Bindung der Finanzverwaltung ( 85 AO) u. -gerichte: Rechtsanwendungsgleichheit Anspruch auf Abwehr von gleichheitswidrigem Vollzug der Steuergesetze
|
|
- Carin Fischer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Prof. Dr. Christoph Gröpl Allgemeines Steuerrecht Universität des Saarlandes Allgemeiner Gleichheitssatz (Art. 3 I GG) im Steuerrecht Leitentscheidungen: BVerfGE 105, 73 (110 f.) Rentenbesteuerung; BVerfGE 110, 274 (291 f.) Öko-Steuer Bindung des Steuergesetzgebers (Art. 1 III GG): Rechtssetzungsgleichheit Anspruch auf Abwehr von gleichheitswidriger Belastung durch Steuergesetze Hintergrund: Adam Smith 1776: Equality of Taxation Frz. Revolution 1789: en raison de leurs facultés Art. 134 WRV: im Verhältnis ihrer Mittel seit 1924/25: Bindung des Gesetzgebers an den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 109 I WRV) in Form eines bloßen Willkürverbots (G. Leibholz); 1951 übernommen durch BVerfGE 1, 14 [52]) seit 1980: neue Formel (BVerfGE 55, 72 [88]): flexible Gleichheitsprüfung bei personenbezogener Ungleichbehandlung (Verhältnismäßigkeitsprüfung) Bindung der Finanzverwaltung ( 85 AO) u. -gerichte: Rechtsanwendungsgleichheit Anspruch auf Abwehr von gleichheitswidrigem Vollzug der Steuergesetze falls keine Handlungsspielräume (= Regelfall bei Steuerfestsetzung): Ungleichbehandlung = immer auch Gesetzesverstoß Art. 3 I GG irrelevant falls Handlungsspielräume (Ermessen, unbestimmte Rechtsbegriffe) Selbstbindung der Verwaltung (insb. durch Verwaltungsvorschriften) Selbstbindung der Rechtsprechung nur sehr eingeschränkt wegen Aufgabe der Rechtsfortbildung Verknüpfung: bei Verfehlung der Gleichheit im Belastungserfolg infolge struktureller Vollzugsdefizite Verfassungswidrigkeit der materiellen Besteuerungsgrundlage (BVerfGE 83, 239 [271 ff.] Zinsbesteuerung; 110, 94 [112 ff.] Spekulationsgeschäfte) AO08/1
2 Formulierungsmuster (vgl. BVerfGE 112, 268 [279 f.] Kinderbetreuungskosten Alleinerziehender): Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 I GG) gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus Art. 3 I GG ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Im Bereich des Steuerrechts, insb. des Einkommensteuerrechts, wird die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers durch das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit begrenzt. Im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit muss darauf abgezielt werden, dass Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch besteuert werden ( horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedrigerer Einkommen dem Gerechtigkeitsgebot genügen müssen. 2 AO08/2
3 Art. 3 I GG: zweistufiger Prüfungsaufbau (anders als bei Freiheitsgrundrechten) 3 1. Rechtliche relevante Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem a) Vergleichbarkeit verschiedener Personen, Personengruppen oder Situationen: Bildung von Vergleichsgruppen durch Feststellung des gemeinsamen Bezugspunkts/Oberbegriffs (sog. tertium comparationis) und des sachlichen Unterscheidungsmerkmals (Differenzierungskriteriums) im Steuerrecht: individuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (Zahlungsfähigkeit), im Einkommensteuerrecht konkretisiert durch das sog. Nettoprinzip: objektives Nettoprinzip erzieltes Roheinkommen ( Einnahmen )./. erwerbssichernde Aufwendungen Einkünfte subjektives Nettoprinzip Einkünfte./. existenzsichernde Aufwendungen = zwangsläufige (indisponible) Daseinsvorsorgekosten Einkommen b) Ungleichbehandlung der Vergleichsgruppen beachtlich grdsl. nur bei Ungleichbehandlungen durch denselben Hoheitsträger (Bund oder Land): im Steuerrecht weitgehend unproblematisch, da zumeist Bundesrecht (Art. 105 II GG) und insoweit zudem Bundesauftragsverwaltung durch die Länder (Art. 108 III GG) str., ob auch Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem verboten, s.u. Typisierungen Besonderheit: keine Gleichheit im Unrecht bei Übergang von rechtswidriger zu rechtmäßiger Verwaltungspraxis (kein Anspruch auf Fehlerwiederholung) AO08/3
