Satzung des Kreises Siegen-Wittgenstein über die Delegation der Sozialhilfeaufgaben im Kreis Siegen Wittgenstein vom
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- Eugen Junge
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1 Satzung des Kreises Siegen-Wittgenstein über die Delegation der Sozialhilfeaufgaben im Kreis Siegen Wittgenstein vom Präambel Aufgrund des 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NRW S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NRW S. 644), in Verbindung mit den 3 und 99 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) Sozialhilfe vom (BGBl I S. 3022/3023), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechtes in das Sozialgesetzbuch vom (BGBl. I S. 3305), in Verbindung mit 3 des Landesausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) Sozialhilfe für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB XII NRW) vom (GV NRW Nr. 48 vom ), hat der Kreistag des Kreises Siegen Wittgenstein in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Grundsätzliche Übertragungsregelungen (1) Der Kreis Siegen - Wittgenstein überträgt den Städten und Gemeinden des Kreises Siegen - Wittgenstein widerruflich zur Entscheidung im eigenen Namen die Durchführung der ihm als örtlichem Sozialhilfeträger obliegenden Aufgaben. (2) Von der Übertragung ausgenommen sind die in 2 dieser Satzung benannten Aufgaben. (3) Fallen die Voraussetzungen fort, unter denen die Übertragung vorgenommen wurde, so kann der Kreis Siegen - Wittgenstein diese widerrufen. Bei Aufgaben oder Aufgabengruppen mit grundsätzlicher Bedeutung kann der Kreis Siegen - Wittgenstein im Einzelfall oder für zusammenhängende Gruppen von Aufgaben diese vorübergehend gegenüber einzelnen oder allen Kommunen von der Übertragung ausnehmen. (4) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Durchführung der Sozialhilfeaufgaben ist der Kreis Siegen - Wittgenstein berechtigt Ausführungshinweise, Verwaltungsvorschriften, allgemeine Weisungen sowie Weisungen im Einzelfall zu erlassen. Der Kreis Siegen - Wittgenstein ist berechtigt, die Kommunen zu Aufgaben oder Aufgabengruppen, die für die Entwicklung der Sozialhilfe von besonderer Bedeutung sind, zur zusätzlichen Berichterstattung aufzufordern. 1
2 2 Ausnahmen von der Übertragung (1) Von der Übertragung nach 1 Absatz 1 dieser Satzung sind ausgenommen: 1. Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen - nach Maßgabe des Abs. 2 Buchst. b) 2. Hilfen nach 11 Abs. 5 SGB XII; hier: Refinanzierung qualifizierter Schuldnerberatung nach 11 Absatz 5 Satz 3 SGB XII 3. Hilfen zu Gesundheit nach SGB XII - nach Maßgabe des Absatzes 2 Buchst. a) 4. Eingliederungshilfe nach SGB XII 5. Hilfe zur Pflege nach SGB XII 6. Altenhilfe nach 71 SGB XII, soweit finanzielle Aufwendungen erforderlich werden 7. Hilfen nach 73 SGB XII (Hilfe in sonstigen Lebenslagen) 8. Aufgaben nach 5 und 75-81SGB XII sowie der Abschluss von Vereinbarungen und Regelungen, durch die der örtliche Sozialhilfeträger verpflichtet wird 9. Die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach SGB XII an Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen oder Pflegewohngeld durch den Kreis erhalten. 10. Die Gewährung von Grundsicherungsleistungen an Personen, die Hilfe zur Pflege in Einrichtungen nach dem SGB XII durch den Kreis als örtlicher Sozialhilfeträger sowie durch den Kreis als Delegationsnehmer des Landschaftsverbandes Westfalen Lippe als überörtlicher Träger der Sozialhilfe erhalten. 11. Die Gewährung von Grundsicherungsleistungen an Personen, die Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz/Kriegsopferfürsorge durch den Kreis oder den Landschaftsverband Westfalen-Lippe erhalten. 12. Die dem Kreis nach SGB XII obliegenden Aufgaben der statistischen Erhebungen. (2) a) Die Finanzverantwortung für die Hilfen zur Gesundheit nach SGB XII obliegt dem örtlichen Sozialhilfeträger. Für die übrigen Aufgaben im Rahmen der Abwicklung der Hilfen zur Gesundheit, insbesondere die Entscheidung über die Gewährung von Hilfe, und das Verfahren nach 264 SGB V sind die Städte und Gemeinden zuständig; Verfahrensfragen werden außerhalb dieser Satzung geregelt. 2
