Fallbesprechung. Grundkurs Öffentliches Recht III. Grundrechte

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1 Fallbesprechung Grundkurs Öffentliches Recht III Grundrechte 1 Einführung und Fall 1 Schutzhelmpflicht 2 1

2 Begründetheitsprüfung Allgemeine Aufbauregeln A. Prüfung der Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde bei einer Grundrechtsverletzung durch Gesetz Obersatz: Das Gesetz XY verletzt das Grundrecht des/der... auf... aus Art.... GG, wenn es in den Schutzbereich (I.) eingreift (II.), ohne verfassungsrechtlich gerechtfertigt zu sein (III.). 1. Sachlicher Schutzbereich 2. Persönlicher Schutzbereich 1. Moderner Eingriffsbegriff (genügt i.d.r.) 2. Klassischer Eingriffsbegriff nur diskutieren, wenn in Sachverhalt angelegt 3 Begründetheitsprüfung Allgemeine Aufbauregeln III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Grundrechts 2. Formelle Verfassungsmäßigkeit 3. Materielle Verfassungsmäßigkeit 4 2

3 Begründetheitsprüfung Allgemeine Aufbauregeln Einschränkbarkeit von Grundrechten 1. Allgemeiner Gesetzesvorbehalt GR kann durch oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden (z.b. Art. 8 II, 10 II 1, 12 I 2 GG) Sonderfall: Schrankentrias des Art. 2 I GG 2. Qualifizierter Gesetzesvorbehalt Das einschränkende Gesetz muss gewisse Anforderungen erfüllen (z.b. Art. 5 II, 10 II 2, 11 II GG) Bsp.: zur Abwehr einer Gefahr für die FDGO (Art. 10 II 2, 11 II GG) 3. Vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte Einschränkungen nur zum Schutz der Grundrechte Dritter oder anderer Verfassungsgüter (sog. kollidierendes Verfassungsrecht) möglich, vgl. Art. 4 I, II GG, Art. 5 III GG. Andere GR-Positionen sind z.b. Leben und Gesundheit, Art. 2 II GG oder das Staatsziel Umwelt- und Tierschutz aus Art. 20a GG. 5 Begründetheitsprüfung Allgemeine Aufbauregeln 2. Formelle Verfassungsmäßigkeit des einschränkenden Gesetzes a) Gesetzgebungskompetenz, Art. 70 ff GG b) Gesetzgebungsverfahren, Art. 76 ff GG c) Form, insbesondere Zitiergebot, Art. 19 I 2 GG 6 3

4 Begründetheitsprüfung Allgemeine Aufbauregeln 3) Materielle Verfassungsmäßigkeit des einschränkenden Gesetzes a) Verhältnismäßigkeit aa) Legitimer Zweck bb) Geeignetheit cc) Erforderlichkeit dd) Verhältnismäßigkeit i.e.s. b) Sonstiges materielles Verfassungsrecht Bsp.: Wesensgehaltsgarantie, Verbot des Einzelfallgesetzes, Bestimmtheitsgebot 7 Begründetheitsprüfung Allgemeine Aufbauregeln B. Prüfung der Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde bei einer Grundrechtsverletzung durch Einzelakt Obersatz: Die Maßnahme verletzt das Grundrecht des/der auf aus Art. GG, wenn sie in den Schutzbereich eingreift, ohne verfassungsrechtlich gerechtfertigt zu sein. 1. Sachlicher Schutzbereich 2. Persönlicher Schutzbereich 8 4

5 Begründetheitsprüfung Allgemeine Aufbauregeln III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Grundrechts 2. Verfassungsmäßigkeit der (gesetzlichen) Eingriffsgrundlage a) Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes b) Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes 3. Verfassungsmäßigkeit der Einzelmaßnahme a) Verfassungskonforme Auslegung b) Verhältnismäßigkeit c) Sonstiges materielles Verfassungsrecht 9 Begründetheitsprüfung Allgemeine Aufbauregeln Allgemeine Aufbauregeln: 1. Freiheitsrechte vor Gleichheitsrechten 2. Spezielle Freiheitsrechte vor allgemeinen Freiheitsrechten (lex-specialis-grundsatz) Prüfungsreihenfolge in der Klausur: 1. Besondere Freiheitsrechte (Art. 5, 8, 12, 14 GG) 2. Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 I 1 GG) 3. Besondere Gleichheitsrechte (Art. 3 II, III, Art. 6 V, Art. 33 I-III, Art. 38 GG) 4. Allgemeiner Gleichheitssatz (Art. 3 I GG) 10 5

