Fallbesprechung Grundkurs Öffentliches Recht Sommersemester Institut für Öffentliches Recht. Fall 5 NRSchG
|
|
- Hertha Otto
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Fall 5 NRSchG 1
2 Wiederholungsfragen: 1. Was ist von Art. 4 I, II GG geschützt? unumstritten? 2. Wie ist Art. 4 I, II GG einschränkbar und ist dies 4. Was versteht man unter verfassungskonformer Auslegung? 5. Wie berechnet man die Frist nach Art. 93 I BVerfGG? 6. Welche Einschränkung erhält der Begriff der Religion und Weltanschauung durch das BVerfG? 2
3 Vorbemerkungen zu Art. 12 I GG I. Schutzbereich 1. Sachlich Die Berufsfreiheit, Art. 12 I GG I. Schutzbereich 1. Sachlicher Schutzbereich Art. 12 I GG ist ein einheitliches Grundrecht. Geschützt sind sowohl die Berufswahl, als auch die Berufsausübung. Gründe: Mit der Berufswahl beginnt die Berufsausübung Die Berufsausübung bestätigt die Berufswahl Definition Beruf: Jede auf Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient. 3
4 Vorbemerkungen zu Art. 12 I GG I. Schutzbereich 1. Sachlich Problem: Beschränkung auf erlaubte Tätigkeiten? h.m.: Nicht jede verbotene Tätigkeit schränkt den Schutzbereich von Art. 12 I GG ein. Grund: Berufsbegriff soll nicht zur Disposition des Gesetzgebers stehen Nur schlechthin gemeinschaftsschädliche Tätigkeiten unterfallen nicht Art. 12 I GG (bereits umstritten, nach e.a. Frage der Verhältnismäßigkeit) z.b. Rauschgifthändler, Auftragskiller 4
5 Vorbemerkungen zu Art. 12 I GG I. Schutzbereich 1. Sachlich 2. Persönlich II. Eingriff 2. Persönlicher Schutzbereich Deutschengrundrecht (Art. 116 GG) II. Eingriff Jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob diese Wirkung final oder unbeabsichtigt, mittelbar oder unmittelbar, rechtlich oder tatsächlich mit oder ohne Zwang erfolgt. Besonderheit: Fast jede gesetzliche Regelung greift in irgendeiner Weise zumindest mittelbar in Art. 12 I GG ein. Daher: Bei Art. 12 I GG zusätzlich eine berufsregelnde Tendenz erforderlich! 5
6 Vorbemerkungen zu Art. 12 I GG I. Schutzbereich 1. Sachlich 2. Persönlich II. Eingriff oder Berufsregelnde Tendenz: Subjektiv berufsregelnde Tendenz = Maßnahme bezweckt gerade die Berufsregelung (Finalität), Eingriff in Art. 12 I GG gerade beabsichtigt. Objektiv berufsregelnde Tendenz = berufsneutrale Zwecksetzung, aber Regelung wirkt sich unmittelbar auf die Berufsausübung aus bzw. hat mittelbare Auswirkungen von einigem Gewicht. 6
7 Vorbemerkungen zu Art. 12 I GG I. Schutzbereich 1. Sachlich 2. Persönlich II. Eingriff III. verf. Rechtfertigung 1. Einschränkbkt. 2. Formelle Verfassungsmkt. III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 1. Einschränkbarkeit Die Berufsfreiheit ist ein einheitliches Grundrecht, daher gelten sowohl für die Berufswahl, als auch für die Berufsausübung der einfache Gesetzesvorbehalt aus Art. 12 I 2 GG. 2. Formelle Verfassungsmäßigkeit Zitiergebot nicht anzuwenden 7
8 Vorbemerkungen zu Art. 12 I GG I. Schutzbereich 1. Sachlich 2. Persönlich II. Eingriff III. verf. Rechtfertigung 1. Einschränkbkt. 2. Materielle Verfassungsmkt. 3. Materielle Verfassungsmäßigkeit Verhältnismäßigkeit a) Prüfungsmaßstab: Dreistufentheorie (siehe Folien 9-11) b) Legitimes Ziel (Anforderungen je nach Stufe) c) Geeignetheit d) Erforderlichkeit (hier Prüfung, ob niedrigere Stufe möglich) e) Angemessenheit Sonstige materiellen Voraussetzungen 8
9 Dreistufentheorie Je höher die Stufe des Eingriffs, desto höher die Anforderungen an seine Rechtfertigung. 1. Berufsausübungsregelung: Regeln die Modalitäten der Berufsausübung, das Wie (z.b. Werbeverbot für Rechtsanwälte) 2. Subjektive Berufszulassungsregelungen: Knüpfen die Wahl des Berufs an bestimmte persönliche Eigenschaften und Fähigkeiten wie Alter, Ausbildung (Meisterbrief, Anwaltszulassung), Sie regeln das Ob der Berufsausübung 3. Objektive Berufszulassungsregelung: Objektive Zulassungsschranken verlangen für die Wahl eines Berufs die Erfüllung objektiver, dem Einfluss des Berufswilligen entzogener und von seiner Qualifikation unabhängiger Kriterien wie Bedarfskontingente (z.b. Bedürfnisklauseln für Linienverkehr) Sie regeln ebenfalls das Ob der Berufsausübung 9
10 Vorgehen in der Klausur: 1. Bestimmung des konkreten Berufsbildes Liegt ein eigenständiger Beruf vor oder handelt es sich lediglich um eine Ausübungsform eines anderen Berufs? Kriterien sind: besondere Sachkunde, eigenständige Ausbildung, Verbreitungsgrad, Tradition 2. Konkrete Einordnung des Berufsbildes in die Stufen Ist das Ob oder das Wie betroffen? Betrifft die Regelung die Art und Weise der Berufsausübung Berufsausübungsregelung Wird Berufsausübung vollständig unmöglich gemacht Berufszulassungsregelung Dann Unterscheidung, ob Kriterien in der Person des Betroffenen liegen oder nicht. Falls in der Person = subjektive Zulassungsregelung Falls nicht in der Person = objektive Zulassungsregelung 10
11 3. Rechtfertigungsanforderungen: Anforderungen an das legitime Ziel a) Berufsausübungsregelung Sie sind legitim, wenn sie den Schutz eines Gemeinschaftsguts zum Ziel haben, d.h. auf sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls beruhen. b) Subjektive Berufszulassungsregelungen Wenn sie dem Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsgutes dienen. c) Objektive Berufszulassungsregelungen Wenn sie zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut notwendig sind. Sonderfall: Wird durch eine Berufsausübungsregelung die Ausübung des Berufes wirtschaftlich absolut unrentabel, kommt dies in der Intensität des Eingriffes einer faktischen Berufswahlregelung gleich. Folgerichtig wird die sog. Berufsausübungsregelung mit berufswahlregelnder Wirkung wie eine Berufszulassungsregelung behandelt. 11
