19 Allgemeiner Gleichheitssatz und spezielle Gleichheitsrechte. 1. Warum wird Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeiner Gleichheitssatz bezeichnet?
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1 19 Allgemeiner Gleichheitssatz und spezielle Gleichheitsrechte 1. Warum wird Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeiner Gleichheitssatz bezeichnet? Weil es neben diesem allgemeinen eine Reihe spezieller Gleichheitssätze gibt (z.b. Art. 3 Abs. 2 und 3, 6 Abs. 5 und 33 Abs. 2 GG). Die Parallele der Spezialfreiheitsrechte zur allgemeinen Handlungsfreiheit liegt auf der Hand. (Staatsrecht II, Rdnr. 829 ff.) 2. Welches ist der Unterschied zwischen Rechtsgleichheit und Rechtsanwendungsgleichheit? Die Rechtsgleichheit fordert, dass alle Menschen gleich an Rechten sind, während die Rechtsanwendungsgleichheit lediglich fordert dass das Recht möge es auch ungleich sein willkürfrei angewendet wird. (Staatsrecht II, Rdnr. 799) 3. Enthält Art. 3 Abs. 1 GG auch einen Auftrag zur Herstellung faktischer Gleichheit? Nein, denn ein solcher Auftrag würde zwangsläufig mit den Freiheitsrechten kollidieren. Der Gesetzgeber ist also nicht beauftragt, die tatsächlichen Unterschiede zwischen den Menschen zu beseitigen. (Staatsrecht II, Rdnr. 795) 4. Welches ist der prinzipielle Unterschied zwischen dem allgemeinen Gleichheitssatz und den Freiheitsrechten? Der allgemeine Gleichheitssatz hat zum einen eine ubiquitäre Geltung, ist also nicht allein auf einen bestimmten Sachbereich anwendbar. Zum anderen ist stets die Berufung auf einen Dritten notwendig; denn Gleichheit bedeutet zugleich Vergleichbarkeit.
2 2 (Staatsrecht II, Rdnr. 799 f.) 5. Was verstehen wir unter dem Willkürverbot? Das Verbot, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. (Staatsrecht II, Rdnr. 806) 6. Wie lautet die neue Formel des Bundesverfassungsgerichts? Hiernach ist der Gleichheitssatz verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. (Staatsrecht II, Rdnr. 807) 7. Worin besteht der Unterschied zwischen dem Willkürverbot und der Neuen Formel? Die neue Formel verlangt im Verhältnis zum Willkürverbot eine eingehendere Rechtfertigung von Durchbrechungen des Gleichheitssatzes. Insbesondere ist das Ausmaß der Unterschiede des Vergleichspaars zur unterschiedlichen Behandlung in Beziehung zu setzen. (Staatsrecht II, Rdnr. 808) 8. Bedeutet die neue Formel in der Sache, dass das Übermaßverbot im Bereich des Gleichheitssatzes anzuwenden ist? Nein, das Übermaßverbot ist nur bei Eingriffen anwendbar, und soll deren Intensität begrenzen. Die Begrenzung von Ungleichbehandlungen erfordert zwar auch Abwägungen, die Maßstäbe der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit sind gleichwohl verfehlt. Der tiefere Grund hierfür ist, dass es sich bei der Gleichheit und der Angemessenheit um unterschiedliche
3 3 Gerechtigkeitskriterien handelt, die nicht vermengt werden sollten. (Staatsrecht II, Rdnr. 813 ff.) 9. Was versteht man unter Differenzierungsverboten? Da die Anwendung des Gleichheitssatzes stets ein Vergleichspaar erfordert und sich dieses notwendig in bestimmter Hinsicht unterscheidet, kommt es darauf an, ob die Unterschiede eine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermögen. Die Differenzierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG haben die Funktion, die Berufung auf die hier genannten Unterschiede zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung zu unterbinden. (Staatsrecht II, Rdnr. 823) 10. Wie lässt sich im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 GG die unterschiedliche Behandlung von deutschen Staatsangehörigen und Ausländern rechtfertigen? Nach der Rechtsprechung handelt es sich hierbei nicht um das Differenzierungsverbot Heimat oder Herkunft ; die Ungleichbehandlung knüpft vielmehr an die deutsche bzw. ausländische Staatsangehörigkeit an. (Staatsrecht II, Rdnr. 824) 11. Gelten die Differenzierungsverbote uneingeschränkt? Nein, Behinderte dürfen bevorzugt, aber nicht benachteiligt werden. (Staatsrecht II, Rdnr. 823) 12. Zu welchem Zeitpunkt ist die Gleichberechtigung der Frau in Deutschland verwirklicht worden? (Staatsrecht II, Rdnr. 586)
4 4 Mit Inkrafttreten des Grundgesetzes, endgültig aber erst am 1. April Bis zu diesem Zeitpunkt nämlich blieben Gesetze, die gegen Art. 3 Abs. 2 GG verstießen, in Kraft (Art. 117 Abs. 1 GG). (Staatsrecht II, Rdnr. 830) 13. Welcher Einwand ist gegen Art. 117 Abs. 1 GG erhoben worden? In einem Vorlagebeschluss ist geltend gemacht worden, es handele sich bei dieser Vorschrift um verfassungswidriges Verfassungsrecht, weil das Außerkrafttreten des Art. 3 Abs. 2 entgegenstehende Recht gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoße. (Staatsrecht II, Rdnr. 830) 14. Wie ist Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG zu verstehen? Nach überwiegender Meinung handelt es sich um einen Verfassungsauftrag, nicht um ein subjektives Recht. (Staatsrecht II, Rdnr. 839 f.) 15. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG enthält eine absolutes Differenzierungsverbot, das Bundesverfassungsgericht hält im Einzelfall jedoch Differenzierungen für zulässig. Welche? Soweit es auf die biologischen Unterschiede zwischen Mann und Frau ankommt, sind Differenzierungen zulässig. Das Bundesverfassungsgericht legt in seiner jüngeren Rechtsprechung hier aber einen strengen Maßstab an. (Staatsrecht II, Rdnr. 841 ff.) 16. Welche Rechtsnatur hat Art. 6 Abs. 5 GG? Das Bundesverfassungsgericht sieht hierin nicht nur einen Gesetzgebungsauftrag, sondern ein Grundrecht, das als besondere Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes anzusehen ist. (Staatsrecht II, Rdnr. 857)
5 5 17. Ist der Gesetzgebungsauftrag des Art. 6 Abs. 5 GG inzwischen erfüllt worden? Das ist umstritten. In jedem Fall hat der Gesetzgeber durch sein langes Zögern die Grundrechte der nichtehelichen Kinder verletzt. Das Bundesverfassungsgericht sah sich deshalb genötigt, dem Gesetzgeber eine Frist zur Erfüllung des Verfassungsauftrags zu setzen (BVerfGE 25, 167 [188]). (Staatsrecht II, Rdnr. 859) 18. Welche Rechtsnatur hat Art. 33 Abs. 2 GG? In jedem Fall handelt es sich um ein subjektives Recht mit Verfassungsrang, dessen Verletzung mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann. Weil es nicht im ersten Abschnitt des Grundgesetzes zu finden ist, wird es gelegentlich als grundrechtsgleiches Recht bezeichnet. (Staatsrecht II, Rdnr. 861)
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