4 4 2. Rechtfertigung von rechtlich relevanten Ungleichbehandlungen umso schwieriger, je mehr die Gleichbehandlung des Einzelnen als Person betroffen ist, umso leichter, als allgemeine Lebensverhältnisse geregelt werden (vgl. BVerfGE 101, 132 [138] Heileurhythmist) sachbezogene Ungleichbehandlung (knüpft nicht an Merkmale von Personen an, z.b. teilw. Kriterien i.r.d. objektiven Nettoprinzips) Willkürformel (BVerfGE 1, 4 [52] Südweststaat): bloße Evidenzprüfung Art. 3 Abs. 1 ist nur verletzt, wenn sich bei der Ungleichbehandlung von wesentlichem Gleichem ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden lässt, kurzum, wenn die Bestimmung als willkürlich bezeichnet werden muss. Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers Ausn.: negative Auswirkungen der Ungleichbehandlung auf den Gebrauch von Freiheitsrechten oder sonstige Verfassungsnormen: Prüfung wie rechte Spalte personenbezogene Ungleichbehandlung (Alter, Ausbildung, Familienstand, Religion u.a. z.b. Ehegattensplitting, Kindergeld, Haushaltsfreibetrag subjektives Nettoprinzip) neue Formel (seit 1980 I. Senat, BVerfGE 55, 72 [88] Präklusion I): Verhältnismäßigkeitsprüfung Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen. a) legitime Ziele der Ungleichbehandlung interne Zwecke: Staat will vorgefundenen Unterschieden Rechnung tragen externe Zwecke: Staat verfolgt sonstige Allgemeinwohlziele (Sozialzwecknormen) b) Eignung, Erforderlichkeit, Angemessenheit Art und Gewicht des Zwecks Intensität der Ungleichbehandlung AO08/4
5 Prof. Dr. Christoph Gröpl Allgemeines Steuerrecht Universität des Saarlandes Ausgangspunkt (BVerfGE 98, 365 [385]) Art. 3 I GG Problem von Typisierungen und Pauschalierungen unbestr. Pflicht für Gesetzgeber aus Art. 3 I GG: Gleiches muss gleich behandelt werden aber: Muss Ungleiches auch stets ungleich behandelt werden? h.m. Bei ungleichen Sachverhalten Differenzierungspflicht nur, wenn tatsächliche Ungleichheit so groß, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf. Zwar: Generalisierungen und Abstrahierungen gesetzgebungsimmanent (Art. 19 I GG) = Gleichheitsfaktor nicht rechtfertigungsbedürftig Problem aber: Typisierung 1 ( über einen Kamm scheren ) Pauschalierung Gesetzgeber sieht bewusst von graduellen Unterschieden ab und orientiert sich am idealtypischen Fall, insb. bei Massenerscheinungen (Sozial- und Steuerrecht) zur Verwaltungsvereinfachung; vgl. auch: Altersgrenzen, Fristen, Stichtage Sonderfall der Typisierung bei Leistungen oder Belastungen: Festlegung von Durchschnittswerten bei Geldbeträgen statt Ermittlung nach individuellen Verhältnissen (z.b. Freibeträge, Freigrenzen, Höchstbeträge) 1 Wurzel: griech. týpein = schlagen > stoßen. Typ = Grundform, Urbild, Muster, Gepräge, Schlag. Typisieren = nach Typen einteilen, als Typ darstellen AO08/5
6 Typisierungen: Rechtfertigung 6 zwangsläufige Rechtsfolge Rechtfertigung (vgl. BVerfGE 100, 59 [90]) Grenze Ausweg: Abfederung Ungleichbehandlung i.f.v. Benachteiligungen Einzelner Problem: Härten und Ungerechtigkeiten Verwaltungsvereinfachung u.a. Härten und Ungerechtigkeiten hinnehmbar, wenn die Härte nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wäre und wenn die Härte nur eine kleine Anzahl von Personen trifft und wenn der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist Folgen einer Typisierungen stehen in einem Missverhältnis zu den damit verbundenen Vorteilen; Regelung kann auf die Ausübung eines Grundrechts auswirken strengere Bindung des Gesetzgebers Salvatorische Klauseln können Verstoß gegen Art. 3 I GG heilen : Härte(fall)klauseln (z.b. Escapeklauseln in 8 II 4 EStG u.v.a.) Billigkeitsregelungen (z.b. 163, 227 AO) im Übrigen Ausgleich von Härten durch Ermessensspielräume der Verwaltung, 5 VwVfG Strafzumessung der Gerichte, 46 ff. StGB (allerdings fraglich, ob Typisierungen im Strafrecht zulässig) AO08/6
