Fall 6: Der anachronistische Zug

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1 Fall 6: Der anachronistische Zug Im Bundestagswahlkampf 1980 wird von politischen Gegnern des Kanzlerkandidaten der CDU und CSU und Bayerischen Ministerpräsidenten Franz Josef Strauß ein politisches Straßentheater in Form eines aus Fahrzeugen und Fußgängern bestehenden Zuges in verschiedenen Städten aufgeführt. Das Straßentheater hatte ein Gedicht Bertolt Brechts, Der anachronistische Zug oder Freiheit und Democracy, zum Vorbild. In dem Gedicht prangert Brecht die seiner Meinung nach bestehende personelle und teilweise auch ideologische Kontinuität zwischen Nazi- Deutschland und der Bundesrepublik an: In einem Zug durch das zerstörte Deutschland ziehen all die Guten, die geschwind nun es nicht gewesen sind. In der Hauptstadt der Bewegung schließen sich sechs Parteigenossen dem Zug an: Unterdrückung, Aussatz, Betrug, Dummheit, Mord und Raub, welche ebenfalls Freiheit und Democracy verlangen. Im Straßentheater wurde dieses Gedicht als Beschreibung heutiger Wirklichkeit in Szene gesetzt. Das Ende des Zuges bildete ein so genannter Plagenwagen. Darin wurde Strauß dargestellt zusammen mit den im Gedicht auftauchenden sechs Plagen in Gestalt von sechs Nazigrößen: die Unterdrückung in der Maske von Heydrich, der Aussatz in der von Hitler, der Betrug in der von Goebbels usw. Bei Nennung der Stichworte (Unterdrückung, Betrug usw.) erhoben sich die entsprechenden Puppen (Plagen), wurden aber von dem Darsteller des Franz Josef Strauß vorübergehend erfolgreich zurückgedrängt, bis kurz vor Schluss alle sechs Figuren aufstanden, den Blick auf den Darsteller von Strauß verstellten und nur das von diesem hochgehaltene Schild Freiheit und Democracy sichtbar bleiben ließen. Ein Akteur des Straßentheaters, Kolbert Kreativ (K) (= der Darsteller von Strauß), wurde wegen Beleidigung des Bayerischen Ministerpräsidenten letztinstanzlich zu einer Geldstrafe verurteilt. Frage 1: Ist der Verurteilte in seinen Grundrechten verletzt? Frage 2: Wäre eine Verfassungsbeschwerde zulässig? Lesen Sie die Entscheidung BVerfGE 67, StGB Beleidigung Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 193 StGB Wahrnehmung berechtigter Interessen Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen Seite 1

2 ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht. Seite 2

3 Lösung Fall 6: Der anachronistische Zug, Frage 1 Lösungsskizze Fall 6: Der anachronistische Zug, Frage 1 Zu untersuchen ist, ob K durch die strafrechtliche Verurteilung in Grundrechten verletzt wurde. Diese ist der Fall, wenn ohne verfassungsrechtliche Rechtfertigung in den Schutzbereich eines Grundrechts eingegriffen worden ist. A. Verletzung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Alt. 1 GG In Betracht kommt zunächst eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Alt. 1 GG. I. Schutzbereich 1. Persönlicher Schutzbereich Jedermannsrecht (+) 2. Sachlicher Schutzbereich Geschützt wird durch Art. 5 Abs. 3, 1. Alt. GG die Freiheit der Kunst Was ist Kunst? Überwiegende Auffassung: Kunst ist eigentlich nicht definierbar Was soll also maßgebend sein? Selbsteinschätzung des Künstlers (= Urheber betrachtet den von ihm erzeugten Wirklichkeitsausschnitt als Kunstwerk)? vermag zwar für Kunst zu sprechen, kann jedoch nicht allein entscheidend sein (Gefahr der Schutzbehauptung zu groß) Einschätzung eines in Kunstfragen kompetenten Dritten (= z. B. Sachverständiger sieht den betreffenden Wirklichkeitsausschnitt als Kunstwerk an)? läuft wieder auf eine Definition von Kunst hinaus (welche Kriterien soll der Dritte anlegen, insbesondere bei avantgardistischen Weiterentwicklungen?) denkbar verschiedene Kunstbegriffe: formaler Kunstbegriff: bei formaler, typologischer Betrachtung müssen die Gattungsanforderungen eines bestimmten Werktyps (Musik, Malerei, Bildhauerei etc.) erfüllt sein Seite 3

