Besondere Gleichheitsrechte
|
|
- Kevin Fritz Albert
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Besondere Gleichheitsrechte Spezialregelungen gegenüber Art. 3 Abs. 1 GG: o Art. 3 Abs. 2, 3 o Art. 6 Abs. 5 o Art. 33 Abs. 1-3 o Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG Die Dogmatik ist aber durchaus verschieden: Gleiches Recht der faktischen Gleichheit. Bei Art. 38 GG (s.u. Demokratie, Wahlen) gilt der Grundsatz der faktischen Gleichheit => streng formalisierter Gleichheitssatz. Bei Art. 3 Abs. 2, 3 GG: rechtliche und faktische Gleichheit nebeneinander => Grundsatz: gleiches Recht (hier ist die Deutung als Begründungsverbot nahe liegend). Folie 67
2 Besondere Gleichheitsrechte Bei erheblicher faktischer Ungleichheit bestehen Gleichstellungsansprüche (Bsp.: Frauenquoten im öffentlichen Dienst; darüber hinaus besteht ein Auftrag zum Abbau gesellschaftlich bedingter Diskriminierung (BVerfGE 109, 64, 89). Objektiver Auftrag + subjektives Recht. Voraussetzung: Einerseits feststellbare Benachteiligung des einen Geschlechts und keine Verstöße gegen zwingende verfassungsrechtliche Grenzen andererseits. => dann auch: faktische Gleichheit durch ungleiches Recht. Grenzen: Verfassungsrechtliche Ungleichheitstatbestände, namentlich Art. 6 Abs. 4; 12a Abs. 2 GG. Sonderfall: Gleichstellungsauftrag aus Art. 6 Abs. 5 GG Benachteiligungsverbot an alle Staatsorgane Gleichstellungsgebot an den Gesetzgeber (in jüngerer Zeit wieder stärker eingefordert) => Gleichstellung statt Ersatzregelungen. Folie 68
3 Allgemeiner Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) Es müssen mehrere Anwendungsfälle/Fallgruppen vorliegen, auf diese müssen Rechtsnormen anwendbar bzw. sonstige staatliche Maßnahmen angewandt worden sein ( behandelt ), diese müssen (rechtlich) ungleich gewesen sein (nur dann entsteht Rechtfertigungsbedürfnis!), die ungleich behandelten Fälle müssen tatsächlich verschieden gewesen sein und die rechtliche Ungleichbehandlung muss ihren Grund in der tatsächlichen Ungleichheit gefunden haben. Andere Formulierung: Willkürverbot => keine (rechtliche) Ungleichbehandlung ohne zureichenden (tatsächlichen) Grund Sonderfall: objektive Willkür bei völlig unvertretbarer Rechtsauslegung/-anwendung (auch ohne Vergleichsfall) Folie 69
4 Selbstbindung der Verwaltung Die Verwaltung hat einen Sachverhalt gestaltet, dabei System erkennen lassen (etwa durch Verwaltungsvorschriften), dieses System hätte die Begünstigung eines Anderen geboten, der Andere ist nicht begünstigt worden, ein zureichender Grund für die Abweichung vom System ist nicht erkennbar (etwa: neues System, Kasse leer). Folie 70
5 Prüfungsschema (Quelle: Pieroth/Schlink, Rn. 501) Die Frage, ob ein Gleichheitsgrundrecht, sei es ein spezieller oder der allgemeine Gleichheitssatz, durch ein Gesetz verletzt ist, ist in folgenden Einzelfragen abzuarbeiten => (Zwei-Schritt-Prüfung): I) Behandelt das Gesetz wesentlich Gleiches (Vergleichbares) ungleich (verschieden)? 1) Sind verschiedene Personen, Personengruppen oder Situationen vergleichbar? 2) Werden sie durch dieselbe Rechtsetzungsgewalt ungleich (verschieden) behandelt? II) Ist die Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich gerechtfertigt? 1) Ist das Gesetz kompetenz- und verfahrensmäßig korrekt zu Stande gekommen? 