Die Normenhierarchie

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1 Die Normenhierarchie Europarecht Grundgesetz Bundesgesetz Bundesrechtsverordnung (Art. 80 GG) Landesverfassung Landesgesetz Landesrechtsverordnung (Art. 70 Landesverfassung NRW) Satzung Beachte dazu auch: Allgemeine Regeln des Völkerrechts (Art. 25 GG) Verwaltungsvorschriften (z.b. Art. 84 GG) Folie 106

2 Die Rechtsverordnung (Art. 80 GG) => delegierte Rechtssetzung durch die staatliche Exekutive (phänotypische Abgrenzung vom Gesetz) mit den folgenden Grundsätzen: Gesetzesvorbehalt (Art. 80 Abs. 1 GG) keine nachträgliche Heilung bei rechtswidriger Ermächtigungsgrundlage. Art. 80 GG gilt nur für Rechtsverordnungen aufgrund von Bundesgesetzen; sonst: Art. 70 LV. Die Begrenzung der Adressaten ist wörtlich zu nehmen; Möglichkeiten der Weiterdelegation durch Rechtsverordnungen; anders: Art. 70 LV => keine Begrenzung. besonderes Bestimmtheitsgebot: Inhalt (Anwendungsbereich, Tatbestände) Ausmaß (Rechtsfolgen) Regelungsintention (Zweck) Die Rechtsverordnung muss ihre Ermächtigungsgrundlage nennen. Verfahren (Art. 80 Abs. 2, 3 GG): Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrates; BT/Ausschuss kann sich Zustimmung vorbehalten und Rechtsverordnungen durch Gesetz ändern (str.) Verkündung: BGBl. oder sonstiges Verkündungsblatt (VerkündungsG) Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 GG) Bei Außerkrafttreten des ermächtigenden Gesetzes tritt die Rechtsverordnung nicht automatisch mit außer Kraft (str.). Folie 107

3 Die Satzung Def.: Delegierte Rechtssetzung durch Selbstverwaltungskörperschaften Sie bedarf der eigenständigen Begründung durch Gesetz. Namentlich für Grundrechtseingriffe: Je schwerwiegender der Grundrechtseingriff, desto weitreichender ist der Vorbehalt des förmlichen Gesetzes, sowie die Reichweite der Bestimmtheit der Übertragung. Demokratisches Rechtssetzungsverfahren: Durch Mitglieder unmittelbar oder durch ausreichend gewählte Vertreter; die Grundsätze der Art. 38 sowie 28 Abs. 1 GG sind zu beachten. Die Rechtssetzungsgewalt besteht nur gegenüber Mitgliedern und Benutzern eigener Einrichtungen. Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 GG) Folie 108

4 Die Verwaltungsvorschrift Verwaltungsvorschriften (s. z.b. Art. 84 GG) => Def.: Regelungen, die für eine abstrakte Vielheit von Sachverhalten des Verwaltungsgeschehens verbindliche Aussagen treffen, ohne auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet zu sein (BVerfGE 100, 258). Innenrecht: Die Frage nach dem Rechtscharakter hängt vom Rechtsbegriff ab. Verbindlichkeit: nach innen (Adressatenfrage) im Rahmen des Hierarchieprinzips (nur für nachgeordnete Stellen, nicht für andere Träger, außer bei Bestehen einer gesetzlichen Ermächtigung). Erlassbehörden: partiell angegeben (Art. 84 Abs. 2 GG); im Übrigen im Rahmen jedes Hierarchieverhältnisses. Verfahren: intern geregelt; bei gesetzlichen Bestimmungen: Gesetzesbindung (etwa: Art. 84 Abs. 2 GG). Gesetzesbindung. Grundsatz: keine unmittelbare Bindung von Gerichten und Bürgern. Folie 109

5 Mittelbare Außenwirkung von Verwaltungsvorschriften Grundsatz: keine unmittelbare Bindung von Gerichten und Bürgern. Ausnahmen: mittelbare Drittwirkung Voraussetzungen: die Verwaltungsvorschrift ist ergangen die Verwaltungsvorschrift ist mit höherrangigem Recht vereinbar (keine Gleichbehandlung im Unrecht) die Verwaltungsvorschrift ist mindestens einmal angewendet worden (Bezug nach außen!) der neue Sachverhalt unterfällt der Verwaltungsvorschrift und würde nach ihrem Inhalt gleich behandelt werden müssen kein Grund zur Abweichung von der Verwaltungsvorschrift (etwa: Aufhebung, Änderung, sonstiger Rechtsgrund) Sonderfall: Normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift (verbindliche Interpretation unbestimmter Rechtsbegriffe) Folgefrage => Publikationspflicht: Diese wird für außenwirksame Verwaltungsvorschriften in jüngerer Zeit bejaht. Folie 110

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