Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht III (Grundrechte) Fall 1: Schutzhelmpflicht (Lösung)

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1 Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht III (Grundrechte) Fall 1: Schutzhelmpflicht (Lösung) Obersatz: Fraglich ist, ob V durch die 21a II und 49 I Nr. 20a StVO in seinen Grundrechten verletzt ist. Übersicht 1: Fallgestaltungen A. Materielle Grundrechtsprüfung Gefragt ist nur nach Verletzung von Grundrechten B. Prozessuale Einkleidung Gefragt ist nach Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde (seltener: konkrete oder abstrakte Normenkontrolle); Grundrechtsprüfung ist dann Hauptelement der Begründetheitsprüfung Übersicht 2: Allgemeine Aufbauregeln 1. Regel: Freiheitsrechte vor Gleichheitsrechten 2. Regel: Spezielle Freiheiten vor allgemeinen Freiheiten (lex-specialis-grundsatz) Daraus ergibt sich folgender Klausuraufbau 1. Besondere Freiheitsrechte (Art. 5, 8, 12, 14 GG etc.) 2. Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 I 1 GG) 3. Besondere Gleichheitsrechte (Art. 3 II, III, Art. 6 V, Art. 33 I-III, Art. 38 GG) 4. Allgemeiner Gleichheitssatz (Art. 3 I GG) A. Körperliche Unversehrtheit - Art. 2 II 1 GG In Betracht kommt zunächst ein Verstoß gegen das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 II 1 GG. Dazu ist erforderlich, dass eine Beeinträchtigung des Grundrechts besteht, also ein Eingriff in den Schutzbereich vorliegt, welcher nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Übersicht 3: Aufbauschema bei Grundrechtsverletzung durch Gesetz Obersatz: Das Gesetz XY verletzt das Grundrecht des/der... auf... aus Art.... GG, wenn es in den Schutzbereich eingreift, ohne verfassungsrechtlich gerechtfertigt zu sein. I. Schutzbereich 1. Sachlicher Schutzbereich 2. Persönlicher Schutzbereich II. Eingriff III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 1. Einschränkbarkeit des Grundrechts a) bei Grundrechten mit qualifiziertem Gesetzesvorbehalt: Einhaltung der durch das Grundgesetz bestimmten Qualifikationsmerkmale b) bei Grundrechten ohne Gesetzesvorbehalt: Schutz von kollidierendem Verfassungsrecht 2. Formelle Verfassungsmäßigkeit a) Zuständigkeit b) Verfahren c) Form, insbesondere Zitiergebot 3. Materielle Verfassungsmäßigkeit a) Verhältnismäßigkeit aa) Legitimer Zweck bb) Geeignetheit cc) Erforderlichkeit dd) Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn b) Sonstiges materielle Verfassungsrecht Übersicht 4: Aufbauschema bei Grundrechtsverletzungen aufgrund eines Gesetzes (im Regelfall durch Einzelakt) Obersatz: Die Maßnahme XY verletzt das Grundrecht des/der... auf... aus Art.... GG, wenn es in den Schutzbereich eingreift, ohne verfassungsrechtlich gerechtfertigt zu sein. I. Schutzbereich 1. Sachlicher Schutzbereich 2. Persönlicher Schutzbereich II. Eingriff III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 1. Vorliegen einer verfassungsgemäßen Eingriffsgrundlage (Gesetz) a) Einschränkbarkeit des Grundrechts b) Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes c) Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes 2. Verfassungsmäßigkeit der Umsetzungsmaßnahme (im Regelfall Einzelakt) a) Formelle Verfassungsmäßigkeit

