Übungen im Öffentlichen Recht für Anfänger I (Verwaltungsrecht I) Wiss. Ang. Wolfgang Kronthaler Wintersemester 2006/2007

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1 Lösungsskizze zur Übungsklausur Genereller Hinweis: Erkennen und gewichten Sie die Probleme. In aller Regel können Sie beispielsweise die Zulässigkeit ganz kurz halten. Die eigentlichen Probleme stehen oft am Ende. In diesem Fall wären es bspw. die Kontrolldichte beim Ermessen, die Ermessensausübung durch Ausgangs- und Widerspruchsbehörde ( 79 VwGO), die Unverhältnismäßigkeit. Die folgende Lösungsskizze ist wesentlich ausführlicher als von Ihnen erwartet. A. Zulässigkeit der verwaltungsgerichtlichen Klage des F I. Verwaltungsrechtsweg Aufdrängende Sonderzuweisungen sind nicht ersichtlich, so daß sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges nach der verwaltungsgerichtlichen Generalklausel ( 40 Abs. 1 S. 1 VwGO) bemißt. Das Landratsamt erließ die Untersagungsverfügung auf der Grundlage von 21 GastG, mithin einer Norm, die ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt als solchen zum Agieren in Form eines einseitig ausgesprochenen Verbots berechtigt. Streitbefangen sind also Normen des öffentlichen Rechts. Damit handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, die auch nicht-verfassungsrechtlicher Art ist. Der Verwaltungsrechtsweg ist also eröffnet. II. Beteiligtenfähigkeit, 61 VwGO F ist als natürliche Person beteiligtenfähig nach 61 Nr. 1, 1. Alt VwGO, das Land BW als Rechtsträger (dazu Bosch/Schmidt, Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren, 7. Auflage, 12 I 3., S. 83) des Landratsamts als juristische Person gem. 61 Nr. 1, 2. Alt. VwGO. III. Statthafter Rechtsbehelf F begehrt (vgl. 88 VwGO) die Aufhebung der Untersagungsverfügung, mithin die Aufhebung eines Verwaltungsakts im Sinne des 35 S. 1 LVwVfG. Richtige Klageart für dieses Begehren ist die Anfechtungsklage nach 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Statthafter Rechtsbehelf ist also eine Anfechtungsklage. IV. Klagebefugnis, 42 Abs. 2 VwGO F ist klagebefugt, wenn er geltend machen kann, durch die Untersagungsverfügung in eigenen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt worden zu sein. Er muß also die konkrete Möglichkeit der Verletzung eines eben solchen Rechts schlüssig behaupten können. Als möglicherweise verletztes Recht des F kommt zunächst Art. 12 Abs. 1 GG unter dem Aspekt der Berufsausübungsfreiheit in Betracht. Dazu müßte die Berufsfreiheit jedoch die Freiheit der freien Auswahl der Mitarbeiter in dem Betrieb, in dem der Grundrechtsträger seinem Beruf nachgeht, beinhalten. Das erscheint freilich zweifelhaft: der Bezug zur Berufsausübung ist dann nur entfernt erkennbar, für einen Eingriff mit berufsregelnder Tendenz dürfte dies kaum ausreichen. Auch das BVerfG hat in seinem Nachtarbeitsurteil (E 85, 191) das dort inzident zur Überprüfung gestellte, an die Arbeitgeber gerichtete Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen zur Nachtzeit nicht an Art. 12 Abs. 1 GG, sondern lediglich an Art. 2 Abs. 1 i.v.m. Art. 3 GG gemessen. Wenn aber selbst die freie Wahl des Einsatzzeitpunktes der bereits angestellten Mitarbeiter nicht von der Berufsausübungsfreiheit umfaßt wird, so kann erst recht nicht die freie Wahl der anzustellenden Mitarbeiter wenn und soweit sie zur Ausübung des Berufs nicht notwendig sind umfaßt sein. Übrig bleibt somit die in Art. 2 Abs. 1 GG enthaltene allgemeine