2) Anforderungen der Gleichheitssätze: a) Bei speziellen Gleichheitssätzen: Sind deren besondere Anforderungen an die Begründung der Ungleichbehandlung erfüllt, d.h.: - verzichtet diese auf nicht zugelassene Diskriminierungskriterien (z.b. gem. Art. 3 Abs. 3 GG), - bzw. bedient sie sich der allein zugelassenen Rechtfertigungsgründe (z.b. gem. Art. 33 Abs. 2), - oder ist das Abstellen auf die nicht zugelassenen Diskriminierungskriterien bzw. das Nichtabstellen auf die allein zugelassenen Rechtfertigungsgründe ausnahmsweise verfassungsrechtlich gerechtfertigt (z.b. gem. Art. 12a Abs. 1)? b) Beim allgemeinen Gleichheitssatz: Liegt eine Ungleichbehandlung geringerer oder größerer Intensität vor? - Bei geringerer Intensität: Gibt es für die Ungleichbehandlung einen sachlichen Grund? - Bei größerer Intensität: Dient die Ungleichbehandlung einem legitimen Zweck und ist die Ungleichbehandlung zur Erreichung des Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen? 3) Genügt das Gesetz den Anforderungen des Parlamentsvorbehalts? 4) Ist das Gesetz in Tatbestand und Rechtsfolge klar und bestimmt gefasst? Folie 71
6 Anspruch auf Gleichbehandlung (nicht stets auf gleiche Leistung): Unterlassung von Benachteiligungen Aufhebung/Beseitigung von Folgen der Benachteiligung Anspruch auf gleichen Zugang, gleiche Benutzung, Wettbewerbsgleichheit (keine unzulässige Begünstigung Dritter) Berücksichtigung der eigenen Gleichheitsrecht bei Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen Leistungsrechte bestehen nur wenn o ein Dritter eine Leistung erhalten hat, o dadurch eine Ungleichheit begründet wurde, o diese nicht anderweitig kompensiert ist, o die Ungleichheit nur durch Begünstigung wettgemacht werden kann, o keine rechtfertigenden Gründe für die öffentliche Hand bestehen, von der bisherigen Praxis abzuweichen. Folie 72
9: Gleichbehandlung und Gleichberechtigung
9: Gleichbehandlung und Gleichberechtigung A. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) I. Allgemeine Bedeutung und Struktur des Grundrechts II. Die Adressaten des Grundrechts Der Gesetzgeber >
MehrB. Die Prüfung von Gleichheitsrechten
B. Die Prüfung von Gleichheitsrechten I. Allgemeines Neben den Freiheitsgrundrechten finden sich im Grundgesetz auch noch Gleichheitsgrundrechte. Im Mittelpunkt der Gleichheitsgrundrechte steht Art. 3
MehrEine Ungleichbehandlung liegt vor, wenn wesentlich Gleiches ungleich und wesentlich Ungleiches gleich behandelt wird.
Öffentliches Recht / Dr. jur. P. Glauben 1 2002-09-28 Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) Fall 9 Seite 10: Der Deutsche Bundestag beschließt ein Gesetz, wonach Lastkraftwagen ab 7,5
MehrProf. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 = Hauptgleichheitsrecht Alle Menschen sind
MehrRechtswissenschaftliches Institut. Diskriminierungsverbot
Diskriminierungsverbot Schutzbereich Persönlicher Schutzbereich Nur natürliche Personen Sachlicher Schutzbereich Rechtsungleiche Behandlung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe = qualifizierte
MehrFeuerwehrabgabe mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde des S ist begründet, wenn dieser tatsächlich in seinen Grundrechten verletzt ist.
AG GRUNDRECHTE SS 2015 10. Termin, 8.7.2015 Art. 3 GG A. Zulässigkeit B. Begründetheit Feuerwehrabgabe mögliche Lösung Die Verfassungsbeschwerde des S ist begründet, wenn dieser tatsächlich in seinen Grundrechten
Mehr19 Allgemeiner Gleichheitssatz und spezielle Gleichheitsrechte. 1. Warum wird Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeiner Gleichheitssatz bezeichnet?