2 aa) Zuständigkeit bb) Verfahren cc) Form b) Materielle Verfassungsmäßigkeit [aa) Voraussetzungen der Eingriffsgrundlage] bb) u.u. Verfassungskonforme Auslegung der Eingriffsgrundlage cc) Verhältnismäßigkeit dd) Sonstiges materielles Verfassungsrecht Hinweis: Hier handelt es sich um einen zweistufigen Eingriff, obwohl die zweite Stufe (StVO) ausnahmsweise kein Einzelakt ist. Von der Prüfung ausgenommen war die dritte Stufe, die Verhängung des Bußgeldbescheids als Einzelakt. II. Ergebnis Eine Verletzung von Art. 2 II 1 GG scheidet von vornherein aus. B. Allgemeine Handlungsfreiheit - Art. 2 I GG 3 Fraglich ist aber, ob die hier zu untersuchenden Paragraphen der StVO nicht gegen Art. 2 I GG 4 verstoßen. Dazu ist erforderlich, dass ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 I GG vorliegt, der sich verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen lässt. I. Eröffnung des Schutzbereichs 5 Zu prüfen ist, ob die Anwendbarkeit des Art. 2 I GG gegeben und der Schutzbereich des Art. 2 I GG hier überhaupt eröffnet ist. I. Eröffnung des Schutzbereichs Art. 2 II 1 GG als Abwehrrecht schützt ausweislich des Wortlauts das Leben und die körperliche Unversehrtheit. Fraglich ist, was unter der körperlichen Unversehrtheit zu verstehen ist. Zur körperlichen Unversehrtheit gehört zum einen die Gesundheit im biologischphysiologischen Sinn, zum anderen ist Schutzgut auch die Gesundheit im psychischen Bereich. Das bloße psychische Wohlbefinden an sich wird aber von Art. 2 II 1 GG nicht geschützt, solange keine mit körperlichen Schmerzen vergleichbaren Wirkungen verursacht werden. 1 Hier fühlt sich V lediglich psychisch unwohl, wenn er den Helm trägt. Das bloße psychische Wohlbefinden an sich wird aber wie oben angeführt von Art. 2 II 1 GG nicht geschützt. Somit ist der Schutzbereich von Art. 2 II 1 GG nicht betroffen 2. 1 vgl. Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 11. Aufl. (2011), Art. 2, Rn. 83 [Beispiel: psychisch-seelische Pathologien]; zur Schutzpflicht-Problematik siehe Pieroth/Schlink, Rn. 433 ff. 2 Hinweis: 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 b StVO sieht die Möglichkeit vor, Ausnahmen von der Schutzhelmtragepflicht zu genehmigen. Durch diese Vorschrift können die Fälle ernsthafter körperlicher Beschwerden erfasst und unbillige Härten vermieden werden. Selbst wenn Art. 2 II 1 GG in einzelnen Fällen durch eine Helmpflicht beeinträchtigt wäre, so könnten die in Frage stehenden Vorschriften dahingehend verfassungskonform ausgelegt werden, dass sie eine Ausnahme von der Helmpflicht zulassen (siehe hierzu auch unten, Verhältnismäßigkeit der Helmpflicht und Bußgeldbewehrung). Es ist an dieser Stelle mit guten Argumenten vertretbar, im Hinblick auf die Verletzungsgefahr im Falle eines unsachgemäßen Entfernens des Helmes, eine Eröffnung des Schutzbereiches anzunehmen. In diesem Falle müss- 1. Anwendbarkeit Art. 2 I GG könnte im vorliegenden Fall gar nicht anwendbar sein, da es sich bei diesem Artikel um ein subsidiäres Auffang-Freiheitsgrundrecht handelt. Wie jedoch gerade festgehalten, greift kein spezielleres Freiheitsgrundrecht ein (s.o.), so dass Art. 2 I GG im Ergebnis anwendbar ist. Hinweis: Diese Feststellung braucht in einer Klausur nicht explizit getroffen zu werden. 2. Schutzbereich Neben der Anwendbarkeit müsste jedoch auch der Schutzbereich eröffnet sein. Nach der früher vertretenen sog. Persönlichkeitskerntheorie, soll von Art. 2 I GG nur die engere persönliche Lebenssphäre bzw. die Freiheitsbetätigungen geschützt sein, die für die Entfaltung der Persönlichkeit gewichtig ist 6.Seit dem sog. Elfes-Urteil des BVerfG 7 ist von der ganz h.m. insbesondere aufgrund der Entstehungsgeschichte 8 anerkannt, dass Art. 2 I te mit der Prüfung des Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung entsprechend der für Art. 2 I GG vorgenommen Prüfung fortgefahren werden; die Prüfung des Art. 2 I GG würde dann als subsidiär entfallen. 