Handlungsfreiheit in ihrer Ausprägung als wirtschaftliche Betätigungsfreiheit. Insoweit ist die Möglichkeit der Verletzung offensichtlich, F also klagebefugt i.s.d. 42 Abs. 2 VwGO. Hinweis: Möglich wäre es ebenfalls, sich auf die Adressatenformel zu berufen. Die hier angesprochenen Probleme wären dann i. R. der Rechtsverletzung bei der Begründetheit zu prüfen. V. Vorverfahren, 68 ff. VwGO Das nach 68 Abs. 1 S. 1 VwGO erforderliche Vorverfahren wurde laut Sachverhalt in der Sache erfolglos durchgeführt. VI. Klagefrist, 74 VwGO Für die Erhebung einer Anfechtungsklage gilt grundsätzlich die in 74 Abs. 1 S. 1 VwGO statuierte Monatsfrist, beginnend mit dem Tag der Zustellung des Widerspruchsbescheids. Dieser ist vorliegend indes nicht bekannt: Der Sachverhalt teilt lediglich den Tag der Zurückweisung des Widerspruchs (30.11.), nicht den des Zugangs des entsprechenden Bescheids mit. Die Zeitspanne zwischen der Zurückweisung und der Klageerhebung ist indes viel größer als ein Monat ( des Folgejahres), so daß die Monatsfrist des 74 Abs. 1 S. 1 VwGO wohl verstrichen ist. Dies könnte jedoch angesichts der unvollständigen, aber erforderlichen ( 73

2 Abs. 3 S. 1 VwGO) Rechtsbehelfsbelehrung beim Widerspruchsbescheid irrelevant sein. Unvollständigkeit bedeutet, daß die Rechtsbehelfsbelehrung nicht ordnungsgemäß war. Nur eine ordnungsgemäße Belehrung setzt die gesetzliche Frist in Lauf. Damit läuft hier gemäß 58 Abs. 2 S. 1 VwGO nur die Jahresfrist ab dem Tag der Zustellung. Sie wurde vorliegend jedenfalls gewahrt. Die Klage ist also auch fristgerecht erhoben worden. VII. Klagegegner, 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Der Landrat handelte für das Landratsamt als untere Verwaltungsbehörde, d. h. als Staatsbehörde ( 1 Abs. 3 S. 2 Landkreisordnung) und also als Landesbehörde. Die Klage war damit gemäß 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, der hier als Regelung der passiven Prozeßführungsbefugnis verstanden wird, gegen das Land Baden-Württemberg zu richten. Hinweis: Vertretbar wäre es ebenso, 78 VwGO als Frage der Passivlegitimation (Begründetheit) aufzufassen. Der Meinungsstreit kann angedeutet, braucht aber nicht ausgeführt zu werden. Zwischenergebnis: Die Klage des F ist somit zulässig. B. Begründetheit der Klage des F Die Anfechtungsklage des F ist begründet, wenn sie sich gegen den richtigen Anspruchsgegner richtet (I.), und wenn (gemäß 113 Abs. 1 S. 1 VwGO) der beanstandete Verwaltungsakt rechtswidrig (II.) und F dadurch in seinen Rechten verletzt (III.) ist. I. Passivlegitimation Passivlegitimiert (richtiger Anspruchsgegner) ist das Land, s.o. (A.VI.). II. Rechtswidrigkeit des Beschäftigungsverbots Die Untersagungsverfügung wäre rechtmäßig, wenn sie den für belastende Maßnahmen geltenden Vorbehalt des Gesetzes und den Vorrang des Gesetzes beachten würde, d.h. am Maßstab ihrer Ermächtigungsgrundlage (1) formell (2) und materiell (3) rechtmäßig wäre. 1. Ermächtigungsgrundlage Der aus Art. 20 Abs. 1 und 3 GG abzuleitende Vorbehalt des Gesetzes verlangt für belastende Maßnahmen der Verwaltung eine diese ermächtigende, verfassungsmäßige gesetzliche Grundlage. Als solche kommt vorliegend 21 Abs. 1 GastG in Betracht. Dieser erlaubt den Erlaß von Beschäftigungsverboten durch gewerbepolizeiliche Verfügung und könnte die an F gerichtete Unterlassungsverfügung demnach tragen. 