Arbeitsgemeinschaft Fall 1 : Liquorentnahme"

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1 Arbeitsgemeinschaft Fall 1 : Liquorentnahme" Frage 1: Begründetheit Obersatz: Die richterliche Anordnung verletzt A in ihren Grundrechten, wenn sie einen Eingriff in eines der Grundrechte der A darstellt, der nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. 1

2 Exkurs: Hinweise zum Aufbau Prüfung eines Freiheitsrechts: Ein Freiheitsrecht ist verletzt, wenn ein Eingriff in den Schutzbereich vorliegt, der verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. 1. Schutzbereich Fällt das reglementierte Verhalten in den Schutzbereich des Grundrechts? a) Persönlicher Schutzbereich Ist der Beschwerdeführer selbst geschützt? b) Sachlicher Schutzbereich Ist der geschützte Lebensbereich betroffen? 2. Eingriff Wird dem Beschwerdeführer ein vom Schutzbereich erfasstes Verhalten erschwert bzw. ganz oder teilweise unmöglich gemacht? - Klassischer Eingriffsbegriff - Moderner Eingriffsbegriff 3. Rechtfertigung Ist der Eingriff von den Schranken des Grundrechts gedeckt? a) Schranken Verfügt das Grundrecht über eine Einschränkungsmöglichkeit? Einfacher Gesetzesvorbehalt Qualifizierter Gesetzesvorbehalt Kein Gesetzesvorbehalt, aber kollidierendes Verfassungsrecht Darüber hinaus stets zu beachten: Gesetzes- bzw. Parlamentsvorbehalt 2

3 b) Schranken Schranken aa) Verfassungsmäßigkeit des einschränkenden Gesetzes (1) Formelle Verfassungsmäßigkeit (Zuständigkeit, Verfahren, Form) (2) Materielle Verfassungsmäßigkeit - Art. 19 I und II GG - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bb) Ggf. Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes 3

4 A. Verletzung von Art.2 II 1 GG Recht auf körperliche Unversehrtheit I. Schutzbereich 1. Sachlicher Schutzbereich Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinn Davon erfasst: Freiheit von Schmerz und die körperliche Integrität Hier: körperliche Integrität der A betroffen. Sachlicher SB des Art.2 II 1 GG berührt 2. Persönlicher Schutzbereich Träger ist jeder, d.h. jede natürliche Person. Hier (+) 4

5 II. Eingriff Unter Eingriff versteht man grundsätzlich eine staatliche Maßnahme mit freiheitsverkürzender Wirkung Umstr.: Anforderungen an die Maßnahme, um sie als GR- Eingriff zu qualifizieren Klassischer Eingriffsbegriff: Eingriff ist eine Freiheitsverkürzung, die unmittelbar, final, imperativ und normativ wirkt Moderner Eingriffsbegriff: Jedes staatliche Handeln, dass dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechtes fällt ganz oder teilweise unmöglich macht. Die nachteilige Wirkung muss von einem ursächlichen und zurechenbaren verhalten der öffentlichen Gewalt ausgehen. (Weiter als der klassische Eingriffsbegriff) Hier: schon nach klassischem Eingriffsbegriff (+) (Streitentscheidung daher nicht erforderlich) 5

6 III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 1. Schranken Art der Schranke: Einfacher Gesetzesvorbehalt Art.2 II 3 GG Eingriff ist auf Grund eines einfachen Parlamentsgesetzes möglich Gesetzliche Grundlage: 81a StPO 2. Schranken-Schranken Nur eine verfassungskonforme gesetzliche Grundlage kann eine taugliche Schranke für ein Grundrecht sein. 81a StPO formell und materiell verfassungsgemäß? a. Formelle Verfassungsmäßigkeit der RGL 81a StPO: vorkonstitutionelles Gesetz; Art.123 I GG Fortgeltung für die Frage des Zustandekommens ist das GG daher nicht anwendbar b. Materielle Verfassungsmäßigkeit der RGL aa.) Wesentlichkeitstheorie - Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips und des Demokratiegebots - verpflichtet den parlamentarischen Gesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen - die wesentlichen Entscheidungen über die Vss., Umstände und Folgen eines GR-Eingriffs müssen daher vom Gesetzgeber selbst getroffen werden; We- 6