3 Überblicksdarstellungen: Pieroth/Schlink, Grundrechte, 26. Aufl., Rn ; Bumke/Voßkuhle, Casebook Verfassungsrecht, 5. Auflage (2008) S Hinweis: Beachte exakte Zitierweise (Art. 2 I und Art. 2 II 1 und Art. 2 II 2 sind verschiedene Grundrechte!). 5 Persönlicher und sachlicher Schutzbereich. 6 Abw. M. von Grimm in BVerfGE 80, 164 (169). 7 BVerfGE 6, 32 (36 ff.). 8 Jeder kann tun und lassen, was er will erschien dem Parlamentarischen Rat nur als sprachlich verbesserungsbedürftig. 2 von 7

3 GG im weiten Sinn, d.h. als allgemeine Handlungsfreiheit zu verstehen ist. Das Motorradfahren ohne Helm unterfällt damit dem Schutzbereich des Art. 2 I GG. II. Eingriff in den Schutzbereich Fraglich ist, ob vorliegend in den Schutzbereich eingegriffen wurde. Dazu ist zunächst zu klären, was unter einem Eingriff zu verstehen ist. Früher wurde überwiegend der sog. klassische Eingriffsbegriff vertreten. Danach liegt ein Eingriff nur vor, wenn das staatliche Verhalten beabsichtigt, unmittelbar und rechtlich (nicht bloß tatsächlich) ist und mit Befehl und Zwang angeordnet bzw. durchgesetzt wird. 9 Dies wird heute ganz überwiegend abgelehnt und vielmehr wird nun der sog. weite Eingriffsbegriff herangezogen. 10 Unter einem Eingriff versteht man danach jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht oder erschwert unabhängig davon, ob diese Folge final oder unbeabsichtigt, unmittelbar oder mittelbar, rechtlich oder faktisch, mit oder ohne Befehl und Zwang erfolgt (nicht: bloße Unannehmlichkeiten oder Belästigungen, z.b. Stau aufgrund Polizeikontrolle). Fraglich ist jedoch, ob dieser weite Eingriffsbegriff auch für den Fall des Art. 2 I GG gilt. Nach einer neueren, im Vordringen befindlichen Sichtweise soll der weite Eingriffsbegriff im Falle von Art. 2 I GG eine Einschränkung erfahren, indem Belastungen faktischer Art und solche, die aus an Dritte gerichteten Anordnungen resultieren, nicht hierunter fallen 11. In eine ähnliche Richtung zielen die neuesten Tendenzen in der Rechtsprechung und Literatur, die als Eingriffe nur noch solche staatlichen Handlungen ansehen wollen, die den (enger als den Schutzbereich konzipierten) sog. Gewährleistungsinhalt eines Grundrechts betreffen 12. Der moderne Eingriffsbegriff ist aus Gründen des effektiven Grundrechtsschutzes vorzugswürdig. Für den vorliegenden Fall liegt ein Eingriff jedoch auch nach den letztgenannten Ansichten vor, so dass sich eine Streitentscheidung erübrigt. Die Helmpflicht und Bußgeldandrohung beschränken final, unmittelbar, rechtlich und durch Befehl und Zwang durchsetzbar die allgemeine Handlungsfreiheit und stellen keine Bagatellen (bloße Unannehmlichkeiten) dar. 9 Pieroth/Schlink, Grundrechte, 26. Aufl., Rn Vgl. Pieroth/Schlink, Grundrechte, 26. Aufl., Rn. 252 ff. 11 Vgl. Pietzcker, in: FS Bachof, 1984, S. 131 (146). 12 Vgl. hierzu Böckenförde, Der Staat 2003, 165; Kahl, Der Staat 2004, 167; Hoffmann-Riem, Der Staat 2004, 203. III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Fraglich ist, ob dieser Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 I GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Dies wäre der Fall, wenn 6 I S. 1 Nr. 1 bzw. 24 I StVG als Rechtsgrundlage für die genannten Vorschriften ihrerseits verfassungsgemäß sind und durch die Bestimmungen in der StVO die Rechtsgrundlage auch grundrechtskonform umgesetzt worden ist. 1. Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage (= Verordnungsermächtigung 6 I, 24 I StVG) Art. 2 I GG müsste einschränkbar und die Rechtsgrundlage formell und materiell verfassungsmäßig sein. a) Einschränkbarkeit Erforderlich ist hierfür, dass das Grundrecht des Art. 2 I GG nicht vorbehaltlos gewährt wird, sondern grundsätzlich einschränkbar ist. Übersicht 5: Einschränkbarkeit von Grundrechten (Grundlagen) I. Allgemeiner Gesetzesvorbehalt: GR darf durch oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden (z. B. Art. 8 II, 10 II 1, 12 I 2 GG) II. Qualifizierter Gesetzesvorbehalt: GR darf durch oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden, wobei das GG bestimmte Anforderungen an die Einschränkung stellt (z. B. Art. 5 II, 10 II 2, 11 II GG) III. Kein Vorbehalt: GR darf nur zum Schutz von Grundrechten Dritter oder anderer Verfassungsgüter (sog. kollidierendes Verfassungsrecht) eingeschränkt werden Art. 2 I GG ist ausweislich des Wortlauts aufgrund der sog. Schrankentrias einschränkbar. Praktische Bedeutung hat dabei im Wesentlichen nur die verfassungsmäßige Ordnung. Hierunter fallen alle Rechtsnormen, die formell und materiell verfassungsgemäß sind (sog. allg. Rechtsvorbehalt). 13 Fraglich ist somit, ob vorliegend ein solches einschränkendes Gesetz besteht, aufgrund dessen sich die Vorschriften der Verordnung rechtfertigen lassen würden. In Betracht kommt hier 6 I Nr. 3 und 24 I StVG, wonach das Bundesministerium für Verkehr, Bauund Wohnungswesen ermächtigt wird, Rechtsverordnungen zu erlassen bzw. Verkehrsordnungswidrigkeiten festzuschreiben. 13 BVerfGE 6, 32 (37 ff.); st. Rspr. 3 von 7

4 b) Formelle Verfassungsmäßigkeit aa) Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz bestimmt sich nach Art. 30, 70 ff. GG. Danach haben grundsätzlich die Länder die Gesetzgebungskompetenz, sofern sich nicht aus dem GG etwas anderes ergibt. Hier folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 70, 72 II, 74 I Nr. 22 GG. bb) Gesetzgebungsverfahren Der Sachverhalt bietet keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der Art. 76 ff. GG. cc) Form: Zitiergebot - Art. 19 I 2 GG Übersicht 5: Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG) I. Grundsatz: Einschränkendes Gesetz muss eingeschränktes Grundrecht unter Angabe des Artikel nennen; Zweck: Warn- und Besinnungsfunktion für Gesetzgeber, Hinweis- und Informationsfunktion für Betroffene II. Voraussetzungen: Nur nachkonstitutionelle Gesetze; auch bei Änderungsgesetzen; nur bei Grundrechten mit ausdrücklichem Gesetzesvorbehalt (Wortlaut, Systematik vgl. Art. 19 I 1 GG), nur für klassische Eingriffe (nicht also für Ausgestaltung, Inhaltsbestimmungen, Nachzeichnung verfassungsimmanenter Schranken) III. Anwendungsbereich: Zitiergebot gilt daher nur für Art. 2 II, 8, 10, 11, 13 GG und wohl auch Art 16 II GG; gilt nicht für Art. 2 I GG (weil Auffanggrundrecht); Art. 3 GG (Gleichheitsgrundrecht); Art. 4 I, II, 6, 9, 16 I, 16a, 17 GG (vorbehaltlos gewährleistet); Art. 12 I GG (Ausgestaltung), Art. 14 I, II GG (soweit Inhaltsbestimmung eben deswegen; soweit Enteignung weil Art. 14 III 2 GG lex specialis ist); Art. 19 IV GG (Ausgestaltung) Das Zitiergebot gilt trotz des Wortlauts von Art. 19 I 2 GG für Eingriffe in Art. 2 I GG nicht, weil die Anwendbarkeit des Zitiergebots voraussetzt, dass ein Grundrecht dem Wortlaut der Verfassung nach durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einschränkbar sein muss (vgl. Art. 19 I 1 GG). Es handelt sich hierbei um eine Rechtsgrundlage für eine Rechtsverordnung. Grundsätzlich ist eine Übertragung gem. Art. 80 I 1 GG in diesem Bereich möglich. In dieser Beziehung wird dem zuständigen Ministerium in Fragen der Zulassung von Personen im Straßenverkehr u.a. eine entsprechende Ermächtigung eingeräumt. Dem Sachverhalt sind keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, die materielle Probleme erkennen lassen. Daher ist auch von der materiellen Verfassungsmäßigkeit auszugehen. 