2. Formelle Rechtmäßigkeit a) Zuständigkeit: Laut Sachverhalt wurde der zuständige Landrat tätig. b) Verfahren F ist vor Erlaß der Verfügung nicht angehört worden. Es fragt sich daher, ob eine Anhörung erforderlich war (aa) und, wenn ja, welche Konsequenzen sich daraus ergeben (bb). aa) Anhörungserfordernis Grundsätzlich ist eine Anhörung bei jedem Verwaltungsakt, der in Rechte des Betroffenen eingreift, erforderlich, 28 Abs. 1 LVwVfG. Die Untersagungsverfügung beschränkt F in seinen rechtlichen Möglichkeiten und greift somit in seine Rechte ein. Deshalb hätte er angehört werden müssen, wenn nicht eine Ausnahme nach 28 Abs. 2 bzw. 3 LVwVfG einschlägig wäre. Als solche kommt indes allein 28 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG in Betracht. Trotz der bevorstehenden Einstellung des F wäre jedoch zumindest eine telefonische Anhörung möglich gewesen; Anhaltspunkte für besondere Dringlichkeit sind nicht vorhanden. Eine Anhörung konnte demnach nicht unterbleiben. Das Verfahren ist also fehlerhaft, der Verwaltungsakt also ursprünglich rechtswidrig. bb) Folgen Dieser Formmangel, der wie der Umkehrschluß aus der Heilungsmöglichkeit nach 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG zeigt regelmäßig nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts nach 44 Abs. 1 LVwVfG führt, könnte jedoch im Widerspruchsverfahren geheilt worden sein, indem F durch Einlegung des Widerspruchs und damit vor Abschluß des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ( 45 Abs. 2 LVwVfG) Gelegenheit hatte, sich zur Sache zu äußern, womit sich die Widerspruchsbehörde nach dem Sachverhalt auch auseinandergesetzt hat.

3 - Der dadurch entstehenden Heilungsautomatik kann man freilich entgegenhalten (so auch eine teilweise vertretene Ansicht), daß damit die präventive Anhörungspflicht nach 28 Abs. 1 LVwVfG faktisch ausgehöhlt würde: Stets könnte man auf eine Heilung im Widerspruchsverfahren oder während des gerichtlichen Verfahrens vertrauen, so daß die Regel des 28 Abs. 1 LVwVfG zur Ausnahme würde. Unter Hinweis darauf ließe sich eine Heilung nur dann annehmen, wenn dem Betroffenen explizit, d.h. in einem gesonderten Verfahren, die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben wird. Danach wäre hier keine Heilung eingetreten. [Exkurs: Auch die Vertreter dieser Ansicht akzeptieren aber eine Heilung im Widerspruchsverfahren, wenn Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch sind.] - Gegen derart strenge, aus rechtspolitischer Sicht unter Umständen wünschenswerte Anforderungen spricht jedoch nach h. M., daß eine Aufhebung wegen fehlender Anhörung regelmäßig nur einen geringen Erfolg darstellen würde: Sogleich könnte die Behörde in ordnungsgemäßem Verfahren eine erneute Anordnung desselben Inhalts erlassen. Dieses (zweite) Verfahren verspricht zudem dann, wenn die Widerspruchsbehörde sich wie hier bereits mit dem Vorbringen des Widerspruchsführers auseinandergesetzt hat, keinen Erkenntnisgewinn; vielmehr würde aus formalistischen Gründen ein weitgehend unnötiger Aufwand getrieben. Daher könnte, wenn sich die Verwaltung mit dem Vorbringen des Betroffenen im Widerspruch auseinandergesetzt hat, eine Heilung angenommen werden. Nach dieser h. M. ist zumindest bei gebundenen VAen die Heilung durch das Widerspruchsverfahren möglich. Innerhalb dieser h.m. ist jedoch wiederum streitig, ob das gefundene Ergebnis auch für ErmessensVAe wie hier gelten soll. Teilweise wird dies verneint, weil eine Anhörung allein durch die Widerspruchsbehörde dem Bürger eine Ermessensebene nehme (BVerwG [1. Senat] NVwZ 1983, 284: Ermessenskontrolle ist nicht gleichbedeutend wie Ermessensausübung). Da die Ausgangsbehörde jedoch immer eine Abhilfemöglichkeit hat, s. 72 VwGO, kann diese Auffassung meines Erachtens nur meinen, dass sich schon die Ausgangsbehörde im Rahmen des 72 VwGO mit den neuen Argumenten auseinandergesetzt haben muß. - Aus Gründen von Prozeßökonomie und Effizienz des Verwaltungshandelns soll der h. M. der Vorzug gegeben werden, die auch beim ErmessensVA eine Heilungsautomatik annimmt. Dem betroffenen Bürger wird im Ergebnis auch kein Nachteil zugefügt. Die im ursprünglichen Verwaltungsverfahren fehlende Anhörung ist daher im Widerspruchsverfahren geheilt, 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG (a. A. vertretbar). Im übrigen bestehen keine Bedenken; die Untersagungsverfügung ist damit formell rechtmäßig. Bei ganz sauberer Prüfung ergibt sich, daß zwei Probleme vorliegen: Die erste Frage ist, ob es für die nachgeholte Anhörung eines gesonderten Verfahrens bedarf; die zweite Frage ist, wer die Nachholung vornehmen darf, Ausgangsbehörde oder Widerspruchsbehörde. 3. Materielle Rechtmäßigkeit Die Untersagungsverfügung ist materiell rechtmäßig, wenn die Ermächtigungsgrundlage rechtsfehlerfrei angewendet wurde. a) Tatbestand Fraglich ist, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß A die für seine Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, 21 I HS 2 GastG. Unzuverlässig ist eine Person, die nach dem Gesamteindruck ihres Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, daß sie sich bei ihrer Tätigkeit ordnungsgemäß, d.h. insbesondere gesetzestreu verhalten wird. Hinweis: Sie bräuchten keine Definition der (Un-)Zuverlässigkeit zu kennen, müssten sich aber die Frage stellen, was dieser Begriff bedeutet, und diese Frage zu beantworten versuchen, d.h. eine eigene Definition anbieten (und sei sie auch unvollkommen). Vorliegend müßte also die Tatsache der Vorstrafen des A ausreichen, um die Annahme zu rechtfertigen, daß A in der Gaststätte erneut Haschisch verkauft und also gegen das BtMG verstößt. Dabei ist zu beachten, daß die Verwaltung den A auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts mehrere, bereits mindestens 3 Jahre zurückliegende Vorstrafen wegen Handels mit Haschisch, u.a. in Gaststätten, wobei nach dem Bearbeitungshinweis keine Versäumnisse bei der Sachverhaltsermittlung konstatiert werden können offenbar als unzuverlässig angesehen, also die Anwendbarkeit des Begriffs bejaht hat. Überdies ist nicht ersichtlich, daß sie sich bei der abstrakten Auslegung dieses Begriffs von anerkannten Definitionen entfernt hat. Es fragt sich daher, inwieweit Auslegung und Anwendung des Begriffs der Unzuverlässigkeit durch das Gericht überprüft werden können, inwieweit das Gericht also an die Entscheidung der Behörden gebunden ist und einen Beurteilungsspielraum der Verwaltung zu achten hätte. Wo das der Fall ist, erübrigt sich eine weitere Prüfung. Die Anwendung des Begriffs der Unzuverlässigkeit durch die Behörde wäre, wenn vertretbar, hinzunehmen. Erforderliche Zuverlässigkeit ist aber ein unbestimmter Rechtsbegriff. Unstreitig ist, daß die (1) abstrakte Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Verwaltung und damit auch des Begriffs der Unzuverlässigkeit voller gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Allerdings bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die Verwaltung insoweit Fehler gemacht hat.

