Kurze Klausurtaktik Das 7 Zwerge-Prinzip :

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1 Kurze Klausurtaktik Das 7 Zwerge-Prinzip : 1. Bearbeitervermerk lesen 2. Sachverhalt lesen 3. Schlagwörter zuordnen 4. Problemschwerpunkte setzen 5. Gliederung 6. Ausfertigung 7. Positiv denken Obersatz: Die Beseitigungsanordnung ist rechtmäßig, wenn sie sich auf eine wirksame Rechtsgrundlage stützen lässt, sowie formell und materiell rechtmäßig ist. MERKE 1 Rechtmäßigkeitsprüfung stets im Dreier-Schritt : 1. RGL 2. Formelle RM 3. Materielle RM A. Rechtsgrundlage - Vorbehalt des Gesetzes - Hier: Art. 76 S. 1 BayBO B. Formelle Rechtmäßigkeit MERKE 2 Formelle Rechtmäßigkeit = ZVS

2 I. Zuständigkeit 1. Sachliche Zuständigkeit - Art. 53 I 2 BayBO: untere Bauaufsichtsbehörde Art. 53 I 1 BayBO: Kreisverwaltungsbehörde Art. 37 I 2 LKrO: LRA als Staatsbehörde (vgl. auch Art. 54 I BayBO) - (P) S als nach der internen Geschäftsverteilung unzuständiger Sachbearbeiter Zuständigkeitsvorschriften beziehen sich nur auf Behörden, d.h. das Handeln des S muss dieser zuzurechnen sein hier: + 2. Örtliche Zuständigkeit - Art. 3 I Nr. 1 BayVwVfG: unbewegliches Vermögen betroffen II. Verfahren - Grundsatz der Nichtförmlichkeit des Verfahrens nach Art. 10 BayVwVfG - Ausnahmen: z.b. Anhörung gem. Art. 28 BayVwVfG 1. Erforderlichkeit einer Anhörung nach Art. 28 I BayVwVfG a) Verwaltungsakt i.s.d. Art. 35 BayVwVfG - Hoheitliche Maßnahme - Einer Behörde - Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts - Zur Regelung - Eines Einzelfalls - Mit unmittelbarer Außenwirkung b) Belastend c) Für Beteiligte gem. Art. 13 I BayVwVfG 2. Entbehrlichkeit einer Anhörung gem. Art. 28 II BayVwVfG - Entbehrlich, wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten - Einschlägigkeit eines Regelbeispiels:

3 o Gefahr im Verzug (Nr. 1 Alt. 1) o Öffentliches Interesse (Nr. 1 Alt. 2) Als Problemschwerpunkt der Klausur erkannt Ausschöpfung der juristischen Auslegungsmethoden: Hier: Systematik, Verfassungskonforme Auslegung 3. Heilungsmöglichkeiten Art. 45 BayVwVfG Nachholung bis zum Abschluss der letzten Instanz möglich (Art. 45 I Nr. 3, II BayVwVfG) III. Form - Art. 37 BayVwVfG: grundsätzlich formfrei (Abs. 2) - Art. 39 BayVwVfG: Begründung falls schriftlich oder elektronisch - Fehlen einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung? Problem bei Fristenberechnung; keine Auswirkung auf RM C. Materielle Rechtmäßigkeit I. Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsgrundlage (Art. 76 S. 1 BayBO) - Anlage gem. Art. 2 I 4 BayBO: hier bauliche Anlage gem. Art. 2 I 1 BayBO - Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften Hier: keine Baugenehmigung und Verstoß gegen materielle Vorschriften + - Möglichkeit der Herstellung rechtmäßiger Zustände Hier: Naturschutzgebiet keine Baugenehmigung möglich (vgl. Art. 35 III Nr. 5 BauGB) II. Fehlerfreie Ermessensausübung Wiederholung: Ermessen und unbestimmte Rechtsbegriffe mit Beurteilungsspielraum 1. Ermessen Definition: Von behördlichem Ermessen spricht man, wenn die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, der Behörde aber