6 Fall 1 (Schutzhelmpflicht) Sachverhalt: Im Sommer lässt Viktor Vogel (V) gerne sein Auto in der Garage und fährt mit seinem Sebastian Motorrad Mielke zur Arbeit. Vogel fährt allerdings ohne Schutzhelm. Eines Morgens wird er Institut deswegen für Öffentliches von einer Recht Polizeistreife angehalten. Wenig später erhält Vogel einen Bußgeldbescheid. Die zuständige Behörde verhängt auf der Grundlage von 21a II, 49 I Nr. 20a StVO i.v.m. 24 StVG ein Bußgeld gegen Vogel, weil er ohne Helm unterwegs war. Gegen den Bußgeldbescheid legt Rechtsanwältin Sabine Schleicher namens und im Auftrag von Vogel fristgerecht Einspruch beim zuständigen Amtsgericht ein. Die Helmpflicht gemäß 21a II StVO und die Bußgeldbewehrung würden Vogel insbesondere in seinen Grundrechten aus Art. 2 I GG, Art. 2 II 1 GG und Art. 3 I GG verletzen. Die Schutzhelmpflicht sei ein unzulässiger Eingriff in Vogels persönliche Freiheitssphäre. Vogel fühle sich psychisch unwohl, wenn er mit Helm fahre. Im Übrigen behindere ein Schutzhelm allgemein und setze die Reaktionsfähigkeit herab. Außerdem behindere der Helm in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen die Erste Hilfe und berge die Gefahr weiterer Schäden, wenn die Wirbelsäule verletzt sei und der Helm unsachgemäß entfernt werde. Selbst wenn man die Nützlichkeit eines Schutzhelmes unterstellte, wäre die Helmpflicht jedenfalls aus einem anderen Grund nicht gerechtfertigt: Der Staat dürfe seine Bürger nicht zu einem Verhalten zwingen, nur weil es in ihrem eigenen Interesse vernünftig erscheine. Der mündige Bürger müsse vielmehr sein Risiko selbst beurteilen und sein Verhalten danach ausrichten können. Um die Kraftradfahrer zum gewünschten Verhalten zu bringen, reichten bessere Ausbildung der Fahrer, Werbung und versicherungsrechtliche Maßnahmen aus. 11 Nach Auffassung Schleichers sei Vogel auch in seinem Grundrecht aus Art. 3 I GG verletzt denn 21a II StVO sehe keine Helmpflicht für Radfahrer vor, obwohl Radfahrer genauso gefährdet seien wie die Führer von Krafträdern. Schließlich sei Vogel auch durch die Bußgeldbewehrung in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt. Richter am Amtsgericht Anton Auer (A) bittet seine Referendarin Rebekka Ratlos (R) gutachterlich zu prüfen, ob durch 21a II und 49 I Nr. 20a StVO die Grundrechte des Vogel verletzt werden. Bearbeitervermerk: Das Gutachten der Rebekka Ratlos ist zu erstellen. Hinweise: 6 I Nr. 3 StVG lautet: Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über ( ) die sonstigen zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den öffentlichen Straßen ( ) erforderlichen Maßnahmen über den Straßenverkehr ( ). 24 I StVG lautet: (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift, einer auf Grund des 6 Abs. 1 oder des 6e Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift der Rechtsverordnung vor dem 1. Januar 1969 erlassen worden ist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. 21a II StVO lautet: Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind. Gemäß 49 I Nr. 20a StVO i.v.m. 24 StVG stellt die Zuwiderhandlung gegen 21a II StVO eine Ordnungswidrigkeit dar. 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5b StVO sieht die Möglichkeit vor, Ausnahmen von der Schutzhelmtragepflicht zu genehmigen. 12 6

7 : A. Körperliche Unversehrtheit, Art. 2 II 1 GG Gesundheit sowohl im biologisch-physiologischen als auch im geistigseelischen Bereich Rspr.: unerhebliche Beeinträchtigungen fallen nicht in den Schutzbereich (Bsp.: Haarerlass der Bundeswehr) Jede nachteilige Beeinflussung des Schutzbereichs (Bsp.: Impfzwang, Blutentnahme) 13 III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung : Allgemeiner Gesetzesvorbehalt des Art. 2 II 3 GG (sog. Parlamentsvorbehalt) 2. Grenze der Einschränkbarkeit (Schranken-Schranke): Art. 104 I 2 GG Verbot seelischer oder körperlicher Misshandlung festgehaltener Personen Verhältnismäßigkeit 14 7