12 Fall 8: Nichtraucherschutzgesetz Das Bundesland L erlässt ein Gesetz zum Nichtraucherschutz (NRSchG). Aufgrund dieses Gesetzes ist im Bundesland L seit dem das Rauchen in zahlreichen öffentlichen Einrichtungen, darunter auch Gaststätten und Diskotheken verboten. Für die Einhaltung des Rauchverbots ist der jeweilige Gaststättenbetreiber verantwortlich. Weiterhin zulässig soll das Rauchen in vollständig abgetrennten Nebenräumen sein, sog. Raucherräumen, wenn und soweit diese Räume in deutlich erkennbarer Weise als Raucherräume ausgewiesen sind und die Belange des Nichtraucherschutzes dadurch nicht beeinträchtigt werden. Diskotheken sind hingegen von dieser Ausnahmeregelung nicht erfasst. Für diese besteht ein ausnahmsloses Rauchverbot. Ziel des Gesetzes ist der Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens, insbesondere Kinder und Jugendliche sollen geschützt werden. Der Gesetzgeber ist der Ansicht, dass das Passivrauchen für den Menschen krebserzeugend sei. Dementsprechend sah sich der Gesetzgeber in der Pflicht, diesen Gefährdungen vorzubeugen. Das ausnahmslose Rauchverbot in Diskotheken wird neben dem Schutz Jugendlicher vor dem Passivrauchen auch mit der Tatsache begründet, dass die Schadstoffkonzentration in Diskotheken besonders hoch ist und eine verstärkte Inhalation durch die körperliche Aktivität stattfindet. Außerdem soll das ausnahmslose Rauchverbot in Diskotheken Nachahm- und Nachfolgeeffekte bei Jugendlichen verhindern. 12
13 Der Deutsche A ist Betreiber einer Kneipe sowie einer Diskothek im Bundesland L. Bei der Kneipe handelt es sich um eine bislang überwiegend von rauchenden Stammgästen besuchten Lokalität. Seit dem Inkrafttreten des NRSchG halten sich seine rauchenden Gäste kürzer in seiner Kneipe auf und konsumieren deutlich weniger. Bliebe es bei dieser Entwicklung, wäre A gezwungen, seine Kneipe zu schließen. A ist empört. Zum einen sei schon gar nicht bewiesen, dass Passivrauchen zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung führt. Zum anderen sei das Rauchverbot nicht notwendig. Darüber hinaus würden Nichtraucher seine Kneipe aus freiem Entschluss besuchen. Hinsichtlich der gesetzgeberischen Regelung zu den Diskotheken bemängelt A des Weiteren, dass die Einrichtung eines Raucherraumes im Vergleich zu Gaststätten untersagt ist, obwohl er in seiner Großraumdiskothek ohne weiteres die Kapazitäten hätte, einen solchen einzurichten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Gesetzgeber hier zwischen Gaststätten und Diskotheken unterscheidet. Vielmehr sei doch gerade in Diskotheken ein gelockertes Rauchverbot angemessen, da sich in diesen regelmäßig ausschließlich volljähriges Publikum aufhält, wie es auch bei ihm der Fall ist. A erhebt daher form- und fristgerecht Verfassungsbeschwerde gegen das NRSchG. 13
14 Bearbeitervermerk: Prüfen Sie in einem umfassenden Gutachten, ob die Verfassungsbeschwerde des A Aussicht auf Erfolg hat. Es ist davon auszugehen, dass das NRSchG formell verfassungsgemäß ist. Hinsichtlich der Diskothek ist im Rahmen der materiellen Grundrechtsprüfung lediglich auf Art. 3 I GG einzugehen. Abwandlung: Auf welche Grundrechte könnte sich A berufen, wenn er Franzose ist? Leseempfehlung: BVerfGE 7, 377 Apothekenurteil; BVerfGE 11, 30 Kassenarztentscheidung; BVerfGE 130, 131 Passivraucherschutzgesetz; Pieroth/Schlink/Kingreen/Poscher, Grundrechte, 29. Aufl. 2013, Rn
15 Vorbemerkung Fall 7 Lösung A. Zulässigkeit I. Zuständigk. II. Berschwerdeberechtigung Lösung Fall 8 Nichtraucherschutzgesetz Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde des A hätte Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde I. Zuständigkeit des BVerfG (Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG) Das BVerfG ist für die Verfassungsbeschwerde zuständig II. Beschwerdeberechtigung (Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG) Jedermann = jeder potentielle Träger der gerügten Grundrechte A als natürliche Person (+) 15
16 Vorbemerkung Fall 7 Lösung A. Zulässigkeit I. Zuständigk. II. Berschwerdeberechtigung III. Beschwerdeg. IV. Beschwerdebefugnis III. Beschwerdegegenstand (Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG) Jeder Akt der öffentlichen Gewalt (alle drei Gewalten) Hier: NRSchG als Akt der deutschen Legislative (+) IV. Beschwerdebefugnis (Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG) = Wer behaupten kann, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein. 1. Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung Möglichkeit muss substantiiert dargelegt werden Verletzung des A in seinen Rechten aus Art. 12 I, 14 I, 2 I, 3 I GG erscheint zumindest nicht ausgeschlossen. 16
17 Vorbemerkung Fall 7 Lösung A. Zulässigkeit I. Zuständigk. II. Beschwerdeberechtigung III. Beschwerdeg. IV. Beschwerdebefugnis 2. Eigene, unmittelbare und gegenwärtige Beschwer Eigen = Selbstbetroffenheit in eigener Person, hier A als Betreiber einer Gaststätte (+) Unmittelbar = kein weiterer Vollzugsakt mehr notwendig (Einzelmaßnahme). Hier: unmittelbar wirkendes gesetzliches Verbot kein weiterer Vollzugsakt nötig Gegenwärtig = Beschwerdeführer muss schon oder noch betroffen sein Hier: in Kraft getretenes Gesetz (+) Somit ist der A beschwerdebefugt. 17
18 Vorbemerkung Fall 7 Lösung A. Zulässigkeit I. Zuständigk. II. Beschwerdeberechtigung III. Beschwerdeg. IV. Prozessfähigk. V. Beschwerdebefugnis V. Rechtsweger. VII. Subsidiarität VIII. Form, Frist V. Rechtswegerschöpfung ( 90 II BVerfGG, Art. 94 II 2 GG) Der ordentliche Rechtsweg müsste erschöpft sein. Hier: Gegen formelle Gesetze steht kein ordentlicher Rechtsweg offen VI. Subsidiarität Grundrechtsverletzung hätte auf keine andere Weise beseitigt werden können (inzidente konkrete Normenkontrolle). Hier: nicht ersichtlich VII. Form und Frist ( 23 I 2, 92, 93 III BVerfGG) Laut Sachverhalt (+) Zwischenergebnis: Die Verfassungsbeschwerde des A ist zulässig. 18