19 Allgemeiner Gleichheitssatz und spezielle Gleichheitsrechte 1. Warum wird Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeiner Gleichheitssatz bezeichnet? Weil es neben diesem allgemeinen eine Reihe spezieller Gleichheitssätze
MehrStellungnahme. der Bundesrechtsanwaltskammer. zur Verfassungsbeschwerde des Herrn P. 1 BvR 611/07. erarbeitet vom
Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfassungsbeschwerde des Herrn P. 1 BvR 611/07 erarbeitet vom Verfassungsrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer Rechtsanwalt Dr. Christian-Dietrich
MehrDeutsches Staatsrecht
Ausgabe 2008-07 Deutsches Staatsrecht Grundrechte Grundrechte, Grundpflichten, Menschenrechte Als Grundrechte bezeichnet man ein System von Rechten, die der Einzelne kraft seiner Natur als freigeborener
MehrG. Prüfung der Verletzung eines Gleichheitsrechts
G. Prüfung der Verletzung eines Gleichheitsrechts Ein Gleichheitsrecht ist verletzt, wenn wesentlich gleiche Sachverhalte ungleich oder wesentlich ungleiche Sachverhalte gleich behandelt werden und die
MehrDas Diskriminierungsverbot im Arbeitsrecht
Jörn-Christian Bierkamp Das Diskriminierungsverbot im Arbeitsrecht unter besonderer Berücksichtigung der Regelungen des AGG www.salzwasserverlag.de Abbildungsverzeichnis VI Abkürzungsverzeichnis VII A
MehrStellungnahme. der Bundesrechtsanwaltskammer. zur Verfassungsbeschwerde der Frau W. 1 BvR 2464/07. erarbeitet vom
Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfassungsbeschwerde der Frau W. 1 BvR 2464/07 erarbeitet vom Verfassungsrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer Rechtsanwalt Dr. Christian-Dietrich
MehrRechtswissenschaftliches Institut. Rechtsgleichheit
Rechtsgleichheit Personeller Anwendungsbereich (Art. 8 BV) Grundrechtsträger o Alle natürlichen Personen («alle Menschen») o Über den Wortlaut hinaus auch juristische Personen Grundrechtsbindung o Rechtsanwendende
MehrSCHEMATA Staats- und Verfassungsrecht
SCHEMATA Staats- und Verfassungsrecht Ass. iur. Anja Brigola Stand: Oktober 2011 Inhaltsübersicht I. Aufbau einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 13 Nr.
MehrIII. Rechtsbindung der Verwaltung
III. Rechtsbindung der Verwaltung Rechtsbindung Grundlage: Art. 20 Abs. 3 GG (Bindung an Recht und Gesetz) das heißt: 1. Kein Handeln ohne Gesetz (= Vorbehalt) 2. Kein Handeln gegen das Gesetz (= Vorrang
MehrFall 13: Des Nachts. Norman Jäckel Berend Koll Hannah Imbusch Solveig Meinhardt Dr. Anna Mrozek. Sommersemester 2014
Fall 13: Des Nachts Siegtraude Semmel (S) ist Inhaberin einer Backwarenfabrik. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wird festgestellt, dass in ihrem Betrieb am 16. Oktober 1990 gegen 0.35 Uhr männliche und
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. Gliederung A. Grundlagen I. Die öffentliche Verwaltung II. Das Verwaltungsrecht III. Die Rechtsquellen des Verwaltungsrechts IV. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
MehrDefinition der Schlüsselbegriffe
Definition der Schlüsselbegriffe Prof. Dr. Christiane Brors Universität Oldenburg Organisiert im Rahmen des Programms Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft der Europäischen Kommission Brors Diskriminierungsbegriff
MehrDas Recht der Gleichstellung von Mann und Frau in der EU
Astrid Epiney /Marianne Freiermuth Abt Das Recht der Gleichstellung von Mann und Frau in der EU Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhalt Vorwort 5 Einleitung 1 \ 1. Teil Grundlagen 13 1. Kapitel Zur
MehrFallbesprechung. Grundkurs Öffentliches Recht III. Grundrechte
Fallbesprechung Grundkurs Öffentliches Recht III Grundrechte 1 Einführung und Fall 1 Schutzhelmpflicht 2 Begründetheitsprüfung Allgemeine Aufbauregeln A. Prüfung der Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde
MehrRechtsschutz des Bürgers gegen Grundrechtsverletzungen
Rechtsschutz des Bürgers gegen Grundrechtsverletzungen Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG: Rechtsschutzgarantie ( Rechtsweg ) zu deutschen Gerichten (Art. 92 ff GG) Diese ist abzugrenzen von: Petitionsrecht (Art.