14 Die Regelungen des StVG füllen mithin die Schrankentrias des Art. 2 I GG verfassungskonform aus und stellen damit eine wirksame Rechtsgrundlage für eine diesbezügliche Verordnung dar. 2. Verfassungsmäßigkeit der Umsetzung (= Verfassungsmäßigkeit der 21 a II, 49 I Nr. 20 a StVO) Es bleibt somit zu untersuchen, ob das Ministerium mit den hier einschlägigen Bestimmungen in der StVO diese auch verfassungskonform angewandt bzw. umgesetzt hat. a) Formelle Verfassungsmäßigkeit Gegen die formelle Verfassungsmäßigkeit der Verordnung bestehen keine Bedenken. b) Materielle Verfassungsmäßigkeit Weiterhin müsste sie auch in materieller Hinsicht verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen; insbesondere ist zu untersuchen, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. aa) Verhältnismäßigkeit Zentraler und stets zu berücksichtigender Prüfungspunkt der materiellen Verfassungsmäßigkeit ist die Verhältnismäßigkeit (Verhältnismäßigkeit i. w. S., Übermaßverbot). Grundlage des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist das Rechtsstaatsprinzip gem. Art. 20 III GG. Danach muss eine Freiheitsbeeinträchtigung ein legitimes Ziel verfolgen sowie zur Zielverwirklichung geeignet, erforderlich und angemessen (= verhältnismäßig i. e. S.) sein. c) Materielle Verfassungsmäßigkeit Fraglich ist jedoch, ob auch den materiell verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprochen wird. 14 An dieser Stelle müssten sofern der Sachverhalt hierzu Anlass bietet Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 II GG), Verbot des einschränkenden Einzelfallgesetzes (Art. 19 I 1 GG), Parlamentsvorbehalt und Bestimmtheitsgrundsatz geprüft werden. 4 von 7

5 Im Folgenden sind vorliegend die Helmpflicht und die Bußgeldbewehrung zu unterscheiden und daher auch getrennt zu prüfen 15. (1) Helmpflicht (a) Legitimes Ziel Ziel der Helmpflicht ist es, Kopfverletzungen zu vermeiden oder jedenfalls deren Schwere zu vermindern. Dieses Ziel, das auch dem Schutz des Grundrechts aus Art. 2 II 1 GG dient, ist legitim. (b) Geeignetheit Das eingesetzte Mittel müsste des Weiteren aber auch geeignet sein, um dieses Ziel zu erreichen. Dies ist dann der Fall, wenn mit ihm die Erreichung des Gesetzesziels zumindest gefördert werden kann. 16 Dem Gesetzgeber kommt dabei im Zweifelsfall eine sog. Einschätzungsprärogative bei der Beurteilung der Geeignetheit seiner Mittel zu. 17 Es ist allgemein anerkannt, dass ein Schutzhelm geeignet ist, Kopfverletzungen zu vermeiden oder jedenfalls deren Schwere zu vermindern. 18 Ob es das bestgeeignete Mittel ist, ist nicht maßgeblich, ebenso, ob mit dem Tragen von Helmen auch Nachteile verbunden sind. Hinweis: Der Rekurs auf die Einschätzungsprärogative kann nicht die Subsumtion und Argumentation ersetzen! Sie ist lediglich eine Regelung für den Zweifelsfall. (c) Erforderlichkeit Erforderlich ist die Maßnahme, wenn es kein milderes, gleichermaßen wirksames Mittel gibt (Prinzip des geringstmöglichen Eingriffs). Auch im Bereich der Erforderlichkeit hat der Gesetzgeber im Zweifelsfall eine Einschätzungsprärogative. 