19 Vorbemerkung zu Art. 12 I GG Fall 7 A. Zulässigkeit B. Begründetheit I. Art. 12 I GG 1. Schutzbereich a) Sachlich B. Begründetheit Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde gegen das NRSchG ist begründet, wenn der Beschwerdeführer durch die angegriffene Maßnahme der öffentlichen Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist. Dies wäre der Fall, wenn das Gesetz in den Schutzbereich (I) eines Grundrechts eingreift (II), ohne verfassungsrechtlich gerechtfertigt zu sein (III). I. Berufsfreiheit, Art. 12 I GG 1. Schutzbereich a) Sachlicher Schutzbereich Definition des Berufes: Jede auf Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient. Hier: Betrieb einer Gaststätte (+) 19
20 Vorbemerkung zu Art. 12 I GG Fall 8 A. Zulässigkeit B. Begründetheit I. Art. 12 I GG 1. Schutzbereich a) Sachlich b) Persönlich Beschränkung auf erlaubte Tätigkeiten? (-), da sonst der Schutzbereich der Berufsfreiheit zur Disposition des einfachen Gesetzgebers steht Ausschluss von sozialschädlichem Verhalten? (-), da keine nähere Konkretisierung des sozialschädlichen Verhaltens; Zudem unterliegt diese Einschätzung wandelnden Wertvorstellungen; Behandlung eher auf Ebene der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung; Zwischenergebnis: Der sachliche Schutzbereich ist eröffnet. b) Persönlicher Schutzbereich Art. 12 I GG ist ein Deutschengrundrecht A ist Deutscher isd Art. 116 I GG, der persönliche Schutzbereich ist eröffnet. 20
21 Vorbemerkung zu Art. 12 I GG Fall 8 A. Zulässigkeit B. Begründetheit I. Art. 12 I GG 1. Schutzbereich 2. Eingriff 2. Eingriff Problem: NRSchG richtet sich an die Gäste und nicht an A als Gastwirt. Aber: Art. 12 I GG umfasst auch das Recht, Art und Qualität der am Markt angebotenen Güter und Leistungen selbst festzulegen und damit auch das Recht den Kreis der angesprochenen Interessenten auszuwählen. Das NRSchG nimmt A die Möglichkeit selbst über das Rauchen in seiner Gaststätte zu entscheiden. Es wird A erheblich erschwert, diejenigen mit seinem Angebot zu erreichen, welche auf das Rauchen in Gaststätten nicht verzichten wollen. Dies ist nicht bloßer Reflex des NRSchG, sondern vielmehr ein unmittelbarer Eingriff. 21
22 Vorbemerkung zu Art. 12 I GG Fall 8 A. Zulässigkeit B. Begründetheit I. Art. 12 I GG 1. Schutzbereich 2. Eingriff Problem: Schutzbereich ist sehr weit, nahezu jeder Akt der Legislative griffe in Art. 12 I GG ein. Daher: Berufsregelnde Tendenz erforderlich. Entweder Maßnahme bezweckt Berufsregelung (subjektiv berufsregelnde Tendenz) oder unmittelbare Auswirkung auf Berufsausübung oder bei nur mittelbarer Auswirkung auf Berufsausübung von einigem Gewicht (objektiv berufsregelnde Tendenz). Hier: Zwar Gaststättenbetreiber nicht primärer Adressat keine Berufsregelung ABER: Gravierende Auswirkungen auf den Beruf unmittelbarer Zusammenhang zur Berufsausübung! Anmerkung: Es ist auch möglich, bereits auf Eingriffsebene eine Einordnung nach der Dreistufentheorie vorzunehmen. 22
23 Vorbemerkung zu Art. 12 I GG Fall 8 A. Zulässigkeit B. Begründetheit I. Art. 12 I GG 1. Schutzbereich 2. Eingriff 3. Verf. Rechtfertigung 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung a) Einschränkbarkeit Die Berufsfreiheit ist ein einheitliches Grundrecht Somit gilt sowohl für die Berufswahl als auch die Berufsausübung der allgemeine Gesetzesvorbehalt des Art. 12 I 2 GG (einheitliches Grundrecht). Art. 12 I GG ist durch das NRSchG einschränkbar. b) Formelle Verfassungsmäßigkeit Laut Bearbeitervermerk gegeben 23
24 Vorbemerkung zu Art. 12 I GG Fall 8 A. Zulässigkeit B. Begründetheit I. Art. 12 I GG 1. Schutzbereich 2. Eingriff 3. Verf. Rechtfertigung c) Materielle Verfassungsmäßigkeit aa) Verhältnismäßigkeit (1) Prüfungsmaßstab: Dreistufentheorie Anwendung auf den Fall: Festlegung des konkreten Berufsbildes Regelung über das Wie oder das Ob der Berufsausübung Hier: Wie Berufsausübungsregelung (1. Stufe) Frage: Aufgrund der Intensität Wirkung einer Berufszulassungsregelung? (-) Es besteht die Möglichkeit der Einrichtung eines Raucherraumes Möglichkeit des Erhalts der rauchendes Gäste Somit keine Vergleichbarkeit mit z.b. Kassenarztentscheidung [BVerfGE 11, 30 (43)] 24
25 Vorbemerkung zu Art. 12 I GG Fall 8 A. Zulässigkeit B. Begründetheit I. Art. 12 I GG 1. Schutzbereich 2. Eingriff 3. Verf. Rechtfertigung (2) Legitimes Ziel Bestimmt sich nach der jeweiligen Stufe bei Berufsausübungsregelungen reichen vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls aus. Hier: Das NRSchG dient dem Schutz der Bevölkerung, insbesondere der Kinder und Jugendlichen vor den Gefahren durch Passivrauchen Legitimes Ziel (+) Die Freiwilligkeit des Gaststättenbesuches stellt kein Einverständnis mit der Gesundheitsgefährdung dar! lediglich Ausdruck der uneingeschränkte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (3) Geeignetheit Rauchverbot in Gaststätten verhindert dort die Gefahr des Passivrauchens (+) 25
26 Vorbemerkung zu Art. 12 I GG Fall 8 A. Zulässigkeit B. Begründetheit I. Art. 12 I GG 1. Schutzbereich 2. Eingriff 3. Verf. Rechtfertigung (4) Erforderlichkeit Bei Art. 12 I GG zu unterscheiden: Milderes Mittel auf vertikaler Ebene (niedrigere Stufe) Milderes Mittel auf horizontaler Ebene (innerhalb der Stufe) Hier: Bereits unterste Stufe, somit lediglich horizontale Ebene zu prüfen. Freiwillige Maßnahmen nie gleich wirksam Ebenso Appelle und Aufrufe Somit: Erforderlichkeit (+) 26
27 Vorbemerkung zu Art. 12 I GG Fall 8 A. Zulässigkeit B. Begründetheit I. Art. 12 I GG 1. Schutzbereich 2. Eingriff 3. Verf. Rechtfertigung (5) Angemessenheit Beeinträchtigung des Grundrechts darf nicht außer Verhältnis stehen zum verfolgten Zweck Abstrakte Abwägung: Weder Gesundheit (Art. 2 II 1 GG) noch Berufsfreiheit (Art. 12 GG) genießt einen absoluten Vorrang Konkrete Abwägung: Gesundheit ist ein überragend wichtiges Gut Beruf des Gaststättenbetreibers wird schwerwiegend beeinträchtigt Aus Passivrauchen resultierende Krankheiten können tödlich enden Somit: auch Lebensschutz Das NRSchG ist somit verhältnismäßig. bb) Sonstiges materielles Verfassungsrecht keine Verletzung ersichtlich 27