MehrAbkürzungsverzeichnis... 15. Einleitung... 21 A. Einführung... 21 B. Gang der Untersuchung... 29
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... 15 Einleitung... 21 A. Einführung... 21 B. Gang der Untersuchung... 29 Erster Teil: Grundlagen... 31 A. Die Relevanz der Grundrechte für den Drittschutz... 31
Mehr» Struktur der Grundrechtsprüfung (Freiheitsrechte)
60 Ausgangsüberlegung: - Freiheitsgebrauch ohne Rücksicht auf (Grund- )Rechte anderer und GemeinschaOsgüter würde zu Konflikten führen; - Einschränkungen der Grundrechte können daher zulässig sein - Grundrechte
MehrWirtschaftsfreiheit. Schutzbereich (Art. 27 BV) Privatwirtschaftliche, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit
Wirtschaftsfreiheit Schutzbereich (Art. 27 BV) Privatwirtschaftliche, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit Freie Wahl des Berufs (inkl. Zugang und Ausübung) im Privatsektor Träger Schweizerinnen und Schweizer
MehrEuR Fall Semestergebühren
EuR Fall Semestergebühren nach EuGH 1985, 593, (293/83) A Sachverhalt Siehe Kopie. Es ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung noch kein spezielles, die Freizügigkeit der Studenten betreffendes
MehrLösungsskizze zur 1. Klausur Allgemeines Steuerrecht
Lösungsskizze zur 1. Klausur Allgemeines Steuerrecht Vorab: Die Klausur befasst sich mit Grundfragen des Steuerverfassungsrechtes und insoweit vor allem mit dem aus Art. 3 I GG herzuleitenden Grundsatz
MehrFall 8. Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG
Fall 8 Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG A) Zulässigkeit I. Beteiligtenfähigkeit, Art. 93 I Nr.1 GG, 63 BVerfGG a) Tauglicher Antragssteller
MehrIn den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden. - Bevollmächtigte: Wolfsteiner Roberts & Partner Rechtsanwälte, Brienner Straße 25, München -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 2182/13 - - 1 BvR 2169/13 - - 1 BvR 2390/13 - - 1 BvR 2430/13 - - 1 BvR 2461/13 - - 1 BvR 3288/13 - I. der Gemeinde D, vertreten durch den Bürgermeister P In den Verfahren
MehrÜbung zur Vorlesung im Öffentlichen Recht: Grundrechte und Verfassungsprozessrecht Wiss. Mitarbeiterin Andrea Löher Universität Trier
Lösung Fall 2 Blutprobe B könnte durch die Blutentnahme in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 GG ( Recht auf körperliche Unversehrtheit ) verletzt worden sein. Hinweis: Laut Fragestellung
MehrFallbesprechung zum GK ÖR III
Fall 1 Fallbesprechung zum GK ÖR III Wiss. Mitarbeiterin Ass. iur. Milena Wolff, LL.M. (Brügge) E-Mail: milena.wolff@jura.uni-augsburg.de Zimmer: 2055 AG: Dienstag 09h15-11h15 (Raum 1012) 1 Literaturhinweise
MehrRechtsstaat. Verfas s ungs prinzipien Rechtsstaatsprinzip
Rechtsstaatsprinzip Rechtsstaat 131 Fragen Ist der Ausschluss gerichtlicher Kontrolle von Abhörmaßnahmen in Art. 10 II 2 GG verfassungsgemäß? Durfte die Rechtschreibreform durch Beschluss der Kultusminister
MehrRechtsgleichheit und Diskriminierungsverbot. 11. und 15. November 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011
Rechtsgleichheit und Diskriminierungsverbot 11. und 15. November 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011 Gleich oder ungleich? Staatsrecht I PD Patricia Schiess, Herbstsemester 2011 Seite 2 Staatsrecht
MehrProf. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Ehe und Familie,Art. 6 GG subjektiv-rechtliche
MehrIch beziehe mich auf Ihre s vom 20., 21. und 24. Mai Sie haben mich mit der
em o univ prof ddr heinz mayer Wirtschaftkammer Österreich Fachverband Gastronomie Wiedner Hauptstraße 63 Postfach 114 1045 Wien Wien, am 1. Juni 2016 Sehr geehrte Damen und Herren! Ich beziehe mich auf
MehrLösungsskizze. Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Lösungsskizze Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A) Zulässigkeit I) Zuständigkeit des BVerfG Gem. Art. 93 I Nr. 4a GG i.v.m. 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG
MehrGrundkurs Öffentliches Recht II. Staatsrecht II - Grundrechte. Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek
Grundkurs Öffentliches Recht II Staatsrecht II - Grundrechte Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek 1 Überblick A. Gewissensfreiheit, Art. 4 Abs. 1 Alt. 2 GG B. Schutz von Ehe
Mehr(Verhältnismäßigkeitsprüfung); sehr hohe Praxisrelevanz im Folg. vorrangiger Darstellungsgegenstand
Allgemeiner Gleichheitssatz, Art. 3 I GG Leitentscheidungen: BVerfGE 55, 72ff. Präklusion I; 82, 126ff. Kündigungsschutz u.v.a. 0. Adressaten: Gleichheit vor dem Gesetz Problem: Gleichheit im/nach dem
Mehr1. Anwendbarkeit der Vorschriften zum Ehegattensplitting auf eingetragene Lebenspartner
1. Anwendbarkeit der Vorschriften zum Ehegattensplitting auf eingetragene Lebenspartner Erfüllen A und B den steuerlichen Tatbestand der 26, 26b, 32a V EStG? o wenn ja: gebundene Entscheidung, 26 II S.