19 Zwar werden im Sachverhalt als mildere Mittel, Kopfverletzungen zu verhindern, bessere Ausbildung der Fahrer, Werbung und versicherungsrechtliche Maßnahmen genannt. Auch könnte damit erreicht werden, dass mehr und mehr Motorradfahrer freiwillig einen Helm tragen; doch es ist mehr als zweifelhaft, ob diese Mittel zumindest gleich geeignet sind, um den Schutz aller Motorradfahrer si- 15 Selbstverständlich wäre es vertretbar, da an sich so stimmiger, die Trennung der beiden Vorschriften bereits von Anfang an vorzunehmen. Da sich aber hinsichtlich der formellen Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften keine Unterschiede ergeben, ist der gewählte Aufbau eleganter. 16 Pieroth/Schlink, Grundrechte, 26. Aufl., Rn Pieroth/Schlink, Grundrechte, 26. Aufl., Rn BVerfGE 59, Pieroth/Schlink, Grundrechte, 26. Aufl., Rn. 292, 297. cherzustellen. Insoweit hat der Gesetzgeber zudem eine Einschätzungsprärogative. Somit kann von der Erforderlichkeit der Helmpflicht ausgegangen werden. (d) Angemessenheit/Verhältnismäßigkeit i.e.s. Die Maßnahme müsste aber auch angemessen sein. Eine Maßnahme ist dann angemessen (verhältnismäßig i. e. S., proportional, zumutbar), wenn die Intensität des mit ihr verbundenen Eingriffs nicht völlig außer Verhältnis steht zu der Bedeutung des verfolgten Ziels (Abwägung). Dabei ist die Intensität des Eingriffs in Relation zur Bedeutung des verfolgten Ziels zu setzen. 20 Zunächst kann dabei eine abstrakte Abwägung der widerstreitenden Interessen erfolgen. In jedem Fall sind Intensität des Eingriffs und Nutzen für den verfolgten Zweck im konkreten Fall gegeneinander abzuwägen hier zwischen dem Schutz der Gesundheit bzw. anderen Gemeinwohlbelangen und dem Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit. Abstrakt lässt sich feststellen, dass der Schutz der Gesundheit zwar ein überragend wichtiger Gemeinwohlbelang ist, sie darf vom Staat dennoch nicht absolut, d.h. ohne Rücksicht auf die Angemessenheit der Mittel verfolgt werden. Einen absoluten Vorrang des Gesundheitsschutzes gibt es demnach nicht. Es kommt daher auf die Abwägung im Einzelfall an. Im vorliegenden Fall führt dies zu folgenden Überlegungen: Die Gesundheit ist ein wichtiges Gut; Kopfverletzungen können zu erheblichen Folgen führen; bei Motorradunfällen sind Kopfverletzungen sehr wahrscheinlich. Demgegenüber erscheint der Eingriff durch die Pflicht, stets einen Helm zu tragen nicht so schwerwiegend. Die angegriffene Vorschrift stellt auch keine unzulässige Bevormundung des Bürgers dar. Nach dem GG muss der Einzelne sich diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege und Förderung des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des bei dem gegebenen Sachverhalt allgemein Zumutbaren zieht, vorausgesetzt, dass dabei die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleibt. Die so bezeichneten Grenzen hat der Verordnungsgeber hier nicht überschritten. Ein Kraftradfahrer, der ohne Schutzhelm fährt und deshalb bei einem Unfall eine schwere Kopfverletzung davonträgt, schadet keineswegs nur sich selbst. Es liegt auf der Hand, dass in vielen Fällen weiterer Schaden abgewendet werden kann, wenn ein Unfallbeteiligter bei Bewusstsein bleibt. Das Fahren ohne Schutzhelm unterscheidet sich von anderen gefährlichen Betä- 20 kritisch Pieroth/Schlink, Grundrechte, 26. Aufl., Rn. 299 ff. 5 von 7