4 Fraglich ist dann, inwieweit der Verwaltung bei der (2) Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ein Beurteilungsspielraum zukommt, ob also der Verwaltung bei der Subsumtion des feststehenden Sachverhalts unter die abstrakte Definition, d.h. bei der rechtlichen Bewertung des Sachverhalts, eine Letztentscheidungskompetenz zusteht, deren Ausübung gerichtlicherseits nur auf die Vertretbarkeit des Ergebnisses hin überprüft werden kann. Grundsätzlich ist nach h.m. auch die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe der vollen gerichtlichen Kontrolle unterworfen, so daß der Verwaltung keine Letztentscheidungskompetenz zukommt und das Gericht sich selbst vom Vorliegen bzw. Nichtvorliegen von Tatbestandsmerkmalen überzeugen muß. Begründet wird dies insbesondere mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes als Ausprägung der Rechtsschutzgarantie in Art. 19 Abs. 4 GG. Auch die unmittelbare Grundrechtsrelevanz der Untersagungsverfügung spricht für die volle gerichtliche Kontrolle. Ausnahmen werden von der sog. normativen Ermächtigungslehre indes dann anerkannt, wenn der Gesetzgeber dies und sei es auch konkludent im Gesetz angeordnet hat. Die explizite Zuweisung einer solchen Letztentscheidungskompetenz findet sich vorliegend nicht, so daß nur die Möglichkeit einer konkludenten Zuweisung bleibt. Eine solche wird jedoch nur bei einer Entscheidung in einer besonderen Entscheidungssituation, eines besonderen Entscheidungsgegenstandes oder eines besonderen Entscheidungsgremiums anerkannt. Diskutabel ist vorliegend allein die Besonderheit des Entscheidungsgegenstandes. Eine solche wird jedoch nur bei komplexeren Prognose- und Planungsentscheidungen angenommen, also Entscheidungen mit großem politischen Gehalt, nicht jedoch bei überschaubaren Sachverhalten wie hier. Demzufolge liegt hier kein besonderer Entscheidungsgegenstand i. S. d. normativen Ermächtigungslehre vor. Der Verwaltung steht daher kein Beurteilungsspielraum zu, vielmehr muß das entscheidende Gericht selbst die Ü- berzeugung von der Unzuverlässigkeit des A gewinnen (a. A. angesichts der Kontroversen mit guter Argumentation vertretbar). Dies ist ausweislich des Sachverhalts der Fall. Der Tatbestand des 21 Abs. 1 GastG ist somit nach der Auffassung des Gerichts, auf die es hier alleine ankommt, erfüllt. b) Rechtsfolge Nach 21 Abs. 1 GastG kann die Beschäftigung einer unzuverlässigen Person untersagt werden. Der Verwaltung ist insoweit Ermessen eingeräumt (Entschließungsermessen). Zwar stellt die Norm eine Koppelungsvorschrift (unbestimmter Rechtsbegriff plus Ermessen) dar. Dies führt jedoch nicht zu einer besonderen Behandlung etwa in dem Sinne, daß bei Tatbestandserfüllung das Ermessen schwinden würde (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7 Rn. 48). Daher ist die Verwaltung in Übereinstimmung mit dem Wortlaut von 21 Abs. 1 GastG nicht gehalten, in jedem Fall ein Beschäftigungsverbot auszusprechen, vielmehr kann sie einzelfalladäquat reagieren. Wenn die Verwaltung sich jedoch entscheidet, tätig zu werden, so ist ihr der Inhalt der Maßnahme Beschäftigungsverbot vorgegeben, so daß ihr insoweit kein Auswahlermessen zusteht. Da es sich jedoch um eine Ermessensentscheidung handelt, steht es in ihrem Ermessen, ob sie das Beschäftigungsverbot mit einer Nebenbestimmung i. S. d. 36 Abs. 2 LVwVfG versieht (vgl. Wortlaut). Diesbezüglich hat sie also (Auswahl-)Ermessen (Beschäftigungsverbot mit oder ohne Nebenbestimmung). Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, welchen Typus von Nebenbestimmung sie wählt. Weiteren Entscheidungsspielraum im Sinne eines Auswahlermessens hat die Verwaltung bei der Entscheidung über die inhaltliche Ausgestaltung der Nebenbestimmung, hier: den zeitlichen Umfang der Befristung. Gemäß 114 S. 1 VwGO kann das Gericht dieses Ermessen nur begrenzt kontrollieren. Es kann nur prüfen, ob die Verwaltung Ermessen ausgeübt, dies entsprechend dem Zweck der Ermächtigung getan und dabei die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet hat. (1) Entschließungsermessen: Beschäftigungsverbot - ja oder nein? aa) Ermessensausfall Anhaltspunkte dafür, daß die Verwaltung kein Ermessen ausgeübt hat, sind nicht ersichtlich. bb) Ermessensmißbrauch Allerdings könnte L, indem er mit der Entscheidung nur seinen Parteifreunden imponieren wollte, einem Ermessensmißbrauch erlegen sein. Zulässiger Zweck des Beschäftigungsverbots kann hier allein die Verhinderung möglichen Drogenhandels und der damit einhergehenden Kriminalität, nicht die Profilierung des Amtsinhabers vor Freunden sein. L übte das Ermessen demnach nicht in der dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise aus. Die Untersagungsverfügung litt daher an einem Ermessensfehler. Dieser könnte jedoch unbeachtlich sein: Gemäß 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist nämlich Gegenstand der Anfechtungsklage nicht die Untersagungsverfügung in der Gestalt, wie sie von L erlassen wurde, sondern in der Form, wie sie die Widerspruchsbehörde aussprach. Diese ließ sich nur von dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Motiven leiten. In der Form, in der die Untersagungsverfügung also Gegenstand der gericht-

5 lichen Prüfung ist, leidet sie nicht an einem Ermessensmangel in Form des Ermessensmißbrauchs. cc) Ermessensüberschreitung Als überschrittene Grenze des Ermessens kommt das Übermaßverbot in Betracht. Zwar ist ein Beschäftigungsverbot geeignet, um den Handel mit Drogen durch A in der Gaststätte des F zu unterbinden. Zweifelhaft ist allerdings, ob es auch erforderlich war, da als milderes Mittel Kontrollen seitens der Gewerbeaufsichtsbehörden denkbar sind. Indes erscheinen diese aus der Sicht des F nicht notwendig als milderes Mittel. Überdies wären Kontrollen kein in gleichem Maße geeignetes Mittel, um das von 21 Abs. 1 GastG primär in den Blick genommene Ziel zu erreichen: A könnte zwischen den Kontrollen dennoch mit Drogen handeln. Demnach ist ein Beschäftigungsverbot erforderlich. Fraglich ist ferner, ob es dem F auch zumutbar war. Im Vergleich zu regelmäßigen Kontrollen erscheint der Sicherheitsgewinn durch ein gänzliches Beschäftigungsverbot nur relativ gering. Das Maß an Unzuverlässigkeit, das A noch immer anhaftet, darf angesichts der Tatsache, daß A nun seit drei Jahren unauffällig ist, nicht zu hoch veranschlagt werden. Dem F wird um eines geringen Sicherheitsgewinns willen eine Betätigung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit versagt, so daß man die Untersagungsverfügung trotz des mit ihr verfolgten Schutzes der hochrangigen Rechtsgüter Gesundheit und Sicherheit der Bürger durchaus als unzumutbar qualifizieren kann. Demnach verstieße die Untersagungsverfügung gegen das Übermaßverbot und insoweit gegen die gesetzlichen Grenzen des Ermessens (a. A. gut vertretbar). (2) Auswahlermessen inwieweit Verbot? Weder hinsichtlich der Entscheidung, dem Beschäftigungsverbot eine Nebenbestimmung beizufügen, noch