MehrAllgemeines GleichbehandlungsGesetz
Allgemeines GleichbehandlungsGesetz Vortrag am 14. Dezember 2006 Rechtsanwältin Annette Schärffe Arbeitgebervereinigung Lübeck - Schwerin e.v. Ziel des Gesetzes Verhinderung und Beseitigung von Benachteiligungen
MehrEinkommensteuer- und Körperschaftsteuerrecht
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats-und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerrecht 1 Verfassungsprinzipien Fiskalzwecknormen
MehrGleichheit und Verwaltung
Christian Boden Gleichheit und Verwaltung Die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Gleichheitssatz und ihre Auswirkung auf die Verwaltung Verlag Dr. Kovac Hamburg 2007 VII INHALTSVERZEICHNIS
MehrMuster-Gleichstellungsplan für öffentliche Unternehmen
Beispielhafter Aufbau Der vorliegende Aufbau dient als Vorschlag und zur Orientierung. Er ist nicht verpflichtend. Die Texte und Struktur können genutzt und erweitert werden. Inhalt 1. Einleitung 2. Personalstrukturanalyse,
MehrKurze Klausurtaktik Das 7 Zwerge-Prinzip :
Kurze Klausurtaktik Das 7 Zwerge-Prinzip : 1. Bearbeitervermerk lesen 2. Sachverhalt lesen 3. Schlagwörter zuordnen 4. Problemschwerpunkte setzen 5. Gliederung 6. Ausfertigung 7. Positiv denken Obersatz:
MehrRechtsstaat (Art. 28 Abs. 1 GG; s.a. Art. 20 Abs. 3 GG)
Rechtsstaat (Art. 28 Abs. 1 GG; s.a. Art. 20 Abs. 3 GG) Vom BVerfG nicht als unantastbar i.s.d. Art. 79 Abs. 3 GG anerkannt ( nur... soweit in Art. 20 statuiert... ). Es bestehen zwei, miteinander verschränkte,
MehrDie Normenhierarchie
Die Normenhierarchie Europarecht Grundgesetz Bundesgesetz Bundesrechtsverordnung (Art. 80 GG) Landesverfassung Landesgesetz Landesrechtsverordnung (Art. 70 Landesverfassung NRW) Satzung Beachte dazu auch:
MehrDiskriminierungsschutz behinderter Menschen in der Arbeitswelt Die Erfahrungen der Behindertenanwaltschaft
Dr. Erwin Buchinger Anwalt für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung Diskriminierungsschutz behinderter Menschen in der Arbeitswelt Die Erfahrungen der Behindertenanwaltschaft Veranstaltung
MehrAnalyse des Sachverhalts:
Fall 11 (Marco Donatsch, 5./6. Dezember 2011) Analyse des Sachverhalts: befristetes Anstellungsverhältnis bei einem Bundesamt «ungenaue» Arbeitszeiterfassung durch Angestellten Vertrauensverlust des Vorgesetzten
MehrQuoten und Grundgesetz
Prof. Dr. Heide M. Pfarr unter Mitarbeit von Christine Fuchsloch Quoten und Grundgesetz Notwendigkeit und Verfassungsmäßigkeit von Frauenförderung Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis
MehrVorrangregelungen für Frauen im Öffentlichen Dienst - eine rechtsvergleichende Arbeit zwischen Deutschland und Südafrika
A 2006/10817 Vorrangregelungen für Frauen im Öffentlichen Dienst - eine rechtsvergleichende Arbeit zwischen Deutschland und Südafrika Bettina Warnecke Dissertation zur Erlangung des Grades eines Doktors
MehrDie absoluten Diskriminierungsverbote nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG
Öffentliches Recht / Dr. jur. P. Glauben 6 2003-01-11 Die absoluten Diskriminierungsverbote nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG Fall 13 Seite 11: Die Arbeitszeitverordnung (AZO ) sieht vor, daß Arbeitnehmerinnen
MehrLösungshinweise Fall 11
Lösungshinweise Fall 11 A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M 1. Objektiver Tatbestand - Tatobjekt Wohnung eines anderen
MehrModul 55104: Staats- und Verfassungsrecht
Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Klausur aus dem SS 2014 Fragestellung: Prüfung von Grundrechtsverletzungen Fallfrage genau lesen! Keine Verfassungsbeschwerde, also nicht Zulässigkeit
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1784/16 - des Herrn Dr. K In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Martin Imbeck in Sozietät Imbeck Rechtsanwaltsgesellschaft
MehrDemokratieprinzip. (Art. 20 Abs. 1; Abs. 2 S. 1 GG; s.a. Art. 79 Abs. 3 GG) Abstimmungen: Entscheidung des Volkes über Sachfragen, zu unterscheiden
Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1; Abs. 2 S. 1 GG; s.a. Art. 79 Abs. 3 GG) Wahlen und Abstimmungen: Abstimmungen: Entscheidung des Volkes über Sachfragen, zu unterscheiden sind: o Bürgerbegehren => Antrag
MehrDie 32 Fälle. Staatsrecht. wichtigsten nicht nur für Anfangssemester. Hemmer / Wüst. einfach l verständlich l kurz
Die 32 Fälle wichtigsten nicht nur für Anfangssemester Staatsrecht Hemmer / Wüst.. Einordnungen Gliederungen Musterlösungen bereichsübergreifende Hinweise Zusammenfassungen 9. Auflage einfach l verständlich
MehrFall 9: Solidarfonds Lösungshinweise. II. Beschwerdeberechtigung Jedermann i.s. des Art. 93 Nr. 4a GG und des 90 I BVerfGG A-GmbH Art.