28 Vorbemerkung zu Art. 12 I GG Fall 8 A. Zulässigkeit B. Begründetheit I. Art. 12 I GG II. Art. 14 I GG Zwischenergebnis: Der Eingriff in die Berufsfreiheit ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, Art. 12 I GG ist daher nicht verletzt. II. Eigentumsgarantie, Art. 14 I GG (-) das geschützte Hausrecht wird zwar berührt, der Schwerpunkt liegt allerdings in der Beschränkung der individuellen Erwerbs- und Leistungstätigkeit des Gastwirts. Faustformel: Art. 12 I GG schützt den Erwerb, Art. 14 I GG das Erworbene 28
29 Vorbemerkung zu Art. 12 I GG Fall 8 A. Zulässigkeit B. Begründetheit I. Art. 12 I GG II. Art. 14 I GG III. Art. 2 I GG IV. Art. 3 I GG 1. Anwendbarkeit III. Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG Art. 2 I GG tritt als subsidiäres Auffanggrundrecht hinter Art. 12 I GG zurück, sodass eine Verletzung von Art. 2 I GG ebenfalls ausscheidet. IV. Allgemeiner Gleichheitssatz, Art. 3 I GG 1. Anwendbarkeit Kein spezielleres Gleichheitsgrundrecht einschlägig 29
30 Vorbemerkung zu Art. 12 I GG Fall 8 A. Zulässigkeit B. Begründetheit I. Art. 12 I GG II. Art. 2 I GG III. Art. 3 I GG 1. Anwendbarkeit 2. Ungleichbeh. 2. Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem a) Ungleichbehandlung: Das NRSchG erlaubt die Einrichtung eines Raucherraumes in Gaststätten, jedoch nicht in Diskotheken. b) Wesentliche Gleichheit: In beiden Lokalitäten werden Getränke ausgeschenkt. Dennoch wesentliche Unterschiede in Publikum und Aufenthaltszeit, sowie der körperlichen Aktivität während des Aufenthalts, damit keine wesentliche Gleichheit. Zwischenergebnis: A ist auch nicht in seinem Recht aus Art. 3 I GG verletzt. 30
31 Vorbemerkung zu Art. 12 I GG Fall 8 A. Zulässigkeit B. Begründetheit I. Art. 12 I GG II. Art. 2 I GG III. Art. 3 I GG 1. Anwendbarkeit 2. Ungleichbeh. C. Ergebnis Endergebnis Teil 1: Da A nicht in Grundrechten verletzt ist, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig aber unbegründet und hat keine Aussicht auf Erfolg. 31
32 Vorbemerkung zu Art. 12 I GG Fall 8 Abwandlung A. Art. 12 I GG I. Europ. Diskriminierungsv. II. Auslegung Abwandlung: A. Gleichheitssatz, Art. 3 I GG (+) Jedermannsgrundrecht B. Berufsfreiheit, Art. 12 I GG I. Europäisches Diskriminierungsverbot Wortlaut: nur für Deutsche ABER: keine Diskriminierung von EU-Bürgern, Art. 18 AEUV II. Auslegung Anwendungsvorrang des Unionsrechts: europarechtskonforme Auslegung 32
33 Vorbemerkung zu Art. 12 I GG Fall 8 Abwandlung A. Art. 12 I GG I. Europ. Diskriminierungsv. II. Auslegung III. Analogie (-), da eindeutiger Wortlaut des Art. 12 I GG (a.a. genauso vertretbar) III. Analogie Regelungslücke? (-), wenn EU-Bürgern auf andere Weise ein gleichwertiger Schutz gewährt wird. Hier: Art. 2 I GG als Auffanggrundrecht einschlägig Dabei unbeachtlich, dass Art. 2 I GG anderen (niedrigeren) Schranken unterworfen ist! Europarechtskonforme Auslegung: keine weitergehenden Einschränkungen für EU-Bürger bei Art. 2 I GG, als bei Deutschen bei Art. 12 I GG. 33
34 Vorbemerkung zu Art. 12 I GG Fall 8 Abwandlung A. Art. 12 I GG I. Europ. Dis- kriminierungsv. II. Auslegung III. Analogie B. Art. 2 I GG C. Ergebnis B. Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG (s.o) C. Endergebnis Abwandlung Wenn A Franzose wäre, könnte er sich im Ausgangsfall auf Art. 2 I GG und Art. 3 I GG berufen. 34
35 Hinweise zur Nachbearbeitung: Der Schwerpunkt von Fall 8 betrifft das Grundrecht der Berufsfreiheit gem. Art. 12 I GG. Dieses Grundrecht bietet im Vergleich zu anderen Grundrechten zahlreiche Besonderheiten (berufsregelnde Tendenz, Drei-Stufen-Theorie) Aufgrund dessen ist die Berufsfreiheit äußerst klausur- und examensrelevant und war auch in der Vergangenheit Gegenstand von Examensklausuren (vgl. Examenstermin 2009 I in Bayern) 35
BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Staats- und Europarecht
Klausur 1; Schwierigkeitsgrad Lösungsskizze Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit Die Zuständigkeit des BVerfG ergibt sich aus Art.
MehrStaats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung: Die Shisha-Café Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung: Die Shisha-Café Gesellschaft bürgerlichen Rechts UNI-NII.040 (SS 13) Sachverhalt Neue und gesicherte medizinische Erkenntnisse
MehrS. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG
S. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG I. Schutzbereich Geschützt ist die Wohnung zur freien Entfaltung der Persönlichkeit in räumlicher Hinsicht. Der Begriff Wohnung wird weit ausgelegt,
MehrII. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG
Lösungshinweise Fall 6 Das ruinierte Weihnachtsgeschäft "Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist." A. Zulässigkeit Die Verfassungsbeschwerde (VB) müsste zulässig
MehrLösungsskizze. Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Lösungsskizze Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A) Zulässigkeit I) Zuständigkeit des BVerfG Gem. Art. 93 I Nr. 4a GG i.v.m. 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG
MehrFall 9: Die Apothekerin
Fall 9: Die Apothekerin Mildburg Misch (M) entschließt sich dazu, in ihrer Heimatstadt eine Apotheke zu eröffnen. Nach dem Apothekengesetz (ApoG) bedarf es hierzu einer Erlaubnis, welcher eine sogenannte
MehrStaats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 12: Der arbeitsfreudige Rechtsanwalt
Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 12: Der arbeitsfreudige Rechtsanwalt Verfassungsrecht, Verfassungsprozessrecht 080/SS03) Sachverhalt Rechtsanwalt B,
MehrFall 24: Missliebige Zwangsmitgliedschaft
Fall 24: Missliebige Zwangsmitgliedschaft (Epping, Grundrechte, 5. Aufl. 2012, ISBN 978-3-642-28375-8) 1 Fall 24: Missliebige Zwangsmitgliedschaft (Epping, Grundrechte, 5. Aufl. 2012, S. 385) A. Verfassungsmäßigkeit
MehrÜbung im Öffentlichen Recht für Anfänger
Prof. Dr. Gerhard Robbers Wintersemester 2004/2005 Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger Fallbesprechung am 02.12.2004 Sachverhalt Die Steuerberatungsgesellschaft S, in der sich mehrere deutsche Steuerberater
MehrFall 3. Sachverhalt: Auch in letzter Instanz unterlag E vor Gericht.