8 B. Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG Jeder kann tun und lassen, was er will (Erfasst wird jegliches menschliche Verhalten) Zu Art. 2 I GG gehört z.b. die Vertragsautonomie Art. 2 I GG ist nach BVerfG ein allgemeines Auffanggrundrecht Ist der SB eines anderen GR eröffnet, scheidet Art. 2 I GG aus (Spezialfall bei Art. 12 I GG) Jede Belastung durch eine staatliche Maßnahme 15 III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Schrankentrias des Art. 2 I GG 1. Verfassungsmäßige Ordnung a) alle gültigen Rechtsnormen b) die darauf gestützten Einzelmaßnahmen c) nach h.m. auch Gewohnheitsrecht 2. Rechte anderer vollständig in der verfassungsmäßigen Ordnung enthalten keine eigenständige Bedeutung 3. Sittengesetz gute Sitten, Treu und Glauben keine eigenständige Bedeutung 16 8

9 C. Allgemeiner Gleichheitssatz, Art. 3 I GG I. Inhalt und Beeinträchtigung des Gleichheitsgrundsatzes Gleichheit vor dem Gesetz (Bindung von Verwaltung und Justiz) Gleichheit des Gesetzes (Bindung des Gesetzgebers) eine Ungleichbehandlung ( Eingriff ) liegt vor, wenn: - wesentlich Gleiches ungleich oder - wesentlich Ungleiches gleich behandelt wird Bestimmung anhand von zu bildenden Vergleichsgruppen 17 II. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Prüfungsmaßstab bestimmt sich nach der Intensität des Eingriffs (Umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung oder Willkürkontrolle) - je mehr das Ungleichheitsmerkmal einem in Art. 3 III GG erwähnten Kriterium ähnelt - je weniger der Betroffene auf die Ungleichbehandlung Einfluss nehmen kann - je mehr die Ungleichbehandlung den Gebrauch grundrechtlicher Freiheiten (andere Freiheitsgrundrechte) erschwert Beachte: keine Gleichheit im Unrecht! Die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 III GG) wird durch Art. 3 I GG nicht eingeschränkt. 18 9

10 Fall 1 Schutzhelmpflicht: Obersatz: Fraglich ist, ob V durch 21a II StVO (Helmpflicht) und 49 I Nr. 20a StVO (bußgeldbewehrte OWi) in seinen Grundrechten verletzt ist. A. Körperliche Unversehrtheit, Art. 2 II 1 GG Obersatz: Ein Verstoß gegen das GR auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 II 1 GG liegt vor, wenn die bußgeldbewehrte Helmpflicht einen Eingriff (II.) in den Schutzbereich (I.) darstellt, welcher nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist (III.). 1. Persönlicher Schutzbereich 2. Sachlicher Schutzbereich Körperliche Unversehrtheit = körperliche und psychische Gesundheit Problem: Erheblichkeitsschwelle?? 19 Erheblichkeitsschwelle hier nicht überschritten. Bloßes psychisches Wohlbefinden nicht geschützt, solange keine mit körperlichen Schmerzen vergleichbare Wirkung. II. Ergebnis Schutzbereich von Art. 2 II 1 GG somit nicht betroffen! (a.a. vertretbar, wenn man auf Verletzungsgefahr im Falle eines unsachgemäßen Entfernens des Helmes abstellt) 20 10

11 B. Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG Obersatz: Die 21a II und 49 I Nr. 20a StVO könnten aber gegen Art. 2 I GG verstoßen. 1. Anwendbarkeit Art. 2 I GG müsste überhaupt anwendbar sein Funktion als subsidiäres Auffanggrundrecht. Der Schutzbereich von Art. 2 II 1 GG war jedoch nicht eröffnet Somit Anwendbarkeit von Art. 2 I GG zu bejahen Schutzbereich Früher: engere persönliche Lebenssphäre (Persönlichkeitskerntheorie) BVerfG ( Elfes-Urteil ) heute: Handlungsfreiheit im umfassenden Sinn sprachliche Verbesserung von Jeder kann tun und lassen, was er will. Motorradfahren ohne Helm fällt in den Schutzbereich von Art. 2 I GG