6 tigungen dadurch, dass es sich im öffentlichen Straßenverkehr abspielt, mithin in einem Bereich, der für die Allgemeinheit wichtig ist und für den der Staat deshalb eine besondere Verantwortung trägt. Wenn die Folgen eines im öffentlichen Straßenverkehr eingegangenen, berechenbaren und hohen Risikos die Allgemeinheit schwer belasten, ist es für den Einzelnen zumutbar, dieses Risiko durch einfache, leicht zu ertragende Maßnahmen zu senken. Dass Unfälle mit schweren Kopfverletzungen weit reichende Folgen für die Allgemeinheit haben (z. B. durch Einsatz der Rettungsdienste, ärztliche Versorgung, Rehabilitationsmaßnahmen, Versorgung von Invaliden), steht außer Frage. 21 Weiterhin ist zu bedenken, dass gem. 46 I S. 1 Nr. 5b StVO die Möglichkeit besteht, im Einzelfall Ausnahmen von der Tragepflicht zu genehmigen. Mit einer solchen Härtefallregelung wird der Belastung durch die Norm erheblich an Intensität genommen. Damit ist die Helmpflicht insgesamt nicht unverhältnismäßig i. e. S. (2) Bußgeldbewehrung (a) Legitimes Ziel Ziel der Bußgeldbewehrung ist es, der Helmpflicht eine stärkere Wirksamkeit zu verleihen. Damit dient sie letztlich ebenfalls dem legitimen Ziel, Kopfverletzungen zu vermeiden oder jedenfalls deren Schwere zu vermindern. (b) Geeignetheit Die Bußgeldandrohung ist geeignet, das Ziel zu erreichen, da eine finanzielle Sanktionierung in der Regel zur Befolgung von Vorschriften anhält. (c) Erforderlichkeit Zwar mögen Aufklärung, Appelle an die Vernunft der Kraftradfahrer und zivilrechtliche Folgen mildere Mittel sein, die Durchsetzung der Helmpflicht zu erreichen. Doch der Gesetzgeber hielt diese Mittel für nicht ausreichend. Da ihm insoweit eine Einschätzungsprärogative zusteht, erscheint die Bußgeldandrohung als erforderliche Maßnahme, um den Schutz der Kraftradfahrer weiter auszudehnen. 22 (d) Angemessenheit/Verhältnismäßigkeit i. e. S. V wird dadurch auch nicht übermäßig belastet, da die Möglichkeit, Ausnahmegenehmigungen zu erteilen besteht und der Bußgeldrahmen ausreichend 21 So BVerfGE 59, So BVerfGE 59, 275. Spielraum bietet, um den Besonderheiten des Einzelfalles gerecht zu werden. 23 bb) Bestimmtheitsgrundsatz Der Bestimmtheitsgrundsatz (Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips, Art. 20 III GG) wurde vorliegend beachtet, da Tatbestand und Rechtsfolge klar umrissen sind. IV. Zwischenergebnis Art. 2 I GG ist nicht verletzt. C. Allgemeiner Gleichheitssatz - Art. 3 I GG 24 Fraglich ist jedoch, ob ein Verstoß gegen Art. 3 I GG vorliegt. I. Anwendbarkeit Art. 3 I GG ist vorliegend anwendbar, da kein spezielles Gleichheitsgrundrecht (Art. 3 II, III, Art. 6 V, Art. 33 I-III, Art. 38 I 1 GG) in Frage kommt. II. Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem Art. 3 I GG verlangt, dass wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich behandelt werden muss. 25 Für einen Verstoß gegen Art. 3 I GG müsste durch das streitgegenständliche Gesetz wesentlich Gleiches ungleich oder wesentlich Ungleiches gleich behandelt werden, ohne dass dies verfassungsrechtlich gerechtfertigt wäre. 1. Wesentliche Gleichheit Vorliegend könnte darin, dass der Gesetzgeber Krafträder und Fahrräder hinsichtlich der Helmpflicht ungleich behandelt, eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem vorliegen. Dann müssten Krafträder gegenüber Fahrrädern wesentlich gleich sein. Als Vergleichsgruppe kommen hier Fahrräder in Betracht. Diese wären mit Motorrädern wesentlich gleich, wenn sie sich aufgrund der spezifischen Vergleichsmerkmale (sog. tertium comparationis) unter einen gemeinsamen Oberbegriff fassen ließen. 23 So BVerfGE 59, Überblick bei Pieroth/Schlink, Grundrechte, 26. Aufl., Rn. 459 ff; Huster, JZ 1994, 541 ff. 25 St. Rspr. des BVerfG, vgl. BVerfGE 49, 148 (165); 86, 81 (87). 6 von 7

