Fallbesprechung zum GK ÖR III
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- Karin Beckenbauer
- vor 7 Jahren
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1 Fall 1 Fallbesprechung zum GK ÖR III Wiss. Mitarbeiterin Ass. iur. Milena Wolff, LL.M. (Brügge) milena.wolff@jura.uni-augsburg.de Zimmer: 2055 AG: Dienstag 09h15-11h15 (Raum 1012) 1
2 Literaturhinweise Lehrbücher Epping, Grundrechte, 6. Aufl (im Erscheinen) Michael/Morlok, Grundrechte, 4. Aufl Papier/Krönke, Grundkurs Öffentliches Recht II: Grundrechte, 2012 Pieroth/Schlink, Grundrechte Staatsrecht II, 29. Aufl Schroeder, Grundrechte, 3. Aufl Aufsätze Kielmannsegg, Die Grundrechtsprüfung, JuS 2008, 23 Voßkuhle/Kaiser, Grundwissen Öffentliches Recht: Der Grundrechtseingriff, JuS 2009, 313 Voßkuhle/Kaiser, Grundwissen Öffentliches Recht: Funktionen der Grundrechte, JuS 2011,
3 Einführung I. Fallgestaltungen materielle Grundrechtsprüfung prozessuale Einkleidung Verfassungsbeschwerde, Art. 93 I Nr. 4 a) GG, 13 Nr. 8 a), 90 ff. BVerfGG II. Allgemeine Aufbauregeln Freiheitsrechte vor Gleichheitsrechten spezielle Freiheiten vor allgemeinen Freiheiten 1. Besondere Freiheitsrechte (Art. 5, 8, 12, 14 GG, etc.) 2. Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 I 1 GG) 3. Besondere Gleichheitsrechtsrechte (Art. 3 II, III, Art. 6 V, Art. 33 I-III, Art. 38 GG) 4. Allgemeiner Gleichheitssatz (Art. 3 I GG) 3
4 Einführung III. Aufbau der GR-Prüfung (Freiheitsrechte) Das Grundrecht ist verletzt, wenn der Akt der öffentlichen Gewalt in den Schutzbereich eingreift, ohne verfassungsrechtlich gerechtfertigt zu sein. 1. Schutzbereich a) Persönlicher Schutzbereich: geschützter Personenkreis P: Deutschen-Grundrechte P: Juristische Personen, vgl. Art. 19 III GG b) Sachlicher Schutzbereich: sachlich/gegenständliche Reichweite des GR 2. Eingriff P: Eingriffsbegriff 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung a) Einschränkbarkeit des GR (Schranken) Kann das GR beschränkt werden? Wie kann das GR beschränkt werden? b) Verfassungsrechtliche Grenzen der Beschränkung (Schranken- Schranken) 4
5 Einführung IV. Aufbauschema bei GR-Verletzung durch Gesetz Das Gesetz XY verletzt das GR des/der auf aus Art. GG, wenn es in den Schutzbereich eingreift, ohne verfassungsrechtlich gerechtfertigt zu sein. I. Schutzbereich II. Eingriff III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 1. Einschränkbarkeit des GR 2. Formelle Verfassungsmäßigkeit a) Zuständigkeit b) Verfahren c) Form 3. Materielle Verfassungsmäßigkeit a) Verhältnismäßigkeit b) Sonstiges materielles Verfassungsrecht 5
6 Einführung V. Aufbau bei GR-Verletzung auf Grund eines Gesetzes (idr Einzelakt) Die Maßnahme verletzt das GR, wenn sie in den Schutzbereich eingreift, ohne verfassungsrechtlich gerechtfertigt zu sein. I. Schutzbereich II. Eingriff III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 1. Vorliegen einer verfassungsgemäßen Eingriffsgrundlage (Gesetz) a) Einschränkbarkeit des GR b) Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes c) Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes 2. Verfassungsmäßigkeit der Umsetzungsmaßnahme (idr Einzelakt) a) Formelle Verfassungsmäßigkeit b) Materielle Verfassungsmäßigkeit aa) Voraussetzungen der Eingriffsgrundlage bb) u.u. verfassungskonforme Auslegung der Eingriffsgrundlage cc) Verhältnismäßigkeit dd) Sonstiges materielles Verfassungsrecht 6