12 Früher Klassischer Eingriffsbegriff: Maßnahme des Staates, die gezielt (final), unmittelbar, rechtsförmig und mit Befehl und Zwang auf den SB eines Grundrechts einwirkt. Heute Moderner Eingriffsbegriff: Jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht. Argument pro Moderner Eingriffsbegriff: Effektivität des GR-Schutzes Argument contra bei Art. 2 I GG: bereits extrem weiter Schutzbereich Hier ist nach beiden Ansichten ein Eingriff zu bejahen. 23 III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Obersatz: Die Eingriffe in Art. 2 I GG könnten verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, wenn das Grundrecht einschränkbar ist (1.), eine verfassungsgemäße (formal-)gesetzliche Grundlage für den Eingriff besteht (2.) und die Rechtsgrundlage verfassungskonform umgesetzt wird (3.). von Art. 2 I GG Schrankentrias von Art. 2 I GG Relevant: Verfassungsmäßige Ordnung Hier: 6 I Nr. 3, 24 I StVG als Verordnungsermächtigung 24 12

13 2. Prüfung der RGL 2. Prüfung der Rechtsgrundlage a) Formelle Verfassungsmäßigkeit aa) Gesetzgebungskompetenz Art. 30, 70 ff. GG: Kompetenz bei den Ländern Hier Kompetenz des Bundes aus Art. 70, 72 II, 74 I Nr. 22 GG Erforderlichkeit nach Art. 72 II GG zu bejahen bb) Gesetzgebungsverfahren, Art. 76 ff. GG Keine Verstöße ersichtlich 25 Fall 1 2. Prüfung der RGL cc) Form: Zitiergebot, Art. 19 I 2 GG Grundsatz: Einschränkendes Gesetz muss eingeschränktes Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen Warnfunktion Voraussetzungen: nur bei Grundrechten mit ausdrücklichem Gesetzesvorbehalt, nur für klassische Eingriffe, nur für nachkonstitutionelle Gesetze Anwendungsbereich: Art. 2 II, 8, 10, 11, 13 GG Keine Anwendbarkeit auf Art. 2 I GG Wortlaut Art. 19 I 1 GG Zwischenergebnis: Normen des StVG sind formell verfassungsgemäß 26 13

14 2. Prüfung der RGL c) Materielle Verfassungsmäßigkeit Übertragung gem. Art. 80 I GG auf Rechtsverordnung möglich Keine Anhaltspunkte für eine materielle Verfassungswidrigkeit der StVG-Normen Zwischenergebnis: Die Regelungen des StVG füllen mithin die Schrankentrias des Art. 2 I GG verfassungskonform aus und stellen eine wirksame Rechtsgrundlage für eine diesbezügliche Rechtsverordnung dar Prüfung der RGL 3. Prüfung Einzelakt 3. Verfassungsmäßigkeit der Umsetzung ( 21a II, 49 I Nr. 20a StVO) Obersatz: Weiterhin müsste auch die Umsetzung dieser Verordnungsermächtigung in den 21a II, 49 I Nr. 20a StVO verfassungsgemäß sein. a) Formelle Verfassungsmäßigkeit Gegen die formelle Verfassungsmäßigkeit der StVO bestehen keine Bedenken b) Materielle Verfassungsmäßigkeit aa) Verhältnismäßigkeit Entspringt dem Rechtsstaatsprinzip, Art 20 III GG 28 14

15 2. Prüfung der RGL 3. Prüfung Einzelakt (1) Helmpflicht (a) Legitimes Ziel Ziel der Helmpflicht ist es, Kopfverletzungen zu vermeiden bzw. deren Schweregrad zu vermindern dient Schutz des Art. 2 II 1 GG leg. Ziel (+) (b) Geeignetheit Die Erreichung des Gesetzesziels wird zumindest gefördert Im Zweifel: Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers ( aus Gewaltenteilungsgrundsatz) (c) Erforderlichkeit Kein milderes, gleichermaßen wirksames Mittel Bessere Fahrerziehung, Werbung, Versicherungspflichten Jedoch nicht gleich effektiv Erforderlichkeit gegeben Prüfung der RGL 3. Prüfung Einzelakt (d) Angemessenheit/Verhältnismäßigkeit i.e.s. Intensität der Maßnahme darf nicht völlig außer Verhältnis stehen zu der Bedeutung des verfolgten Ziels (Zweck-Mittel-Relation) Prüfungsfolge in der Angemessenheit: 1. Abstrakte Wertigkeit Abstrakte Ermittlung der Bedeutung der geschützten Rechtsgüter Schutz der Gesundheit gegenüber Allgemeine Handlungsfreiheit Kein absoluter Vorrang einer Grundrechtsposition 30 15

