleichkommt. Andere Auffassung: Versammlung ist erst dann unfriedlich, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit stattfinden. Sie muss also einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nehmen, oder dieser muss unmittelbar bevorstehen Wie liegt der Fall hier? Welche Auffassung ist vorzugswürdig? Nach der vorzugswürdigen, zuletzt genannten Auffassung jedenfalls keine Unfriedlichkeit

12 2. Sachlicher Schutzbereich d) Reichweite des sachlichen Schutzbereichs Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt und äußere Gestaltung der Versammlung, während Art. 5 Abs. 1 GG den (Meinungs-)Inhalt der Versammlung schützt Der Wunsch des V, seine Versammlung am ab 15 Uhr vor der Zentrale der Bio-AG durchzuführen, ist daher durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützt. Auch die Verkleidung und das Verwenden von Pfeifen und Trommeln fallen unter die geschützte Gestaltungs- und Formenwahlfreiheit.

13 B. Begründetheit II. Eingriff Klassischer Eingriffsbegriff: Freiheitsverkürzung, die unmittelbar, final, imperativ und rechtsförmig erfolgt Ein Eingriff im klassischen Sinne in das Grundrecht des V aus Art. 8 Abs. 1 liegt vor

14 B. Begründetheit III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 1. Schranken Art. 8 Abs. 2 GG unterscheidet bezüglich der Rechtfertigung von Eingriffen zwischen Versammlungen unter freiem Himmel und Versammlungen in geschlossenen Räumen. Nur erstere unterliegen dem ausdrücklichen Vorbehalt des Art. 8 Abs. 2 GG Für die Abgrenzung kommt es darauf an, ob die Versammlung zu den Seiten hin räumlich umschlossen ist; die Überdachung spielt entgegen dem Wortlaut keine Rolle Hier: Versammlung unter freiem Himmel. Schranke ist 15 Abs. 1 VersammlG, auf dem die Auflagen beruhen

15 III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 2. Schranken-Schranken a) Verfassungsmäßigkeit des 15 Abs. 1 VersammlG aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit Fraglich: Gesetzgebungskompetenz des Bundes Grundsatz: Art. 30, 70 GG Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 GG a.f. stand dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für das Versammlungsrecht zu. Im Zuge der Förderalismusreform wurde diese Kompetenz jedoch gestrichen. Beachte allerdings: Art. 125a GG. 15 VersammlungsG ist formell verfassungsgemäß

16 a) Verfassungsmäßigkeit des 15 Abs. 1 VersammlG bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit (1) Zitiergebot, Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG 20 VersammlG zitiert Art. 8 GG. Also wird das Zitiergebot eingehalten

17 a) Verfassungsmäßigkeit des 15 Abs. 1 VersammlG bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit (2) Verhältnismäßigkeit (a) Legitimer Zweck Die in 15 Abs. 1 VersammlG vorgesehenen Möglichkeiten, die Versammlung zu verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig zu machen, dienen zum einen dem Schutz der öffentlichen Sicherheit. Nach der allgemeinen sicherheitsrechtlichen Definition versteht man darunter den Schutz der Individualrechtsgüter, der Rechtsordnung insgesamt und der Einrichtungen des Staates und sonstiger Träger von Hoheitsgewalt. Legitimer Zweck insoweit (+)

18 bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit (2) Verhältnismäßigkeit (a) Legitimer Zweck Zum anderen dienen sie dem Schutz der öffentlichen Ordnung, also der Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln über das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, soweit die Beachtung dieser Regeln nach den herrschenden Auffassungen als unerlässlich für ein geordnetes Gemeinschaftsleben betrachtet wird Für diesen Beschränkungsgrund ist fraglich, ob ein verfassungslegitimer Zweck zugrunde liegt.