3 b) Die Finanzverantwortung für die Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen, soweit sie im Bodelschwingh-Haus der Diakonischen Wohnungslosenhilfe e.v. oder in einer vergleichbaren Einrichtung gewährt wird, obliegt dem örtlichen Sozialhilfeträger. Für die Bearbeitung und Abwicklung dieser Hilfen sind die Städte und Gemeinden zuständig; Verfahrensfragen werden außerhalb dieser Satzung geregelt. (3) Von der Übertragung ausgenommene Verwaltungsgeschäfte: Das Berechnen und Zahlbarmachen der Sozialhilfeleistungen sowie die Durchführung von damit verbundenen Anweisungs- und Zahlungsgeschäften als Ergebnis der gemeindlichen Aufgabenwahrnehmung erfolgt unter Inanspruchnahme technikunterstützter Informationsverarbeitung in Zusammenarbeit und Abstimmung mit den Kommunen durch den Kreis Siegen - Wittgenstein. 3 Kostenersatz, Kostenerstattung und Einnahmerealisierung (1) Die Städte und Gemeinden des Kreises verfolgen und realisieren sämtliche im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung dem örtlichen Träger der Sozialhilfe zustehenden Ansprüche gegen unterhalts-, ersatz- oder kostenersatzpflichtige Personen sowie Träger anderer Sozialleistungen im eigenen Namen und ziehen die Einnahmen ein. Insbesondere gilt dies für Ansprüche aus Kostenbeiträgen, Aufwendungsersatz, Kostenersatz sowie gegen Leistungspflichtige aus öffentlichrechtlichen sowie privatrechtlichen Ansprüchen. (2) Kostenerstattungen gegenüber anderen Trägern der Sozialhilfe werden vom örtlichen Träger wahrgenommen. Verfahren wegen Kostenerstattungen zwischen Trägern der Sozialhilfe nach 106 ff SGB XII führt der örtliche Sozialhilfeträger durch. (3) Absatz 2 gilt nicht für die Stadt Siegen. (4) Die erzielten Einnahmen des örtlichen Sozialhilfeträgers werden im Rahmen der außerhalb dieser Satzung mit den Städten und Gemeinden getroffenen Verfahrensregelungen abgerechnet. 4 Regelungen zu Klage-, Streit- und Verwaltungsverfahren (1) Die Durchführung von Klage-, Streit- und Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung obliegt den Städten und Gemeinden in eigenem Namen. In Verfahren von grundsätzlicher Bedeutung ist der örtliche Sozialhilfeträger zu beteiligen. 3
4 (2) Die Städte und Gemeinden nehmen i.s. eines bürgernahen Dienstleistungsangebotes auch Anträge zu Aufgaben auf, die nicht auf sie delegiert wurden. (3) Die Städte und Gemeinden stellen auf Anforderung des Kreises Siegen-Wittgenstein diesem die für eine Beurteilung und Steuerung der Sozialhilfeentwicklung erforderlichen statistischen Angaben zur Verfügung. (4) Der Kreis Siegen - Wittgenstein trägt die aus der rechtmäßigen Aufgabenwahrnehmung entstehenden Sozialhilfe-, Gerichts-, Verfahrens- und Anwaltskosten. Er ist nicht verpflichtet, die Aufwendungen zu tragen, die für Hilfen entstehen, die nicht im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen, den Richtlinien oder Weisungen entschieden wurden. 5 Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Regelungen (1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Satzung zur Delegation der Sozialhilfeaufgaben im Kreis Siegen- Wittgenstein vom in der Fassung der Änderung vom sowie die Satzung des Kreises Siegen-Wittgenstein über die Durchführung der Aufgaben nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GsiG Grundsicherungsgesewtz) vom außer Kraft. 4
5 Bekanntmachungsanordnung Vorstehende Satzung vom wird hiermit gem. 5 Abs. 4 KrO i.v. mit 2 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung BekanntVO) vom (GV. NW. S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV. NRW S. 254), öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei den a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht ordnungsgemäß durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und daher die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Siegen, Kreis Siegen-Wittgenstein Der Landrat In Vertretung gez. Frank Bender Frank Bender Kreisdirektor 5
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