Familienrecht im Wandel und der Umgang mit Vielfalt im Familienkonflikt aus Sicht eines Familienrichters

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1 Familienrecht im Wandel und der Umgang mit Vielfalt im Familienkonflikt aus Sicht eines Familienrichters - Kindzentrierte Rechtsentscheidungen und Gestaltungsmöglichkeiten - Tobias Stützer Richter am Amtsgericht Stützer 1

2 Überblick I Recht und Wandel? Beispiel: die elterliche Sorge Grundgesetz in Bewegung? Gesellschaftliche Veränderung Rolle der Beteiligten Wer bewegt wen? Stützer 2

3 Überblick II Wechselmodell Regenbogenfamilie Globalisierung Leihmutterschaft Neue Väterrolle Stützer 3

4 Recht und Bewegung Rolle des Rechts (unbestimmter Rechtsbegriff vs. Legaldefinition) Rolle des Richters (Auslegung) Grundgesetz Recht Gesellschaft Gesetzgeber Richter Gesellschaft Sonderstellung: Bundesverfassungsgericht (zuletzt z. B. BVerfG, Beschluss vom BvR 160/14) Stützer 4

5 Entwicklung der elterlichen Sorge I - Auszug GleichberG 1626 BGB: Das Kind steht, solange es minderjährig ist, unter der elterlichen Gewalt des Vaters und der Mutter BGB: gesetzliche Vertretung bei Meinungsverschiedenheit durch Vater, der auf die Belange der Mutter Rücksicht nimmt BVerfG : nichtig! Stützer 5

6 Entwicklung der elterlichen Sorge II - Auszug BVerfG entdeckt eigene Persönlichkeit des Kindes SorgeRG Aufwertung des Kindes als Persönlichkeit (elterliche Sorge statt Gewalt) Angleichung an neues Familienbild Stützer 6

7 Aktueller Stand KindRG (Einführung 1626a BGB, 2003 ca nichteheliche Geburten) BVerfG ( 1626a BGB verfassungskonform) EGMR (Väter werden diskriminiert) BVerfG ( 1626a BGB verfassungswidrig) (Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern) BVerfG oder Gesetzgeber 2019? Widerspruchslösung? Stützer 7

8 1626 a BGB 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen (1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, 1. wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), 2. wenn sie einander heiraten oder 3. soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. (2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. (3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

9 Grundgesetz in Bewegung Art. 6 GG (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Keine Legaldefiniton von Ehe und Familie! Stützer 9

10 Gesellschaftliche Veränderung Wandel des Familienbildes (Berlin: Nur 55 % der Kinder in klassisch-traditioneller Familienform) Emanzipation der Frau Neue Väterrolle Globalisierung Verfassungsgericht als neuer Gesetzgeber (insb. Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaft) Stützer 10

11 Kindeswohlgefährdung durch gesellschaftliche Veränderung? Wann kann Umgangs- und Sorgerecht das Kindeswohl gefährden? Auseinanderdriften durch Verwirklichung der Geschlechter? Allgemeiner Grundsatz: Wenn das Kindeswohl nicht beachtet wird Stützer 11

12 Bewegung der Beteiligten Elternwille Kindeswohl (Bindungen des Kindes, Prinzipien der Förderung und Kontinuität und Kindeswille Umstände des Einzelfalls abwägende Entscheidung) Kindeswille durch die professionellen Beteiligten am familiengerichtlichen Verfahren? Stützer 12

13 Rolle des Gerichts Stringenter Rahmen Normative (generelle) Anforderungen Bewegung in der Rolle hochstrittig: externer Sachverstand Zwischen Entscheider und Verfahrensbegleiter zum Mediator? Stützer 13

14 Unterstützung durch das Recht 155, 156, 163 FamFG 155 Vorrang- und Beschleunigungsgebot (Umgang, ABR, Herausgabe, 1666) 156 Hinwirken auf Einvernehmen 163 Fristsetzung bei Begutachung 26 FamFG gestufte Amtsermittlung Kontraproduktiv RefG vom ( Nichtermittlung ) Stützer 14

15 Rolle der Berater Begleitung in Zeiten der Bewegung Vorbereitung auf das gerichtliche Verfahren (trotz beschleunigten Termins?) Nutzung der bewegenden Möglichkeiten des Rechts Aktive Gestaltung Beispiel: Vollmacht Stützer 15

16 Wer bewegt wen? Gesellschaft das Recht? Recht die Gesellschaft? Das BVerfG den Gesetzgeber? Der Richter das Recht? Die Beteiligten den Richter? Stützer 16

17 Wechselmodell Fortführung eines bestehenden Wechselmodells nur mit Zustimmung des anderen Elternteils? OLG Schleswig, Beschluss vom , 15 UF 55/13 (unpersönliche Kommunikationswege, Gespräche und Übergabe der Kinder trennen, Aufteilung von Verantwortungsbereichen nach Sünderhauf, FamRB 2013, 290 ff.) Einführung eines Wechselmodells auch gegen den Willen des anderen Elternteils? Bei Vorliegen sachfremder Gründe (Unterhalt) Stützer 17

18 Regenbogenfamilie grundsätzliche Unterschiede zu herkömmlicher Familie? Anderssein Familie ist da, wo Kinder sind besondere Anforderungen an Beteiligte? gemeinsames Adoptionsrecht für eingetragene Lebenspartnerschaft? Stützer 18

19 Globalisierung unterschiedliche Einflüsse (Religion, Mentalität, Sprache) unterschiedliche Wahrnehmung der Beteiligten (Gericht, Jugendamt, Sachverständiger) unterschiedliche Realitäten (Entfernung) bzw. Gesetze Stützer 19

20 Leihmutterschaft Formen der Leihmutterschaft/Ersatzmutterschaft in Deutschland verboten und strafbar, 13 c, 14 b AdVermiG (anders Ukraine, Thailand, Texas) Abstammungsverfahren, Adoptionsverfahren Kindeswohl (z. B. LG Frankfurt, Beschluss vom T 51/11) oder nachträgliche Legalisierung des Gesetzesverstoßes? Stützer 20

21 Neue Väterrolle Umgangsrecht gemeinsame elterliche Sorge Elterliche Verantwortung Gesetzgeber: Elternzeit Stützer 21

22 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Stützer 22

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