7 Hier ist es möglich, Fahrräder und Motorräder anhand der Vergleichsmerkmale Teilnahme am Straßenverkehr und fehlende externe Sicherheitssysteme unter den gemeinsamen Oberbegriff der karosserielosen Zweiräder im Straßenverkehr zu fassen. Motorräder und Fahrräder sind demnach wesentlich gleich Hinweis: Die Wahl der Vergleichgruppe ist nicht zwingend. Möglich wäre auch, den Oberbegriff Krafträder zu wählen, dann läge bereits keine wesentliche Gleichheit vor. Am Ergebnis ändert sich freilich nichts. 2. Ungleichbehandlung Fahrradfahrer und Motorradfahrer werden hinsichtlich der Helmpflicht ungleich behandelt. III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung Fraglich ist, ob diese Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. 1. Verfassungsmäßige Rechtsgrundlage, 6 I, 24 I StVG Eine verfassungsmäßige Rechtsgrundlage liegt wie gesehen vor. 2. Verfassungsmäßigkeit der Umsetzung a) Formelle Verfassungsmäßigkeit Die Regelungen der StVO sind formell verfassungsgemäß (s.o.). b) Materielle Verfassungsmäßigkeit Die auf das StVG gestützten einschlägigen Bestimmungen der StVO müssten selbst jedoch den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen. je weniger der Betroffene das Kriterium der Ungleichbehandlung beeinflussen kann und je mehr die Ungleichbehandlung den Gebrauch grundrechtlich geschützter Freiheiten erschwert. Mit der Intensität wachsen die Anforderungen an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung: Größere Intensität erfordert gewichtigere sachliche Gründe (Verhältnismäßigkeitsprüfung), bei geringerer Intensität betrachtet das BVerfG das Gleichheitsgebot als Willkürverbot (Evidenzkontrolle, irgendein sachlicher Grund muss sich anführen lassen). 28 Vorliegend handelt es sich um eine Ungleichbehandlung geringerer Intensität, da das Kriterium der Ungleichbehandlung keinem der in Art. 3 III GG genannten ähnelt, vom Betroffenen beeinflusst werden kann, und nur die Ausübung von Art. 2 I GG erschwert. Somit kommt hier nur das Willkürverbot als Prüfungsmaßstab in Betracht. Im vorliegenden Fall ist die Ungleichbehandlung nicht willkürlich, da sie sachlich gerechtfertigt ist: Kraftradfahrer sind erheblich gefährdeter als Fahrradfahrer, weil sie mit einer viel höheren eigenen Geschwindigkeit unterwegs sind. Die Ungleichbehandlung ist somit verfassungsrechtlich gerechtfertigt. bb) Sonstiges materielles Verfassungsrecht Verstöße gegen sonstiges materielles Verfassungsrecht sind nicht ersichtlich. 3. Zwischenergebnis Die Ungleichbehandlung ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. IV. Zwischenergebnis Art. 3 I GG ist ebenfalls nicht verletzt. aa) Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung Bei den Anforderungen an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen differenziert das BVerfG 26 nach der Intensität, mit der eine Ungleichbehandlung die Betroffenen beeinträchtigt. 27 Die Intensität wächst, je mehr das Kriterium der Ungleichbehandlung einem der nach Art. 3 III GG verbotenen Kriterien ähnelt, D. Endergebnis 21a II und 49 I Nr. 20a StVO verletzen V nicht in seinen Grundrechten. 26 Sog. Neue Formel 27 BVerfGE 88, 87 (96); 91, 389 (401). 28 Siehe Pieroth/Schlink, Grundrechte, 26. Aufl., Rn. 471 ff. 7 von 7

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