7 Prof. Dr. Christoph Gröpl Allgemeines Steuerrecht Universität des Saarlandes Besonderes Differenzierungsverbot: Art. 6 I GG Ehegatten- und Familienbesteuerung Leitentscheidung: BVerfGE 99, 216 (232) Kinderleistungsausgleich 1. Rechtliche relevante Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem a) Vergleichbarkeit verschiedener Personen, Personengruppen oder Situationen: Bildung von Vergleichsgruppen durch Feststellung des gemeinsamen Bezugspunkts/Oberbegriffs (sog. tertium comparationis) und Differenzierungskriteriums (des sachlichen Unterscheidungsmerkmals) b) Ungleichbehandlung der Vergleichsgruppen wegen ehe- oder familienbezogener Umstände (Kausalität): Art. 6 I GG: Diskriminierungsverbot von Ehe und Familie: Verbot, Ehe und Familien gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen 2. Rechtfertigung i.d.r. nicht möglich allenfalls durch kollidierendes Verfassungsrecht theoretisch denkbar, dann aber sehr strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung; d.h. Diskriminierung von Ehe und Familie i.d.r. verfassungswidrig AO08/7
(Verhältnismäßigkeitsprüfung); sehr hohe Praxisrelevanz im Folg. vorrangiger Darstellungsgegenstand
Allgemeiner Gleichheitssatz, Art. 3 I GG Leitentscheidungen: BVerfGE 55, 72ff. Präklusion I; 82, 126ff. Kündigungsschutz u.v.a. 0. Adressaten: Gleichheit vor dem Gesetz Problem: Gleichheit im/nach dem
MehrProf. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 = Hauptgleichheitsrecht Alle Menschen sind
MehrProf. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Was soll in Zukunft im Leben wichtig und
Mehr9: Gleichbehandlung und Gleichberechtigung
9: Gleichbehandlung und Gleichberechtigung A. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) I. Allgemeine Bedeutung und Struktur des Grundrechts II. Die Adressaten des Grundrechts Der Gesetzgeber >
MehrFeuerwehrabgabe mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde des S ist begründet, wenn dieser tatsächlich in seinen Grundrechten verletzt ist.
AG GRUNDRECHTE SS 2015 10. Termin, 8.7.2015 Art. 3 GG A. Zulässigkeit B. Begründetheit Feuerwehrabgabe mögliche Lösung Die Verfassungsbeschwerde des S ist begründet, wenn dieser tatsächlich in seinen Grundrechten
MehrExamensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 5a - Gleichheitsrechte -
Prof. Dr. Werner Heun SoSe 2009 Examensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 5a - Gleichheitsrechte - Hinweis: Wenngleich vorliegend auch die vollständige Prüfung einer konkreten Normenkontrolle
MehrB. Die Prüfung von Gleichheitsrechten
B. Die Prüfung von Gleichheitsrechten I. Allgemeines Neben den Freiheitsgrundrechten finden sich im Grundgesetz auch noch Gleichheitsgrundrechte. Im Mittelpunkt der Gleichheitsgrundrechte steht Art. 3
Mehr19 Allgemeiner Gleichheitssatz und spezielle Gleichheitsrechte. 1. Warum wird Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeiner Gleichheitssatz bezeichnet?
19 Allgemeiner Gleichheitssatz und spezielle Gleichheitsrechte 1. Warum wird Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeiner Gleichheitssatz bezeichnet? Weil es neben diesem allgemeinen eine Reihe spezieller Gleichheitssätze
Mehr1. Anwendbarkeit der Vorschriften zum Ehegattensplitting auf eingetragene Lebenspartner
1. Anwendbarkeit der Vorschriften zum Ehegattensplitting auf eingetragene Lebenspartner Erfüllen A und B den steuerlichen Tatbestand der 26, 26b, 32a V EStG? o wenn ja: gebundene Entscheidung, 26 II S.
MehrFall 13: Des Nachts. Norman Jäckel Berend Koll Hannah Imbusch Solveig Meinhardt Dr. Anna Mrozek. Sommersemester 2014
Fall 13: Des Nachts Siegtraude Semmel (S) ist Inhaberin einer Backwarenfabrik. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wird festgestellt, dass in ihrem Betrieb am 16. Oktober 1990 gegen 0.35 Uhr männliche und
MehrEine Ungleichbehandlung liegt vor, wenn wesentlich Gleiches ungleich und wesentlich Ungleiches gleich behandelt wird.