7 Einführung Prüfungsschema: Grundrechtsprüfung Gesetz wird angegriffen Maßnahme aufgrund eines Gesetzes wird angegriffen III. I. Schutzbereich I. Schutzbereich II. Eingriff durch Gesetz II. Eingriff durch Maßnahme Verfassungsrechtliche Rechtfertigung III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 1. Einschränkbarkeit des Grundrechts 2. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes 3. Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes a) Verhältnismäßigkeit b) Sonstiges Verfassungsrecht 1. Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes (= Eingriffsgrundlage) a) Einschränkbarkeit b) Formelle Verfassungsmäßigkeit c) Materielle Verfassungsmäßigkeit aa) Verhältnismäßigkeit bb) Sonstiges Verfassungsrecht 2. Verfassungsmäßigkeit der Maßnahme (die auf Eingriffsgrundlage/Gesetz beruht) a) Formelle Verfassungsmäßigkeit der Maßnahme b) Materielle Verfassungsmäßigkeit der Maßnahme aa) Verhältnismäßigkeit bb) Sonstiges Verfassungsrecht
8 Fraglich ist, ob V durch die 21a II und 49 I Nr. 20a StVO in seinen Grundrechten verletzt ist. A. Körperliche Unversehrtheit, Art. 2 II 1 GG I. Eröffnung des Schutzbereichs körperlichen Unversehrtheit Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinn Gesundheit im psychischen Bereich psychisches Wohlbefinden nicht geschützt, solange keine mit körperlichen Schmerzen vergleichbare Wirkungen verursacht hier: V fühlt sich lediglich psychisch unwohl II. Ergebnis Verletzung (-) 8
9 B. Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG I. Eröffnung des Schutzbereichs 1. Anwendbarkeit Auffanggrundrecht, subsidiär gegenüber allen anderen Freiheitsrechten (+), kein spezielleres Freiheitsgrundrecht einschlägig 2. Schutzbereich jedes menschliche Verhalten (vgl. Elfes-Urteil, BVerfGE 6, 32) Motorradfahren ohne Helm vom Schutzbereich erfasst 9
10 II. Eingriff P: Definition des Eingriffs klassischer Eingriffsbegriff: wenn das staatliche Handeln beabsichtigt, unmittelbar, rechtlich ist und mit Befehl und Zwang angeordnet/durchgesetzt wird weiter Eingriffsbegriff (hm): jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz/teilweise unmöglich macht/erschwert unabhängig davon, ob diese Folge final/unbeabsichtigt, mit/ohne Befehl und Zwang erfolgt nicht: bloße Unannehmlichkeiten/Belästigungen P: Gilt der weite Eingriffsbegriff auch für Art. 2 I GG? ea: (-), bei Art. 2 I GG Ausschluss von Belastungen faktischer Art und solchen, die aus an Dritte gerichteten Anordnungen resultieren neuere Rspr: (-), Eingriff nur, wenn Gewährleistungsinhalt des GR betroffen aa: (+), effektiver GR-Schutz hier: Streitentscheid entbehrlich, nach allen Ansichten Eingriff (+) Helmpflicht und Bußgeldandrohung beschränken final, unmittelbar, rechtlich und 10 durch Befehl und Zwang die allgemeine Handlungsfreiheit des V
