Rechtsschutz des Bürgers gegen Grundrechtsverletzungen
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- Christa Meinhardt
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1 Rechtsschutz des Bürgers gegen Grundrechtsverletzungen Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG: Rechtsschutzgarantie ( Rechtsweg ) zu deutschen Gerichten (Art. 92 ff GG) Diese ist abzugrenzen von: Petitionsrecht (Art. 17 GG) an zuständige Instanzen (Behörden, Gerichte, Parlamente) der zuständigen Körperschaften Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG): (s.u.) Rechtsweg zu internationalen/ supranationalen Gerichten (Art. 34 EMRK, 230, 232 EGV). Folie 73
2 Subjektive Rechte Subjektives Recht ( in seinen Rechten ) => Schutznormkriterium: Grundrechte Unterscheidung: subjektives Recht - objektives Recht Formel: Ein subjektives Recht gewährt jede Rechtsnorm, welche Interessen abgegrenzter Personenkreise schützt und diese zu schützen bestimmt ist. Dieses sind nicht nur Grundrechte, grundrechtsähnliche Rechte und internationale Menschenrechte, sondern auch subjektive Rechte aus Gesetzen, Rechtsverordnungen und Satzungen. Unterschied: Außenrecht / Innenrecht => Es bestehen aber Transformatoren, wie etwa: Gleichheitsrechte, Selbstbindung und Willkürverbot. Der Rechtsschutzsuchende muss Träger des Rechts (Bezug: Grundrechtsträger) sein (s.a.a.: Verbandsklage sowie die Interessentenklage im Anwendungsbereich des EG-Rechts). Folie 74
3 Rechtsschutzgarantie Art. 19 Abs. 4 GG Bezug: Alle Staatsgewalt i.s.d. Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG; s.a. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG. Nur öffentliche Gewalt i.s.d. GG, also deutsche Staatsgewalt => keine supranationalen/ ausländischen Maßnahmen (EG). Aber => im Anwendungsbereich des Art. 19 Abs. 4 GG gilt der Begriff nur eingeschränkt: Vollziehende Gewalt, unabhängig von Instanz (Regierung, Vollziehung) und Rechtsbereich (nicht begünstigend, begünstigend). Nicht die förmliche Gesetzgebung (Art. 97 GG) => Merksatz Rechtsschutz nach dem Gesetz, nicht gegen das Gesetz. im Konfliktfall: Vorlageverfahren (Art. 100 GG). Nicht die Rechtsprechung => Merksatz: Schutz durch Gerichte, nicht gegen Gerichte. (P) Letzte Instanz. Nicht die öffentlich-rechtlichen Körperschaften u.a., welche keine öffentliche Gewalt ausüben (Kirchen). Folie 75
4 Rechtsweggarantie Rechtsweg i.s.d. Art. 92 ff. GG => d.h. sachlich und persönlich unabhängig. Garantie des Zugangs zum Gericht o Der Rechtsweg muss gesetzlich eröffnet sein (andernfalls greift Art. 19 Abs. 4 S. 2 GG). o Die Anrufung des Gerichts muss möglich/ zumutbar sein => keine unzumutbaren Beeinträchtigungen, wie etwa Vorverfahren, Kosten, Fristen, Präklusion. o Annahmepflicht des Gerichts: Verbot der Rechtsverweigerung. Effektivität des Rechtsschutzes: o vorbeugender Rechtsschutz jedenfalls bei Unzumutbarkeit o vorläufiger Rechtsschutz, wenn zur Rechtsverwirklichung notwendig o Rechtsschutz binnen angemessener Frist (s.a. Art. 6 EMRK) o Fortsetzungsfeststellungsrechtsschutz, soweit dieser zur Grundrechtsdurchsetzung geboten ist Folie 76
5 Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf Tatsachen stützen, zu welchen die Beteiligten keine Gelegenheit zur Äußerung hatten. Daraus folgt insb.: Anspruch auf ordnungsgemäße Ladung zum Termin (Zeit, Ort, Gegenstand) Anspruch auf Hinweise zur Gehörsmöglichkeit, zum erheblichen Streitstoff, zum maßgeblichen Recht (Verbot der Überraschungsentscheidung) Anspruch auf Kenntnisnahme der Äußerung (Lektüre des Schriftsatzes!) Anspruch auf Auseinandersetzung mit erheblichem Vorbringen Bei Verletzung: Gehörsrüge (etwa: 321a ZPO) Verfassungsbeschwerde (subsidiär; hier aber ungewöhnlich oft erfolgreich) Folie 77
8: Schutz durch und vor staatlichen Gerichten
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