Öffentliches Recht / Dr. jur. P. Glauben 1 2002-09-28 Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) Fall 9 Seite 10: Der Deutsche Bundestag beschließt ein Gesetz, wonach Lastkraftwagen ab 7,5
MehrLösungsskizze zur 1. Klausur Allgemeines Steuerrecht
Lösungsskizze zur 1. Klausur Allgemeines Steuerrecht Vorab: Die Klausur befasst sich mit Grundfragen des Steuerverfassungsrechtes und insoweit vor allem mit dem aus Art. 3 I GG herzuleitenden Grundsatz
MehrEinkommensteuer- und Körperschaftsteuerrecht
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats-und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerrecht 1 Verfassungsprinzipien Fiskalzwecknormen
MehrBesondere Gleichheitsrechte
Besondere Gleichheitsrechte Spezialregelungen gegenüber Art. 3 Abs. 1 GG: o Art. 3 Abs. 2, 3 o Art. 6 Abs. 5 o Art. 33 Abs. 1-3 o Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG Die Dogmatik ist aber durchaus verschieden: Gleiches
MehrDie Einkommensbesteuerung von Ehe und Familie in Deutschland und Großbritannien im Rechtsvergleich
Daniel Fehling Die Einkommensbesteuerung von Ehe und Familie in Deutschland und Großbritannien im Rechtsvergleich PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis
MehrINHALTSÜBERSICHT 2. TEIL: DIE HISTORISCHE ENTWICKLUNG DER EINZELNEN EINKUNFTSARTEN IM DEUTSCHEN EINKOMMENSTEUERRECHT 7
INHALTSÜBERSICHT 1. TEIL: EINLEITUNG 1 2. TEIL: DIE HISTORISCHE ENTWICKLUNG DER EINZELNEN EINKUNFTSARTEN IM DEUTSCHEN EINKOMMENSTEUERRECHT 7 A. Das Preußische Einkommensteuergesetz von 1891... 7 B. Das
MehrVorlesung Staatsrecht II
Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte I. Die Gewährleistung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) II. Die freie Entfaltung der
MehrSkandal: Entfernungspauschale gestrichen immer Ärger mit dem Steuerrecht
Prof. Dr. Christoph Gröpl Universität des Saarlandes Skandal: Entfernungspauschale gestrichen immer Ärger mit dem Steuerrecht Wissenschaftlicher Vortrag, Universität des Saarlandes, Saarbrücken, 23.6.2007
MehrLösung zu Fall 7. A) Zulässigkeit
Lösung zu Fall 7 Der Antrag der Landesregierung im Bundesland Y wird Erfolg haben, wenn er zulässig und begründet ist. A) Zulässigkeit I. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts, Art. 93 Abs. 1 Nr.
MehrSCHEMATA Staats- und Verfassungsrecht
SCHEMATA Staats- und Verfassungsrecht Ass. iur. Anja Brigola Stand: Oktober 2011 Inhaltsübersicht I. Aufbau einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 13 Nr.
MehrInhaltsverzeichnis 5. Abkürzungsverzeichnis 15. Einführung 21. I. Problemaufriss 21 II. Gang der Untersuchung 24
Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 5 Abkürzungsverzeichnis 15 Einführung 21 I. Problemaufriss 21 II. Gang der Untersuchung 24 1. Teil: Das verfassungsrechtliche Postulat der Folgerichtigkeit und dessen
MehrDr. Niels Worgulla. Die Bruttobesteuerung in der Schedule der Einkünfte aus Kapitalvermögen
Dr. Niels Worgulla Die Bruttobesteuerung in der Schedule der Einkünfte aus Kapitalvermögen Inhaltsverzeichnis Kapitel 1: Einleitung 17 A. Schedule der Bruttobesteuerung 20 B. Reformziele des Gesetzgebers
MehrGesetzmäßigkeit der Besteuerung
Leitentscheidung: BVerfGE 13, 318 (328) Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG Legalitätsprinzip, 38, 85 S.1 AO Ermessensfeindlichkeit insb. der Steuerfestsetzung, arg.: strikte Gleichbehandlung, Art. 3 I
MehrDie steuerliche Berücksichtigung ausländischer Betriebsstättenverluste im Inland
Lukas Karrenbrock Die steuerliche Berücksichtigung ausländischer Betriebsstättenverluste im Inland Eine Untersuchung unter dem verfassungsrechtlichen Aspekt der Folgerichtigkeit Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis
MehrGleichheit und Verwaltung
Christian Boden Gleichheit und Verwaltung Die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Gleichheitssatz und ihre Auswirkung auf die Verwaltung Verlag Dr. Kovac Hamburg 2007 VII INHALTSVERZEICHNIS
MehrA. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne.