Fall 9: Solidarfonds Lösungshinweise Die Verfassungsbeschwerde ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit: Art. 93 I Nr. 4a GG und 13 Nr. 8a BVerfGG II. Beschwerdeberechtigung
MehrLVerfG 7/16 Greifswald, den Pressemitteilung. Verfassungsbeschwerde gegen Gleichstellungsgesetz erfolglos
Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Der Präsident LVerfG 7/16 Greifswald, den 10.10.2017 Pressemitteilung Verfassungsbeschwerde gegen Gleichstellungsgesetz erfolglos Mit Urteil vom heutigen
MehrRepetentenkurs: Öffentliches Recht III. Obersätze, Ansprüche, Anspruchsgrundlagen
: Öffentliches Recht III III. Die Begründetheit der Klage Obersätze, Ansprüche, Anspruchsgrundlagen Material: Folien zu allgemeinen ÖR-Anspruchsgrundlagen Fall zur Verpflichtungsklage Folie III/0 Das subjektive
MehrLösung zu Fall 7. A) Zulässigkeit
Lösung zu Fall 7 Der Antrag der Landesregierung im Bundesland Y wird Erfolg haben, wenn er zulässig und begründet ist. A) Zulässigkeit I. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts, Art. 93 Abs. 1 Nr.
MehrWS 2008/09 GLIEDERUNG
Prof. Dr. S. Muckel STAATSRECHT II. GRUNDRECHTE WS 2008/09 GLIEDERUNG Vorbemerkungen A) Bedeutung der Grundrechte für Studium und Examen B) Gang der Vorlesung C) Literaturhinweise 1 Grundbegriffe zu Grundrechten
MehrProfessor Dr. Claus Dieter Classen SS 2017
Professor Dr. Claus Dieter Classen SS 2017 Vertiefungskurs Staatsrecht Übersicht 1. Teil Grundrechte I. Freiheitsrechte 1. Prüfungsschema für Eingriffsabwehr 2. Verfassungsgerichtliche Kontrolle administrativer
MehrAG Grundrechte Übungsfall 5 (Frauenquote) Fallfrage 1: Zulässigkeit der Vorlage nach Art. 100 I GG (konkrete Normenkontrolle)
1 AG Grundrechte Übungsfall 5 (Frauenquote) M. Wrase Lösungshinweise Nach Grote/Kraus, Fälle zu den Grundrechten, 2. A., Fall 4. Fallfrage 1: Zulässigkeit der Vorlage nach Art. 100 I GG (konkrete Normenkontrolle)
MehrModul 55104: Staats- und Verfassungsrecht
Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Klausur aus dem WS 2013/2014 Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde könnte Erfolg haben. Die Verfassungsbeschwerde
MehrBindung der Finanzverwaltung ( 85 AO) u. -gerichte: Rechtsanwendungsgleichheit Anspruch auf Abwehr von gleichheitswidrigem Vollzug der Steuergesetze
Prof. Dr. Christoph Gröpl Allgemeines Steuerrecht Universität des Saarlandes Allgemeiner Gleichheitssatz (Art. 3 I GG) im Steuerrecht Leitentscheidungen: BVerfGE 105, 73 (110 f.) Rentenbesteuerung; BVerfGE
MehrBESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 2 B 44.03 OVG 1 A 649/01 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. März 2004 durch den Vorsitzenden
MehrUrheberrecht, Datenschutz, Haftung: Wer befreit die Bibliotheken aus der Unsicherheit?
Urheberrecht, Datenschutz, Haftung: Wer befreit die Bibliotheken aus der Unsicherheit? Art.20 Abs.3 GG: Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung
MehrA. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne.