4 Schwächen: zum einen Verlagerung des Definitionsaufwandes (= was ist noch vom Werktyp erfasst und was nicht?); zum anderen: sind neuartige Werktypen aufzunehmen und unter welchen Voraussetzungen? offener Kunstbegriff: wegen der Mannigfaltigkeit des Aussagegehaltes muss es möglich sein, der Darstellung im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weiterreicherende Bedeutungen zu entnehmen, so dass sich eine praktisch unerschöpfliche, vielstufige Informationsvermittlung ergibt Schwächen: was interpretationsfähig ist, muß noch lange keine Kunst sein (z.b. Meinungsäußerung durch Symbolik); umgekehrt: was (zumindest eindeutiger ) interpretationsfähig ist, kann gleichwohl Kunst sein (z.b.: politisches Kabarett) materieller Kunstbegriff: Kunst ist freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden ; künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind ; beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen ; künstlerisches Schaffen ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers Schwächen: materieller Kunstbegriff erfordert wieder Wertungen (wann liegt schöpferische Gestaltung vor? Schöpferische Gestaltung vs. bloße Anfertigung : Verwendung schöpferischer Elemente ; das Bundesverfassungsgericht führt nicht aus, was hiermit gemeint ist; nach Literatur müssen Stil- und Ausdrucksmittel verwandt werden, die geeignet sind, über rational erfassbare Daten hinaus auch Sinne und Eindrücke zu transportieren, und zwar in der Weise, dass sie durch den Rezipienten wahrgenommen und originärschöpferisch verstanden werden können Das Bundesverfassungsgericht entscheidet sich nicht, sondern greift auf alle Kunstbegriffe zurück. Zu beachten hierbei: keine Unterscheidung der Kunst nach gut und schlecht, wertvoll und wertlos, schön und häßlich, richtig und falsch bzw. ähnlichen Bewertungsmaßstäbe (= kein staatliches Kunstrichtertum) Schutz der Kunst im Werk- (Herstellen) und Wirkbereich (öffentliche Darstellung und Verbreitung) hier: Umsetzung eines Gedichts in Form des Theaters, Wanderbühnen sind eine Theaterform mit langer Tradition; Kunst (+) II. Eingriff nach modernem Eingriffsverständnis: jedes Handeln, das dem einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht (nicht ganz Seite 4

5 unerheblich und zumindest vorhersehbar), nach einhelliger Auffassung auch nachträgliche Saktionierung hier: durch die Bestrafung des K wird dessen künstlerische Betätigung sanktioniert und dadurch nachträglich (und präventiv auch für die Zukunft) beeinträchtigt III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Der Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn eine den Schrankenbestimmungen des Grundrechts entsprechende Schranke exisitert, die selbst verfassungsmäßig ist und verfassungsgemäß angewandt wurde. 1. Schranke Schrankebestimmung des Grundrechts? Hier keine ausdrückliche Schrankenbestimmung. Möglicherweise durch Art. 5 Abs. 2 GG (allgemeine Gesetze)? scheidet aus systematischen Gründen aus (Schranken gelten nur für Art. 5 Abs. 1 GGs) Durch Schrankentrias des Art 2 Abs. 1 GG? scheidet aus systematischen Gründen ebenfalls aus (vgl. oben, a. A. wohl veraltet ) Kunstfreiheit also nicht beschränkbar? nach heute einhelliger Auffassung vorbehaltslos gewährleistete Grundrechte nur einschränkbar bei Kollision mit sonstigem Verfassungs(!!)recht (= verfassungsimmanente Schranken ); notwendig hiernach: Gesetz, welches dem Schutz eines Gutes mit Verfassungsrang dient In Betracht kommende Schranke: 185 StGB i. V. m. der StPO Gesetz muss dem Schutze eines Gutes von Verfassungsrang dienen: 185 StGB schützt die Ehre = Gut mit Verfassungsrang? Art. 2 Abs. 1 GG schützt nach heute allgemeiner Auffassung die Handlungsfreiheit; überdies auch die Integrität der Persönlichkeit geschützt; BVerfG leitet aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG allgemeines Persönlichkeitsrecht ab (= richterrechtlich entwickelte Konkretisierung der allgemeinen Handlungsfreiheit mit besonderer Nähe zur Menschenwürde). Damit: StGB dient mit 185 StGB damit dem Schutz eines Gutes von Verfassungsrang 2. Verfassungsmäßigkeit der Eingriffsgrundlage a) Formelle Verfassungsmäßigkeit Zuständigkeit: nach Art.74 Abs. 1 Nr. 1 GG liegt beim Bund Verfahren: mangels gegenteiliger Angaben im SV (+) Form: mangels gegenteiliger Angaben im SV (+) Seite 5