1 Lösungshinweise Fallbeispiel 2 A. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne. Exkurs: Zwei-Stufen-Theorie Wahlfreiheit
MehrBegriff der Grundrechte
Prof. Dr. Christoph Gröpl Staatsrecht II Grundrechte Universität des Saarlandes Begriff der Grundrechte Naturrechtliche Vorstellung: dem Staat vorausliegende Rechte des Individuums; Freiheit und Gleichheit
MehrBeabsichtigte Privilegierung von Eltern mit drei oder mehr Kindern in der gesetzlichen Rentenversicherung
Beabsichtigte Privilegierung von Eltern mit drei oder mehr Kindern in der gesetzlichen Rentenversicherung 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Beabsichtigte Privilegierung von Eltern mit drei oder mehr Kindern
MehrG. Prüfung der Verletzung eines Gleichheitsrechts
G. Prüfung der Verletzung eines Gleichheitsrechts Ein Gleichheitsrecht ist verletzt, wenn wesentlich gleiche Sachverhalte ungleich oder wesentlich ungleiche Sachverhalte gleich behandelt werden und die
MehrFallbesprechung. Grundkurs Öffentliches Recht III. Grundrechte
Fallbesprechung Grundkurs Öffentliches Recht III Grundrechte 1 Einführung und Fall 1 Schutzhelmpflicht 2 Begründetheitsprüfung Allgemeine Aufbauregeln A. Prüfung der Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 367/02 - des Herrn B... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Richard Beyer und Koll., Ismaninger Straße 102, 81675 München
MehrModul 55104: Staats- und Verfassungsrecht
Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Klausur aus dem WS 2013/2014 Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde könnte Erfolg haben. Die Verfassungsbeschwerde
MehrRep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 4: Einführung in das Staatsrecht II
Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 4: Staatsrecht II Grundrechte Was gilt es in diesem Zusammenhang zu beherrschen? 1. Allgemeine Grundrechtslehren Prüfung Freiheits- und Gleichheitsrechte Drittwirkung
MehrProf. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Vereinigungsfreiheit, Art. 9 I, II GG 1.
MehrProf. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Ehe und Familie,Art. 6 GG subjektiv-rechtliche
Mehr» Struktur der Grundrechtsprüfung (Freiheitsrechte)
60 Ausgangsüberlegung: - Freiheitsgebrauch ohne Rücksicht auf (Grund- )Rechte anderer und GemeinschaOsgüter würde zu Konflikten führen; - Einschränkungen der Grundrechte können daher zulässig sein - Grundrechte
MehrDer Abzug von Vorsorgeaufwendungen im Einkommensteuerrecht
Europäische Hochschulschriften / European University Studies / Publications Universitaires Européennes 5446 Der Abzug von Vorsorgeaufwendungen im Einkommensteuerrecht Eine gleichheitsrechtliche Betrachtung
MehrVorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats-und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) Shisha-Café aus: http://www.qype.com/place/1663917-chillin-
MehrBesprechung der Klausur zur Vorlesung Grundrechte WS 2012/2013
Konversationsübung im Öffentlichen Recht Grundrechte WS 2012/2013 Besprechung der Klausur zur Vorlesung Grundrechte WS 2012/2013 Prof. Dr. Rolf Eckhoff Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbes. Finanz-
MehrFall 25: Nachtarbeitsverbot
Fall 25: Nachtarbeitsverbot (Epping, Grundrechte, 6. Aufl. 2014, ISBN 978-3-642-54657-0) 1 Fall 25: Nachtarbeitsverbot (Epping, Grundrechte, 6. Aufl. 2014, S. 398 f.) Die zulässige Verfassungsbeschwerde
MehrStellungnahme. der Bundesrechtsanwaltskammer. zur Verfassungsbeschwerde des Herrn P. 1 BvR 611/07. erarbeitet vom
Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfassungsbeschwerde des Herrn P. 1 BvR 611/07 erarbeitet vom Verfassungsrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer Rechtsanwalt Dr. Christian-Dietrich
MehrFall 2: Werbungskosten sind auch [ ]
Fall 2: Gemäß 9 I Nr. 4 EStG in der Fassung v. 26.04.2006 konnten Arbeitnehmer für ihren Weg zur Arbeitsstätte pauschal Werbungskosten geltend machen. Die entsprechende Regelung lautete wie folgt: Werbungskosten
MehrProf. Dr. Christoph Gröpl Vorlesung Staatsrecht I Universität des Saarlandes
Prof. Dr. Christoph Gröpl Vorlesung Staatsrecht I Universität des Saarlandes Recht (Arbeitsdefinition i.e. sehr umstr.) = verbindliche Verhaltensregeln, die in den Bedürfnissen des menschlichen Zusammenlebens,
MehrFreiheitsgrundrechte Gleichheitsgrundrechte Teilhaberechte. Grundrechtsfunktionen
Grundrechte Freiheitsgrundrechte Gleichheitsgrundrechte Teilhaberechte Abwehrfunktion Verfahrens und Organisationsrechte Grundrechtsfunktionen Nichtdiskriminierungsfunktion Einrichtungsgarantien Leistungs
MehrProf. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Freizügigkeit, Art. 11 GG 1. Schutzbereich
MehrProf. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 1. Schutzbereich a) persönlich: jeder Art.