7 sentlichkeit der Entscheidung bemisst sich nach der Intensität, nach der die GR betroffen sind. Hier: - Nach 81a StPO dürfen körperliche Eingriffe nur zur Feststellung von Tatsachen und - nur beim Beschuldigten vorgenommen werden - Zudem: es darf kein Nachteil für die Gesundheit des Betroffenen zu befürchten sein - Durchführung nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken Ergebnis: Vss., Umstände und Folgen des Eingriffs vom Gesetzgeber so genau bestimmt, wie es angesichts der Vielzahl der unterschiedlichen Fälle notwendig ist bb.) Zitiergebot, Art. 19 I 2 GG - P: StPO nennt Art.2 GG nicht - Fraglich ist, ob Art.19 I 2 GG auf Art.2 II 1 GG und auf 81a StPO Anwendung findet. Anwendung auf Art.2 II GG BVerfGG legt Art.19 I 2 GG eng aus Art.19 GG gilt nur dort, wo sich bereits im Schrankenvorbehalt des GG der Wortlaut des Art.19 I 2 GG wiederfindet Art.2 II 3 GG: nur auf Grund eines Gesetzes Art.19 I 2 GG findet Anwendung 7

8 Anwendung auf 81a StPO Vorkonstitutionelle Gesetze sind vom Anwendungsbereich des Zitiergebots von vorneherein nicht erfasst Auch dann keine Anwendung, wenn ein Gesetz vorkonstitutionelle GR- Beschränkungen unverändert oder mit geringen Abweichungen fortschreibt; Grund: grundlegende Eingriffsermächtigung gerade nicht durch den an das GG gebundenen Gesetzgeber erfolgt, sondern bereits vorkonstitutionell erfolgt. Zur Änderung des 81a StPO siehe Bearbeitervermerk Art.19 I 2 GG somit hier nicht anwendbar cc.) Verhältnismäßigkeitsprinzip Legitimes Ziel (+) Effektivität der Strafrechtspflege (+) Geeignet (+) Körperliche Eingriffe können der Wahrheitsfindung dienen Erforderlich (+) Eingriffe oft die einzige Mgl. bestimmte Tatsachen festzustellen 8

9 Angemessen Stehen die Anordnung körperlicher Eingriffe und die damit verbundene Grundrechtsverkürzung mit dem Ziel effektiver Strafrechtspflege in einem angemessenen Verhältnis? - Norm lässt eine ganze Bandbreite körperlicher Eingriffe zu Eingriffe von unterschiedlicher Intensität möglich - Eingriffe sind für jede Straftat, unabhängig von der Schwere und der Intensität der Verdachtsmomente möglich - Aber: Bedürfnisse des Strafrechts beachten und zudem richterliche Anordnung des Eingriffs - Im Ergebnis Angemessenheit von 81a StPO (+), da noch keine spezifische Maßnahme angeordnet wird und im Einzelfall durch Auslegung ermittelt werden muss, welche Maßnahmen verfassungskonform sind Zwischenergebnis: 81a StPO verhältnismäßig 9

10 3. Verfassungsmäßige Anwendung im Einzelfall Anordnung nur verfassungsgemäß, wenn die RGL auch im Hinblick auf den aus Art.2 II 1 GG folgenden Grundrechtsschutz ausgelegt und angewendet worden ist Achtung: Nicht identisch mit der einfachrechtlichen Prüfung der korrekten Gesetzesanwendung! a. Legitimer Zweck Feststellung der Zurechnungsfähigkeit der A, die sowohl im Interesse der A als auch im Interesse der Allgemeinheit an schuldangemessener Bestrafung liegt b. Geeignetheit (+) Durch die Liquorentnahme kann die Schuldfähigkeit der A festgestellt werden. c. Erforderlichkeit (+) Keine anderen Mittel erkennbar zur Feststellung der Schuldfähigkeit der A d. Angemessenheit Steht die Schwere des Eingriffs zu der Erreichung des angestrebten Zwecks in einem angemessenen Verhältnis? 10