16 2. Prüfung der RGL 3. Prüfung Einzelakt 2. Konkrete Wertigkeit Intensität des Eingriffs = Wird die Grundrechtsausübung völlig unmöglich gemacht oder nur modifiziert? Schutz der Gesundheit als überragend wichtiger Gemeinwohlbelang Verletzungen haben nicht nur individuelle Folgen (Rettungsdienst / Pflege / Berufsunfähigkeit) Relativ geringfügige Einschränkung der Handlungsfreiheit Zudem: Härtefallregelung ( 46 I 1 Nr. 5b StVO) Ergebnis: Die Helmpflicht ist verhältnismäßig Prüfung der RGL 3. Prüfung Einzelakt (2) Bußgeldbewehrung (a) Legitimes Ziel Stärkere Wirksamkeit der Helmpflicht, damit auch Schutz des Art. 2 II 1 GG (b) Geeignetheit Finanzielle Sanktionen sind geeignet (c) Erforderlichkeit Appelle etc. sind nicht gleich effektiv (d) Angemessenheit/Verhältnismäßigkeit i.e.s. Möglichkeit einer Ausnahme, flexibler Bußgeldrahmen 32 16

17 2. Prüfung der RGL 3. Prüfung Einzelakt bb) Bestimmtheitsgrundsatz (+), da Tatbestand und Rechtsfolgen hinreichend klar umrissen sind. IV. Ergebnis: Art. 2 I GG ist nicht verletzt 33 I. Anwendbarkeit II. Ungleichbehdlg. C. Allgemeiner Gleichheitssatz, Art. 3 I GG I. Anwendbarkeit Da keine spezielleren Gleichheitsgrundrechte einschlägig sind (+) II. Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem Obersatz: Der allg. Gleichheitssatz könnte verletzt sein, wenn wesentlich Gleiches (1.) ungleich behandelt würde (2.) ohne dass dies verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden könnte (3.). 1. Wesentliche Gleichheit Vergleichsgruppe: Fahrräder Fahrräder und Motorräder unter dem gemeinsamen Oberbegriff (tertium comparationis) karrosserielose Zweiräder, die am Straßenverkehr teilnehmen und denen externe Sicherheitssysteme fehlen

18 I. Anwendbarkeit II. Ungleichbehdlg. 2. Ungleichbehandlung (hinsichtlich der Helmpflicht)? Es besteht keine Helmpflicht für Radfahrer (+) III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 1. Verfassungsgemäße Rechtsgrundlage, 6 I, 24 I StVG (+) 2. Verfassungsmäßigkeit der Umsetzung ( 21a II, 49 I Nr. 20 a StVO) a) Formelle Verfassungsmäßigkeit +, (s.o.) b) Materielle Verfassungsmäßigkeit Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung 35 I. Anwendbarkeit II. Ungleichbehdlg. Prüfungsmaßstab: Das BVerfG differenziert i.r.d. verfassungsrechtlichen Rechtfertigung nach Intensität der Beeinträchtigung (sog. neue Formel). Bei größerer Intensität ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen (wie bei Freiheitsgrundrechten). Kriterien hierbei sind: - Maß der Beeinflussbarkeit auf die Ungleichbehandlung durch den Betroffenen - die Ähnlichkeit mit einem Kriterium aus Art. 3 III GG - und inwieweit der Gebrauch anderer grundrechtlich geschützter Freiheiten erschwert wird. Hier liegt eine geringe Intensität vor 36 18

19 I. Anwendbarkeit II. Ungleichbehdlg. Ergebnis Endergebnis Somit nur Willkürkontrolle als Prüfungsmaßstab. 3. Willkürkontrolle Ungleichbehandlung nicht willkürlich, da sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung gegeben sind: Kraftradfahrer sind erheblich gefährdeter als Fahrradfahrer, weil sie mit einer viel höheren eigenen Geschwindigkeit unterwegs sind (bedingt durch Motorisierung) Ergebnis: V ist nicht in seinem Grundrecht aus Art. 3 I GG verletzt. IV. Endergebnis: 21a II und 49 I Nr. 20a StVO verletzen den V nicht in seinen Grundrechten. 37 Hinweise zur Nachbearbeitung: Fall 1 war materiellrechtlich sehr einfach zu lösen und nicht kompliziert. Im Vordergrund stand, dir den Aufbau einer materiellen Grundrechtsprüfung zu verdeutlichen. Arbeite daher bitte die ausführliche genau durch, unter besonderer Beachtung folgender Punkte: Sehr wichtig und grundlegend sind die Aufbauschemata (Prüfungsreihenfolge der Grundrechte, Aufbau der Prüfung einer materiellen Grundrechtsverletzung, ). Bitte unbedingt die Ausführungen zu Art. 2 II 1 GG und Art. 3 I GG nachbearbeiten

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