4 gleichwohl die Wahl zwischen verschiedenen Verhaltensmöglichkeiten bleibt (Ermessensspielraum). Schema: Tatbestand: Wenn die Vss. 1, 2 und 3 erfüllt sind, Rechtsfolge: KANN die Behörde folgende Maßnahme(n) X (oder Y) treffen. ( Entschließungsermessen (überhaupt tätig werden?) oder Auswahlermessen (Maßnahme X oder Y etc.?)) Einräumungsmöglichkeiten: Durch Gesetz Aus dem gesetzlichen Gesamtzusammenhang Durch gesetzliche Umschreibung ( kann, darf, ist befugt/berechtigt ) Intendiertes Ermessen (insb. auch Soll-Vorschriften) Konsequenzen: Pflicht zur Einhaltung der Grenzen des Ermessen gem. Art. 40 BayVwVfG, sonst Ermessensfehler (Sonderfall: Ermessensreduzierung auf Null = Wahlmöglichkeit der Behörde reduziert sich auf eine einzige Alternative Zwei Konstellationen: - Bei erheblichen Gefahren für bedeutsame Rechtsgüter - Bei Geltung von Grundrechten/sonst. Verfassungsprinzipien) Einschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte gem. 114 S. 1 VwGO auf Ermessensfehler Verpflichtungsklage nur in Form eines Bescheidungsurteils Besonderheiten bei der Anfechtungsklage (vgl. Detterbeck, Allg. VerwR, 10. Auflage, Rn Unbestimmte Rechtsbegriffe mit Beurteilungsspielraum Grundsatz: Ob der Behörde ein Beurteilungsspielraum (Tatbestandsseite!) eingeräumt wird, ist im Wege der Auslegung des

5 jeweiligen Gesetzes zu ermitteln (normative Ermächtigungslehre). Grundsätzlich steht den Behörden jedoch kein Beurteilungsspielraum zu (Grund: Art. 19 IV GG Recht auf effektiven Rechtsschutz). Ausnahmen (Fallgruppen): Prüfungs- und prüfungsähnliche Entscheidungen Beamtenrechtliche Eignungs- und Leistungsbeurteilungen Höchstpersönliche Akte wertender Erkenntnis (insb. Gremienentscheidungen) Prognose- und Risikoentscheidungen, insbesondere im Umwelt- und Wirtschaftsrecht Konsequenzen: vgl. Ermessen - Beseitigungsanordnung nur dann rechtmäßig, wenn rechtliche Grenzen des Ermessens eingehalten (Art. 40 BayVwVfG) Exkurs: Ermessensfehler o Ermessensausfall = Die Behörde übt ihr nach dem Gesetz zustehendes Ermessen irrtümlich gar nicht aus. o Ermessensdefizit = Die Behörde übt zwar ihr Ermessen aus, berücksichtigt aber nicht alle Gesichtspunkte, die nach dem Zweck der Ermächtigung zu berücksichtigen sind. o Ermessensüberschreitung = Die Behörde überschreitet die gesetzlichen Grenzen des Ermessens, indem sie eine im Gesetz nicht zugelassene Rechtsfolge wählt. o Ermessensfehlgebrauch = Die Behörde lässt sich nicht ausschließlich vom Zweck der Ermessensvorschrift leiten, sondern von sachfremden Erwägungen. III. Verstoß gegen höherrangiges Recht Hier: Verstoß gegen Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung - Gesetzlich verankert in Art. 20 III GG und Art. 3 I GG

6 1. Wesentlich gleiche Sachverhalte 2. Ungleichbehandlung 3. Keine Rechtfertigung Hier insb.: Keine Gleichheit im Unrecht Abwandlung: Wirksamkeit der Abrissverfügung Obersatz: Die Abrissverfügung ist wirksam, wenn sie dem A gegenüber bekannt gegeben wurde (Art. 43 I BayVwVfG) und soweit sie nicht nichtig (Art. 43 III BayVwVfG) oder zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (Art. 43 II BayVwVfG). I. Bekanntgabe gem. Art. 43 I BayVwVfG Hier: + II. Nichtigkeitsgründe 1. Tatsächliche Unmöglichkeit gem. Art. 44 II Nr. 4 BayVwVfG Hier: Abriss jederzeit möglich 2. Rechtliche Unmöglichkeit gem. Art. 44 I BayVwVfG a) Besonders schwerwiegender Fehler Hier: Anordnung eines Verstoßes gegen die Vertragsfreiheit Art. 2 I GG) b) Offenkundigkeit III. Unwirksamkeitsgründe gem. Art. 43 II BayVwVfG Hier: -

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