1 Lösungshinweise Fallbeispiel 2 A. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne. Exkurs: Zwei-Stufen-Theorie Wahlfreiheit
Mehr2. Nulla poena sine lege und andere verfassungsrechtliche Bezüge
I. Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen Das Strafrecht ist im Rang einfacher Gesetze geregelt, über denen das Grundgesetz als höherrangiges Recht gilt. Der Gesetzgeber muss bei der Schaffung neuer Strafvorschriften
MehrVerfassungsrechtliche Rechtfertigung von gesetzlichen Ungleichbehandlungen aufgrund persönlicher Merkmale
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung von gesetzlichen Ungleichbehandlungen aufgrund persönlicher Merkmale 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Verfassungsrechtliche Rechtfertigung von gesetzlichen Ungleichbehandlungen
MehrArt. 21 Abs. 1 GG. Der Begriff der Partei 2 Abs. 1 PartG
Art. 21 Abs. 1 GG (1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die
Mehr1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage
Obersatz: Die Klage des H hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
MehrBarrierefreiheit & Fahrschulen Rechtliche Aspekte
Barrierefreiheit & Fahrschulen Rechtliche Aspekte Mag. Aaron Banovics Büro des Anwalts für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung Babenbergerstraße 5-1010 Wien aaron.banovics@sozialministerium.at
MehrGleicher Lohn für gleiche und gleichwertige Arbeit: die rechtlichen Grundlagen
Gleicher Lohn für gleiche und gleichwertige Arbeit: die rechtlichen Grundlagen Mag.a Monika Achleitner Regionalanwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt für Oberösterreich
MehrI. Prozessgrundrechte
AG Öffentliches Recht IV (Prozessrecht: Prozessgrundrechte, verfassungskonforme Auslegung Verfassungsbeschwerde, Organstreitverfahren, Normenkontrolle)) I. Prozessgrundrechte Das Verfahrensgrundrecht aus
MehrVerfassungsfragen des Betreuungsgeldes. Rechtsgutachten. für die Fraktion der SPD. im Deutschen Bundestag. erstellt von
Verfassungsfragen des Betreuungsgeldes Rechtsgutachten für die Fraktion der SPD im Deutschen Bundestag erstellt von Prof. Dr. Joachim Wieland, LL.M. Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht
Mehr3: Aufbau und Schutz der Grundrechte
3: Aufbau und Schutz der Grundrechte A. Der Aufbau der Grundrechtsprüfung 1. Schutzbereich und Grundrechtsgewährleistung # Der Schutzbereich = Umfang des geschützten Lebensbereichs ( Tatbestand ) Persönlicher
MehrBesoldung von Grundschullehrkräften auf dem Prüfstand - am Beispiel NRW - Prof. Dr. Eva Kocher / Dr. Stefanie Porsche / Dr. Johanna Wenckebach
Besoldung von Grundschullehrkräften auf dem Prüfstand - am Beispiel NRW - Prof. Dr. Eva Kocher / Dr. Stefanie Porsche / Dr. Johanna Wenckebach Ausgangspunkt des Rechtsgutachtens Grundschullehrkräfte verdienen
MehrArten des Verwaltungsverfahrens
Arten des Verwaltungsverfahrens nicht-förml. Verfahren ( 10 ff. VwVfG) förmliches Verfahren ( 63 ff. VwVfG) Planfeststellungsbeschluss ( 72 ff. VwVfG) Folie V/1 Anhörung ( 28 VwVfG) Gelegenheit zur Äußerung
Mehr3: Aufbau und Schutz der Grundrechte
3: Aufbau und Schutz der Grundrechte A. Der Aufbau der Grundrechtsprüfung 1. Schutzbereich und Grundrechtsgewährleistung # Schutzbereich = Umfang des geschützten Lebensbereichs ( Tatbestand ) < > Regelungsbereich
MehrProf. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Freizügigkeit, Art. 11 GG 1. Schutzbereich
MehrFall zur Änderung des 23 Landeswahlgesetz Berlin
sophie.oldenburg@rewi.hu-berlin.de http://schlink.rewi.hu-berlin.de/staff/so Sophie Oldenburg Raum PAL 117 Arbeitsgemeinschaft zum Staatsorganisationsrecht Wintersemester 2008/2009 Übungsfall 3 Wahlrecht
MehrVorlesung Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht I
Vorlesung Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht I Wiederholung Wenn sich nach einem Todesfall kein Erbe findet, erbt nach 1936 BGB das Bundesland, in dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz
MehrLösungshinweise Fall 8 (BVerfGE 112, 118 nachgebildet)
Lösungshinweise Fall 8 (BVerfGE 112, 118 nachgebildet) Der Antrag der CDU/CSU-Fraktion hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG II. Parteifähigkeit