MehrDie neue REIT-Aktiengesellschaft nationale, gemeinschaftsrechtliche und internationale Aspekte der Besteuerung
Prof. Dr. Christoph Gröpl Universität des Saarlandes Die neue REIT-Aktiengesellschaft nationale, gemeinschaftsrechtliche und internationale Aspekte der Besteuerung Wissenschaftlicher Vortrag, Universität
MehrRechtswissenschaftliches Institut. Rechtsgleichheit
Rechtsgleichheit Personeller Anwendungsbereich (Art. 8 BV) Grundrechtsträger o Alle natürlichen Personen («alle Menschen») o Über den Wortlaut hinaus auch juristische Personen Grundrechtsbindung o Rechtsanwendende
MehrBVerfG, Beschluss vom BvL 7/00
BVerfG, Beschluss vom 16.03.2005-2 BvL 7/00 Leitsatz: Das Gebot horizontaler Steuergleichheit gem. Art. 3 I GG und das aus Art. 6 I GG folgende Verbot der Benachteiligung von Eltern gegenüber Kinderlosen
Mehr1. Verfassungsrechtlicher Inhalt der BVerfG-Entscheidung zur Pendlerpauschale
Lösungsskizze Abschlussklausur Allg. StR WS 2008/09 1. Verfassungsrechtlicher Inhalt der BVerfG-Entscheidung zur Pendlerpauschale Verfassungswidrigkeit der ab dem 01.01.2007 geltenden Neuregelung der Entfernungspauschale
MehrGesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung in Frankreich
Nina Franziska Marx Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung in Frankreich Eine verfassungsrechtliche Untersuchung der grundlegenden Prinzipien unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung
MehrProf. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 1. Schutzbereich a) persönlich: jeder Art.
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 19/07 1. der Frau H..., 2. des Herrn H... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Streck, Mack, Schwedhelm, Wilhelm-Schlombs-Allee
MehrDeutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V/ 4615
Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V/ 4615 Der Bundesminister der Finanzen IV B/1 - S 2262-12/69 Bonn, den 12. August 1969 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Betr.: Steuerliche
MehrStellungnahme. der Bundesrechtsanwaltskammer. zur Verfassungsbeschwerde der Frau W. 1 BvR 2464/07. erarbeitet vom
Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfassungsbeschwerde der Frau W. 1 BvR 2464/07 erarbeitet vom Verfassungsrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer Rechtsanwalt Dr. Christian-Dietrich
MehrKlausurenkurs im Steuerrecht
Klausurenkurs im Steuerrecht Ein Fall- und Repetitionsbuch von Dr. Dieter Birk o. Professor an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und Dr. Rainer Wernsmann Professor an der Helmut-Schmidt-Universität
MehrDie speziellen Diskriminierungsverbote der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Ching-Hui Chen Die speziellen Diskriminierungsverbote der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Eine Strukturanalyse unter besonderer Berücksichtigung des Verbotes der Altersdiskriminierung Nomos
MehrTäter irrt über. Erlaubnistatbest.-irrtum Irrtum über tatsächliche Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes, str.
Strafrecht Irrtümer Übersicht im Prüfungsaufbau Täter irrt über Prüfungsfolge Tatumstände/ Tatsachen (Sachverhaltsebene) I. 1. Obj. TB Erfolg Handlung Kausalität Obj. Zurechnung 2. Subj. TB Vorsatz bes.