hinsichtlich der Entscheidung, dafür eine Befristung zu wählen, sind Ermessensfehler ersichtlich. Allerdings könnte der Verwaltung bei der konkreten inhaltlichen Ausgestaltung der Befristung ein Ermessensfehler unterlaufen sein. Insoweit sind weder für eine Ermessensüberschreitung noch für einen Ermessensmißbrauch Anhaltspunkte ersichtlich. Es könnte der Verwaltung allerdings eine Ermessensüberschreitung unterlaufen sein. Als gesetzliche Grenze des Ermessens kommt hier das in 37 Abs. 1 LVwVfG statuierte Bestimmtheitsgebot in Betracht (es wäre vertretbar, insoweit 36 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG [ für einen bestimmten Zeitraum ] als lex specialis anzusehen). Im Hinblick darauf, daß F zwar genau gesagt wird, was er zu unterlassen hat Beschäftigung des A, aber nicht für welche Dauer für die nächsten Monate könnte die Unterlassungsverfügung inhaltlich nicht hinreichend bestimmt sein. Eine Auslegung dergestalt, daß das Beschäftigungsverbot nur für die nächsten beiden Monate gelten soll, ist zwar möglich, aber nicht zwingend. Quasi im Wege geltungserhaltender Reduktion wäre eine Interpretation derart denkbar, das Beschäftigungsverbot zumindest für die zwei kommenden Monate aufrechtzuerhalten. Auch das erscheint jedoch vor dem Hintergrund des Zwecks des Bestimmtheitsgebots nämlich daß dem Bürger klar ist, was von ihm verlangt wird nicht als angemessen. Auch der Umstand, daß eine Untersagungsverfügung ohne derartige Zeitangabe unproblematisch hinreichend bestimmt gewesen wäre, ist irrelevant: So wurde die Verfügung eben nicht erlassen. Demzufolge ist der Regelungsinhalt des Beschäftigungsverbots in zeitlicher Hinsicht nicht hinreichend bestimmt i. S. d. 37 Abs. 1 LVwVfG. Wegen eines Verstoßes gegen die gesetzlichen Grenzen des Ermessens in Form des Bestimmtheitsgebots ist die Nebenbestimmung daher rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit könnte aber nur die Befristung erfassen. Eine Befristung bildet mit dem materiellen Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts jedoch regelmäßig eine nicht aufzulösende Einheit, so daß die Rechtswidrigkeit der Nebenbestimmung regelmäßig auch den Hauptverwaltungsakt erfaßt. Mangels materieller Teilbarkeit (streng von der prozessualen Teilbarkeit = der isolierten Anfechtbarkeit zu trennen) ist dann der Regelungsinhalt des gesamten Verwaltungsakts unbestimmt und daher rechtswidrig. Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung im vorliegenden Fall sind nicht ersichtlich. Denkbar ist weiter, daß die mangelnde Bestimmtheit so schwer wiegt, daß sie nicht nur die Rechtswidrigkeit, sondern gar die Nichtigkeit nach sich zieht. Indes ist F durchaus klar, was er zu unterlassen hat, lediglich die Dauer ist nicht klar. Für einen besonders schwerwiegenden Fehler i.s.d. 44 Abs. 1 LVwVfG vermag diese nur teilweise Unbestimmtheit aber nicht auszureichen. Demzufolge ist der gesamte Regelungsgehalt der Untersagungsverfügung auch aufgrund mangelnder Bestimmtheit rechtswidrig. (A. A. noch vertretbar) Die Untersagungsverfügung ist demnach wegen eines Verstoßes gegen das Übermaßverbot wie auch gegen das Bestimmtheitsgebot materiell rechtswidrig. III. Rechtsverletzung des F F ist durch die rechtswidrige Untersagungsverfügung in seinem Auffanggrundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. C. Ergebnis Die Klage des F ist zulässig und begründet und hat damit Aussicht auf Erfolg.

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