Sachverhalt 1 Fall 3 Sachverhalt: E ist Alleineigentümer eines Mehrfamilienhauses, in dem er sechs Wohnungen vermietet hat. Nur im Dachgeschoss ist noch eine 40 qm-wohnung frei. Nachdem das kleine Bauernhaus,
MehrDer türkische Sender
Der türkische Sender B ist türkischer Staatsbürger. Er bewohnt mit seiner Ehefrau, zwei gemeinsamen Kindern und einer Schwiegertochter seit 1990 eine Mietwohnung in Leipzig. Vermieterin ist die A. A hatte
MehrSachverhalt (nach BVerfGE 61, 1)
Sachverhalt Fall 2 Sachverhalt (nach BVerfGE 61, 1) Im Frühjahr 2007 verunsichern Presseberichte über die Verwendung und Verarbeitung verdorbenen Fleisches in einer Reihe von Großmetzgereibetrieben im
MehrPropädeutische Übung im Öffentlichen Recht Prof. Dr. W. Löwer WS 2008/09 Fall 10 Gliederung:
Propädeutische Übung im Öffentlichen Recht Prof. Dr. W. Löwer WS 2008/09 Fall 10 Gliederung: A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde I. Zuständigkeit des BVerfG: Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a,
MehrExamensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 1 - Lebenslange Freiheitsstrafe -
Prof. Dr. Werner Heun SoSe 2009 Examensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 1 - Lebenslange Freiheitsstrafe - Zu prüfen sind die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde des H vor
MehrArtikel 12 GG. Quelle: Dipl.-Oec. Alper Köklü
Artikel 12 GG Art. 12 I GG: Geschützt sind nach Art. 12 I 1 und 2 GG die freie Berufs- und Ausbildungswahl wie auch die Berufsausübung selbst. Als einheitliches Recht schützt Art. 12 GG die Berufsfreiheit
MehrNichtraucherschutz in Baden-Württemberg ab 07.03.2009
Stadt Ulm Bürgerdienste Nichtraucherschutz in Baden-Württemberg ab 07.03.2009 Seit dem 01.08.2007 gilt in Gaststätten in Baden-Württemberg ein Rauchverbot, welches zum 07.03.2009 leichte Änderungen erfahren
MehrExaminatorium Grundrechte (mit internationalen Bezügen)
Examinatorium Grundrechte (mit internationalen Bezügen) WS 2011/2012 Norman Weiß Programm heute Berufsfreiheit 1 Artikel 12 (1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte
MehrGesetzgebungsverfahren III
1 Gesetzgebungsverfahren III Fall: Eile mit Weile Im Bundesland L stellt die P- Partei die Mehrheit im Landtag und auch die Landesregierung. Die P- Partei hat die vorangegangene Wahl u. a dadurch gewonnen,
MehrAbkürzungsverzeichnis... 15. Einleitung... 21 A. Einführung... 21 B. Gang der Untersuchung... 29
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... 15 Einleitung... 21 A. Einführung... 21 B. Gang der Untersuchung... 29 Erster Teil: Grundlagen... 31 A. Die Relevanz der Grundrechte für den Drittschutz... 31
Mehr3. Fall Lösungsskizze
3. Fall Lösungsskizze Ein Verfahren vor dem BVerfG hat Aussicht auf Erfolg, wenn es zulässig und begründet ist. Fraglich ist zunächst, welches Verfahren hier überhaupt in Betracht kommt. Vorüberlegungen:
MehrA. Berufsfreiheit [Art. 12 GG]
A. Berufsfreiheit [Art. 12 GG] Art. 12 GG regelt die Berufsfreiheit, wobei zwischen der Berufs-/Ausbildungswahl und Berufsausübung zu unterscheiden ist. Gemäß Art. 12 I 1 GG ist gewährleistet, dass alle
MehrFall 16: Ethikunterricht
Fall 16: Ethikunterricht (Epping, Grundrechte, 6. Aufl. 2014, ISBN 978-3-642-54657-0) 1 Fall 16: Ethikunterricht (Epping, Grundrechte, 6. Aufl. 2014, S. 252 f.) Die Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs.
MehrSpezialgesetzliche Vorschriften des Lebens- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) sowie des Produktsicherheitsgesetzes sind nicht zu prüfen.
Fall 3 Gefährlicher Wein Anfang des Jahres 2012 mehren sich Presseberichte, wonach es vornehmlich im Land Bayern zu vielfachem Verkauf und Verzehr von schadstoffbelastetem Wein gekommen ist. In Rede stand
MehrDieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 49684
Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 49684 Nichtraucherschutz in Gaststätten Am 28. Mai 2009 ist das novellierte Berliner Nichtraucherschutzgesetz (NRSG) in Kraft getreten.
MehrBerufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG. Schutzbereich
Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG Schutzbereich Einheitliches Grundrecht mit einheitlichem Gesetzesvorbehalt. Die Berufsfreiheit garantiert die Berufsfreiheit einschließlich ihrer negativen Dimension.
MehrFall 14: Die Villa. Norman Jäckel Berend Koll Hannah Imbusch Solveig Meinhardt Dr. Anna Mrozek. Sommersemester 2014
Fall 14: Die Villa Der im Bundesland L lebende Eugenius Engelich ist (zunächst glücklicher) Erbe: Nach dem Tod seiner Großtante fällt ihm allein ein Grundstück mitsamt Gründerzeitvilla zu. Engelichs Euphorie
MehrRepetitorium Verfassungsrecht und Verfassungsprozessrecht Berufsfreiheit Fall 7
Prof. Dr. Gerhard Robbers Sommersemester 1998 Repetitorium Verfassungsrecht und Verfassungsprozessrecht Berufsfreiheit Fall 7 Die Firma A-GmbH stellt Tabakerzeugnisse her und vertreibt diese. Gemäß 3 Abs.
MehrInhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... 13 A. Das Recht der Landesverfassungsbeschwerde.... 17 I. Einführung... 17 1. Der verfassungsgerichtliche Rechtsschutz.... 17 a) Die Verfassungsbeschwerde in
MehrRechtsstaat. Verfas s ungs prinzipien Rechtsstaatsprinzip
Rechtsstaatsprinzip Rechtsstaat 131 Fragen Ist der Ausschluss gerichtlicher Kontrolle von Abhörmaßnahmen in Art. 10 II 2 GG verfassungsgemäß? Durfte die Rechtschreibreform durch Beschluss der Kultusminister
MehrImmissionsschutzrecht III
Klausurprobleme: Nachträgliche Anordnung gem. 17 BImSchG Immissionsschutzrechtlicher Bestandsschutz Widerruf der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gem. 21 BImSchG Ausgangsfall: Für den Betrieb seiner
MehrDie garantierte Einspeisevergütung für Strom nach dem Gesetz über den Vorrang erneuerbarer Energien
Markus Weck Die garantierte Einspeisevergütung für Strom nach dem Gesetz über den Vorrang erneuerbarer Energien Anwendungsprobleme, europa- und verfassungsrechtliche Fragen PETER LANG Europäischer Verlag
MehrLösung Fall 20. Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB
Lösung Fall 20 Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB Als Grundlage für einen Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung
MehrAnwaltliche Werbung. Inhalt und Grenzen. Stefan Breuer. DeutscherAnwaltVerlag. Bonn
Anwaltliche Werbung Inhalt und Grenzen Stefan Breuer Bonn DeutscherAnwaltVerlag Inhalt Vorwort 15 1 Einleitung 17 I. Die Ausgangssituation 17 II. Der Gang der Arbeit 19 Erster Teil: Die Entwicklung bis
MehrBundesland Rauchverbot in Rauchen erlaubt in Bußgelder Kennzeichnungspflicht Zusatzinformationen
Bundesland Rauchverbot in Rauchen erlaubt in Bußgelder Kennzeichnungspflicht Zusatzinformationen Baden- Württemberg Bier-, Wein-, Gaststätten im Reisegewerbe, ausgewiesene Raucherräume in Kneipen und Bars.
MehrGliederung. Einleitung 1. 1.Teil: Vorratsdatenspeicherung Eine technische Betrachtung 7
Einleitung 1 1.Teil: Vorratsdatenspeicherung Eine technische Betrachtung 7 I. Die Speicherung und das Abrufen der Verkehrsdaten 7 1. Kommunikation via Telefon oder Internet 7 a) Hierarchisches Schichtensystem
MehrNichtraucherschutz im Spannungsfeld zwischen betrieblicher Eigenverantwortung und staatlicher Schutzpflicht
Nichtraucherschutz im Spannungsfeld zwischen betrieblicher Eigenverantwortung und staatlicher Schutzpflicht Rechtsanwalt, Köln Uli-Faber@t-online.de 1 I. Rauchen als Rechtsproblem - Grundlagen II. III.
MehrFall. Wie ist zu entscheiden, wenn das Grundstück der örtlichen evangelischen Kirchengemeinde gehört?
Fall Teil 1 Südumfahrung der Gemeinde S Südlich der Gemeinde S soll eine Umgehungsstraße gebaut werden. Weil sich Widerstand gegen das Projekt ankündigt, beschließt der zuständige Landtag von L ein Gesetz,
MehrBürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September
MehrFragen und Antworten zum neuen Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetz. 1. Für welches Gastgewerbe gilt das Nichtraucherschutzgesetz?
Stand: 13. Juli 2007 letzte Änderung: 31. August 2007 Fragen und Antworten zum neuen Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetz 1. Für welches Gastgewerbe gilt das Nichtraucherschutzgesetz? Alle Betriebe,
MehrI. II. I. II. III. IV. I. II. III. I. II. III. IV. I. II. III. IV. V. I. II. III. IV. V. VI. I. II. I. II. III. I. II. I. II. I. II. I. II. III. I. II. III. IV. V. VI. VII. VIII.
MehrStellungnahme. erarbeitet vom. Verfassungsrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer
Stellungnahme zum Vorschlag der Bundesrechtsanwaltskammer für eine Zertifizierung von Mediatoren im Rahmen des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung
MehrNutzungsausschluss bei missbräuchlicher Internet-Nutzung
Nutzungsausschluss bei missbräuchlicher Internet-Nutzung Inhaltsverzeichnis A. Einleitung B. Ermächtigungsgrundlage C. Relevante Vorschriften I. Wissenschaftsfreiheit, Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG II. Berufsfreiheit,
MehrPrivate Sicherheitsdienste
Private Sicherheitsdienste Zur Tàtigkeit freier Unternehmer auf dem Gebiet der òffentlichen Sicherheit und Ordnung von Dr. iur. Peter BueB K RICHARD BOORBERG VERLAG Stuttgart Munchen Hannover Berlin Weimar
MehrAG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Zusatzfall - Folien Wintersemester 2012/13
Obersatz: Der Antrag des S auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
MehrInhaltsverzeichnis. Teil 1. Einleitung. 1. Abschnitt Einführung
Inhaltsverzeichnis Teil 1 Einleitung 1. Abschnitt Einführung 1 Problemstellung und Begriffsklärung 21 2 Gang der Untersuchung 23 2. Abschnitt Strafprozessuale Grundrechtseingriffe an den Schnittstellen
MehrNichtraucherschutzgesetze der Länder Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland
ter Verwendungszweck kommt in Betracht, wenn er mit engen Begrenzungen der Eingriffsvoraussetzungen kombiniert wird. Möglich sind aber auch Kombinationen von enger gefassten Zweckbestimmungen mit entsprechend
MehrKURZGUTACHTEN Nichtraucherschutz in Messe- und Kongresszentren in Baden-Württemberg
Dr. Kresse Rechtsanwalt I Hufelandstr. 36 I 10407 Berlin Dr. Hermann Kresse Hufelandstrasse 36 10407 Berlin Tel.: 030 / 405 77 631 Fax: 030 / 405 77 632 info@kresse-law.com www.kresse-law.com Berlin, 25.
MehrInhaltsverzeichnis. Teil 1: Einführung. Teil 2: Problemstellung. Vorwort... V. Abkürzungsverzeichnis... XV
Inhaltsverzeichnis Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XV Teil 1: Einführung A. Herausforderungen der Informationsgesellschaft für den Jugendmedienschutz... 1 B. Sperrverfügungen als alternative Rechtsdurchsetzungsstrategie?...