MehrDie Besteuerung ausländischer Einkünfte Anrechnungsmethode und Freistellungsmethode Entwicklungen unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts
Die Besteuerung ausländischer Einkünfte Anrechnungsmethode und Freistellungsmethode Entwicklungen unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts INAUGURAL-DISSERTATION zur Erlangung der Doktorwürde der
MehrKritisches zur geplanten Erbschaftsteuerreform. Prof. Dr. Joachim Wieland Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main
Kritisches zur geplanten Erbschaftsteuerreform Prof. Dr. Joachim Wieland Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main Erbschaftsteuerreform 1. Problemaufriss 2. Rechtslage 3. Verfassungsrecht 4.
MehrAbzugsverbote für Betriebsausgaben und Werbungskosten als Verfassungsproblem
Europäische Hochschulschriften / European University Studies / Publications Universitaires Européennes 5508 Abzugsverbote für Betriebsausgaben und Werbungskosten als Verfassungsproblem Durchbrechungen
MehrStaatsorganisationsrecht
Vorlesung Staatsorganisationsrecht Dr. Jochen Rauber 21.11.2018 1 Übersicht 1. Wiederholung und Fortsetzung zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz 2. Das Rückwirkungsverbot 3. Allgemeiner Vertrauensschutz Vorlesung
MehrGesetzgebungskompetenz für Betriebsprüfungen bei Steuerpflichtigen mit besonderen Einkünften
Gesetzgebungskompetenz für Betriebsprüfungen bei Steuerpflichtigen mit besonderen Einkünften 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Gesetzgebungskompetenz für Betriebsprüfungen bei Steuerpflichtigen mit besonderen
MehrDifferenzierung der Übergangsfristen bei einem gesetzlichen Verbot der Pelztierhaltung zur Gewinnung von Pelztiererzeugnissen
Differenzierung der Übergangsfristen bei einem gesetzlichen Verbot der Pelztierhaltung zur Gewinnung von Pelztiererzeugnissen 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Differenzierung der Übergangsfristen bei einem
MehrArbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2016/2017. Beispiel für den Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht:
Beispiel für den Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht: Einkommensteuerpflicht des X (Kurzübersicht): A. Subjektive Steuerpflicht ( 1 Abs. 1-4 ) B. Objektive Steuerpflicht I. qualifikation (
MehrDie absoluten Diskriminierungsverbote nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG
Öffentliches Recht / Dr. jur. P. Glauben 6 2003-01-11 Die absoluten Diskriminierungsverbote nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG Fall 13 Seite 11: Die Arbeitszeitverordnung (AZO ) sieht vor, daß Arbeitnehmerinnen
MehrDer subjektive Tatbestand im Steuerund Steuerstrafrecht
Der subjektive Tatbestand im Steuerund Steuerstrafrecht Wissen, Wollen, Absicht und Irrtum bei der Besteuerung des Einkommens von Univ.-Prof. Dr. Gerald Toifl LexisNexis Vorwort Inhaltsverzeichnis Kapitel
MehrDas Diskriminierungsverbot im Arbeitsrecht
Jörn-Christian Bierkamp Das Diskriminierungsverbot im Arbeitsrecht unter besonderer Berücksichtigung der Regelungen des AGG www.salzwasserverlag.de Abbildungsverzeichnis VI Abkürzungsverzeichnis VII A
MehrIn den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 190/00 - - 1 BVR 191/00 - I. des Herrn B... In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden - Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Constanze Burkhard-Neuhaus und Koll., Westring
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
Bundesverfassungsgericht - 1 BVR 645/95 - des Herrn B... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Curt Freiherr von Stackelberg jun., Im Rosengärtle 20, Karlsruhe
MehrVergabe der Studienplätze für Humanmedizin ist verfassungswidrig
Vergabe der Studienplätze für Humanmedizin ist verfassungswidrig Vergabe der Studienplätze für Humanmedizin ist verfassungswidrig Wer darf Medizin studieren? Da die Zahl der Studienbewerber die Zahl der
MehrDenkmalschutz - mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
AG GRUNDRECHTE SS 2015 9. Termin, 24.6.2015 Art. 14 GG Denkmalschutz - mögliche Lösung Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit
MehrGrundkurs Öffentliches Recht II. Staatsrecht II - Grundrechte. Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek
Grundkurs Öffentliches Recht II Staatsrecht II - Grundrechte Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek 1 Überblick A. Dogmatische Grundlagen der Glaubensfreiheit I. Allgemeines