11 1. Stufe: Schutz der Gesundheit und effektive Strafrechtspflege bzw. öffentliches Interesse an der Aufklärung von Verbrechen stehen auf der gleichen Stufe Aber: Gewicht der zu ahndenden Straftat muss in Abwägung mit einbezogen werden Und: Täter darf durch die mit der Aufklärung der Tat verbundenen Folgen nicht stärker belastet werden nicht stärker belastet werden als durch die zu erwartende Strafe Überblick: Hoher Rang des abstrakt mit der Anordnung verfolgten Zieles: - Öffentliches Interesse an der Aufklärung von Verbrechen wurzelt in dem rechtsstaatlich besonders wichtigem Legalitätsprinzip Aber dieses Interesse muss um so mehr zurücktreten, je schwerer in die Freiheitssphäre eingegriffen wird (Schutz von Gesundheit grdsl. gleichwertig) Zudem muss auch das Gewicht der zu ahndenden Tat in die Abwägung eingestellt werden Hier: - Straftat von geringem Gewicht (Bagatellsache); Möglich auch Einstellung wegen Geringfügigkeit - Auf der anderen Seite: Liquorentnahme kein belangloser Eingriff (10%ige Wahrscheinlichkeit von Nebenwirkungen, wie Schmerzen und Übelkeit); Selten auch Komplikationen Somit stehen die Anordnung und die damit verbundenen gesundheitlichen Risiken außer Verhältnis zu dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung des Bagatelldelikts 11

12 IV. Ergebnis Die richterliche Anordnung verletzt A in ihrem GR auf körperliche Unversehrtheit aus Art.2 II 1 GG. B. Verletzung Art.2 I GG Allgemeine Handlungsfreiheit streng subsidiär 12

13 Frage 2: Ist eine Verfassungsbeschwerde des A zulässig? I. Zuständigkeit des BVerfG Art.93 I Nr.4a GG, 13 Nr.8a, 90 ff. BVerfGG II. Beschwerdefähigkeit Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG: "jedermann", jeder, der Träger eines der in Art. 93 I Nr. 4a GG genannten Rechte ist (+) III. Prozessfähigkeit - nicht im BVerfGG geregelt - Rechtsgedanken in anderen Verfahrensordnungen: 52 ZPO, 62 VwGO Def: die Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch einen selbst bestimmten Vertreter vor Gericht vornehmen zu können. Hier: Nicht klar, ob A zurechnungsfähig ist. Aber für einen Streit, der sich im weiteren Sinne um die Zurechnungsfähigkeit dreht, ist die Zurechnungsfähigkeit zu unterstellen. IV. Beschwerdegegenstand Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG: jeder Akt der öffentlichen Gewalt, d.h. jede Maßnahme oder Unterlassung von Legislative, Exekutive oder Judikative - Richterliche Anordnung (+) 13

14 V. Beschwerdebefugnis A müsste die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung geltend machen können. Die geltend gemachte Grundrechtsverletzung müsste A auch selbst, gegenwärtig und unmittelbar betreffen. 1. Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung Die behauptete GR-Verletzung müsste möglich, d.h. nicht von vorneherein ausgeschlossen sein. Hier (+) siehe Frage 1: A ist in Art.2 II 1 GG verletzt 2. Selbstbetroffenheit Selbst betroffen ist derjenige, der sich auf die Verletzung eigener grundrechtlicher Positionen beruft. Hier: Verletzung von Art.2 II 1 GG betrifft A in eigener Person 3. Gegenwärtige Betroffenheit Gegenwärtig ist die Beschwer, wenn der Bf schon oder noch betroffen ist. Hier: Anordnung entfaltet bereits Rechtswirkung. Gegenwärtigkeit somit (+) 4. Unmittelbare Betroffenheit Anordnung entfaltet ohne weitere Vollzugsakte ihre Wirkung. Somit Unmittelbarkeit:(+) VI. Rechtswegerschöpfung A hat den Rechtsweg gegen die Maßnahme laut SV erschöpft. 14

15 VII. Frist 93 I BVerfGG: 1 Monat VIII. Ergebnis Die VB ist, wenn sie innerhalb der Frist erhoben wird zulässig. 15

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