MehrModul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung
Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung Besprechung der Klausur vom 23.09.2011 SS 2011 Sachverhalt Folie 2 Aufgabe: Verletzung des A in seiner Niederlassungsfreiheit Das staatliche
MehrBehördliches Vorgehen gegen Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit
Europäische Hochschulschriften / European University Studies / Publications Universitaires Européennes 5532 Behördliches Vorgehen gegen Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit Unter besonderer Berücksichtigung
MehrZwei Anträge: Untersagungsverfügung / Androhung von Zwangsgeld. A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ( 40 Abs. 1 VwGO)
Zwei Anträge: Untersagungsverfügung / Androhung von Zwangsgeld A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ( 40 Abs. 1 VwGO) aufdrängende Sonderzuweisung (-) Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur (= streitentscheidenden
Mehr(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
Prof. Dr. Christian Waldhoff Vorlesung Staatsrecht I WS 2012/13 Fälle zum Wahlrecht Lösungsskizze Fall 1 Fraglich ist, ob der von dem Ortsverein Kreuzberg der S-Partei angebotene Wahl-Shuttle-Service gegen
MehrAss. iur. Oliver Windgätter WS 2009/2010 Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger. Sachverhalt
Ass. iur. Oliver Windgätter WS 2009/2010 Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger Fallbesprechung am 02. 11. 2009 Sachverhalt Rechtsanwalt A stellte seinem Mandanten M aufgrund einer Zeithonorarvereinbarung
Mehr(Ihre Anspruchsprüfung beginnt stets mit dem Obersatz: Wer will was von wem woraus? )
A. Gutachtenstil Der Gutachtenstil ist eine besondere Argumentationsstruktur, die in juristischen Gutachten angewendet wird. Er soll ermöglichen, Gedankengänge des Verfassers zu verdeutlichen und logisch
MehrRechtsanwalt Dr. Martin Theben Fachanwalt für Arbeitsrecht. Arbeitsrecht und Menschenrechte in der anwaltlichen Praxis
Rechtsanwalt Dr. Martin Theben Fachanwalt für Arbeitsrecht Arbeitsrecht und Menschenrechte in der anwaltlichen Praxis I. Einleitende Bemerkungen zur Praxisrelevanz der Menschenrechte jenseits des Arbeitsrecht
MehrArbeitsrechtliche Auswirkungen der Verschmelzung von Unternehmen
Thorsten Doublet Arbeitsrechtliche Auswirkungen der Verschmelzung von Unternehmen Tectum Verlag Thorsten Doublet Arbeitsrechtliche Auswirkungen der Verschmelzung von Unternehmen Zugl.: Trier, Univ. Diss.
MehrRepetitorium Grundrechte WS 2012/2013 Prof. Dr. Gersdorf
Fall 10: Handydaten und Beschlagnahme von Emails Die Ostseezeitung (OZ) berichtet in ihrer Ausgabe vom 10. September 2011 über staatsanwaltschaftliche Ermittlungen in organisierten Fällen von Menschenhandel.
MehrNr. 60. Eintragung eines Notars im Telefonbuch, das seinen Amtssitz nicht einschließt
Nr. 60 BVerfGK 6, 349 349 Nr. 60 Eintragung eines Notars im Telefonbuch, das seinen Amtssitz nicht einschließt Art.12Abs.1GG, 29Abs.1BNotO Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. November 2005
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 4: Rechtsstaat
Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2011/2012 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 4: Rechtsstaat In Betracht kommt eine
MehrFall: Die Bundeswette
Fall: Die Bundeswette Die Bundeskanzlerin Andela Mecklenberger-Neid bekommt bei zahlreichen Gesetzesvorhaben Gegenwind von einigen Landesregierungen, die von der im Bund in der Opposition befindlichen
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene
Priv.-Doz. Dr. Christoph A. Kern, LL.M. (Harvard) Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2011/2012 Lösungshinweise zur 3. Klausur A. Anspruch der E gegen B auf Grundbuchberichtigung
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 120-IV-07 (HS) Vf. 121-IV-07 (e.a.) DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer
MehrLösungsentwurf. 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht. gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach
I. Entscheidungskompetenz Lösungsentwurf 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach II. Zulässigkeit 1. Statthafte Klageart
MehrStellungnahme. der Bundesrechtsanwaltskammer. zur Verfassungsbeschwerde des Herrn R. 1 BvR 1464/07. erarbeitet vom
Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfassungsbeschwerde des Herrn R. 1 BvR 1464/07 erarbeitet vom Verfassungsrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian
MehrCarsten Fallak. Rechtsschutz bei lückenhafter Begründung des zivilgerichtlichen. wvb
Carsten Fallak Rechtsschutz bei lückenhafter Begründung des zivilgerichtlichen Urteils wvb Gliederung Literaturverzeichnis....... XIII Abkürzungsverzeichnis XXVII A. Einleitung 1 I. Gegenstand der Untersuchung
MehrVereine und Gesellschaften
Vereine und Gesellschaften Def.: Jeder Zusammenschluss einer Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks auf freiwilliger Basis mit gemeinsamer
MehrVereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 u. 2 GG)
Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 u. 2 GG) I. Bedeutung und Funktion des Art. 9 Abs. 1 u. 2 GG Im Verhältnis zu den grundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 5 und 8 GG fungiert die Vereinigungsfreiheit
MehrTattoos, Piercings, Schönheitsoperationen
Lysann Hennig Tattoos, Piercings, Schönheitsoperationen Zur rechtlichen Problematik nicht indizierter Eingriffe bei Minderjährigen Inhaltsverzeichnis 9 Inhaltsverzeichnis I. Anliegen und Gang der Untersuchung.......................
MehrPrivate Sicherheitsdienste und Waffenrecht
Thomas Storch Private Sicherheitsdienste und Waffenrecht PETER LANG Europâischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Abkiirzungsverzeichnis Einleitung Teil 1: Wichtige Definitionen nach dem Waffengesetz
MehrMoritz Stilz, Lehrstuhl Prof. C. Seiler Fall 5
Fall 5 1 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht A. Sachentscheidungsvoraussetzungen, 80 V VwGO I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, 40 I 1 VwGO Keine aufdrängende Sonderzuweisung. Subvention erfolgte
MehrStellungnahme. der Bundesrechtsanwaltskammer. zur Verfassungsbeschwerde des A. L. 1 BvR 787/10. erarbeitet vom
Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfassungsbeschwerde des A. L. 1 BvR 787/10 erarbeitet vom Verfassungsrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Kirchberg,
MehrLösung zu Fall 2. 1. Frage 1: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung
Universität Trier Fachbereich Rechtswissenschaft Lehrstuhl Prof. Dr. Meinhard Schröder Julian Nusser Wissenschaftlicher Mitarbeiter Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2008 Lösung
MehrObersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist.
Fall I: Obersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung
MehrFall 17 - Lösung. SchuldR-BT Fall 17- Lösung - Seite 1. 2. Da B nur leicht fahrlässig handelte, trifft ihn kein Übernahmeverschulden ÜBERSICHT FALL 17
SchuldR-BT Fall 17- Lösung - Seite 1 Fall 17 - Lösung ÜBERSICHT FALL 17 I. Anspruch aus 1922 i.v.m. 280 I wegen Pflichtverletzung der berechtigten GoA Vorliegen einer berechtigten GoA als Schuldverhältnis
MehrFall 8: Die Partei, die Partei, die hat immer recht.