MehrOLG Köln, Urteil vom U 196/09 Diskriminierung eines GmbH-Geschäftsführer aus Altersgründen bei Nichtverlängerung des Dienstvertrages
Februar 2011 Seite: 20 OLG Köln, Urteil vom 29.07.2010 18 U 196/09 Diskriminierung eines GmbH-Geschäftsführer aus Altersgründen bei Nichtverlängerung des Dienstvertrages EINLEITUNG: Geschäftsführer, die
MehrEuroparecht. III. Grundrechte im Unionsrecht
Europarecht III. Grundrechte im Unionsrecht Übersicht 1. Europäische Grundrechte nach Art 6 Abs. 3 EUV 2. Grundrechtscharta (GR-Ch) 3. EMRK 4. Europäische Grundrechte und nationale Grundrechte 2 1. Europäische
MehrFall 25: Nachtarbeitsverbot
Fall 25: Nachtarbeitsverbot (Epping, Grundrechte, 6. Aufl. 2014, ISBN 978-3-642-54657-0) 1 Fall 25: Nachtarbeitsverbot (Epping, Grundrechte, 6. Aufl. 2014, S. 398 f.) Die zulässige Verfassungsbeschwerde
MehrDie Grundrechte Freiheits rechte
Versammlungsfreiheit (Art. 8 I GG) (1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses
MehrModul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung
Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung Besprechung der Klausur vom 23.09.2011 SS 2011 Sachverhalt Folie 2 Aufgabe: Verletzung des A in seiner Niederlassungsfreiheit Das staatliche
MehrDIE GRUNDRECHTE. I. Einteilung der Grundrechte. 1. Freiheitsgrundrechte schützen den Einzelnen gegen staatliche Eingriffe
DIE GRUNDRECHTE Fall: Nach der Handwerksordnung kann nur derjenige selbständig ein Handwerk betreiben, der (von wenigen Ausnahmen abgesehen) eine Meisterprüfung ablegt und in ihr auch betriebswirtschaftliche
MehrVorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008
Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008 1. Teil: Einführung 1 Grundlagen 2 Der Begriff des öffentlichen Rechts 2. Teil: Verfassungsrecht 3 Staatsfunktionen und Staatsorgane 4 Verfassungsprinzipien
MehrAusnahme rechtskräftig entschiedener Fälle von einer rückwirkenden Begünstigung im EEG
Ausnahme rechtskräftig entschiedener Fälle von einer rückwirkenden Begünstigung im EEG 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Ausnahme rechtskräftig entschiedener Fälle von einer rückwirkenden Begünstigung im
MehrDer besondere Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG
Der besondere Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG Eine Untersuchung zu Gehalt und Struktur des Diskriminierungsverbotes sowie seiner Bedeutung für die verfassungsrechtliche Stellung und soziale
MehrFall 3: Wahlprüfungsbeschwerde - Lösungshinweise. Die Wahlprüfungsbeschwerde des W hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Fall 3: Wahlprüfungsbeschwerde - Lösungshinweise Die Wahlprüfungsbeschwerde des W hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Art. 41 II GG,
MehrDr. Niels Worgulla. Die Bruttobesteuerung in der Schedule der Einkünfte aus Kapitalvermögen
Dr. Niels Worgulla Die Bruttobesteuerung in der Schedule der Einkünfte aus Kapitalvermögen Inhaltsverzeichnis Kapitel 1: Einleitung 17 A. Schedule der Bruttobesteuerung 20 B. Reformziele des Gesetzgebers
MehrKonversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht. Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H
Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H Frage 1: Ist H durch die Entscheidung des
MehrAusnahmen und Befreiungen im Bauplanungs- und Bauordnungsrecht
im Bauplanungs- und Bauordnungsrecht - Seminar am 27.05.2003 in Kiel - Abweichung Ausnahme Befreiung im Bauplanungsrecht im Bauordnungsrecht 31 BauGB 76 LBO Ausnahmen - Sinn und Zweck - programmierte Abweichung
MehrSchriftliche Kleine Anfrage
BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/3097 21. Wahlperiode 09.02.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Boeddinghaus (DIE LINKE) vom 01.02.16 und Antwort des Senats
MehrReservierungsquote ist das rechtlich möglich? Rechtsanwältin Nilüfer Hobuß hw rechtsanwälte Hobuß Wowra Friedrichstr.
Reservierungsquote ist das rechtlich möglich? Rechtsanwältin Nilüfer Hobuß hw rechtsanwälte Hobuß Wowra Friedrichstr. 134, 10117 Berlin LGG Berlin Landesgleichstellungsgesetz (LGG) Berlin In der Fassung
Mehr