11 III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Der Eingriff ist gerechtfertigt, wenn 6 I S. 1 Nr. 3 bzw. 24 I StVG als RGL für die genannten Vorschriften ihrerseits verfassungsgemäß sind und durch die Bestimmungen in der StVO die RGL auch grundrechtskonform umgesetzt worden ist. 1. Verfassungsmäßigkeit der RGL (= VO-Ermächtigung, 6 I, 24 I StVG) a) Einschränkbarkeit Einschränkbarkeit von Grundrechten I. Einfacher Gesetzesvorbehalt GR darf durch oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden (zb Art. 8 II, 10 II 1 GG) II. Qualifizierter Gesetzesvorbehalt GR darf durch oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden, wobei das GG bestimmte Anforderungen an die Einschränkungen stellt (zb Art. 5 II, 10 II 2, 11 II GG) III. Kein Vorbehalt GR darf nur zum Schutz von Grundrechten Dritter oder anderer Verfassungsgüter (= kollidierendes Verfassungsrecht) eingeschränkt werden Schrankentrias des Art. 2 I GG Einschränkbarkeit (+) verfassungsmäßige Ordnung = alle Rechtsnormen, die formell und materiell verfassungsgemäß sind 11 6 I Nr. 3, 24 I StVG
12 b) Formelle Verfassungsmäßigkeit aa) Gesetzgebungskompetenz hier: Gesetzgebungskompetenz des Bundes gemäß Art. 70, 72 II, 74 I Nr. 22 GG bb) Gesetzgebungsverfahren, Art. 76 ff. GG (+) cc) Form: Zitiergebot, Art. 19 I 2 GG I. Grundsatz Gesetz muss eingeschränktes GR unter Angabe des Artikel nennen; Zweck: Warn- und Besinnungsfunktion für Gesetzgeber, Hinweis- und Informationsfunktion für Betroffene II. Voraussetzungen nur für nachkonstitutionelle Gesetze; auch bei Änderungsgesetzen; nur bei GR mit ausdrücklichem Gesetzesvorbehalt; nur für klassische Eingriffe (nicht also für Ausgestaltung, Inhaltsbestimmung, Nachzeichnung verfassungsimmanenter Schranken) Zitiergebot gilt nicht für Eingriffe in Art. 2 I GG Anwendbarkeit erfordert, dass ein GR dem Wortlaut der Verfassung nach durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes einschränkbar sein muss c) Materielle Verfassungsmäßigkeit (+) Zwischenergebnis: 6 I Nr. 3, 24 I StVG verfassungsmäßig 12
13 2. Verfassungsmäßigkeit der Umsetzung (= Verfassungsmäßigkeit der 21a II, 49 I Nr. 20a StVO) a) Formelle Verfassungsmäßigkeit (+) b) Materielle Verfassungsmäßigkeit aa) Verhältnismäßigkeit Grundlage des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes: Art. 20 III GG Differenzierung zwischen Helmpflicht und Bußgeldbewehrung (1) Helmpflicht (a) Legitimes Ziel Vermeidung von Kopfverletzungen, Ziel dient auch Schutz des GR aus Art. 2 II 1 GG (b) Geeignetheit wenn das gewählte Mittel die Erreichung des Ziels zumindest fördert im Zweifelsfall Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers bei der Beurteilung der Geeignetheit seiner Mittel hier: (+) 13
14 (c) Erforderlichkeit wenn es kein milderes, gleichermaßen wirksames Mittel gibt Prinzip des geringstmöglichen Eingriffs; auch hier im Zweifelsfall gesetzgeberische Einschätzungsprärogative zweifelhaft, ob bessere Ausbildung, Werbung, versicherungsrechtliche Maßnahmen gleich geeignet, den Schutz aller Motorradfahrer sicherzustellen gesetzgeberische Einschätzungsprärogative Erforderlichkeit (+) 14
15 (d) Angemessenheit/ Verhältnismäßigkeit i.e.s. wenn Intensität des Eingriffs nicht völlig außer Verhältnis zur Bedeutung des verfolgten Ziels (Abwägung) Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit Schutz der Gesundheit abstrakte Abwägung der widerstreitenden Interessen Gesundheitsschutz überragend wichtiger Gemeinwohlbelang, aber kein absoluter Vorrang konkrete Abwägung: Intensität des Eingriffs - Nutzen für den verfolgten Zweck Kopfverletzungen können zu erheblichen Folgen führen; demgegenüber Eingriff durch Helmpflicht nicht so schwerwiegend öffentlicher Straßenverkehr für Allgemeinheit wichtig, besondere Verantwortung des Staates Unfälle mit Kopfverletzungen haben weitreichende Folgen für die Allgemeinheit, dagegen Helmpflicht für den Einzelnen leicht zu ertragen zudem ermöglicht 46 I S. 1 Nr. 5 b) StVO Ausnahmen von Helmpflicht Zwischenergebnis: Verhältnismäßigkeit der Helmpflicht (+) 15
