Repetentenkurs: Öffentliches Recht III. Obersätze, Ansprüche, Anspruchsgrundlagen
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- Evagret Hertz
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1 : Öffentliches Recht III III. Die Begründetheit der Klage Obersätze, Ansprüche, Anspruchsgrundlagen Material: Folien zu allgemeinen ÖR-Anspruchsgrundlagen Fall zur Verpflichtungsklage Folie III/0
2 Das subjektive öffentliche Recht nach der Schutznormlehre Anwendbarkeit einer Rechtsnorm Schutz der Interessen eines begrenzten Personenkreises Intention dieses Schutzes. Zur Vertiefung/Überblick: Gusy, ZJS 2008, 233. Folie III/1
3 Einzelne Anspruchsgrundlagen Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch Annexanspruch anderer subjektiver Rechte (z.b. Grundrechte; aber auch: Leistungsrechte) - Anwendbarkeit eines (anderen) Rechts - Bevorstehen einer Verkürzung dieses Rechts - Rechtswidrigkeit dieser Verkürzung Folie III/2
4 Der öffentlich-rechtliche Aufhebungsanspruch Annexrecht anderer subjektiver Rechte - Anwendbarkeit eines (anderen) Rechts - (rechtmäßige oder rechtswidrige) Verkürzung dieses Rechts (in der Vergangenheit) - Rechtswidrigkeit des daraus entstandenen Zustands - Fortdauer dieses Zustands (keine Erledigung u.ä.) Folie III/3
5 Der öffentlich-rechtliche Beseitigungsanspruch Rechtsgrundlage unklar (Grundrechte oder Rechtsstaatsprinzip oder ' 823/1004 u.ä. BGB analog) - (wie Aufhebungsanspruch) - keine Beseitigung der Folgen durch (bloße) Aufhebung (etwa: nach Vollziehung der Maßnahme). Folie III/4
6 Der öffentlich-rechtliche Schutzanspruch Rechtsgrundlage: grundrechtliche Schutzpflichten Voraussetzungen (BVerfGE 81, 242): - Beeinträchtigung des Schutzguts eines Grundrechts - durch einen Dritten (nicht: Grundrechtsadressaten) - aufgrund besonderer rechtlicher/wirtschaftlicher/sozialer Machtstellung - Abesonders ungerechter Zustand@ als Folge jenes Machtungleichgewichts. Folie III/5
7 Der öffentlich-rechtliche Berücksichtigungsanspruch Rechtsgrundlage: Annexanspruch aus subjektiven Rechten/Übermaßverbot - Maßnahme eines Grundrechtsadressaten - zum Schutz öffentlicher Belange oder individueller Belange Dritter - welche geeignet sind, subjektive Rechte einer Person zu beeinträchtigen. Rechtsfolgen: - verfahrensrechtlicher Berücksichtigungsanspruch (Beteiligungsrechte) - materiell-rechtlicher Berücksichtigungsanspruch (Abwägungsanspruch). Folie III/6
8 Der Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung Rechtsgrundlage: Annexanspruch subjektiver Rechte oder (m.e.) Art. 3 Abs. 1 GG - Stattfinden einer Ermessensentscheidung, - welche geeignet ist, rechtlich geschützte Belange einer Person zu berühren, - sofern das Ziel der Ermessenseinräumung auch in der Verwirklichung individueller Rechte liegt. Rechtsfolge: - Bindung des Sinns und Zwecks der Ermessenseinräumung isd ' 40 VwVfG. - Anspruch auf Entscheidung im (konkretisierten) Rahmen des ' 40 VwVfG, - praktisch nie: Ermessensreduzierung auf Null. Folie III/7
9 Fall Das Bundesland B fördert seit 1991 den sozialen Mietwohnungsbau durch Mietzuschüsse für die Differenz zwischen den freien Mieten und den vorgeschriebenen Sozialmieten. Die Förderung ist durch Verwaltungsvorschriften geregelt, zunächst für die Dauer von 10 Jahren. Diese sind in der Vergangenheit stets um weitere 10 Jahre verlängert worden. Nach 20 Jahren waren die Nachteile der Vermieter durch die Vermietung zu Sozialmieten, insbesondere die nicht anderweitig gedeckten Kapitalkosten, kompensiert. Ein Zahlungsanspruch bestand nach den Vorschriften nicht, die erforderlichen Beträge wurden vom Haushaltsgesetzgeber jährlich bereitgestellt. Im Jahre 2011 beschloss der Landtag aufgrund des Berichts einer Expertenkommission, keine Mittel mehr zur Verfügung zu stellen. Es gebe in B keinen weiteren Bedarf an Sozialwohnungen, die bisherige Förderung habe zudem ihren Zweck verfehlt. Die Förderungsrichtlinien wurden aufgehoben, E.hat seit 10 Jahren Fördermittel erhalten und verlangt nun vom Land die Anschlussförderung für weitere 10 Jahre: Diese sei in der Vergangenheit stets bewilligt worden. Auch sei dem Land bei der bisherigen Förderung seines Vorhabens bekannt gewesen, dass diese nur bei 20jähriger Dauer sinnvoll gewesen sei. Andernfalls hätte er den Bau gar nicht errichtet. Die Aufnahme der Förderung sei also ihm gegenüber als konkludente Zusage auf 20jährige Leistungen zu verstehen. Zudem habe sich die Verwaltung in der Vergangenheit selbst gebunden. Und die Aufhebung der Vorschriften enthalte ihm gegenüber eine unzulässige Rückwirkung. Ihr komme enteignende Wirkung zu. Er fragt nach seinen Rechtsschutzmöglichkeiten und deren Erfolgsaussichten. Demgegenüber beruft sich das Land B auf die geänderte Haushaltsrechtslage. Daran sei die Verwaltung gebunden. Auch habe ein Anspruch des E niemals bestanden, so dass auch kein Vertrauensschutz bestehen könne. Fall und Lösung nach Peine, Klausurenkurs im Verwaltungsrecht, 4. A., 2010, S Folie III/8
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