MehrDie Begründung der Menschenwürde im Kontext des Sozialbereichs
Die Begründung der Menschenwürde im Kontext des Sozialbereichs Menschenwürde ein Luxus? Die soziale Arbeit ist gefordert, Bern, 12. Juni 2012 Prof. Eva Maria Belser Grundrechte Grundrechte sind von der
Mehr1. KAPITEL: EINKOMMENSTEUERRECHT
1. KAPITEL: EINKOMMENSTEUERRECHT 1 1. KAPITEL: EINKOMMENSTEUERRECHT 1 EINFÜHRUNG Steuerrecht Eine unliebsame und überwiegend wohl auch unbekannte Materie, mit der sich der normalsterbliche Student während
MehrDie Steuerfreiheit des Existenzminimums vor dem Bundesverfassungsgericht
Christoph Moes Die Steuerfreiheit des Existenzminimums vor dem Bundesverfassungsgericht Eine ökonomische, steuersystematische und grundrechtsdogmatische Kritik des subjektiven Nettoprinzips Nomos C. H.Beck
MehrVorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats-und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1. Schutzbereich a) persönlich: passiv. Formulierung
MehrExamensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 5 - Ungleiche Handwerksmeister/-innen -
Prof. Dr. Werner Heun SoSe 2009 Examensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 5 - Ungleiche Handwerksmeister/-innen - Vorüberlegung: In diesem Fall hält ein Gericht ein formelles Gesetz für
MehrInhaltsverzeichnis. A. Einführung... 13
Inhaltsverzeichnis A. Einführung... 13 B. Verfassungsrechtliche Grundlagen... 17 I. Der allgemeine Gleichheitssatz im (Erbschaft-) Steuerrecht... 17 1. Überblick... 17 2. Allgemeinheit der Besteuerung
MehrProf. Dr. Horst Dreier Sommersemester Gliederung. Erster Teil: Allgemeine Grundrechtslehren
Prof. Dr. Horst Dreier Sommersemester 2015 Grundkurs Öffentliches Recht II: Grundrechte Gliederung Erster Teil: Allgemeine Grundrechtslehren A. Einführung I. Aktuelle Relevanz der Grundrechte; erste Orientierungen
MehrDie Funktionen der Grundrechte
Die Funktionen der Grundrechte Status negativus Abwehrrechte gegen den Staat Subjektive Rechte Einrichtungsgarantien Objektive Wertentscheidung Status positivus Status activus Institutsgarantien Institutionelle
MehrAG Grundrechte Übungsfall 5 (Frauenquote) Fallfrage 1: Zulässigkeit der Vorlage nach Art. 100 I GG (konkrete Normenkontrolle)
1 AG Grundrechte Übungsfall 5 (Frauenquote) M. Wrase Lösungshinweise Nach Grote/Kraus, Fälle zu den Grundrechten, 2. A., Fall 4. Fallfrage 1: Zulässigkeit der Vorlage nach Art. 100 I GG (konkrete Normenkontrolle)
MehrAbkürzungsverzeichnis... 15
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... 15 Kapitel 1: Einleitung... 21 1 Problemstellung, Aktualität und Zielsetzung der Untersuchung... 21 2 Gegenstand der Untersuchung: einschränkende Prämissen...
MehrHorizontale Gerechtigkeit und Einkommensbesteuerung
Olaf Schulemann Horizontale Gerechtigkeit und Einkommensbesteuerung PETER LANG Internationaler Verlag der Wissenschaften IX Inhaltsverzeichnis 1 Einfiihrung 1 2 Horizontale Gerechtigkeit in der traditionellen
MehrRechtsgleichheit und Diskriminierungsverbot. 11. und 15. November 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011
Rechtsgleichheit und Diskriminierungsverbot 11. und 15. November 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011 Gleich oder ungleich? Staatsrecht I PD Patricia Schiess, Herbstsemester 2011 Seite 2 Staatsrecht
MehrKonversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe
Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe I. Materielle Prüfung Verletzung von Art. 4 I, II GG? 1. Schutzbereich betroffen? sachlich:
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. das Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. Dezember B 13 R 91/11 R -,
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1687/14 - der Frau W In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. unmittelbar gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. Dezember 2013 - B 13 R 91/11 R -,
MehrModul 55104: Staats- und Verfassungsrecht
Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Klausur aus dem SS 2014 Fragestellung: Prüfung von Grundrechtsverletzungen Fallfrage genau lesen! Keine Verfassungsbeschwerde, also nicht Zulässigkeit
MehrINHALTSVERZEICHNIS. Einführung in die Thematik und Aufbau der Untersuchung 10
INHALTSVERZEICHNIS Einführung in die Thematik und Aufbau der Untersuchung 10 A. Entwicklung der Institution Familie in Deutschland und Brasilien 11 I. Deutschland 12 II. Brasilien 13 III. Vergleich zwischen
Mehr