6 b) Materielle Verfassungsmäßigkeit Zu prüfen im einzelnen: (1) Bestimmtheitsgebot (2) Verbot des Einzelfallgesetzes, Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG (3) Zitiergebot, Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG: gilt nach einhelliger Auffassung nicht für vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte (4) Wesensgehaltsgarantie, Art. 19 Abs. 2 GG (5) Verhältnismäßigkeit (des Gesetzes) legitimer Zweck (können hier nur Werte von Verfassungsrang sein!)? Ehre als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. 1 Abs. 1 GG legitimes Mittel? geeignet? Eignung von Sanktionsvorschriften (+) erforderlich? mildere Mittel? ebenso effizienter Schutz wie durch Saktionierung durch mildere Mittel nicht erreichbar angemessen? im Falle des Kollidierens von Verfassungswerten: keine Zweck-Mittel-Relation, sondern praktische Konkordanz herzustellen; Verfassungswerte setzen sich wechselseitig Grenzen; beiden Verfassungswerten ist zu optimaler Geltung zu verhelfen 185 StGB ist hinreichend auslegungsoffen, um einen verhältnismäßigen Ausgleich herzustellen; im Rahmen der Auslegung des Begriffes Beleidigung ist zu berücksichtigen, dass es als eine solche im Einzelfall ggf. dann nicht anzusehen ist, wenn die Äußerung die Ausübung eines Grundrechts z. B. der Meinungs- oder Kunstfreiheit liegt; Angemessenheit ebenfalls (+) (6) Ergebnis: allgemeine Anforderungen (+) c) Ergebnis Gesetz ist verfassungsmäßig 3. Verfassungsmäßige Anwendung der Eingriffsgrundlage BLOCKER Im Rahmen der Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde wäre spätestens an dieser Stelle die spezifische Verfassungsrechtsverletzung zu prüfen, also die Frage ob ein Grundrecht übersehen oder falsch ausgelegt wurde etc. Bei Anwendung des 185 StGB war Art. 5 Abs. 3, 1. Alt. GG zu beachten; Beleidigung ist so auszulegen, dass praktische Konkordanz zwischen den betroffenen Verfassungswerten im Einzelfall hergestellt wird: Ehre von Strauß (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) vs.kunstfreiheit des K (Art. 5 Abs. 3 GG); Auslegung Beleidigung also dergestalt, dass einerseits die künstlerische Betätigung nicht unverhältnismäßig eingeschränkt, andererseits der Ehrenschutz nicht ausgehöhlt wird; insbesondere: kunstfreundliche Interpretation der Seite 6

7 künstlerischen Aussage als Ganzem, nicht nur einzelner Teile, d. h. unter mehreren Deutungsmöglichkeiten darf nicht einseitig eine strafrechtlich relevante Interpretation herausgegriffen werden Hier: Der Darstellung kann nicht ohne weiteres mehr oder minder offene Identifikation mit NS-Gedankengut entnommen werden; möglich ist auch die Deutung, dass Strauß ungewollt derartige Vorstellungen fördert, obwohl er sich bemüht, NS-Gedankengut zu bekämpfen; bei dieser Interpretation läge keine Beleidigung vor; Strafgericht hat derartige Interpretation nicht diskutiert und ausgeschlossen, sondern gar nicht in Erwägung gezogen; damit wurde das Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 GG übersehen 4. Ergebnis Eingriff damit nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt IV. Ergebnis K ist in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Alt. 1 GG verletzt. B. Verletzung des Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 GG In Betracht kommt weiterhin eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 GG. Vorüberlegung: Spezialität der Kunstfreiheit oder Idealkonkurrenz? weitgehend ungeklärt, das Bundesverfassungsgericht setzt sich teilweise ohne Begründung nur mit der Kunstfreiheit auseinander, lässt die Frage aber auch teilweise offen (m. E.: für gemeinsame künstlerische Betätigungen ist Art. 5 Abs. 3 GG spezieller) Ergebnis: K ist in seinem Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG nicht verletzt. C. Verletzung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG In Betracht kommt letztlich eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG. Vorüberlegung: Spezialität der Versammlungsfreiheit zur Meinungsfreiheit? (+), Art. 8 schützt die kollektive Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG lebt nicht etwa deshalb wieder auf, weil Art. 8 Abs. 1 GG seinerseits durch Art. 5 Abs. 3 GG verdrängt wird.) Ergebnis: K ist in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG nicht verletzt. Seite 7