19 bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit (2) Verhältnismäßigkeit (a) Legitimer Zweck Dagegen: mit diesem Begriff verbindet man die von der Allgemeinheit anerkannten Vorstellungen über die Regeln für eine geordnetes Zusammenleben; Art. 8 ist aber für die Freiheitlichkeit der demokratischen Ordnung besonders wichtig als Minderheitenschutzrecht. Jedoch ist eine einfachgesetzliche Bestimmung nur dann als verfassungswidrig anzusehen, wenn sie nach keiner Auslegungsmethode so ausgelegt werden kann, dass sie mit der Verfassung in Einklang steht (verfassungskonforme Auslegung). Die Rechtfertigung einer Beschränkung ist dann nur aufgrund besonders provokativer oder aggressiver, das Zusammenleben der Bürger konkret beeinträchtigende Begleitumstände einer Versammlung möglich

20 bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit (2) Verhältnismäßigkeit (b) Geeignetheit Das Gesetz ist zur Verwirklichung dieser Ziele auch geeignet, da versammlungsrechtliche Verbote und Auflagen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im konkreten Anwendungsfall förderlich sein können (c) Erforderlichkeit Polizeiliches Eingreifen im Nachhinein könnte ein milderes Mittel sein Allerdings: Gefahr der Realisierung der Rechtsgutverletzung Mildere, gleich effiziente Mittel sind nicht ersichtlich

21 bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit (2) Verhältnismäßigkeit (d) Angemessenheit 15 Abs. 1 VersammlG ist angemessen, wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs einerseits und dem Gewicht der rechtfertigenden Gründe andererseits ein angemessener Ausgleich gefunden werden kann 15 Abs. 1 VersammlG stellt die Beschränkungen in das Ermessen der Behörde und ermöglicht es damit, die im Einzelfall verhältnismäßige Maßnahme zu ergreifen. Die Vorschrift ist daher auch angemessen

22 III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 2. Schranken-Schranken b) Verfassungskonforme Anwendung des 15 Abs. 1 VersammlG im Einzelfall aa) Prüfungsumfang bei Urteilsverfassungsbeschwerde BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz Es werden nur Verletzungen spezifischen Verfassungsrechts geprüft

23 b) Verfassungskonforme Anwendung des 15 Abs. 1 VersammlG im Einzelfall bb) Verfassungsmäßigkeit der 2. Auflage Fraglich ist, ob die Begründung für die Auflage, dass das Grillfest im Zeitpunkt der Anmeldung der Protestaktion des V bereits genehmigt war und für zwei Veranstaltungen am gewünschten Ort kein Platz sei, den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Ist dies verhältnismäßig?

24 bb) Verfassungsmäßigkeit der 2. Auflage (1) Legitimer Zweck Würden beide Veranstaltungen vor der Firmenzentrale stattfinden, könnte es zu einem gefährlichen Menschengedränge kommen. Auflage dient dem Schutz vor einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Gestalt des Schutzes der Unversehrtheit der Gesundheit (2) Geeignetheit Die Auflage geeignet, weil mit einer Verlegung der anderen Veranstaltung die Überlastung der Straße vermieden wird

25 bb) Verfassungsmäßigkeit der 2. Auflage (3) Erforderlichkeit Ein milderes, gleich effektives Mittel könnte die Verlegung des Grillfestes darstellen Fraglich ist, welche Veranstaltung zu bevorzugen ist. Das Gericht stützt die 2. Auflage auf die Tatsache, dass das Grillfest zuerst angemeldet war. Dies ist ein Gesichtspunkt, der im Rahmen einer umfassenden Gesamtabwägung berücksichtigt werden darf (Prioritätsgrundsatz).

26 bb) Verfassungsmäßigkeit der 2. Auflage (3) Erforderlichkeit Allerdings: Nur die Veranstaltung des V genießt Schutz des Art. 8 GG, da sie zur öffentlichen Meinungsbildung beiträgt, das Grillfest ist eine rein kommerziell ausgerichtete Veranstaltung Diesen Aspekt hat das Gericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt und hat somit keine umfassende Gesamtabwägung unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung des Art. 8 GG vorgenommen Die Entscheidung des Gerichtes verletzt mit Blick auf die 2. Auflage den V somit in seinem Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG

27 b) Verfassungskonforme Anwendung des 15 Abs. 1 VersammlG im Einzelfall cc) Verfassungsmäßigkeit der 1. Auflage Äußere Gestaltung der Veranstaltung Gefahr für die öffentliche Ordnung? Provokative oder aggressive, das Zusammenleben der Bürger konkret beeinträchtigende Begleitumstände? Hier eher (-)

28 C. Gesamtergebnis Die Verfassungsbeschwerde hat in vollem Umfang Erfolg, da sie zulässig und begründet ist.

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