Besondere Gleichheitsrechte

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1 Besondere Gleichheitsrechte Spezialregelungen gegenüber Art. 3 Abs. 1 GG: o Art. 3 Abs. 2, 3 o Art. 6 Abs. 5 o Art. 33 Abs. 1-3 o Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG Die Dogmatik ist aber durchaus verschieden: Gleiches Recht der faktischen Gleichheit. Bei Art. 38 GG (s.u. Demokratie, Wahlen) gilt der Grundsatz der faktischen Gleichheit => streng formalisierter Gleichheitssatz. Bei Art. 3 Abs. 2, 3 GG: rechtliche und faktische Gleichheit nebeneinander => Grundsatz: gleiches Recht (hier ist die Deutung als Begründungsverbot nahe liegend). Folie 67

2 Besondere Gleichheitsrechte Bei erheblicher faktischer Ungleichheit bestehen Gleichstellungsansprüche (Bsp.: Frauenquoten im öffentlichen Dienst; darüber hinaus besteht ein Auftrag zum Abbau gesellschaftlich bedingter Diskriminierung (BVerfGE 109, 64, 89). Objektiver Auftrag + subjektives Recht. Voraussetzung: Einerseits feststellbare Benachteiligung des einen Geschlechts und keine Verstöße gegen zwingende verfassungsrechtliche Grenzen andererseits. => dann auch: faktische Gleichheit durch ungleiches Recht. Grenzen: Verfassungsrechtliche Ungleichheitstatbestände, namentlich Art. 6 Abs. 4; 12a Abs. 2 GG. Sonderfall: Gleichstellungsauftrag aus Art. 6 Abs. 5 GG Benachteiligungsverbot an alle Staatsorgane Gleichstellungsgebot an den Gesetzgeber (in jüngerer Zeit wieder stärker eingefordert) => Gleichstellung statt Ersatzregelungen. Folie 68

3 Allgemeiner Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) Es müssen mehrere Anwendungsfälle/Fallgruppen vorliegen, auf diese müssen Rechtsnormen anwendbar bzw. sonstige staatliche Maßnahmen angewandt worden sein ( behandelt ), diese müssen (rechtlich) ungleich gewesen sein (nur dann entsteht Rechtfertigungsbedürfnis!), die ungleich behandelten Fälle müssen tatsächlich verschieden gewesen sein und die rechtliche Ungleichbehandlung muss ihren Grund in der tatsächlichen Ungleichheit gefunden haben. Andere Formulierung: Willkürverbot => keine (rechtliche) Ungleichbehandlung ohne zureichenden (tatsächlichen) Grund Sonderfall: objektive Willkür bei völlig unvertretbarer Rechtsauslegung/-anwendung (auch ohne Vergleichsfall) Folie 69

4 Selbstbindung der Verwaltung Die Verwaltung hat einen Sachverhalt gestaltet, dabei System erkennen lassen (etwa durch Verwaltungsvorschriften), dieses System hätte die Begünstigung eines Anderen geboten, der Andere ist nicht begünstigt worden, ein zureichender Grund für die Abweichung vom System ist nicht erkennbar (etwa: neues System, Kasse leer). Folie 70

5 Prüfungsschema (Quelle: Pieroth/Schlink, Rn. 501) Die Frage, ob ein Gleichheitsgrundrecht, sei es ein spezieller oder der allgemeine Gleichheitssatz, durch ein Gesetz verletzt ist, ist in folgenden Einzelfragen abzuarbeiten => (Zwei-Schritt-Prüfung): I) Behandelt das Gesetz wesentlich Gleiches (Vergleichbares) ungleich (verschieden)? 1) Sind verschiedene Personen, Personengruppen oder Situationen vergleichbar? 2) Werden sie durch dieselbe Rechtsetzungsgewalt ungleich (verschieden) behandelt? II) Ist die Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich gerechtfertigt? 1) Ist das Gesetz kompetenz- und verfahrensmäßig korrekt zu Stande gekommen? 2) Anforderungen der Gleichheitssätze: a) Bei speziellen Gleichheitssätzen: Sind deren besondere Anforderungen an die Begründung der Ungleichbehandlung erfüllt, d.h.: - verzichtet diese auf nicht zugelassene Diskriminierungskriterien (z.b. gem. Art. 3 Abs. 3 GG), - bzw. bedient sie sich der allein zugelassenen Rechtfertigungsgründe (z.b. gem. Art. 33 Abs. 2), - oder ist das Abstellen auf die nicht zugelassenen Diskriminierungskriterien bzw. das Nichtabstellen auf die allein zugelassenen Rechtfertigungsgründe ausnahmsweise verfassungsrechtlich gerechtfertigt (z.b. gem. Art. 12a Abs. 1)? b) Beim allgemeinen Gleichheitssatz: Liegt eine Ungleichbehandlung geringerer oder größerer Intensität vor? - Bei geringerer Intensität: Gibt es für die Ungleichbehandlung einen sachlichen Grund? - Bei größerer Intensität: Dient die Ungleichbehandlung einem legitimen Zweck und ist die Ungleichbehandlung zur Erreichung des Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen? 3) Genügt das Gesetz den Anforderungen des Parlamentsvorbehalts? 4) Ist das Gesetz in Tatbestand und Rechtsfolge klar und bestimmt gefasst? Folie 71

6 Anspruch auf Gleichbehandlung (nicht stets auf gleiche Leistung): Unterlassung von Benachteiligungen Aufhebung/Beseitigung von Folgen der Benachteiligung Anspruch auf gleichen Zugang, gleiche Benutzung, Wettbewerbsgleichheit (keine unzulässige Begünstigung Dritter) Berücksichtigung der eigenen Gleichheitsrecht bei Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen Leistungsrechte bestehen nur wenn o ein Dritter eine Leistung erhalten hat, o dadurch eine Ungleichheit begründet wurde, o diese nicht anderweitig kompensiert ist, o die Ungleichheit nur durch Begünstigung wettgemacht werden kann, o keine rechtfertigenden Gründe für die öffentliche Hand bestehen, von der bisherigen Praxis abzuweichen. Folie 72

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