16 (2) Bußgeldbewährung (a) Legitimes Ziel Helmpflicht soll eine stärkere Wirksamkeit verliehen werden, damit letztlich ebenfalls die Vermeidung von Kopfverletzungen als Zielsetzung (b) Geeignetheit (+) (c) Erforderlichkeit (+), gesetzgeberische Einschätzungsprärogative (d) Angemessenheit/ Verhältnismäßigkeit i.e.s. (+), Möglichkeit für Ausnahmegenehmigungen; Bußgeldrahmen bietet ausreichend Spielraum, um Besonderheiten des Einzelfalls gerecht zu werden Zwischenergebnis: Verhältnismäßigkeit der Bußgeldbewehrung (+) bb) Bestimmtheitsgrundsatz Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips, Art. 20 III GG hier: (+), Tatbestand und Rechtsfolge sind klar umrissen Ergebnis: Art. 2 I GG ist nicht verletzt. 16
17 C. Allgemeiner Gleichheitsgrundsatz, Art. 3 I GG I. Anwendbarkeit (+), kein spezielleres Gleichheitsgrundrecht einschlägig zweistufiger Aufbau! II. Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem 1. Wesentliche Gleichheit Ungleichbehandlung von Krafträdern und Fahrrädern P: Wesentliche Gleichheit von Krafträdern und Fahrrädern? erfordert, dass sich beide Gruppen auf Grund der spezifischen Vergleichsmerkmale unter einen gemeinsamen Oberbegriff fassen lassen Vergleichsmerkmale: Teilnahme am Straßenverkehr, fehlende externe Sicherheitssysteme gemeinsamer Oberbegriff: karasserielose Zweiräder im Straßenverkehr Zwischenergebnis: Wesentliche Gleichheit (+) 2. Ungleichbehandlung (+) 17
18 III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung 1. Verfassungsmäßige Rechtsgrundlage, 6 I, 24 I StVG (+), s.o. 2. Verfassungsmäßigkeit der Umsetzung a) Formelle Verfassungsmäßigkeit, (+), s.o. b) Materielle Verfassungsmäßigkeit aa) Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung BVerfG differenziert nach der Intensität, mit der eine Ungleichbehandlung die Betroffenen beeinträchtigt die Intensität wächst, je mehr das Kriterium der Ungleichbehandlung einem der nach Art. 3 III GG verbotenen Kriterien ähnelt je weniger der Betroffene das Kriterium der Ungleichbehandlung beeinflussen kann je mehr die Ungleichbehandlung den Gebrauch der grundrechtlich geschützter Freiheiten erschwert 18
19 mit der Intensität wachsen die Anforderungen an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung große Intensität: gewichtige sachliche Gründe (Verhältnismäßigkeitsprüfung) geringe Intensität: Gleichheitsgebot als Willkürverbot (Evidenzkontrolle, irgendein sachlicher Grund muss sich anführen lassen) hier: geringe Intensität, daher Willkürverbot als Prüfungsmaßstab Ungleichbehandlung nicht willkürlich, Kraftfahrer wegen höherer Geschwindigkeit erheblich gefährdeter als Radfahrer bb) Sonstiges materielles Verfassungsrecht (+) Zwischenergebnis: Die Ungleichbehandlung ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Ergebnis: Art. 3 I GG ist ebenfalls nicht verletzt. Gesamtergebnis: 21a II, 49 I Nr. 20a StVO verletzen V nicht in seinen Grundrechten. 19
20 Literatur Papier/Krönke, Grundkurs Öffentliches Recht 2, 7, 9, 11, 13 Pieroth/Schlink, Grundrechte, Staatsrecht II, 4-6,
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