8 D. Weitere Grundrechte Eine Verletzung des K in weiteren Grundrechten ist nicht ersichtlich. E. Ergebnis K ist in seinen Grundrechten aus Art. 5 Abs. 3 Alt. 1 GG verletzt. Seite 8

9 Lösung Fall 6: Der anachronistische Zug, Frage 2 A. Zulässigkeit Eine Verfassungsbeschwerde gegen die strafgerichtlichen Entscheidungen ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG vorliegen. I. Zuständigkeit Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG II. Parteifähigkeit / Beschwerdefähigkeit und Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a; 90 Abs. 1 BVerfGG: jedermann (= jedenfalls natürliche Personen, beachte: für juristische Personen Art. 19 Abs. 3 GG). K ist als natürliche Person beschwerdefähig. K ist auch voll geschäftsfähig und jedenfalls damit voll grundrechtsmündig und vor dem Bundesverfassungsgericht prozessfähig. III. Beschwerdegegenstand Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 90 Abs. 1 BVerfGG: Akt öffentlicher Gewalt = Judikative, Exekutive und Legislative? mit Blick auf Art. 1 Abs. 3 GG alle Gewalten, vgl. auch 94 Abs. 3, 95 Abs. 2 BVerfGG für Entscheidung und 94 Abs. 4, 95 Abs. 3 BVerfGG für Gesetz vorliegend Akt der Judikative ist zulässiger Beschwerdegegenstand (+) IV. Beschwerdebefugnis Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 90 Abs. 1 BVerfGG: Behauptung... : auszulegen als Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung, die den Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar betrifft Seite 9

10 - Berufung auf Grundrecht: in Betracht kommen Art. 5 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 GG - selbst betroffen: K wurde höchstpersönlich verurteilt - gegenwärtig betroffen: K wurde durch die Gerichtsentscheidungen strafrechtlich verurteilt, es droht Vollstreckung der Strafe: Auswirkung des angegriffenen Aktes der öffentlichen Gewalt auf die die Rechte des K im Moment der Beschwerde - unmittelbar betroffen: K wurde verurteilt, schon die Verurteilung (nicht erst die Vollstreckung) berührt ihn in seinen Grundrechten DAMIT: Beschwerdebefugnis (+) V. Form und Frist Die Verfassungsbeschwerde könnte noch innerhalb der Monatsfrist des 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG schriftlich ( 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) erhoben werden. VI. Rechtswegerschöpfung/Subsidiarität Rechtswegerschöpfung, 90 Abs. 2 BVerfGG (vgl. Art. 94 Abs. 2 Satz 2GG): erst nach Erschöpfung des Rechtsweges (Fachgerichte). K ist letztinstanzlich verurteilt worden; Rechtsweg ist ergeschöpft. B. Ergebnis Verfassungsbeschwerde des K ist zulässig. Erzeugt mit LATEX und KOMA-Script. Seite 10

11 Lösungsübersicht A. Verletzung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Alt. 1 GG I. Schutzbereich 1. Persönlicher Schutzbereich 2. Sachlicher Schutzbereich II. Eingriff III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 1. Schranke 2. Verfassungsmäßigkeit der Eingriffsgrundlage a) Formelle Verfassungsmäßigkeit b) Materielle Verfassungsmäßigkeit c) Ergebnis Seite 1

12 3. Verfassungsmäßige Anwendung der Eingriffsgrundlage 4. Ergebnis IV. Ergebnis B. Verletzung des Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 GG C. Verletzung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG D. Weitere Grundrechte E. Ergebnis A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit II. Parteifähigkeit / Beschwerdefähigkeit und Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers III. Beschwerdegegenstand IV. Beschwerdebefugnis Seite 2

13 V. Form und Frist VI. Rechtswegerschöpfung/Subsidiarität B. Ergebnis Seite 3

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