Fall 8: Die Partei, die Partei, die hat immer recht. T. E. Lawrence von Arabujen (LvA) ist ein einflussreicher Geschäftsmann, der mit Ölspekulationen, diversen Gold- und Kupferminen im mittleren Osten
MehrRepetitorium Verfassungsrecht und Verfassungsprozessrecht Meinungsfreiheit. Fall 5
Prof. Dr. Gerhard Robbers Sommersemester 1998 Repetitorium Verfassungsrecht und Verfassungsprozessrecht Meinungsfreiheit Fall 5 Sachverhalt (nach BVerfG [3. Kammer d. Ersten Senats] Beschl. v. 25.8.1994,
MehrUntreue, 266 StGB. cc) Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2008 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht J. Allmendinger, Dr. C. Corell, D. Kohlmann, T. Müller,
MehrDie NSA-Affäre: Eine datenschutzrechtliche Betrachtung
Die NSA-Affäre: Eine datenschutzrechtliche Betrachtung Bearbeitet von Marc Golan Erstauflage 2015. Taschenbuch. 84 S. Paperback ISBN 978 3 95934 504 0 Format (B x L): 15,5 x 22 cm Recht > Handelsrecht,
MehrBESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 6 B 30.03 VGH 9 S 1058/01 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Mai 2003 durch den Vorsitzenden
MehrÄrztliche Werbung Im europäischen Kontext
Christoph Kretschmer Ärztliche Werbung Im europäischen Kontext Zulässigkeit von Werbeeinschränkungen für Ärzte nach europäischem Recht und deutschem Verfassungsrecht PETER LANG Europäischer Verlag der
MehrStaats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 5: Handyortung
Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 5: Handyortung Verfassungsrecht, Verfassungsprozessrecht UNI-N. 042 (SS 10) Sachverhalt A liest in der Zeitung einen
MehrRechtsstaat (Art. 28 Abs. 1 GG; s.a. Art. 20 Abs. 3 GG)
Rechtsstaat (Art. 28 Abs. 1 GG; s.a. Art. 20 Abs. 3 GG) Vom BVerfG nicht als unantastbar i.s.d. Art. 79 Abs. 3 GG anerkannt ( nur... soweit in Art. 20 statuiert... ). Es bestehen zwei, miteinander verschränkte,
MehrLösungsvorschlag. 1. Teil. Ausgangsfall. A. Zulässigkeit
Lösungsvorschlag 1. Teil. Ausgangsfall A. Zulässigkeit Die Zulässigkeit der Klage der Stadt X gegen die Aufhebungsverfügung ist unproblematisch. Der Verwaltungsrechtsweg nach 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist gegeben,
MehrMindestmengen aus medizinrechtlicher Sicht
Mindestmengen aus medizinrechtlicher Sicht - Eine Darstellung zum Bereich der stationären Krankenhausversorgung unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung - Rechtsanwalt Dr. Ulrich Trefz, Fachanwalt
MehrEinstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO
Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO A) Zulässigkeit des Antrags I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, ( 40 I 1 VwGO) II. Statthafte Antragsart 1. Antragsbegehren, 88 VwGO analog 2. Abgrenzung zu
MehrInhaltsverzeichnis Zur sog. Doppelberufstheorie des BGH und der anderen deutschen Gerichte Keine Auswirkungen auf die Befreiung nach 6 Abs. 1 S.
Inhaltsverzeichnis Zur sog. Doppelberufstheorie des BGH und der anderen deutschen Gerichte Keine Auswirkungen auf die Befreiung nach 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI... 1 A. Einleitung... 1 B. Rechtsprechung
MehrÜbersicht zum Immobiliar-Sachenrecht
Dr. Philipp Hammerich Rechtsanwalt Übersicht zum Immobiliar-Sachenrecht Rechtsgeschäftlicher Erwerb von Grundstücken 873 I, 925 BGB Zu beachten, sind die Ähnlichkeiten zum Mobiliarsachenrecht. Der Aufbau
MehrAktenzeichen Telefon Telefax E-Mail Datum CM 20-35-03/12 +49 30 27876-2 +49 30 27876-798 michel@dstv.de 14.05.2012
An das Bundesverfassungsgericht Aktenzeichen Telefon Telefax E-Mail Datum CM 20-35-03/12 +49 30 27876-2 +49 30 27876-798 michel@dstv.de 14.05.2012 Verfassungsbeschwerde des Herrn XXX Sehr geehrter Herr
MehrÜbungsfall: Die Videoüberwachung
Übungsfall: Die Videoüberwachung Von Wiss. Mitarbeiter Holger Greve, Berlin* Sachverhalt Die Stadt R ließ 2006 über den Resten der ehemaligen mittelalterlichen Synagoge auf dem N-Platz ein Bodenrelief
MehrFall 8: Lösung Frage 1
Fall 8: Lösung Frage 1 Die Klage gegen die Aufhebung des Bewilligungsbescheids hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und soweit sie begründet ist. I. Sachentscheidungsvoraussetzungen
Mehr40 Probleme aus dem Staatsrecht
Klausurprobleme - Juristische Übungsbücher 40 Probleme aus dem Staatsrecht von Prof. Dr. Timo Hebeler 3., neu bearbeitete Auflage 40 Probleme aus dem Staatsrecht Hebeler schnell und portofrei erhältlich
MehrNumerus clausus. Einleitung: Zugangsbeschränkungen. Frage 1: Artikel 12 EGV (1/16) Übungen im Europarecht Fall 10 vom 8. Mai 2008.
Numerus clausus Fall 10 vom 8. Mai 2008 Frühlingssemester 2008 Prof. Christine Kaufmann (Vertretung: Florian Utz) Einleitung: Zugangsbeschränkungen 2 Frage 1: Artikel 12 EGV (1/16) Frage Verstösst Österreich
MehrFall 6: Der anachronistische Zug
Fall 6: Der anachronistische Zug Im Bundestagswahlkampf 1980 wird von politischen Gegnern des Kanzlerkandidaten der CDU und CSU und Bayerischen Ministerpräsidenten Franz Josef Strauß ein politisches Straßentheater
MehrInhaltsverzeichnis. Abkürzungs Verzeichnis 13. A Einleitung 17
Inhaltsverzeichnis Abkürzungs Verzeichnis 13 A Einleitung 17 B Untersuchung verfassungrechtlicher Probleme der Einführung eines»in camera«-verfahrens, insbesondere in Bezug auf Art. 19 Abs. 4 GG 20 I.
MehrGliederung. Inhaltsverzeichnis 9. Abkürzungsverzeichnis 15. I. Einleitung 21 1. Einführung 21 2. Fragestellung 23 3. Methodisches Vorgehen 24
Gliederung Inhaltsverzeichnis 9 Abkürzungsverzeichnis 15 I. Einleitung 21 1. Einführung 21 2. Fragestellung 23 3. Methodisches Vorgehen 24 II. Entwicklung des Regulierungsrechts in Deutschland 26 1. Entwicklung
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 68.10 OVG 7 KS 87/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter
MehrProf. Dr. Gerhard Robbers WS 2007/2008 Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger. Sachverhalt
Prof. Dr. Gerhard Robbers WS 2007/2008 Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger Fallbesprechung am 15. 11. 2007 Sachverhalt E ist Eigentümer einer im 19. Jahrhundert errichteten Villa, die in der rheinland-pfälzischen
Mehr